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Freundschaftsvertrag zwischen

der Schweiz und der Republik China.

Der schweizerische Bundesrat und seine Exzellenz der Präsident von China, von dem Wunsche beseelt, zwischen beiden Ländern freundschaftliche Beziehungen anzuknüpfen und zu befestigen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Freundschaftsvertrag abzuschliessen, und haben dafür zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Der schweizerische Bundesrat: Herrn Ferdinand von Salis, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Tokio, und Seine Exzellenz der Präsident der Republik China: Herrn Chang Tsung-Hsiang, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister von China in Tokio, welche nach gegenseitiger Mitteilung die nachstehenden Artikel festgestellt und abgeschlossen haben : Artikel 1.

Zwischen der Schweiz und China, sowie den Angehörigen der beiden Staaten soll dauernd Friede und Freundschaft bestehen.

Artikel 2.

Die schweizerische, sowie die chinesische Regierung haben das Recht, diplomatische Agenten, Generalkonsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten zu ernennen, die in der Hauptstadt und den grössern Städten der beiden Länder, wo den fremden Agenten der Aufenthalt gestattet ist, Wohnsitz nehmen. Sie gemessen die gleichen Rechte, Vorrechte, Begünstigungen und Immunitäten,

658 welche den diplomatischen Agenten und den Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation gewährt werden oder gewährt werden können.

Die Generalkonsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten haben zur Ausübung ihrer Funktionen in der üblichen Form um das Exequatur bei der Regierung, bei der sie zur Ausübung ihrer Funktionen ernannt worden sind, nachzusuchen.

Die beiden vertragschliessenden Staaten werden von der Ernennung von Handeltreibenden zu Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten Umgang nehmen ; ausgenommen sind die Honorarkonsuln, die mit den Vorrechten und Vollmachten, welche die Honorarkonsuln der ändern Mächte geniessen, ausgestattet werden.

Artikel 3.

Der vorliegende Vertrag wird in Kraft gesetzt, sobald der Austausch der Ratifikationsurkunden wird stattfinden können.

Artikel 4.

Der vorliegende Vertrag wird in französischer, chinesischer und englischer Sprache abgefasst, wovon in jeder Sprache vier Kopien ausgefertigt werden. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit in der Auslegung des französischen oder chinesischen Textes wird der Streit nach dem englischen Texte, der für beide vertragschliessenden Teile verbindlich, entschieden werden.

Artikel 5.

Der vorliegende Vertrag wird von den gesetzgebenden Räten der Schweiz und seiner Exzellenz dem Präsidenten der Republik China gemäss der in Kraft bestehenden Gesetzgebung ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen, sobald die Möglichkeit vorhanden, ausgetauscht werden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet den dreizehnten Juni eintausendneunhundertachtzehn oder den dreizehnten Juni des siebenten Jahres seit dem Bestände der Republik China.

L. S. gez. F. von Salis.

L. S. gez. Chang Tsung-Hsiang.

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Erklärung.

Der schweizerische und der chinesische Minister haben sich zur nachfolgenden Erklärung vereinbart: Was die Konsularjurisdiktion und die Exterritorialität betrifft, geniessen die schweizerischen Konsuln die gleichen Rechte, welche den Konsularagenten der meistbegünstigten Nation gewährt werden oder gewährt werden können. Sobald China seine Gerichtsorganisation wird abgeändert haben, wird die Schweiz im Verein mit den ändern Mächten bereit sein, auf das Konsularjurisdiktionsrecht in China zu verzichten.

Es ist auch vereinbart, dass zu gelegener Zeit ein Niederlassungs- und Handelsvertrag abgeschlossen werden soll. Bis zu diesem Vertragsabschlüsse sollen die Angehörigen der beiden vertragschliessenden Staaten auf dem Gebiete des ändern die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen, die den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährt werden oder gewährt werden können.

T o k i o , den 13. VI. 1918 standes der Republik China.

L. S. gez. F. von Salis.

oder 13. VI., 7es Jahr des Be-

L. S. gez. Chang Tsung-Hsiang.

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Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik China.

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Bundesblatt

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Jahr

1918

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5

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52

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18.12.1918

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657-659

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