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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

70. Jahrgang.

Bern, den 29. Mai 1918.

Band III.

erscheint wöchentlich. Preis 19 Franken Im Jahr, 6 franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 16 Kuppen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli * Öle. tu Bern.

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X. Bericht dei

Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm * auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen.

(Vom, 24. Mai 1918.)

Wir beehren uns, Ihnen im nachstehenden über die von uns rom 20. November 1917 bis anfangs Mai 1918 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten. Wir behalten uns vor, Ihnen wenn möglich einen nachträglichen Bericht über das am 22. dies mit Deutschland abgeschlossene Wirtschaftsabkommen vorzulegen.

A. Politisches Departement.

I. Auswärtiges.

Personalvermehrung Infolge der immer wachsenden Arbeitslast der Auswärtigen Abteilung des Politischen Departements hat es sich als notwendig erwiesen, neben dem Chef der Abteilung noch weitere Beamte höheren Grades als s t ä n d i g e Mitarbeiter zuzuziehen.

Herr Minister Charles Lardy hat die politische Korrespondenz im engern Sinne übernommen; ausserdem weist ihm der Departementschef je nach Ermessen bestimmte Angelegenheiten politischer Natur zum Studium und zur Erledigung zu.

Sämtliche Rechtsangelegenheiten wurden einer neugebildeten Sektion überwiesen, zu deren Leiter Herr Dr. jur. Pinösch, aus Fetan, berufen wurde.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

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Herr Dr. Max Huber, Professor des Völkerrechts an der Universität Zürich, wurde zum ständigen R o c h . t s k o n s u l e n t e n ernannt. Unter anderem ist er damit beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten über die Fragen betreffend A u s b a u und N e u g e s t a l t u n g der internationalen Rechtsordnung.

Abteilung für Vertretung fremder Interessen und Internierung, Zu den von der Schweiz übernommenen staatlichen Interessenvertretungen sind seit unserm letzten Berichte noch hinzugekommen der Schutz der türkischen und dänischen Interessen im unbesetzten Rumänien, sowie der norwegischen konsularischen Interessen inr besetzten Rumänien. Ferner hatte uns Italien Anfang März, zu einer Zeit, als eine feindliche Besetzung der russischen Hauptstadt zu drohen schien, den Schutz seiner Interessen in Russland übertragen. Doch ist im April die italienische Botschaft wieder nach Petersburg zurückgekehrt, womit die Vertretungstätigkeit unserer dortigen Gesandtschaft beendigt war. Endlich haben wir noch, einem Gesuche der dänischen Regierung entsprechend, unser Generalkonsulat in Neapel angewiesen, die dänische Interessenvertretung in seinem Konsularbezirk zu übernehmen.

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Wie bereits im Geschäftsbericht für 1917 erwähnt worden ist, haben im Laufe des Monate Dezember vorigen Jahres durch die Vermittlung des Politischen Departementes sowohl zwischen deutschen und französischen, als auch zwischen britischen und türkischen Delegierten Konferenzen stattgefunden in bezug auf Fragen, die die Behandlung und den Austausch von Kriegsgefangenen und Zivilpersonen betrafen.

Die britisch-türkischen Verhandlungen gelangten noch im Jahr 1917 durch die Vereinbarung vom 28. Dezember, die nachträglich von den betreffenden Regierungen genehmigt wurde, zu einem formellen Abschluss. Diese Verständigung betrifft die Heimschaffung gewisser Kategorien kranker und verwundeter Gefangener der beiden Armeen und des Sanitätspersonals von Land zu Land, anderseits die Heimschaffung der nicht, aushebungspflichtigen Zivilpersonen und den Austausch von Aushebungspflichtigen auf Grund von wechselseitig zu übermittelnden Listen. Ausserdem fanden verschiedene Fragen, die den Besuch von Gefangenenlagern, die Behandlung und die Korrespondenz der Gefangenen, Vergeltungsmassregcln und ähnliches betreffen, in dem Übereinkommen ihre Regelung. Ein ähnliches Abkommen wurde am 23. März 1918 zwischen französischen und türkischen Delegierten abgeschlossen.

Was die Ergebnisse der Verhandlungen vom Dezember 1917 zwischen deutschen und französischen Regierungsvertrotern-durch

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Vermittlung schweizerischer Stellen anbelangt, so wurden sie durch einen nachfolgenden, längeren Notenwechsel noch genauer festgelegt und teilweise ergänzt und von den betreffenden Regierungen schliesslich genehmigt; die bezügliche Vereinbarung über Kriegsgefangene ist am 15. März 1918 in Knift getreten.

Sie sieht die Entlassung in die Heimat derjenigen Unteroffiziere, Korporale und Mannschaften vor, die das 48. Lebensjahr überschritten und eine 18 monatliche Gefangenschaft hinter sich haben.

Offiziere werden unter den gleichen Bedingungen in der Schweiz interniert. Ferner wurde die Entlassung des Sanitätspersonals) die. allgemeine Behandlung der Kriegsgefangenen- und ihre Beschäftigung im Sinne einer vermehrten Fürsorge eingehend geordnet. Die Bestimmungen sollen auch angewendet werden auf die von belgischen Truppen gefangen genommenen deutschen und die von deutschen Truppen gefangen genommenen belgischen Kriegsgefangenen.

So erfreulich schon der mit jener Vereinbarung errungene Fortschritt angesehen werden konnte, so musste er doch in beiden.

Ländern in vermehrtem Masse den Wunsch nach einer durchgreifenderen Regelung in der Gefangenenfürsorge und insbesonderenach einer Durchführung des Gefangenenaustausches auf breiterer Grundlage wecken. Kurz nach Inkrafttreten der Vereinbarung vom 15. März 1918 traten deshalb Anfang April neuerdings Vertreter der deutschen und französischen Regierung- in Bern zusammen, um, diesmal in gemeinsamen Sitzungen, die Verhand: lungen wieder aufzunehmen. Es konnten von ihnen am 26. April zwei Vereinbarungen von grosser Tragweite, die eine über Kriegsgefangen«, die andere über Zivilpersonen, unterzeichnet werden; Die wichtigsten Ergebnisse dieser Verständigung wurden bereits auf dem Wege »der Mitteilung an die Presse bekannt gegeben, Hunderttausenden von Kriegsgefangenen soll die Wohltat der Heimschaffung im Verlaufe der nächsten 15 Monate zuteil werden. Sämtliche in dem einen Lande internierten oder interniert gewesenen Zivilpersonen des andern Landes sind auf ihren Wunsch in die Heimat zu entlassen. Auch die Schweiz, der es vergönnt war, an dem grossen humanitären Werke mitzuwirken, darf sich dazu beglückwünschen.

Eine weitere Konferenz über Kriegsgefangenenfragen zwischen Vertretern der deutschen und der italienischen Regierung ist am 2. Mai in Bern zusammengetreten.
Mit .dem Anfang November wieder aufgenommenen geschlossenen Transporten von Evakuierten aus den besetzten Gebieten Nordfrankreichs wurden in der Zeit vom 5. November 1917 bis zum 26. Februar 1918 im ganzen 91,442 Männer, Frauen

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und Kinder auf der Strecke Basel-Bouveret durch die Schweiz geführt. Ausserdem wurden in dieser Zeitspanne 1284 belgische ·Kinder nach Frankreich befördert. Es reisten ferner vom 1. November bis 15. April 'als freigelassene Zivilgefangene in Gruppen durch 297 Deutsche, 92 Österreicher, 37 Ungarn, 4 Italiener und l Bulgare.

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Die Gesamtziffer der vom 19. Dezember 1917 bis und mit 5. Mai 1918 durch das Schweizerische Rote Kreuz heimbeförderten deutschen, französischen, italienischen, österreichischen, ungarischen, bulgarischen, serbischen, britischen und türkischen Schwerverwundeten und Schwerkranken betrug 8537 Mann. Im November 1917 fanden keine derartigen Heimschaffungen statt.

Am 30. April belief eich die Zahl der in der Schweiz hospitalisierten militärischen und zivilen Gefangenen im ganzen auf .27,220 Mann, die sich folgendermassen verteilten: Unteroffiziere Offiziere Zivilpersonen Total und Soldaten 724 10,865 1248 12,837 Franzosen .

411 1,930 Belgier . .

95 1,424 132 1,464 6 1,602 Engländer .

612 8,995 832 Deutsche , 10,439 -- 255 »Österreicher 255 --1 156 157 Ungarn . .

-- 27,220 1564 2908 22,748 Es wurden vom 1. November 1917 bis 30. April 1918 heinigeschafft

Franzosen . . . .

Belgier Engländer . . . .

Deutsche Österreicher . . . .

.Ungarn

24J37 257 441 1539 63 45 4812

neu interniert

2992 379 1099 3424 144 10 8048

· Ferner sind in dem gleichen Zeitraum in Abgang gekommen ·durch Tod 63, durch Entweichen 19 und durch Rückversetzung in den Nehmestaat 15 Internierte.

Als Nachfolger des bisherigen Abteilungschefs, Herrn Legationstat Arthur de Pury, der zum schweizerischen Gesandten in Buenos-Aires gewählt wurde, ist Herr Minister Paul Dinichert ·an die Spitze der Abteilung für Vertretung fremder Interessen wid Internierung berufen worden.

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B. Departement des Innern.

Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

1. T o r f v e r s o r g u n g . Die Torfproduktion der schweizerischen Torfgenossenschaft im Jahre 1917 war gegenüber frühern Jahren gesteigert, aber doch nicht so gross wie erwartet. Die Ursachen der geringen Leistung sind: Zu späte Konstituierung der Genossenschaft, spätes Inkrafttreten der Verfügungen, Schwierigkeiten in der Beschaffung geeigneter Maschinen, Unterbringung der Arbeiter und nasse Witterung im Monat Oktober.

Um für die Einrichtung von Maschinentorfanlagen und die Erstellung von Arbeiterbaracken etc. die nötigen Mittel zu erhalten, richtete die schweizerische Torfgenossenschaft ein Darlehensgesuch an den Bund, welcher Ende 1917 einen Kredit im Betrage von 5'/s Millionen Franken gewährte. Dadurch wurde die Bestellung einer grössern Anzahl von Torfmaschinen ermöglicht, mit deren Aufstellung auf den 14 verschiedenen Torffeldern, für-welche die schweizerische Torfgenossenschaft das Ausbeutungsrecht erworben hat, begonnen wurde.

Die Beteiligung des Bundes mit 5'/a Millionen Franken hatte eine - Reorganisation der schweizerischen Torfgenossenschaft zur Folge, die in der Hauptsache in der Erweiterung des Verwaltungsrates, dessen Mitglieder zur Hälfte vom schweizerischen Departement des Innern gewählt werden müssen, sowie in einer Statutenrevision und vermehrter Aufsicht seitens des Departements des Innern besteht.

Die letztjährigen Erfahrungen und die veränderten Verhältnisse in der Versorgung des Landes mit Brennstoffen haben auch eine Ergänzung des Bundesratsbeschlusses betreffend 'die Ausbeutung von Torflagern und den Handel mit Torf als notwendig erscheinen lassen. Es wurden unter anderm Vorschriften aufgestellt, durch welche das Departement des Innern ermächtigt wird, diejenigen Massnahmen zu treffen, die für eine intensive und rationelle Ausbeutung von Torflagern notwendig sind, sowie Vorschriften, die in bezug auf die Verteilung von Torf bestimmte Wegleitungen enthalten. Ferner ist durch Verfugung des schweizerischen Departements des Innern vom 22. März 1918 die Frage betreffend Transport, Höchstpreise und Gebühren etc. neu geregelt ·worden.

Leider begegnet die Torfausbeutung vielerorts noch grossen Schwierigkeiten, die in hohen Entschädigungsforderungen seitens

70 der Eigentümer, in Erstellung von Entwässerungsanlagen und Beschaffung von Material, insbesondere von Geleisen, sowie in der Knappheit von Arbeitskräften bestehen. Die Gründung einer grossen Anzahl von Torfgenossenschaften und die Tätigkeit der schweizerischen Torfgenossenschaft selbst lassen erhoffen, dass im Jahr 1918 mit einer ganz bedeutend gesteigerten Produktion von Trockentorf gerechnet werden kann. Die Verteilung des Torfes soll im Einverständnis mit den Kantonen und den Brennstoffeeutralen unter Berücksichtigung der Brennstoffverteilung im allgemeinen geregelt werden.

2. B r e n n h o l z V e r s o r g u n g . Mittels Kreisschreiben Nr. 9 v»m 18. Dezember 1917 erliessen wir genauere Vorschriften für den Breonholzverkehr, ganz speziell für die Zuweisungen vou Brennholz an verschiedene brennholzarme Gebiete und Kantone, .Es wurde festgelegt, dass mit Ausnahme der Kantone Zürich, Basel, St. Gallen und Genf sämtliche Kantone für die Bedürfnisse des Hausbrandes inklusive Gaswerke selbst aufzukommen hätten.

Zugunsten der vier genannten, auf vermehrte Zufuhr an Brennholz unbedingt angewiesenen Kantone wurde eine allgemeine Kontingentierung sämtlicher Kantone vorgenommen und diese zur Bereithaltung einer bestimmten Brennholzmenge zur Abgabe an bedürftige Gebiete verpflichtet. Für die Lieferungen wurde einstweilen die Zeit vom 1. Dezember 1917 bis 1. Mai 1918 eingeräumt. Die Art der Abgabe war den Kantonen freigestellt, wobei, wie bis anhin, der freie Handel oder aber die Vermittlung der offiziellen Zentralstellen für Brennholzversorgung in Aussicht genommen werden konnten. Das auf Grund der Konlingentierungsliste gelieferte Holz war ausschliesslich zur Deckung der Bedürfnisse des Hausbrandes reserviert. Wie wir im gleichen Kreisschreiben darauf hinwiesen, konnte infolge des sich immer mehr geltend machenden Mangels an Brennholz für den Hausbrand die zukünftige Zuteilung dieses Brennstoffes an die Industrie nur in beschränktem Masse und ausnahmsweise geschehen.

Um über die Versorgung der Armee genauere Aufschlüsse zu erhalten, wurden mit der Kommissariatsabteilung im Armeestab genauere Abmachungen getroffen. In erster Linie wurden dabei von der Hauptetappe Luzern, als wichtigste Einkäuferin, periodische Berichte über Vertragsabschlüsse und Brennholzexpeditionen gefordert.

Mit dem Erlass des
Chefs des Generalstabes vom 4. Februar 1918 betreffend die Dienstnachholung trat .die Frage der Dispensation von Waldarbeitern in ein neues Stadium. Die durch die starke' Einschränkung der Dispensationen bedingte Stockung iri

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der ' Ho'lzaufrüstung hatte durch Verzögerung der Ablieferungen für 'die Versorgung des Landes mit Brennholz unangenehme Folgen. Es erscheint unerlässlich, dass für die nächste Heia1 période rechtzeitig genügend Waldarbeiter zur Verfügung gestellt werden, und dass für solche in bezug auf die Dispensationen YOÖI Armeestab mindestens wieder soweit Konzessionen gemacht werden, wie 'dieses vor dem neuesten Erlass betreffend Dienstnachholung der Fall war.

Mit der Oberleitung des Pferdedepots wurde eine Vorlage ausgearbeitet, die einheitlich den Vertragsabschlüssen zugrunde zu legen ist bei Gesuchen der Forstämter und Gemeinden zur Abgabe von Zugkräften durch die Pferdedepots der Armee. Die Oberleitung der Pferdedepots hat sich grundsätzlich mit der Abgabe von Pferden für Brennholztransporte einverstanden erklärt und dabei, soweit es eben der Pferdebestand erlaubt, in Aussicht gestellt, dass den eingehenden Gesuchen entsprochen werden soll.

3. N u t z h o l z . Die viel Brennstoffe konsumierenden Industrien haben sich durch den empfindlichen Ausfall in der Kohleneinfuhr veranlasst gesehen, möglichst viel Ersatz in Form von Holz zu beschaffen. Seit der Kontingentierung des Brennholzes auf die Kantone und der damit verbundenen scharfen Kontrolle im Interesse der Befriedigung des Hausbrandbedarfes entstunden für dieses Vorhaben vermeintlich unüberwindliche Hindernisse.

Teile der Industrie suchten sich auf dem Wege mit Brennholz einzudecken, dass sie die Verladung in ganzen Längen unter der Deklaration als ,,Nutzholz" anordnete und die Transporte nun vom Bahnpersonal unbeanstandet passieren gelassen wurden. Die als notwendig erkannte Verhinderung dieser unduldbaren Missbräuche, sowie andere hier nicht näher aufzuzählende Gründe Hessen eine Regelung auch des Verkehrs mit unbearbeitetem Rundnutzholz als wünschenswert erscheinen und führten zum Bundesratsbeschluss vom 18. Januar 1918 betreffend Versorgung des Landes mit Nutzholz nebst der zugehörigen Verfügung des Departements des Innern vom 31. Januar 1918.

Nach diesen Erlassen ist das Departement des Innern ermächtigt, den Handel in Nutzholz einschliesslich von unbearbeitetem Rundholz zu ordnen, Verkaufsbedingungen und Höchstpieise festzusetzen, unter gewissen Voraussetzungen die Befugnis zum Holzhandel zu entziehen und Vorräte zu beschlagnahmen.
Ohne eidgenössische Transportbewilligungen im interkantonalen Verkehr und ohne kantonale Transportbewilligung im innerkantonalen; Verkehr darf kein Rundholz mehr transportiert werden.

In der Folge wurde, auf Anregung der Bundesbahnen und der

72 schweizerischen Telegraphenverwaltung hin, durch Kreieschreiben vom 4. Februar 1918 die Deckung des Bedarfes an Seh w e l l e n h o l z und an Le i t u n g s s t a n g e n m a t e r i a l durch eine bedingte Beschlagnahme gefördert. Alle nach bisheriger Übung in.

diese zwei Sortimente einbezogenen Schlagergebnisse müssen ausgeschieden und gesondert zum Verkauf gebracht werden. Für beide Artikel wurden nach Holzarten, respektive Qualitäten, abgestufte Höchstpreise festgesetzt. In einer ganzen Anzahl von Fällen, wo die Steigerungen die Tendenz zur Überschreitung der Höchstpreise zeigten, ist Beschlagnahme zuhanden der Organisationen, die Lieferungsverpflichtungeu übernommen hatten, verfügt worden. Da auch diese Massnahmen noch nicht vollkommen auszureichen scheinen, wird voraussichtlich eine unbedingte Beschlagnahme der zur Fabrikation ron Eisenbahnschwellen und Leitungsstangeri geeigneten Sortimente angeordnet werden müssen.

Für die Sicherung der Deckung des Lokalbedarfes einzelner Gegenden, für welche Gefahr der Entblössung von gewöhnlichem Rundholz bestund, sowie zuhanden der Unternehmer von Zeughausbauten, wurden auch Beschlagnahmen von Teilen zum Transport angemeldeten Säg- und Bauholzes ausgesprochen. Ebensowurde im Kanton Tessin und der bündnerischen Talschaft Misox das für die Gerbstoff-Extrakt-Fabrikation notwendige Holz der zahmen Kastanie geeigneter Qualität und Dimension beschlagnahmt.

4. H o l z n u t z u n g e n . Nachdem die Kantone laut Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 1917 ermächtigt worden waren, behufs Versorgung des Landes mit Brennholz von der in ihrer forstlichen Gesetzgebung enthaltenen Vorschrift der Erhaltung der Nachhaltigkeit in den öffentlichen Waldungen durch Bewilligung und Anordnung von ausserordeutlichen Holzschlägen abzuweichen, schien es angezeigt, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, in welchem Masse von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht werde. Es wurde daher die forststatistische Berichterstattung in diesem Sinne erweitert und im Eingabetermin verkürzt. Es zeigte sich, dass unter den die Mehrzahl repräsentierenden Kantonen, von denen rechtzeitig ausreichende Angaben erhältlich waren, bei den S t a a t s w a l d u n g e n kein Kanton in der Zeit der verstärkten Nutzungen Einsparungen gemacht hat. Die meisten haben alte Mindernutzungen nachgeholt, und
fünf haben Übernutzungen zu verzeichnen, allerdings in dem äusserst geringen Umfang von 9,8 °/o einer normalen Jahresnutzung. Bei den G e m e i n d e und K o r p o r a t i o n s w a l d u n g e n weist' die Mehrzahl Übernutzungen auf und zwar im Gesamtmass von 27 °/o einer normalen Jahresnutzung. Dagegen verzeichnen andere Kantone Ein-

?a sparungen von im ganzen 23 % einer normalen Jahresnutzung.

So werden die Übernutzungen durch die Einsparungen ausgeglichen bis auf rund 40,000 m 3 oder rund 4 °/o einer normalen Jahresnutzung. Grössere Dimensionen, respektive Steigerungen, haben die Nutzungen aus den Privatwaldungen erreicht. Da aber in dieser Kategorie von einer Nachhaltigkeit in der Nutzung nicht die Rede sein kann, so dürfen wir auch nicht von einer Übernutzung, sondern nur von einer Mehrnutzung gegenüber der Zeit vor dem Kriege reden. Diese beträgt im ganzen der berichterstattenden Kantone das Sechsfache einer normalen Jahresnutzung.

Diese Anhaltspunkte sind natürlich auch wichtig für die Beurteilung der Frage, wie die Holzausfuhr nach dem Auslande sich in der nächsten Zukunft gestalten kann. Zur weitern Beleuchtung dieses Gesichtspunktes wurde auch eine E n q u e t e ü b e r die H o l z v o r r ä t e der S ä g e r e i e n veranstaltet. Dieselbe hat ergeben, dass die Vorräte an verarbeitetem Holz am 31. Januar 1918 grösser, die Vorräte an Rundholz und die Gesauitrorräte aber kleiner waren als im März 1917. Nur vier Kantone wiesen im ganzen eine Vermehrung auf. Von de» übrigen Kantonen, die alle in den Gesamtvorräten eine Verminderung zeigen, haben nur sieben bei den Vorräten an verarbeitetem Holz eine Vermehrung, welche durch die Verminderung beim Rundholz aufgehoben, respektive in das Gegenteil an Gesamtvorrat verwandelt wird, alle andern haben Verminderung in verarbeitetem und Rundholz.

5. P a p i e r h o l z v e r s o r g u n g . Trotz der Reduktion des den Papier- und Papierstoff-Fabriken pro 1917/1918 zugesicherten Quantums von Papierholz auf 2/s desjenigen des Vorjahres 1916/1917, erscheint es nach den bisherigen Anmeldungen fraglich, ob die 200,000 Ster bis Ende August 1918 beigebracht werden können, indem bis anfangs März nur rund 85,000 Stör angemeldet worden sind. Während aus einigen Kantonen .dio Anmeldungen in befriedigendem Masse einlaufen, stehen andere damit bedeutend zurück, von weitern sind bis anhin noch gar keine oder ganz unbedeutende Quantitäten angemeldet worden.

Wenn auch der Hauptgrund hierfür in der Fürsorge für die Deckung des Brennholzbedarfes zu suchen ist, so darf doch anderseits nicht ausser Acht gelassen werden, dass das allgemeine Interesse erfordert, den Betrieb der Papierfabriken, welche
eine grosse Anzahl Arbeiter beschäftigen, aufrecht zu erhalten. Sollten die Kantone, die mit der Lieferung des ihnen zugemuteten Papierholzquantums sich im Rückstande befinden, nicht freiwillig ihrer diesfälligen Aufgabe nachkommen, wäre die Frage zu prüfen, o"b

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nachträglich noch zu einer .Kontingentierung der PapierhoMieferubgen geschritten werden muss.

Der Kanton Aargau, dem die Versorgung der Cellulosefabrik Kaiseraugst mit Papierholz zugewiesen ist, erhielt auf seine Mitteilung hin, dass es ihm bei den bestehenden Vorschriften über 4ie Papierholzversorgung nicht möglich sei, die benötigte Papierholzmenge aufzubringen, durch Bundesratsbeschluss vom 8. April 1918 die Ermächtigung, in Abweichung von der Vorschrift des Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 14. September 1917, zu genanntem Zweck auch Fichten-, Tannen- und Aspenholz unter 12 cm Zopfstärke, rund oder gespalten, zu verwenden. 'Diese ausnahmsweise Ermächtigung wurde auf die Zusicherung hin erteilt, dass die dem Kanton Aargau auferlegte Brennholzlieferung nach Basel bis auf ein ganz geringes Quantum vertraglich gesichert sei und auch die Versorgung des eigenen Gebietes mit Brennholz in absehbarer Zeit durchgeführt sein werde.

6. S c h u t z der N u s s b ä u m e . Durch Bundesratsbesohlusa Tom 30. Januar 1917 betreffend Ergänzung desjenigen 'vom 24. Oktober 1916 über das Verbot des Schiagens von Nussbäumen wurde in Art. 2 festgesetzt, dass während der Vegetationsperiode, d. 'h. vom 1. März bis 31. Oktober, ausserordentliche Fälle vorbehalten, keinerlei Schlagbewilligungen für Nussbäume erteilt werden dürfen.

Eine von der eidgenössischen Konstruktionswerkstätfte in Thun Ende des Jahres 1917 durchgeführte Bestandesaufnahme über das im Inlande. vorhandene Nussbaumholz ergab, dass das Von schadhaften Bäumen oder solchen, deren Entfernung notwendig war, um die Erstellung von Bauten, Strassen, Entwässerungen etc. zu ermöglichen, angefallene Holz nicht hinreicht, um den Bedarf der Landesverteidigung pro 1918 zu decken. Es wurde daher die Konstruktionswerkstätte ermächtigt, gestutzt auf Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Oktober 1916, die Réquisition auch auf stehende Bäume auszudehnen, und zwar in der Weise, dass durch Vertrauensmänner stehende Bäume aufgesucht werden, 'die sich für die Gewehrschaftf'abrikation eignen und deren Eigentümer mit dem Hieb einverstanden sind. Hierbei wurde jedoch der Vorbehalt gemacht, dass den Kantonsbohörden vom "beabsichtigten Hiebe fraglicher Bäume jeweilen vorgängig Kenntnis gegeben und deren Zustimmung eingeholt werde. Da die Erledigung dieser Gesuche längere
Zeit erforderte, musste der Termin für das Schlagen der betreffenden Bäume bis zu En'd'e März 1918 verlängert werden, was den Kantonen durch Kreisschreiben vom 18. März zur Kenntnis gebracht worden ist.

75 Zur Verhinderung von Umgehungen der erlassenen Vorschriften über den Schutz der Nussbäume haben wir für den Transport von Nussbaumholz für die Landesverteidigung auf den schweizerischen Bahnen eine besondere Kontrolle durch Einführung spezieller diesfälliger Transportbewilligungen angeordnet.

7. S c h u t z des z a h m e n K a s t a n i e n b a u m e s .

Wenn auch dieser Baum eine beschränktere Verbreitung in der Schweiz besitzt, so hat solcher aber für die betreffenden Gebiete eine um so 'grössere Bedeutung. Obwohl dessen Bestand in dun südlichen Älpentälern schon in frühern Jahrzehnten stark zurückgegangen ist, so hat doch besonders die grosse Nachfrage nach dem aus Kastanienholz bereiteten Gerbstoff, infolge der durch den Krieg unterbrochenen Einfuhr von Quebrachoholz, für die Extraktgerberei eine .sehr weitgehende Verminderung der zahmen Kastanie ^zur Folge gehabt.

Die blosse Einstellung des Abtriebes dieser Holzart, zu welcher den Kantonen mit Bundesratsbeschluss vom 23. Februar 1917 die Befugnis eingeräumt wurde, und von der die hauptsächlich beteiligton Kantone Tessin und Graubünden auch Gebrauch gemacht haben, erweist sich nictyt als hinreichend, um so weniger, als diese Holzart unter den dermaligen Zeitumständen eine froher nicht geahnte wirtschaftliche Bedeutung erlangt hat. Es giilt dies nicht nur für deren Holz zur Darstellung des Extraktes für die Gerberei, sondern noch in höherm Masse für die Früchte als ·wichtiges Nahrungsmittel. Es ergiebt sich hieraus für den Staat diß Aufgabe, den Wiederanbau der zahmen Kastanie tunlichst zu fördern, überdies aber auch dessen Qualität als Fruchtboutn durch ratiohelle Zuchtwahl zu heben. Zu diesem Zwecke ist, ähnlich wie seinerzeit für den Nussbaum, eine gemeinverständliche Schrift über die zahme Kastanie in Vorbereitung, welcher unter der Bevölkerug der in Betracht fallenden Gegenden eine tunlichst grosse Verbreitung verschafft werden soll.

8. F i s c h e r e i . Dem immer mehr sich geltend machenden Bedürfnis, zur Versorgung des Lebensmittelmarktes auch die reichen Fischbestände unserer Gewässer, namentlich der Seen, mehr als bis anhin heranzuziehen, Rechnung tragend, haben wir auf Gesuch verschiedener Kantone hin wiederum eine Reihe von Massnahmen zur Erleichterung des Fischfanges die Genehmigung erteilt. Anderseits werden fortgesetzt
alle Bestrebungen, durch den weitern Ausbau der künstlichen Fischzucht und durch rationelle Fischereiwirtschaft die Grundlagen für eine intensivere Nutzung der Fischgewässer zu schaffen, in erhöhtem Masse unterstützt «nd gefördert.

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C. Justiz- und Polizeidepnrtement.

Justizabteilung.

1. Auf Ende des Jahres 1917 liefen nach dem Bundesrats.?

beschluss vom 9. Juni 1917 die a l l g e m e i n e n B e t r e i b u n g s s t u n d u n g e n ab. Wir hielten eine weitere Erstreckung des Endterrains für notwendig, obwohl es nicht an Stimmen fehlte, die der Beseitigung dieser Institution das Wort redeten, da sie ihren Zweck erfüllt habe und in zahlreichen Fällen nur noch YOU säumigen Schuldnern in missbräuchlicher Weise zur Hinhaltung ihrer Gläubiger benutzt werde. Wir sind der Auffassung, dass die noch bestehenden Stundungen nicht plötzlich aufgehoben, sondern schrittweise abgebaut werden sollen. Um diesen Übergang vorzubereiten, haben wir im Beschluss vom 23. November 1917 die weitere Befristung. um 6 Monate mit der Bestimmung verbunden, dass die Verlängerung bestehender und die Bewilligung neuer Betreibungsstundungen nur noch unter Auferlegung yon Abschlagszahlungen an die Gläubiger zulässig ist.

2. Am 20. Februar 1918 erliessen wir die V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d die G l ä u b i g e r g e m e i n s c h a f t bei A n l e i h e n s o b l i g a t i o n e n . Sie reiht sich den Massnahmen an, die den Schutz der durch die heutige Wirtschaftslage bedrängten Schuldner bezwecken, will aber zugleich auch den Interessen der beteiligten Gläubiger dienen. Wir haben es für notwendig erachtet, eine Institution, die voraussichtlich dauernd in unserer ordentlichen Gesetzgebung Aufnahme finden wird, vorläufig auf dein Notverordnungswege in Kraft zu setzen, da andernfalls der Zusammenbruch bedeutender Unternehmen unseres Landes wohl unvermeidlich gewesen wäre.

Sind von einem Unternehmen in Obligationen eingeteilte Anleihen aufgenommen worden, so wird es in der Regel nicht möglich sein, die Rechtsverhältnisse zwischen dem Schuldner und den Obligationären nachträglich zu modifizieren, auch wenn ein Bedürfnis dazu vorhanden ist und eine Neugestaltung, zumal im Fall einer Notlage des Schuldners, in mancher Hinsicht beiden Teilen zustatten käme; denn die Anleihensbedingungen sind in den Titeln festgelegt, und bei der grossen Zahl von Gläubigern wird schwerlich die notwendige Zustimmung jedes einzelnen zu einer Abänderung zu erwirken sein. Dieser Schwierigkeit lässt

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sich begegnen durch Vereinigung der Gläubiger zu einer Gemeinschaft, in der die Mehrheit bestimmte für alle Obligationäre verbindliche Beschlüsse fassen kann. Eine solche Gemeinschaft bilden nach der Verordnung die Gläubiger ohne weiteres, also ohne beisondere dahingehende Vereinbarung, sobald der Anleihensbetrag sich auf mindestens Fr. 100,000 beläuft oder die Zahl der auggestellten Obligationen mindestens 100 beträgt.

Die Gemeinschaft ist zunächst zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger berufen und kann zu diesem Zwecke, in den Schranken des Gesetzes und der Verordnung, die ihr gutscheinenden Massregeln treffen; diese werden aber gerade in der gegenwärtigen Zeit oft auf Schonung des Schuldners hinzielen, um den auch für die Gläubiger schädigenden Zusammenbruch zu verhüten. Die gefassten Beschlüsse sind auch für die Gläubiger verbindlich, die nicht zugestimmt haben, unterliegen aber unter bestimmten Voraussetzungen der Anfechtung durch die letztern.

Eine Vermehrung der Gläubigerrechte kann die Gemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht beschliessen ; urngekehrt kann sie keinen Gläubiger ohne seine Zustimmung zu weitern Leistungen verpflichten, als er sie nach den Anleihensbedingungen oder bei Begebung der Obligationen übernommen hat. Innerhalb der Gemeinschaft müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden. Die Beschlüsse der Gemeinschaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst, und zwar im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Stimmen, berechnet nach dem Nennwert des vertretenen Kapitals; für gewisse wichtigere Beschlüsse bedarf es einer qualifizierten Mehrheit. Dem Schuldner ist die Möglichkeit gegeben, o o * fehlende Stimmen noch während zwei Monaten nach der Versammlung durch Beibringung schriftlicher Zustimmungen von Gläubigern zu ersetzen und dadurch einen gültigen Bcschluss herzustellen. Durch die Anleihensbedingungen oder die Gläubigerversammlung kann eine Vertretung der Gemeinschaft bezeichnet und mit bestimmten Befugnissen ausgestattet werden; namentlich liegt ihr ob, die Gläubigerversammlung einzuberufen, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, und die gefassten Beschlüsse zu vollziehen.

3. Der schweizerische israelitische Gemeindebund stellte am 1. März dieses Jahres das Gesuch, es sei den Juden in der Schweiz a u s n a h m s w e i s e und v o r ü b e r
g e h e n d das Schächten zu gestatten. Seit Aufnahme des Schächtverbotes in die Bundesverfassung (Art. 25bis) waren die Juden in der Schweiz darauf angewiesen, das ihren rituellen Satzungen gemäss geschlachtete Fleisch aus dem Ausland zu beziehen. Mit Kriegs-

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ausbruch hörte diese Möglichkeit zufolge der in den Nachbarstaa,ten erlassenen Ausfuhrverbote für frisches Fleisch auf. Den Juden' wurden alsdann Bewilligungen erteilt, Tiere über die Grenze zu führen und nach dort vorgenommener Schächtung. das Fleisch wieder in die Schweiz zurückzuverbringen. Infolge verschiedener Umstände, insbesondere Grenzsperren und Seuchen, ist auch dieser Ausweg mehr und mehr abgeschnitten worden, so dass die Israeliten in der Schweiz nicht mehr in der Lage waren, sich genügend mit Fleisch zu versorgen. Diesen durch den Krieg verursachten Schwierigkeiten glaubten wir unter den gebotenen Kautelen Rechnung tragen zu sollen. Nach unserm Beschluss vom 23. März ist das Justiz- und Polizeidepartement befugt, einzelne Kantonsregierungen nach Massgabe des Bedürfnisses zu ermächtigen, auf ihrem Gebiete das Schlachten .der Tiere ohne Betäubung vor dem Blutentzug zu gestatten, wenn und solange der Bezug von geschächtetem Fleisch aus dem Ausland nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist; das Volkswirlschaftsdepartement setzt die Bedingungen fest, unter ,denen diese Schlachtungen vor sich zu gehen haben, und wacht insbesondere darüber, dass jede Tierquälerei verhütet werde.

4. Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juni 1917 sind wieder zahlreiche V e r o r d n u n g e n zum Schutz von Mietern gegen M i e t z i n s e r h ö h u n g e n und K ü n d i g u n g e n erlassen und von uns, zum Teil nach notwendigen Abänderungen, genehmigt worden, und zwar : im Kanton Aargau, in den zürcherischen Gemeinden Seebach, Feuerthalen, Schlieren, Affoltern, Thalwil, Wallisellen, Dietikon, Flurlingen, Zollikon, Schwamendingen, Albisrieden, Meilen und Oberwinterthur, in . den bernischen Gemeinden Strättligen, Lengnau, Bern (neue Verord-.

nung),, Keconvilier, Mett, Pieterlen und Uetendorf und in der Gemeinde Zug. Zurzeit stehen 3 kantonale (Solothurn, Schaffhausen, Aargau) und 36 kommunale Mieterschutzverordnungen in.Kraft; von den letztern entfallen auf Gemeinden des Kantons Zürich 18, des Kantons Bern 16 und der Kantone Zug und Neuenburg je eine Verordnung.

5. Begehren um B e w i l l i g u n g von H o t e l u n t e r n o h m e n im Sinne des Art. 27 der Verordnung zum Schutz der Hotel: industrie, vom 2. November 1915 gingen seit Erstattung des vorletzten Berichtes zwei ein, drei waren
damals noch hängig. Die fünf Gesuche wurden wie folgt erledigt: Bewilligt wurde das Beherbergungsrecht für ein kleines Restaurant (4 Betten") in Ayer (Eifischtal, Wallis), wo kein Hotel besteht, sowie die Erstellung eines Unterkunftshauses beim Hospiz auf dem Lukmanier durch

19.

das Stift Disentis; in beiden Fällen war ein Bedürfnis dargetan und* eine. Konkurrenz für bestehende Hotelbetriebe nicht zu befürchten. Die Umwandlung einer Speisewirtschaft in der Umgebung von Zürich in einen Gasthof wurde, auf Grund der Äußerungen der kantonalen und örtlichen Behörden über die Bedürfnisfrage, nur unter Vorbehalt bewilligt. Abgewiesen wurde ein Baugesuch für ein grosses Fremdenhotel in Montana (Wallia) sowie ein Gesuch, eine bisher durch etagenweise Vermietung vorwiegend als Privathaus benutzte Villa in Zuoz (Engadin) als eigentliche Fremdenpension betreiben zu dürfen.

6. Von privater Seite wurde, dem Justizdepartement: die Anregung unterbreitet, dem' Bundesrat eine Erweiterung seines 'Beschlusses vom 3. November 1914 betreffend besondere Verzugs^ folgen durch Erlass eines Beschlusses über Hinausschiebung von F ä l l i g k e i t s t e r m i n e n bei G e l d f o r d e r u n g e n zu erweitern.

Dadurch sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auch die ohne Verzug des Schuldners infolge Eintritt des vertraglichen Termins oder Kündigung herbeigeführte Fälligkeit einer Forderung durch Richterspruch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit hinausschieben zu lassen, wenn die durch die Kriegswirren verursachten wirtschaftlichen Verhältnisse dem Schuldner die Rückzahlung des Kapitals unmöglich machen. Das Justizdepartement gab der Anregung keine Folge. In der Tat ist ein verbreitetes Bedürfnis nach einem neuen derartigen Eingriff in die Rechtsordnung jedeöfalls* nicht vorhanden, zumal da bereits mehrere, der bestehenden Notverordnungen die Stundung von Kapitalbeträgen ermöglichen.

Jenes Begehren ist denn auch vereinzelt geblieben.

, 7. Im letzten Bericht erwähnten wir die vom V e r b a n d schweizerischer Schifflilohnstickereien in St. Gallen an uns gerichteten Begehren um rechtliche Schutzmassnahmen zugunsten dieser notleidenden Industrie. Ausser der dort erörterten Stundung postulierte der Verband die Hinausschiebung und Neuregelung der Fälligkeitstermine für die Kaufpreisraten der auf Abzahlung gekauften Schifflistickmaschinen, sowie ein vorübergehendes Verbot der Neuaufstellung solcher Maschinen, zur Verhinderung weiterer Konkurrenzierung der bestehenden Betriebe.

In der letzten Zeit scheint sich indessen die Lage der Industrie etwas gebessert zu haben. Der Verband gab daher die,
Erklärung ab, auf die weitere Behandlung der. noch unerledigt gebliebenen Postulate verzichten zu können.

8. Das Dahinfallen dieser Postulate setzte uns in den Stand, eine andere, seit langem beim Justizdepartement hängige Frage

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zur Erledigung zu bringen: die Frage nämlich, ob die Abzahlungsgeschäfte im allgemeinen einer besondern rechtlichen Behandlung zu unterwerfen seien, insbesondere in der Weise, dass bei unverschuldetem Verzug des Käufers in der Tilgung dei' Kaufpreisraten das Recht des Verkäufers, nach Art. 226 OR das Eigentum oder den Rücktritt geltend zu machen, aufgehoben oder eingeschränkt würde. Eine dahingehende Anregung wurde schon im August 1914 von der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich gemacht, von uns aber abgelehnt, da wir von der Auffassung ausgingen, dem Schuldner solle eher durch Liquidierung des Verhältnisses, in Notfällen durch Unterstützungen : oder Darlehen geholfen werden. Im- Juni 1916 empfahl bei Behandlung des Neutralitätsberichtes die Kommission des Nationalrates eine nochmalige Prüfung der Frage. Eine daraufhin vom Justizdepartement veranstaltete Umfrage bei den Kantonen hatte das Ergebnis, dass letztere fast " ausnahmslos ein Bedürfnis nach besondern Massnahmen in bezug auf die Abzahlungsgeschäfte verneinten. Nachdem nun auch die Schifflisticker ihr dahingehendes Postulat fallen Hessen, haben wir beschlossen, an unserer frühern Auffassung festzuhalten und vom Erlass besonderer Massnahmen abzusehen. Sie könnten sich ohnehin, als gegen die unvorhersehbaren Einwirkungen des Krieges gerichtet, in der Regel nur auf die vor Kriegsausbruch geschlossenen Abzahlungsgeschäfte erstrecken ; diese aber dürften heute zum grössten Teil abgewickelt oder durch gütliche Vereinbarung der Parteien neu geregelt worden sein.

Polizeiabteilung.

I. D e s e r t e u r e und R e f r a k t ä r e . 1. Über den Inhalt unseres Beschlusses betreffend die fremden Deserteure und Refraktäre vom 30. Juni 1916 haben wir Ihnen in unserm IV. Neutralitätsbericht auf Seite 17 ff. einlässlich Bericht erstattet. Die seither gemachten Erfahrungen gaben uns Veranlassung jenen Beschluss einer Revision zu unterwerfen. Nachdem ein Vorentwurl' unseres Justiz- und Polizeidepartements an einer Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren, und von Vertretern der Armee und des Militärdeparternents durchberaten worden war, erliessen wir am 14. November 1917 in der Sache einen neuen Beschluss, der sich von dem Beschlüsse vom 30. Juni 1916 namentlich in folgenden Punkten unterscheidet: a. Während sich bisher der Bundesrat das Recht, fremde Deserteure und Refraktäre auszuweisen, nur für den Fall vorbehalten hatte, dass solche Leute sich schwerer Verbrechen schuldig gemacht haben,

81 wird dieser Vorbehalt nunmehr erweitert auf die Fälle, wo Deserteure und Refraktäre wegen Verbrechen oder Vergehen im Ausland oder Inland gerichtlich bestraft worden sind, oder sich anarchistischer oder antimilitaristischer Umtriebe schuldig machen, oder fortgesetzt behördlichen Anordnungen zuwiderhandeln (Art. l, Absatz 3}.

.

6. Mit Bezug auf die von Deserteuren und Refraktären zu verlangende Sicherheitsleistung werden Bestimmungen aufgestellt über den Mindestbetrag der Kautionen, über die Voraussetzungen, unter welchen Personalkaution zulässig sein soll und über die Un pfändbarkeit dieser Kautionen.

c. Sodann gibt der neue Beschluss -den Behörden der Kantone und des Bundes das Recht, Deserteure und Refraktäre, die den Vorschriften oder Anordnungen über die Meldepflicht oder die Pflicht zur Kautionsleistung zuwiderhandeln oder die den Befehlen der zuständigen Behörden nicht Folge leisten, mit Arrest oder Haft bis zu 20 Tagen oder mit Busse bis zu Fr. 20 zu bestrafen.

Die .Internierung renitenter Elemente in geeigneten Anstalten, die schon im Beschlüsse von 1916 vorgesehen war, wird beibehalten.

d. Endlich enthält der Beschluss auch die Bestimmung, dass ·die fremden Deserteure und Refraktäre zu Arbeiten im öffentlichen Interesse angehalten werden können. Über diese Verwendung erlässt das Militärdepartement die erforderlichen Vorschriften.

Die Bestimmungen dieses Beschlusses betreffend die Ausweisung unwürdiger Elemente ist unter Berufung auf das Asylrecht angefochten worden. Es ist indessen schon hier zu bemerken, dass auf Deserteure und Refraktäre die Grundsätze des Asylrechts überhaupt nicht Anwendung finden. Ganz abgesehen davon hat sieh aber der Bundesrat stets das Recht gewahrt, politische und militärische Flüchtlinge, die sich des gewährten Asyls oder der Duldung unwürdig erweisen aus dem Lande zu weisen. Wenn die Ausweisung nach einein andern Lande unter den heutigen Verhältnissen sich als untunlich erweist, so wird sie eben nach dem Heimatstaate erfolgen müssen.

2. In der Bundesversammlung ist wiederholt einer Statistik über die fremden Deserteure und Refraktäre gerufen worden.

Unser Justiz- und Polizeidepartement hat sich deshalb mit dem statistischen Bureau über die Aufstellung eines Fragenschemas für das zu bearbeitende Material verständigt und das statistische Bnndesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

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82 Bureau ist mit der Aufstellung dieser Statistik an Hand der von den Kantonen eingesandten Kontrollbogen beschäftigt. Wir hoffen, dass sich durch diese Arbeit ein Bild über die Zahl und die Verhältnisse der fremden Deserteure und Refraktäre und damit ein Material gewinnen lässt, das für die zukünftige Regelung ihrer Stellung zu unserm Lande von Nutzen sein wird.

IL Unterm 21. November 1917 haben wir eine Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer erlassen, die am 20. Dezember in Kraft getreten ist. Schon im Jahre 1915 war die Frage der Grenzpolizei und der Kontrolle der Ausländer auf unsere Veranlassung hin durch eine Kommission eingehend geprüft worden, und wir hatten, gestützt auf den Bericht dieser Kommission, die Kantone eingeladen, für eine möglichst scharfe Handhabung der Grenzkontrolle und der Fremdenpolizei besorgt zu sein. Mit der langen Dauer des Krieges zeigte sich aber immer mehr, dass die bestehenden Vorschriften der Kantone über die Fremdenpolizei den ausserordentlichen Verhältnissen der Kriegszeit nicht gewachsen waren. Der Zuzug unverwünschter Ausländer wurde immer grösser, und die bestehende Grenzkontrolle erwies sich als unzulänglich. Als dann auch die Versorgung unseres Landes tagtäglich grösseren Schwierigkeiten begegnete, wurde der Ruf nach Verschärfung der Fremdenpolizei immer deutlicher : im Publikum, in der Presse und in der Bundesversammlung ward eine Verschärfung anbegehrt. Die Kantone selbst verlangten ebenfalls nach einer einheitlichen, eidgenössischen Regelung der Fremdenpolizei. Diesen Begehren Rechnung tragend und im Hinblick darauf, dass die Interessen des ganzen Landes in Frage standen, arbeiteten wir einen Entwurf zu einer Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer aus und unterbreiteten denselben einer Konferenz, an der die Vertreter der Kantone, der Armee und der beteiligten Dienstzweige der eidgenössischen Verwaltung teilnahmen.

Die aus diesen Beratungen hervorgegangene Verordnung stellt im ersten Abschnitt die Bedingungen für das Betreten und Verlassen des schweizerischen Gebietes auf. Als wesentliche Neuerung wurde bestimmt, dass die Ausweispapiere aller einreisenden Ausländer mit dem Visum einer unserer diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland versehen sein müssen und dass der
Nachweis sowohl über den einwandfreien Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz als auch über die nötigen Subsistenzmittel verlangt wird. Es findet sowohl vor Erteilung des Visums als auch vor dem Betreten des schweize-

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rischen Gebietes eine Prüfung darüber statt, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind. Durch diese zweifache Prüfung sollte eine Garantie für die Fernhaltung unerwünschter Ausländer geschaffen werden. Bei der Ausreise haben die Ausländer an der Grenze wiederum ihre Ausweispapiere vorzuweisen, die mit dem Abmeldestempel der Polizeibehörde des letzten Aufenthaltsortes versehen sein müssen. Diese Vorschrift bezweckt, dass die Ausländer vor dem Verlassen unseres Landes ihren Verpflichtungen gegenüber der Eidgenossenschaft, den Kantonen und Gemeinden nachkommen, und dass die fortwährende Bin- und Ausreise von Schiebern, Schmugglern und Spionen verhindert wird.

Der kleine Grenzverkehr konnte mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Grenzabschnitten nicht einheitlich geregelt werden. Seine .Regelung wurde deshalb den für die Handhabung der Grenzkontrolle zuständigen Behörden überlassen.

Grundsätzlich ist die Grenzpolizei Sache der Grenzkantone.

In den zum Armeeraum gehörenden Grenzabschnitten, in denen die militärischen Interessen ein Mitspracherecht erfordern, wird die Grenzkontrolle nach einer Verständigung zwischen den zuständigen Kommandostellen und den kantonalen Polizeidirektionen durch die Heerespolizei und die Polizei der Grenzkantone ausgeübt.

Die Absperrungsmassnahmen werden von den Truppen getroffen.

Die vom Justiz- und Polizeidepartement in Ausführung der Verordnung zu erlassenden Weisungen und Instruktionen sind auch für die militärischen Stellen verbindlich; dagegen erstreckt sich unsere Oberaufsicht nicht auf die militärischen Massnahmen der militärischen Stellen. Diese Kompetenzausscheidung fand die Billigung der Armeeleitung und der kantonalen Polizeidirektionen.

Ein besonderer Abschnitt der Verordnung behandeltdie Kontrolle im Innern des Landes. In erster Linie wird eine Anmeldungspflicht aller Ausländer, sodann aber auch eine Anzeigepflicht der Inhaber von Gasthöfen und Pensionen sowie der Arbeit- und Logisgeber statuiert. Jenen Ausländern, die sich nur vorübergehend im Lande aufhalten, wird gegen Hinterlegung ihrer Ausweisschriften eine Kontrollkarte ausgehändigt, die als Ausweis für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft gilt. Der Inhaber einer Kontrollkarte hat sich bei jeder Veränderung des Aufenthaltsortes, sofern sie über 24 Stunden dauert,
am letzten Wohnort ab- und am neuen Aufenthaltsort anzumelden. Die Hotel- und Gasthofkontrolle wird durch die Verordnung wesentlich verschärft, um gerade jene Ka-

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tegorie von Ausländern unter die Kontrolle der Polizeibehörden zu bringen, die sich bisher durch öfteres Wechseln des Hotels oder der Pension derselben zu entziehen gew.usst hatte.

In den Strafbestimmungen der Verordnung ist den Kantonen das Recht eingeräumt, Ausländer von sich aus auszuweisen, die sich über den Zweck ihres Aufenthaltes in der Schweiz nicht genügend ausweisen können oder den Weisungen der Polizeibehörden zuwiderhandeln.

Durch unser Justiz- und Polizeidepartement üben wir di« Oberaufsicht über die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer aus ; dem betreffenden Departement ist eine Zentralstelle für Fremdenpolizei angegliedert worden, an welche alle Meldungem und Anfragen bezüglich der Handhabung der Verordnung zu richten sind.

Seit Inkrafttreten der Verordnung ist bisher die Grenzkontrolle, soweit sie den grossen Grenzv.erkehr anbetrifft, überall einheitlich geordnet worden. Mit vielen Schwierigkeiten ist die Regelung des kleinen Grenzverkehrs verbunden. In den meisten Grenzabschnitten sind in Übereinstimmung mit den zuständigen ausländischen Behörden neue Bestimmungen für den kleinen Grenzverkehr in Kraft getreten ; in einigen wenigen Abschnitten sind sie noch in Vorbereitung. Die Kontrolle im Innern des Landes hat sich noch nicht überall eingelebt.

Gestützt auf die seit Inkrafttreten der Verordnung gewonnenen Erfahrungen kann heute schon festgestellt werden, dass eine einheitliche, eidgenössische Regelung der Fremdenpolizei in diesen ausserordentlichen Kriegszeiten im Interesse des Landes dringend notwendig war.

Bundesanwaltschaft.

1. Am 20. November 1917 beschloss der Bundesrat, gestützt auf Art. 70 B. V. die Ausweisung des W i l h e l m M ü n z e n b e r g , deutscher Staatsangehöriger, früher Fabrikarbeiter, Coiffeur und Apothekergehülfe, Sekretär des Zentralvorstandes der sozialdemokratischen Jugendorganisationen und der internationalen Verbindung sozialdemokratischer Jugendorganisationen, Redaktor der ,,Freien Jugend" und der ,,Jugendinternationale"1, weil er seinen Aufenthalt in der Schweiz zu antimilitaristischer Propaganda missbraucht, junge Leute zur Verweigerung ihrer militärischen Pflichten verleitet und sich an den Novemberunruhen in Zürich beteiligt hat. In einem Wiedererwägungsgesuche bestritt Münzenberg die Richtigkeit der Voraussetzungen des Ausweisungsbe-

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Schlusses. Am 1. März 1918 wies der Bundesrat das Wiedererwägungsgesuch als unbegründet ab und gab dem Antrag Münzenbergs auf Überweisung seiner Eingabe an die Bundesversammlung nach der bestehenden Praxis des Bundesrates und der Bundesversammlung (B. Bl. 1879, II, 990, 1899, III, 996, 1002 f., Stenogr. Bulletin 1899, 951, 952,) keine Folge. Da Münzenberg Refraktär ist, wurde von einer Abschiebung nach seinem Heimatstaate bis jetzt Umgang genommen (vergleiche die Ausführungen über die Ausweisung der Refraktare und Deserteure im Bericht der Polizeiabteilung). Da die Möglichkeit der Abschiebung durch einen andern Staat gegeben war, wurde mit dem Vollzug der Ausweisung noch zugewartet. Sollte sich diese Möglichkeit zerschlagen, so wird sich der Bundesrat schlüssig machen, ob er die Abschiebung nach Deutschland oder die Internierung verfügen will. Der Vollzug der Ausweisung hat sich auch deshalb verzögert, weil die kantonale Staatsanwaltschaft die Anwesenheit Münzenbergs im Strafprozesse wegen Aufruhrs als notwendig erachtete.

Münzenberg war vom 19. November 1917 bis 28. Januar 1918 in Zürich in Untersuchungshaft wegen Teilnahme am Aufruhr. Nach der Haftentlassungsverfügung der kantonalen Untersuchungsbehörde stellte Münzenberg an das eidgenössische Justizund Polizeidepartement das Gesuch, er möchte nicht wegen des hängigen Ausweisungsverfahrens länger in Haft belassen werden.

Da das Wiedererwägungsgesuch wegen der noch nicht abgeschlossenen kantonalen Strafuntersuchung erst nach einigen Wochen erledigt werden konnte und Münzenberg ein Arztzeugnis vorwies, wurde dem Haftentlassungsgesuch unter folgenden Bedingungen entsprochen : a. Die von Münzenberg im Strafverfahren geleistete Kaution haftet auch gegenüber dem Bund. b. Münzenberg verpflichtet sich, an keinen politischen Umtrieben teilzunehmen und den ßundesbehörden jederzeit zur Verfügung zu stehen und sein Domizil anzugeben, o. Der Anwalt des Münzenberg verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass Münzenberg ausserhalb der Stadt Zürich Wohnsitz nimmt. Dem Wilhelm Münzenberg wurde vor der Haftentlassung eröffnet, dass er unverzüglich in Haft gesetzt und den sofortigen Vollzug des Ausweisungsdekrets zu gewärtigen habe, wenn er die gegenüber den Bundesbehörden eingegangenen Verpflichtungen nicht erfülle.

2. Am 1. März 1918 verbot der Bundesrat gestützt auf Art. 102, Ziff. 9 und 10 B. V., und Art. 3 des Bundesbeschlusses

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vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität die Herausgabe der ,, F o r d e r u n g " , der ,, F r e i e n J u g e n d " und der ,, J u g e n d i n t e r n a t i o n a l e t t wegen Ausschreitungen, die die innere und äussere Sicherheit des Landes gefährden.

Die ,, F o r d e r u n g ' 1 , Organ für sozialistische Endzielpolitik, redigiert Yon Karl Graf und begründet von Itschner, Herzog, Weibel und den Eheleuten Acklin, reizt zu gewalttätiger Erkämpfung der. sozialistischen Endziele, zur Revolution und zur Dienstverweigerung auf. Das Blatt schlug in Nr. 8 vom 19. Februar folgendes Arbeitsprogramm der sozialdemokratischen Partei vor : 1. Revolutionäre Massenaktionen. 2. Wahl von Arbeiterräten.

3. Überführung der politischen Macht an die Arbeiterräte. 4. Organisierung roter Garden. 5. Beschlagnahmung und richtige Rationierung aller Lebensmittel und Gebrauchsartikel. 6. Beschlagnahmung des Bankkapitals und aller Bankbetriebe. 7. Beschlagnahmung aller Produktionsmittel (des Grund und Bodens, der Gebäude, der Maschinen und Werkzeuge). 8. Streichung aller Gemeinde-, Kantons- und Bundesanleihen. 9. Internationalisierung des ganzen Verkehrswesens. 10. Internationale Regelung der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion.

In Flugblättern, die als Beilagen erschienen, fordert das Blatt zum bewaffneten Aufstand und zur Nachahmung der Methoden und Ziele der russischen Revolution auf.

,,Die F r e i e J u g e n d " ist das Organ der sozialdemokratischen Jugendorganisationen der Schweiz, die ,, J u g e n d i n t e r n a t i onaie", das Organ der internationalen Vereinigung sozialdemokratischer Jugendorganisationen. Beide Blätter wurden von Wilhelm Münzenberg redigiert, das letztere auch von ihm gegründet. Sie verfolgen die gleichen Ziele: die Erziehung und Vorbereitung der jugendlichen Arbeiter für die soziale Revolution und die gemeinsame Durchführung der revolutionären Kämpfe.

In der schärfsten Tonart werden diese Ziele in den beiden Zeitungen verfochten. Als Mittel werden unter anderm empfohlen : die Démobilisation, die systematische revolutionäre Propaganda im Heere, organisierte Dienstverweigerungen, Demonstrationen, Streike, revolutionäre Massenaktionen und bewaffneter Aufstand.

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Militärdepartement.

1. Militärisches.

Als neuer Fortschritt in der Organisation der Armee, die sonst auch in der abgelaufenen Berichtsperiode keine wesentlichen Änderungen erfahren hat. ist die durch Bundesratsbeschluss vom 8. März 1918 erfolgte A u f s t e l l u n g w e i t e r e r M i t r a i l l e u r E i n h e i t e n bei der Landwehr-Infanterie und di e Verstärkung der Mitrailleur-Einheiten bei der Infanterie des Auszuges und der Kavallerie der L a n d w e h r zu verzeichnen. Die vom Bundesrat unterm 29. Januar 1918 beschlossene p r o v i s o r i s c h e Ä n d e r u n g a n d e r O r g a n i s a t i o n des H e e r e s ( T r u p p e n o r d n u n g ) hat den Verpflegungsabteilungen und den Saumparkabteilungen, deren bisherige Organisation den Anforderungen, welche die Operationsfähigkeit der Armee an sie stellen muss, noch nicht genügt hatte, eine zweckentsprechende Neugestaltung gebracht. --- Zur Verbesserung der Abwehrmassnahmen gegenüber fremden Flugzeugen hat der Bundesrat am 6.November 1917 die O r g a n i s a t i o n und Ausbildung von Flieger-Ab w e h r - B a t t e r i e n beschlossen. -- Der Bundesratsbeschluss vom 20. Februar" 1918 hat, den Verhältnissen entsprechend, eine n e u e E i n t e i l u n g der F u s s - A r t i l l e r i e - K o m p a g n i e n 11, 12 und 13 L a n d w e h r geschaffen.

Da es sich wiederholt gezeigt hatte, dass die nur 20tägige Quartiermeisterschule für die Ausbildung von Quartiermeistern nicht ausreicht, hat der Bundesrat am 23. November 1917 die Verlängerung d i e s e r S c h u l e auf 30 Tage beschlossen und aus dem nämlichen Grunde durch Beschluss vom 20. Februar 1918 die O f f i z i e r s c h u l e der Verpflegungstruppen um e i n e n Vorkurs von 15 Tagen verlängert.

Die Bestimmungen betreffend das Strafverfahren gegenüber den nicht oder verspätet aus dem Ausland zur allgemeinen Mobilmachung 1914 Eingerückten hat der Bundesrat durch Erlass der V e r o r d n u n g vom 30. November 1917 b e t r e f f e n d V e r folgung der Dienstpflichtigen, die zum aktiven D i e n s t n i c h t e i n g e r ü c k t oder a u s diesem ausgerissen

s i n d , abgeändert und ergänzt in dem Sinne, dass das Ausbleiben vom Dienst trotz Kenntnis ,des Aufgebots für die im Ausland befindlichen Dienstpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen als entschuldigt betrachtet oder bloss disziplinarisch geahndet, dasVerfahren in bestimmten Fällen von Dienstverweigerung und Ausreissen vorläufig eingestellt und bei Bekanntwerden neuer Tatsachen weitergeführt werden kann, und die Verjährung der Strafklage erst 5 Jahre nach der allgemeinen Démobilisation, und diejenige der ausgesprochenen Strafen erst nach 10, resp. 3 Jahren (bei Disziplinarfällen) eintritt.

Der Bundesratsbeschluss vom 20. November 1917 betreffend G ü l t i g k e i t d e r E m p f a n g s s c h e i n a b s c h n i t t e im P o s t c h e c k - und P o s t a n w e i s u n g s v e r k e h r hat eine erwünschte Erleichterung für die Zahlungen bei der Militärverwaltung gebracht.

Gemäss dem im letzten Bericht erwähnten Bundesratsbeschluss vom 14. Septemher 1917 betreffend die A u s g e s t a l t u n g der B a l l o n - P i o n i e r - K o m p a g n i e n ist die Kriegsbereitschaft dieser Truppe wesentlich gefördert worden.

2. Wirtschaftliches.

Wenn wir im IX. Bericht auf die für unsere B r o t v e r s o r g u n g höchst unbefriedigenden und absolut ungenügenden Zufuhren hinwiesen, so ist der Stand unserer Getreideversorgung zurzeit ein ganz bedenklicher. Unser kleines Lager ist noch weiter zusammengeschrumpft, zehren wir doch schon bald ein Jahr von den Anfang 1917 eingelagerten Stocks.

Die Einfuhr von Brotfrucht im Jahre 1917 betrug total 26,529 Wagen; die Abgabe an solcher 38,856 Wagen.

Im letzten halben Jahre, d. h. vom 1. Oktober 1917 bis 31. März 1918, betrug die Einfuhr nur 3732 Wagen und blieb somit um das Vielfache hinter unserm Konsum in der gleichen Periode zurück.

Eine Besserung schien die am 5. Dezember vorigen Jahres in Paris abgeschlossene Konvention zu bringen. Die Vereinigten Staaten garantierten uns die Lieferung von 24,000 Wagen Brotfrucht in 8 monatlichen Raten à 30,000 Tonnen bis 31. August 1918. Die erste Lieferung von 3000 Wagen hätte im Dezember 1917 schon erfolgen sollen. Die von Tag zu Tag veränderten.

Verhältnisse waren jedoch stärker, als der gute Wille.

89 Bis Ende Januar 1918 war von der im Vertrage vorgesehenen Menge noch nichts abgeladen, und zwar einerseits wegen der mangelnden Tonnage, anderseits wegen des Fehlens greifbarer Vorräte in den amerikanischen Seehäfen.

Bis Ende März a. c. sind à conto dieses Abkommens verschifft worden : Mehl 1521 Wagen Weizen 906 n Roggen 561 ,, Gerste 57 ,, total 3045 Wagen Mit unsern Einschränkungen und der Beimischung von 20 '/» Mais und 10 % Reis werden wir mit den gegenwärtig vorhandenen Vorräten bis zirka Ende Juli auskommen, und zwar inklusive Inlandgetreide. S o f o r t i g e , g rosse r e Z u f u h r e n s i n d also a u s s e r o r d e u t l i c h d r i n g l i c h , soll unser Land nicht in eine höchst kritische Lage kommen. (In den letzten 14 Tagen trat eine ganz kleine Besserung ein durch die Abladung einiger Dampfer mit Mehl und Gerste.} Betreffend holländische Dampfer in amerikanischen Häfen und das Abkommen mit Deutschland über die Gewährung von freiem Geleite für Schiffe, die unter Deutschlandfeindlicher Flagge fahren, sei auf den eingehenden Bericht des Volks'wirtschaftsdepartements über diese Fragen verwiesen.

Vor dem 24. Februar a. c. wurde unWeit von Casablanca der spanische Dampfer ,,Sardinero'1 mit einer Ladung von 2900 Tonnen Weizen, Roggen und Mehl für uns nach Cette von einem deutschen U.-Boot torpediert. Nach Aussage des Kapitäns des Dampfers war die für die Schweiz bestimmte Ladung vollständig in Ordnung.

Wir haben deshalb den Ersatz der Ladung bei der deutschon Regierung verlangt und wir zweifeln nicht, dass dieser unangenehme Zwischenfall in Bälde eine befriedigende Lösung finden werde.

Von unsern Vorräten in Argentinien konnten wir in den letzten Tagen endlich einen Dampfer mit zirka 5000 Tonnen Hafer laden, während ein anderer Dampfer, der den Rest unseres längst vorgekauften Maises hätte laden sollen, im letzten Moment von der spanischen Regierung requiriert wurde. Unsere Vorräte in Argentinien, die der Verschiffung harren, bestehen heute noch aus : Weizen 100,000 Tonnen Mais zirka 5,000 Tonnen -Hafer ,, 12,000 Tonnen

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Die Seefrachten haben neuerdings einen gewaltigen Sprung nach oben gemacht.

Es müssen bezahlt werden: Für Sclwerfrucht aus den Verein. Staaten 350/75 sh. (Fr. 40/43) Für Schwerfrucht aus Argentinien 450/500 sh. (Fr. 49/54) Für Hafer aus Argentinien .

(Fr. 67.).

An Futterartikeln konnten wir wegen Schiffsmangcl nur einige Hundert Wagen Mais hereinbringen, der aber Für die Brotversorgung dienen musste. Dagegen gaben wir in den letzten Wochen ca. 1000 Wagen Ölkuchen ab. Es bleiben hiervon noch einige Hundert Wagen als Reserve auf Lager.

Das erste Quartal der Tätigkeit der Inlandgetreidestelle war zur Hauptsache mit dem Erlass der notwendigen Bestimmungen für die Weiterführung der Beschlagnahme der ganzen Inlandernte ausgefüllt (9. Neutralitätsbericht). Der Monat Oktober brachte die Beschaffung des notwendigen Saatgutes für die Ausführung des Mehranbaues von 50,000 Hektaren.

Die Verarbeitung der Erhebung über die Brotversorgung wurde unter Vergleichung der Angaben der Septembererhebung und der Julierhebung durchgeführt. Da die Anbaustatistik in ihren Flächenangaben als den Tatsachen eher entsprechend betrachtet werden durfte, als die Erhebung über die Brotversorgung, wurden die im Juli als richtig bezeichneten Flächenmasse als Grundlage der Verarbeitung benützt.

Die Durchführung des Mehranbaues, welche rund 1000 Wagen Saatgut erforderte, und der richtige Brotkartenbezug der Selbstversorger machten es notwendig, durch eine zweite Auflage der Erhebungsbogen bei den Landwirten diesen Gelegenheit zu geben, das für den Mehranbau verwendete Getreide zur Verrechnung zu bringen (Beilage der Saatgutquittungen und Bezugsscheine) und die bereinigte Zahl der Bezüger von Brotkarten anzugeben. Gleichzeitig mit dieser zweiten Auflage war den Landwirten ermöglicht, die Ergebnisse der ersten Verarbeitung des Erhebungsmaterials kennen zu lernen und ihre Wünsche und Bemerkungen dazu anzubringen (Beilage der Minderertragsnachweise, der Berichte der Untersuchungsanstalten betreffend Mahlfähigkeit usw.). Besonders waren durch die Gemeindebehörden allfällige Differenzen in bezug auf die Fläehenmasse zu bereinigen.

Die Inlandgetreidestelle anerkannte grundsätzlich, was von den Gemeindebehörden als den Tatsachen entsprechend bezeichnet wurde. Ende Januar war die erste Verarbeitung abgeschlossen.

9l Das Ergebnis der definitiven Verarbeitung ist den Gemeinden ·auf dem Ablieferungsverzeichnis mitgeteilt worden. Nachdem die letzten Differenzen bereinigt waren, wurde die Übernahme des Getreides vollzogen.

Der Aufkauf des Getreides erfolgte durch die Getreideaufkaufkommissionen. Diese Kommissionen, die bezirksweise organisiert wurden, bestehen in der Regel aus einem Fachmann (Müller, Getreidehändler) und einem Vertrauensmann der Landwirtschaft.

Der Aufkauf fand in der nächsten Mühle, die Bundesweizen verarbeitet, oder auf der nächsten Bahnstation statt. Die Säcke waren vorher rechtzeitig in die Gemeinden geliefert worden.

Auf der Übernahmestelle setzte die Aufkaufskommission den Übernahmepreis fest. Die Wagscheine kamen von den Aufkaufskommissären auf die Inlandgetreidestelle zur Eintragung in die Einkaufsbücher und zur Anweisung des Geldes zur Auszahlung an die Landwirte durch die Gemeindebehörden.

Bei der Beurteilung dieser Ordnung der Entgegennahme des Inlandgetreides ist zu beachten, dass es vor allem galt, den Landwirten vor der Ablieferung Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer berechtigten Wünsche zu geben. Der Landwirt, der seine Erzeugnisse zwangsweise hergab, musate die Überzeugung haben, dass er das ihm für den Unterhalt seiner Familie Notwendige behalten konnte und dass von ihm nichts Unrechtes gefordert wurde. Anderseits aber musste die Kontrolle bestmöglich geübt werden. Nur so konnten Schwierigkeiten bei der Entgegennahme vermieden werden.

Vor allem ist auch darauf zu achten, dass mit der Bereinigung des Materials nicht begonnen werden konnte, solange die Landwirte mit der Durchführung des Mehranbaues der 50,000 ha, Wintergetreide beschäftigt waren. Bis zum Eintritt des Winters in der ersten Dezemberwoche waren alle Hände auf dem Lande so beschäftigt, dass für irgend eine andere Arbeit keine Zeit blieb.

Die Verarbeitung der Erhebung über die Brotversorgung bezieht sich namentlich auch auf die Selbstversorgung der Getreideproduzenten. Die Zahl der Selbstversorger betrug: Oktober 1917 621,632 Personen November 1917 552,958 ,, ' Dezember 1917 503,838 ., Januar 1918 417,401 ,, Februar 1918 * 376,820 :n März 1918 ca. 350,000 ,, April 1918 ca. 323,000 y,

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Die Abnahme erklärt sich dadurch, dass bei den Kleinbauern und in den Gegenden mit geringem Getreideanbau das gepflanzte Getreide eben nur für die Versorgung während einer beschränkten Zeit ausreicht.

Über den Stand der Entgegennahme des Getreides Ende März 1918 orientiert am besten die folgende Zusammenstellung: Vollständig abgenommen und zum grössten Teile bezahlt in 1872 Gemeinden Der Übernahmetag für die nächsten 2 bis 3 Wochen festgesetzt in 475 Gemeinden Ablieferungs Verzeichnis zur letzten Überprüfung und Mitteilung betr. Übernahme gesandt an 667 Gemeinden 3014 Gemeinden, in denen das Getreide abgenommen ist, das Übernahmedatum festgesetzt ist, oder die Vorbereitungen für die Übernahme getroffen sind (Total der Gemeinden der Schweiz 3156).

Über den Erfolg der Arbeit werden folgende Mitteilungen Auskunft geben : Die 1872 Gemeinden, die abgenommen sind, lieferten 2388 Wagen Die 475 Gemeinden, für welche der Tag der Übernahme festgesetzt ist, werden liefern . 828 Wagen Die 3050 Gemeinden, für welche die statistische Abteilung die Erhebungsarbeiten beendet hat, werden 3262 Wagen Brotgetreide und 454 Wagen Gerste abliefern.

Hafer erhält die Inlandgetreidestelle nur einige Wagen, da hier das Kommunalversorgungsprinzip gilt.

Das Ergebnis der Ablieferung darf als ein sehr befriedigendes bezeichnet werden. Die im Herbst gestüzt auf Mittelwerte durchgeführten Berechnungen ergaben ein ablieferungspflichtiges Quantum von 2240 Wagen Brotgetreide. Die Ablieferung bringt also ca. 1000 Wagen Brotgetreide mehr als vorgesehen war. Es ist dies wohl zur Hauptsache eine Folge der eingehenden Prüfung und der grossen Einzelarbeit.

Für die Ernte 1918 wird die Ablieferung namentlich betreffend die Art der Entgegennahme leicht vereinfacht werden können. Die Landwirte werden das Getreide, nachdem sie es einmal abgeliefert haben, auch bei einer weniger zentralen Organisation liefern. Zentralisiert muss aber die Verarbeitung der

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Erhebung bleiben. Der Genfer will wissen, dass er gleich behandelt ist, wie der St. Galler.

Die Durchführung des Bundesratsbeschlusses vom 3. September 1917 betreffend die Ausdehnung des inländischen Getreidebaues um 50,000 Hektaren brachte der Inlandgetreidestelle eine sehr grosse Arbeit. Vor allem galt es, das Saatgut sicherzustellen. Die dafür geschaffene Organisation darf als gelungen bezeichnet werden. Die Kontrolle ergab, dass die bevollmächtigten Saatgutvermittlungsfirmen (Saatzuchtgenossenschaften, landwirtschaftliche Verbände usw.) im Herbst 1917 447 Wagen Wintergetreidesaatgut vermittelten. Üeberall konnte genügend Saatgut geliefert werden.

Auch für den Sommergetreideanbau konnte das nötige Saatgut; gesichert werden. An inländischem Saatgut gaTjen die Rapporte bis heute ausgewiesen 75 Wagen Hafer, 38 Wagen Gerste, 3 Wagen Sommerroggen, 9 Wagen Sommerweizen, 1,5 Wagen Sommerkorn.

Dazu kam, dank den Bemühungen des Brotamtes I, Auslandgetreide, ein genügender Stock Manitobaweizen und Kanadahafer.

Es wurde auch durch die Verbreitung von Flugblättern gesucht, in den Gegenden, wo der Getreidebau seit Jahren nicht mehr betrieben wurde, belehrend zu wirken (Flugblätter über den Wintergetreideanbau, die Behandlung der Wintersaaten im Frühjahr, die Ausdehnung des Maisanbaues).

Über die Ausführung des Wintergetreideanbaues wurde eine Erhebung durchgeführt. Die Verarbeitung erfolgt so, dass den Kantonen Mitteilung gemacht wird über die Produzenten, welche den zugeteilten Mehranbau nicht zur Ausführung bringen konnten.

Die kantonalen Zentralstellen zur Förderung der Produktion sind so genau unterrichtet, wo es notwendig ist, mit ihrer Arbeit einzusetzen.

Die bis Ende März vorliegenden Verarbeitungsergebnisse zeigen ·die folgende Ausführung des Mehranbaues:

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Ausgeführter Mehranbau in */o der Zuweisung

Kantone

»/o

86,0 67,5 40,e

Zürich Bern L uz 6m Uri

71,4.

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug . .

.

Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rli.

Appenzell I.-Rh.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

73,2 54 96,6 99,4 60 49 73,c 92

WinterAusWinter- getreideZugeteilter geführter getreide- anbau für Mehranbau die Ernte Mehranbau anbau 1917 1918 ha 3,800 10,550 4,550 35 250 150 60 175 350 ' 4,050 2,250 126 1,350 980 150

ha 3,287 7,128 1,849 25 183 81 58 174 210 1,983 1,656 115 1,017 669 121

ha 6,182 21,545 5,517 5

ha 9,469 28,673 7,366 25 188 81 58 175 251 8,821 5,200 271 3,094 2,731 121

1 41 6,838 3,544 156 2,077 75,:i 68,3 2,062 80,o -- Die eingelangten Resultate geben noch kein Bild von der 1 Durchführung , auf jeden Fall unter 50°/o

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Schweiz (ohne Graubünden und Appenzoll 1,-Rh.) . . . .

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1,650

1,633

150

1,783

Die eingelangten Resultate geben noch kein Bild von der Durchführung ; auf jeden Fall unter 50 °/o 2,872 74.5 3,850 8,026 10,898 82,, 5,863 4,250 ' 3,515 2,348 480 906 96,o 495 426

57,8 31 75,7 60.6

6,500 1,495 750 850

3,761 467 568 515

66,5

48,665

32.367

12,431 2,108 980 1,572

16,192 2,575 1,548 2,087

76,009 108,376

Wer die Schwierigkeiten der Durchführung des Mehranbaues einzuschätzen weiss, wird das Ergebnis als ein recht gutes bezeichnen. D,ie Massnahmen, die für den Sommergetreideanbau getroffen worden sind, werden noch viel einbringen, so dass wohl nahezu der ganze Mehranbau ausgeführt werden wird. Die Ziffern zeigen, dass die bis heute schon Ackerbau treibenden Gebiete durch den Mehranbau nahe an die Grenze des Möglichen gerückt sind, wenn sie ihr Bodennutzungssystem und ihre Betriebsrichtung nicht gefährden wollen. In der Ostschweiz konnte die Zuteilung trotz der technischen Schwierigkeiten wohl deshalb .leichter ausgeführt werden, weil die Einrichtung der Betriebe noch nicht so-

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tief berührt wurde wie in dea beinahe nur ackerbautreibenden Gebieten. Nicht zu übersehen und sehr hoch einzuschätzen ist aber der Einfluss der Behörden auf die Art der Durchführung des Mehranbaues.

Seit Februar 1*918 ist der 3. Abteilung des eidgenössischen Brotamtes (Rationierung und Kontrolle) eine dreigliedrige Kommission beigegeben zum Studium der Abänderungen, welche die Rationierungsbestimmungen erfahren müssen, und allgemein aller der sich ergebenden Spezialfragen.

Die Brotkarte ist keiner wesentlichen Änderung unterzogen worden. Da die Mehlquote die gleiche wie in der voraufgegangenen Periode geblieben ist, hat die Brotration pro Kopf und Tag seit letzten Dezember auf 225 g herabgesetzt werden müssen. Diese Herabsetzung war geboten infolge der Verminderung des Vorrats, der keinen Ausgleich erfuhr durch Eingänge überseeischen Getreides. Die Brotration für Kinder unter 2 Jahren (150 g per Tag), sowie die Zusatzbrotration für Minderbemittelte (50 g) und Schwerarbeiter (100 g) sind nicht verändert worden bezüglich der bewilligten Anzahl Gramme.

Zahlreiche Beschwerden sind eingereicht worden seitens Korporationen und solcher Arbeiterkategorien, die sich zu den Schwerarbeitern zählen und der Zusatzbrotkarte (von 100 g) teilhaftig werden zu können glaubten. Verschiedene dieser Rekurse konnten gutgeheissen werden ; wenn aber so auf der einen Seite die Zahl der Schwerarbeiter eine Vermehrung erfahren hat, war anderseits infolge strenger Anwendung der bestehenden Vorschriften eine bemerkenswerte Verminderung derjenigen möglich, denen dio Zusatzbrotkarte ohne triftigen Grund zuvor verabfolgt worden ist.

Der Umstand, dass die Zuteilung der Zusatzration für Schwerarbeit den Gemeindebehörden überlassen ist, welche oft den gesetzlichen Vorschriften eine äusserst extensive Interpretation angedeihen lassen, führt zu zahlreichen und bedauerlichen Ungleichheiten. Das Brotamt strengt sich stets aufs neue an, durch spezielle und allgemeine Instruktionen an die Brotstellen Abhülfe zu schaffen, und es scheint nun auch, dass sich die anfänglichen Ungleichheiten in der Anwendung der Bestimmungen stetsfort verringern. So ist zu hoffen, dass mit Hülfe der kantonalen Stellen bald eine normale Anwendung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Klassifizierung der Schwerarbeiter erreicht sein wird.

Die Familien,
die im Genuss eines Milchbezugs zu ermässigtem Preis stehen, haben bisher für sämtliche Glieder die Zusatzbrotkarte erhalten. Auch hier hat eine Beschränkung stattgefunden.

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indem seit dem 1. April 1918 die Kinder unter 7 Jahren von notunterstützungsberechtigten Familien die Zusatzbrotkarle nicht mehr erhalten.

Der durch die Brotrationierung erzielte Minderverbrauch an Brot ermöglichte uns, ab 12. November 1917 die Mahlquoten der schweizerischen Mühlen um weitere 10 °/o herabzusetzen, so dass seither die vom Bunde kontingentierten Handelsmühlen bloss noch Quoten besitzen, die 40--50 °/o ihrer durchschnittlichen Produktion während der Zeit vom 1. Januar 1912 bis zum Juli 1914 bilden.

Am 3. Dezember 1-917 verfügte das Militärdepartement, die Bäcker seien nicht verpflichtet, den Gewichtsmanko von bis zu 5 °/o bei vorschriftsgemässem altbackenem Brote zu ersetzen.

Diese Massnahme erwies sich als notwendig, um eine einheitliche Brotration für alle Kantone zu erhalten und um den Bäckern zu ermöglichen, auch aus den gegenwärtigen, stark ausgemahlenen Voll- und Mischmehlen ein Mindestbackergebnis von 135 kg gut Ausgebackenem Brot aus 100 kg Mehl, wie es der Brotrationierimg zugrunde liegt, zu erreichen.

Um missbräuchlicher Verwendung von Kindermehlen vorzubeugen, mussten diese, soweit zu deren Herstellung Brotgetreidemehl verwendet wird, brotkartenpflichtig erklärt werden. Die bezügliche Verfügung des Militärdepartements wurde am 14. Dezember 1917 erlassen und hatte einen sofort fühlbaren Erfolg: Die Nachfrage nahm gewaltig ab, und die Gesuche der Fabrikanten um Erhöhung ihrer Rohmaterialkontingente verstummten fast ausnahmslos. Die meisten Fabriken haben gegenwärtig Mühe, ihre stark herabgesetzten Rohmaterialkontingente verarbeiten und die daraus erzeugten Produkte absetzen zu können, weil die Kindermehle ihrem Zwecke nicht mehr entfremdet, sondern nur noch als das verwendet werden, wozu sie eigentlich bestimmt sind, nämlich als Nährmittel für Kinder und Kranke und nicht zur Herstellung von Puddings und Patisseriewaren.

Das starke Zurückgehen unserer Vorräte an Brotgetreide und das Ausbleiben der nötigen Zufuhren veranlasste das Militärdepartement, Mais und Reis zur Streckung derselben und zur Herstellung von Backmehl heranzuziehen. Durch Verfügung vom 21. Januar 1918 wurde ein aus 70 °/o Brotgetreide-, 20 % Maisund 10 °/o Reismehl bestehendes Mischmehl eingeführt, das sich bis heute im allgemeinen bewährt hat.

Mit Rücksicht auf das Zurückgehen der Reisvorräte und weil infolge Fehlens der Kartoffeln eine vermehrte Abgabe von Reis zu Konsumzwecken nicht vermieden werden kann, wird

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gegenwärtig die Frage geprüft, ob im Mischmehl Reis nicht durch ·Gerste zu ersetzen und eventuell ein Vollmehl aus Brotgetreide und'Gerste, auch ohne Maiszusatz, einzuführen sei. Bezügliche Versuche haben ein günstiges Resultat ergeben. Diese Massnahme ist aber nur durchführbar, wenn genug Gerste eingeführt werden kann, was bis heute nicht zutrifft.

Laut Art. 30 des Bundesratsbeschlusses vom 21. August 1917 über die Brotversorgung des Landes und über die Getreideernte des Jahres 1917 ist denjenigen Getreideproduzenten, welche dem Bunde Getreide abliefern, die entsprechende Menge Futterwaren (Kleie und Ausmahleten) zurückzugeben. Da wir über keinerlei Futterwarenvorräte verfügten, mussten wir die nötigen Mengen der ordentlichen Produktion der Mühlen entnehmen. Zu diesem .Zwecke beschlagnahmte das Militärdepartement mit Verfügung vom 28. Januar 1918 die Hälfte der von den Mühlen erzeugten Futterwaren. Sobald die Abnahme des inländischen Getreides beendigt und die Rücklieferung der Futterwaren an die Produzenten erfolgt ist, wird die Beschlagnahme wieder aufgehoben werden. Etwas eigentümlich berührt die Tatsache, dass, trotzdem allgemein über Mangel an Futterwaren geklagt wird, einzelne Gemeinden auf die Übernahme der ihnen zur Verfügung gehaltenen Futterwaren verzichten oder diese so hinausschieben, dass uns von Seiten der Müller Beschwerden eingehen. Wir schliessen aus dieser Beobachtung, dass die Rücklieferung von Futterwaren nicht einem allgemeinen Bedürfnis entspricht; es wird zu erwägen sein, ob sie für die kommende Ernte beibehalten werden muss oder fallengelassen werden kann.

Die Absicht des Militärdepartements, die Verwendung von Kartoffeln zur Herstellung von Brot obligatorisch zu erklären, konnte leider nicht verwirklicht werden. Nachdem festgestellt worden war, dass die vorhandenen Kartoffeln nicht einmal zur Deckung des Bedarfes der Konsumenten genügten, mussten sogar die erteilten Bewilligungen zur Verwendung von Kartoffeln zur Brotbereitung, mit Ausnahme derjenigen an die Selbstversorger, .zurückgezogen werden.

Seit unserm letzten Bericht hat sich die Lage in der Verproviantierung mit Reis und Zucker nicht verändert. In nächster Zeit sind neue Zufuhren auf einigen gegen Schluss des letzten Jahres gecharterten Dampfern zu erwarten, so dass die Versorgung in diesen Artikeln für längere
Zeit als gesichert betrachtet werden kann. Nichtsdestoweniger ist es Pflicht, im Verbrauch die grösste Sparsamkeit zu beobachten.

Bnndesblatt. 70. Jahrg. Bd. HI.

7

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Für die Herbeischaffung von Reis und Zucker aus dem Orient, auf den wir für den Bezug zurzeit fast auaschliesslich angewiesen sind, wird die Frachtgelegenheit nicht nur teurer, sondern auch seltener. Seit Beginn dieses Jahres konnte ein einziger Dampfer für die ostindische Route gechartert werden ,, Die Ankaufspreise in Ostindien sind zurzeit für Reis zirka Fr. 17 und für Zucker zirka Fr. 29 per 100 kg franko Bord.

Die Schiffsfracht ab Ostindien nach Cette beträgt dagegen zirka Fr. 105 per 100 kg. Unter Einrechnung der Spesen in Cette, der Bahnfrachten und Zölle kommen Reis und Zucker franko Schweizerstation auf Fr. 135 für Reis und Fr. 150 für Zucker. Unsere Abgabepreise betrugen bis 1. April Fr. 82 für Reis und Fr. 112 für Zucker.

In Berücksichtigung dieser Verhältnisse wurde auf 1. April eine Erhöhung der Verkaufspreise von Fr. 5 für Reis und Fr. 3 für Zucker per 100 kg beschlossen. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, werden aber dadurch die Einstandskosten noch lange nicht erreicht. Wenn unsere billigen, alten Bestände aufgezehrt sind, muss der Abgabepreis ganz bedeutend erhöht werden, soll nicht der betreffende Konto mit einem grossen Defizit belastet werden.

Diese Preisänderung auf 1. April wurde benützt, um ein altes Begehren der Spezereihändler nach Revision der ihnen zugebilligten Verschleissspanne zu erledigen. Man konnte sich der teilweisen Begründetheit der Forderung' nach einer Erhöhung des Arbeitsentgeltes nicht verschliessen. Auch der Kleinhändler leidet unter den teuren Lebensbedingungen. Die Aufbesserung für die Kleinhändler ist in bescheidenen Grenzen geblieben. Der aus diesem Grunde eingetretene Preisaufschlag für Reis, Zucker, Teigwaren, Hafer- und Gerstenprodukte etc., sowie die Erhöhung der Abgabepreise der Monopolverwaltung für Reis und Zucker belasten den Konsumenten mit 9 Rappen pro Monat.

Die Warenverteilung nimmt an Bedeutung je länger je mehr zu. Mit zunehmender Knappheit ist ohne behördliche Regelung nicht auszukommen. So war es z. B. notwendig, zu den bisherigen Artikeln (Reis, Zucker, Teigwaren, Hafer und Mais) die Abgabe der Hafer- und Gerstenprodukte durch Kontingentierung auf die Kantone zu regeln.

Es fehlt nicht an Stimmen, welche dieses Verteilungssystem beanstanden und durch eine Rationierung mit eidgenössischen Karten ersetzen möchten. Das Militärdepartement hat deshalb Veranlassung genommen, von den kantonalen Regierungen einen

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Rapport zu verlangen über die bisher mit dieser Verteilungsart gemachten Erfahrungen. Bis zur Abfassung dieses Berichtes liegt von 20 Kantonsregierungen die Antwort vor, und keine möchte das angewandte Verteilungssystem aufgeben. Verbesserungen und Ausbau dieses Systems sind in Arbeit, womit den schwieriger gewordenen Verhältnissen Rechnung getragen werden soll.

Die Monatskontingente an Reis und Zucker sind unverändert geblieben, nämlich: 400--700 g Reis pro Kopf und pro Monat, je nach Lebensgewohnheit der Bevölkerung der betreffenden Kantone ; 750 g Zucker pro Kopf und pro Monat (Zucker für das Bäckerei-, Konditorei- und Gastwirtschaftsgewerbe, für Speiseanstalten, Spitäler und Apotheken inbegriffen).

An Teigwaren sind abgegeben worden : 350 g pro Kopf und pro Monat.

Die Abgabe von Mais erfolgte seit Januar nur noch in ganz beschränktem Umfange an die Gebirgskantone mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, den Mais zur Streckung der Weizenvorräte zu verwenden.

An Hafer- und Gerstennährmitteln wird pro Monat eine Menge von 40 Wagenladungen auf die Kantone verteilt. Diejenigen Kantone, welchen noch etwas Mais zugeteilt wird, erhalten weniger Hafer- und Gerstenprodukte als Kantone, die über keinen Mais mehr verfügen können.

Zur Linderung des Kartoffelmangels sind bis jetzt in beschränktem Umfange Extrazuteilungen an Reis, Teigwaren, Mais und Haferfloeken gemacht worden im Umfange von zusammen 145 Wagenladungen. Die Kantone sind durch Kreisschreiben ausserdem aufgefordert worden, die Verteilung der ordentlichen Kontingente an Monopolartikeln (Reis, Teigwaren etc.) abzustufen nach den Karto.ffelvorräten der einzelnen Haushaltungen.

Die Futterversorgung der Pferdebesitzer bietet anhaltend grosse Schwierigkeiten. Die Zufuhren an Hafer sind sehr beschränkt, die kantonalen Kontingente daher klein. Von Produzenten mussten den Gemeinden 300 Wagenladungen Hafer zur Verfügung derjenigen Pferdebesitzer gestellt werden, die selbst keinen Hafer pflanzten. Dieser Inlandhafer ist von den kantonalen Kontingenten in 5 Monatsraten in Abzug gebracht worden. Unter Einschluss des an die Gemeinden abgelieferten Inlandhafers standen den Pferdebesitzern pro Monat nur 260 Wagenladungen Hafer zur Verfügung, pro Pferd und pro Tag knapp l kg. Für die Monate März und April war es möglich, eine Extrazuteilung von je 100 "Wagen Hafer (teilweise Johannisbrot und Futtermelasse) zu machen.

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Leider fehlten uns die Mittel, diese sehr wünschenwerte Massnahme auch inskünftig durchzuführen.

Aber nicht nur bezüglich Hafer sind namentlich die städtischen Pferdebesitzer in schwieriger Lage. Auch die Versorgung mit Heu bot grosse Schwierigkeiten. Die Heukalamität des Frühjahres 1917 und namentlich auch die geforderte Vermehrung des Getreide- und Kartoffelanbaues veranlassen die Produzenten, im Verkauf von Heu zurückzuhalten. Schon im Herbst 1917 mussten einzelne Kantone unter Anwendung der Vorschriften des Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juni 1917 zu Zwangsenteignungen schreiten, um die städtischen Pferdebesitzer mit Heu zu versehen. Dazu gesellte sich,, eine sehr starke Nachfrage nach Heu von andern Verbrauchern. Die Höchstpreise wurden sehr häufig nicht respektiert. Ferner machten sich die Bestrebungen einzelner Kantone geltend, ihr Gebiet nach aussen abzuschliessen und die Heuausfuhr aus ihrem Gebiet zu verbieten. Von allen Seiten wurde eine katastrophale Futternot für das Frühjahr vorausgesagt, und es wurden einschneidende Massnahmen verlangt.

Wie bereits im letzten Berichte noch erwähnt, forderten die Fuhrhalter und Pferd ebesitzerverbände die Schaffung eines schweizerischen Futtermittelamtes, dies namentlich als Gegengewicht zu den Bestrebungen der Produzenten, die Waren zurückzuhalten und durch grössere Viehhaltung im eigenen Betrieb zu verwenden.

Diese Forderung wurde vom Volkswirtschafts- und Militärdepartement und von einer Konferenz interessierter Kreise geprüft. Man kam indessen zum Schlüsse, dass es für die laufende Kampagne nicht nötig sei, ein solches Amt zu schaffen. Dagegen soll diese Forderung für die Kampagne 1918/19 neu erwogen werden. In der hier vor erwähnten Konferenz wurde dann auch die Preisfrage erörtert. Die ani 17. Juli vom Militärdepartement verfügten Höchstpreise sind um 50 Rappen niedriger angesetzt worden, als damals von interessierten Kreisen befürwortet wurde. Anfang Januar, als die Frage neu erörtert wurde, lagen Gesuche vor um Preiserhöhungen von Fr. 5 und mehr. Nichtsdestoweniger suchte man die Heuknappheit mit einer zu niedrigen Preisfestsetzung im Juli in Verbindung zu bringen. Wir sind überzeugt, dass auch bei einer Höherbemessung des Preises im Juli keine Wagenladung Heu mehr in Verkehr gebracht worden wäre, als dies geschehen ist. Bei der
Preisbemessung ist keineswegs nur das finanzielle Interesse des Bundes wegen den Lieferungen an die Armee ausschlaggebend gewesen, sondern es wurde immer der Einfluss mitberücksichtigt, den allzu hohe Heupreise wieder auf andern Gebieten der landwirtschaftlichen Produktion auslösen.

Man konnte sich aber den Forderungen auf Erhöhung der Preise

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nicht verschliessen. Wie die Lage in der Heuversorgung im Monat Januar angesehen werden musate, wäre es unverantwortlich gewesen, des Preises wegen die Heuversorgung noch kritischer zu gestalten. Das Militärdepartement erhöhte deshalb die Heupreise mit Wirkung ab 1. Februar bis Mitte Mai um Fr. 3 pro 100 kg und dementsprechend für Stroh um Fr. 1. 75. Es muss an dieser Stelle festgestellt werden, dass Vertreter der Landwirtschaft erklärten, diese Preiserhöhung habe keinen Einfluss auf die Viehund Milchpreise.

Zur weitern Sanierung der Verhältnisse ist ferner durch Bundesratsbeschluss vom 29. Januar eine Bestandesaufnahme, verbunden mit dem Ausgleich der Vorräte an Heu und Emd, innerhalb der einzelnen Kantone und dem Recht der Herbeiführung einer Reduktion des Viehbestandes angeordnet worden.

Sofern, wie es heute das Aussehen hat, frühzeitig Grünfütterung Platz greifen kann, so ist eine Not in der Versorgung mit Rauhfutter abgewendet.

In der Berichtsperiode wurden zum erstenmal in grösserem Umfang fremde Deserteure und Refraktäre zu Meliorationsarbeiten herangezogen. Leider zeigten sich einige Elemente der Deserteurund Refraktärkompagnie in Niederweningen der bei uns genossenen Gastfreundschaft nicht dankbar und inszenierten einen Streik, der am 2. Februar ausbrach. Die meisten Streikenden leisteten aber der Aufforderung zur Rückkehr zur Arbeit Folge, so dass von strengen Bestrafungen abgesehen werden konnte. Mit Rücksicht darauf, dass auch das spätere Verhalten der Streikenden zu keinen Klagen Anlass gab, wurden überhaupt nur die Rädelsführer bestraft, und zwar 6 Mann mit je 3 Monaten Internierung, l Mann mit 2 Monaten Internierung und 5 Mann mit je 10 Tagen Arrest.

Viele Schwierigkeiten boten den Behörden die aus Frankreich in die Schweiz geflohenen Russen, die in der Mehrzahl zu Bodenverbesserungsarbeiten herangezogen wurden. Es ist das selbstverständliche Bestreben dieser Leute, nach ihrer Heimat zurückzukehren. Trotz allen Anstrengungen scheiterte aber bis heute dieses Bestreben an dem Widerstand Österreichs und Deutschlands, die entweder ihr Einverständnis gar nicht oder nur für gewisse russische Provinzen geben wollten.

Bei Abgabe des Berichtes sind 10 Arbeiterdetachemente formiert, die in Niederweningen, Ins, Villeneuve, Riddes, Ependes, Diessbach bei Buren, Uetendorf, Reinach (Aargau),
Netstal und Münchenbuchsee arbeiten. Seitens des schweizerischen Militärdepartements ist ein einheitliches Reglement für die Arbeitsbedingungen der Deserteure und Refraktäre am 5. April erlassen worden.

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E. Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

1. Mobüisationsanleihen.

Zum achtenmal mussten wir uns zur Konsolidierung kurzfristiger Verbindlichkeiten und Bereitstellung weiterer Mittel zur Deckung der Grenzbesetzungskosten an den inländischen Kapitalmarkt wenden. Infolge der gesteigerten Nachfrage nach langfristigem Kredit, die bei gleichzeitig verminderter Kapitalbildung höhere Zinssätze bedingte, musste trotz ernster Bedenken, der damaligen Geldlage durch Übergang zum 5°/oigen Typus Rechnung getragen werden.

Am 22. Dezember 1917 beschlossen wir daher die Auflegung des VIII. Mobilisationsanleihens von Fr. 150 Millionen zum Zinsfuss von 5°/o. Die Emission erfolgte al pari. Die Dauer des Anleihens wurde auf 30 Jahre angesetzt ; dagegen bleibt dem Bund das Recht der Kündigung nach 10 Jahren vorbehalten.

Die Banken glaubten ursprünglich, dass es ratsam gewesen wäre, den Betrag auf 100 Millionen Franken zu beschränken ; sie haben dann aber 100 Millionen Franken fest übernommen und für 50 Millionen Franken wurde die Optionspflicht der Banken ausbedungen.

Der Anleihensoperation war ein voller Erfolg beschieden.

Das Verdienst gebührt auch der wirksamen Unterstützung die uns die Banken gegeben haben.

Von den frühern Anleihen war das vom November 1914 das letzte fünfprozentige al pari begebene Anleihen; das dritte, vierte, fünfte, sechste und siebente Anleihen lauteten dagegen auf 4x/2 °/o. Der Emissionskurs war indessen so angesetzt, dass die Rendite bei Parirückzahlung für das vierte Anleihen 5 °/o beträgt und beim fünften, sechsten und siebenten zwischen 4,0 und 4,95% schwankt. Die Rendite des achten Anleihens ' weicht nicht wesentlich hiervon ab, da es al pari begeben wurde.

Die durch den Krieg bedingten Finanzoperationen des Bundes bieten folgendes Bild:

103 Anleihen nach Abzug der Rückzahlungen . Fr. 727,400,000 Der Nationalbank auf diesen Zeitpunkt geschuldete Schatzanweisungen 271,000,000 fl Übrige schwebende Schulden ,, 63,050,000 Gesamtbetrag der festen und schwebenden Mobilisationsschuld auf Ende März 1918 Fr. 1,061,450,000 Bis zum nämlichen Zeitpunkt sind eingelaufen : Kriegssteuer ,, 91,500,000 Kriegsgewinnsteuer . ,, 120,700,000 Fr. 1,273,650,000 Diesem Betrag stehen auf Ende März 1918 berechnet, folgende ausserordentlichen Ausgaben gegenüber : Für die Mobilmachung Fr. 864,700,000 In Unternehmungen für die Versorgung der Zivilbevölkerung angelegte Gelder . . . ,, 275,750,000 Vorschüsse für die Kosten der Internierung fremder Kriegsgefangener und Zivilinternierter ,, 11,260,000 Die restierenden : nach Abzug der vorhandenen Zahlungsmittel .

,, 121,940,000 fanden Verwendung für die Vermehrung der unverzinslichen Bestände (Fourage, Bekleidung, Munition usw.) für die Tilgung der Emissionskosten für die Ausrichtung der ausserordentlichen Kriegsbeihülfen und für Verschiedenes.

Fr. 1,273,650,000 Ï. Verbot, schweizerische Nickel-, Kupfernickel-, Messing- imd Kupfermünzen einzuschmelsen, zu verändern, su verarbeiten imd dem Verkehr zu entziehen.

Infolge der andauernden Preissteigerung des Nickels, von dem das Kilogramm schon im Dezember 1917 Fr. 45 kostete, musste damit gerechnet werden, dass Nickelmünzen durch Einschmelzen dem Verkehr entzogen würden. Diese Wahrscheinlichkeit war um so griisser als der Nickelverbrauch der schweizerischen Industrie ein sehr bedeutender ist und nur noch ganz

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geringe Mengen dieses Metalls zur Einfuhr gelangten. Da keine gesetzlichen Bestimmungen gegen das Einschmelzen von schweizerischen Nickelmünzen zur industriellen Verwertung des Nickels bestanden, empfahl es sich, solche zu .erlassen. Dabei erschien es ratsam, auch die schweizerischen Kupfernickel-, Messing- und Kupfermünzen in gleicher Weise wie die Nickelmünzen zu schützen.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität*) haben wir unterm 1. Februar 1918**) verboten, schweizerische Nickel-, Kupfernickel-, Messing- und Kupfermünzen (Zwanzig-, Zehn-, Fünf-, Zwei- und Einrappenstücke) 1. einzuschmelzen, zu verarbeiten oder Veränderungen irgendwelcher Art daran vorzunehmen, wie auch die durch solche Verfahren gewonnenen Produkte zu erwerben, weiter zu verändern oder zu verarbeiten oder zu veräussern ; 2. vorübergehend oder dauernd dem Verkehr zu entziehen oder zu diesem Zwecke aufzukaufen, zu verkaufen oder zum Kaufe anzubieten.

Für vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss wurden angemessene Geld- und Freiheitsstrafen, die auch verbunden werden können, festgesetzt. Überdies kann die Beschlagnahme der Münzen, sowie der aus solchen gewonnenen Metalle angeordnet werden.

In der Neutralitätskommission ist seinerzeit der Wunsch geäussert worden, es möchte zur Bekämpfung der Preissteigerung e i n e M ü n z e TZ u 2^2 R a p p e n geschaffen werden. Die Generaldirektion der schweizerischen Nationalbank glaubte, auf Befragen hin, sich ebenfalls für die Schaffung eines Münztyps aussprechen zu sollen, der es gestatten würde, eine einzelne Postkarte zum Nennwert von 7*/2 Rappen kaufen zu können. Allerdings hätte die Generaldjrektion es für empfehlenswerter gehalten, wenn die Postkartentaxe auf 7 oder 8 Rappen festgesetzt worden wäre., damit sich die Ausgabe einer neuen Münze erübrigen würde.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXX, S. 347.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 179.

105

Die eingehende Prüfung dieser Frage hat jedoch ergeben, dass für die Schaffung einer Münze von 2J/2 Rappen nicht nur kein Bedürfnis besteht, sondern dass vielmehr triftige Gründe gegen eine solche Neuerung sprechen. Vom währungspolitischen Standpunkt aus ist zu bemerken, dass unser Münzgesetz zu einer Zeit erlassen wurde, da die Kaufkraft einer Münze mindestens doppelt so gross war als heutzutage. Trotzdem wurde damals das Einrappenstück als kleinste Teilmünze vorgesehen, weil offenbar die Ansicht herrschte, dass Teilbeträge von Rappen nur solche Gegenstände betreffen können, von denen jeweilen mehrere Einheiten zusammen gekauft, verkauft oder verrechnet werden, so dass beim Verkehr mit solchen Gegenständen niemand zu Schaden kommt, auch wenn es keine kleinere Münze als das Einrappenstück gibt. Diese Auffassung trifft angesichts der verminderten Kaufkraft des Geldes heute noch mehr als früher zu. Es ist zudem eine Erfahrungstatsache, dass durch die Einführung einer neuen Münze von 25 Teileinheiten in den betreffenden Ländern eine allgemeine Verteuerung der Gegenstände, die früher 20 Teileinheiten kosteten, eintrat; was früher 20 Teileinheiten kostete, musste nunmehr mit deren 25 bezahlt werden. Ähnliches würde sich bei der Einführung eines 21/» Rappenstückes in der Schweiz ereignen. Eine Menge von Waren, die heute mit einem geraden Rappen betrag bezahlt werden, würden sofort einen Aufschlag von ljz Rappen erleiden, wenn ein entsprechendes Geldstück bestünde.

Aber auch vom münztechnischen Standpunkt aus würden sich für die Herstellung einer Münze von 2*/2 Rappen ernste Schwierigkeiten ergeben. «Wenn eine solche Münze geschaffen würde, so würde der Zahlungsverkehr, infolge der Belastung einer ganzen Menge von geringwertigen Gegenständen mit dem halben Rappen, viele Millionen Münzen dieser Art erfordern. Dies würde die Münzpressen mindestens für die Dauer eines Jahres vollauf in Anspruch nehmen, wenn überhaupt das nötige Rohmetall, der Schmelzkoks, die Schmelztigel usw. innert nützlicher Frist beschafft werden könnten, wofür nur eine äusserst geringe Aussicht besteht.

Sodann musste eine ^jz Rappenmünze sich auch bezüglich des Durchmessers von den übrigen Münzen unterscheiden. Da aber bereits Münzen mit einem Durchmesser von 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 23 Millimetern bestehen, musste für das 2^2
Rappenstück ein Durchmesser von 22 Millimeter gewählt werden.

Dabei musste eine solche Münze ein Gewicht von mindestens 4 Gramm haben, da sie sonst zu dünn und zur Prägung ungeeignet

106

wäre. Kupfer könnte somit, selbst wenn es erhältlich wäre, für ·diese Münze nicht in Betracht kommen, da bei den jetzigen Kupferpreisen die Selbstkosten des Bundes voraussichtlich höher als der Nennwert wären. Auch an die Verwendung von Messing dürfte um so weniger gedacht werden, als es nicht anginge, aus «in und demselben Metall eine 3 Gramm schwere Münze im Kennwerte von 10 Rappen und eine solche im Gewichte von 4 Gramm und Nennwerte von 2*/2 Rappen herzustellen. Es bliebe daher nichts übrig, als die Verwendung von Zink oder einer Zinklegierung, wenn, was ganz unsicher ist, genug Zink beschafft werden könnte.

Eisenmünzen könnte unsere Münzstätte nicht anfertigen, da sie hierzu nicht eingerichtet ist.

Der Ruf nach einer 2'/2 Rappenmünze wurde hörbar als ·die Erhöhung der Postkartentaxe auf l1/^ Rappen erfolgt war.

Allein die Forderung, man müsse eine einzelne Postkarte kaufen können, ohne einen halben Rappen einzubüssen, hat mehr doktrinäre als praktische Bedeutung. Bis vor wenigen Jahren betrug der Preis für die Ausfuhrdeklaration, die jedem Pakete nach dem Ausland beigegeben werden muss, einen halben Rappen, ohne dass sich unseres Wissens deshalb, weil der Bezüger eines einzigen Formulars dieser Art um einen halben Rappen geschädigt wurde, Anstände mit dem Publikum ergeben hätten. Auch ist uns nicht bekannt, dass einer der Staaten, die im Laufe des Krieges Taxen und Gebühren festsetzten, die auf einen Bruchteil der bisherigen kleinsten Teilmünze endigten, hierfür besondere Münzen ausgegeben hätte. Während z. B. die deutsche Reichspostverwaltung, sowie die Postverwaltungen von Bayern, Württemberg, Österreich, Ungarn usw. im Laufe des Krieges mehrere Postwertzeichen, deren Nennwert auf einen halben Pfennigöder Heller endigt, herausgegeben haben und noch herausgeben, hat unseres Wissens doch keiner dieser Staaten eine Münze geschaffen, die auf 2V*, T1'», 12'/s Pfennige oder Heller lautet.

Aus dem Angeführten ergibt sich, dass die Schaffung einer Münze zu 2 l /2 Rappen nicht nur ernsten münztechnischen Schwierigkeiten begegnen würde, sondern dass sie auch vom wahrungspolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkte aus unerwünscht wäre.

Wir haben daher unterm 13. Dezember 1917 beschlösse», von der Prägung und Ausgabe einer Münze von 2 J /2 oder 7 */g Happen abzusehen.

107 3. Anpflanzung der

Waffenplätse,

Gestützt auf unsern Beschluss vom 16. Februar 1917 betreffend die Hebung der landwirtschaftlichen Produktion wurde auf einer Konferenz zwischen Vertretern des eidgenössischen Militärdepartements und des eidgenössischen Finanzdepartements beschlossen, eine Kommission zu ernennen, die, nach Besichtigung der Waffenplätze, den beteiligten Departementen Antrag darüber zu stellen hatte, wie auch dieser Boden in den Dienst der Produktionsvermehrung gestellt werden könnte. Unter dem Vorsitze von Herrn Kavallerieoberst Fehr wurde aus bewährten Praktikern das Kommissariat für die Anpflanzung schweizerischer Waffenplätze gebildet. Dieses trat sofort mit den Militärbehörden behufs Auswahl der für die Anpflanzung geeigneten Landstücke ins Einvernehmen. Mit Rücksicht auf die vorgerückte Zeit kam einstweilen nur für den Anbau von Sommergetreide geeigneter Boden in Betracht. Da es sieh um Boden handelte, der seit längerer Zeit nicht bebaut worden war, musste er in erster Linie durch Düngung so ertragsfähig als möglich gemacht werden. Um die Bebauungskosten niedrig zu halten und um rechtzeitig mit der Anpflanzung fertig zu werden, wurden die bezüglichen Arbeiten grösstenteils durch das Personal der auf den betreffenden Waffenplätzen abgehaltenen Militärschulen und -kurse, unter der Aufsicht der Platzkommandanten und eidgenössischen Liegenschaftsverwalter ausgeführt. Zudem wurden Mannschaften und Pferde aus den Pferdedepots und dem Armeebereich zur Arbeitsleistung herangezogen. Soweit es anging wurden auch die bisherigen Pächter von Waffenplatzboden zur Getreideanpflanzung auf eigene Rechnung verpflichtet. Auf mehreren Waffenplätzen war es möglich, den Gemeindebehörden geeigneten Boden zur Bepflanzung mit Gemüse, Kartoffeln und Getreide zu überlassen.

In Regie ·wurden auf zehn Waffenplätzen insgesamt 141,f,s Hektaren mit Getreide angepflanzt, davon 121,o? ha mit Hafer, 15,i6 ha mit Gerste, sowie 5,
Das kulturfähige Land des Waffenplatzes Lausanne wurde, iiater der Bedingung, es mit Getreide und Kartoffeln zu bepflanzen, an dortige Landwirte verpachtet. Den Getreideanbau in Colombier übernahm das Militärdepartement des Kantons Neuenburg in Regie. In Chur, Aarau und Bellinzona wurden grössere Flächen des Waffenplatzes den Gemeindebehörden zur Bebauung durch Gemeindeangehörige zur Verfügung gestellt. Der Betrieb des militärischen Flugdienstes in Dübendorf liess eine Anpflanzung dieses Waffenplatzes nicht zu.

108 Zur Vermeidung der Erntekosten war die öffentliche Versteigerung der ganzen Ernte auf dem Halm vorgesehen. Da inzwischen die Festsetzung von Höchstpreisen für Getreide und Stroh erfolgte, musste von der Versteigerung Umgang und die Ernte selbst in Angriff genommen werden. Arbeitskräfte und Zugpferde wurden von der Armee- und Territorialdienstleitung zur Verfügung gestellt. Da zur Zeit der allgemeinen Ernte die Miete von Maschinen und Geräten ausgeschlossen war, musste das nötige Material käuflich erworben werden. Zur Aufbewahrung des Getreides dienten Reitbahnen usw.

Das Ernteergebnis kann als ein gutes bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass es sich um einen erstmaligen Versuch handelt, und dass die Witterungsverhältnisse zur Zeit der Ernte zu wünschen übrig Hessen. Die Anpflanzungs- und Erntekosten (Saatgut, Düngung, Geräte, Versicherung, Verpflegungszulagen, Magazinierung, Drescharbeiten) beliefen sich auf Fr. 573 für die Hektare, und der Ertrag bezifferte sich durchschnittlich für die Hektare auf 1918 kg Frucht im Werte von Fr. 1175 und 2381 kg Stroh im Betrage von Fr. 212.

Der Reingewinn für den Bund beträgt im Jahre 1917 rund Fr. 120,000. Was aber höher zu werten ist als das finanzielle Ergebnis, ist die erzielte Mehrproduktion an Inlandgetreide. Gestützt auf die gemachten Erfahrungen und da nunmehr eine wesentlich grössere Fläche angebaut werden wird, darf, wenn die Witterung das ihrige dazu tut, im Jahre 1918 auf eine bedeutend reichere Ernte gerechnet werden.

4. Verschiedenes.

Die D a r l e h e n s k a s s e der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t erfüllt ihren Zweck andauernd in befriedigender Weise.

Der Bericht im Monat März 1918 ergiebt folgendes Bild: Stand der Vorschüsse auf Ende Februar 1918 Fr 30,351,194,50 Wechseleingänge bzw. neue Vorschüsse im März 1918 ,, -.11,503,180. -- Wechselausgänge bzw. Rückzahlungen im März 1918

Fr

1,854,374. 50

,,

9,252,475. --

Stand der Vorschüsse auf Ende März 1918 Fr. 32,601,899. 50 Vermehrung der Vorschüsse seit Ende Februar 1918 Fr. 2,250,705. --

109

Die N a t i o n a l b a n k hat dem Bunde auch bei der Unterbringung des VIII. Mobilisationsanleihens wieder schätzenswerte Dienste geleistet. Infolge der ausserordentlichen Verhältnisse ist der Verkehr des Finanzdepartements mit diesem Institut ein andauernd reger.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Zeitpunkt, wo dieser Bericht verfasst worden ist, "war die Veranlagung der eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer-für die Steuerperioden 1915, 1915/1916, 1916 in der Hauptsache beendet und diejenige für die Steuerperiode 1916/17 im Gange. Der Zahlungstermin für die letztere ist auf 31. Mai 1918 festgesetzt.

Bis Ende März 1918 waren Steuerrechnungen ausgestellt im Gesamtbetrage von Fr. 140,343,123.41 Mit Inbegriff der Vorauszahlungen auf " Steuerperioden, für welche die Einschät" zung noch nicht stattgefunden hat, im Betrage von .

,, 14,906,571.18 0 . .

ergiebt sich auf Ende März ein Sollbestand von Fr. 155,249,694. 59 Davon waren bei der eidgenössischen Staatskasse auf Ende März eingegangen ,, 120,387,066. 21 so dass sich ein Ausstand ergibt von .

.

Fr. 34,862,598. 38

Von diesem ausstehenden Betrag wird ein guter Teil auf den 31. Mai 1918, den Zahlungstermin für die Stouerperiode 1916/1917, eingehen. Die zunehmende Not der Zeit und insbesondere der Umstand, dass viele Geschäfte die von ihnen im Auslande angekauften und vorausbezahlten Rohstoffe und Waren nicht ins Land bringen können, hat zahlreiche Stundungsgesuche zur Folge, denen wohl oder übel entsprochen werden muss. Die Zahl der Steuerpflichtigen betrug Ende März etwa 3500. Steuererklärungen sind im ganzen an ca. 15000 Personen und Geschäfte gesandt worden, von denen sich aber der grosse Teil als nicht steuerpflichtig erwiesen hat.

Nachdem die Referendumsfrist für das Bundesgesetz rom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben am 3. Januar 1918 unbenutzt abgelaufen war, und die in Art. 4 dieses Gesetzes vorgesehene eidgenössische Stempelverwaltung organisiert werden musste, haben wir beschlossen, diese Verwaltung mit der bestehenden Kriegssteuerverwaltung zu vereinigen in einer einzigen

110

Abteilung, welcher der Name ,,eidgenössische Steuerverwaltung"" gegeben wurde. Durch den Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1918 (Gesetzsammlung Band XXXIV, Seite 121) hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine definitive Organisation erhalten..

An der Spitze der Verwaltung, die eine Abteilung des Finanzdepartements bildet, steht ein Direktor. Sie gliedert sich in folgende drei Sektionen: a. Bleibende : 1. Sektion für allgemeine Verwaltung und Militärpflichtersata ; 2. Sektion für Stempelabgaben (eidgenössische Stempelverwaltung).

' 6. Provisorische : 3. Sektion für Kriegssteuer und Kriegsgewinnsteuer (eidgenössische Kriegssteuerverwaltung).

Jede Sektion steht unter der Leitung eines Sektionschefs» Das Personal der 3. Sektion wird nur provisorisch angestellt.

Ili

F. Yolkswirtschaftsdeparteinent.

Handelsabteilung und schweizerische Zentralstelle für die auswärtigen Transporte.

Wirtschaftliches Verhältnis zum Ausland.

Die am 29. September 1917 abgeschlossene Vereinbarung mit Frankreich, deren Wortlaut wir im letzten Berichte mitteilten, ist Ende des verflossenen Jahres abgelaufen. Am 29. Dezember wurde auf ähnlicher Grundlage ein neues Wirtschaftsabkommen getroffen, das eine Dauer von zehn Monaten hat (Januar bis Oktober 1918), jedoch vom 30. Juni an beidseitig auf zwei Monate gekündigt werden kann.

Das Abkommen bestimmt im wesentlichen was folgt: Frankreich bewilligt die Einfuhr von gewissen Erzeugnissen der schweizerischen Exportindustrien, namentlich von Uhren und Uhrenbestandteilen, Bijouterien, Stickereien, Seidenwaren, Schuhwaren, Hutgeflechten, Nähseide und Baumwollgeweben für einen Gesamtbetrag von 2i/i Millionen Schweizerfranken pro Monat.

Ausserdem werden monatlich 850 q Schokolade unter den im frühern Abkommen festgesetzten Bedingungen zur Einfuhr zugelassen. Hinsichtlich der von Frankreich zu gewährenden Erleichterungen für den Abtransport und die zeitweilige Einlagerung der in den französischen Häfen ankommenden, für die Schwein bestimmten Transitwaren enthält das neue Abkommen die gleichen Vereinbarungen wie dasjenige vom 29. September 1917. Ebenso ist die im früheren Abkommen enthaltene Bestimmung, wonach Frankreich die Ausfuhr der von der schweizerischen Landwirtschaft benötigten Sämereien französischer Provenienz im Rahmen des Möglichen bewilligen wird, ins neue Abkommen herübergenommen worden. Um eine rationelle Ausnützung der Leerzüge, die von den schweizerischen Bundesbahnen nach den französischen Seehäfen zum Zwecke der Abholung unserer Waren gesandt werden, zu erzielen, wurde ferner vereinbart, dass eine Zuweisungschweizerischen Wagenmaterials an die Exporteure und Transitare der Hafenplätze nur auf Grund einer besonderen Bewilligung erfolgen soll, die von der schweizerischen Zentralstelle für die auswärtigen Transporte erteilt wird.

Gegen diese Zugeständnisse haben wir uns verpflichtet, eine schweizerische Finanzorganisation zur Gewährung monatlicher Vor-

112 Schüsse an ein französisches Bankenkonsortium zu ermächtigen und zwar : a. zu einem festen Vorschuss von monatlich 2J/s Millionen Franken, der als Gegenleistung für die Bewilligung zur Einfuhr der schweizerischen Industrieerzéugnisse zu betrachten ist; b. zu einem veränderlichen Vorschuss, dessen Höhe abhängt von der Menge der Waren, die aus Frankreich oder im Transit ·durch Frankreich per Eisenbahn effektiv in die Schweiz eingeführt werden. Eine monatliche Einfuhr von 20,000 Tonnen bleibt vorsehussfrei ; für die weitern Mengen werden Kredite gewährt, die mit der Zunahme der Einfuhr nach einer bestimmten Skala progressiv ansteigen. Bei der Festsetzung der für die Höhe der Kredite massgebenden Einfuhr zählen die'vor dem 1. Oktober 1917 ohne direktes Schweizerkonnossement in französischen Häfen angekommenen und noch in französischem Zollgewahrsam befindlichen Waren nicht mit, da die Ausfuhr bzw. der Transit dieser Waren, soweit dieselben vor dem genannten Zeitpunkt Ton schweizerischen Firmen gekauft worden sind, schon durch das Abkommen vom 29. September 1917 zugestanden worden war.

Die Sendungen an die den Ententestaaten angehörenden Internierten und an das amerikanische Rote Kreuz, sowie die zur Wiederausfuhr an die Kriegsgefangenen bestimmten Waren fallen für die Kreditgewährung ebenfalls ausser Betracht.

Die Vorschüsse werden dem französischen Konsortium in Form von Krediten gewährt, welche durch Hinterlage von Wertschriften gedeckt sein müssen. Die Verfügung über die Kredite erfolgt durch Dreimonatstratten, die zwei erstklassige französische Unterschriften tragen. Auf Verlangen der französischen Banken werden die Wechsel jeweilen von drei zu drei Monaten erneuert.

Die Rückzahlung des Vorschusses hat spätestens in drei Jahren zu erfolgen. Der Zinsfuss beträgt jährlich 5 °/o, wozu noch eine Erneuerungskommission von 1/z °/o pro Quartal kommt.

Auf Grund der vereinbarten Skala würden sich die veränderlichen monatlichen Vorschüsse bei befriedigenden Zufuhren auf etwa 10 Millionen Franken belaufen. Bis jetzt sind die Einfuhren leider durchaus ungenügende. Demgemäss bewegten sich auch die genannten Vorschüsse in bedeutend niedrigem Ziffern.

In der Einleitung zum,, Abkommen mit Frankreich vom 29. September 1917 hat sich die Schweiz bereit erklärt, den alliierten Regierungen, soweit sie am
Abschluss eines Kreditabkommens interessiert sind, monatliche Kredite einzuräumen, die mit der effektiven Warenzufuhr in direkter Beziehung stehen.

Nach Abschluss des Abkommens mit Frankreich vom 29. De-

113 zember trat zunächst Grossbritannien mit uns in bezügliche Verhandlungen. Diese führten am 20. März zur Unterzeichnung eines Abkommens, wonach eine schweizerische Finanzorganisation einer englischen Bankgruppe einen monatlichen Kredit bis zu einem Maximalbetrag von 10 Millionen Franken einräumt. Die Höhe des Kredites richtet sich nach der Menge der Waren, die in europäischen Häfen für die Schweiz ankommen. Die Bedingungen betreffend die Deckung der Kredite, die Verzinsung und Rückzahlung der Vorschüsse sind dieselben wie im Abkommen mit Frankreich.

Wie bei den frühern Kreditabkommen, so war für'uns auch bei den Verhandlungen mit England die Erwägung massgebend, dass die Schweiz nur solange in der Lage ist, den Wünschen ihrer Nachbarn in bezug auf die Einräumung von Valutakrediten entgegenzukommen, als ihr industrielles Leben durch hinreichende Zufuhren und Exportmöglichkeiten aufrechterhalten werden kann.

Es sind daher parallel mit den Verhandlungen über das Finanzabkommen eine Reihe wirtschaftlicher Fragen mit der englischen Regierung erörtert und teilweise geregelt worden. Insbesondere hat sich England bereit erklärt, die für schweizerische Seidenwaren, Stickereien und andere wichtige Exportartikel bisher eingeräumten Einfuhrkontingente, deren Kündigung auf don I.April d. J.

vorgesehen war, bis auf weiteres bestehen zu lassen. Dieses Zugeständnis kann allerdings jederzeit zurückgezogen werden.

Hinsichtlich der Beschaffung des für unsere Transporte notwendigen Schiffsraums sind zurzeit noch Unterhandlungen im Gange.

Wir werden auf diese Frage, die für unsere Versorgung von ausschlaggebender Bedeutung ist, weiter unten zurückkommen.

Das am 30. August 1917 mit Frankreich und Italien abgeschlossene Abkommen über den Export von Holz wurde von uns auf den 31. Dezember gekündigt. Die Verhandlungen Über ein neues Abkommen, die auf Wunsch der alliierten Regierungen su Beginn dieses Jahres aufgenommen worden sind, haben sich aus verschiedenen Gründen in die Länge gezogen. Sie sind arn 1. Mai beendet worden und führten zum Abschluss einer Vereinbarung, gemäss welcher die Schweiz den Alliierten auch weiterhin bestimmte Mengen verarbeitetes Holz liefert. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, unsere Waldbestände zu schonen,, und mit Rücksicht auf die Deckung des Inlandsbedarfes haben die zu exportierenden
Monatsmengen gegenüber dem früheren Abkommen eine wesentliche 'Reduktion erfahren. Die Alliierten räumen der Schweiz als Gegenleistung für diese Lieferungen gewisse für unsere Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

.

8

114 Lebensmittelversorgung wichtige Erleichterungen ein. Das Abkommen hat eine Dauer von acht Monaten.

Wir haben in den beiden letzten Berichten uns über die zunehmenden Schwierigkeiten des Verkehrs mit den überseeischen Gebieten im allgemeinen und den Vereinigten Staaten im besondern hinsichtlich der Transporte sowohl als auch der in diesen Ländern erlassenen Ausfuhrverbote für Nahrungsmittel und industrielle Rohstoffe ausgesprochen und erwähnt, dass mit der Regierung der Vereinigten Staaten Verhandlungen angebahnt wurden, um die Versorgung der Schweiz mit den ihr unentbehrlichen Waren sicherzustellen.

Die durch Vermittlung unseres Gesandten in Washington begonnenen Unterhandlungen mussten in der Folge in Paris weitergeführt werden, weil die amerikanischen Delegierten, mit denen Herr Minister Sulzer verhandelte, nach Europa entsandt wurden, um sich mit den Alliierten über die wirtschaftlichen Grundsätze im allgemeinen und speziell auch über die mit der Schweiz zu treffenden Vereinbarungen zu verständigen.

Mitglieder unserer Unterhandlungsdelegation waren die Herren Nationalrat C a i l l e r , Nationalrat G r o b e t und H e n r i Heer, Delegierter des Volkswirtschaftsdepartements für Handels- und Industriefragen. Als Experten waren derselben zugeteilt die Herren E. Lo os li, Chef des Getreide-Importbureaus, und Dr. i k le, Chef der Textilsektion der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft.

Ausserdem wurde die Delegation von Herrn Professor Dr.

R a p p a r d , Mitglied unserer Mission nach den Vereinigten Staaten, begleitet und auf wirksame Weise unterstützt. Unsere Delegierten fanden in Paris ein anerkennenswertes Entgegenkommen, so dass es möglich war, in wenigen Tagen zu einer Verständigung zu gelangen. Am 5. Dezember 1917 konnte ein Abkommen unterzeichnet werden, dessen wesentlicher Inhalt folgender ist: Das amerikanische Kriegshandelsamt (War Trade Board) ver* pflichtet sich, uns bis zur nächsten Ernte 240,000 Tonnen Brotgetreide zu. liefern, wovon 2/s bis 3/
115 interalliierten Charterungs-Bureaus (Chartering Executive) in London zu chartern, wird durch diese Bestimmungen in keiner Weise berührt. Das garantierte Quantum Brotgetreide soll der Schweiz zu den gleichen Bedingungen geliefert werden wie den Alliierten. Für die meisten übrigen Waren, hinsichtlich welcher wir ganz oder teilweise auf die Einfuhr aus den Vereinigten Staaten angewiesen sind, werden für die Zeit vom 1. Oktober 1917 bis 30. September 1918 Kontingente festgesetzt, im Rahmen welcher Amerika, soweit der eigene Bedarf und derjenige der Alliierten es gestattet, Ausfuhrbewilligungen erteilen wird. Für den Fall, dass die Schweiz sich nicht genügend Frachtraum für den Transport dieser Waren verschaffen kann, soll ihr nach Möglichkeit neutraler Schiffsraum zugewiesen werden. Bezüglich der Kontrolle der aus Amerika importierten Waren gelten die Grundsätze der S. S. S. Alle zwischen der Schweiz und den Ententestaaten getroffenen Vereinbarungen, namentlich auch die bestehenden und zukünftigen S. S. S.-Kontingente und sonstigen die S. S. S. betreffenden Bestimmungen, werden von den Vereinigten Staaten anerkannt. Amerika wird künftig in die internationale KontingentsKommission in Paris und in die für den Verkehr zwischen den Regierungen der Ententestaaten und der S. S. S. bestellte interalliierte Kommission in Bern je einen Vertreter delegieren.

Das Abkommen mit den Vereinigten Staaten ist im Einvernehmen mit den Vertretern Frankreichs, Englands und Italiens in der internationalen Kontingentskommission und unter deren Mitwirkung abgeschlossen worden. Das Abkommen sieht vor, dass es, uin in Kraft treten zu können, von der französischen Regierung genehmigt werden muss, da letztere am besten in der Lage sei, die wirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der Schweiz zu beurteilen. Diese Genehmigung ist unmittelbar nach Abschluss des Abkommens durch eine Erklärung des französischen Blockadeministers erteilt worden. Die Verpflichtung zur Lieferung von 240,000 Tonnen Brotgetreide wurde von der Section de Ravitaillement der interalliierten Konferenz speziell gutgeheissen. Für die Durchführung der Lieferungen bzw. der Transporte ist im Abkommen die Mitwirkung des interalliierten Getreideamtes (Wheat Executive) und des Chartering Executive in London vorgesehen.

Die Ausführung dieses Abkommens
begegnete von Anfang an gewaltigen Schwierigkeiten, die 'trotz des bei den beteiligten1 Regierungen vorhandenen guten Willens bis jetzt nicht haben überwunden werden können. Die effektiven Lieferungen sind

116 hinter den festgesetzten Kontingenten weit zurückgeblieben. Von den 240,000 Tonnen Brotgetreide, die wir bis Eode August erhalten sollen, konnten bis Ende April erst etwa 30,000 Tonnen verschifft werden. Es fehlte während der Wintermonate an verfügbaren Vorräten in den Hafenplätzen. Die Hauptschwierigkeit aber liegt in der Beschaffung des Schiffsraumes. "Wir sind, hauptsächlich durch Vermittlung unserer Gesandtschaften in Washington und London, unablässig bemüht gewesen, die für den Abtransport unseres Getreides erforderlichen Schiffe erhältlich zu machen, leider aber mit geringem Erfolg. Das aktive Eingreifen der Vereinigten Staaten auf dem europäischen Kriegsschauplatze bedingte eine enorme Steigerung des Frachtraumbedarfes der Alliierten, welche, verbunden mit den Wirkungen des UnterseebootsUrieges, die Aufbringung des nötigen Schiffsraumes für die schweizerischen Transporte ausserordentlich erschwert. Im Verlaufe der in London und Washington geführten Unterhandlungen wurde uns schliesslich zugesichert, einen Teil der in den amerikanischen Häfen zurückgehaltenen holländischen Schiffe für den Transport unseres Getreides zu verwenden. Die holländischen Reeder knüpften indessea an die Benützung ihrer Schiffe für den Transport nach Cette gewisse Bedingungen, was uns veranlasste, in dieser Angelegenheit auch mit der holländischen Regierung in Verbindung zu treten.

Inzwischen waren die Verhandlungen zwischen Holland und der Entente betreffend Überlassung holländischen Schiffsraums aa die Alliierten eingeleitet worden, die bekanntlich zur Requisition aller in Ententehäfen liegenden holländischen Schiffe führten. Die Requisition hatte zur Folge, dass die holländische Mannschaft der in Amerika liegenden holländischen Schiffe, einschliesslich der für unsere Transporte bestimmten, durch amerikanische Mannschaft ersetzt und die holländische Flagge mit der amerikanischem vertauscht wurde. Damit waren unsere Gelreidezufuhren neuerdings in Frage gestellt. Die amerikanische Regierung verlangte, dass diesen Schiffen seitens Deutschlands freies Geleite zugesichert werde,, während Deutschland bis dahin den Standpunkt eingenommen hatte, dass nur neutralen Schiffen freies Geleite gewährt werden könne, nicht aber solchen, die unter deutschlandfeindlieher Flagge fahren.

Wir traten daraufhin mit der deutschen
Regierung in Unterhandlungen. Am 24. April konnte eine Vereinbarung getroffen werden, wonach die deutschen See'streitkräfte angewiesen wurden, all« ausschliesslich der Versorgung der Schweiz mit Getreide und ander«, unentbehrlichen Waren dienenden Schiffe frei passieren zu lassen,

117 sofern sie nach Cette oder einem neutralen Hafen fahren und die Sperrzone meiden. Für diese Transporte können somit von nun an picht nur neutrale, sondern auch Deutschland feindliche Schiffe verwendet werden. Um insbesondere letztere leicht kenntlich zu machen, sind im wesentlichen folgende Bestimmungen getroffen worden : l Jedes Schiff muss beidseitig auf die Bordwände auf schwarzem Grunde aufgemalt die weisse Aufschrift ,,Schweiz14 tragen.

2. Jedes Schiff muss auf beiden Bordwänden die schweizerische Landesflagge als neutrales Abzeichen möglichst gross aufgemalt haben. Das Abzeichen ist nachts zu beleuchten.

3. Jedes Schiff muss Tag und Nacht am Vormast die »ehweizerische Flagge führen.

Ferner ist jedem Schiff ein Geleitschein mitzugeben, in welchem bestätigt wird, dass das Schiff keine andern als die in den Ladungspapieren angegebenen Waren an Bord hat. Di« Ausstellung der Geleitscheine erfolgt in den Ländern, welche mi* Deutschland sich im Kriegszustande befinden, durch die schweizerischen Gesandtschaften bzw., wo solche nicht vorhanden sind, durch Vertreter neutraler Staaten, die hierzu von der schweizerischen Regierung bevollmächtigt sind. In neutralen Ländern werden die Geleitscheine durch die dortigen deutschen Gesandtschaften oder Berufskonsulate ausgestellt.

Neben der am Vormast gehissten schweizerischen Flagg« fähren die Schiffe die Flagge des Landes, dessen Gesetzgebung sie unterstehen. Die Schweizerflagge ist lediglich als Erkennungszeichen aufzufassen, nicht aber als Landesflagge im Sinne de» Seerechtes.

Die deutschen Seestreitkräfte sind von dieser Vereinbarung verständigt worden. Da es aber technisch unmöglich ist, sämtliche in Betracht kommenden Seebefehlshaber sofort durch Funkspruch zu erreichen, hat die deutsche Regierung einen Vorbehalt in dem Sinne gemacht, dass eine Gewähr für absolut sichere Fahrt erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Erlass der bezüglichen Weisungen übernommen werden könne. Wir haben immerhin Grund anzunehmen, dass auch während dieser 3 Monate dio Gefahr für unsere Schiffe nur gering ist und hoffen, dass die Vereinbarung, in der wir ein verdankenswertes Entgegenkommen der deutschen Regierung erblicken, jetzt schon unsere Zufuhren in günstigem Sinne beeinflussen werde. Es ist dringend notwendig, dass eine Wendung zum Bessern eintritt, denn die Getreide
Vorräte, die uns noch geblieben sind, reichen, auch wenn die geringen Mengen, die in Cette liegen, eingerechnet werden, bei weitem nicht hin, um bis zur nächsten Inlandsernte durchzukommen.

118 Im Hinblick auf diese Tatsache hat die amerikanische Regierung einen der requirierten holländischen Dampfer mit einer Ladung von zirka 4350 Tonnen Mehl für die Schweiz einstweilen abgehen lassen, ohne die Erledigung der Frage des freien Geleites abzuwarten, ebenso einen amerikanischen Dampfer mit einer Ladung Gerste. Diese beiden Dampfer wurden nach Bordeaux dirigiert*).

Die Frachtraumnot hat unser Land nicht nur in bezug auf die Getreideversorgung in eine kritische Situation gebracht, sondern auch hinsichtlich der übrigen Waren eine Zufuhrverminderung im Gefolge gehabt, die zu ernsten Befürchtungen Anlass gibt. Seit mehreren Monaten ist es ausserordentlich schwierig, in Amerika und andern überseeischen Bezugsländern für die Schweiz bestimmte Waren, sowohl Lebensmittel als industrielle Roh- und Hilfsstoffe, in Teilfracht zu verschiffen, weil die Schiffsgesellschaften nur in äusserst beschränktem Umfange Sendungen für die Schweiz zur Beförderung annehmen. Es ergab sich schliesslich die Notwendigkeit, für den Transport eines Teiles dieser Waren einzelne der vom Bund zum Zwecke des Transportes von Getreide und andern Monopolartikeln gecharterten Dampfer heranzuziehen, sei es, dass die verschiedenen Warenposten als Sammelsendungen in einer ganzen Schiffsladung spediert wurden, sei es, dass man gewisse Partien auf den mit Getreide befrachteten Dampfern mitverlud. Der monatliche Minimalbedarf an solchen durch die privaten Importeure aus überseeischen Herkunftsländern einzuführenden Waren beläuft sich auf etwa 20 000 Tonnen, während an Getreide und sonstigen Monopolwaren wenigstens 50 000 Tonnen benötigt werden. Insgesamt brauchen wir also pro Monat im Minimum 70 000 Tonnen.

Statt dessen werden uns aber vom interalliierten Charterungsbureau in London nur 50 000 Tonnen monatlich bewilligt, d. h., es wird uns die Lizenz erteilt, im Maximum den für den Transport von 50 000 Tonnen erforderlichen Schiffsraum zu chartern, ohne dass indessen irgendwelche Garantie dafür übernommen würde, dass wir uns diesen Schiffsraum auch wirklich verschaffen, können.

Tatsächlich ist in den letzten Monaten die Ziffer von 50 000 Tonnen bei weitem nicht erreicht worden. Die spanischen Schiffe, auf die wir bis jetzt in der Hauptsache angewiesen waren, werden für uns .infolge fortwährender Requisitionen seitens der spanischen
Regierung immer schwerer erhältlich, und anderseits sind alle *) Der erstgenannte der beiden Dampfer ist vor einigen Tagen in Bordeaux angekommen. Seit dem Abschluss d^s vorliegenden Berichtes sind fünf weitere unter amerikanischer Flagge fahrende Dampfer mit Uetruide, Mehl nnd Hafer für die Schweiz nach atlantischen Häfen Frankreichs abgegangen. Ein norwegischer Dampfer mit Getreide Tind Speisefett ist von New York nach ('ette nnterwegs. In Argentinien konnten imxwischcn zwei spanische Dampfer mit Mais und Hafer verfrachtet worden, wovon der eine bereits in Getto angekommen ist. Die Aussichten in bezng auf unsere Getreideyereoi'Kung haben sich somit in der allerletzten Zeit etwas gebessert; es ist za hoffen, da» die nächsten Monate eine weitete Hebung der Zufuhren bringen werden

119 Bemühungen, andere neutrale Schiffe zu chartern, bis jetzt erfolglos geblieben.

Es war bis jetzt nicht möglich, hinsichtlich der Frachtraumbeschaffung ein Arrangement zu treffen, das unsere notwendigsten überseeischen Zufuhren sicherstellen würde. Anlässlish der Verhandlungen über das weiter oben erwähnte Finanzabkommen mit England konnte einstweilen insofern eine Verbesserung der Bedingungen erzielt werden, als die Charterungslizenz auf alle unter alliierter Kontrolle stehenden Schiffe, sowie auf amerikanische und japanische, ausgedehnt wurde, während diese Lizenz vorher auf spanische und schwedische Schiffe beschränkt war. Trotzdem auf diese Weise der Kreis der Schiffe, deren Charterung uns bewilligt ist, erheblich erweitert wurde, haben die Schwierigkeiten der TonnagebescbaffuDg sich faktisch keineswegs vermindert, sondern im Gegenteil in beunruhigender Weise vermehrt, da die Zahl der Schiffe, die überhaupt noch auf den Markt kommen, fortwährend abnimmt. Umso notwendiger ist es, dass uns für
Angesichts dieser Verhältnisse haben wir die Frage des Ankaufs von Schiffen durch den Bund oder durch eine hierfür speziell zu gründende Gesellschaft eingehend geprüft. Bei der Beurteilung dieser Frage muss man sich in erster Linie vor Augen halten, dass es ganz ausgeschlossen ist, die sämtlichen für unsere Versorgung notwendigen Überseetransporte mit eigenen Schiffen durchzuführen, da der Erwerb einer für den genannten Zweck hinreichenden Handelsfotte die finanziellen Mittel unseres Landes bei weitem übersteigen würde, abgesehen davon, dass es kaum möglich wäre, die nötige Anzahl Schiffe innerhalb nützlicher Frist erhältlich zu machen. Unser Frachtraumbedarf beläuft sich, wie bereits erwähnt, auf wenigstens 70 000 Tonnen pro Monat oder 840 000 Tonnen jährlich. Nimmt man an, dass «in Schiff durchschnittlich drei Reisen pro Jahr ausführen kann, so ist für die Deckung unseres Bedarfes ein Schiffsraum von 280 000 Warentonnen erforderlich, entsprechend z. B. 56 Dampfern von durchschnittlich je 5000 Tonnen. Es
könnte sich in jedem Fall nur darum handeln, eine beschränkte Zahl von Schiffen zu kaufen oder in Zeitcharter zu nehmen und uns dadurch ein gewisses Minimum von Frachtraum zu sichern, das

120 ständig zu unserer Verfügung wäre und die Wirkungen des Ausfalls an fremder Tonnage einigermassen mildern würde.

Im übrigen liegt die Schwierigkeit weniger darin, Schiffe zu erwerben, als vielmehr in der Möglichkeit, sie ungehindert und ausschliesslich für die Versorgung unseres Landes zu verwenden..

Diese Möglichkeit ist nur dann gegeben, wenn die kriegführenden Staaten, welche die Herrschaft auf dem Meere ausüben, mit dem Ankauf der Schiffe einverstanden sind und uns in bezug auf deren Benützung ihre aktive Unterstützung angedeihen lassen.

Es wäre ein verfehltes Unternehmon, Schiffe zu kaufen, wennwir nicht zum voraus die Sicherheit haben, dass sie mit Kohlen, Öl und was sonst zum Betrieb nötig ist,, versehen und weder requiriert noch zu Pflichtfahrten im Interesse dritter Staaten herangezogen werden. Letzteres ist deswegen von besonderer Bedeutung, weil, wie wir an anderer Stelle mitteilten, Deutschland unseren Schiffen nur dann freies Geleite gewährt, wenn sie ausschliesslich für schweizerische Transporte Verwendung finden und unter keinen Umständen Waren mitführen, die für die Ententa bestimmt sind, sei es auf der Herreise, sei es auf der Rückreise.

Um die genannten Voraussetzungen zu schaffen, haben wir schon vor längerer Zeit Verhandlungen mit den beiden kriegführenden Mächtegruppen geführt. Dem Ankauf neutraler Schiffe durch die Schweiz hat England bis jetzt nicht zugestimmt. Wir haben unsere Bemühungen daher speziell auf den Erwerb deiin neutralen Häfen liegenden deutschen und österreichischen Dampfer gerichtet, von der Erwägung ausgehend, dass in der Nutzbarmachung derselben für die schweizerischen Transporte von keiner der beiden kriegführenden Gruppen eine Beeinträchtigung ihrer Interessen erblickt werden dürfte. Ein positives Resultat ist noch nicht erzielt worden, weil England bis vor kurzem sich auch diesem Vorschlag gegenüber ablehnend verhalten und uns auf den Ankauf von Schiffen verwiesen hatte, die in deutschen und österreichischen Häfen liegen. Die Zentralmächte hinwiederum erklärten, dass sie zu einer Abtretung von Schiffen, die sich in ihren eigenen Gewässern befinden, nicht Hand bieten können. Inzwischen haben wir in dieser Angelegenheit neuerdings mit der englischen Regierung Fühlung generarne» und von ihr nunmehr die Zusicherung erhalten, dass sie dem Kauf der
fraglichen in neutralen Häfen liegenden Schiffe im Grundsatz zustimme, sich aber die Prüfung der ihr zu unterbreitenden konkreten Vorschläge vorbehalte. Durch diese Erklärung sind wir in die Lage versetzt worden, da» Projekt Breiter

121 zu verfolgen, und wir hoffen, dass freundschaftliches Entgegenkommen von der einen und andern Seite uns schliesslich auch dessen Verwirklichung ermöglichen werde.

Hat sich, wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlick ist, unsere wirtschaftliche Lage in bezug auf die Einfuhr fortwährend verschlechtert, so ging, was die Ausfuhr unserer Industrieprodukte anbetrifft, die Entwicklung leider in der gleiche» Richtung. Der schon mehrfach revidierte Art. l Oc des S. S. S.Reglements, welcher die Industrieprodukte aufführt, deren Export nach den Zentralmächten im Hinblick auf den nationalen Charakter der betreffenden Industrien teils in unbeschränktem, teils in beschränktem Umfange zugelassen ist, musste auf Verlangen der alliierten Regierungen abermals einer Revision im Sinne einer Beschränkung des Exportes unterzogen werden. Ein bezüglicher Vorbehalt war bereits i n < das Abkommen mit den Vereinigten Staaten aufgenommen worden. Die Einschränkungen beziehen sich auf Stickereien, glatte Baumwollgewebe, baumwollene Wirkund Strickwaren und elastische Gewebe. Von besonderer Bedeutung ist die Beschränkung der Ausfuhr von Stickereien, da es sich hier um eine schweizerische Exportindustrie par excellence und zugleich um eine ausgesprochene Luxusindustrie handelt.

Während bisher die Stickereien keiner Ausfuhrbeschränkung seitens der S. S. S. unterlagen, werden sie nunmehr teilweise kontingentiert und zugleich verschärften Bestimmungen in bezug auf das Mass der Veredlung, d. h. der Bestickung des Gewebes, unterworfen. Die Ausfuhr von glatten Baumwollgeweben erleidet eine einschneidende Beschränkung, indem das Ausfuhrkontingent auf einen Bruchteil des bisherigen reduziert wird. Die baumwollenen Wirk- und Striekvvaren, deren Ausfuhr bisher nicht beschränkt war, wurden kontingentiert. Elastische Gewebe können nach den neuen Bestimmungen nicht mehr nach den Zentralmächtcn ausgeführt werden. Da die sofortige Anwendung aller dieser einschränkenden Massnahmen für die betroffenen Industrien die schwersten Schädigungen und, im Hinblick auf bestehend« Lieferungsverpflichtungen, die bedenklichsten Komplikationen hätte nach sich ziehen müssen, sind gewisse Übergangskpntirigente vorgesehen worden, welche der Industrie die Anpassung an die veränderten Verhältnisse erleichtern werden.

Das Wirtschaftsabkommen mit
Deutschland vom 20. August 1917 ist am 30. April d. J. abgelaufen. Die Verhandlungen über ein neues Abkommen, die Ende März eröffnet wurden, sind zurzeit noch nicht zum Abschluss gelangt, so dass wir davon absehan

122 müssen, uns im gegenwärtigen Berichte über die weitere Gestaltung der wirtschaftlichen Beziehungen zu unserm nördlichen Nachbarn auszusprechen.

Abteilung für Industrie und Gewerbe.

a. Die eidgenössischen Räte haben in ihrer Dezembersession den von uns beantragten Nachtragskredit von Fr. 225,000 bewilligt, der dazii bestimmt war, im Sinne des von ihnen am 27. September/18. Dezember 1917 angenommenen Postulats E i n r i c h t u n g e n für A r b e i t s l o s e n v e r s i c h e r u n g am Orte für die J a h r o 1915 und 1916 zu s u b v e n t i o n i e r e n .

Das Departement lud die Institutionen für Arbeitslosenversicherung mit Kreisschreiben vom 27. Dezember ein, ihre Ansprüche auf die Bundessubvention anzumelden, und gleichzeitig ihre Rechnungen für die Arbeitslosenunterstützung in den Jahren 1915 und 1916 einzusenden. Die Leistung des Bundes kam einer Rückerstattung von 25 °/o der von den Kassen in diesen Jahren ausbezahlten Arbeitslosenunterstützungen gleich und betrug für 26 Kassen im ganzen Fr. 212,517. Sämtliche Kassen erklärten die Annahme folgender an die Subvention geknüpfter Bedingungen: 1. Die Rechnung der Arbeitslosenkassen ist, vom Jahre 1918 an, von derjenigen der allgemeinen Kasse getrennt zu führen, falls nicht in dieser Weise schon jetzt verfahren wird; 2. der Betrieb der Kassen ist wenigstens während- des Krieges aufrechtzuerhalten ; 3. die statutarischen Leistungen der Kassen dürfen nicht zufolge des Bundesbeitrages vermindert werden ; 4. der Bundesbeitrtg ist, gemäss dem erwähnten Postulate, ausschliesslich zur Anlage oder Äufnung von Reservefonds der Arbeitslosenkassen zu verwenden.

o. Da der weitere Betrieb vieler industrieller und gewerblicher Unternehmungen durch Mangel an Roh- und Hülfsstoffen immer mehr gefährdet ist, bestellte das Departement im Auftrage des Bundesrates am 26. Februar eine Kommission, die mit tunlichster Beschleunigung die ausserordentlich wichtige Frage zu prüfen hat, welche Massregeln auf dem Gebiete der A r b e i t s l o s e n f ü r s o r g e zu treffen seien. Die Kommission wurde zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeiter zusammengesetzt. Als unparteiisches Mitglied und zugleich als Präsident wurde Herr Nationalrat Dr. A. Maechler bezeichnet.

Die Kommission nahm ihre Arbeiten sofort an die Hand und

123 hat dem Departement bereits eingehende Vorschläge eingereicht, denen Arbeitgeber und Arbeiter einmütig zugestimmt haben. Auf Grundlage dieser Vorschläge wird gegenwärtig ein entsprechender Bundesratsbeschluss ausgearbeitet.

e. Auf Grund des in unserm IX. Berichte erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 30. Oktober 1917 betreffend die A r b e i t in den F a b r i k e n (Art. 11) wurden von der Abteilung für Industrie und Gewerbe vom 26. November bis 31. Dezember B e w i l l i g u n g e n erteilt für Überzeitarbeit . . .

13 Betrieben beteiligte Arbeiter 641 zweischichtigen Tagesbetrieb . . . .

35 ,, ,, ,, 1150 Nachtarbeit . . . · . 122 ,, ,, ,, 3613 Sonntagsarbeit 3 ,, ,, ,, 18 Mit Beginn des Jahres kam wieder die in Art. 9 bezeichnete kantonale Befugnis betreffend Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit zur Geltung, und zwar bis zum Ablauf der durchArt. 9 gegebenen Zeiträume. Hernach traten hinsichtlich der Munitionsfabrikation an Stelle verschiedener abgelaufener Bewilligungen der Kantone noch für kurze Zeit solche der genannten Abteilung.

Auf diese Weise ergab sich eine Zeitspanne von drei bis vier Monaten, die einerseits eine Anzahl von Arbeitern davor bewahrte, während der Winterszeit beichäftigungslos zu werden, andrerseits den Fabrikinhabern den Übergang zur normalen Arbeitsorganisation erleichterte. Dies gilt hauptsächlich für Fabriken, die Kriegsmaterial für das Ausland erstellten. Für andere Fabriken, namentlich solche, die für die Versorgung und für die militärische Bereitschaft des Landes arbeiten, sind allerdings Ausnahmen (.Art. 11) noch unentbehrlich.

Im ersten Vierteljahr 1918 wurde von der Abteilung bewilligt : Überzeitarbeit . . .

2 Betrieben beteiligte Arbeiter 9 zweischichtiger Tagesbetrieb . . . . 31 ,, ,, 1087 Nachtarbeit . . . . 59 ,, ,, ,, 1743 Sonntagsarbeit . . . -- ,, ,, ,, -- d. Wir verweisen auf unsern Beschluss vom 1. Februar betreffend die E r r i c h t u n g von E i n i g u n g s s t e l l e n (A. S.

XXXIV, 190); die zugehörigen Erläuterungen sind im Kreisschreiben des Departements an die Kantonsregierungen vom gleichen Datum enthalten (Bundesblatt I, 228).

124 Bis zum Abschlüsse des gegenwärtigen Berichtes wurde den Vorlagen TOD 21 Kantonen die in Art. 3 des erwähnten Beschlusses .vorgesehene provisorische Genehmigung des Departements erteilt. Von 2 Kantonen stehen die Antworten auf die Bemerkungen, zu denen ihre Entwürfe Anlass gaben, noch aus.

2 Kantone sind mit der Einreichung ihrer Projekte im Rückstande. Im Hinblick auf gewisse Bedenken, die bei uns geltend gemacht worden sind, sei erwähnt, dass in sämtlichen Entwürfen, deren provisorische Genehmigung ausgesprochen wurde oder bevorsteht, darauf verzichtet wird, den Einigungsstellen vom Kantoa aus (Art. 35 des neuen Fabrikgesetzes) die Befugnis zu verleihen,, verbindliche Entscheide zu treffen.

e. In manchen H e i m b e t r i e b e n d e r S e i d e n b a n d w e b e r e i wird die tägliche A r b e i t s d a u e r in einer Weise ausgedehnt, die ajs gesundheitsschädlich und unter den gegenwärtigen Verhältnissen auch in sozialer Hinsicht als nachteilig angesehen werden muss. Die Regierungen der Kantone BaselLandschaft, Solothurn und Aargau, wo jene Heimindustrie sich vorfindet, ersuchten daher die Bundesbehörde um die Ermächtigung, auf dem Verordmmgswege die Arbeitsdauer auf ein Höchstmass zu beschränken; Das Departement liess die Angelegenheit durch eine Konferenz beraten, an der die Behörden der Kantone mit Seidenbandweberei, sowie die Organisationen der Arbeitgeber (Basler Bandfabrikanten-Verein) und der Arbeitnehmer (Genossenschaft der Seidenbandweberei von Baselland und Umgebung) vertreten waren. Aus den Verhandlungen ergab sich eine allseitige Verständigung in dem Sinne, dass die Arbeisdauer in dea Heimbetrieben auf 12 Stunden beschränkt werden solle. Der Fabrikantenverein machte zwar nachträglich den Standpunkt geltend, wir seien auf Grund unserer ausserordentlichen Vollmachten nicht befugt, in dem von den drei Kantonsregierungen gewünschten Sinne vorzugehen. Wir konnten diesen Staudpunkt nicht als begründet ansehen, denn es handelte sich darum, für die in der genannten Hausindustrie beschäftigten Personen Arbeitsbedingungen zu schaffen, die den ausserordentlichen, durch den Krieg veranlassten Verhältnissen entsprechen, und damit eine Massnahme zu treffen, die durch wirtschaftliche Interessen desLandes geboten ist.

Betreffend den Inhalt unseres Beschlusses vom 12. April über die Arbeitszeit in den Heimbetrieben der Seidenbandwebörei verweisen wir auf Gesetzsammlung XXXIV, S. 434.

128

Abteilung für Landwirtschaff.

V e r s o r g u n g des Landes mit M i l c h - und Milch«r Z e u g n i s s e n . Wir haben in unserm Berichte vom 16. April 1918 über die Milchversorgung des Landes die Entwicklung der Verhältnisse auf dem Gebiete der Konsummilchversorgung seit dem Herbst 1917 dargelegt und verweisen hier auf diese Ausführungen.

Zur Vermeidung von Störungen in der Versorgung der Berölkerung mit Frischmilch nach Ablauf des Abkommens mit dem .Zentralverband der Milchproduzenten, d. h. nach dem 30. April, mussten vorgängig der Beschlussfassung der eidgenössischen Räte über die Frage, wer den unvermeidlichen Milchpreisaufschlag »u tragen habe, einige Massnahmen getroffea werden.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 19. April 1918 b e t r e f f e n d die Verteilung von Milch und M i l c h e r z e u g nissen wurde das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, für «ine gleichmässige Verteilung der verfügbaren Mengen Milch, Käse, Kondensmilch und anderer Milcherzeugnisse zu sorgen. Das Volkswirtschaftsdepartement wurde ermächtigt, zu dem Zwecke die Rationierung dieser Nahrungsmittel selbst durchzuführen oder die kantonalen Behörden damit zu beauftrage*. Den Kantonen wurda die Errichtung kantonaler Milchämter zur Durchführung einer geordneten Milchversorgung vorgeschrieben; wenn nötig sollen auch in den Gemeinden entsprechende Amtsstellen geschaffen werden.

Die V e r f ü g u n g des V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s Tom 22. April 1918 b e t r e f f e n d die M i l c h v e r s o r g u n g im Sommer 1918 enthält die Ausführungsvorschriften zum obgenannten Bundesratsbeschlusse. Zur Ermöglichung einer zweckdienlichen Verteilung der produzierten Kuhmilch wird, wie schon im letzten Winterhalbjahr, deren allgemeine Beschlagnahme za.

Händen des eidgenössischen Milchamtes angeordnet. Zur Verfügung des Produzenten bleiben nur noch die für seinen eigenen Bedarf erforderlichen Mengen. Die Rationierung der Milch wird durch -die Verfügung für alle Kantone und Gemeinden obligatorisch erklärt und soll, sofern nicht weitere Ausnahmen bewilligt werden, bis zum 1. Juni 1918 zur Durchführung gelangen. Die NormalTation soll von Monat zu Monat vom Volkswirtschaftsdepartement festgesetzt werden ; bis auf weiteres wurde sie für gesunde erwachsene Personen auf 5 dl bestimmt, für Kinder unter 15
Jahren, Personen über 60 Jahre und für Kranke kann bis l l per Kopf und Tag vorabfolgt werden. Für Selbstversorger und für Gemeinden mit genügender Eigenproduktion sind erhöhte Rationen vorgesehen;

126

bei befriedigender Milchproduktion wird bis auf weiteres auch darüber hinaus eine Zulage zur Normalration allgemeiner bewilligt werden können. Im übrigen soll die Rationierung auf die Ernährungsverhältuisse der verschiedenen Gegenden nach Möglichkeit Rücksicht nehmen. Die Verfügung bestimmt auch die Übernahmspreise der Milch und stellt Vorschriften auf über die technische Verarbeitung von Milch.

Der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 22. A p r i l 1918 betreffend die Abgabe von K o n s u m m i l c h an Personen mit b e s c h e i d e n e m E i n k o m m e n , der jenen vom 4, April 1917 betreffend die Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise ersetzt, bestimmt, dass Personen, die auf den Bezug von verbilligter Milch Anspruch haben, dieselbe in der Regel im Sommer 1918 zum gleichen Preise erhalten sollen, wie im Winter 1917/18. Während die vom Bund, Kanton und Gemeinde zu tragende Differenz zwischen Gestehungskosten und Abgabepreis bisher in den Städten und industriellen Ortschaften 5 bis 6 Rappen für den Liter Milch betrug, wird sie sich für das Sommerhalbjahr 1918 auf 12 bis 13 Rappen stellen. Davon übernimmt der Bund wie bisher 2/a, d. h. 8--82/s Rappen, Kanton und Gemeinde zusammen YB oder 4--4Ys Rappen für den Liter.

Der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 1. Mai 1918 b e t r e f f e n d die G e w ä h r u n g von Beiträgen zur allgemeinen V e r b i l l i g u n g der Konsummilch ordnet die Milchpreisfrage im Sinne des Postulates der eidgenössischen Räte vom 25. April 1918. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass der Konsument, der nicht auf billige Milch im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 22. April Anspruch hat, die -Milch im Sommer 1918 in der Regel nicht mehr als 3 Rappen per Liter teurer bezahlen soll, als im Winter 1917/18. Die weitere Preissteigerung um 4 Rappen, die sich aus der Erhöhung des Produzentenpreises und der Vertriebskosten ergibt, wird von Bund, Kantonen und Gemeinden getragen, wobei der Bund 8/4, Kanton und Gemeinde zusammen !/4 des Aufschlages zu übernehmen haben. Der Bund leistet seinen' Beitrag von 3 Rappen für den Liter nur, wenn sich Kanton und Gemeinde in der vorgesehenen Weise an der Verbilligung der Milch beteiligen. Der Beitrag wird nur für die Normalration von 0,5 l für gesunde erwachsene Personen und l l für Kinder, die auf die Vorzugsration
Anspruch haben, gewährt, soweit dieser Mengen tatsächlich auch bezogen werden. Der Beschluss bezeichnet auch die Bevölkerungskreise, welchen die Milch zu diesem allgemein verbilligten Preise zu liefern ist.

.

127

Die durch die Schlussnahme der eidgenössischen Räte vom 25. April 1918 gewünschte Erweiterung der Einkornmensgrenzen für den Bezug billiger Milch befindet sich im Zeitpunkt der Berichterstattung ^o noch im Studium.

K ä s e p r o d u k t i o n und K ä s e v e r s o r g u n g . Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkmilch war nur um den Preis einer sehr starken Einschränkung der Käserei möglich. So waren z. B. im Kanton Bern, welcher in normalen Zeiten rund 700 Käsereien in Betrieb hat, im Winter 1917/1918 nur mehr zirka 200 Käsereien im Betrieb ; aber auch viele dieser Käsereibetriebe mussten zeitweise zur Lieferung von Aushülfsmilch für den Konsum herangezogen werden. In andern Käsereigobieten bestehen ähnliche Verhältnisse. Eine grössere Anzahl von Käsereien, namentlich in der Ostschweiz, beschäftigte sich mit der Herstellung von Kasein, weil dieser industrielle Rohstoff aus dem Auslande nicht mehr bezogen werden konnte.

Kasein wird hergestellt aus Magermilch (entrahmte, abgenommene Milch), wobei wie bei der Käsefabrikation die Käsmilch (Schotte) zurückbleibt und als Schweinefutter verwendet werden kann. Die Vollmilch wird im Interesse der Buttergewinnung möglichst vollständig entrahmt, so dass die Ausbeute an Butter im allgemeinen reichlicher ausfällt, als wenn die Milch zur Herstellung von Magerkäse verwendet wird. Kasein muss auch f:ir Inlandsbedürfnisse hergestellt werden. Eine Reihe von Industrien, insbesondere der Papier- und der Holzbranche, sind darauf angewiesen. Daneben wird zu Kompensationszwecken ein geringes Quantum ausgeführt. Im Jahre 1917 betrug dieser Export 17,* Wagen zu 10 Tonnen. Wäre die zur Herstellung dieses Quantums benötigte Magermilch zu Käse verarbeitet worden, so hätten rund 40 Wagen Magerkäse daraus gewonnen werden können, ein Quantum, das ohne wesentlichen Einfluss auf die Käseversorgung des Landes ist. Wenn die Zahl der Käsereien, in denen Kasein hergestellt wird, verhältnismässig gross ist, so erklärt sich dies daraus, dass dabei nur ein Teil der Milch auf Kasein verarbeitet wird,- indem die betreffenden Käsereien auch in hohem Masse zur Lieferung von Konsummilch herangezogen werden. Die Kaseinerzeugung ermöglichte gerade in der kritischen Periode Dezember und Januar eine wesentliche Erleichterung der Butterversorgung.

Die Käsefabrikation war 1917 und 1917/1918
viel weniger ergiebig, als in den Vorjahren. Die Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen berechnet ihre Einkäufe aus .der Somrnerproduktion 1917 auf 15,260,000 Kilo, während die Sommerproduktion

128

1916 noch 23,460,000 Kilo ergab. Die Winterproduktion 1916/ 1917 lieferte der Käseunion 3,360,000 Kilo Käse, während die Winterproduktion 1917/1918 nur auf rund 175 Wagen geschätzt wird. Die Ausfuhr an Hartkäse betrug im Jahre 1916 2017 Wagen, im Jahre 1917 dagegen nur mehr 537 Wagen. Trotz dieser sehr beschränkten Ausfuhr konnte vom Monat Juni 1917 an dea Kleinverkäufern nicht mehr soviel Käse zugeteilt werden als sie vor Kriegsausbruch verkauft haben. Bekanntlich konnte in den Jahren 1914/1916 der Bevölkerung zu massigem Preise soviel Käse zur Verfügung gestellt werden, als sie zu kaufen begehrte.

Alsdann wurden zunächst die Kleinhandlungen rationiert auf die Umsatzmengen vor Kriegsausbruch. Seit dem 1. August 1917 wurden im Vergleich zu den- vor Kriegsausbruch umgesetzten Mengen folgende Mengen an Käse abgegeben : pro August 66 % , ,,T , a L i.

*nr\ni von der ausgewiesenen Monats,, September 100 % , · -^ t, u ·« von /M i u /XT u · ntf n / quote im Durchschnitt ,, Oktober/November je 75% 1010/1014 ,, Dezember/März je 60 % ^^/^^Von dem Zeitpunkte an, da die Bevölkerung nicht mehr die gewünschten Käsemengen kaufen konnte, ergaben sich auch im Kleinhandel gewisse Schwierigkeiten, so dass namentlich seit l. April, als die Zuteilungen bis auf 50 °/o der frühern Uoisatzquote gesunken sind und gleichzeitig auch andere Nahrungsmittel knapp und teurer wurden als Käse, der Ruf nach der'Käsekarte immer lauter wurde. Die Einführung eines Rationierungsverfahrens für die ganze Bevölkerung wird deshalb gegenwärtig geprüft und soll, wenn unerlässlich, auf 1. Juni 1918 verwirklicht werden. Es soll aber jetzt schon darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Lösung dieser Frage ganz besondere Schwierigkeiten bereiten wird, denn der Käseverbrauch war auch in normalen Zeiten viel ungleichmässiger als z. B. der Brotverbrauch; besonders die Landbevölkerung geniesst den Käse häufig als eiweisshaltiges Nahrungsmittel an Stelle von Fleisch. Logischerweise wird man also mit der Käserationierung auch die Frage der Fleischrationierung studieren müssen. .

Durch eine V e r f ü g u n g des s c h w e i z e r i s c h e n V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s v o m S . D e z e m b e r 1917 b e treffend Einkauf von Käse bei den Produzenten wurden die von der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen für
die Wintorkäse 1917/1918 anzulegenden Einkaufspreise festgesetzt. Zu den Grundpreisen treten wieder, -wie bisier, Nachzahlungen für Käse, der ron solchen Produzenten

129 geliefert wird, die durch Vermittlung des Zentralverbandes .schweizerischer Milchproduzenten Verpflichtungen für die Milehversorgung übernommen haben. Die festgesetzten Preise und Nachzahlungen sollen eine Milchverwertung ermöglichen, die dem "Erlös für an den Konsum gelieferte Milch gleichkommt.

Die V e r f ü g u n g vom 28. J a n u a r 1918 b e t r e f f e n d den Verkauf von Käse im -Halbgross- und Kleinh a n d e l erhöhte die Kleinverkaufspreise von Käse um durchschnittlich 15 Rappen für das Kilogramm und brachte sie mit dem für die Sommerkäse 1917 bezahlten Einkaufspreise in Einklang.

Am 25. Februar 1918 folgte die V e r f ü g u n g b e t r e f f e n d
Eine weitere V e r f ü g u n g vom 31. J a n u a r 1918 b e t r e f f e n d die Beteiligung der Lohnkäser am Käsep r e i s e ordnet die Verteilung des von der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen für Primakäse vom Sommer 1917 und Winter 1917/1918 zu bezahlenden Qualitätszuschlages zwischen Käsereiunternehmer und Lohnkäser in einheitlicher Weise, wodurch einem Wunsche der Käserschaft entsprochen wurde.

Der Rückgang der Käsefabrikation hatte einen stark verminderten Bedarf an Kälbermagen zur Folge, während anderseits durch die Massnahmen der Behörden eine erfreuliche Vermehrung·der inländischen Produktion von käsereitaugliehen Labmagen erzielt worden war. Um diese Produktion nicht durch eine scharfe ausländische Konkurrenz zu gefährden, wurde durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 30. N o v e m b e r 1917 bet r e f f e n d d i e E i n f u h r v o n K ä l b e r m a g e n f ü r diese sowohl wie für Käselab und Labextrakt das Einfuhrmonopol errichtet, das durch die Abteilung für Landwirtschaft oder durch von ihr bezeichnete Organisationen ausgeübt wird. Gleichzeitig wurden der Bundesratsbeschluss vom 25. September 1918 betreffend die Beschaffung von Kälbermagen für die Käsefabrikation und dia sich darauf stützende Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 31. März 1917 aufgehoben.

Durch Beschluss des
Ständerates vom 3. Oktober 1917 wurde der Bundesrat ersucht, die detaillierten Rechnungen der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen entweder seinem nächsten Neutralitätsbericht beizugeben oder sie zur Verfügung der Kommissionen der Bundesversammlung zu halten. Mit Rücksicht auf ·den ausserordentlichen Umfang, den der gegenwärtige NeutralitätsBundesblatt. 70. Jahrg. ßrt. III.

9

130 berieht angenommen hat, haben wir vorgezogen, diese Abrechnungen den Neutralitätskommissionen der beiden Rate zur Verfügung zu stellen. Wir haben sie ergänzt durch Erteilung weiterer Aufschlüsse, die von der ständerätliehen Kommission gewünscht worden sind.

B u t t e r V e r s o r g u n g . Die vom eidgenössischen Milchamt weitergeführte Kontrolle der Buttererzeugung und des Butterhandels hat das geleistet, was man von ihr erwarten konnte. Als im Januar 1918 die Einführung der Fettkarte angestrebt wurde, veranstaltete das Milchamt eine Umfrage bei den kantonalen Amtsstellen, die sich bisher mit der Butterversorgung befassten.

Diese Amtsstellen sprachen sich ziemlich übereinstimmend dahin aus, dass auch in Zukunft die Überwachung der Buttererzeugung und des ßutterverkaufs nach den gleichen Grundsätzen geschehen sollte, wie sie sich nun eingelebt und bewährt haben. Daher wurde in den Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1918 betreffend die Versorgung des Landes mit Speiseölen und Speisefetten die Bestimmung aufgenommen, dass die Herstellung und der Vertrieb von Butter nach den besondern über die Versorgung des Landes mit Milch und Milcherzeugnissen erlassenen Bundesratsbeschlüssen und Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements durch das eidgenössische Milchamt geordnet werden und dass sich dasselbe überall, wo dies notwendig ist, mit der Fettzentrale verständigt.

Die Einführung der Butterkarte in Verbindung mit der Fettkarte wurde vom eidgenössischen Milchamt besonders deshalb angestrebt, weil der Kleinhandel ohne dieses Hülfsmittel nicht in der Lage war, die noch verfügbare Buttermenge gleichmäsßig zu verteilen.

Die Buttererzeugung wird in der Weise überwacht, dass jeder Butterfabrikant verpflichtet ist, über die verarbeitete Milchmenge und die gewonnene Buttermenge dem eidgenössischen Milchamt monatlich Rechenschaft zu geben. Für die Versorgung der Ortseinwohner wird eine bestimmte Menge Butter freigegeben.

Der Rest ist an die kantonale Butterzentrale abzuliefern zur Versorgung jener Gebiete und Gemeinden, die nicht genügend Butter aus eigener Erzeugung aufbringen können. Die kantonalen Butterventralen sind zu gegenseitigen Ausgleichlieferungen verpflichtet, welche nach Massgabe der vom Milchamt geführten Produktionsstatistik monatlich neu festgesetzt werden. Nach anfänglichen Schwierigkeiten
hat sich dieser Ausgleichbetrieb nun gut eingelebt.,, und die Butterzentralen sind redlich bestrebt, ihren SchwesteranslaHen die notwendige Butter zukommen zu lassen. Das eidgenössische Milchamt kontrollierte seit Oktober 1917 folgende gebührenpflichtige Buttermengen:

131

1917 Oktober Kg 748 161 1918 Januar Kg 459 735 ., November ,, 627 074 ., Februar ., 386 629 '.n Dezember ,, 412609 ,, März ,, 468325 Bis zum 1. März 1918 erfolgte die .Rationierung ausschliesslich durch den Kleinhandel unter Mitwirkung der Butterzentralen und der kantonalen oder städtischen Behörden. Es konnten im allgemeinen 100--300 Gramm Butter per Kopf und Monat abgegeben werden. Vom 1. März an ist die Rationierung in der ganzen Schweiz einheitlich. Von der Monatsration von 500 Gramm Fett und Speiseöl, die in der eidgenössischen Fettkarte vorgesehen ist, entfallen 150 Gramm auf Butter. Die Aufbringung von 150 Gramm Butter bereitete nun allerdings im Monat März etwelche Schwierigkeiten, indem die Butterproduktion unerwarteterweise zurückging und weil die auf 1. Mai in Aussicht stehende Milchpreiserhöhung die Butter erzeugende Bevölkerung wohl veranlasst hat, sich so viel als möglich mit Butter vorzuversorgen.

Wo die Abgabe von 150 Gramm Butter nicht möglicfi war, hat die Fettzentrale die Verwendung der Butter abschnitte zum Fettbezug gestattet.

Durch eine V e r f ü g u n g des seh w e i z e r i s c h en Volksw i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s vom 20. F e b r u a r 1918, bet i t e l t ,, V o r s c h r i f t e n ü b e r d e n B u t t e r h a n del a , wurden die bisherigen Bestimmungen über diesen Gegenstand den neuen Verhältnissen, insbesondere der allgemeinen Fettrationierung, angepasst, unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen in der Butterversorgung. Die Verfügung betreffend den Butterhandel vom 18. August 1917 wurde auf 1. März 1918 aufgehoben.

Um die Butterhöehstpreise mit den vom 1. Mai 1918 an geltenden Milchpreisen in Einklang zu bringen, wurden sie durch die V e r f ü g u n g des V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s vom 3 0 . A p r i l 1918 b e t r e f f e n d H ö c h s t p r e i s e f ü r B u t t e r um Fr. 1.30 per kg gegenüber den seit Oktober 1917 geltenden erhöht. Die neuen Preise treten am 1. Mai 1918 in Kraft.

Die eidgenössische Zentralstelle für Milch und Milcherzeugnisse (Milchamt) wurde zur Bewältigung der ihr obliegenden grossen Aufgaben weiter ausgebaut. Sie beschäftigt zurzeit 29 Personen.

Durch z w e i B e s c h l ü s s e des N a t i o n a l r a t e s vom 27. September 1917 wurde der Bundesrat eingeladen: a. im Hinblick auf die
beunruhigende Verminderung der Milchprodukte dem Nationalrate auf die nächste Dezembersession über die für die Bedürfnisse der schweizerischen Bevölkerung reservierten Käse- und Buttervorräte Bericht zu erstatten ;

132

b. rechtzeitig die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die Lebensmittelversorgung der Berggegenden für den kommenden Winter sicherzustellen.

Wir haben in unserem Berichte vom 20. November 191.7 sowohl wie im vorliegenden die getroffenen Massnahmen zur Sicherung der Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten eingehend besprochen und erachten damit die uns durch die erwähnten Beschlüsse erteilten Auftrage für einmal als erledigt.

K ar t o ff e Iversorgung.Die zahlreichen Kartoffel Verbraucher, die im 'Herbst 1917 bei der aussergewöhnlich frühen Ernte mit der Eindeckung ihres Bedarfes zögerten, wohl in der Hoffnung, die grossen Erträge werden sinkende Preise zur Folge haben, erlitten,. wie schon im letzten Berichte dargelegt wurde, eine Enttäuschung. Schon im Laufe des Monats Oktober vermochte das Angebot der stark einsetzenden Nachfrage bei weitem nicht mehr zu genügen. Auch die auf 1. November erfolgte Erhöhung des von den konzessionierten Einkäufern anzulegenden Preises auf Fr. 16 für 100 kg vermochte die Landwirte, die durch den vorgeschriebenen G-etreidemehranbau bis in den Winter hinein mit Arbeit überhäuft waren, nicht zu bewegen, die bereits eingekellerten Kartoffeln wieder herauszunehmen und abzuliefern.

Unter diesen Umständen war es der eidgenössischen Zentralstelle far Kartoffelversorgung nicht möglich, allen an sie gestellten Anforderungen zu entsprechen bzw. die verspätet aufgegebenen Bestellungen auszuführen. Ihre Tätigkeit wurde noch erschwert dadurch, dass der Stückgutverkehr in Kartoffeln keiner Beschränkung unterworfen war und allgemein gültige Höchstpreise nicht bestanden.

Dies ermöglichte den Konsumenten und zahlreichen nicht konzessionierten Aufkäufern, in den Produktionsgebieten bedeutende Mengen Kartoffeln zu höhern Preisen einzukaufen, als die konzessionierten Firmen anlegen durften, und es gelang so einem Teil der Verbraucher, den Bedarf reichlich zu decken, während die Ausführung der verspäteten Bestellungen durch die Zentralstelle zu den offiziellen Preisen gerade dadurch erschwert wurde.

Um diesen Missständen entgegenzutreten, wurde durch Verfügung des Eisenbahndepartements die Transportsperre für Kartoffeln, die seit anfangs September für Sendungen in Wagenladungen bestand, auch auf den Stückgutverkehr ausgedehnt.

Sodann wurde der Einkaufspreis der Zentralstelle und der von ihr konzessionierten Einkäufer durch V e r f ü g u n g des Volks-

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W i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s v o m 2 0 . N o v e m b e r 1917 auf Fr. 18 für 100 kg erhöht und dieser Preis gleichzeitig als a l l g e m e i n g ü l t i g e r H ö c h s t p r e i s bezeichnet.

Diese Massnahmen wurden den Kantonsregierungen durch Kreisschreiben vom 22. November 1917 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig von der Absicht, eine allgemeine Bestandesaufnahme und, wenn nötig, die Requisition von Kartoffeln anzuordnen, Mitteilung gemacht. In diesem Zeitpunkte hatte die Zentralstelle für Kartoffelversorgung ungefähr 7500 Wagenladungen Speisekartoffeln vermittelt, sie besass aber noch zum grössten Teil verspätet eingetroffen Bestellungen auf rund weitere 2000 Wagen.

Um ihr die Lieferung "wenigstens eines Teiles dieser Menge zu ermöglichen, wurden die konzessionierten Firmen, insbesondere die landwirtschaftlichen Organisationen, eindringlich ersucht, ihre Anstrengungen zu vermehren und möglichst grosse Posten frischer Kartoffeln einzukaufen und der Zentralstelle zur Verfügung zu stellen.

Trotz diesen Anordnungen gelang es nicht, den Bedarf an Speisekartoffeln in allen Bevölkerungszentren voll zu decken.

Die Unsicherheit der Nahrungsmittelversorgung wie auch die Schwierigkeit der Futtermittelbeschaffung, insbesondere für Schweine, mochten wohl die Landwirte veranlassen, mit der Abgabe von Kartoffeln zurückzuhalten, um nicht schliesslich selbst Mangel an Speise- und Saatkartoffeln zu leiden. Die frühzeitig einsetzende scharfe Kälte legte sodann den Verkehr mit Kartoffeln vollends lahrn. Die Zentralstelle 'für Kartoffelversorgung wurde deshalb ermächtigt, einen Posten Kartoffelwalzmehl, welcher gleichzeitig mit den frischen Kartoffeln in Deutschland gekauft worden war, den Kantonen mit schwacher Kartoffelproduktion, soweit sie ungenügend versorgt waren, unter dem Kostenpreisc zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise wurde das vor Erlass der Verfügung vom O.November 1917, welche die industrielle Verarbeitung von Kartoffeln verbot, in verschiedenen Dörranlagen erzeugte Kartoffelmehl verwendet. Bis Ende März 1918 gelangten insgesamt 550 Tonnen Kartoffelmehl zur Ablieferung. Anderseits machte auch das schweizerische Oberkriegskommissariat an die notleidenden Kantone vermehrte Zuteilungen von monopolisierten Nahrungsmitteln, wie Mais, Reis und Teigwaren, mit der Weisung,
diese am Platze der teilweise fehlenden Kartoffeln abzugeben. Die bezüglichen Mehrüberweisungen erreichten bis Ende März 1918 nahezu 1500 Tonnen. Beide Massnahmen ersetzten rund 9000 Tonnen frische Kartoffeln.

Mit diesen Bemühungen, der städtischen Bevölkerung frische Kartoffeln oder doch vollwertigen Ersatz zu verschaffen, gingen

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Hand in Hand die Vorbereitungen für die Durchführung einer Aufnahme der Kartoffelbestände im Verlaufe des Monats Januar 1918. Diese Bestandesaufnahme, die eine gerechte Verteilung der Kartoffelvorräte, die Verhinderung einer anderweitigen Verwendung der vorrätigen Speise- und Saatkartoffeln, sowie die Sicherung des erforderlichen Saatgutes bezweckte, wurde durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 17. D e z e m b e r 1917 betreffend die Bestandesaufnahme und den Anbau von K a r t o f f e l n im J a h r 1918 auf den 17. Januar 1918 angeordnet. Mit der Bestandesaufnahme hatte eine Erhebung über die mutmasslichen Anbauflächen im Jahre 1918 stattzufinden.

Ferner wurde durch den Bundesratsbeschluss die Zwangsenteignung der den eigenen Bedarf des Besitzers übersteigenden Kartoffelvorräte vorgesehen und das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, den Handel und Verkehr mit Kartoffeln im Interesse der Rationierung weiter einzuschränken. Schliesslich verpflichtet der Bundesratsbeschluss die Kantone, im Jahre 1918 insgesamt mindestens 12,000 ha mehr mit Kartoffeln zu bestellen, als im Jahre 1917.

Durch V e r f ü g u n g d e s V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s b e t r e f f e n d B e s t a n d es a u f n a h m e und R a t i o n i e r u n g v o n K a r t o f f e l n vom 22. Dezember 1917 wurden die Kantone angewiesen, kantonale Zentralstellen und, soweit nötig, Genieindestellen für Kartoffelversorgung zu errichten. Gleichzeitig wurden sämtliche Kartoffelvorräte vom 14. Januar 1918 an mit Beschlag belegt und nähere Bestimmungen betreffend die Rationierung der Kartoffeln in den nicht genügend versorgten Gemeinden erlassen. Ein Kreisschreiben vom gleichen Tage brachte den in den Kantonen mit der Lösung der verschiedenen Aufgaben betrauten Organen die nötige Anleitung und Aufklärung.

Die Ergebnisse der vom eidgenössischen statistischen Bureau durchgeführten Bestandesaufnahme sind als 209. Lieferung der ,,Schweizerischen Statistik" erschienen. Sie brachten, um es gleich zu erklären, eine Enttäuschung. Alle Kantone wiesen, unter Berechnung der vorgesehenen Ansätze für den Bedarf an Saat- und Speisekartoffeln, Fehlbeträge auf und zwar sowohl an Saat- wie an Speisekartoffeln. Da indessen der Berechnung der erforderlichen Saatgutmenge ein Bedarf von 30 kg per 100 m 2 zugrunde gelegt
wurde, während bei sparsamer Verwendung 22 kg als genügend erachtet werden können, werden die ausgewiesenen Vorräte au Saatgut von 1,572,171 q zur Bestellung der vorgeschriebenen Anbaufläche von 68,683 ha ausreichen und wird noch ein kleiner Überschuss verbleiben. Dagegen kann der Fehlbedarf an Speisekartoffeln kaum gedeckt werden.

13$ Nach der Anbaustatistik vom Juli 1917 betrug die Anbaufläche von Kartoffeln 56,683 ha. Bei dem allgemein guten bis sehr guten Stand der Kartoffeläcker durfte man sehr wohl mit einem Durchschnittsertrag von 150 q an gesunden Knollen auf die ha rechnen, was einem Gesamtertrag von 8,502,450 q entsprochen hätte. Die Bestandesaufnahme verzeigte nur noch Vorräte von total 3,622,775 q. Es müssten demnach in der Zeit von Mitte Juli 1917, dem Beginn der Frühkartoffelernte, bis Mitte Januar 1918, d. h. während sechs Monaten, bereits 4,879,675 q Kartoffeln verbraucht worden sein, während für die folgenden sechs Monate bis zur neuen Ernte mit Einschluss des Saatgutes, wofür 1,516,460 q notwendig sind, nur mehr 3,622,775 q zur Verfügung standen. Nach Abzug des Saatgutes, mit 22 q per ha berechnet, und der als Futterkartoffeln angemeldeten Vorräte von 186,571 q blieben zu Speisezweeken nur noch 1,919,745 q oder, bei einer Bevölkerung von 3,940,000 Seelen, per Kopf knapp 50 kg, somit für den Monat durchschnittlich 8,3 kg. Der Verbrauch von Mitte Juli bis Mitte Januar hätte dagegen, nach Abzug von 5 °/o der verbrauchten Menge als Futterkartoffeln, per Kopf und Monat 19,5 kg betragen.

Da die obige Schätzung des Ertrages kaum zu hoch gegriffen ist, lassen sich die Ergebnisse der Bestandesaufnahme nur dadurch erklären, dass entweder der Kartoffelkonsum infolge der Knappheit der andern Nahrungsmittel, besonders des Brotes, ausserordentlich gross war, oder die Vorräte bei der Erhebung nicht vollständig erfasst wurden, oder aber dass bedeutende Mengen Kartoffeln zu. andern Zwecken als zum direkten Konsum verwendet worden sind. Wahrscheinlich treffen alle drei Vermutungen zu.

Wie dem auch sei, müssten die erwähnten Ergebnisse den weitern Massnahmen zum Ausgleich der vorhandenen Vorräte und besonders zur Sicherstellung des nötigen Saatgutes zugrunde gelegt werden.

Bei den Erhebungen über die mutmassliche Anbaufläche wurde insgesamt eine Kartoffelanbaufläche von 63,593 ha angemeldet, d. h. gegenüber der durch die Anbaustatitik vom Juli 1917 festgestellten Fläche von 56,683 ha ein freiwilliger Mehranbau von 6910 ha. Vier Kantone haben freiwillig eine grössero als die ihnen zugeteilte Anbaufläche übernommen. Die übrigen Kantone haben von der ihnen auferlegten Mehraiibauflache noch rund 5338 ha auf obligatorischem Wege sicherzustellen.

Es galt nun, vor allem dafür zu sorgen, dass das Saatgut für die Anbaufläche von voraussichtlich annähernd 69,000 ha unter

136 allen Umständen beschafft werden kann und im fernem eine möglichst gerechte Verteilung der verfügbaren Speisekartoffeln herbeizuführen. Zu dem Zwecke wurden durch die V e r f ü g u n g des V o l k s W i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s vom 2. M ä r z l 918 b e t r e f f e n d die K a r t o f f e l v e r s o r g u n g die durch die Bestandesaufnahme festgestellten Kartoffelvorräte zuhanden der Gemeinden beschlagnahmt. Den Besitzern wurde nur die Verfügung über die ihnen für den eigenen Verbrauch freigegebenen Kartoffeln belassen. Die durch die Verfügung vom 22. Dezember 1917 betreffend die Bestandesaufnahme und Rationierung von Kartoffeln den einzelnen Besitzern für den eigenen Bedarf freigegebenen Mengen wurden erheblich reduziert und festgesetzt wie folgt: a. für Besitzer, die mehr als für den eigenen Bedarf produzieren,.

22 kg Saatkartoffeln pro Ar Anbaufläche und 18 kg Speisekartoffeln pro Person und Monat ; b. für Besitzer, die nicht durch eigene Produktion, sondern durch' Erwerb über ausreichende Vorräte an Kartoffeln verfügen, 22 kg Saatkartoffeln pro Ar Anbaufläche und 10 kg Speisekartoffeln pro Person und Monat; c. Haushaltungen, die keine oder ungenügende Vorräte besitzen, sind bezugsberechtigt für 20 kg Saatkartoffeln pro Ar Anbaufläche und 7 kg Speisekartoffeln pro Person und Monat.

Die unter a und b genannten Besitzer hatten die über den eigenen Bedarf hinaus sich ergebenden Überschüsse abzuliefern.

Eine einheitliche, für alle gleiche Rationierung war nicht durchführbar. Den Produzenten, die Kartoffeln über den eigenen Bedarf hinaus pflanzen, musste eine ausreichende Versorgung gesichert werden, wenn man nicht ihr Interesse am Kartoffelbau und ihren guten Willen zu dessen Ausdehnung schädigen wollte. Es wäre sodann nicht gerecht gewesen und hätte zweifellos zu grosser Missstimmung geführt, wenn man den Konsumenten, die ihren Bedarf im Herbst rechtzeitig eingedeckt haben, nicht von ihren Vorräten eine angemessene Menge zur eigenen Versorgung gelassen hätte. Um auch den Verbräuchern, die nur ·och kleine oder gar keine Vorräte mehr besassen, ebenso hohe Bationen zur Verfügung zu stellen, reichten leider die durch die Bestandesaufnahme festgestellten Vorräte nicht aus.

Die Verfügung vom 2. März setzte gleichzeitig für Saatkartoffeln besondere Höchstpreise fest und erhöhte die Höchstpreise für Speisekartoffeln mit Rücksicht auf die eingetretenen Lagerverluste von Fr. 18 auf Fr. 20 für 100 kg. Vom 16. Mai 1918

137 hinweg wird für alle Kartoffeln der Ernte 1917 ein einheitlicher Höchstpreis von Fr. 18 für 100 kg gelten.

Nach den bestehenden Vorschriften hatten die kantonalen Zentralstellen für Kartoffelversorgung unter Mitwirkung der Gemeindekartoffelstellen nach Möglichkeit für den notwendigen Ausgleich in der Kartoffelversorgung innerhalb ihres Gebietes zu sorgen. Die sich nach den Resultaten der Bestandesaufnahme und den Rationierungsvorschriften ergebenden Überschüsse waren durch die kantonalen Zentralstellen an die eidgenössische Zentralstelle für Kartoffelversorgung abzuliefern, die ihrerseits für dea interkantonalen Ausgleich zu sorgen hatte. Die Herausbringuns; der berechneten Vorräte stiess an manchen Orten auf grosseSchwierigkeiten, so dass auch der nach Massgabe der Rationierungsvorschriften vorgesehene Ausgleich nicht überall in der gewünschten Weise durchgeführt werden konnte. Einzelne Besitzer hatten in der Zeit vom Januar bis März bereits mehr Kartoffeln verbraucht, als ihnen nach den Bationierungsvorschriften zukamen, und an andern Orten hatten die Vorräte infolge mangelhafter Haltbarkeit Schaden genommen. Soweit die festgesetzten Rationen an Speisekartoffeln nicht aufzubringen waren, wurden, wie bereits erwähnt, entsprechende Mengen Kartoffelmehl und andere Ersatzstoffe, besonders Reis, abgegeben. Die Hauptsorge musste der Beschaffung der erforderlichen Saatkartoffeln zugewendet werden, erforderte doch einzig der angeordnete Mehrbau von 12,000 ha rund 2500 Wagen Saatgut. Das Geschäft ist im Zeitpunkte der Berichterstattung noch nicht abgeschlossen, aber es ist begründete Hoffnung vorhanden, dass bei fortgesetztem energischen Zusamenarbeiten aller Beteiligten der dringendste Bedarf an Saatkartoffeln gedeckt werden kann. Die Ausdehnung und die zweckmässige Durchführung der Kartoffelkultur ist eine der wichtigsten Massriahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung des Landes.

Der Mangel an frischen Kartoffeln .hat die.Verwendung der auf Rechnung des Bundes eingerichtete Trockenapparate, sogen.

Einwalzentrockner, nicht gestattet. Diese wurden im Laufe des Winters in stillgelegten Monopolbrennereien aufgestellt (Rosii, Payerne, Suberg, Ersigen, Utzenstorf), und es ist zu hoffen, sie für die Verwertung der nächsten Kartoffelernte in Tätigkeit setzen zu'können. Vorerst werden nun
Versuche im Trocknen von Gemüsen, namentlich von Wurzelfrüchten, durchgeführt. Die Zentralstelle hatte zur Verarbeitung mittels dieser Trockenanlagen 2780 Tonnen in- und ausländische Kartoffeln auf Lager gelegt,, diese Posten aber, als sich die ungenügende Versorgung in ver-

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sehiedenen Orten herausstellte, im Laufe des "Winters zum grössten Teil als Speisekartoifeln zum Versand gebracht.

Dio von Woche zu Woche wachsenden Schwierigkeiten, der schweizerischen Bevölkerung ausreichende Nahrungsmittel zu verschaffen, haben Veranlassung gegeben, die Frage der KartoffelVersorgung im Herbst und Winter 1918/1919 jetzt schon einlässlich zu studieren. Es wurden nicht nur die bisherigen Bestrebungen auf eine möglichste Ausdehnung der Kartoffelkultur im ganzen Lande mit Energie fortgesetzt, sondern es ist auch bereits die Frage zur Beratung gelangt, wie die Ernte in vollem Umfange erfasst und rationell verteilt werden könne. Die bezüglichen Beratungen sind noch nicht zum Abschlüsse gelangt.

Die O b s t v e r s o r g u n g wickelte sich auch während den Wintermonaten in befriedigender Weise ab, der Bedarf konnte ohne Schwierigkeiten gedeckt werden. Erst im Laufe des Monats Mars blieb das Angebot etwas zurück, während die Nachfrage stieg, z. T. wohl auch infolge odes Mangels an Kartoffeln. In der Sitzung der Kommission für Obstversorgung vom 16. Januar wurde der Durchschnittspreis für Tafeläpfel etwas erhöht zur Ausgleichung der durch die Lagerung eingetretenen Verluste.

Um die Spekulation im H a n d e l mit O b s t w e i n u n d M o s t auszuschalten und die Landesversorgung nach Möglichkeit sicherzustellen hat das Volkswirtschaftsdepartement am. 5. April 1918 die am 15. gleichen Monats in Kraft tretende Verfügung über den Handel mit Obstwein und Most erlassen. Nach dieser Verfügung ist zum Einkauf dieser Getränke zu Handelszwecken eine Bewilligung der Bundesbehörde erforderlich. Gleichzeitig wurde auch die Verwendung von Obstwein und Most zur Brauntweinbereitung verboten. Im Einvernehmen mit .den Zentralstellen für Obstversorgung wurden für Obstwein und Moste Normalpreise festgesetzt.

Die im letzten Bericht erwähnte A u s f u h r von Z u c h t v i e h kam vor Neujahr zum Abschluss, ohne dass die Importländer das ihnen zugestandene Kontingent erschöpft hatten. Wir haben deshalb im Laufe des Monats Februar bis anfangs April noch für eine bescheidene Zahl Tiere dieser Kontingente Ausfuhrbewilligungen erteilt, jedoch nicht für mehr, als wir nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet waren. Nach den Berichten aus verschiedenen Kantonen ist im Verhältnis zum Futter immer noch
viel Zucht- und Nutzvieh vorhanden, wogegen das Angebot an Schlachtvieh gegen das Frühjahr hin wiederum sehr knapp geworden ist, eine. um diese Jahreszeit regelmässig eintretende

139 Erscheinung, die aber seit Kriegsausbruch, besonders infolge des Mangels an geeigneten Mastfuttermitteln, in erhöhtem Masse sich geltend macht. Die Rindviehbestände des Landes werden infolge des vermehrten Ackerbaues (Getreide, Kartoffeln, Gemüse) und der hierdurch, sowie infolge des Mangels an Düngemitteln verminderten und noch weiter zurückgehenden Futterproduktion im Verlaufe des Jahres wohl noch mehr reduziert werden müssen.

Über die derzeitigen Viehbestände des Landes werden wir durch die nach dem B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 20. F ' e b r u a r 1918 betreffend die IX. Viehzählung, die VI. Zählung der Bienenvölker und die 1. Nutzgeflügelzählung der Schweiz, am 18. April 1918 stattfindende e i d g e n ö s s i s c h e V i e h z ä h l u n g nähere Auskunft erhalten.

Die H a l t e f r i s t für p r ä m i i e r t e Z u c h t s t i e r e , Eber, Z i e g e n b o c k e und W i d d e r wurde auch für die im Jahre 1917 prämiierten Tiere wieder auf sieben Monate herabgesetzt.

Die Geschäfte betreffend die V e r s o r g u n g des L a n d e s mit H ä u t e n , F e l l e n und L e d e r gingen auf Mitte Februar an die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft über, die hierfür eine besondere Sektion errichtet hat.

An H ü l f s d ü n g e m i ' t t e l n stunden der Landwirtschaft trotz starker Nachfrage genügende Mengen an Kalisalzen, sowie auch an Kalkstickstoff zur Verfügung. Seit August 1917 sind gegen 3000 Wagen Kalidünger zur Ablieferung gelangt, die ausschliesslich aus Deutschland bezogen wurden. Der Kalkstickstoff, der als neuer Stickstoffdünger besonders an Stelle des fehlenden Chilisalpeters in Zukunft mit andern Hülfsdüugern auch als Stailmistersatx · vermehrte Beachtung verdient und insbesondere im Frühjahr 1918 auch gefunden hat, wird im Inlande in mehr als ausreichender Menge hergestellt, so dass er in grösserm Umfange zum Exporte gelangt und einen wertvollen Kompensationsartikel darstellt. An phosphorsäurehaltigen Düngemitteln konnton trotz allen Bemühungen nur ganz unzureichende Mengen beschafft werden. Deutschland hat uns zwar die im Wirtschaftsabkommen festgesetzten Mengen an Thomasmehl geliefert, und Aiisserdem konnte ein kleiner Posten aus Luxemburg beschafft werden. Bei vermehrter Stickstoff- und Kalidüngung ist dennoch eine weitere Verarmung des Bodens an Phosphorsäure
eingetreten, indem die alten Reserven an diesem ausserordentlich wichtigen Pflanzennährstoff durch die einseitige Kalidüngung, zu welcher die Landwirtschaft genötigt ist, immer vollständiger aus unseren Feldern herausgenommen werden. Die Gefahr der Verminderung

140

der alten Bodenkraft unserer Kulturböden ist deshalb nochmals näher gerückt. Der Ersatz der dem Boden entzogenen Vorräte an Phosphorsäure wird eine der wichtigsten Sorgen bleiben müssen, wenn die Fruchtbarkeit der Felder nicht dauernd leiden soll.

Die Frage der Gewinnung von Phosphorsäuredüngern aus inländischem Material ist Gegenstand der Prüfung. Das Volkswirtschaftsdepartement hat durch Fachleute eine Anzahl Phosphatvorkommnisse der Schweiz auf ihre Abbauwürdigkeit untersuchen lassen. Ein grösserer Versuch mit dem Abbau von Phosphoritlagerstätten bei Werdenberg ist im Gange.

K u p f e r v i t r i o l . Die Schwierigkeiten, aus den Produktionsländern Ausfuhrbewilligungen für die gekauften Posten Kupfervitriol zu erhalten, konnten nicht alle überwunden werden.

Gleichwohl war es möglich, bis anfangs April den Kantonen annähernd zwei Drittel ihres Bedarfes zur Bekämpfung der Rebenkrankheiten zu überweisen. Bescheidene Vorräte stehen überdies noch auf schweizerischen Lagern zur Verfügung. Einige weitere Posten sind in europäischen Häfen eingetroffen und sollen nach Eingang der Bewilligung der S. S. S. zur Ablieferung gelangen.

Überdies sind noch grössere Mengen, in-Verladung begriffen. Den Eingang der Bewilligung der S. S. S. und günstige Transportverhältnisse vorausgesetzt, wird auch diese Ware auf einen Zeitpunkt in der Schweiz eintreffen, dass es möglich sein wird, den Restbedarf der Kantone rechtzeitig zu decken und anderseits auch Kupfervitriol zur Bekämpfung der Kartoffelkrankheit zur Verfügung zu stellen. Die Herstellung von Kupfervitriol im Inlande wird nach Möglichkeit fortgesetzt.

H o l z a u s f u h r . Das Abkommen vom 30. August 1917 mit Frankreich und Italien betreffend den Holzexport nach diesen Ländern wurde schweizerischerseits auf Ende Dezember 1917 gekündigt. Vorbereitungen für den Abschluss eines neuen Abkommens sind im Gange. Dabei soll bei der Festsetzung der auszuführenden Mengen auf die begrenzte Produktionsfähigkeit unserer Wälder und die wachsenden Brennholzbedürfnisse des eigenen Landes nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

O r d n u n g das V e r k e h r s m i t D ü n g e - u n d F u t t e r m i t t e l n . Die zunehmenden Auswüchse besonders im Futtermittelhandel, die schwindelhafte Reklame und die übersetzten Preise für manche geringwertigen Produkte gaben Anstoss zumBundesratsbeschluss vom 22. D e z e m b e r 1917 bet r e f f e n d F ö r d e r u n g u n d Ü b e r w a c h u n g der Herstel-

141

1 un g und des V e r t r i e b e s v on D ü n g e m i t t e l n , F u t t e r mitteln und andern Hülfsstoffen der Landwirtschaft und d e r e n N e b e n g e w e r b e und zur zugehörigen V e r f ü g u n g ·des V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s vom 7. J a n u a r 1918. Nach diesen Erlassen ist zur Herstellung und zum Vertrieb der genannten Stoffe die Bewilligung der Zentralverwaltung der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten erforderlich, die nur nach Untersuchung der Waren auf ihren Gehalt und ihre Preiswürdigkeit erteilt wird.

Eine Fachkommission steht der Zentralverwaltung als Beraterin für wichtigere Fragen zur Seite. Wir hoffen, durch diese Massnahmen die Missstände im Futter- und Düngemittelhandel zurückdämmen zu können.

Die V e r m e h r u n g d e r L e b e n s m i t t e l p r o d u k t i o n ist fortgesetzt und in steigendem Masse eine der grössten Sorgen der Behörden. Der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 15. J a n u a r 1918 hierüber, der denjenigen vom 16. Februar 1917 ersetzt, überträgt dem Volkswirtschaftsdepartement und den kantonalen Behörden vermehrte Kompetenzen, um alles Nötige vorzukehren, damit nicht nur die Landwirtschaft, sondern auch die städtische und industrielle Bevölkerung nach Möglichkeit in den Dienst der Lebensmittelproduktion gestellt werde. Daneben soll die Sammlung und nutzbringende Verwertung aller zur Herstellung von Futteroder Düngemitteln geeigneten Stoffe organisiert und die Industrie nach Bedarf zur Herstellung landwirtschaftlicher Maschinen und ·Geräte für Acker- und Gartenbau herangezogen werden. In den Kantonen und Gemeinden sind besondere Stellen für die Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion zu errichten. Der Bund hat seinerseits der Abteilung für Landwirtschaft eine Sektion für die Vermehrung der Produktion angegliedert, die in ständigem Zusammenarbeiten mit den eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten in Oerliken-Zürich, BernLiebefeld, Lausanne und Wädenswil, sowie mit den kantonalen Stellen alle die Hebung der Nahrungsmittelproduktion betreffenden Fragen behandeln wird. Sie erlässt zu dem Zwecke periodische Mitteilungen an die genannten Stellen, sowie auch an die Presse.

In einer vom Volkswirtschaftsdepartement auf den 15. und 16. Februar nach
Bern einberufenen K o n f e r e n z der k a n t o n a l e n L a n d w i r t s c h a f t s b e h ö r d e n u n d Zentralstellen f ü r d i e V e r m e h r u n g d e r l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Prod u k t i o n wurden die bereits getroffenen und die weiter zu ergreifenden Massnahmen besprochen. Das Protokoll über die Ver-

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Handlungen an dieser Konferenz ist im landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz erschienen.

Zur Belehrung und Aufklärung der Bevölkerung wurde rom Volkswirtschaftsdepartement im März 1918 e i n e n e u e S c h r i f t über d i e H e b u n g d e r l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n P r o d u k t i o n im D i e n s t e d e r L e b e n s m i t t e l v e r s o r g u n g unseres Landes herausgegeben, worin-der Inhalt der beiden im letzten Jahre vom Departement veröffentlichten Broschüren vereinigt und zum Teil ergänzt wird. Ein zweites, gemeinsam mit dem schweizerischen alpwirtschaftlichen Verein herausgegebenes Schriftchen behandelt die b e s o n d e r n Verhältnisse der Lebensmittelprodnktio» unserer Berggebiete. Im weitern soll die Bevölkerung durch Flugblätter über zeitgemässe Fragen der Lebensmittelproduktion aufgeklärt werden.

Durch B e s c h l u s s d e s N a t i o n a l r a t e s v o m 27. S e p t e m b e r und des S t ä n d e r a t e s vom 18. D e z e m b e r 1917 wurde der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, auf welche Weise sich eine Vermehrung der städtischen Eigenproduktion an vegetabilischen Lebensmitteln erzielen lasse.

Diese Frage war Gegenstand eingehender Prüfung bei der Vorbereitung des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1918 betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion. Die in diesem Beschlüsse aufgenommenen Bestimmungen, insbesondere in Art. 8, 9 und 14, geben den Kantons- und Gemeindebehörden weitgehende Befugnisse, überbinden ihnen aber gleichzeitig Verpflichtungen, alles Nötige vorzukehren, um der städtischen und industriellen Bevölkerung die Eigenproduktion ihrer pflanzlichen Nahrungsmittel zu ermöglichen und sie dazu anzuhalten. Der Bund wird diese Massnahmen seinerseits durch Beiträge an die Leistungen der Kantone und Gemeinden für die Beschaffung von Pflanzland und Saatgut für Bedürftige unterstützen.

In einem Kreisschreiben vom 7. März 1918 an die Kantonsregierungen macht das Volkswirtschaftsdepartement neuerdings auf die Bedeutung der B o d e n v e r b e s s e r u n g e n , namentlich auch im Hinblick auf die Beschaffung von Arbeitsgelegenheit fürArbeitslose, aufmerksam. Dem Bodenvarbesserungswesen wird auch im übrigen fortgesetzt volle Aufmerksamkeit geschenkt. Es sind ihm indessen insbesondere durch den Mangel an geeigneten

143

Arbeitskräften, sowie auch an Düngemitteln, gewisse GrenzeE gesteckt.

Eine V e r f ü g u n g d e s V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s v o m 2 5 . M ä r z 1918 b e t r e f f e n d d i e S a m m l u n g und V e r w e r t u n g der M a i k ä f e r ordnet die obligatorische Sammlung dieses schädlichen Insektes, sowie die Vernichtung seiner Larven (Engerlinge) au, um die landwirtschaftlichen Kulturen nach Möglichkeit vor Schaden zu schützen.

Durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartem e n t s vom 12. M ä r z wurde die letztjährige Verfügung betreffend A n b a u v o n T a b a k u n d a n d e r n ' n i c h t d e r Lebensmittelversorgung des Landes dienenden P f l a n z e n für das Jahr 1918 und eventuell weitere Jahre erneuert. Es soll dadurch nicht nur die Ausdehnung von Kulturen, die nicht der Nahrungsmittelversorgung des Landes dienen, verhindert, sondern nötigenfalls eine Einschränkung solcher Kulturen ermöglicht werden.

Veterinäramt.

1. Seit unserem letzten Bericht sind im Inland keine neuen Fälle von Maul- und Klauenseuche aufgetreten.

Die Gefahr der Seucheeinschleppung aus dem Ausland ist indessen fortwährend gross, weil aus den Grenzgebieten unserer Nachbarländer zeitweilig immer wieder neue Fälle gemeldet werden.

Im Interesse der Fettversorgung unseres Landes sind wir sodann genötigt, Schweinetransporte auch aus verseuchten Gegenden Italiens zur Einfuhr anzunehmen. Dieselben werden direkt nach den Schlachthäusern in Zürich, Bern und Mendrisio übergeführt und dort sofort nach Ankunft unter besonderer Aufsicht geschlachtet, welche vorsorgliche Massnahme bisher ermöglicht hat, vereinzelte Seucheausbrüche ohne weitere Folgen auf ihren Herd zu beschränken.

Über die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 13. April 1917 betreffend den Viehverkehr für das Jahr 1918 erteilten Bewilligungen, zur Ausübung des Viehhandels und zum Ankauf von Vieh zur Schlachtung gibt die nachstehende Zusammenstellung Aufschlags :

144 &

Nleizgerkarten

Händlerkarten

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Kantone

Interkantonale

Kantonale

Hauptk. Nebenk. Hauptk. Nebenk.

Zürich Bern Luzern Uri . . '.

Schwyz Unterwaiden o. d.W.

Unterwaiden n-, d.W.

Glarus Zug Freiburg . . . .

Solotliurn . . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Landschaft .

Schaft'hausen . . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzcll I.-Kh. .

St. Gallen . . .· .

Graubünden . . .

Aargau Thurgau . . . .

Tcssin Waadt .

Wallis Neuenburg . . .

Genf Total

39 263 113 5 48 H 6 25 6 38 50 17 23 16 69 31 115 20 130 79 10 75 10 20 18 1290

40

137 54 1 40 5 7 16 1 6 21 22 23 3 43 3 76 20 76 44 4 37 4 5 .5 693

316 705 180 30 73 11 10 9 20 252 26 -- 28 75 20 12 205 163 124 54 25 249 65 33 15 2700

1983

3268

5251

136 113

39 9 33 -- -- -- 3 18 5 -- 4 -- --

Interkanto- KantoIls nale nale i£S äs U.

196 122

214 389 43 14 14

17

22 41

13 10 27 22 13 68 21 46 27 82' 12 145 47 60 31 32 53

--36 64 11 18 2 45 7 31 -- 55 34 1 568 1203

2 1

9 1 1 -- --

3 --1 --54 -- -- 13 14 5 2 26 1 50 20 · -- -- 2 169 6 1 93 3 107 1 91 2 119 3 178 128 -- 45 -- 139 36 1928

3131

-

Unverkennbar sind durch die getroffenen Massnahmen eine grosse Anzahl unberufener Elemente in die Unmöglichkeit yersetzt worden, den während den ersten Kriegsjahren als Nebengeschäft ausgeübten Viehhandel weiter zu betreiben. Wenn trotzdem noch heute über 5000 Personen diesem Beruf obliegen und dabei ihr Auskommen linden, so darf dies wohl als ein Zeichen dafür betrachtet werden, dass die an den Handel geknüpften Bedingungen keineswegs zu rigoros sind. Das hindert indessen die nunmehr fast durchwegs in Verbänden organisierten Händlerkreise nicht, fortwährend auf eine Lockerung der einengenden Bestimmungen des genannten Beschlusses hinzuarbeiten.

145 Wir können diesen Begehren im Interesse der Fleischversorgung im allgemeinen und der gesunden Preisbildung im speziellen unmöglich Rechnung tragen. Im Gegenteil: Die unerträglichen Übelstände, die sich namentlich dieses Frühjahr auf dem Schlachtviehmarkt gezeigt haben und die hauptsächlich auf das rücksichtslose Treiben gewisser Viehhändler zurückzuführen sind, zwingen unbedingt zu weitern Einschränkungen. Wir prüfen gegenwärtig die Frage, ob nicht eine wesentliche Reduktion der ausgestellten Viehhandelsbewilligungen Platz greifen müsse, ob nicht diese Ausstellung nur noch durch die Bundesorgane erfolgen sollte und ob ein ganzes oder teilweises Verbot des Hausierhandels zu erlassen sei. Es hat sich ferner als dringend notwendig erwiesen, auch auf diesem Gebiete dem Departement direkte Strafbefugnisse einzuräumen.

Dem Wunsch um Erleichterungen bezüglich der in Art. 20," Abs. 2 'vorgesehenen Führung der Handelskontrolle glaubten wir teilweise entsprechen zu sollen. Nach wie vor sind wir zwar der Ansicht, dass eine solche einheitliche Kontrolle für die Gesundung der Verhältnisse durchaus erforderlich ist; vorgenommene Stichproben zeigten jedoch, dass deren Führung nach dem aufgestellten Formular bei vielen Händlern geradezu unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnete. Dazu kam, dass die amtliche Überprüfung und Berichtigung der Kontrollführung, sowie die damit verbundene Ausscheidung und Verfolgung von Unregelmässigkeiten für Bund und Kantone eine Unsumme von Arbeit mit sich gebracht hätte, die ohne besondere weitangelegte Organisation und grossen Kostenaufwand nicht hätte bewältigt werden können. Wir haben deshalb auf Zusehen hin auf ein amtliches Formular verzichtet und uns damit begnügt, zu verlangen, dass von Anfang 1918 an jede mit einer kantonalen oder interkantonalen Bewilligungskarte versehene Viehhandelsfirma überhaupt eine Kontrolle führt, die vorschriftsgemäss den zuständigen Behörden den wünschenswerten Einblick in die Geschäftsführung gewährt.

Auf Veranlassung der ,,Société fribourgeoise pour la défense des droits des marchands de bétail"1 übermittelte uns der Staatsrat des Kantons Freiburg mit empfehlendem Schreiben vom 20. Juli 1917 zwei Petitionen, die eine unterzeichnet von 58 Mitgliedern dieser Gesellschaft, die andere von 3237 Landwirten dieses Kantons. Beide Eingaben verfolgten
den gleichen Zweck, nämlich : a. die Aufhebung derjenigen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 13. April 1917, welche die Ausübung des . Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

10

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Viehhandels denjenigen Personen und Firmen untersagen, die dieses Gewerbe nicht schon vor dem 1. August 1914 ausgeübt haben; b. evtl. die Übertragung der Kompetenz zur Beurteilung der einzelnen Patentgesuche und zur Erteilung der Bewilligungen an die kantonalen Behörden.

In der Begründung gingen die Potenten auseinander; während die Händler namentlich hervorhoben, dass der Ausschluss aller derjenigen, die sich seit dem Kriegsausbruch des Viehhändlerberufes als Haupt- oder Nebenerwerb bemächtigt haben, ungleiches Recht schaffe, wandte sich die Petition aus landwirtschaftlichen Kreisen ganz besonders gegen die in den angerufenen Bestimmungen liegende Tendenz, die Viehpreise herabzudrücken.

Die kantonale Regierung nahm ia der Hauptsache diese Begründung nicht auf; sie verwies auf die durch das dortige Viehhandelsgesetz für den Kanton Freiburg geschaffene Ordnung, bestätigte auch bezüglich dieses Kantons die Zunahme der Viehhändler seit Kriegsausbruch, sowie die Beobachtung, dass auch in dortigen Kreisen die Verteuerung des Viehs zum Teil auf diesen Umstand zurückgeführt werde.

Wir haben die beiden Petitionen abgewiesen und gestatten uns bezüglich der Begründung unseres Entscheides auf die bezügliche Veröffentlichung im Bundesblatt (B. B. 40 pag. 210) zu verweisen.

Verschiedenen Eingaben von Händlerverbänden und Genossenschaften, welche die gänzliche Aufhebung des Bundesratsbeschlusses, allgemeine Milderung seiner Vorschriften, Freigabe des Handels mit kleinen Schweinen, vollständige Aufhebung der Handelskontrolle usw. bezweckten, Iconnte aus den oben bereits angeführten Gründen ebenfalls keine Folge gegeben werden.

Im Jahre 1917 hatten die Kantone Freiburg, Waadt und Wallis, welche gestützt auf ihre kantonale Gesetzgebung Viehhandelspatente für ihr Gebiet vorschreiben, den blossen Ankauf von Vieh mit Ausschluss des Wiederverkaufs im Kanton nicht unter Patentpflicht gestellt. Mit dem Jahr 1918 ist diese Erleichterung dahingefallen. Die Erneuerung der interkantonalen Viehhandelsbewilligungen für sämtliche Patentkantone, nämlich Zürich, Freiburg, Schatfhausen, Waadt und Wallis konnte demnach nur zugunsten derjenigen Händler erfolgen, die den Nachweis leisteten, dass sie vorschriftsgemäss im Besitz der kantonalen Patente waren.

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Die Regierung des Kantons Freiburg ging in ihren Anforderungen noch weiter, indem sie ursprünglich auch die Metzger, die bloss für das eigene Geschäft Vieh ankaufen, zur Lösung des Patentes verhalten wollte. Derartige Ankäufe für den Selbstbedarf können nicht unter den Begriff des Handels gestellt werden, und auf unsere Veranlassung hin hat denn auch die Regierung des Kantons Freiburg diese Forderung fallen gelassen.

Offenbar unter dem Eindruck der hierdurch neugeschaffenen Verkehrsbeschränkungen und Mehrbelastungen postuliert nunmehr der Verband schweizerischer Viehhändler den Erlass eines Bundesgesetzes über den Viehhandel ; eine darauf bezügliche Eingabe ist uns bereits zugegangen. Wir werden dieser Sache unsere Aufmerksamkeit zuwenden.

2. Eidgenössische .Anstalt für S c h l a c h t v i e h v e r s o r gung. Wie alljährlich im Spätherbst, trat auch in den Monaten November/Dezember 1917 eine allgemeine Entspannung auf dem Schlachtviehmarkte ein. Das vermehrte Angebot an Grossvieh und Kälbern begünstigte die Fleisch Versorgung wesentlich und hatte zur Folge, dass vorübergehend auch eine kleine Erleichterung in der Preisgestaltung eintrat. Die Qualität der Tiere war befriedigend, wenn sie auch infolge des andauernden Mangels an Kraftfuttermitteln etwas hinter unsern Erwartungen zurückblieb.

Die Lage des Marktes gestattete uns, Ende Oktober mit den Schlachtungen zum Zwecke der Herstellung von Gefrierfleisch in den Städten Basel und. Lausanne zu beginnen.

Es wurden bis Ende Februar geschlachtet: in Basel 4527 Stück Grossvieh in Lausanne . . .

609 ,, _ 5136 Stück Grossvieh.

Die hieraus geschaffene Reserve Gefrierfleich beträgt rund 1,290,000 kg. Sie soll der Fleischversorgung nutzbar gemacht werden in Zeiten ungenügenden Angebotes von Schlachtvieh, wie sie regelmässig in den Frühjahrsmonaten wiederkehren. Wir haben einen Teil dieser Reserve denn auch bereits mit Vorteil zu diesem Zwecke verwendet.

Schon gleich nach Neujahr machte sich ein Rückgang der Viehauffuhren auf unsern Annahmeplätzen bemerkbar. Er verschärfte sich im Monat Februar und nötigte uns, gegen Ende Februar die Schlachtungen zu Gefrierfleischzwecken ganz einzustellen.

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Der Monat März brachte uns eine weitere Abnahme der Auffuhren auf Annahmeplätzen und Märkten, so dass gegen Ende des Monats ein eigentlicher Mangel an Schlachtvieh sich einstellte. Diesem Umstand ist es zuzuschreiben, dass die Viehpreise immer mehr stiegen, und hauptsächlich wurden gegen Ostern von Händlern und Metzgern für gute fette Ware übersetzte Preise bezahlt. Um diesen Preistreibereien entgegenzutreten, setzte das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der E. A. S.

mit Verfügung vom 28. März 1918 einen Höchstpreis für Grossvieh erster Qualität von Fr. 2.40 per kg Lebendgewicht fest, unter gleichzeitiger Erhöhung des bestehenden Höchstpreises für Fleisch auf Fr. 4.-- per kg.

Die im Herbst angesetzten Höchstpreise für Kälber und Kalbfleisch konnten während des ganzen Winters belassen werden.

Auch auf dem Kälbermarkt herrscht seit einiger Zeit Knappheit in den Zufuhren, die heute in keinem Verhältnis zur Nachfrage stehen.

Wegen Übertretung der Höchstpreise musste wiederholt eingeschritten und gegen Fehlbare strafrechtlich vorgegangen werden.

Um auch hier geordnetere Verhältnisse herzustellen, wurde der Verkauf von Kalbfleisch, der bis anhin während zwei Wochentagen gestattet war, durch Verfügung vom 28. März 1918 auf einen Tag (Samstag) beschränkt.

Die Preise für Schweine hatten eine andauernd steigende Tendenz. Trotz dem starken Rückgang der Schlachtungen wurde es immer schwerer, die benötigten Quantitäten aufzubringen. Das Schlachtresultat und hauptsächlich das Fettergebnis gestalteten sich infolge der ungenügenden Mast, verursacht durch allgemeinen Kraftfuttermangel und Fütterungsverbote, immer ungünstiger. Die Schweinemast geht fortwährend zurück, obschon für Schlachtschweine immer höhere Preise angelegt werden müssen. Diese Tatsachen geboten uns bisher, dem Drängen der Metzger um Ansetzung eines Höchstpreises für Schweine nicht Folge zu leisten, da ein derartiger Eingriff in die Preisgestaltung natürlich einen weitem Rückgang der Aufzucht zur Folge haben würde. Im Interesse der Fleisch- und Fettversorgung des Landes muss jedoch einer Verminderung der Schweineaufzucht so viel als möglich entgegengearbeitet werden.

Der Vorstand, sowie die Aufsichtskoramission beschäftigten sich wiederholt mit der Frage der Einführung des Schlachtviehmonopols. Das Monopol wird uns einerseits den Vorteil des einheitlichen Einkaufs bringen, ebenso wird es die im Viehhandel

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immer wiederkehrenden Missbräuche des Zwischenhandels und der damit sehr oft verbundenen Übertretungen der Höchstpreise beseitigen. Anderseits stehen jedoch diesen Vorteilen auch grosse Nachteile und Schwierigkeiten gegenüber ; nicht nur in der praktischen Durchführung des monopolisierten An- und Verkaufs von Vieh, sondern noch mehr in den Folgeerscheinungen. Es ist sicher, dass das Viehmonopol sowohl für die Landwirtschaft, als auch hauptsächlich für die Metzger neben dem Verlust des freien Handels grosse Härten, ja vielfach Ungerechtigkeiten mit sich bringen wird. Der Viehhandel wird durch das Monopol fast ganz ausgeschaltet, und welchen Einfluss endlich das Monopol auf die Fleischpreise haben wird, kann aus den Erfahrungen, die man allgemein mit Monopolen gemacht hat, abgeleitet werden.

Man wird eher mit einer Erhöhung der Fleischpreise als mit einem Rückgang derselben zu rechnen haben.

Vorstand und Aufsichtskommission sind deshalb der Ansicht, dass das Schlachtviehmonopol einzuführen sei, wenn auf andere Weise keine Ordnung mehr in den Verkauf von Vieh und Fleisch gebracht werden kann, oder wenn durch veränderte Verhältnisse in der schweizerischen Rindviehzucht besondere Rücksichten auf die Milchwirtschaft dies erforderten.

Immerhin wird das Schlachtviehmonopol in allen Einzelheiten beraten. Eine spezielle Kommission der Aufsichtsbehörde ist in Verbindung mit dem Vorstand beauftragt, sobald als möglich eine Vorlage auszuarbeiten.

Vorgängig der Einführung des Monopols . wird eine gegenüber dem bisherigen Verbrauch reduzierte Kontingentierung der Schlachtungen bei Metzgern und Grossschlächtereien durchgeführt.

Wenn möglich, soll diese Neuerung auf den 1. Juni in Kraft gesetzt werden. Als Fortsetzung dieser Einschränkung und Rationierung der Schlachtungen ist die Einführung der Fleischkarte in Aussicht genommen. Auch hierfür wird gegenwärtig eine Vorlage ausgearbeitet.

Die Anstalt für Schlachtviehversorgung hat bekanntlich das Recht; im Falle das notwendige Schlachtvieh auf dem Wege des freihändigen Verkaufs nicht erworben werden kann, zur Enteignung zu schreiten. Sie hat von dieser Befugnis in Einzelfällen auch bereits schon Gebrauch gemacht. Der Durchführung der Enteignung stellen sich aber ausserordentliche Schwierigkeiten entgegen, die dadurch noch gesteigert werden, dass die Lokalbehörden öfters jede Mitwirkung aus naheliegenden Gründen einfach verweigern. Es ist deshalb begreiflich, dass von dieser

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für die Beteiligten oft nicht nur unangenehmen, sondern gefahrlichen Zwangsmassnahme nur dann Gebrauch gemacht wird, wenn alle andern Mittel versagen. Um die gegenwärtig ganz unzulängliche Schlachtviehauffuhr zu fördern, haben wir uns mit einem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen gewandt und sie aufgefordert, den Verkaufskommissären der Anstalt die nötigen Kompetenzen einzuräumen, die einzelnen Gemeinden zur Viehstellung anzuhalten. Dieses Kreisschreiben hat durchwegs das nötige Verständnis gefunden. Die Kommissäre haben auf Grund ihrer eingehenden Sachkenntnis diejenigen Gemeinden zu bezeichnen, denen die Stellung von Schlachtvieh zugemutet werden darf und diese im Einvernehmen mit der betreuenden Kantonsregierung zur Lieferung zu verpflichten. Wir hoffen auf diese Weise in der Regel die Zwangsenteignung gegenüber dem einzelnen Viehbesitzer umgehen zu können. In Fällen, wo auch dieser letzte Appell an die freiwillige Lieferung wider Erwarten resultatlos bleiben sollte, wird selbstverständlich zur zwangsweisen Enteignung geschritten.

Während der Zeit vom 1. November 1917 bis Ende März 1918 wurden durch die' Anstalt vermittelt : I. G r o s s v i e h : Kühe 11,879 Stück Stiere 525 V) Rinder 1,187 ,, Ochsen 554 ,, Zusammen Grossvieh 14,145 Stück im Totallebendgewicht von 8,023,133 kg.

II. K l e i n v i e h : Kälber 163 Stück Ziegen und Schafe 422 ,, Zusammen Kleinvieh 585 Stück im Totallebendgewicht von 27,390 kg.

Hiervon wurden verwendet: Z,u Lieferungen für die Armee Zu Lieferungen für die Armee CKonservenfabrikation) Zu Lieferungen an die Zivilbevölkerung (inkl. Konservenfabriken) Zur Herstellung von Gefrierfleisch

Grossvieh Kleinvieh Ankaufswift Stück Stück Fr.

4,417 560 4,140,014.25 196

--

132,285.--

4,432 5,100

25 --

2,971,665,70 4,832,962.--

1,"4Ï45

585 12,076,926.95

151 3. B u r e a u für S c h l a c h t v i e h i m p o r t . Vom I.Januar bis 31. März 1918 importierten wir aus Italien 1712 Schweine.

Ende Oktober 1917 wurde die italienische Grenze für längere Zeit geschlossen, weshalb der Import aus Italien verunmöglicht wurde. Gleichzeitig stellte das italienische Ackerbauministerium neue Bedingungen auf über den Einkauf der der Schweiz zum Export bewilligten Schlachtschweine. Diese Neuerung verursachte längere Unterhandlungen, die bis Ende Dezember dauerten. Im Januar 1918 konnte mit der Einfuhr wiederum begonnen werden.

Dieselbe geht nunmehr neuerdings in geordneter Weise vor sich. Die Kontingente der Monate November und Dezember, welche infolge Verkehrsstockungen nicht exportiert werden konnten, wurden uns nachgeliefert.

Die neue Einkaufsverordnung, die Italien aufgestellt hat und nach welcher wir unsere Schweine nur in den Provinzen erwerben dürfen, welche uns hierzu von der italienischen Regierung für den Ankauf angewiesen werden, führt in der Beschaffung geeigneter Ware sowie in viehseuchenpolizeilicher Hinsicht zu Unzukömmlichkeiten, und es hält schwer, unsere Einkäufer zu bestimmen, sich stets mit den neuen Massnahmen abzufinden. Die Knappheit an Schlachtvieh in Italien, die bereits zu grossen Einschränkungen im Fleischkonsum geführt hat, trägt selbstverständlich dazu bei, unsere Arbeit zu erschweren.

Die Schwierigkeiten, die sich der Ausfuhr in den Weg stellen, sind fast unüberwindlich und mehren sich täglich.

Warenabteilung.

P e t r o l e u m . Die Zufuhren von Petroleum waren leider während der letzten Monate durchaus ungenügend. Wir konnten den Winter glücklicherweise mit einer Reserve antreten, welche wir während der Sommermonate 1917 sorgfältig gesammelt hatten.

Dieselbe erlaubte uns, nebst den bescheidenen Eingängen, die notwendigsten Bedürfnisse während der Hauptverbrauchszeit zu befriedigen. Unsere Vorräte sind nun jedoch sehr stark reduziert, und wenn die Einfuhren nicht gesteigert werden können, wofür leider vorläufig wenig Aussicht besteht, so werden die Petroleumzuteilungen während der kommenden Sommermonate fast ganz eingestellt und die eingehenden Quantitäten für den Winter zurückgelegt werden müssen.

Wenn wir die Importziffern der letzten sechs Monate den an den Konsum abgegebenen Quantitäten gegenüberstellen, so ergibt sich folgendes Bild :

152

Oktober 1917 November 1917 Dezember 1917 Januar 1918 Februar 1918 März 1918

.

. . .

. . .

. . .

.

.

.

.

.

.

Import . 1,102,515 . - 256,670 .

621,890 .

179,240 .

536,590 . 1,302,370

kg ,, ,, ,, ,, ,,

3,999,275 kg Die Petroleumäbgabe während der letzten sechs Monate überstieg also den Import um . .

Abgabe 1,304,340 kg

1,826,625 2,170,700 2,322,055 1,565,525 1,430,279

_ ,, _ ,, ,,

10,619,524 kg 3,999,275 ,, 6,620,249 kg

Wir müssen wiederholt darauf hinweisen, dass nur allseitige grösste Sparsamkeit während der Sommermonate uns vor empfindlichem Mangel während des nächsten Winters bewahren kann.

Es geht namentlich nicht an, dass die Industrie Petroleum als Ersatz für andere Produkte bezieht, welche im Preise bedeutend höher zu stehen kommen. Um unsere sehr beschränkten Vorräte zu schonen, sahen wir uns genötigt, die Abgabe an Grossverbraucher zu rationieren, was durch Verfügung vom 25. April 1918 geschehen ist.

Wir werden selbstverständlich alles aufbieten, um den Import zu steigern, wie auch bis anhin diesbezüglich alles Mögliche getan worden ist. Man darf dabei jedoch nicht ausser acht lassen, dass die Versorgungsverhältnisse der europäischen Länder, welche uns Petroleum liefern, nicht besser sind als die unsrigen, während die Bezüge aus Amerika leider wegen der fehlenden VerschifFungsmöglichkeit sozusagen gar nicht in Frage kommen. Wir haben während der letzten sechs Monate aus Amerika nur zirka 630,000 kg Petroleum erhalten.

Benzin und B e n z o l : Ähnlich liegen die Verhältnisse hinsichtlich des Importes von Benzin und Benzol. Wir sind dabei auf die gleichen Bezugsquellen angewiesen, wie für Petroleum, nur fällt noch erschwerend in Betracht, dass sehr grosse Quantitäten Benzin und Benzol für den Armeeverbrauch der liefernden Länder notwendig sind.

Importe mit Abgabe während der letzten 6 Monate stellten sich wie folgt, wobei die Zuteilungen von Sprit zu Mischungszwecken nicht berücksichtigt sind :

153 Import

Abgabe

Oktober 1917 234,810 kg 270,890 kg November 1917 294,053 ,, 396,470 ,, Dezember 1917 1,720,918 ., 460,303 ,, Januar 1918 242,516 ,, 472,770 ,, Februar 1918 416,610 ,, 550,357 ,, März 1918 431,828 ,, 390,450 ,, Diese Zahlen zeigen, dass wir auch für die Benzinabgabe während der letzten Monate, mit Ausnahme des Monates Dezember, regelmässig unsere Reserven in Anspruch nehmen mussteu, um die Zuteilungen überhaupt in dem Umfange, wie es geschehen ist, durchführen zu können. Glücklicherweise ist es uns gelungen, unsere Vorräte im Monat Dezember durch einen Import aus Amerika von ca. 1,540,000 kg steigern zu können. Seither sind aber die Bestände wieder so stark zurückgegangen, dass uns die ßenziuabgabe im gegenwärtigen Umfange bald nicht mehr möglich sein dürfte, falls es nicht gelingen sollte, den Import zu vermehren. Sichere Anzeichen hierfür sind leider noch nicht vorhanden, obschon wir nichts versäumen, um eine Besserung zu erreichen.

In Anbetracht dieser Verhältnisse ist es unsere Pflicht, dafür besorgt zu sein, dass die noch vorhandenen bescheidenen Vorräte an Benzin für die notwendigsten Zwecke reserviert bleiben, und wir sahen uns daher veranlasst, einem grossen Teil der Automobile für Personenfahrten die Fahrbewilligung zu entziehen. Diejenigen Personen- und Lastwagen, welche noch zirkulieren dürfen, sind, je nach Verhältnissen, rationiert.

Personenwagen

Lastwagen

Es wurden s. Z. Fahrbewilligungen

nachgesucht Es haben gegenwärtig Fahrbewilliguugen Nicht fahrberechtigt sind

6908 2055 4853

1130 1092 38

Die Ausscheidung der nicht fahrberechtigten Wagen und die Zuteilung des Brennstoffquantums an diejenigen mit Fabrbewilligung wurde von der eidgenössischen Brennstoffkommission für Motorfahrzeuge durchgeführt. Dieselbe besteht aus 15 Fachmännern der Automobilbranche, welche auf Grund von Vorschlägen aus den Kreisen der Interessenten gewählt wurden. Die eidgenössische Brennstoûkommission ergänzt sich nach Bedürfnis durch Regionalkommissionen. Sie wird monatlich zu einer Sitzung einberufen, um den Bericht der Warenabteilung über den Stand der Benzin-

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Versorgung entgegenzunehmen und um entsprechende Beschlüsse hinsichtlich der Rationierung zu fassen. Zu Sitzungen, welche besonders wichtige Entscheide zu treffen hatten, wuraen überdies die Vertreter der kantonalen Autornobilkontrollstellen beigezogen.

Die im Laufe des Monats jeweilen eingehenden Gesuche und Beschwerden wichtiger Natur werden den kantonalen Automobilstellen und den Kommissionsmitgliedern des in Frage stehenden Kreises zur Begutachtung und Antragstellung überwiesen.

Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass alles getan worden ist, um die Rationierung des Brennstoffes für Motorfahrzeuge in zweckmässiger Weise durchzuführen. Man hat dabei einem praktisch erfahrenen Kollegium möglichst freie Hand gelassen.

Die Kommission hat ihre sehr schwierige Aufgabe mit einem grossen Aufwande an Zeit durchgeführt, und wir haben die Überzeugung, dass jedes Mitglied derselben, sowie auch die Mitglieder der Regionalkommissionen, ihr Möglichstes und Bestes getan haben, um die Rationierung nach praktischen und vor allem nach gerechten Grundsätzen durchzuführen.

Trotz dieser sorgfältigen und gewissenhaften Arbeit hat sich leider in letzter Zeit in gewissen Interessentenkreisen eine lebhafte Opposition geltend gemacht. Die Begehren, welche von dieser Oppositionsgruppe gemacht wurden, gehen dahin, es möchte der Automobil verkehr wieder allgemein freigegeben werden.

Ferner seien auch denjenigen Fahrzeuginhabern, welche in letzter Zeit nicht fahrberechtigt waren, wiederum kleine Zuteilungen an Brennstoff zu machen. Die Verfechter dieser Vorschläge erklären, dass die Automobilindustrie und der Automobilhandel durch die grosse Einschränkung der Fahrmöglichkeit sehr stark gelitten haben. Sie glauben, dass es mit einer kleiuen Zuteilung von Brennstoff an alle Automobilbesitzer möglich wäre, die grosse Schädigung dieser Gewerbe grösstenteils zu verhüten.

Wir anerkennen gerne, dass die durch die Not diktierte Fahrbeschränkung auf die Automobilindustrie und den Automobilhandel einen schädigenden Einfluss ausüben, und wir bedauern dies ausserordentlich. Wir wissen überdies, dass dieselbe für viele Fahrzeuginhaber sehr nachteilig wirkt, denn wir sind weit davon entfernt, behaupten zu wollen, dass es sich dabei nur um leicht entbehrliche Luxusfahrzeuge handelt. Wenn wir trotzdem an unserm Standpunkte der
Fahrbeschränkung festhalten, so geschieht dies nach reiflicher Überlegung und von der Überzeugung geleitet, dass wir im allgemeinen Interesse unseres Landes nicht anders handeln können.

155 Wenn es bis anhin möglich war, noch Brennstoff für die notwendigsten Zwecke der Industrie, sowie des Automobilbetriebes und namentlich auch für die Armee abgeben zu können, so ist dies nur auf die sehr sorgfältige und sparsame Verteilung zurückzuführen. Unsere Reserven sind so beschränkte, dass dieselben bei nur einigermassen oberflächlicher Abgabe des Brennstoffes sehr rasch aufgebraucht wären.

Mit der Aufhebung des Fahrverbotes für nicht dringend notwendige Motorfahrzeuge verlieren wir aber die Kontrolle über den Benzinverbrauch. Trotz aller Vorschriften wird es nicht dabei bleiben, dass die Automobilfahrer nur das ihnen nach den gemachten Vorschlägen zuzuteilende kleine Quantum Brennstoff verbrauchen. Sie werden die Wagen nicht betriebsfähig halten, Chauffeure engagieren und die kantonalen Automobilsteuern bezahlen, um monatlich einige wenige Stunden fahren zu können.

Man wird im Gegenteil versuchen, die Fahrmöglichkeit zu vermehren, indem man sich auf alle möglichen Arten mehr Brennstoff aneignet und zwar nicht nur Benzin, sondern auch das für andere Zwecke unentbehrliche Petroleum, sowie Brennsprit.

Es wird kein Kontrollsystem geben, welches die Möglichkeit der Umgehung unserer Vorschriften verhindern kann, sobald das Automobilfahren wieder allgemein gestattet ist.

Wir können die gewünschte Abgabe von Brennstoff für nicht dringend notwendige Fahrzeuge überhaupt nicht verantworten, solange wir den unentbehrlichsten Automobilen nur oa.

60°/o des ihnen angesprochenen, schon bedeutend reduzierten Quantums bewilligen können. Wir können uns auch nicht entschliessen, unsere knappe Reserve für diesen Zweck in Anspruch zu nehmen, solange wir wissen, dass wir den dringendsten Gesuchen für Industriezwecke nicht gerecht werden können und nachdem uns bekannt ist, dass wir täglich berechtigte und dringende Gesuche für Mehrzuteilung für Lastautomobile, begründet mit dem bestehenden Pferdemangel, ablehnen müssen. Es ist ferner nicht zu verantworten, unsere Notreserve aufzubrauchen, während uns bekannt ist, dass die Landwirtschaft Motorpfliige und andere Maschinen für die dringend notwendige Förderung des Anbaues in grosser Zahl anschafft und dass dieselben nur mit Benzin betrieben werden können. Jedermann kennt auch die in unserem Lande herrschende Fettnot. Es werden grosse Mengen Benzin notwendig
sein zur rationellen Ausbeutung fetthaltiger Nebenprodukte.

Würden wir den Begehren gewisser Interessenten entsprechen, «o wäre denselben vielleicht für ganz kurze Zeit geholfen, inso-

156 fern sich überhaupt ihre Erwartungen erfüllen würden. Falls sich die Zufuhren nicht mehren, wären jedoch unsere Vorräte rasch so stark reduziert, dass alsdann ein gänzliches Automobilfahrverbot nicht zu umgehen wäre. Wir glauben daher, dass es nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern auch in demjenigen des Automobilgewerbes liegen dürfte, die Reserven so zu schonen, dass noch möglichst lange wenigstens der beschränkte Automobilbetrieb aufrechterhalten werden kann.

Nachdem die ergangene Kritik namentlich auch die Tätigkeit der eidgenössischen Brennstoffkommission für Motorfahrzeuge betrifft, halten wir es für angebracht, den von derselben abgegebenen Bericht über ihre Tätigkeit bis 31. Januar 1918 hier bekanntzugeben : Eidgenössische Brennstoffkommission für Motorfahrzeuge.

Entstehung und Tätigkeit bis 31. Januar 1918.

Im Frühling 1917 machte sich eine so empfindliche Knappheit an Brennstoff für Motorfahrzeuge geltend, dass die davon betroffenen Interessenten lebhaft beunruhigt wurden. Es fanden daher schon im Laufe des Monats Mai 1917 in Zürich zwischen Vertretern der hauptsächlich in Frage kommenden Gewerbe und Industrien Besprechungen über die Schwierigkeiten der Brennstoffversorgung und deren Folgen statt. Eine Delegiertenkonferenz der verschiedensten am Motorwagenverkehr interessierten Gruppen trat sodann am 1. Juni 1917 neuerdings in Zürich zusammen und beschloss durch eine Abordnung beim Vorsteher der Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtscbaftsdepartemens in Bern vorstellig zu werden, d. h. die erwähnte Amtsstelle fachgemäss über die Tragweite des Brennstoffmangels aufzuklären und sich selbst bei dieser kompetenten Stelle über die Sachlage zu orientieren. Anlässlich dieser Besprechung erklärte der Vorsteher der Warenabteilung, dass er im Begriffe sei, eine Auslandsreise anzutreten, um zu versuchen, die fast völlig ins Stocken geratene Einfuhr von Brennstoff wieder in Gang zu bringen ; vom Erfolg seiner Bemühungen würden die weiter vorzukehrenden Massnahmen abhängen. Entgegenkommend stellte er in Aussicht, den Sprecher der Abordnung, Herrn Rechtsanwalt Dr. Bircher in Zürich, unverzüglich nach der Rückkehr vom Ergebnis der Unterhandlungen unterrichten zu wollen.

Am 18. Juni 1917 eröffnete hierauf der Vorsteher der Warenâbteilung dem Vertreter der Interessentengruppen, die Lage, habe sich derart kritisch gestaltet, dass ein allgemeines Automobil-

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fahrverbot unvermeidlich erscheine; es sei denn auch der Entwurf eines bezüglichen Bundesratsbeschlusses bereits in Vorbereitung.

Veranlasst durch diese Mitteilung fand dann am 20. Juni eine weitere Interessentenversammlung statt, in welcher sozusagen alle in Betracht fallenden Geschäftszweige und Institutionen des Landes vertreten waren. Die Versammlung wählte eine erweiterte Delegation mit Vertretungen von Basel, Bern, Genf, Luzern, St. Gallen und Zürich, die am 22. Juni nochmals mit dem Vorsteher der Warenabteilung verhandelte. Nach dem gründlichen Nachweis, welch tief eingreifende Schädigung ein allgemeines Fahrverbot unserer Volkswirtschaft zufügen würde, schlug die Abordnung dem Vertreter des Volkswirtschaftsdepartements vor, einen andern Weg zu betreten, um gleichzeitig den schwierigen Import Verhältnissen, wie den wichtigsten Interessen der Automobilbranche und des Automobiiverkehrs nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Sie beantragte: a. Die Klassifizierung der Motorfahrzeuge nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung.

b. Dementsprechend Zuteilung von Betriebsstoff (Rontingen. tierung).

c. Bestimmte Verordnungen bezüglich der zur Abgabe von Brennstoff befugten Stellen.

d. Schaffung eines Beirates von Fachleuten für Fragen der Klassifizierung, der Kontingentierung und des Motorwagenverkehrs.

Unter dem Eindruck der fachmännischen begründeten Vorschläge erklärte sich der Vorsteher der Warenabteilung bereit, ein diesbezügliches, schriftlich ausgearbeitetes Projekt entgegenzunehmen und, der definitiven Vorlage an das Departement vorgehend, zu prüfen. Das Projekt wurde hierauf von einem Ausschuss der Interessentengruppen sofort beraten, ausgearbeitet und dem Vorsteher der Warenabteilung schriftlich zugestellt, nachdem ihm schon vorher die Darlegungen der ersten Abordnung, ebenfalls schriftlich, unterbreitet worden -waren. Am 30. Juni 1917 wurde sodann das Projekt in einer dritten Sitzung in Bern zwischen dem Vorsteher der Warenabteilung und der gesamten Abordnung besprochen, ergänzt und von eisterem in den Hauptpunkten grundsätzlich angenommen.

Der Abordnung wurde im ferneren aüheimgestellt, für die Besetzung des in Aussicht genommenen Beirates Vorschläge zu machen. Diese Vorschläge wurden auf Grund einer sorgfältigen

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Auswahl durch Beauftragte der Delegiertenkonferenz am 5. Juli 1917 der Warenabteilung eingereicht.

Die grundlegenden Postulate der vorerwähnten Beratungen fanden alsdann in dem ,,Bundesratsbeschluss betreifend die Abgabe des Brennstoffes für Motorfahrzeuge vom 14. Juli 1917^ weitgehende Berücksichtigung, ebenso wurden die am 5. Juli eingereichten Nominationen für die in Art. 5 der Verordnung vorgesehene ,, K o m m i s s i o n von F a c h l e u t e n " vom Bundesrat totaliter genehmigt. In d i e s e r K o m m i s s i o n s i n d s o z u sagen e b e n s o w o h l alle L a n d e s t e i l e , als auch alle Automobil-Interess-entengruppen vertreten.

Aus der Zusammensetzung der Kommission, sowie aus deren knapp dargelegten Entstehungsgeschichte geht ohne weiteres auch das sich von ihr selbst gesteckte Ziel hervor: ,,Die möglichste Aufrechterhaltung des Automobilverkehrs innerhalb der durch die Brennstoffbeschaffung gezogenen Grenzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlich wichtigsten Funktionen der Motorfahrzeuge."1 Der weiteren Berichterstattung vorgreifend, darf schon hier gesagt werden, dass die Kommission, sowohl in ihrer Gesamtheit als in ihrer Einzelgliederung, dieses Ziel nie ausser Auge gelassen hat und stets, innerhalb der durch die jeweilige Situation gezogenen Möglichkeitsgrenze, bestrebt war, dieser nicht leichten Aufgabe gerecht zu werden. Sie wurde darin vom Vorsteher der Warenabteilung in jeder Hinsicht unterstützt und kann es nicht unterlassen, ihm an dieser Stelle ihre hohe Anerkennung für seine unermüdliche und einsichtige Mitwirkung an ihrer Arbeit auszudrücken.

Die erste Tagung begann am 23. Juli und erstreckte sich fast über volle zwei Wochen. Organisatorisch konstituierte sich die Kommission in der Weise, dass Fragen allgemeiner und grundsätzlicher Art im Plenum zur Behandlung zu kommen haben, im übrigen die Arbeiten regional verteilt werden und zwar in, folgende Kreise : I.Kreis. S t . G a l l e n , A p p e n z e l l , T h u r g a u . Vertreter Herren : Konrad Bruderer, Fabrikant, Trogen ; Traugott Waiser, Fabrikant, Herisau.

II. Kreis. Luzern, U r i , S c h w y z , U n t e r w a i d e n , Tessin, Z u g . Vertreter Herren : C. J. Bucher, Buehdruckereibesitzer u. Verleger, Luzern ; Otto Nick, mech. Werkstätten, Luzern.

159 III. Kreis.

Zürich, S c h a f f h a u s e n , Glarus, Aargau.

Vertreter Herren : Hugo Sax, Motordroschkenbetrieb, Zürich; F. Huwyler-Boller, Architekt und Bauunternehmer, Zürich.

IV. Kreis. B a s e l , S o l o t h u r n , N e u e n b u r g .

Vertreter Herren: Dir. Hottinger, Gesellschaft für mech. Industrie, Basel; Alphonse Mairot, Expert cantonal des Automobiles, Chaux-de-Fonds.

V. Kreis. B e r n , F r e i b u r g . Vertreter Herren : G. Häfliger, Garage u. Automobilhandel, Bern ; Ingenieur Wiesmann, kantonaler Automobilexperte, Bern.

VI. Kreis. G e n f , W a a d t , W a l l i s . Vertreter Herren: George Francillon, Lausanne; Frédéric Bel, General-Sekretär des Automobil-Club der Schweiz, Genf.

Für die Behandlung der M o t o r r ä d e r sämtlicher Kreise wurden der Kommission die Herren: Paul Salvisberg, Kaufmann, Bern; Jean König, Mechaniker, Bern; für diejenigen der M o t o r b o o t e Herr Ingenieur Hans Schwarz, Chef der kantonalen Automobil- und Schiffskontrolle, Zürich, als Spezialfachkundige angegliedert.

Sowohl die Gesamtkommission, als auch die Regionalkommissionen wurden ermächtigt, sich gegebenenfalls durch Zuzug weiterer Fachleute und namentlich auch durch spezielle Fühlungnahme mit den massgebenden Beamten der kantonalen Kontrollorgane zu ergänzen. Es ist dies, durch Zuzug der erwänten kantonalen Organe zu den Plenarsitzungen, auch vielfach geschehen.

Die erste grundlegende Arbeit der Kornmission war die Feststellung der Richtlinien für die Quantitätszuteilung an die verschiedenen Wagenkategorien, nach Massgabe der Motorstärken und des normalen Bedarfes. Ferner die Überprüfung der eingegangenen Gesuche in bezug auf die Klasseneinteilung, soweit diese nicht durch die Bestimmungen der Bundesratsverordnung vom 14. Juli 1917 gegeben war. Über 8,000 Gesuche lagen -vor, die einzeln, nach verschiedenen Richtungen hin, zu überprüfen waren; eine nicht leicht zu bewältigende, mühsame und zeitraubende Arbeit, die nicht auf den ersten Wurf vollkommen zu lösen war. Es wurde daher den 'einzelnen Kreiskommissionen die Ergänzung insofern überbunden, als ihnen die Erledigung der zu erwartenden Beschwerden zugewiesen wurde.

Im Laufe der Tätigkeit der Kommission kam man, gestützt auf vielfach gesammelte Erfahrungen, zur Aufstellung präziserer

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Regulative, an die mau sich, der gleichmässigen, d. h. gerechten Behandlung wegen, möglichst genau zu halten hatte; ein Verfahren, das durch die Verhältnisse dringend geboten ist, dessen Notwendigkeit jedoch von gewissen Interessenten, welchen der Überblick über das Ganze mangelt, leider immer noch nicht begriffen wird.

In der ersten Tagung ging die Kommission in der Zuteilung von Brennstoff etwas zu optimistisch' vor, dies in der Voraussetzung, es würden sich gewisse Hoffnungen auf vermehrte Importmöglichkeiten verwirklichen. Diese Hoffnungen erwiesen sich als trügerisch. Die Kommission kam daher schon in der zweiten Monatssitzung vom 22.' August 1917, auf Grund einer ihr von der Wareuabteilung vorgelegten genauen tabellarischen Übersicht der vorhandenen Vorräte und der mit einiger Sicherheit zu erwartenden Eingänge von Brennstoff, zu dem notgedrungenen Beschluss, nicht nur die Klassen 3 und 4 bis auf weiteres grundsätzlich auszuscheiden, sondern auch die Zuteilungen an die Klassen l und 2 zu reduzieren.

Aus den Aufschlüssen, welche der Kommission von der Warenabteilung, hinsichtlich der unternommenen Schritte zur Beschaffung von Brennstoff, gegeben wurden, schöpfte sie die Überzeugung, dass diesbezüglich alles Mögliche geschehen ist und nichts Wesentliches versäumt wurde. Wenn nur ungenügende Quantitäten hereingebracht werden konnten, so lag dies an Verhältnissen, die durch den Weltkrieg bedingt sind und unter welchen die anderen neutralen Länder nicht weniger als wir, sondern in den meisten Fällen eher mehr zu leiden haben.

Anderseits gewann sowohl die Kommission als auch die Warenabteilung einen derart umfassenden Einblick in die hohe Bedeutung des Motorwagenverkehrs für unser Wirtschaftsgebiet, dass mit immer vermehrter Intensität alles geschah, was zu einer Linderung der obwaltenden Kalamität in der Brennstoffversorgung für Motorfahrzeuge geschehen konnte. So bemühte man sich in den Herbstmonaten, als die disponiblen Vorräte von Benzin und Benzol auf ein so unzulängliches Quantum zusammengeschmolzen waren, dass sie nicht mehr, auch nur annähernd, für die erteilten Bezugsbewilligungen ausreichten, Ersatz durch Spritmischung zu schaffen. Es war dies allerdings durchaus kein idealer Betriebsstoff, er half jedoch immerhin über eine kritische Periode hinweg.

Ein Punkt, der vielfach zu irrigen Auffassungen und daher zu ungerechtfertigter Verärgerung der Konsumenten führte, soll hier kurz berührt werden. Wie bereits angedeutet, suchte die

tei Kommission in ihrer ersten grundlegenden Vorarbeit, nach Massgabe technischer und erfahrungsgemässer Voraussetzungen, den normalen Bedarf der verschiedenen Fahrzeugkategorien festzustellen. Diese Feststellung diente als Basis für die Zuteilungen bzw. für die auf den ausgegebenen Bezugskarten einzusetzende Maxi m al-Quantitätsziffer. Vielfach wurde von den Konsumenten diese Ziffer als ein absolutes Anrecht zum Bezüge des vollen zugeteilten Quantums aufgefasst. Es war dies eine durchaus unzutreffende Voraussetzung^ da das volle Anrecht nur dann in Frage kommen konnte bzw. kann, wenn die disponiblen Vorräte dazu ausreichen, was seit Beginn der Kommissionstätigkeit leider nie der Fall war. Es musste daher von Monat zu Monat die Verhältnisquote des zulässigen Lieferungsquantums auf Grund der Totalzuteilung festgesetzt werden. Dieses Verfahren wird solange fortgesetzt werden müssen, als nicht ausreichende Vorräte zur Verfügung stehen, um eine Gesamtlieferung des Normalquantums zu gestatten.

Seit dem Bestehen der Kommission gingen, meist in ruhig ^sachlicher, häufig aber auch in voreingenommen heftiger Form zahlreiche unerfüllbare Wünsche und Begehren bei ihr ein. Es würde zu weit führen, sich darüber eingehend auszulassen, nur e i n e Frage soll kurz gestreift werden.

Sowohl von Einzelkonsumenten als von Korporationen wurde das Begehren gestellt, alle Klassen freizugeben, wenn "auch ohne .Zuteilung von Brennstoff an die Klassen 3 und 4. Nach mehrfacher und gründlicher Beratung kam die Kommission bis heute nicht dazu, auf diese Begehren einzutreten. Einmal aus dem Grunde, weil durch ein Entsprechen den eidgenössischen wie den kantonalen Kontrollorganen ihre Aufgabe ausserordentlich erschwert worden wäre, sodann namentlich auch deshalb, weil damit ein grosser Anreiz zu illegalem Schleichhandel mit Brenn.stoff gegeben worden wäre.

Mehrfach warf sich der, Kommission die Frage auf, ob man dem manchmal sich stark bemerkbar machenden Drucke weitere Interessentenkreise in bezug auf Erteilung von Bewilligungen nachgeben solle bzw. ob man in der Bemessung der Zuteilungs·quantitäten weitergehen wolle als es fürsorglichei Gebarung entspräche, um auf künftiges gut Glück abzustellen. Immer wieder kam man durch sorgfältige Erwägung zu der Einsicht, das allgemeine Landesinteresse erfordere gebieterisch, auf dem eingeschlagenen Wege sorgfältigsten · Haushaltens zu verharren und streng mit den gegebenen Verhältnissen zu rechnen. Nur Bnndesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

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162 so wird es möglich sein, dem dringendsten Bedarf, d. h. dee wichtigsten wirtschaftlichen Bedürfnissen, während der Kriegszeit einigermassen konstant zu entsprechen.

Seit der Konstituierung der Kommission bis zur Abfassung dieses Berichtes haben 9 Plenarsitzungen in Bern stattgefunden.

Die Kreiskommissionen arbeiteten während der ganzen Dauer sozusagen in Permanenz, seit einigen Monaten in ständiger Fühlung mit den kantonalen Kontrollbeamten.

Die Kommission glaubt in gewissenhaftem und sorgfältigem Zusammenarbeiten mit der Warenabteilung einigermassen nützlich gewirkt zu haben. Sie gibt sich Rechenschaft darüber, dass Vollkommenes nicht geleistet werden konnte, dass jedoch die weitaus überwiegende Zahl der gegen sie bzw. gegen die ihr vorgesetzte Stelle erhobenen Beschwerden nicht in ihrem Verschulden liegt, sondern dass deren Wurzel in den unabwendbaren durch den Krieg bedingten Verhältnissen zu suchen ist.

Dieser Bericht ist von der , Gesamtkommission einstimmig genehmigt worden.

H a n d e l s t ä t i g k e i t im a l l g e m e i n e n : Durch den Bundesratsbeschluss vom 17. Juli 1917 betreffend die Organisation des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes sind der Warenabteilung u. a. folgende Aufgaben übertragen worden : Ankauf und Verkauf für die Lebensmittelversorgung notwendiger Waren, soweit dieser Dienst nicht dem Hilitärdepartemente übertragen ist.

Massnahmen für rationelle Einfuhr und Verteilung von Lebensmitteln und andern Bedarfsartikeln, mit besonderer Berücksichtigung der Fettversorgiing des Landes.

Durch das Andauern des Krieges ist die Versorgung der Schweiz mit den notwendigen Lebensmitteln immer schwieriger geworden, und es ist zu befürchten, dass leider noch mit einer weitern Verschlimmerung dieser Zustände zu rechnen sein wird.

Diese kritischen Verhältnisse zwingen die Regierungsorgane, Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Importtätigkeit den bestehenden Zuständen anzupassen und welche dafür Gewähr bieten, dass alles getan wird, um dem Lande nach Möglichkeit Waren zu verschaffen. Ohne dem Privathandel unnötigerweise Konkurrenz machen oder ihn sogar ausschalten zu wollen, vertreten wir die Ansicht, dass es Pflicht der Regierungsorgane ist, in Anbetracht der schwierigen Verhältnisse ihr Möglichstes zu tun, um bei der Versorgung unseres Landes mitzuhelfen und

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dabei diejenigen Vorteile zur Geltung zu bringen, welche den Regierungsstellen zur Verfügung stehen.

Wir haben daher in letzter Zeit der Handelstätigkeit vermehrte Aufmerksamkeit geschenkt nnd zwar namentlich dem Ankaufe und der Einfuhr von Speisefetten und Speiseölen. Die von uns importierten Waren stellen wir in der Regel den betreffenden Syndikaten, namentlich dem Bureau der 4 Lebensmittelsyndikate, oder andern offiziellen Verteilungsstellen zur Verfügung. Wir beschränken unsere Tätigkeit anf grössere Transaktionen, welche wir in der Hauptsache in Verbindung mit den schweizerischen Gesandtschaften oder durch von uns geschaffene Handelsstellen durchzuführen suchen. Solche Handelsstellen haben wir bis jetzt in Holland und kürzlich auch in Spanien errichtet.

Wir denken dabei, solange dies zu vermeiden ist, keineswegs an ein Monopol der Regierung, wie dies in letzter Zeit vielfach in der Presse behauptet wurde, sondern wir betrachten es vielmehr als im Interesse der Versorgung des Landes liegend, wenn nach wie vor auch der Privathandel seine Kräfte, Kenntnisse und Erfahrungen in weitgehendstem Masse verwendet. Damit diese Tätigkeit, den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechend, jedoch richtig zur Geltung kommen kann, kamen die 4 Leberismittelsyndikate in gemeinsamer Beratung mit dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement und mit derS.S.S. zu dem Entschlüsse, den Import der wichtigsten Lebensmittel, sowie die Verteilung derselben zu zentralisieren. Zu diesem Zwecke haben sich die 4 Syndikate der Lebensmittelbranche- zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen, welcher die Einfukrkontingente zur VerfügungStehen und die durch gemeinschaftliche grosszügige Handelsoperationen die bestehenden Schwierigkeiten, welchen der einzelne Kaufmann meistens nicht mehr gewachsen ist, zu überwinden sucht. Diese Gesellschaft soll durch erfahrene Kaufleute geleitet werden, während sich das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement, solange die Tätigkeit der Gesellschaft eine befriedigende ist,- lediglich die Kontrolle reserviert, was in Anbetracht der bestehenden Verhältnisse nicht nur sein Recht, sondern seine Pflicht ist. Es ist jedoch nicht unsere Meinung, dass diese Gesellschaft ausser den von der Regierung importierten Waren etwa ein privates Einfuhrmonopol für die in Betracht fallenden Waren besitzen soll,
sondern es wurde von uns anlässlich. der stattgefundenen Beratungen je und je die Auffassung vertreten, dass man es dem einzelnen Kaufmanne unter gewissen Bedingungen auch fernerhin ermöglichen solle, für den Import von Waren

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tätig zu sein, insofern er glaubt, den heutigen schwierigen Verhältnissen noch gewachsen zu sein.

Die Verteilung der Ware nach Ankunft in der Schweiz soll im allgemeinen durch das Bureau der 4 Lebensmittelsyndikate durchgeführt werden. Dadurch kann dieselbe gleich massiger vorgenommen und zugleich auch ein Ausgleich hinsichtlich der Abgabepreise geschaffen, werden.

Es mag zutreffend sein, dass einzelne Importeure durch diese Massnahmen in ihrem finanziellen Interesse benachteiligt werden, dagegen wird dadurch nicht nur der breiten Masse der Konsumenten, sondern auch dem grössten Teile des Handels gedient sein.

V e r w e r t u n g v o n N e b e n p r o d u k t e n : D e r Verwertung öl- und fetthaltiger Nebenprodukte wird stetsfort grösste Beachtunggeschenkt. Bis anhin kamen diesbezüglich namentlich die Maiskeime in Betracht.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 8. März 1918 wurde der gesamte H a n d e l m i t K n o c h e n u n d d i e V e r w e r t u n g d e r s e l b e n unter die Aufsicht des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes gestellt. Wer sich gewerbsmässig mit dem Sammeln und dem Handel mit Knochen oder mit 'deren Verarbeitung oder Verwertung befasst, hat bei der Warenabteilung eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung für die Verarbeitung von Knochen wird nur solchen Personen und Firmen erteilt, welche den Nachweis einer vollständigen und rationellen Verwertung derselben erbringen können. Für die Übernahme der Knochen sind Höchstpreise festgesetzt worden.

In Anbetracht der bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist es für die Landesversorgung von grösster Bedeutung, dass die abfallenden Knochen rationell gesammelt und möglichst nutzbringend verwertet werden. Die in frischem Zustande abgelieferten sogen. Metzgerknochen enthalten ca. 12 °/o Fett, welches zu Speisezwecken verwendet werden kann. Aus den sogen. Sammelknochen, welche grösstenteils in den Haushaltungen abfallen, kann noch ca. 8 % Fett für Industriezwecke gewonnen werden. . Ferner liefern die Knochen den Leim für gewerbliche Zwecke, sowie das Knochenmehl, welches vielfach als Viehfutter, namentlich aber für Düngzwecke verwendet wird und damit für die Förderung der landwirtschaftlichen Produktion von grösster Wichtigkeit ist.

Dörrung und Konservierung von pflanzlichen P r o d u k t e n . Von den im Laufe der letzten Monate in reich-

165 Jichem Masse gedörrten Früchten wurden von uns beträchtliche Quantitäten der Armee, sowie den Fürsorgestellen vermittelt.

Ferner besitzen wir eine Notreserve bestehend aus sorgfaltig gedörrter Ware, welche wir möglichst lange zu erhalten suchen.

Wir sorgten auch dafür, dass bedeutende Quantitäten Konfitüre hergestellt wurden, und wir haben von derselben ebenfalls ein nennenswertes Quantum als eiserne Reserve beschlagnahmt.

In Anbetracht der unsichern Ernährungsverhältnisse für den kommenden Winter wird rechtzeitig dafür gesorgt werden müssen, dass auch während der nächsten Saison aller entbehrliche Überschuss an Früchten und Gemüsen konserviert und gedörrt wird.

Um namentlich zu bewirken, dass das Grossdörren rationell durchgeführt wird und um die während der letzten Dörrperiode gemachten Erfahrungen nützlich zu verwerten und die begangenen Fehler künftig möglichst zu vermeiden, hat bereits eine Kommission von Fachleuten ihre Tätigkeit begonnen. Dieselbe vertritt die Meinung, dass neue Grossdörrereien nicht mehr errichtet werden sollten, da die bereits vorhandenen bei -rationeller Ausnützung voll und ganz genügen dürften. Dagegen sei es zu begrüssen, wenn das Dörren im Kleinen, weil am billigsten und zweckinässigsten, noch mehr gefördert werden könne.

Bekämpfung der Warenspekulation und des W u c h e r s . Unsere Tätigkeit auf diesem Gebiete wurde intensiv fortgesetzt. Wir haben verschiedene Beschlagnahmungen und Enteignungen durchgeführt und eine grössere Anzahl von Vergehen den kantonalen Gerichten zur Aburteilung überwiesen.

Die spezielle Bearbeitung dieses Tätigkeitgebietes wurde einem Juristen übertragen. Gegenwärtig befindet sich eine Revision der Wucherverordnungen in Arbeit.

Sendungen für Kriegsgefangene und I n t e r n i e r t e , sowie an Schweizer im Auslande. Die schweizerische Bevölkerung hatte seit Anfang des Krieges das Bestreben, das Los der vom Kriege Betroffenen, namentlich aber der Kriegsgefangenen und Internierten, nach Möglichkeit zu mildern. Zu diesem Zwecke wurde in unserm Lande eine grosse Anzahl von Komitees gebildet, welche sich zur Aufgabe machten, diesen vom Kriegsunglück hart betroffenen Mitmenschen Lebensmittel und andere für die Lebenshaltung unentbehrliche Artikel zu übersenden. Der Ankauf dieser Waren und die Ausfuhr derselben erfolgten mit Bewilligung
der schweizerischen Regierung. Als die in Betracht fallenden Waren jedoch nach und nach auch in unserm Lande knapper zu, werden begannen wurden auch-für die^Liebesgaben-

166 ausfuhr von Monat zu Monat kleinere Quantitäten gestattet und schliesslieh wurde vom Bundesrate beschlossen, dass vom 1. April 1918 an diese Ausfuhr, insofern es sich um Sehweizerwarcn handelt, ganz aufhören müsse.

Entsprechend der Reduktion der von uns für in der Schweiz gekaufte Waren erteilten Bewilligungen haben sich die Komitees bemüht, ausser Schweizerkontingent selbst Waren in die Schweiz einzuführen, um dieselben nachher an die verschiedenen Bestimmungsorte zu versenden. Dieser Verkehr hat nach und nach beträchtliche Dimensionen angenommen. Er bringt unserer Bevölkerung vielfach Verdienstgelegenheit, indem es sich nicht nur um das Verpacken und Spedieren der importierten Waren, sondern auch um die Verarbeitung von importiertem Rohmaterial handelt.

Da unserm Lande dadurch keine Waren entzogen werden, haben wir keine Veranlassung, diesen humanitären Zwecken dienenden Verkehr zu unterdrücken.

Die monatlichen Lebensmittelpakete an Schweizer im Auslande werden von uns nach wie vor verschickt und von unsero Landsleuten dankbar entgegengenommen. Den bereits laut gewordenen Stimmen, diese Sendungen sollten mit Rücksicht auf die Knappheit im Inlande eingeschränkt werden, glaubten wir vorläufig kein Gehör schenken zu wollen.

Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft.

=Im letzten Berichte ist einlässlich über die auf Grund der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 3. November 1917 geschaffene Organisation der Abteilung berichtet worden. Diese Organisation hat sich im allgemeinen bewährt, Die Schwierigkeiten der Kriegswirtschaft lassen es aber als unbedingt notwendig erscheinen, dass die bestehenden ausserordentlichen Staatsorganisationen ausgebaut und neue Gebiete in Angriff genommen werden. Fast täglich gelangen an uns Gesuche aus der Mitte des Volkes, aus Handel, Industrie und Gewerbe, der Staat möchte weiter noch als bisher da und dort organisierend, beaufsichtigend und helfend eingreifen. Es gilt sorgfältig abzuwägen, wo und in welchem Masse ein solches Eingreifen notwendig erscheint. Nur nach gründlicher Prüfung der Dinge und nach Verhandlungen mit den Interessentenkreisen haben wir in dieser Richtung Massnahmen getroffen. Wir werden anlässlich der Behandlung des Postulates Peter Gelegenheit haben, uns grundsätzlich zu diesen Fragen'auszusprechen und können deshalb hier von weitern allgemeinen!? Erörterungen

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Umgang nehmen. Wir beschränken uns auf die Berichterstattung über die im einzelnen getroffenen Massnahmen.

. Durch Verfügung des Departementes vom 4. Januar 1918 wurde der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft eine neue, sechste Sektion, die Sektion für Lederindustrie, angegliedert.

Bis dahin wurden die verschiedenen zur Sicherung der Lederversorgung des Landes notwendigen Massregoln von verschiedenen Verwaltungsstellen aus v orgeiiommen. Sie beschäftigten zum Teil die kriegstechnische Abteilung des Militärdepartementes, zum Teil die Abteilung für Landwirtschaft und endlich auch die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft. Äug dieser Zersplitterung ergaben sich eine Reihe vou Unzukömmlichkeiten. Die erwähnte Verfügung brachte die notwendige Konzentration und Einheitlichkeit. Sie hat sich bis jetzt durchaus bewährt. Wir werden auf die Tätigkeit dieser Sektion noch zurückkommen.

Durch ßundesratsbeschluss vom 18. Januar 1918 wurde zur Sichevstellung der Wollversorgung des Landes bei der Sektion für Textil- und Luxusindustrie eine neue Untersektion, die schweizerische Wollzentrale, geschaffen, die ihre Tätigkeit anfangs März begonnen hat. Der Wollzentrale steht zur Seite eine Kommission aus Vertretern der Interessentenkreise. Ferner wurde in der gleichen Sektion eine besondere Untersektion für Uhrenindustrie errichtet, deren Leitung einem Fachmann dieser Branche übertragen worden ist.

K o h l e n v e r s o r g u n g . Die Versorgung des Landes mit Kohle wurde während der vergangenen Heizperiode durchgeführt nach Massgabe der Bestimmungen, von denen wir bereiis in früheren Berichten Kenntnis gegeben haben. Die unzureichende Einfuhr genügte selbstverständlich, wie übrigens vorauszusehen war, dem Bedarfe nicht. Das, allerdings ohne eigentliche Verpflichtung, in Aussicht gestellte Monatskontingent von 200,000 Tonnen konnte von Deutschland nicht in vollem Umfange geliefert werden. Die eingeführten Mengen blieben zeitweise ganz bedeutend unter dem erwähnten Quantum. Trotzdem gelang es, die Kohlenversorgung im allgemeinen verhältnismässig befriedigend durchzuführen. Die Zuteilungen an die Hausbrandzentrale waren derartige, dass, wenn auch überall naturgemäas Knappheit herrschte, doch im allgemeinen unerträgliche Zustände nicht eingetreten sind. Erst gegen Ende der Heizperiode ergaben sich
bedeutende Schwierigkeiten für die Hausbrandversorgung, da die erforderliche Spezialmenge kaum mehr aufgebracht werden konnte.

Empfindlich wurden durch die Kohlenknappheit betroffen die Transportanstalten, die Graswerke und die Industrie. Die Kohlen-

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kontingente der letztern mussten mit Wirkung ab 1. Februar 1918; bedeutend reduziert werden. Dabei wurde in der Weise vorgegangen, dass man versuchte, denjenigen Industrien, welche zahlreiche Arbeiter beschäftigen und deren Produkte im Landesinteresse dringend benötigt werden, ihr Kohlenkontingent möglichst ungeschmälert zukommen zu lassen. Die ungenügenden Zuteilungen haben zum Teil zu bedeutenden Betriebseinschränkungen in gewissen industriellen Unternehmungen geführt. Im allgemeinen konnte jedoch eine Arbeitslosigkeit grössern Umfanges noch vermieden werden. Immerhin wird die Zusammenlegung gewisser Betriebe ins Auge gefasst werden müssen.

Durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom .21. November 1.917 wurden die Verhältnisse betreffend die im Inland geförderte Kohle und die hier hergestellten Briketts geordnet, sowie Höchstpreise für diese Produkte festgesetzt. Durch intensive Förderung dieser einheimischen Produktion konnten dem Lande nicht unwesentliche Mengen wichtiger Brennstoffe zur Verfügung gestellt werden. Die Abteilung verfügt über diese inländischen Produkte in der Weise, dass sie dieselben der dem Förderort resp. der Fabrikationsstelle nächstgelegenen amtlichen Brennstoffstelle und, soweit twnlich, dem Hausbrand zuweist. Spezielles Augenmerk wird darauf gerichtet, dass längere Bahntransporte vermieden werden..

Der Bundesratsbeschluss vom 10. November'191-7 über dieEinschränkung des Verbrauches an Kohle und elektrischer Energie ist im grossen und ganzen ohne Schwierigkeiten und mit sichtlichem Erfolge durchgeführt worden. Wenn auch einzelne Berufsklassen durch die Bestimmungen über Laden- und Wirtschaftsschluss, Einschränkung des Betriebes vonVergnügungsetublissementen, Heizuugsbeschränkungen und dergl. eine gewisse finanzielle Schädigung erleiden mussten, so haben sich doch diese Vorschriften im allgemeinen gut eingelebt. Namentlich wurde der allgemeine Sonntagaladenschluss, der frühzeitige Ladenschluss an Werktagen, der allgemeine Wirtschaftsschluss um 11 Uhr abends, die Einschränkung des Betriebes von Vergnügungsetablissementen, in weiten Kreisen, als soziale Wohltat empfunden. Von den verschiedensten Seiten, ist der Bundesrat ersucht worden, diese Neuerungen nach Beendigung der Heizperiode beizubehalten. Wir haben uns mit Kreisschreiben vom 21. Februar 1918 an die
Kantonsregierungen gewandt mit der Einladung, uns ihre Auffassung über die Beibehaltung solcher Vorschriften bekanntzugeben. Die überwiegendeMehrheit der Kantone hat sich dahin ausgesprochen, es sollten die bisherigen Vorschriften über Laden- und Wirtschaftsschluss,.

169 sowie Einschränkung des Betriebes von Vergnüguugsetablissementea auch während der Sommermonate in Geltung bleiben. Nur vier Kantone waren der Ansicht, der Bund möchte von solchen Massregeln für die Zeit, da sie sich nicht mit der Ersparnis von Brennnmterial rechtfertigen lassen, Umgang nehmen.

Wir haben die grundsätzliche Seite sowohl als auch die Einzelheilen dieses Fragenkomplexes mit den Vertretern der Kantonsregierungen noch mündlich besprochen und sind nach eingehender Prüfung dazu gelangt, den Wünschen der grossen Mehrheit der Kantonsregierungen Folge zu geben. Wir konnten dies selbstverständlich nicht tun durch einfache Beibehaltung des frühem Bundesratsbeschlusses auch während des kommenden Sommers. Dieser Beschluss sah ausdrücklich vor, dass seine Bestimmungen der veränderten Jahreszeit entsprechend sukzessive ausser Kraft erklärt werden können, was auch geschehen ist.

Der Bundesratsbeschluss vom 10. November 1917 wurde am 1. März, teilweise und am 12. April in seiner Gesamtheit ausser Kraft gesetzt. Auf letzteren Zeitpunkt haben wir jedoch einen neuen Beschluss erlassen betreffend Laden- und Wirtschaftsschiuss, sowie Einschränkung des Betriebes von Vergnügungsetablissementen.

|f ?! |Wie ohne weiteres zuzugeben ist, findet dieser Beschluss seine Rechtfertigung nur zum kleinsten Teil in der Notwendigkeit. Licht und Brennmaterialien einzusparen. Wegleitend bei diesem Erlasswaren, wie gesagt, einmal zahlreiche Wünsche aus Interessentenkreisen, die Stellungnahme der Kantonsregierungen, die darauf hinwiesen, dass derartige Massnahmen mit Erfolg nur einheitlich für das ganze Landesgebiet durchgeführt werden können, sodann aber namentlich der Umstand, dass solche Einschränkungen der Lebenshaltung mit Rücksicht auf den Ernst der Zeit durchaus geboten sind. Es kann einem Zweifel nicht unterliegen, dass sich unser Volk in seiner grossen Mehrheit des ausserordentlichen Ernstes unserer Lage noch immer nicht bewusst ist. Behördliche Massnahmen,- die geeignet sind, dieses Bewusstsein zu wecken, dürften deshalb schon an und für sich eine gewisse Berechtigung haben. Es gehört aber zweifellos zu den Aufgaben, welche der Bundesbeschluss vom 3. August 1914 dem ßundesrate übertrage« hat, für die Erhaltung der Volkskraft zu sorgen, die tunlichste Vermeidung jedes unnötigen Konsums und die möglichste
Wahrung der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen zu fördern. Wir möchten übrigens auch darauf hinweisen, dass wir in unsern wirtschaftlichen Verhandlungen mit dem kriegführenden Ausland, von dem wir, obschon es selber unter Knappheit leidet, Lebens-

170 mittel und andere unentbehrliche Bedarfsartikel zu fordei'n genötigt sind, nicht selten die Einweildung zu hören bekommen, die Schweiz solle sich eben auch daran gewöhnen, ihre Lebensverhältnisse der allgemeinen Lage entsprechend einzuschränken.

Man könne es dem ungleich härter betroffenen Volke in den kriegführenden Staaten nicht zumuten, ungenügende Vorräte mit einem Lande zu teilen, welches nach wie vor in dulci jubilo lebe. Endlich hielten wir den ßeschluss auch für geboten, um eine gewisse Kontinuität in die Vorschriften zu bringen, die für die Lebensgewohnheiten weitester Kreise von einschneidendster Bedeutung sind. Nachdem man sich im letzten Winter an die Durchführung dieser Vorschriften gewöhnt hatte und die Erneuerung derselben im nächsten Herbst nicht zu umgehen sein wird, wäre es von Nachteil gewesen, diese .Regelung der Dinge für ·den Sommer zu unterbrechen.

Die geringen "Niederschläge im Herbst und Winter 1917/18 hatten zur Folge, dass im Laufe der langen Kälteperiode um die Jahreswende überall Wassermangel eintrat, was die Produktionsfähigkeit der Elektrizitätswerke wesentlich verminderte. Da die Erzeugung elektrischer Energie durch Kohle mit Rücksicht auf ·die notwendige Kohlenersparnis untersagt werden musste, trat überall Mangel an elektrischer Energie ein. Es musste daher einerseits für haushälterische Verwendung der Wassermengen durch zweckmässige Regulierung der Seen und Akkumulierungsbecken und anderseits für strikte Durchführung der Sparmassnahmen hinsichtlieh des Verbrauches elektrischer Energie Sorge getragen werden. Die forcierte Fertigstellung des Elektrizitätswerkes Ölten-Gi-ösgen ermöglichte es, durch Vermittlung des Bureaus für Elektrizitätsversorgung, den Verteilungsanlagen der Zentral- und Ostschweiz vermehrte elektrische Energie zuzuführen.

Die Tätigkeit dieses Dienstzweiges der Abteilung war eine recht umfangreiche und für die wirtschaftliche Verwendung der elektrischen Energie bedeutungsvolle.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 18. Januar 1918 betreffend Ausbeutung von Lagerstätten mineralischer Rohstoffe wurde die Tätigkeit des ßergbaubureaus erweitert und auf die für ein erspriessliehes Wirken erforderliche rechtliche Grundlage gestellt. Es liegt auf der Hand, dass die ganz ungenügende Einfuhr an mineralischen Rohstoffen und die erschwerenden Bedingungen,
die zum Teil an diese Einfuhr geknüpft sind, der schweizerischen Volkswirtschaft die gebieterische Pflicht aufdrängt, flie Bodenschätze des eigenen Landes nach Möglichkeit aus-

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zunützen. Da bekanntlich kein schweizerisches Berggesetz besteht und auch die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen zum grössten Teil sehr unvollkommen sind, so handelt es sich in erster Linie darum, die private Initiative, die sich mit der Ausbeutung der Lagerstätten und der Aufbereitung oder Verarbeitung der Rohstoffe beschäftigen will, zu beraten und zu unterstützen. Ganz besonders aber müssen die Lagerstätten in geologisch-bergwirtschaftlicher Beziehung eingehend studiert werden. Ebenso wichtig ist die Organisation der Ausbeutung von Lagerstätten, die nicht «der nicht genügend nutzbar gemacht werden, sowie die Sorge, dass die gewonnenen Produkte auf wirtschaftlich möglichst nutzbare Weise verwendet werden.

Den Bemühungen des Bergbaubureaus ist es gelungen, die verschiedenen Kohlenminen des Wallis in einer Genossenschaft zu' vereinigen, im fernem eine Genossenschaft zu bilden zur Ausbeutung der Mine Rufi bei Schanis und die Anregung zu geben zur Bildung weiterer Gesellschaften. Der Ausbeutung eines Pyritlagers im Wallis wurde durch Vorarbeiten an Ort und Stelle bedeutender Vorschub geleistet. Auch den anderweitigen privaten Kohlenlagern, den Brikettierungsanlagen und der Erschliessung weiterer Lager mineralischer Rohstoffe wird grösste Aufmerksamkeit geschenkt. Das Bergbaubureau steht in Verbindung mit der Abteilung für Landwirtschaft zur gemeinsamen Gewinnung wichtiger landwirtschaftlicher Düngstoffe.

Im Monat März sind in der Schweiz gefördert resp. hergestellt worden 4040,ss Tonnen Walliseranthrazit, 103,eis Tonnen Braunkohlen, 4592.275 Tonnen · Schieferkohlen und 2703,045 Tonnen Briketts. Es handelt sich also bei unsern einheimischen Bodensshätzen quantitativ, aber auch qualitativ, um eine nicht unwesentliche Förderung der Landesversorgung.

S e k t i o n C h e m i e . Die schweizerische Färbereiindustrie bezieht ihre Farbstoffe teils von den schweizerischen Farbenfabriken in Basel, teils von den deutschen Farbwerken.

Wie bei allen andern Industrien mehren sich auch hier die Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, und es macht sich die Kohlenknappheit fühlbar. Auch bei den importierten Farbstoffen bleiben gesuchte Spezialitäten aus, so dass die Gefahr besteht, dass bei der für die schweizerische Textilindustrie so wichtigen Färbereiindustrie im Laufe der Zeit ein Mangel an den benötigten
Farbstoffen eintreten wird. Die in Frage kommenden Kreise haben deshalb bereits vor längerer Zeit das Departement auf die vorhandenen Gefahren aufmerksam gemacht und um ge-

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eignete Vorkehrungen ersucht. Durch den Bundesratsbeschluss: vom 11. März 1918, welcher gemeinsam mit den Interessentenkreisen ausgearbeitet worden ist, wurde der gesamte Verkehr mit Farbstoffen der Aufsicht des Departementes unterstellt und der Bezug von Farbstoffen, sowie der Handel mit diesen, konzessioniert. Am 19. März 1918 hat das Departement zu diesem Bundesratsbeschluss die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen und namentlich eine sofortige Bestandesaufnahme angeordnet. Aus den Interessentenkreisen wurde eine besondereFarbstoffkommission bestellt, welche alle notwendigen Massnahmen zu begutachten, eventuell zu beantragen hat.

Die bedeutenden Schwierigkeiten in der Fettversorgung desLandes machen sich geltend nicht nur hinsichtlich der Speisefette,, sondern seit einiger Zeit auch auf dem Gebiete der technischen Fette und Öle. In vermehrtem Masse ist hier unser Land auf den Import angewiesen. Da es sich dabei um Produkte handelt,, die für bedeutende Teile unserer Industrie unumgänglich · notwendig sind, so erfordert die Förderung dieser Importe, aber auch die gerechte Verteilung der Ware, ihre volkswirtschaftlich zweckmässige Verwendung und eine gesunde, Preisbildung die grösste Aufmerksamkeit des Staates. Nun haben aber die ungenügenden Importe an technischen Fetten, Ölen, Harzen und Wachsarten namentlich auf dem Gebiete der Preisbildung Begleiterscheinungen gezeitigt, die neben der allgemeinen Knappheit für die Volkswirtschaft bedenklich sind. Zum Teil infolge unrationellen Vorgehens und zum Teil als Folge des Bestrebens nach der Erzielung allzu hoher Importgewinne mussten die Abnehmer der genannten Waren Preise bezahlen, die sich \inseres Erachtens .^ieht in vollem Umfange rechtfertigen lassen. Diese geforderten und bezahlten Preise für importierte technische Fette und Ölewaren sogar höher als diejenigen für Speisefette. Dieser Umstand brachte es mit sich, dass vielfach Speisefette absichtlich verdorben wurden, um sie dadurch der technischen Verwendung zuzuführen und auf diese Weise aus ihnen höheren Gewinn zu erzielen.

Endlich brachten es der allgemeine Mangel und die höherenPreise dahin, dass die technischen Fette, Öle, Harze und Wachsarten nicht immer an dem Ort Verwendung fanden, wo sie volkswirtschaftlich am notwendigsten sind, sondern dass für den Besitz der Ware hauptsächlich
ein glücklicher Import oder die-.

Möglichkeit, höhere Preise zu zahlen, den Ausschlag gaben.

Wie wir an^.anderer Stelle" ausführen, machte die Knappheit an Speisefetten die Gründung der eidgenössischen Speisefett-

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centrale zur Notwendigkeit. Eine ihrer ersten Aufgaben bestand ·darin, die zu Ernährungszwecken geeigneten Fette auch wirklich der Ernährung zuzuführen und dem oben angedeuteten Unwesen in der Verwendung solcher Fette für die Bedürfnisse der Industrie .zu steuern. Die Gründung der Speisefettzentrale und die Aufnahme ihrer Tätigkeit machten -- darüber waren Behörden sowohl als Interessentenkreise einig -- die Schaffung einer Zentralstelle für technische Fette zur Notwendigkeit.

Da bereits durch Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1916 sämtliche schweizerische Bezüger von technischen Fetten und Ölen in der Zentralstelle für technische Fette, Öle, Harze und Wacbs,arten (F. Ö. H. W. Zentrale) genossenschaftlich organisiert worden waren, so lag es nahe, diese Zentralstelle zweckentsprechend auszubauen, ihre Kompetenzen zu vermehren und sie der Aufsicht und Leitung der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft zu unterstellen. Dem Departement mussten gleichzeitig die notwendigen Befugnisse eingeräumt werden, um im Sinne der obigen Ausführungen die Versorgung des Landes mit technischen Fetten zu angemessenen Preisen sicherzustellen und zu ordnen.

Die neue Ordnung erfolgte durch den Bundesratsbeschluss vom 28. März 1918 betreffend die Versorgung des Landes mit technischen Fetten, Ölen, Harzen und Wachsarten, sowie durch die Ausführungbestimmungen des Volkswirtschaftsdepartemeuts vom 30. April 1918. Die Einfuhr, Produktion und Fabrikation, der Verbrauch und Handel von und mit diesen Waren und den zu ihrer Herstellung nötigen Rohmaterialien sind danach der Aufsicht desDepartementes unterstellt. Die Abteilung füriadustrielle Kriegswirtschaft ist gegenwärtig damit beschäfttgt, die in Art. 2 der letztgenannten Verfügung vorgesehene Organisation der Interessenten zu einer Zentralstelle durchzuführen und wird derselben hierauf die in Art. 5 der gleichen Verfügimg vorgesehenen Aufgaben übertragen.

Wir haben somit auf diesem Gebiete und im Gegensatz zur Regelung der Verhältnisse, wie sie für die Speisefette getroffen wurde, von der Schaffung einer eigentlichen Amtsstelle Umgang genommen. Wir Hessen uns dabei vom Gedanken leiten, dass ·der Staat nicht ohne zwingende Notwendigkeit die private Tätigkeit und Initiative ausschalten soll, namentlich nicht solange letztere in loyaler Weise den volkswirtschaftlichen
Bedürfnissen nach Möglichkeit gerecht wird. Wir erwarten, dass die verschärfte Kontrolle durch die staatlichen Organe und deren erweiterte Befugnisse zum Einschreiten im Notfalle Missgriffe und Wirtschaft-

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liehe Verfehlungen in Zukunft zu verhindern geeignet ist. Wir beabsichtigen keineswegs, den Staat an Stelle der privaten Tätigkeit zu setzen, sondern ausschliesslich letztere zu fördern und, wenn nötig, zu ergänzen. Es darf nicht übersehen werden, dass dem Staate namentlich bei der Einfuhr schwer zu beschaffender Waren Möglichkeiten offenstehen, die dem Privaten verschlossen sind. In solchen Fällen, und keineswegs im Sinne eines Monopols, gedenken wir ausnahmsweise direkt Waren einzuführen.

In diesem Sinne regeln der Bundesratsbeschluss vom 28. März und die Ausführungsverfügung vom 30. April 1918 die Verhältnisse. Bei der Beratung der beiden Verordnungen sind übrigens die Interessentenkreise weitgehend zum Wort gekommen. In ihrer überwiegenden Mehrheit haben sie diese Neuordnung der Dinge begrüsst oder deren Notwendigkeit doch anerkannt. Eine Opposition aus einer gewiesen kleinen interessentengruppe dürfte' wohl zum Teil auf Missverständnisse, zum Teil darauf zurückzuführen sein, dass sich diese Leute in finanzieller Hinsicht bedroht fühlen. Wir glauben immerhin annehmen zu können, dass auch sie sich beruhigen werden, namentlich nachdem ihnen kürz : lieh noch mündlich genauer Aufschluss über die vom Departement beabsichtigte Anwendung der beiden Verordnungen gegeben worden ist. Wir haben weder hier, noch auf dem Gebiete der Speisefette, im Sinn, durch allzu rigorose staatliche Massnahmen die private Initiative zur Durchführung der immer schwieriger werdenden Importe zu hemmen oder gar lahmzulegen.

Ini folgenden soll näher auf die Frage der Sodaverteilung und der Verteilung von Teer und Teerprodukten eingetreten werden.

Vor dem Weltkrieg bezog die Schweiz sämtliche cale, und kaust. Soda aus Deutschland. Die Lieferanten, die deutschen Soivay-Werke, versorgten die Schweiz auch während des Krieges, doch wurden ihre Lieferungen infolge der Waschmittelknappheit in Deutschland immer geringer und hörten mit Ende 1916 völlig auf.

Glücklicherweise konnte die mit Hülfe von Industrie und Kantonen ins Leben gerufene schweizerische Sodafabrik in Zurzach in die Lücke treten. Da diese Fabrik aber ihren Betrieb erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1916 eröffnet hatte, so hatte sie noch im Jahre 1917 mit einer ganzen Anzahl von technischen Schwierigkeiten zu kämpfen, welche es mit sich brachten, dass der
schweizerische Bedarf an Soda und Sodaprodukten nur knapp gedeckt werden konnte.

Aus diesem Grunde hatte es die Sektion Chemie auf Grund einer Abmachung mit der Sodafabrik übernommen, auch die Ver-

175 teilung der schweizerischen Soda zu kontrollieren, wie sie bereit?

die Verteilung der deutschen Soda bei Einsetzung der spärlicheren monatlichen Belieferungsquoten kontrolliert hatte.

Im Laufe des Jahres 1917 zeigte es sich dann, dass die bisherige Verteilungskontrolle, welche in der Hauptsache nur die einzelnen Abgabequoten der Sodafabrik berücksichtigte, nicht genügte. Vielmehr erheischte die Rücksicht auf eine möglichst rationelle, die volkswirtschaftliche Bedeutung jedes einzelnen Sodaverbrauchers in erster Linie beachtende Sodaverteilung, eine eingehendere und rationellere Kontrolle über die dem Einzelverbraucher zukommende Sodamenge. Dies erforderte eine Beaufsichtigung jeder Handänderung von Soda und Sodaprodukten in der Schweiz -- selbstverständlich mit Ausnahme des Kleinkonsums -- und die Kontrolle allfälliger, hauptsächlich amerikanischer Importe. Endlich liess sich eine zweckentsprechende Rationierung von cale, und kaust.- Soda nicht durchführen ohne gleichzeitig auch die teilweisen Ersatzprodukte, wie Kalihydrat und Pottasche, der gleichen Kontrolle zu unterstellen.

Diese ganzen Verhältnisse veranlassten das schweizerischeVolkswirtschaftsdepartement mit seiner Verfügung vom 19. November 1917 über cale. Soda, kaust. Soda, Natronlauge, Ätzkali und Pottasche eine Bestandesaufnahme anzuordnen und zugleich die Beschlagnahme auszusprechen. Dadurch ist die gesamte Handänderung von Alkalien in der Schweiz der Aufsicht der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft unterstellt, welche die Beschlagnahme dieser Produkte im Einzelfalle aufhebt, um dieselbe« einem zweckentsprechenden Verbrauch unter Voraussetzung angemessener Preise zuzuführen. Für die Verteilung sind folgende Gesichtspunkte wegleitend ~ Die Verbraucher der oben genannten Produkte werden im Verhältnis ihrer früheren Bezüge in den Jahren 1911 bis und mit 1916 rationiert, und an neu gegründete Firmen werden nur Zuteilungen gemacht, wenn für die betreffende Fabrikation ein volkswirtschaftliches Interesse vorliegt.

Auf Grund dieses Vorgehens und durch Ausschaltung einer Reihe von Betrieben, welche in bezug auf Qualität mehr als" zweifelhafte Produkte herstellen, gelang es, Betriebe, welche eine grössere Arbeiterzahl beschäftigen, soweit dies die zur Verfügung stehenden Mengen an Soda und Sodaprodukten erlaubten, nacR Möglichkeit zu berücksichtigen.

Infolge ungenügender Importe an deutscher Gaskohle und der schlechten Qualität dieser Kohle ging auch die schweizerische

176 Produktion an Teer und Teerprodukten immer mehr zurück, so dass schon lange in der Schweiz Knappheit herrschte. Diese Verhältnisse veranlassten den Bundesrat bereits zu Anfang des Jahres 1917 sämtliche Vorräte und die gesamte Produktion von Teer und dessen in der Schweiz hergestellten Destillationsprodukten zu beschlagnahmen. Das Politische Departement wurde im Einvernehmen mit dem Militärdeparlement ermächtigt, für Teer und dessen in der Schweiz hergestellte Destillationsprodukte Höchstpreise festzusetzen und allgemeine Vorschriften über die Verwendung und Verteilung zu erlassen. Zur Kontrolle der Beschlagnahme und zur Verwendung und Verteilung im Rahmen der allgemeinen durch die Departemente erlassenen Vorschriften wurde durch den Bundesrat eine Kommission (Teerkommission) eingesetzt, die aus einem Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes, einem Vertreter des Militärdepartementos und einem Vertreter der Teerproduzenten besteht.

Mit Hülfe des Bundesratsbeschlusses vom 5. Januar 1917 war es möglich, trotz der immer kleiner werdenden Teerproduktion, den von der schweizerischen Industrie gestellten Anforderungen, wenn auch unter starker Beschneidung, doch soweit es das allgemeine volkswirtschaftliche Bedürfnis erheischte, nachzukommen.

Die Höchstpreise für Teer und Teerprodukte, welche auf Antrag der Teerkommission monatlich vom Volkswirtschaftsdeparteinent revidiert werden, konnten im grossen ganzen auf längere Zeitintervalle ziemlich konstant gehalten werden.

0 e

Sektion Textil- und L u x u s i n d u s t r i e . Die Lage der schweizerischen Textil- und Luxusindustrien gestaltet sich teils infolge der bedenklich abnehmenden Zufuhren von Rohstoffen und teils infolge immer stärkerer Beschränkung der Absatzmöglichkeiten von Tag zu Tag schwieriger. Am schlimmsten steht es mit der Baurnwollindustrie, da seit Oktober letzten Jahres so gut wie gar keine Rohbaumwolle mehr in die Schweiz gekommen ist. Die Spinnereien arbeiten höchstens noch mit zirka 50% Beschäftigung. Weitere Betriebsreduktionen und Einstellungen in der Zwirnerei, Weberei und Stickerei werden in kurzer Zeit notwendig sein, wenn nicht rascheste Abhilfe geschaffen werden kann. Durch Bundesratsbeschhiss vom 10. Dezember 1917 wurde das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, in der Baumwollindustrie Betriebseinschränkungen vorzuschreiben oder zu genehmigen, sowie die Verlängerung von privaten Lieferungsverträgen zu verfügen, soweit dies durch einschränkende Massnahmen notwendig werden sollte. Die schweizerische Baumwollzentrale

177 in Zürich ist mit der Durchführung dieser Aufgaben betraut worden. Um den Inlandsbedarf unter allen Umständen sicher zu stellen und Preistreibereien zu verhindern, ist jeder Verkauf solcher Gewebe der Genehmigung der Baumwollzentrale unterstellt worden.

Auch die Zufuhren in Wolle sind ganz bedeutend zurückgegangen. Wenn auch heute noch nicht von einer Wollnot gesprochen werden kann, so ist die rechtzeitige Sicherstellung der Wollversorgung des Landes doch von solcher Wichtigkeit, dass jetzt schon die nötigen Vorkehrungen getroffen werden mussten, zur Überwachung des Verkehrs in Wolle und Wollfabrikaten zur eventuellen Streckung der Vorräte und zur Förderung der Importmöglichkeiten. Zu diesem Zwecke wurde, wie bereits erwähnt, mit ßundesratsbeschluss vom 18. Januar 1918 und Departementsverfügung vom gleichen Datum als Untersektion der Sektion Textil- und Luxusindustrie eine Wollzentrale geschaffen, welche in enger Fühlungnahme mit den Vertretern von Wollhandel .und Wollindustrie die notwendigen Massnahmen zu beraten und durchzuführen haben wird.

In der Versorgung der Textilindustrie mit Rohstoffen spielt die Verwertung der Abfälle in Faserstoffen eine immer grössere Rolle. Durch zwei Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartementea rem 3. Januar 1918 wurde eine neue Regelung betreffend Handel mit Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art getroffen, sowie ein generelles Verbot des Reissens von Lumpen aufgestellt, welche Verfügungen bezwecken, diese Abfälle möglichst restlos denjenigen Industrien zuzuführen, in welcher sie ihre volkswirtschaftlich rationellste Verwendung finden können, nämlich der Kunstwoll-, Wolltuch- und Papierfabrikation. Auch der Handel in Altpapier, Papier- und Pappenabfällen wurde durch Departementsverfügung vom 19. Januar 1918 einer neuen Regelung unterstellt, mit gleichzeitiger Erhöhung der Höchstpreise, welche notwendig wurde, um das Verbrennen von Papier einzuschränken und die Papierabfälle wieder dem Verkehr zuzuführen.

Die Ausfuhr von Textilwaren nach den Entente-Staaten hatte zum Teil stark unter den beschränkten Einfuhrmöglichkeiten in diese Länder zu leiden. Die Ausfuhr nach den Zentralmächten hingegen hatte sich in letzter Zeit wieder etwas belebt, nachdem sich die Fabrikation den neuen weitgehenden S. S. S.-Vorschriften einigermassen angepasst hatte.

Das neue
Abkommen mit den Entente-Staaten betreffend Abänderung des Art. 10 der S.S.S.-Ausführungs-Bestimmungen bringt, wie befürchtet wurde, ganz erhebliche Einschränkungen der Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd, III.

12

178 Ausfuhrmöglichkeit von Baumwollfabrikaten nach den Zentral- .

mächten mit sich. Das Ausfuhrkontingent für glatte Stoße wird auf den fünften Teil des letztjährigen Kontingentes reduziert, die Ausfuhr von Stickereien und Wirkwaren wird ebenfalls kontingentiert. Es ist fraglich, ob die vorgesehenen Kontingente ausreichen werden, Betriebeinstellungen in grossem Umfange zu verhindern.

Mit ganz'grossen Schwierigkeiten ist die Verteilung dieser Aus-' 0 fuhrkontingente unter die Industriellen verknüpft. Je kleiner das Kontingent, desto schärfer machen sich die Ansprüche der einzelnen Interessenten und Interessentengruppen geltend. Die ungenügende Höhe der Kontingente bringt es notwendigerweise mit sich, dass jedermann sich benachteiligt fühlt und dass Unzufriedenheit entsteht, für welche häufig die Behörden verantwortlich gemacht werden sollen, während doch die Ursache in dem unerbittlich harten Wirtschaftskampfe der kriegführenden Mächtegruppen liegt. Es ist unbegreiflich, wie ein Grossteil unserer Bevölkerung sich immer noch keine Rechenschaft über die ungemein schwierige wirtschaftliche Lage unseres Landes gibt und immer noch der Ansicht ist, dass es auch heute noch im Machtbereiche der Behörden liege, die gewünschte Abhilfe zu schaffen.

Ob die Aufhebung des Embargos auf Baumwolle und Baumwollfabrikate die erhoffte Erleichterung in der Baumwollindustrie bringen wird, bleibt noch abzuwarten. Vorläufig sind die Zufuhren immer noch so gut wie völlig ausgeblieben.

Am 8. April 1918 wurde vom Departement eine allgemeine Bestandesaufnahme von Rohbaumwolle und Baumwollprodukten angeordnet und deren Durchführung der Schweizerischen Baumwollzentrale in Zürich übertragen.

Auch die Uhrenindustrie macht schwere Zeiten durch. Das von Frankreich bewilligte Einfuhrkontingent ist sehr spärlich im Vergleich zu frühern Exportziffern. Die Ausfuhr nach Deutschland war während einiger Monate so 'gut wie eingestellt, und das neue deutsche Durchfuhrverbot wird wahrscheinlich auch die Durchfuhr nach den nordischen Staaten und Holland sehr ungünstig beeinflussen. Um im Ausfuhrdienst für Uhren die Möglichkeit weitgehendster Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse dieser Industrie zu schaffen, wurde eine spezielle Untersektion für Uhrenindustrie errichtet, deren Leitung einem Fachmanne dieser Branche übertragen wurde.
S e k t i o n M e t a l l e und M a s c h i n e n . Mehr und mehr macht sich infolge der geringen Zufuhren ein empfindlicher Mangel an Metallen geltend. Vor allem sind die Zufuhren von Blei, Zinn

179 und Nickel ganz ungenügend. Auch Phosphor ist nur schwer aufzutreiben, weshalb die Herstellung einer hochwertigen Bronze (Phosphorbronze) momentan kaum mehr möglich ist.

Die ungenügenden Kohlenzufuhren haben eine vermehrte Anwendung der Elektrizität in Haushalt und Industrie zur Folge.

Es war deshalb absolut notwendig, einen Überblick über die im Lande vorhandenen und nicht benötigten Motoren, Generatoren und Transformatoren zu erlangen. Durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 18. Oktober 1917 fand deshalb eine Bestandesaufnahme von elektrischen Generatoren, Motoren und Transformatoren statt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass nur mit Genehmigung des Departementes, Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft, über die vorhandenen oben angeführten elektrischen Apparate verfügt werden darf. Die erwähnte Verfügung erwies sich in der Folge als ausserordentlich wohltuend, da es dadurch nach und nach gelingt, zweifelhafte Personen, die über keinerlei technische Sachkenntnis verfügen zu Wucherpreisen mit Maschinen handelten, von diesem Handel auszuschalten.

Wie bereits oben bemerkt, macht sich im Lande ein grosser Mangel an Nickel geltend, der die Preise für dieses Metall so stark in die Höhe trieb, dass es rentabel wurde, Nickelmünzen einzuschmelzen. Um dem vorzubeugen, wurde der Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot, schweizerische Nickel-, Kupfernickel-, Messing- und Kupfermünzen einzuschmelzen, zu verändern, zu verarbeiten und dem Verkehr zu entziehen (vom 1. Februar 1918) erlassen.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 23. September 1916 wurde der gesamte Handel mit Altmetallen und Metallabfällen unter staatliche Aufsicht gestellt. Diese Aufsicht wurde ausgeübt durch die Handelsabteilung des Politischen Departements, später durch die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft in Verbindung mit der offiziellen Zentralstelle für Metalle (B. 0. M.). Die gestützt auf diesen Bundesratsbeschluss ergangenen Massnahmen, namentlich Beschlagnahme, Bestandesaufnahme und Höchstpreisfestsetzungen, bewirkten, dass die Preise dieser Materialien wieder in ein normales Verhältnis zu denjenigen für Neumctalle gebracht wurden und dass der Industrie das für sie erforderliche Material zugewiesen werden konnte. Den schlimmsten Auswüchsen des Wuchers mit Alt- und Abfallmetallen konnte so Einhalt geboten werden.

Diese Massnahmen konnten aber nicht verhindern, dass angesichts der Häufung von Schwierigkeiten, welche sich der Einfuhr

180 von Metallen immer mehr in den Weg stellten, der Handel mit Neumetallen Formen annahm und zu Preisen führte, welche volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind. Es konnte auch für Neumetalle ein behördlicher Eingriff nicht vermieden und es musste der gesamte Handel mit Neumetallen unter staatliche Aufsicht gestellt werden. Dem ausführenden Organ, der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft, musste zugleich die Kompetenz eingeräumt werden, diejenigen Elemente vom Metallhandel auszuschli essen, die sich mit diesem Geschäft erst seit Kriegsausbruch befassten und die gegenwärtige Knappheit an Rohmaterialien ausnützten, um Wuchergeschäfte zu treiben.

Die zu treffenden Massnahmen wurden mit den Interessenten eingehend besprochen und fanden dort erfreuliches Verständnii und teilweise grosse Unterstützung. Auch die Wünsche der S.S.S.

wurden berücksichtigt. Diese Vorarbeiten führten zum B u n d e s ratsbeschlussvom3.Aprill918 betreffend Gewinnung und Verarbeitung von Metallen und den Handel mit s o l c h e n . Gleichzeitig wurde eine Bestandesaufnahme über diese Waren durchgeführt, welche über die beunruhigende Knappheit deutlichen Aufschluss gab. Von der Höchstpreisfestsetzung für Neumetalle wurde Umgang genommen, um die Initiative für den Import der Rohmaterialien nicht zu unterbinden. Immerhin sollen die Importeure auf Grund des Bundesratsbeschlusses gezwungen werden können, unter Ausschluss des unreellen Zwischenhandels die Importware der diese verarbeitenden Industrie zuzuführen.

Dagegen wurden durch Verfügung des Departementes vom 3. April 1918 Höchstpreise für Altmetalle und Metallabfälle festgesetzt.

Die Kontrolle, welche das Departement über den Handel u»d den Verbrauch der eingeführten Metalle Hand in Hand mit dea Organen der S.S.S. durchführt, bietet den Ursprungs- und Transitländern volle Garantie dafür, dass die eingeführten Metalle gemäss den staatlichen Abmachungen verwendet werden. Es darf wohl erwartet werden, dass diese weitgehende Kontrolle über sämtliche Metalle geeignet sein dürfte, die Erteilung von Bewilligungem zur Ausfuhr von Metallen nach der Schweiz von und durch di« Ententestaaten zu erleichtern.

Gleichzeitig gibt der Bundesratsbeschluss vom 3. April 1918 in Verbindung mit demjenigen vom 22. Dezember 1917 über Maasnahmen betreffend industrielle und gewerbliche Produktion dem Departement die Befugnis, in die Gewinnung ron Metallen, sowi« in die Verarbeitung derselben regelnd einzugreifen. Es sind den»

181

auch bereits Versuche zur Aufbereitung von Abfällen und Rückständen mit günstigen Resultaten in die Wege geleitet worden.

Wie eingangs bereits erwähnt, ist die offizielle Zentralstelle für Metalle (ß. 0. M.) aufgelöst und dafür der Abteilung eine entsprechende Untersektion angegliedert worden, welche das Personal der früheren Zentralstelle übernommen hat.

S e k t i o n f ü r E i s e n - u n d S t a h l V e r s o r g u n g . Seit Mitte November 1917 ist der Sektion Eisen- und Stahlversorgung der Schweiz die frühere eidgenössische Kontrollstelle für Alteisen als Untersektion angegliedert. In ihren Geschäftskreis fallen dia Aufsicht über den Handel mit Alteisen, Altguss, Abfällen von Neueisen und mit Gussspänen. (Vgl. den Bundesratsbeschluss hierüber vom 18. Januar 1918 und die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom gleichen Tage.)

Für den Handel mit Eisen- und Stahldrehspänen ist massjebend die Verfügung des Schweiz. Volkswirtschaf'tsdepartementee vom 27. September 1917.

Durch Verfügung des Departementes vom 14. November 1917 wurde eine Bestandesaufnahme von Eisenblech und Eisen- und Stahldraht in Ringen von 5 mm und darunter angeordnet.

Am 5. Dezember wurden neue Höchstpreise für die Bleche festgesetzt.

Da der Import an Eisen und Stahl immer schwieriger und geringer wird, muss die Sektion für Eisen- und Stahlversorgung der Inlandsproduktion und der richtigen Zuteilung des Materials an Industrie und Gewerbe vermehrte Aufmerksamkeit schenken.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1917 über Massnahmen betreffend industrielle und gewerbliche Produktion wird die Einschränkung im Verbrauch von Blech und die Zusammenlegung der Giessereien studiert.

Zum Studium dieser Fragen wurde die Aufsichtskommission der Eisenzentrale durch vier Mitglieder erweitert und daraus ein» neue Kommission bestehend aus 9 Fachexperten gebildet. Diese Fachexperten sollen vor Erlass jeder neuen Verfügung um ihr« Meinungsäusserung angegangen werden.

S e k t i o n P a p i e r i n d u s t r i e : Gestütztauf die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 3. November 1917 betreffend Organisation der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft wurde anfangs November die Sektion für Papierindustrie geschaffen. Der Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1916 betreffend Papierlieferungen, welcher den inzwischen total ver-

182 änderten Vorhältnissen in der Papierindustrie nicht mehr genügte, ·wurde durch einen solchen vom 10. Dezember 1917 betreffend die Papierversorgung des Landes ersetzt. Derselbe enthält grundlegende Bestimmungen über Papierfabrikation und Papierverbrauch.

Im Hinblick auf die tiefgreifenden Konsequenzen desselben wurde eine besondere Zeitungs- und Zeitschriftenkommission (Art. 10), sowie ein Papierschiedsgericht (Art. 11) vorgesehen, die sich ausschliesslich aus Vertretern der betreffenden Interessenkreise zusammensetzen. Die Zeitungs- und Zeitschrif'tenkommission und das Papierschiedsgericht sind bereits mehrfach zusammengetreten.

Erstere hat zuhanden des Bundesrates namentlich Gesuche um Bewilligungen von neuen Zeitungen, daneben aber auch andere journalistische Fragen zu begutachten. Das Schiedsgericht beurteilt die zahlreichen zwischen Papierfabrikanten und Konsumenten, bestehenden Streitigkeiten, die infolge der erlassenen Vorschriften entstanden sind.

In Ausführung des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses betreffend die Papierversorgung sind nachstehende Spezialverfügungea erlassen worden : 1. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 22. November 1917 betreffend Bestandesaufnahm9 von Papier, Karton, Pappen, Zellstoff, Holzschliff und Lumpenhalbstoff.

2. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 26. November 1917 betreffend Einschränkung des Papierverbrauches (betreffend Tagespresse), gestützt und in Ausführung eines bereite am 27. Oktober 1917 erlassenen Bundesratsbeschlusses betreffend Massregeln zur Einschränkung des Papierverbrauches.

3. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 10. Dezember 1917 betreffend Höchstpreise für Papier.

4. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 10. Dezember 1917 betreffend Feststellung des Papierverbraucheg für Zeitungen, Zeitschriften und andere Publikationen.

5. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Januar 1918 betreffend Einschränkung des Papierverbrauches der Zeitungen, Zeitschriften und andern periodischen Publikationen.

Sodann wurde unterm 15. Dezember 1917 ein Bundesratsbesehluss betreffend Ausfuhrverbote veranlasst, der letztere auch auf bedruckte Papiere, sowie Buchbinder- und Kartonnagearbeite» ausdehnt.

Die Organisation der Sektion Papierindustrie ist im weiter» Ausbau begriffen. In der Leitung trat auf 1. April 1918 eia Wechsel ein.

183 Die gemäss Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 26. November 1917 angeordnete Einschränkung des Papierverbrauchs der grossen Tagespresso für den Monat Dezember 1917 hat im allgemeinen ein befriedigendes Ergebnis gehabt, indem nur drei nennenswerte Überschreitungen des erlaubten Verbrauches vorgekommen sind.

Die Kontrolle über die Einschränkung des Papierverbrauches der Presse nach der Verfügung vom 3. Januar 1918 für das erste Quartal des laufenden Jahres ist im Gange ; Erleichterungen in der Anwendung der Einschränkungsvorschriften stehen bevor.

Abgesehen von einigen wenigen krassen Überschreitungen, welche dazu führten, dass den fehlbaren Organen, welche im I. Quartal schon das ganze ihnen für das Jahr 1918 zustehende Papierquantum aufgebraucht hatten, das weitere Erscheinen aus diesem Grunde verboten werden musste, ist die Einschränkung im allgemeinen befriedigend ausgefallen.

Im Zusammenhang mit der durch die Verhältnisse bedingten Prüfung einer Abänderung der Verfügung vom 10. Dezember 1917 betreffend Höchstpreise für Papier wurde die Frage weiterer Sparmassnahmen zur Reduktion des Papierverbrauches und zur Einsparung von Kohle studiert und in letzterer Richtung die Schaffung von Kriegstypen ins Auge gefasst. Die bezüglichen Verhandlungen gehen ihrem Abschluss entgegen.

Die Bestandesaufnahme an Papier und Pappen gemäss Verfügung des \Volkswirtschaftsdepartements vom 22. November 1917 {wobei die Sektion Papierindustrie leider bei den Kantonen nicht überall die gewünschte Unterstützung fand) ergab, soweit sich bis heute übersehen lässt, einen Vorrat von : Papier ca. 44 Millionen kg.

Fa PPe ,, ?

,, ,, Rohstoffe ,, 10 ,, ,, Am 1. März wurde vom Volkswirtschaftsdepartement eine Verfügung erlassen, wonach sämtliche Fabriken, welche Papier, Karton oder Pappen, sowie Papierhaibstoffe fabrizieren, verpflichtet sind, von allen ihren Abschlüssen, sowie allfällig abgewiesenen oder reduzierten Bestellungen der Sektion Papierindustrie Kenntnis zu geben und über jede einzelne Lieferung Fakturakopien einzureichen.

S e k t i o n L e d e r i n d u s t r i e . Die Sektion Lederindustrie wurde neugeschaffen durch Verfügung des schweizerischen Volks-

184 Wirtschaftsdepartements vom 4. Januar 1918 betreffend Angliederung einer Sektion für Lederindustrie an die Abteilung für iadustrielle Kriegswirtschaft. Der neugeschaffenen Sektion wurden sämtliche, bis jetzt von der Abteilung für Landwirtschaft des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements und der kriegstechnischen Abteilung des schweizerischen Militärdepartements betreffend die Lederversorgung der Armee und des Landes besorgten Arbeiten, sowie die sich weiter ergebenden, damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben übertragen. Speziell wurde ihr auch die bisher von der Abteilung für Landwirtschaft besorgte Überwachung der Ausfuhr von Häuten, Fellen, Pelzen, Leder und Lederfabrikaten zugewiesen. Ebenso übernahm sie die Überwachung der Ausfuhr von Scbuhwaren und andern Lederartikeln, die bisher der Sektion Textilindustrie der Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft zustand.

Die Sektion Lederindustrie ist in zwei Untersektionen gegliedert: eine für Häute und Leder; die andere für Lederfabrikate.

Die Sektion Lederindustrie befasst sich insbesondere mit folgenden Aufgaben: a. U n t e r S e k t i o n für H ä u t e und L e d e r : Überwachung der Zuteilung von Häuten, Fellen und Leder für Armee- und Zivilbedarf, Kontrolle des Häute-, Fell- und Lederhandels ; Behandlung der Reklamationen über Lieferung von Häuten, Fellen und Leder; Kontrolle der Lederfabrikation in den Gerbereien; Verhandlungen über Festsetzung und Änderung der Preise für Häute, Felle und Leder ; Mitwirkung bei der Beschaffung von Rohstoffen und Fabrikationsmaterialien ; Überwachung der Innehaltung der behördlichen Vorschriften ; Untersuchung der "Widerhandlungen gegen diese Vorschriften.

6. U n t e r s e k t i o n für L e d e r f a b r i k a t e . Kontrolle der Preise in den Schuh-, Holzschuh- und Schäftefabriken, sowie bei den Schuhgrossisten-, Detaillanten- und Fourniturengeschäften.

Mitwirkung bei der Beschaffung von Rohstoffen und Hülfsmaterialienfür die Schuhfabrikation ; Kontrolle über Herstellung und Vertrieb des Volksschuhs, der zurzeit in einem Quantum von 100,000 Paar auf den Markt gebracht wird. Sodann ist die Herstellung ron 100,000 Paar Volksholzschuhen vorbereitet worden.

Die Sektion Lederindustrie hat sich namentlich auch damit befasst, die notwendigen Erhebungen durchzuführen für die gleichmässige Verteilung der zur Verfügung stehenden Materialien und Produkte und für die Sicherstellung des Inlandsbedarfs. Er-

183 hebliche Schwierigkeiten bereitet die Regelung der Ausfuhr. Nach den bestehenden internationalen Abmachungen dürfen zurzeit weder Häute, Felle noch Leder irgend welcher Herkunft nach den Zentralstaaten ausgeführt werden. Die Ententestaaten sicherten Häute- und Lederzufuhren nur unter dieser Bedingung zu.

Die Ausfuhr von Schuhen ist in stetigem Abnehmen begriffen.

Wenn auch eine Ausschaltung der Ausfuhr von Schuhwerk, die selbstverständlich von dem Stillstand von ganzen Betrieben und wesentlichen Arbeitseinstellungen begleitet wäre, nicht zu erwarten ist, ist doch damit zu rechnen, dass die Ausfuhr im Jahre 1918 noch wesentlich zurückgehen wird.

Nachdem die Volksschuhzentrale das erste Quantum von 100,000 Paar Volksschuhen bis auf einen kleinen Restbestand abgesetzt hat, sind weitere 100,000 Paar bei den Fabriken in Bestellung gegeben worden. Die 'Beschaffung der ausländischen Roh- und Hülfsmaterialien wird auch hier immer schwieriger.

Die Ausfuhr von fertigen Holzsohlen und Sohlenschutzmitteln hat etwas zugenommen, indem verschiedene Betriebe, deren Arbeiter infolge der Einstellung der Munitionsfabrikation beschäftigungslos geworden sind, sich nun mit der Herstellung dieser Artikel befassen. Zwecks Regulierung des Schuhhandels und um zu verhindern, dass die Schuhpreise durch unnötige ZwischenhandeJsgewinne belastet werden, sowie um der Aufstapelung von Schuhwaren zu begegnen, wurde unter Androhung weiterer Massnahmen den Interessentengruppen ein Zirkular übermittelt, das eine Wegleitung für den Grosshandel mit Schuhen enthält.

Ein neuer, grundlegender Bundesratsbeschluss über di« Lederversorgung des Landes wird dieser Tage erlassen. Er wird dem Departement die ihm bisher teilweise fohlenden Kompetenzen einräumen, um die ausreichende Versorgung des Inlandes mit Leder und Lederfabrikaten, namentlich Schuhen, zu angemessener» Preisen zu sichern. Gleichzeitig wird die Frage geprüft, ob und wie Schuhe zu billigerem Preise an die Minderbemittelten abgsgeben werden können.

Ein grosser Teil der Inanspruchnahme des Personals der einzelnen Sektionen verursacht stetsfort die Behandlung der Auefuhrgesuche. Diese Gesuche werden seitens der Sektionen der Abteilung wie bekannt lediglich beurteilt hinsichtlich des Inlandsbedarfs. Soweit es dieser zulässt und im übrigen keine internatio-

186 aalen Bindungen im Wege stehen, wird stets darnach getrachtet, die Exportindustrien des Landes in ihrer Tätigkeit nicht einzuschränken, um so die Beschäftigung der Arbeiter dieser Industrien so lange wie möglich sicherzustellen. Die Knappheit verschiedener unentbehrlicher Arlikel im Inland und in den kriegführenden und neutralen Ländern gibt Veranlassung, dass öfters, namentlich auch von Neutralen, Austauschgeschäfte vorgeschlagen werden. Immer mehr gelangen die vom Kriege direkt und indirekt betroffenen Staaten dazu, Ausfuhrbewilligungen nur noch zu erteilen, wenn sie dafür andere Waren, auf die sie angewiesen sind, einführen können. So wird es auch in der Schweiz gerade im Verkehr mit neutralen Ländern teilweise nur noch möglich, Lebensmittel und namentlich Rohmaterialien zu erhalten gegen Herausgabe gewisser Produkte der Landesindustrie. Wir werden diesen reränderten Verhältnissen in der Folge alle Aufmerksamkeit schenken und auf eine zweckentsprechende Organisation bedacht sein müssen.

Die Abteilung beschäftigt zurzeit 375 Beamte und Angestellte.

Eidgenössisches Fürsorgeamt.

Seit 1. Dezember 1917 hat das eidgenössische Fürsorgeamt auch das Rechnungswesen über die A b g a b e von P e t r o l e u m tu ermässigtem Preise übernommen. Der Bund vergütet ab 1. Dezember 1917 für den Liter des an Berechtigte abgegebenen Petroleums 12 (früher 7) Rappen, Kantone oder Gemeinden tragen 6 (früher 5) Bappen. An dieser Aktion beteiligen sich zurzeit 11 Kantone. Die dem Bund erwachsenen Kosten an die Abgabe von Petroleum belaufen sich im Jahre 1917 auf rund Fr. 30,000.

Über den Umfang und die Kosten der eidgenössischen Notstandsaktion (wir verweisen auf die im 9. Neutralitätsbericht gemachten Angaben) ergibt sich folgende Zusammenstellung:

187 Abgabe von Milch.

Klonst 1917 September Oktober .

November Dezember 1918 Januar Februar .

März . .

Beiträge der K cintone und Gemeinden

Gesamt-

Berechtigte Personen

Beitrag des Bundes

Fr.

Fr.

Fr.

557.016 548',659 552,025 563,230 567,137 578,872 586,782

368,287 375,748 376,779 392,578 398,174 374,981 413,869

185,130 188,372 189,048 200,351 203,361 191,K27 211,240

553,417

ausgaben

564,120 565,827 592,929 601,535 566,608 625,109

2,700,416 1,369,129 4,069,545 Abgabe von Brot.

1917 September Oktober .

November Dezember 1018 Januar Februar .

März . .

660,579 638,141 642,851 665,118 668,030 682,276 687,733

673,115 676,051 683,239 686,216 707,396 677,102 727,964

375,511 395,672 399,752 403,515 434,495 415,459 425,115

1,046,626 1,071,723 1,082,991 1.089,731 1,141,891 1,092,561 1,153,079

4,831,083 2,849,519 7,680,602 Die ron den Eingeschriebenen bezogene Milchmenge belauft «ich in den Monaten September 1917 bis März 1918 auf durdn7 schnittlich 6 dl. pro Kopf und Tag ; die bezogene Menge Brot in derselben Zeit auf durchschnittlich 244 g pro Kopf und Tag.

Die Berechtigung zum Bezüge betrug im September bis Dezember 275 g, ab 1. Dezember ist die Ration folgendermassen festgesetzt worden : 275 g pro Kopf und Tag für Erwachsene, 150 TI lì für Kinder unter 2 Jahren.

Die prozentuale Teilnahme der Bevölkerung betrug für die M i l c h a b g a b e in den Monaten September 1917 bis März 1918 zirka 13--14 °/0, für die Abgabe von B r o t zirka 16--17%.

Eine in 31 grössern Gemeinden gemachte Erhebung über die Beteiligung der Ausländer an der Notstandsaktion hat, auf ·Grund der im Monat Oktober (z. T. November) eingegangenea Anmeldungen, folgendes ergeben :

Gesamtzahl der Eingeschriebenen in diesen 31 Gemeinden: 58,600 F a m i l i e n 220,000 P e r s o n e n .

Davon Ausländer: 14,500 F a m i l i e n (25%) 51,300 P e r s o n e n (23%).

Um der immer weitere Kreise erfassenden Not noch mehr zu steuern, ist auf Grund der von der eidgenössischen Notstandskommission und den Kantonsregierungen gemachten Vorschläge, eine Abänderung (im Sinne einer Erweiterung) der Ausführungsvorschriften des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. April 1917 erfolgt. Die neue Verfügung des schweizerischen Militärdepartements und des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Januar 1918 erhöht die Einkommensgrenzea der drei bestehenden Kategorien und schafft eine neue I. Kategori«.

Die Ansätze der I. Kategorie sind so bestimmt, dass> sie zu denjenigen der H. Kategorie in einem annehmbaren Verhältnisse stehen. Familien, deren Einkommen um ein Gewisses über der Berechtigungsgrenze steht, kann noch Milch -- aber kein Brot -- zu ermässigtem Preise abgegeben werden.

Der Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1918 über di« Leistung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Abgabe von B r e n n m a t e r i a l i e n zu ermässigtem Preise führte zu einem weitern Ausbau der eidgenösssischen Notstandsaktion. Die Leistungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden betragen l Franken pro Kopf und Monat der berechtigten Bezüger. Di« Zuschüsse werden für die Monate Januar, Februar und Märst gewährt.

Hinsichtlich der Ausführung der Postulate der Bundesversammlung betreffend die allgemeine Verbilligung der Milch sei auf die Ausführungen der Abteilung für Landwirtschaft verwiesen.

Die Durchführung dieser Massnahmen ist durch die Ausführungsvorschriften des Volkswirtschaftsdepartements zum Bundesratsbeschluss vom 1. Mai 1918 betreffend die Gewährung von Beiträge» zur allgemeinen Verbilligung der Konsummilch dem eidgenössischem Fürsorgeamt übertragen worden.

Durch Bundesratsbeschluss vom 22. April 1918 betreffend die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen ist der Milchpreis für die Bezüger auf der bisheriges Höhe belassen worden (24-- 27 Rp. pro Liter).

Durch die vom Volkswirtschaftsdepartement hierzu erlassenes Aasführungsvorsehriften vom 24. Mai 1918 sind di« Einkommen!-

189 grenzen der einzelnen Kategorien speziell für den Bezug vo» logenannter Notstandsmilch um 50, 40, 30 und 20 Fr. erhöht worden. Die eidgenössische Notstandskommission hatte 60, 50, 40 und 30 Fr. beantragt. Die neuen Berechtigten erhalten nun die Miloh nicht nur nicht teurer, sondern um 6 Rappen billiger als bisher.

Unter dem Vorsitz des Leiters des eidgenössischen Fürsorgeamtes hat die e i d g e n ö s s i s c h e N o t s t a n d s k o m m i s s i o u in 8 Sitzungen eine Reihe wichtiger Fragen der Fürsorge und der allgemeinen Lebensmittelversorgung behandelt. So kamen unter anderm zur Sprache: die Frage der Erweiterung der Notstandsaktion, der Versorgung des Landes mit Speiseölen und Speisefetten, der Vermehrung der Lebensmittelproduktion, der Versorgung des Landes mit Milch und Milcherzeugnissen, der Milchpreise, der Differenzierung in der Abgabe von Monopolwaren, des Volksschuhes, des Schlachtviehmonopols und der Fleischrationierung.

Das eidgenössische Fürsorgeamt schenkt auch der V e r p p o y i a n t i e r u n g der Volksküchen und Suppenanstalten besondere Aufmerksamkeit und tritt zur Erreichung dieses Zweckes mit den Warenabteilungen des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements und des schweizerischen Militärdepartements in nähere Beziehung.

Das eidgenössische Fürsorgeamt hat eine Reihe von Vorschlägen zu wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen ausgearbeitet, die noch nicht vollständig haben behandelt werden können.

Um die Aktion zur A u f k l ä r u n g und B e l e h r u n g d e r B e v ö l k e r u n g über Fragen zweckmässiger Ernährung zu fördern, vermittelt das eidgenössische Fürsorgeamt Referenten für die Veranstaltung von Vortragen und Kursen. Die Hälfte der Kosten trägt der Bund.

An eine grössere Zahl von Haushaltungsschulen wurden «wei Schriftchen versandt: ,,Wie koche ich .zeitgemässu und ,,Praktische Anleitung über die im Verlaufe jedes Monats im Gemüseund Beerenobst-Garten vorzunehmenden Arbeiten".

Ferner hat das eidgenössische Fürsorgeamt im April eine Anleitung über den Anbau und die Verwendung der weisseu Wollbohne erlassen, die dann von der Generaldirektion der S. B. B.

Tausenden von Bahnarbeitern und Bahnangestellten zugestellt worden ist, in der Absicht, diese zum Bepflanzen von geeigneten Bahnareal zu veranlassen.

190

Eidgenössische Fettzentrale.

Bereits in frühern Berichten ist auf die sich fortwährend steigernden Schwierigkeiten in der Versorgung des Landes mit Speisefetten und Speiseölen hingewiesen worden. Seit längerer Zeit ist die Fettproduktion im Inlande aus den verschiedensten Gründen sehr stark zurückgegangen. Futtermangel im allgemeinen und insbesondere das notwendigerweise erlassene Verbot, Milch, Kartoffeln und Getreide zu verfüttern, sowie das Fehlen der Kraftfuttermittel liessen namentlich die Schweinemast rapid zurückgehen. Aber auch die Fetterträguisse aus den Schlachtungen von Grossvieh wurden und werden immer geringer. Die zur Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion angeordneten Massnahmea werden überdies eine bedeutende Reduktion der Viehbestände nötig machen und damit eine weitere Verminderung der Fettproduktion bewirken. Dazu kamen gewaltige Schwierigkeiten, die sich dem Import von Fetten und Ölen entgegenstellen. Wir möchten nur darauf hinweisen, dass der ausserordentlich beschränkte Frachtraum in erster Linie für unsern wichtigsten Bezugsartikel, das Getreide, reserviert werden muss. Die gegenwärtige Fetteinfuhr macht nur noch einen Bruchteil derjenigen in normalen Zeiten aus.

Bei dieser Sachlage erwiesen sich die in unsern frühern Berichten bekanntgegebenen Massnahmen zur rationellen Fettversorgung als ungenügend. Weit einschneidendere Massnahmen konnten nicht mehr umgangen werden. Es drängte sich namentlich die Einführung der Fettrationierung und damit der Fettkarte mit zwingender Notwendigkeit auf. Es wurden auch Massregeln unumgänglich, um der mit der Fettnot zusammenhängenden Preistreiberei energisch Einhalt zu gebieten.

Wie wir bereits im 9. Neutralitätsbericht kurz ausgeführt haben, ist im Oktober letzten Jahres der ganze Fragenkomplex in einer Konferenz aus Vertretern der verschiedenen Interessentenkreise und der Bundesverwaltung eingehend besprochen worden.

Das Departement hat hierauf eine Kommission, bestehend au» den Herren Nationalrat Spahn in Schaffhausen, alt Nationalrat Jäggi in Basel und A. Naine, Chef des services d'approvisionnement in Genf, mit dem eingehenden Studium der Frage und mit der Ausarbeitung der grundlegenden Verordnung beauftragt.

Diese Kommission nahm die Vorarbeiten am 7. November 1917 an die Hand. Sie führte sorgfältige Erhebungen sowohl aber die Fettproduktion im Inland als auch über die Möglichkeiten

191 des Fettimportes durch und trat auch in Verbindung mit sämtlichen Interessentenkreisen. Letztere hatten Gelegenheit, zu den.

ersten Entwürfen ihre Bemerkungen und Begehren anzubringen.

Am 19. Dezember 1917 reichte die Kommission dem Departement mit einem eingehenden Berichte den Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss über die Versorgung des Landes mit Speisefetten und Speiseölen ein. Dieser bereinigte Entwurf hatte die Begehren der Interessenten nach Möglichkeit berücksichtigt.

Die Kommission sagt in ihrem Bericht unter anderai: ,,Über die N o t w e n d i g k e i t der Fettrationierung sind nicht viele Worte zu verlieren. Der rapide und anhaltende Rückgang der einheimischen Produktion und des Importes aller Arten von Speiseölen und Speisefetten zwingt zu einschneidenden Massregeln.

Ea handelt sich hierbei in der Hauptsache um dreierlei: 1. um die möglichst vollständige E r f a s s u n g der im Lande vorhandenen Vorräte aller Arten von Fett und die Regelung der künftigen Produktion und des Importes; 2. um die S t e i g e r u n g der einheimischen Fettproduktioa und des Importes und 3. um die möglichst g l e i c h m ä s s i g e V e r t e i l u n g de« V o r r a t e s an die B e v ö l k e r u n g zu festzusetzenden Preisen.

Das letztere Problem ist gleichbedeutend mit der Einführung der Fettkarte, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass eine gleichmässige Verteilung der Lebensmittel an die Bevölkerung einzig durch, das Mittel der Rationierung auf Grund des Kartensystems zu erreichen ist.

Die ausserordentlich wichtige und schwierige Frage < der Steigerung der Produktion an Fettwaren aller Art und der Vermehrung des Importes lässt sich nicht durch die gleiche Verordnung lösen, welche die Rationierung regelt ; sie ist überhaupt nur durch ein System von Massregeln zu lösen, welche auf den verschiedenen Gebieten der Erzeugung von animalischen und vegetabilischen Fetten und Ölen zu treffen sein werden.^ Der Bericht spricht sich im weitern eingehend aus über die ausserordentlichen Schwierigkeiten des ganzen Problems. Er weist hin auf die grundsätzliche Verschiedenheit in der Beschaffung der Rohstoffe für die Fettversorgung gegenüber derjenigen für die Brotversorgung. Weiter wird darauf hingewiesen, dass zur Lösung der Versorgungsfrage die bestehenden Berufsorganisationen zur intensiven Mitwirkung herbeigezogen werden müssten. Der Bericht äussert sich eingehend über die ausserordentlichen Schwie-

192

rigkeiten in der Behandlung dei' Selbstversorger und postuliert die Verbindung der Fettrationierung mit der Butterrationierung.

Die Umstände lassen es nicht angezeigt erscheinen, auf die sehr verdienstvolle Arbeit der Kommission u'nd ihre volkswirtschaftlich äusserst interessanten Ausführungen näher einzutreten.

Der von ihr vorgelegte Entwurf wurde innerhalb des Departementes einer eingehenden Beratung unterzogen, an welcher auch der neuernannte Leiter der eidgenössischen Fettzentrale, Herr Nationalrat Kurer in Solothurn, teilnahm. Die Beratungen führten zum Erlass des B u n d e s r a t s b e s c h l u s s e s vom 15. J a n u a r 1918 b e t r e f f e n d die V e r s o r g u n g des L a n d e s mit Speisefetten und Speiseölen. Derselbe stützt sich im wesentlichen auf die Arbeiten der Kommission und enthält nur wenige Abweichungen grundsätzlicher Natur.

Die Kommission ist von der Ansicht ausgegangen, dass für die Fettrationierung ein prinzipieller Unterschied zwischen Speiseölen, Speisefetten und Butter nicht gemacht werden sollte. Sie hat deshalb vorgesehen, dass die eidgenössische Fettzentrale die Beschaffung und Verteilung aller dieser Artikel, somit auch der Butter, zu ordnen habe. Diese Regelung hätte einen bedeutenden Eingriff in die bestehenden Verhältnisse, wonach die Butteryerteilung dem eidgenössischen Milchamt übertragen wurde, mit sich gebracht. Der Kommissionsentwurf sah denn auch vor, dass die Butterproduktion durch das Milchamt der Fettzentrale zur Verfügung gestellt werden müsse.

Wir kamen jedoch nach eingehendem Studium zum Schlüsse, dass diese von der Kommission vorgeschlagene Lösung weder unbedingt notwendig, noch auch zweckmässig sei. Gewiss darf angesichts der bestehenden Fettknappheit nicht davon die Rede sein, die Butterversorgung unabhängig von der Fettversorgung durchzuführen. Ein intensiver Ausgleich zwischen diesen verschiedenen Arten von Fetten und ein enges Zusammenarbeiten der einzelnen Amtsstellen ist durchaus notwendig. Nun hat aber das eidgenössische Milchamt in monatelanger intensiver Arbeit eine im allgemeinen befriedigende Organisation der Butterverteilung geschaffen, die sich auf die Massnahmen stützt, welche zur Regelung der Buttererzeugung und zur Sammlung der hergestellten Buttermengen erlassen wurden.

Wir gelangten deshalb dazu, diese geleistete
Organisations·arbeit auch nach Einführung der Fettkarte auszunutzen. Der Bundesratsbeschluss sieht vor, dass die Herstellung und der Vertrieb von Butter gemäss den bestehenden Vorschriften der Aufsieht und Regelung durch das eidgenössische Milchamt unterstellt

193

bleibt. Diese Ordnung der Dinge hat sich denn auch in den zwei Monaten seit Einführung der Fettkarte im allgemeinen bewährt.

Selbstverständlich ist es nach wie vor notwendig, dass Fettzentrale und Milchamt in gegenseitigem Einvernehmen arbeiten. Die beiden Vorsteher hatten denn auch bereits verschiedentlich Gelegenheit, den hierzu notwendigen guten Willen zu beweisen.

Eine weitere Abänderung grundsätzlicher Natur zwischen dem Entwurf der Kommission und dem ßundesratsbeschluss liegt in folgendem : Nach Ansicht der Kommission wäre auf der Fettkarte ein Unterschied zwischen Speisefetten und Speiseölen einerseits und Butter anderseits nicht zu machen. Es hätte somit jeder Karteninhaber das Recht, die ganze ihm zustehende Fettquantität nach Bedarf und Bezugsmöglichkeit vollständig entweder in eigentlichem Fett oder .in Öl oder in Butter zu beziehen. Es könnte somit beispielsweise die 'ganze Monatsration in Butter bezogen werden.

Diese Möglichkeit müsste jedoch die unliebsame Folge zeitigen, dass in den Produktionsgebieten von Butter, also namentlich in Landgegenden, der volle Bedarf an Fett in Butter bezogen würde ·und für die Städte wenig oder keine Butter mehr zur Verfügung stände. Gegen diese Ordnung der Dinge hat sich namentlich auch die eidgenössische Notstandskommission, mit welcher übrigens der Entwurf eingehend diskutiert worden ist, ausgesprochen.

Aus diesem Grunde sieht der Bundesratsbeschluss vor, dass die Fettzentrale den Bezug von Butter von der Abgabe entsprechend bezeichneter Abschnitte der Fettkarte gestatten kann.

Auf diese Weise ist jeder Person ein gewisses Minimum von Butter garantiert. Mit Rücksicht darauf, dass ein wesentlicher Preisunterschied zwischen Butter und den übrigen Speisefetten gegenwärtig nicht besteht, ist auch wenig Gefahr vorhanden, dass die finanziell schwächer gestellte Bevölkerung vom Bezug der Butter ausgeschlossen wäre. Die Fassung der Vorschrift gestattet übrigens der Fettzentrale, eine andere Regelung vorzunehmen, 'falls sich die erwähnte Msssnähme nicht bewahren sollte. Die bisherigen Erfahrungen sind im allgemeinen günstige. Allerdings konnten im ersten Monat die vorgesehenen 150 g Butter infolge der geringen Produktion nicht überall voll zur Verfügung gestellt werden Für die fehlende Butter wurde jedoch anderes Fett zur Verfügung gestellt, welche
Massnahme sich im allgemeinen reibungslos vollzogen hat.

Die Fettzentrale hatte seit ihrer Errichtung zunächst ein grosses Mass organisatorischer Arbeit zu leisten, auf deren Einzelheiten einzutreten sich hier erübrigen lässt. Sodann mussten Tom Bundcsblatt.

70. Jahrg

Bd. III.

13

194 Departement eine Reihe von im Bundesratsbeschluss vorbehaltenen Ausführungsbestimmungen ausgearbeitet, mit den Interessenten besprochen und erlassen werden.

Durch Verfügung vom 2. Februar 1918 wurde zunächst bei den Haushaltungen, einzelstehenden Privaten und Anstalten eine Bestandesaufnahme durchgeführt. Deren Resultate waren in Verbindung mit den Importen und den Schlachterträgnissen massgebend für die Festsetzung der Rationen für die folgenden Monate.

Da seit längerer Zeit nicht nur der Mangel an Speisefett, sondern auch derjenige an Fetten für Industriez wecke sich sehr empfindlich fühlbar gemacht hatte, waren vielerorts zu industriellen Zwecken Fette aufgekauft und verwendet worden, die sich zu Ernährungszwecken geeignet hätten. Diese Machenschaften, bei denen jeder Preis bezahlt wurde, drohten die vorhandenen, schon sehr beschränkten Mengen an Speisefetten in gefährlicher Weise noch weiter zu vermindern. Durch Verfügung des Volkswirtschaftsö O départements vom 4. Februar 1918 wurde deshalb jede Verwendung von Fetten oder von Rohstoffen, aus denen diese hergestellt werden können, zu andern als Ernährungszwecken untersagt.

Dabei musste allerdings verhütet werden, dass der legale Importhandel in technischen Fetten nicht von weiterer Importtätigkeit abgehalten worden wäre. Nach Fühlungnahme mit den Vertretern dieser Interessentenkreise konnte in Art. 2 der Verfügung eine Ordnung getroffen werden, die sich im allgemeinen bewährt hat.

In der gleichen Verfügung musste jede absichtliche oder fahrlässige Veränderung von Fetten und Ölen, die zu Ernäjirungszwecken geeignet sind, verboten werden.

Die technische Durchführung der Fettrationierung vermittelst der Fettkarte stiiUt sich auf die Verfügung des Volkswirtschaüsdepärtements vom 16. Februar 1918 betreffend die Fettkarte.

Darin ist die Bezugsbereehtigung der verschiedenen Fettkonsumenten geordnet. Besondere Schwierigkeiten bot die Regelung hinsichtlich der Rationierung der Selbstversorger. Wir glauben in Art. 16 eine Lösung gefunden zu haben, die eine billige und doch nicht zu weitgehende Rücksicht auf die Bedürfnisse der Selbstversorger darstellt.

Im weitern wurden durch Verfügung vom 5. März 1918 Höchstpreise für Speisefette und Speiseöle festgesetzt. Der Erlass von Höchstpreisbestimmungen für technische Fette und Öle steht bevor.

lu Verbindung mit der Armee und dem schweizerischen Militärdepartement wurden die notwendigen Vorschriften betreffend

195 die Fettkarte für das Militär am 18. Februar 1918 erlassen. Die Fettzentrale war ferner veranlasst, eine ausserordentlich rege Aufklärungsarbeit durchzuführen. In Kreisschreiben an die Kantonsregierungen, an die kantonalen Fettstellen und an die Interessenten wurden zu den erlassenen Bestimmungen Erläuterungen herausgegeben und überdies der Presse eine Reihe von amtlichen Mitteilungen zur Orientierung des Publikums zugestellt.

Wie bereits die Expertenkommission hervorgehoben hatte, ist es unbedingt notwendig und auch zweckmässig, zur Fettversorgung die wirtschaftlichen Organisationen zur Mitarbeit in hohem Masse beizuziehen. In den leitenden Kreisen der schweizerischen Berufsverbände zeigte sich denn auch erfreulicherweise Verständnis und guter Wille. In Konferenzen und Zirkularen wurden diese Verbände des privaten und genossenschaftlichen Gross- und Kleinhandels, der Bäcker, Konditoren, Wirte, Hoteliers, Kochfettfabrikanten, Seifenfahri kanten und Knochenfettfabrikanten über die ihnen zukommenden Aufgaben und Pflichten einlässlich aufgeklärt.

Auch die für die Beschaffung und Verarbeitung von Speisefetten und Speiseölen in Betracht kommenden Syndikate der S. S. .S.

wurden herbeigezogen. Die zum Teil noch mangelhafte Organisation einzelner dieser Berufsstände, der grosse Kreis der den Verbänden noch fernstehenden Berufsgenossen, die.Verschiedenheit in der Auffassung über berufliche Zusammenarbeit machten die Inanspruchnahme dieser Wirtschaftsgruppeu zu einer recht schwierigen. Immerhin konnte die Angelegenheit im allgemeinen in .befriedigender Weise geordnet werden. So arbeiten denn heute mit der Fettzentrale direkt zusammen: a. Das Bureau der 4 Lebensmittelsyndikate der S. S. S. Dieses besorgt die Zuweisung von ausländischem Fett und Öl durch den Importgrosshandel und die ausländische Rohprodukte verarbeitenden Kochfettfabrikanten an die von der Fettzentrale konzessionierten Fettverkaufsstellen. Die Zuweisung erfolgt auf Grund der von der Gemeindefettkartenstelle gemäss abgegebenen Fettcoupons ausgestellten Bezugsscheine; b. Die Fettstellen der schweizerischen Metzgermeister in Zürich nud Genf, welche die Kontrolle ausüben über die Fettgewinnung der inländischen Schlachtungen, den direkten Verkauf, die Abgabe an die Schmelzen und den Abgang zur technischen Verwendung ; r.. Die Fettstellen
der schweizerischen Bäckermeister, Konditoren und Biscuitfabrikanten, welche die Rationierungsmengen der einzelnen Geschäftsinhaber anhand der frühern Bezüge und des Geschäftsumfanges festsetzen. Nicht ohne

196 Bedenken haben wir diesen Gewerben einen sogen. Gewerbezuschlag an Fett zukommen lassen. Wir haben uns aber schliesslich davon überzeugen müssen, dass sie ohne einen solchen Zuschlag auf das allerempnndlichste betroffen, vielleicht sogar dem Ruin entgegengetrieben würden. Es liegt ja auf der Hand, dass die geringen Fettmengen, deren Erwerb durch die Fettkarte ermöglicht wird, den Bezug von Confiserie- und Biscuitwaren unter Abgabe dor Fettcoupons fast vollständig verunmöglicht hätten. Die Zuteilungen an diese Gewerbe sind bescheidene, sie betragen im allgemeinen nur einen Drittel des normalen Verbrauchs.

Trotz dringendem Wunsche dieser Kreise konnte ein Gewerbezuschlag in Butter nicht bewilligt werden.

Die Verteilung von Speisefett und Speiseöl wird somit nicht direkt von der eidgenössischen Fettzentrale vorgenommen. Diese beschränkt eich auf eine allerdings ausserordentlich scharfe Kontrolle der zu diesem Zwecke herangezogenen wirtschaftlichen Organisationen. Wir sind fest entschlossen, jeden Missbrauch des diesen Berufsverbänden und ihren Mitgliedern geschenkten Vertrauens rücksichtslos zu bestrafen, und zwar durch Entzug der Handels- resp. Fabrikationsbewilligung.

Eine Haupttätigkeit der Fettzentrale besteht sodann in der möglichst intensiven Steigerung der Inlandsproduktion. Zu diesem Zwecke wurden die Genossenschaften der Metzgermeister mit ihren Fettschmelzen in Anspruch genommen. Rationeller als es dem einzelnen Metzger in der Regel möglich ist, soll derart das nicht roh verkaufte Fettgefälle verarbeitet werden. Die Metzger sind gehalten, Kuttel-, Darm- und Abfallfett durch Anleitung und Ermunterung zu rascher und sauberer Behandlung für Speisezwecke dienstbar zu machen und die rohen Knochen den Fabrikanten auf dem kürzesten Wege zu liefern, um den Knochenfettgewinn zu erhöhen. Die Fettzentrale ist in dieser Hinsicht in stetem Kontakt mit der Knochenzentrale der Warenabteilung.

Es sind auch Vorarbeiten im Gange zur Sammlung und Verarbeitung der Fruchtkerne von Kirschen, Zwetschgen und anderm Steinobst, sowie der nächsten Nussernte.

Die Fettzentrale übt, wie bereits gesagt, eine umfangreiche Kontrolltätigkeit aus. Diese erstreckt sich auf die technische Durchführung der Fettkarte, der Handelsbewilligungen, Durchführung von Stichproben über die Bestandesaufnahme, sowie über die abgegebenen Coupons der Verkaufsstellen, Wirte, Pensionsund Hotelinhaber. Auch die übrigen Gewerbe unterstehen einer ständigen Aufsicht.

197

G. Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

1. Gestützt auf die am 15. Januar 1918 erfolgte Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen haben wir unterm 29. Januar 1918 die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Bundesratsbeschlüsse vom 27. November 1914, 16. März 1915 und 11. April 1916 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft und die in Anwendung dieser Bundesratsbeschlüsse vom Eisenbahndepartement getroffenen Verfügungen betreffend Gewährung von allgemeinen Stundungen an vier notleidende Eisenbahngesellschaften mit Wirkung vom, 1. März 1918 an aufgehoben.

Diese Eisenbahngesellschaften haben uns inzwischen im Sinne der Artikel 78--82 des oben erwähnten Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen Gesuche um Gewährung einer ausserordentlichen allgemeinen Stundung eingereicht, denen wir jeweilen entsprochen haben.

:.

2. Der im 9. Neutralitätsbericht erwähnte, ab 22. Oktober 1917 gültige eingeschränkte Fahrplan blieb bis Ende Februar 1918 in Kraft. Da die Kohlen Versorgung unseres Landes und namentlich der Bundesbahnen andauernd ungenügend war, haben wir durch Beschluss vom 29. Dezember 1917 angeordnet, dass bei den mit Dampf betriebenen Eisenbahn- und Schiffahrtsunter-' nehmungen gegenüber den Fahrplänen vom 22. Oktober 1917 eine weitere Einschränkung der Fahrleistungen durchgeführt werde.

Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Massnahme musste davon Umgang genommen werden, die Fahrplanentwürfe den Kantonsregierungen zur Geltendmachung von Abänderungsanträgen Torzulegen.

Diese Fahrpläne sind am 1. März 1918 in Kraft getreten.

Angesichts der besonders schwierigen Lage, in der sich einige Transportanstalten, namentlich in bezug auf die Brennstoffbeschafiung, befanden, musslen denselben bei Genehmigung der

198

Fahrpläne wieder Ausnahmen von den gesetzlichen und konzessionsmässigen Bestimmungen bewilligt werden.

Das im Nationalrat von Herrn Rochaix gestellte und zur Prüfung entgegengenommene Postulat betreffend die Erteilung von Urlaub an Eisenbahnangestellte zum Zwecke der Verwendung der i Angestellten zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten wurde der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen mit dem Ersuchen überwiesen, sich in der Angelegenheit vernehmen zu lassen und namentlich auch mitzuteilen, in welcher Weise die Frage der von den betreffenden Arbeitgebern zu bezahlenden Entschädigungen geregelt werden sollte.

Die Generaldirektion antwortete, dass die Bundesbahnen trotz des Verkehrsrückganges und der Verminderung der Zahl der Züge kein verfügbares Personal besitzen, das für kürzere oder längere Zeit zu land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beurlaubt werden könnte. Die seit Kriegsbeginn infolge Austritt, Entlassung, Pensionierung und Tod von Angestellten entstandenen Lücken seien nur da ausgefüllt worden, wo sich dies als notwendig erwiesen habe ; die entbehrlich gewordenen Hülfsarbeiter seien entlassen worden, und bei gewissen Dienstkategorien befinde sich ein Teil des Personals beständig im Militärdienst. Um den dringenden Begehren des Personals zu entsprechen, sei da, wo die Verhältnisse es gestatten, eine Verkürzung der Arbeitszeit durchgeführt worden. Die Ersparnis an Personal stehe mit der Zahl der aufgehobenen Züge nicht im gleichen Verhältnisse, weil die Verlängerung der Fahrzeiten der Züge und die vorminderten Fahrgelegenheiten, die eine weniger rasche Rückleitung des Personals ermöglichen, einer wirtschaftlichen Verwendung derselben Schwierigkeiten bereiten. Die bedeutende Zunahme des Ein- und Auslades bei den Zügen mache die Zuteilung einer grösseren Zahl von Begleitmannschaft nötig. Beim Bahndienste sei nur ein beschränkter Arbeiterbestand vorhanden, der knapp zur Besorgung der ordentlichen Unterhaltungsarbeiten ausreiche.

Immerhin erklärt sich die Generaldirektion bereit, dem Personal die Vornahme landwirtschaftlicher Arbeiten durch Verschiebung von Arbeitstouren, sowie von Rast- und Urlaubstagen zu erleichtern, soweit sich dies durch gegenseitige Ablösungen ohne Personalvermehrung und ohne Unzukömmlichkeiten in der Dienstabwicklung bewerkstelligen lasse.

- Sollte
durch weitere Einschränkungen im Zugsverkehr ein Teil des Personals tatsächlich verfügbar werden, so seien die Bundesbahnen bereit, im Sinne des Postulates der Land- und Forstwirtschaft durch Urlaubserteilungen die Beschaffung. von

199 Arbeitskräften zu erleichtern. Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen solche Beurlaubungen stattfinden könnten, müssten näherer Prüfung vorbehalten bleiben. Grundsätzlich sei es für die Generaldirektion nicht annehmbar, Personal ohne Lohnabzug zu beurlauben, weil darin eine einseitige Begünstigung dieses Personals liege, die sofort zu Besehwerden seitens der im Dienste Verbleibenden Anlass geben müsste. Die richtige Lösung ist nach Ansicht der Generaldirektion darin zu erblicken, dass den zu Beurlaubenden von der Verwaltung ein beschränkter Lohn ausgerichtet werde, der zusammen mit dem Verdienste während des Urlaubes den von der Verwaltung bisher ausgerichteten Lohn etwas übersteigt. Damit das Personal Interesse an einer anderweitigen Beschäftigung erhalte, dürfte dieses Plus allerdings nicht zu niedrig ausfallen.

Wir sind mit diesen Ausführungen einverstanden.

Die Direktion der Berner Alpenbahn-Gesellschaft hat dem Eisenbahndepartement und der Kohlenzentrale A.-G. mitgeteilt, dass sie trotz der Einschränkung der Fahrleistungen noch kein mit Jahresvertrag angestelltes Personal entlassen habe und auch beim verheirateten übrigen Personal Entlassungen zu vermeiden suche; sie sei daher in der Lage, im Sommer 1918 etwa 50 Mann au Arbeiten der Brennmaterialversorgung des Landes zur Verfügung zu stellen, in der Voraussetzung, dass dieses Personal in bezug auf die Belohnung so gehalten werde, dass es keine Verschlechterung erfahre.

Da die übrigen, privaten Transportanstalten meistens nur das allernotwendigste Personal im Dienste behalten, wurde davon Umgang genommen, das Postulat Rochaix auch diesen zur Vernehmlassung mitzuteilen.

3. Der immer fühlbarer werdende Kohlenmangel machte ferner neue Massnahmen zum Zwecke der Einschränkung des Personenverkehrs nötig. Auf den 29. Januar 1918 wurde die Ausgabe von Generalabonnements sowie von Abonnements für Strecken von über 40 km Länge, mit Ausnahme von Abonnements für Arbeiter und Schüler eingestellt (A. S. Bd. XXXIV, Seite 191).

Mit Beschluss vom 9. Februar 1918 haben wir sodann die Bahnverwaltungen von der in § 26 des Transportreglemëntes enthaltenen Verpflichtung zur Ausführung von Extrazügen bei Zugsverspätungen enthoben (A. S. Bd. XXXIV, Seite 205). Auf 1. April wurden die Lieferfristen für lebende Tiere und Güter verlängert (A. S. Bd. XXXIV, Seite 357).

Auf den gleichen Zeitpunkt ist den Transportunternehmungen die Erhebung eines Zuschlages von 100 °/o auf den Strecken-

200

abonnements für den allgemeinen Verkehr (Serie I des S. B. B.Tarifes) und die Beschränkung der Ausgabe solcher Abonnements, auf Monatskarten zugestanden worden. Ferner wurde den Bahnen gestattet, die Ausgabe von Arbeiterabonnements für Strecken von über 40 km Länge einzustellen. Um die zur Entlastung der Personenzuge notwendige Verminderung des Gepäck- und Expressgutverkehrs zu erzielen, wurden die bestehenden Taxzuschläge etwas erhöht und das Mindesttaxgewicht für Sendungen dieser Art auf 20 kg angesetzt (A. S. Bd. XXXIV, Seite 355).

Postabteilung.

Seit einiger Zeit ist der gesamte Postverkehr mit Russland einbegriffen Finnland) und Rumänien vollständig unterbrochen.

Die Bemühungen der Oberpostdirektion, durch Vermittlung des deutschen Reichspostamtes wenigstens für ihre Korrespondenz mit der russischen Zentralpostvcrwaltung Beförderung zu erhalten, sind bis jetzt ohne Erfolg geblieben.

Vom Politischen Departement sind nunmehr Schritte eingeleitet worden, um allenfalls zwischen Bern und Eydtkuhnen einen Kurierdienst einzurichten, mit dem dann, wenn möglich, auch, die vorstehend erwähnte, schon seit geraumer Zeit lagernde Korrespondenz der Oberpostdirektion an die russische Postverwaltung befördert würde.

Ebenso ist der gesamte Paketverkehr (Privat-, Handels- und Kriegsgefangenenpakete) mit der Türkei bis auf weiteres eingestellt.

Im Verkehr mit dem übrigen Ausland machen sich die immer häufigeren und öfters längere Zeit dauernden Grenzsperren der umliegenden Staaten in störender Weise fühlbar.

Im übrigen wird die schweizerische Postverwaltung durch die Vermittlung des Kriegsgefangenenpostverkehrs nach wie vor stark belastet. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die nachstehende Zusammenstellung : Umgeleitete Sendungen.

An Kriegsgefangene Von Kriegsgefangenen 1918

Januar Februar März

Briefe, Karten und Päckchen

Pakete bis 5 kg

7,669,666 3,202,893 5,802,255 2,323,621 6,708,174 2,485,218

Von Kriege-

Briete, Karten und Päckchen

gefangenen uiw.

im Ausland an Hülfsbureaux usw.

in der Schweiz

6,654,822 5,809,693 7,067,893

311,691 280,635 248,834

201 Umgeschriebene Postanweisungen.

Zahl Betrag Fr.

Januar . . .

Februar . . .

März . . . .

231,182 119,737 125,865

4,724,624.43 1,519,851.06 1,849,610.58

"Wir ersuchen Sie, unserer Berichterstattung die Genehmigung zu erteilen, und benützen den Anläse zur Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B a r n , den 24. Mai 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: 8ch atzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

X. Bericht dei Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen. (Vom, 24. Mai 1918.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

575

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.05.1918

Date Data Seite

65-201

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10 026 739

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