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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

70. Jahrgang.

Bern, den 3. April 1918.

Band L

Bf scheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgeühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de., in Bern.

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Volksabstimmung vom 2. Juni 1918

über das Volksbegehren betreffend die Einführung der direkten Bundessteuer.

Im Jahre 1917 hat die Geschäftsleitung der sozialdemokratischen Partei der Schweiz dem Bundesrate folgendes mit 116,185 gültigen Unterschriften versehenes Volksbegehren eingereicht.

,,1. Die Bundesverfassung wird durch folgenden Artikel ergänzt : Art. 41 bis: Der Bund erhebt jährlich eine direkte progressive Steuer auf Vermögen und Einkommen natürlicher Personen. Steuerfrei sind Reinvermögen unter Fr. 20,000, sowie Einkommen, einschliesslich des Vermögensertrages, unter Fr. 5000. Der Nachlass .der Bundessteuerpflichtigen unterliegt der amtlichen Inventarisation.

Der Bund erhebt ferner jährlich eine direkte Steuer von juristischen Personen. Steuerfrei sind ,alle öffentlich-rechtlichen . Körperschaften, Anstalten und Betriebe, soweit deren Vermögen und Ertrag öffentlichen Zwecken dienen; ferner die übrigen Körperschaften und Anstalten, soweit deren Vermögen und Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke dienen.

Die Aufstellung der nähern Bestimmungen über den Umfang der Steuerpflicht, die Anlage der Steuer und die Steuersätze für natürliche und juristische Personen, sowie über das Steuerverfahren ist Sache der Bundesgesetzgebung. Der Steuerbezug liegt den Kantonen ob. Die Kosten des Verfahrens und des SteuerBundesblatt. 70. Jahrg. Bd. I.

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bezuges trägt der Bund. Ein Zehntel des Bruttosteuertrages verbleibt den Kantonen.

2. Art. 42, lit. f, der Bundesverfassung, lautend: ,,. . . aus den Beiträgen der Kantone, deren nähere Regulierung, vorzugsweise nach Massgabe der Steuerkraft derselben, der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist", wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: ,,. . . aus dem der Bundeskasse zufliessenden Ertrag der direkten Bundessteuern nach Massgabe von Art. 41bis"."

Das Begehren ist gemäss gesetzlicher Vorschrift der Bundesversammlung zu weiterer Behandlung vorgelegt worden.

Diese hat unterm 22. März 1918 nachfolgenden Beschluss gefasst : # S T #

Bundesbeschluss über

das Volksbegehren betreffend Aufnahme eines Artikels 41bis in die Bundesverfassung und Abänderung des Artikels 42, lit.f derselben (Einführung der direkten Bundessteuer).

(Vom

22. März 1918.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme vom Volksbegehren betreffend die Einführung der direkten Bundessteuer und vom Berichte des Bundesrates vom 25. Januar 1918, gestützt auf Art. 8 und ff. des Bundesgesetzes vom 27.Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Das Volksbegehren betreffend die Einführung der direkten Bundessteuer wird abgelehnt.

2. Das Volksbegehren wird dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

3. Dem Volke wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

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Volksabstimmung vom 2. Juni 1918 über das Volksbegehren betreffend die Einführung der direkten Bundessteuer.

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Jahr

1918

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1

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14

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03.04.1918

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473-474

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