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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung der Konzession einer Eisenbahn Ponts-- La Chaux-de-Fonds.

(Vom 15. Juni 1918.)

Mittelst Eingabe vom 12. April 1918 stellte der Staatsrat des Kantons Neuenburg ein Gesuch um Abänderung der durch Bundesbeschluss vom 9. April 1883 (E. A. S. VII, 120) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1895 (E. A. S. XIII, 446) auf den Kanton Neuenburg übertragenen Konzession füreine Eisenbahn Ponts--La Chaux-de-Fonds. Laut Kaufvertrag vom 7. Juli 1893 befindet sich diese Bahn im Besitze des Kantons Neuenburg.

Die gewünschte Abänderung bezweckt, angesichts der seit Jahren ungünstigen Betriebsergebnisse, eine Taxerhöhung für die Beförderung von Personen, Gepäck, Gütern und lebenden Tieren, unter Anwendung der Grundtaxen der schweizerischen Bundesbahnen.

Die in den letzten Jahren geführten Verhandlungen des Eisenbahndepartements mit der Bahn über die Annahme der Bundesbahntarife stiessen auf Schwierigkeiten, weil die konzessionsgemässen Grundtaxen für die verschiedenen Transportarten nicht im nämlichen Verhältnisse zueinander stehen als diejenigen der schweizerischen Bundesbahnen. Es müssten daher bei Annahme der Bundesbahntarife für jede Transportart die besondern nachfolgenden Entfernungszuschläge festgesetzt werden : im Personenverkehr 40 °/o ; im Gepäckverkehr 20 °/o ; im Tierverkehr 25 °/o in der I. Tarif klasse ; im Tierverkehr 62 °/o in der IL, III. und IV. Tarif klasse ; im Güterverkehr 62 °/o.

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Dabei wären kleine Überschreitungen der konzessionsgemässen Höchsttaxen in gewissen Fällen nicht zu vermeiden.

Nun wünscht der Staatsrat von Neuenburg, die Zuschläge unter Anwendung der Bundesbahntarife einheitlich für alle Transportarten auf 100 °/o anzusetzen. Von dieser Erhöhung wird indessen die Bahn nach ihrer Erklärung nur soweit nötig Gebrauch machen.

Zur Durchführung der gewünschten Taxänderungen sind die betreffenden bisherigen Artikel der Konzession durch die im nachstehenden Bundesbeschlussentwurf angegebenen neuen Bestimmungen zu ersetzen. Diese entsprechen dem Wortlaut der neuern Konzessionen.

In seiner Eingabe um Abänderung der Konzession verlangt der Staatsrat von Neuenburg ebenfalls, es sei der Bahn die Führung einer einzigen statt der jetzigen zwei Wagenklassen in den Personenzügen zu gestatten. Im Art. 14 des Bundesbeschlussentwurfes ist diesem Ansuchen in dem Sinne entsprochen worden, dass es dem Bundesrat anheimgestellt bleibt, die Anzahl der zu führenden Wagenklassen sowohl im allgemeinen als für jeden Zug festzusetzen.

Der Staatsrat von Neuenburg bemerkt sodann, dass infolge des Rückkaufes der Bahn durch den K a n t o n Neuenburg die sich in den bisherigen Art. 27 und 28 (neue Art. 22 und 23} auf den Rückkauf beziehenden Bestimmungen dahinfallen und zu streichen sind. Er beantragt, den folgenden Zusatz zum neuen Art. 23 (bisheriger Art. 28) aufzunehmen : ,,Wenn in der Folge der Bund die Bahn auf Grund der Anlagekosten (vom Kanton Neuenburg bezahlter Kaufpreis zuzüglich der von ihm geleisteten Subvention und der seit dem Rückkauf durch den Kanton erfolgten Neubelastungen des Baukontos) zurückkaufen sollte, so hat er gegenüber den Gemeinden und den Aktionären der ehemaligen Gesellschaft die nämliche Verpflichtung einzugehen, wie sie der Kanton Neuenburg im Art. 10, Ziffer 2, des notariellen Kaufvertrages vom 7. Juli 1893 übernommen hat.a Die erwähnte Verpflichtung ist im wesentlichen folgende: Wenn und soweit allfällige Ertragsüberschüsse es erlauben, d. h. nach Bezahlung aller Betriebskosten und Anleihenszinse, Speisung des Reservefonds, Deckung der Amortisationsquoten und Zinsen nicht nur des Kaufpreises, sondern auch der allfälligen Kosten für spätere Vollendungsbauten etc., sind jene Überschüsse zur Rückerstattung der von den Gemeinden zur Deckung von Betriebsdefiziten an die Gesellschaft gemachten

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Vorschüsse, sowie zur Heimzahlung der Aktien der Serie A (Fr. 57,000) zu verwenden.

Es ist zu bemerken, dass der von dem Staatsrat des Kantons Neuenburg vorgeschlagene Zusatz zu dem neuen Art. 23 schon in den Bundesbeschluss betreffend Übertragung der Konzession der Eisenbahn Ponts--La Chaux-de-Fonds auf den Kanton Neuenburg vom 20. Dezember 1895 (E. A. S. XIII, 446) aufgenommen worden ist.

In dem nachstehenden Bundesbeschlussentwurf ist dem Antrage des Staatsrates von Neuenburg betreffend den genannten Zusatz zum Art. 23 entsprochen worden. Überdies sind die im bisherigen Art. 27 bereits abgelaufenen Termine für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes in dem neuen Art. 22 durch spätere Zeitpunkte ersetzt worden.

Mit Schreiben vom 31. Mai 1918 an das Eisenbahndepartement hat der Staatsrat des Kantons Neuenburg dem Wortlaut der neuen Art. 22 und 23 zugestimmt.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Juni

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Oalonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Scliatzmann.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung der Konzession einer Eisenbahn Ponts--La Chaux-de-Fonds. (Vom 15. Juni 1918.)

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19.06.1918

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