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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Massnahmen gegen ungesunde Preissteigerung von Landgütern.

(Vom 8. Juli 1918.)

Hochgeachtete Herren !

.

Die wachsenden Einfuhrschwierigkeiten für Lebensmittel aller Art, die sich für unser Binnenland besonders fühlbar machen, haben einer früher ungeahnten und fortwährend noch wachsenden Nachfrage nach einheimischen Bodenerzeugnissen gerufen. Mehr als je ist unser Land auf seinen eigenen Grund und Boden und ·dessen Produkte angewiesen. Der gewaltig gestiegenen Nachfrage und dem verminderten Angebote entsprechend sind die Preise dieser Bodenprodukte gestiegen. Die amtliche Preispolitik hat zwar eine ungebührliche, wesentlich über die Erhöhung der Produktionskosten hinausgehende Preissteigerung einigermassen zu verhüten vermocht, aber es mussten, mit Rücksicht auf die unerlässliche Anregung zu einer im Landesinteresse gelegenen Mehrproduktion, doch im allgemeinen Preise bewilligt werden, die eine gute Belohnung der landwirtschaftlichen Arbeit und eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Verzinsung der in der Landwirtschaft angelegten Kapitalien sichern.

Schon in normalen Zeiten hat die Landwirtschaft häufig den Grund und Boden überzahlt. Sie lässt sich heute um so eher dazu verleiten, als ihr die Produktenpreise verlockend erscheinen und ihr häufiger als früher ausreichende Barmittel zur Verfügung stehen. Die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Gütern ist in den Kreisen der Landwirtschaft selber bedeutend gestiegen. Mehr noch aber macht sich diese Nachfrage geltend in Kreisen, die der Landwirtschaft bisher ferngestanden sind. Es erklärt sich dies

690 ohne Weiteres aus den bestehenden Schwierigkeiten der Lebensmittelbeschaffung und den unverkennbaren Vorteilen der landwirtschaftlichen Eigenproduktion, der Selbstversorgung. Dazu kommt noch die Sicherheit der Kapitalanlage in Grund und Boden, die in neuerer Zeit von zahlreichen kapitalkräftigen Kreisen sich besonderer Wertschätzung zu erfreuen scheint. Alle diese Umstände haben vielerorts zu einer sehr bedeutenden Steigerung der Nachfrage nach landwirtschaftlichen Gütern geführt. Die Preise für Grund und Boden sind deshalb an vielen Orten rapid gestiegen und haben eine Höhe erreicht, die als ungesund bezeichnet werden muss. In solchen Zeiten des Aufschwunges findet erfahrungsgemäss auch die Spekulation, die sich schon in normalen Zeiten mit besonderer Vorliebe dem landwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr zugewendet hat, einen günstigen Nährboden und führt damit zu einer weitern bedenklichen Verschlimmerung der Verhältnisse. Die Zahl der Handänderungen landwirtschaftlicher Grundstücke ist sehr stark gestiegen.

Die angeführten Verhältnisse haben dazu geführt, dass für landwirtschaftliche Güter heute vielerorts weit übersetzte Preisebezahlt werden. Die Rendite wird stark überschätzt. Man übersieht, dass auch die Betriebskosten der Landwirtschaft sehr stark gestiegen sind. Die Inventarvorräte sind zusammengeschmolzen, notwendige Reparaturen werden öfters der hohen Kosten wegen zurückgestellt, die hohen Holzpreise haben zu einer den Holzzuwachs wesentlich übersteigenden Abholzung geführt, und fast ausnahmslos zehrt die schweizerische Landwirtschaft an alter Bodenkraft, da dem Boden die nötigen Dünger nur in ungenügendem Masse zugeführt werden können. Durch solche und ähnliche Vorgänge sind grosse Beträge des in der Landwirtschaft festgelegten Kapitals in die flüssige Form des Geldes übergeführt worden, ohne dass die Betriebsinhaber reicher geworden sind.

Was dem Landwirtschaftsbetrieb unter diesen Verhältnissen entzogen wird, muss früher oder später wieder ersetzt werden. Dazu dürften die erzielten Mehreinnahmen seinerzeit kaum ausreichen.

Die irrigen Auffassungen über den wahren und dauernden Wert des landwirtschaftlichen Grund und Bodens können und müssen nicht nur zum Unheil der betroffenen Landwirte werden, sondern sie schliessen eine grosse Gefahr für die gesamte Volkswirtschaft in sich. Man
vergegenwärtige sich nur ihre Einwirkung auf die Gutsübernahme im Erbgange. Tritt aber, und damit muss gerechnet werden, ein Rückgang der Rentabilität ein, so vermag die Landwirtschaft die in den Zeiten des Aufschwungesangelegten Kapitalien nicht mehr zu verzinsen, und zahlreiche-

691 der überschuldeten Landwirte brechen trotz Fleiss und Sparsamkeit finanziell zusammen. Dies zu verhindern, hat aber der Staat ein wesentliches Interesse. Er muss unseres Erachtens jetzt eingreifen; auch eine der Landwirtschaft alle Rücksichten tragende Subventions- und Handelspolitik würde nicht hinreichen, jetzt begangene Fehler später wieder gutzumachen. Dazu kommt, dass diese ungesunde Preisbildung des landwirtschaftlichen Grund und Bodens auch die Preise von dessen Produkten in ungerechtfertigter Weise und zum Nachteil der Allgemeinheit beeinflussen wird.

Aus landwirtschaftlichen Fachkreisen sowohl als auch von deu Behörden sind die Landwirte fortgesetzt und in neuerer Zeit mit besonderm Nachdruck vor einer Überzahlung des Grund und Bodens gewarnt worden. Der Drang nach Bodenerwerb ist besonders in der Landwirtschaft fernstehenden Kreisen jedoch sogross geworden, dass warnende Stimmen ungehört verhallen.

Die geschilderten Verhältnisse haben bereits einige Kantonsregierungen veranlasst, bei uns ein Gesuch um eidgenössische Intervention einzureichen. Auch die im Nationalrate eingereichte Motion des Herrn Nationalrat Abt*) und das Postulat des Herrn Nationalrat Eigenmann**) gehen von ähnlichen Gedanken aus.

Wir haben die angeführten, interessanten und schwierigen* Fragen einer Kommission von Vertretern verschiedener Landesteile zur Begutachtung vorgelegt. Sie hat sich einmütig dahin ausgesprochen, dass vom Bunde aus besondere Massnahmen gegen die ungesunden Erscheinungen im Verkehr mit Landgütern, dieungebührliche Preissteigerung und die Zerstückelung des landwirtschaftlichen Kulturbodens zu treffen seien. Solche Massnahmen wurden als dringlich bezeichnet.

Die angeführten Missstände machen sich offenbar in denverschiedenen Landesteilen in ungleichem Masse geltend. Die meisten Klagen kommen aus der Ostschweiz. Aber auch in der Zentral- und Westschweiz zeigen sich in steigendem Masse solche spekulative Einflüsse.

*) Die Motion des Herrn Nationalrat Abt lautet: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, ob und wie die ï"reiheit der pfandrechtlichen Belastung (Verschuldung) des landwirtschaftlichen Grundbesitzes gesetzlich zu beschränken sei."

**) Das Postulat des Herrn Eigenmann hat folgenden Wortlaut: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, auf Grund seiner
ausserordentlichen Vollmachten mit tunlicher Beförderung geeignete Massnahmen zu treffen, um der in einzelneu Gebieten unseres Landes in jüngster Zeit so schwunghaft betriebenen Güterschlächterei Einhalt zu tun."

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Die berührte Angelegenheit erscheint uns von so grosser 'Wichtigkeit, dass wir zunächst noch über die Erfahrungen und Beobachtungen der Kantonsregierungen orientiert sein möchten, bevor wir selber eingehender Stellung nehmen und dem Bundes·rate Bericht erstatten.

Bekanntlich enthält schon die geltende Zivilgesetzgebung des Bundes gewisse Bestimmungen, die zu einer Bekämpfung der .angeführten Übelstände Hand bieten. Wir verweisen auf Art. 620 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, auf Art. 229 bis 236 des 'Obligationenrechts und namentlich auf Art. 218 desselben, wonach die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung vorschreiben 'können, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe unter gewissen Voraussetzungen vom Käufer nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist in Stücken weiter verkauft werden darf. Von diesem Gesetzgebungsrechte hat bisher nur ein verhältnismässig kleiner Teil ·der Kantonsregierungen Gebrauch gemacht.

Zusammenfassend erlauben wir uns, Sie um Bekanntgabe Ihrer Meinung in dieser hochwichtigen Angelegenheit und namentlich um Beantwortung folgender Fragen zu bitten: 1. Liegen die oben geschilderten Übelstände auch in Ihrem Kanton vor?

2. Erachten Sie die bisherigen gesetzlichen Grundlagen und ·die den Kantonen eingeräumten Kompetenzen für genügend, um solche Übelstände wirksam und rasch genug zu bekämpfen?

3. Halten Sie den Erlass weiterer Massnahmen von Seiten ·des Bundes für notwendig?

4. Sind derartige Massnahmen des Bundes dringlich?

5. Sollen allfällige Massnahmen des Bundes allgemeine, für ·das ganze Landesgebiet geltende Normen aufstellen oder sich ·darauf beschränken, den Kantonen die notwendigen Kompetenzen · einzuräumen ?

Nach der Auffassung der begutachtenden Kommission wäre ·«s zweckmässig, von Bundes wegen gewisse Minimalbestimmungen mit allgemeiner Gültigkeit aufzustellen und im übrigen die Kantone .zu ermächtigen, noch weitergehende Massnahmen anzuordnen.

Wir ersuchen Sie ebenso höflich als dringend, uns Ihre Auffassung über diese Fragen, sowie über die ganze Angelegenheit möglichst umgehend, spätestens bis 31. Juli 1918, bekanntaugeben.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweiz. Volkswirtschaftsdeparteryent : Schiilthess.

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1917 und 1918.

1918 W

1fl17 Itrlt

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1Q1fi JLÏ7J.O

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

3,404,535. 08 3,296,123. -- 3,217,155. 41 3,580,013. 47 3,535,148. 31 4,339,856. 09

-- -- -- -- -- --

937,962. 92 612,951. 20 1,607,995. 55 1,699,770. 92 2,190,011. 32 94,158. 78

Total 52,222,682. 08 Auf Ende Juni 28,515,682. 05 21,372.831. 36

--

7,142,850. 69

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

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.

.

.

.

.

.

.

.

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.

4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605. 85 3,405,786. 32 3,450,007. 42 4,562,500. -- 2,741,538. 45 5,378,561. 99

Fr.

Rückzug der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeerkranz.

Frankreich hat unterm 22. März 1918 ein Gesetz erlassen, wonach seine Silberscheidemünzen zu 2 Franken, 1 Franken und 50 Rappen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeerkranz aus dem Umlauf zurückgezogen werden. Bin Dekret der französischen Regierung vom 3. Mai 1918 setzt die Frist zum Rückzug dieser Münzen in der Schweiz auf den 31. Dezember 1918 fest.

Wir bringen daher nachstehendes zur allgemeinen Kenntnis: 1. An die Bevölkerung der Schweiz ergeht die dringende Einladung, die in ihrem Besitze befindlichen französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons IM. mit dem Lorbeerkranz sobald als möglich, jedenfalls vor dem 31. Dezember 1918 den öffentlichen Kassen zuzuleiten. Wer nach diesem Zeitpunkt noch im Besitz solcher Münzen ist, hätte einen daraus entstehenden Schaden selber zu tragen.

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2. Die öffentlichen Kassen werden die französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeevkranz bis zum 31. Dezember 1918 an Zahlungsstatt, jedoch nur bis zum Betrage von Fr. 100 auf jeder einzelnen Zahlung, annehmen. (Art. 6 des internationalen Münzvertrages.)

3. Als öffentliche Kassen, die bis zum 31. Dezember 1918 französische Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III.

mit dem Lorbeerkranz im Sinne der Bestimmungen in Ziffer 2 hiervor anzunehmen haben, sind neben der eidg. Staatskasse als Zentralstelle bezeichnet : die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Zoll-, Post- und Telegraphenbureaus, die Hauptkasse, die Kreiskassen und die Kassen in den Bahnhöfen der schweizerischen Bundesbahnen, sowie die ' öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von den betreffenden Kantonsregierungen als solche bezeichnet- werden. Überdies haben sich die schweizerische Nationalbank mit ihren Zweiganstalten und Agenturen, sowie die schweizerischen Normal- und Schmalspurbahnen einverstanden erklärt, während der ganzen Rückzugsperiode vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1918 an ihren Schaltern die mehrerwähnten Münzen an Zahlungsstatt, bis zum Betrage von Fr. 100 auf jeder einzelnen Zahlung, anzunehmen.

4. Die Kassenstellen, die beim Rückzug der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeerkranz mitwirken, werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Ablieferung der letzten Eingänge an die eidg. Staatskasse, in Rollen verpackt und ohne Beimischung anderer Münzsorten, bis zum 8. Januar 1919 vollzogen sein muss.

B e r n , den 1. Juli 1918.

(3.)..

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Das eidg. Finanzdepartement: Motta.

Zu verkaufen.

Drei Stück' autogen geschweisste, fast neue Kessel; Länge 5,8o m, Durchmesser 1,90 m, Inhalt ca. 16,700 Liter, Gewicht 9700 kg.

Die Kessel sind aus ca. 8 mm starkem Mantel und Bodenblechen konstruiert, mit Dom, 2 Wellenbrechern, Innenventil vorn Dominnern bedienbar; Auslaufrohre, Auslaufhahnen und Entlüftungsrohre.

Zu besichtigen im Alkoholdepot Delsberg.

Offerten sind schriftlich an die Alkoholverwaltung Bern za richten.

(2.).

6d5

Aufruf.

Schmid, Johann Konrad, von Urnäsch, geboren 22. März 1826, von Hans Ulrich und Barbara Mösle, verehelicht mit Luise Rohner ist in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts nach Amerika ausgewandert. Seither ist von ihm und den seiner Ehe entsprossenen, in Amerika geborenen Kindern Schmid, Luise, geboren 26. Mai 1854, Schmid, Johann Konrad, geboren 16. März 1855, und Schmid, Katharina Brmine, geboren 4. Februar 1856, keine Nachricht mehr eingegangen.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 24. Juni 1918 und m Anwendung der Art. 35 ff. ZG-B und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB werden hiermit die Vermissten selbst und ausser ihnen jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 27. Juni 1919 beim Gemeindehauptmannamte in Urnäsch (Kanton Appenzell A.-Rh., Schweiz) zu melden.

T r o g e n , den 25. Juni 1918.

(2.).

Die Obergerichtskanzlei.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge "jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."1 machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen,

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für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

° Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen,, sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung.

Lieferung von Wagen.

Die schweizerische Postverwaltung bedarf der hiernach bezeichneten Wagen : 100 Dezimalwagen von Eichenholz und von 150 kg Tragkraft; 50 Tafelwagen, System Bérenger, Tragkraft 3 kg, mit Gestell aus Weichguss ; 25 Tafelwagen, System Bérenger, Tragkraft 10 kg, mit Gestell aus Weichguss.

Die Wagen sind geeicht zu liefern. Sie müssen in bezug auf Grosse, Bau und Haltbarkeit der Bestandteile den von der Verwaltung aufgestellten Mustern entsprechen. Diese können beim Materialbureau der Oberpostdirektion eingesehen werden.

Hinsichtlich der Empfindlichkeit gelten für die Dezimalwagen die gesetzlichen Vorschriften (Vollziehungsverordnung betreffend Gewichte, Wagen usw. vom 12. Januar 1912). Für die Tafelwagen wird das Doppelte der gesetzlich vorgeschriebenen Genauigkeit verlangt.

Ausländisches Fabrikat wird nicht berücksichtigt.

Die bis zum 10. September n. k. verbindlichen Angebote sind verschlossen und frankiert, unter Angabe der Lieferfristen, mit Mustern bis Ende August 1918 einzureichen. Die Eingaben sind an die Oberpostdirektion, die Muster an das Materialbureau der Oberpostdirektion zu adressieren. Die Preise sind franko Bern zu berechnen. Das Packmaterial wird auf Verlangen unfrankiert zurückgesandt.

B e r n , den 12. Juli 1918.

(2.).

Schweiz. Oberpostdirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1918

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.07.1918

Date Data Seite

689-696

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10 026 805

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