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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 70. Jahrgang.

Bern, den 25. September 1918.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 0 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 16 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer Kriegsteuerungszulage an die pensionierten ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1918.

(Vom 17. September 1918.)

I.

Unterm 22. Dezember 1917 haben Sie einen Bundesbeschluss betreffend die Ausrichtung einer Kriegsteuerungszulage an die pensionierten ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeiter der Bundesbahn en gefasst, der nachstehende Bestimmungen enthält : 1. Die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen wird ermächtigt, den aus ihren Hülfskassen pensionierten ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeitern, die in der Schweiz leben, eine Kriegsteuerungszulage auszurichten, und zwar: 250 Fr. für einen pensionierten Invaliden, 150 ,, für eine pensionierte Witwe, 30 ,, für eine pensionierte Waise, und 200 ,, für einen pensionierten Arbeiter.

Wenn das Pensionsverhältnis erst seit kürzerer Zeit bestanden hat, kann die Generaldirektion eine angemessene Reduktion der Kriegsteueurungszulage vornehmen.

2. Auf die Kriegsteuerungszulagen haben keinen Anspruch solche Pensionierte, deren Einkommen aus Vermögen oder NebenBundesblatt.

70. Jahrg. Bd. IV.

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verdienst mit der bezogenen Pension zusammengerechnet folgende Beträge übersteigt : bei pensionierten Invaliden Fr. 4200 bei pensionierten Witwen ,, 3000 bei pensionierten Waisen 1000 n bei pensionierten Arbeitern ,, 3000 In Zweifelsfällen entscheidet endgültig die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen.

3. Für die Ausrichtung der Kriegsteuerungszulage im Sinne der Ziffern l und 2 hiervor wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 1,600,000 auf Betriebsrechnung bewilligt.

4. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

5. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Er findet Anwendung auf die am 31. Dezember 1917 pensionsberechtigten Personen.

Bei der Beratung des Gcsetzesentwurfes im Nationalrate ist in seiner Sitzung vom 21. Dezember 1917 folgende Erklärung seiner Kommission zu Protokoll genommen worden : ,,Wenn ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen infolge erlittenen Unfalles keine höhere als die in der Skala der Pensions- und Hülfskasse vorgesehene Rente erhält, soll ihm auf eingereichtes Gesuch durch die Generaldirektion die Kriegsteuerungszulage ebenfalls ausgerichtet werden.a Die infolge des Bundesbeschlusses notwendig gewordenen Ausgaben haben die Summe von Fr. 1,372,353 erreicht.

II.

Mit Eingabe vom 6. Mai 1918 richtete die Leitung des Verbandes pensionierter Eisenbahn- und Dampfschiffangestellter an den Bundesrat das Gesuch, es möchten den Pensionierten der S. B. B. auch far das Jahr 1918 Teuerungszulagen verabfolgt werden, und zwar möchten sowohl die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1917 gewährten Zulagen als auch der Betrag, bis zu welchem die Zulagen gewährt werden, für das Jahr 1918 erhöht werden. Zur Begründung des Gesuches wird auf die früheren Eingaben vom 29. Juni und 4. September 1917, deren Inhalt wir in unserer Botschaft vom 30. November 1917 (Buudesbl. IV, 765) betreffend die Ausrichtung einer einmaligen Notunterstützung an die Pensionierten der S. B. B. wiedergegeben haben, verwiesen und beigefügt, dass sich die Lage im Jahre 1918 nicht gebessert habe, sondern dass sie im Gegenteil infolge Zunahme der Teuerung noch schlimmer geworden sei. Schliesslich wird noch der Wunsch

601 ausgesprochen, es möchte die Teuerungszulage für 1918 in zwei halbjährlichen Raten ausbezahlt werden.

Die erwähnte Eingabe vom 6. Mai 1918 ist vom Eisenbahndepartement den Bundesbahnbehörden zur Vernehrnlassung zugestellt worden.

III.

Mit Bericht vom 26. Juni/11. Juli 1918 beantragten die Generaldirektion der S. B. B. und die ständige Kommission ihrem Verwaltungsrate, derselbe möchte dem Bundesrate zuhanden der eidgenössischen Räte die Annahme des nachstehenden Beschlussantrages empfehlen : 1. Die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen wird ermächtigt, den aus ihren Hülfskassen oder aus Haftpflicht pensionierten, in der Schweiz lebenden ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeitern oder Hinterlassenen von solchen für das Jahr 1918 eine Kriegsteuerungszulage auszurichten, und zwar : Fr. 250 für einen pensionierten Invaliden, ,, 150 für eine pensionierte Witwe, ,, 30 für eine pensionierte Waise und ,, 200 für einen pensionierten Arbeiter.

Die hier vorgesehenen Zulagen werden für die im Jahre 1918 entstandenen oder gestorbenen Pensionierten im Verhältnis zur erlebten Pensionierungszeit ausgerichtet.

Als Hinterlassene, welche die auf einen im Laufe des Jahres gestorbenen Pensionierten entfallende Rate der Teuerungszulage beanspruchen können, gelten nur Witwen, sowie eheliche Waisen unter 18 Jahren.

Die Teuerungszulage darf 50°/o der ordentlichen Pension oder Haftpflichtrente nicht übersteigen.

2. Die Teuerungszulage wird den Haftpflichtrentnern nur insoweit ausgerichtet, als deren Rente, unter Berücksichtigung einer erhaltenen Kapitalabfindung, nicht höher ist als dio Pension, welche sie unter normalen Umständen zuzüglich der Teuerungszulage aus der Hülfskasse bezogen hätten.

3. Auf die Kriegsteuerungszulage haben Pensionierte oder Haftpflichtrentner nur insoweit Anspruch, als das ihnen für ihren Unterhalt und denjenigen ihrer Familie zur Verfügung stehende Einkommen aus Vermögen oder Nebenverdienst, mit der bezogenen Pension oder Rente und der Teuerungszulage zusammengerechnet, folgende Beträge nicht überschreitet: Bei pensionierten Invaliden Fr. 4450 ,, ,, Witwen ,, 3150 ,, ,, Waisen ,, 1030 ,, ,, Arbeitern . . . . . ,, 3200

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Im Zweifelsfalle entscheidet endgültig die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen.

4. Die Kriegsteuerungszulage wird nicht ausgerichtet an solche Pensionierte oder Haftpflichtrentner, die in der Bundesverwaltung oder in einer Bundesanstalt beschäftigt werden und dort eine Teuerungszulage erhalten.

5. Die Ausrichtung der Kriegsteuerungszulage erfolgt: für die Zeit vom 1. Januar bis Ende September 1918 im Laufe des Monats Oktober 1918, für den Rest des Jahres im Laufe des Monats Januar 1919.

6. Für die Ausrichtung der Kriegsteuerungszulage wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 1,400,000 zu Lasten der Betriebsrechnung bewilligt.

7. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

8. Gegenwärtiger Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlich sofort in Kraft.

Zu den einzelnen Bestimmungen dieses Beschlussesantrages wird von der Generaldirektion und der ständigen Kommission im wesentlichen folgendes ausgeführt: Ziffer l, 1. Absatz. In ihrer Eingabe vom 6. Mai 1918 spreche die Verbandsleitung der Pensionierten von einer Teuerungszulage ^pro 1918a und nehme an, dass die bereits gewährte Zulage als für das Jahr 1917 gelte. Wenngleich der Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1917 eine solche Bestimmung nicht enthalte, so möchten sie dieser Auffassung doch nicht entgegentreten, da das Begehren der genannten Verbandsleitung bereits im Juni 1917 gestellt und mit den damals schon vorhandenen Teuerungsverhältnissen begründet worden sei. Die im Jahre 1917 geltend gemachte Notlage erstrecke sich auch über das Jahr 1918, so dass sich die Ausrichtung einer Teuerungszulage auch für 1918 rechtfertige. Die Verbandsleitung ersuche aber um Erhöhung der letztjährigen Ansätze, mit dem Hinweis auf eine seither noch wesentlich verteuerte Lebenshaltung. Demgegenüber sei aber zu bemerken, dass sich die finanzielle Lage der Bundesbahnen seither ungünstiger gestaltet habe.

Nach den Rechnungsergebnissen des Jahres 1917 hätten die durchschnittlichen Pensionen betragen : Fr. 1722 für einen pensionierten Invaliden, ,, 691 für eine pensionierte Witwe, ,, 218 für eine pensionierte Waise, ,, 664 für einen pensionierten Arbeiter.

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Die bereits ausgerichteten und von der Generaldirektion und der ständigen Kommission neuerdings vorgeschlagenen Zulagen betragen daher im Mittel : 14,5 °/o für einen pensionierten Invaliden, 21.7 % f ur e'ne pensionierte Witwe, 13.8 % für eine pensionierte Waise, 30,i % für einen pensionierten Arbeiter.

Für Beamte, ständige Angestellte und Arbeiter der Bundesbahnen betrage die Grundteuerungszulage pro 1918 15°/o des Verdienstes, mindestens Fr. 450 ; für Pensionierte einen höhern Prozentsatz anzunehmen empfehle sich um so weniger, als diese sich ein Anrecht auf Teuerungszulagen weder durch Beiträge an eine Hülfskasse erworben haben, noch durch Arbeit erwerben.

Ausserdem habe eine namhafte Zahl der Eisenbahninvaliden noch einen, wenn auch oft kleinen Nebenerwerb.

Der 2. und 3. Absatz von Ziffer 1 ihres Beschlussantrages bezwecke eine nähere Umschreibung des im 2. Absätze, Ziffer l, des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1917 niedergelegten Grundsatzes. Der 4. Absatz von Ziffer l sei deshalb aufgenommen, weil die Spezialfonds noch Pensionierte mit ganz kleinen Jahrespensionen, zum Teil mit weniger als Fr. 100, bedienen ; diesen Pensionierten eine Teuerungszulage von 200 und mehr Prozenten zu verabfolgen, wäre gegenüber der Gesamtheit der Pensionierten nicht gerechtfertigt.

Ziffer 2 entspreche der oben erwähnten, zu Protokoll gegebenen Erklärung der nationalrätlichen Kommission.

Ziffer 3. Die streng wörtliche Ausführung von Ziffer 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1917 hätte zu Unstimmigkeiten geführt. Ein Pensionierter mit einem Einkommen von genau Fr. 4200 wäre mit der Teuerungszulage von Fr. 250 auf Fr. 4450 gekommen ; ein anderer mit einem Einkommen von etwa Fr. 4250 wäre leer ausgegangen. Es sei daher die Teuerungszulage insoweit ausgerichtet worden, als das Gesamteinkommen nicht mehr als Fr. 4450 betragen habe (Fr. 4200 + Fr. 250).

Die in Ziffer 4 vorgeschlagene Bestimmung entspreche einem Beschlüsse des Bundesrates vom 5. Februar 1918 und sei aus der Erwägung hervorgegangen, dass doppelte Teuerungszulagen des Bundes nicht gerechtfertigt seien.

Ziffer 5. Die Petenten M'ünschen die Teuerungszulage für das Jahr 1918 in zwei Raten zu erhalten. Wenn ein Bundesbeschluss in der nächsten Session der eidgenössischen Räte zu-

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stände komme, könnte die Bezahlung des auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. September entfallenden Teiles der Zulagen im Oktober 1918 und des Restes im Januar 1919 erfolgen.

Ziffer 6. Mit einer Summe von Fr. 1,400,000 werde man für die Teuerungszulage an Pensionierte pro 1918 auskommen können.

Ziffern 7 und 8 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

IV.

Der Verwaltungsrat der S. B. B. beschäftigte sich mit der Angelegenheit in seiner Sitzung vom 6. September 1918. Laut dem Protokoll, das wir den Akten beigefügt haben, lagen dem Verwaltungsrat ausser dem vorstehend erwähnten Bericht der Generaldirektion und der ständigen Kommission vom 26. Juni und 11. Juli 1918 noch nachstehende zwei Personaleingaben vor, nämlich : 1. eine Eingabe der Leitung des Verbandes pensionierter Eisenbahner und Dampfschiffangestellter vom 27. Juli 1918; 2. eine Eingabe des Kartells der vereinigten Eisenbahnpersonalverbände vom 12. August 1918.

In der ersten Eingabe werden folgende Postulate aufgestellt: 1. Erhöhung der im Entwurfe der Generaldirektion und der ständigen Kommission vorgesehenen Kriegsteuerungszulage um 35 %.

2. Es möchten für die Pensionierten und Unfallrentner, welche Familien haben, bei Festsetzung des Einkommens aus Pension, Vermögen oder Nebenverdienst die vorgesehenen Beträge um mindestens Fr. 500 erhöht werden.

3. Es möchte bei Festsetzung des Einkommens der Pensionierten das Einkommen der Familienglieder ausser Berechnung fallen. Ebenso sollte ein Vermögen, welches aber zurzeit keinen Zins abwirft, das aber vielleicht ungerechterweise versteuert werden muss, nicht in Betracht fallen.

4. Die Zulagen sollen bei verstorbenen Pensionierten (inklusive Arbeitern) im Verhältnis zur erlebten Pensiocszeit, d. h. bis Ende des Sterbemonats ausgerichtet werden. Die Zulage für eine hinterlassene Witwe oder für die Kinder ist für den Rest des Jahres ebenfalls im Verhältnis zu berechnen und auszurichten.

In der zweiten Eingabe wird gewünscht, dass, im Gegensatz zu der Bestimmung unter Ziffer 2 des Antrages der Gene-

605 raldirektion, die Haftpflichtreritner bezüglich des Anspruches auf die Teuerungszulage den Pensionierten gleichgestellt werden, und dass Witwen, und "Waisen Verunfallter, welche der Pensionsund Hülfskasse nicht angehört haben, Anspruch auf die Teuerungszulage erhalten.

Der Verwaltungsrat entsprach den in der Eingabe der Leitung des Verbandes pensionierter Eisenbahner und Dampfschiffangestellter vom 27. Juli 1918 unter Ziffern l, 2 und 4 erwähnten 'Forderungen, während er auf diejenigen des Kartells der vereinigten Eisenbahnpersonal verbände nicht eintrat, und empfiehlt nun dem Bundesrate zuhanden der eidgenössischen Räte die Annahme des nachstehenden Beschlussantrages : 1. Die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen wird ermächtigt, den aus ihren Hülfskassen oder aus Haftpflicht pensionierten, in der Schweiz lebenden ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeitern oder Hinterlassenen von solchen für das Jahr 1918 eine Kriegsteuerungszulage auszurichten, und zwar : Fr. 340 für einen pensionierten Invaliden, ,, 210 ,, eine pensionierte Witwe, ,, 40 ,, ,, Waise und ?

,, 270 ,, einen pensionierten Arbeiter.

Die hier vorgesehenen Zulagen werden für die im Jahre 1918 entstandenen oder gestorbenen Pensionierten im Verhältnis zur erlebten Pensionierungszeit unter Berücksichtigung des ganzen Sterbemonates ausgerichtet.

Als Hinterlassene, welche die auf einen im Laufe des Jahres gestorbenen Pensionierten entfallende Rate der Teuerungszulage beanspruchen können, gelten nur Witwen, sowie eheliche Waisen unter 18 Jahren.

Die Teuerungszulage darf 100 % der ordentlichen Pension oder Haftpflichtrente nicht übersteigen.

2. Die Teuerungszulage wird den Haftpflichtrentnern nur insoweit ausgerichtet, als deren Rente, unter Berücksichtigung einer erhaltenen Kapitalabtindung, nicht höher ist als die Pension, welche sie unter normalen Umständen zuzüglich der Teuerungszulage aus der Hülfskasse bezogen hätten.

3. Auf die Kriegsteuerungszulage haben Pensionierte oder Haftpflichtrentner nur insoweit Anspruch, als das ihnen für ihren Unterhalt und denjenigen ihrer Familie zur Verfügung stehende Einkommen aus Vermögen oder Nebenverdienst, mit der bezo-

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genen Pension oder Rente und der Teuerungszulage zusammengerechnet, folgende Beträge nicht überschreitet : bei pensionierten Invaliden Fr. 4950 ,, .

,, Witwen ,, 3650 ,, Waisen . ,, 1530 fl ,, ,, Arbeitern . . . . ' . . . . ,, ' 3 7 0 0 Im Zweifelsfalle entscheidet endgültig die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen.

4. Die Kriegsteuerungszulage wird nicht ausgerichtet an solche Pensionierte oder Haftpflichtrentner, die in der Bundesverwâltung oder in einer Bundesanstalt beschäftigt werden und dort eine Teuerungszulage erhalten.

5. Die Ausrichtung der Kriegsteuerungszulage erfolgt : für die Zeit vom 1. Januar bis Ende September 1918 im Laufe des Monats Oktober 1918, für den Rest des Jahres im Laufe des Monats Januar 1919.

6. Für die Ausrichtung der Kriegsteuerungszulage wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 1,950,000 zu Lasten der Betriebsrechnung bewilligt.

7. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

8. Gegenwärtiger Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlich sofort in Kraft.

V.

Was nun die grundsätzliche Frage anbelangt, ob den Pensionierten der 8. B. B. auch für das Jahr 1918 Teuerungszulagen zu bewilligen seien, so ist darauf hinzuweisen, dass die im Jahre 1917 bestandenen Teuerungsverhältnisse sich im laufenden Jahre noch verschärft haben. Aus letzterem Grunde glauben wir daher, Ihnen nicht nur die Ausrichtung der letztjährigen Teuerungszulagen wiederum empfehlen zu sollen, sondern wir halten auch die vom Verwaltungsrate der S. B. B. beantragte Erhöhung der Zulagen, um zirka 35 °/o, sowie derjenigen der Einkommen, für welche die Zulagen ausgerichtet werden sollen, um je Fr. 500, für gerechtfertigt (Ziffer l, Absatz l, und Ziffer 3, Absatz l, des Beschlussantrages). Der Kredit, - der der Verwaltung der S. B. B.

für die Ausrichtung der beantragten Kriegsteuerungszulagen zu Lasten der Betriebsrechnung zu bewilligen ist, beziffert sich auf Fr. 1,950,000.

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Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie'unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. September 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ausrichtung einer Kriegsteuerungszulage an die pensionierten ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1918.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1918, beschliesst: 1. Die Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen wird ermächtigt, den aus ihren Hülfskassen oder aus Haftpflicht pensionierten, in der Schweiz lebenden ehemaligen Beamten, ständigen Angestellten uud Arbeitern oder Hinterlassenen von solchen fiìr das Jahr 1918 eine Kriegsteuerungszulago auszurichten, und zwar Fr. 340 für einen pensionierten Invaliden, ,, 210 für eine pensionierte "Witwe, ,, 40 für eine pensionierte Waise und ,, 270 für einen pensionierten Arbeiter.

Die hier vorgesehenen Zulagen werden für die im Jahre 1918 entstandenen oder gestorbenen Pensionierten im Verhältnis

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zar erlebten Pensionierungszeit unter Berücksichtigung des ganzen Sterbemonates ausgerichtet.

Als Hinterlassene, welche die auf einen im Laufe des Jahres gestorbenen Pensionierten entfallende Rate der Teuerungszulage beanspruchen können, gelten nur Witwen, sowie eheliche Waisen unter 18 Jahren.

Die Teuerungszulage darf 100% der ordentlichen Pension oder Haftpflichtrente nicht übersteigen.

2. Die Teuerungszulage wird den Haftpflichtrentnern nur insoweit ausgerichtet, als deren Rente, unter Berücksichtigung einer erhaltenen Kapitalabfindung, nicht höher ist als die Pension, welche sie unter normalen Umständen zuzüglich der Teuerungszulage aus der Hülfskasse bezogen hätten.

3. Auf die Kriegsteuerungszulage haben Pensionierte oder Haftpflichtrentner nur insoweit Anspruch, als das ihnen für ihren Unterhalt und denjenigen ihrer Familie zur Verfügung stehende Einkommen aus Vermögen oder Nebenverdienst, mit der bezogenen Pension oder Rente und der Teuerungszulage zusammengerechnet, folgende Beträge nicht überschreitet: bei pensionierten Invaliden Fr. 4950 ,, ,, Witwen ,, 3650 ., ,, Waisen ,, 1530 .', ., Arbeitern ,, 3700 Im Zweifeisfalle entscheidet endgültig die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen.

4. Die Kriegsteuerungszulage wird nicht ausgerichtet an solche Pensionierte oder Haftpflichtrentner, die in der Bundesverwaltung oder in einer Bundesanstalt beschäftigt werden und dort eine Teuerungszulage erhalten.

5. Die Ausrichtung der Kriegsteuerungszulage erfolgt : für die Zeit vom 1. Januar bis Ende September 1918 im Laufe des Monats Oktober 1918, für den Rest des Jahres im Laufe des Monats Januar 1919.

6. Für die Ausrichtung der Kriegsteuerungszulage wird der {reneraldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 1,950,000 zu Lasten der Betriebsrechnung bewilligt.

7. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

8. Gegenwärtiger Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlich sofort in Kraft.

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1918

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Volume Volume Heft

39

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928

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1918

Date Data Seite

599-608

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