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Schweizerisches Bundesblatt !..

mit schweizerischer Gesetzsammlung.

70. Jahrgang.

Bern, den 11. September 1918.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, 8 Franken im Halbjahr, zuzürlich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 16 Rappen die Zelle oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der städtischen Strassenbahnen Bern und der Konzession elektrischer Strassenbahnen in der Stadt Schaff hausen und von Schaffhausen nach Neuhausen.

(Vom 6. September 1918.)

In. den Konzessionen der elektrischen Strassenbahnen der Städte Bern und Schaffhausen wird bestimmt, dass für die Beförderung von Personen eine Taxe von 10 Rappen für den ersten Kilometer und von 5 Rappen für jeden weitern Kilometer der Bahnlänge bezogen werden darf. Die Verwaltungen dieser beiden städtischen Verkehrsanstalten befinden sich nun in der Lage, ihre Transporttaxen erhöhen zu müssen, um höhere Betriebseinnahmen zu erzielen. Zu diesem Zwecke haben sie mittels Eingaben vom 19. Juni (Bern) und 12. Juli (Schaffhausen) an das Eisenbahndepartement das Gesuch gestellt, es möchte ihnen inskünftig gestattet werden, für den Transport von Personen eine Taxe von 15 Rappen für den ersten und von 5 Rappen für jeden weitern Kilometer der Bahnlänge zu erheben.

Vom Gemeinderat der Stadt Bern wird zur Begründung seines Konzessionsänderungsgesuches darauf hingewiesen, dass die Lage, die die allgemeine Krisis der letzten Jahre für die städtiBundesblatt.

70. Jahrg. Bd. IV.

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424 sehen Strassenbahnen geschaffen habe, von Jahr zu Jahr unerträglicher werde. Die Ausgaben seien in starkem Wachsen begriffen und weitere unumgängliche Ausgabenvermehrungen stünden bevor.

Dem Personal müssten infolge der stets steigenden Teuerung noch grössere Zuschüsse gewährt werden. Die durch die Teuerung nur für das laufende Jahr verursachten Mehrausgaben würden über eine halbe Million Franken ausmachen. Die Erträgnisse der Jahre 1915 und 1916 seien zu gering gewesen, um die Einlagen in den Erneuerungsfonds aus dem Betriebsüberschuss decken zu, können. Da diese Einlagen zu Lasten der ,,zu tilgenden Verwendungen"-erfolgt seien, wachse dieser Schuldposten rasch an..

Die Werte für untergegangene Objekte, die von Fr. 719,074. 33.

im Jahre 1902 auf Fr. 110,645. 76 im Jahre 1912 hätten abgeschrieben werden können, seien auf Ende 1917 wieder auf Fr. 471,549. 80 gestiegen. In den ersten vier Monaten des Jahres 1918 erreichten die Ausgaben 52,8 Rappen für den Wagenkilometer und die Einnahmen nur 58,5 Rappen. Nur durch die gewünschte Taxerhöhung könne die finanzielle Lage des Unternehmens verbessert werden.

Auch der Stadtrat von Schaffhausen begründet seine Eingabe vom 12. Juli im wesentlichen mit der bedeutenden Steigerung der Betriebsausgaben in den letzten Jahren.

Die Regierungen der beiden Kantone Bern und Schaffhausen erklären sich in ihren Vernehmlassungen vom 27. Juli und 2. August mit der nachgesuchten Taxerhöhung einverstanden.

Auch wir können dem Begehren um Erhöhung der Taxmaxima für die beiden Unternehmen ohne weiteres zustimmen.

Ähnlichen Gesuchen der Strassenbahnen in Basel und Zürich ist bereits entsprochen worden.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 6. September 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates^ Der Vizepräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft L Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Gemeinderates der Stadt Bern vom 19. Juni 1918; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1918, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1899 (E. A. S.

XV, 721) der Einwohnergemeinde der Stadt Bern erteilte Konzession für den Bau und Betrieh elektrischer Strassenbahnen auf dem Gebiete der Stadt Bern wird dahin abgeändert, dass für die Beförderung von Personen (Art. 15) für den ersten Kilometer eine Taxe von 15 Rappen und für jeden folgenden Kilometer der Bahnlänge eine Taxe von 5 Rappen bezogen werden darf.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1918 in Kraft tritt, beauftragt.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in der Stadt Schaffhausen und von Schaffhausen nach Neuhausen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Stadtrates Schaffhausen vom 12. Juli 1918; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1918, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1904 (E. A. S.

XX, 161) erteilte, durch Bundesratsbeschlüsse vom 29. August 1910 und 19. April 1912 (E. A. S. XXVI, 204, und XXVIII, 91) ausgedehnte und durch Bundesbeschlusa vom 20. Juni 1912 (E. A. S.

XXVIII, 113) abgeänderte Konzession für elektrische Strassenbahnen in der Stadt Schaffhausen und von Schaff hausen nach Neuhausen wird neuerdings dahin abgeändert, dass für die Beförderung von Personen (Art. 14) für den ersten Kilometer eine Taxe von.

15 Rappen und für jeden folgenden Kilometer der Bahnlänge eine Taxe von 5 Rappen bezogen werden darf.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1918 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der städtischen Strassenbahnen Bern und der Konzession elektrischer Strassenbahnen in der Stadt Schaffhausen und von Schaffhausen nach Neuhausen. (Vom 6.

September...

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Jahr

1918

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

922

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.09.1918

Date Data Seite

423-426

Page Pagina Ref. No

10 026 844

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