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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung der von der Langenthal-Jura-Bahn mit der Solothurn-Niederbipp-Bahn und der LangenthalMelchnau-Bahn abgeschlossenen Betriebsverträge.

(Vom 12. Juni 1918.)

Die Langenthal-Jura-Bahn hat mittels Eingaben vom 8. Juli 1916 und vom 25. April 1918 a,n das Eisenbahndepartement die von ihr mit der Solothurn-Niederbipp-Bahn und der LangenthalMelchnau-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrage zur Genehmigung durch die Bundesbehörde gemäss der Vorschrift in Art. 10 des Eisenbahngesetzes eingereicht. Die Verträge, die den gleichen Wortlaut haben, veranlassen uns zu folgenden Bemerkungen : Nach dem Art. l übernimmt die Langenthal-Jura-Bahn den Betrieb der in Frage stehenden Linien. Der Betrieb wird gemäss den Reglementen und Vorschriften der Betriebsführerin erfolgen, sofern die Bahneigentümerin nicht eigene, durch ihre besondern Verhältnisse bedingte Vorschriften aufstellt.

Zu den Obliegenheiten der Langenthal-Jura-Bahn gehören nach Art. 2 insbesondere die Anstellung, Beförderung und Entlassung des Bahnpersonals, die Aufstellung der- Réglemente, Instruktionen, Dienstbefehle und Zirkulare für den internen und direkten Verkehr, die Ausarbeitung und Einführung sämtlicher Tarife, das Fahrplanwesen, die Führung der Betriebskontrolle, die Buchhaltung, das Kassawesen, der Unterhalt der gesamten Bahnanlagen, die Einrichtung einer Kranken- und Unterstützungskasse für das Personal, die Erledigung sämtlicher mit dem Betriebe zusammenhängenden Reklamationen, mit Ausnahme derjenigen, deren Streitbetrag Fr. 400 übersteigen, die Ausarbeitung des jährlichen Geschäftsberichtes, der Jahresrechnungen und des Voranschlages, die Abgabe von Freifahrtscheinen.

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Gemäss Art. 3 fällt die Anstellung, Beförderung und Entlassung des gesamten Betriebspersonals der Betriebsgemeinschaft in die Zuständigkeit der betriebführenden Verwaltung.

Die Art. 4, 5, 6, 7 und 8 ënhalten Detailbestimmungen über das Rechnungswesen und die Ermittlung und Verteilung der Betriebsausgaben. Für das gesamte Rechnungswesen ist die betriebene Linie sowohl der Betriebsübernehmerin als auch andern Transportanstalten gegenüber als selbständige, d. h. unter besonderer Verwaltung stehende Unternehmung zu betrachten.

Die Betriebsführerin hat deshalb über alle Einnahmen und Ausgaben der beiden andern Linien gesondert Rechnung zu führen.

Die allgemeinen Verwaltungsausgaben der Betriebsgemeinschaft sollen gleichmässig unter die beteiligten Verwaltungen verteilt werden.

Um den Betrieb möglichst ökonomisch zu gestalten, wird ferner bestimmt, dass das Rollmaterial der beteiligten Verwaltungen unbeschränkt auf den Bahnstrecken der Betriebsgemeinschaft kursieren darf. Es hat jede Gesellschaft für das auf ihrer Linie kursierende Rollmaterial der anderen Transportanstalt Laufmiete zu bezahlen, welche per durchlaufenen Kilometer beträgt: Für 4achsige Motorwagen

,, 2 ,, ,, ,, ,,

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40 Rappen

30

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4 ,, Lokomotiven 40 ,, 4 ,, ' Gütermotorwagen 35 ,, · 2 r/ Personenwagen 3 n 2 ,, Güterwagen 2 ,,.

Der Unterhalt des Rollmaterials, Totalrevisionen und grössere Reparaturen werden in der Hauptwerkstätte der LangenthalJura-Bahn in Langenthal besorgt. Die allgemeinen Kosten der Werkstätte werden im Verhältnis der für die Verwaltungen der Betriebsgemeinschaft in der Werkstätte geleisteten Arbeitslöhne verteilt.

Die Ausscheidung der Anteile der beteiligten Gesellschaften an den gemeinschaftlichen Betriebsausgaben soll monatsweise geschehen.

Gemäss Art. 9 behält sich die Bahneigentümerin die Entscheidung über folgende Punkte vor: Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnungen, des Voranschlages für Bau und Betrieb, der Fahrpläne, Tarife und Réglemente, Kauf und Verkauf, Pachtung und Verpachtung von Liegenschaften oder Grundstücken, Führung von Prozessen,

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welche nicht aus dem Betriebe entstehen, sowie Erledigung .von Prozessen und Reklamationen aus dem Betriebe, soweit deren Streitwert Fr. 400 oder mehr beträgt, Abschluss von Konkurrenzverträgen über den Transportdienst und von Verträgen für Lieferung von elektrischer Kraft, Genehmigung aller Versicherungsverträge.

Artikel 10 enthält die erforderlichen Bestimmungen für die Versicherung des Personals, der Reisenden und von Drittpersonen.

Jeder der beiden Verträge ist auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Wird er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von der einen oder andern Partei gekündet, so gilt er für weitere zwei Jahre als erneuert.

Die Erledigung der aus dem Betriebsvertrage zwischen den Parteien entstehenden Streitigkeiten soll nach Art. 13 durch ein Schiedsgericht erfolgen, dessen Obmann vom Präsidenten des Bundesgerichtes zu bezeichnen ist. Sollte eine Partei in der Bezeichnung ihres Schiedsrichters säumig sein, so hätte der Präsident des Bundesgerichtes auch diesen Richter zu ernennen.

Die Regierungsräte der beteiligten Kantone Solothurn und Bern haben mittels Vernehmlassungen vom 15. und vom 28. Juli1916, sowie vom 22. Mai 1918, erklärt, dass die Betriebsverträge ihnen zu keinen Einwendungen Anlass geben.

Auch wir haben keine Einwendungen zu erheben.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf, welcher den üblichen Vorbehalt enthält, dass für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten neben der Betriebsführerin auch die Bahneigentümerinnen haften, zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Juni

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschlnss betreffend

Genehmigung der von der Langen thaï-Jura-Bahn mit der Solothurn-Niederbipp-Bahn und der LangenthalMelchnau-Bahn abgeschlossenen Betriebsverträge.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Langenthal-Jura-Bahn vom 8. Juli 1916 und vom 25. April 1918; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1918, beschliesst: 1. Die von der Langenthal-Jura-Bahn unterm 14./23. Juni 1916 mit der Solothurn-Niederbipp-Bahn, sowie unterm 1. September/24. November des gleichen Jahres mit der LangenthalMelchnau-Bahn abgeschlossenen Betriebsverträge werden mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Langenthal-Jura-Bahn übernommenen gesetzlichen und konzessionsmassigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 auch die Bahneigentümerinnen haften.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1918 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung der von der Langenthal-Jura-Bahn mit der Solothurn-Niederbipp-Bahn und der LangenthalMelchnau-Bahn abgeschlossenen Betriebsverträge. (Vom 12. Juni 1918.)

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889

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19.06.1918

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