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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1917 und 1918.

1918 1917

Monate

1918 Mehreinnahme

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

'.

.

.

.

.

.

.

.

r'r.

Fr.

4,342,498. -- 3,404,535. 08 3,909,074. 20 3,296,123. -- 4,825,150. 96 3,217,155. 41 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605. 85 3,405,786. 32 3,450,007. 42 4,562,500. -- 2,741,538. 45 5,378,561. 99

Total 52,222,682. 08 Auf Ende März 13,076,723. 16 9,917,813. 49

Mindereinnahme t''.

-- --

937,962. 92 612,951. 20 1,607,995.55

--

3,158,909. 67

--

Zahl der Oberseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Februar März Januar bis Ende März

1918 68 36

104

1917

183 65 248

Zu- oder Abnahme

-- 115 -- 29 -- 144

B e r n , den 10. April 1918.

(B.-B. 1918, I, 362.)

Schweiz. Auswanderungsamt

311

Kreisschreiben des

schweizerischen Militärdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Notunterstützung.

(Vom 2. März 1918.)

Am 17. September 1917 hat der schweizerische Bundesratr in teilweiser Abänderung seines Beschlusses vom 8. September 1917, nachstehenden Beschluss betreffend die militärische Notunterstützung gefasst: .,,Dem Gesuche des Verbandes ,,Soldatenwohl", Abteilung Fürsorge, wonach die Leistungen der Arbeitgeber bei der Berechnung der Wehrmannsunterstützung nicht mehr in Abzug gebracht werden sollen, wird entsprochen, jedoch nur soweit es sich um ,, f r e i w i l l i g e " Leistungen handelt; solche Leistungen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, sind dagegen im bisherigen Umfang bei der Berechnung des Notnnterstützungsansatzes in Anrechnung zu bringen."

Wie Ihnen nun mit unserm Kreisschreiben Nr. 4/58 vom 28. November 1917 mitgeteilt worden ist, ist dieser Beschluss in der Praxis auf etwelche Schwierigkeiten gestossen, weshalb wir Sie ersucht haben, diese Interpretationsfrage, sowie namentlich auch die von verschiedener Seite aufgeworfene Frage wegen Gleichbehandlung der privaten und öffentlichen Arbeiter hinsichtlich der Anrechnung eines Teillohnes bei Gewährung der militärischen Notunterstützung einer nähern Prüfung zu unterziehen und uns deren Ergebnis eventuell mit entsprechenden Abänderungsvorschlägen bekanntzugeben.

Auf Grund der eingegangenen Antworten und nach eingehender Prüfung aller in Betracht fallenden Verhältnisse hat der schweizerische Bundesrat mit Schlussnahme .vom 22. Februar 1918 uns beauftragt, Ihnen zu eröffnen r 1. daes auch künftighin die Notunterstützungsbegehren gemäss . dem Bundesratsbeschluss vom 8./17. September 1917 betreffend die Berücksichtigung der freiwilligen Leistungen der Arbeitgeber behandelt werden sollen,

312

2. dass als solche freiwillige Leistungen entsprechend dem Gutachten des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements nur solche zu betrachten sind, die der Arbeitgeber seinen Arbeitern für die Dauer ihres Militärdienstes in Form von Teuerungszulagen, ausserordentlichen Teilzahlungen, Familienunterstützungen u. dgl.

gewährt und zu denen der Arbeitgeber von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, und 3. dass es hinsichtlich der Anrechnung des Teillohnes bei der Festsetzung der Notunterstützung, soweit es sich nicht um freiwillige Leistungen handelt, für private und öffentliche Arbeiter beim bisherigen Verfahren sein Bewenden haben soll, d. h. dass also auch künftighin bei den privaten Arbeitern 50 % und bei den öffentlichen 100 °/o in Abzug zu bringen sind.

Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis geben, ersuchen wir Sie, künftighin in Notunterstützungssachen entsprechend diesen Beschlüssen zu verfahren.

Schweiz. Militärdepartement : Decoppet.

Die Abnahme des Inlandgetreides.

(Mitgeteilt vom Schweiz. Militärdepartement, Jnlandgetreidestelle.)

Am 13. April war das Getreide in 2406 Gemeinden abgenommen und grösstenteils bezahlt. Für weitere 404 Gemeinden ist der Tag der Übernahme, die im Laufe der nächsten 2 bis 3 Wochen stattfindet, festgesetzt. 316 Gemeinden haben die Ablieferungsverzeichnisse erhalten. Der Tag der Ablieferung wird hier festgesetzt, sobald die Gemeinden die letzten Überprüfungen ausgeführt haben. Im ganzen sind also in 3126 Gemeinden die Übernahme vollzogen, der Tag der Übernahme angesetzt oder die letzten Vorarbeiten für die Entgegennahme des Getreides im Gange.

Am 31. März hatten 1872 Gemeinden vollständig abgeliefert.

475 Gemeinden waren für die Übernahme avisiert und 667 Gemeinden hatten die Ablieferungsverzeichnisse erhalten, im ganzen also 3014 Gemeinden gegen 3126 Gemeinden heute. (Total Gemeinden der Schweiz 3156.)

Die 2406 Gemeinden, welche vollständig abgeliefert haben, lieferten 3243 Wagen. Die 404 Gemeinden, für welche der Übernahmetag festgesetzt ist, werden 327 Wagen abliefern.

313

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Forstwirt.

Benziger, Karl, von Einsiedeln (Schwyz).

Brosi, Peter, von Klosters-Platz (Graubünden).

Colombi, Fernando, von Bellinzona (Tessin).

Despond, Pierre, von Domdidier (Freiburg).

Dur, Alfred, von Burgdorf (Bern).

Flury, Hans, von Saas (Graubünden).

Francey, Jean, von Châtelard (Waadt).

Hofstetter, Daniel, von Gais (Appenzell A.-Rh.).

Jeker, Max, von Büsserach (Solothurn).

Inhelder, Paul, von Sennwald (St. Gallen).

Loosli, Robert, von Sumiswald (Bern).

Maillât, Paul, von Courtedoux (Bern).

Melcher, Nikolin, von Schieins (Graubünden).

Müller, Ernst, von Zürich.

Rüefli, Otto, von Grenchen (Solothurn).

Als Landwirt.

Böcklin, Wilhelm, von Basel.

Chavannes, Hubert, von Vevey (Waadt).

Egli, Hans, von Buttisholz (Luzern).

Spati, Walter, von Hersiwil (Solothurn).

Als Fachlehrer in mathematisch-physikalischer Richtung.

Aeppli, Alfred, von Zürich.

Dändliker, Karl, von Hombrechtikon (Zürich).

Naville, Constantin, von Genf.

Odermatt, Hans, von Zürich.

Als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Müller, Fritz, von Glarus, Z ü r i c h , März 1918.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. B. (jiiehm.

314

Handelsstatistik-Ausfuhrdeklaration.

Laut Art. 4 der Verordnung vom 9. Mai 1917 betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande ist die Ausfuhrdeklaration vom Versender (Exporteur) auszustellen und zu unterzeichnen.

Diese Vorschrift wird sehr oft in der Weise missachtet, dass die Ausfuhrdeklaration bloss mit dem Firmastempel, nicht aber mit der Unterschrift des Absenders versehen ist.

Es wird daher neuerdings auf die eingangs erwähnte Verordnung verwiesen, und die Ausgangszollämter werden in Zukunft nur noch solche Ausfuhrdeklarationen als gültig anerkennen, welche von einer. hierzu bevollmächtigten Person unterzeichnet sind; der blosse Abdruck des Firmastempels ohne eine Unterschrift ist also ungenügend. Gegenüber der Zollverwaltung ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Deklaration die Exportfirma verantwortlich.

Ferner wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Bevollmächtigung zur Unterzeichnung der Deklaration an Speditionshäuser und Verkehrsanstalten ausgeschlossen ist.

B e r n , den (i. April 1918.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Uniformtüchern.

Die Zollverwaltung ist im Falle, über die Lieferung nachfolgend bezeichneter Tücher für Grenzwächter- und Zoll auf seheruniformen für das Jahr 1919 Konkurrenz zu eröffnen: Bedarf in

3500 Manteltuch, dunkelblaumeliert. . .

3300 Waffenrocktuch, dunkel-duukelblaumeliert 3700 Hosentuch, Diagonal, dunkelblaumeliert . . . . . . . . . .

2200 Sommerstoff (Loden), dunkel-dunkelblaumeliert, für Sommerblusen . .

Waffenrock- und Manteltuch mit Strich..

Breite Minimalinnert don gewicht Leisten per Meter cm g

140 140

760 ; 760

Festgesetzter Preis per Meter fr.

26. 7,0 . 27. 20

140

830

30. 15

140

450

14. 40

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1918

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16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.04.1918

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310-314

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10 026 705

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