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Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Mitteilung des schweizerischen Volkswitlschaftsdepartements.

Die Begehren der Angestelltenverbände auf behördliche Festsatzung von Anfangsgehältern und Teuerungszulagen haben zur Abhaltung von Konferenzen, zur Einsetzung einer Kommission und zu Verhandlungen zwischen den Beteiligten unter Leitung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements geführt. Das Ergebnis besteht im Abschluss der nachstehenden Übereinkunft, die allerdings noch der Ratifikation durch die einzelnen Arbeitgeberverbände bedarf.

Übereinkunft.

Im Hinblick auf die von Angestelltenverbänden dem Bundesrat unterbreiteten Eingaben betreffend die behördliche Ordnung gewisser Punkte der Anstellungsverhältnisse hat das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement eine paritätische Kommission mit der Prüfung und Begutachtung der aufgeworfenen Fragen betraut. An der Sitzung dieser Kommission vom 6. und 7. November 1918 wurde über die wesentlichsten materiellen Punkte eine Verständigung zwischen den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erzielt. Hinsichtlich der Form der Ausführung bestand noch eine Meinungsverschiedenheit, indem die Vertreter der Arbeitnehmer den Erlass behördlicher Vorschriften verlangten, während die Vertreter der Arbeitgeber glaubten, den Wünschen der Arbeitnehmer auch durch eine freie Vereinbarung geniigen zu können. Man einigte sich schliesslich dahin, vorerst den Versuch mit einer freien Vereinbarung zu machen, unter Vorbehalt des Standpunktes der Arbeitnehmer für den Fall, dass der Versuch nicht zum Ziele führen sollte. In diesem Sinne vereinbaren die unterzeichneten Verbände folgendes: Art. Ì. Vertragsparteien dieser Übereinkunft sind die unterzeichneten sowie die ihr allfällig nachträglich durch schriftliche Erklärung beitretenden Arbeitgeberverbände (A. V.) und Arbeitnehmer (Personal-) Verbände (P. V.).

Art. 2. Die A. V. und die P. V. anerkennen sich gegenseitig als offizielle Organisationen zur Behandlung und Ordnung von Gehaltsfragen der Angestellten. Die A. ' nehmen auch Beschwerden von P. V. gegen einzelne Verbi.

mitgleider der A. V. zur Behandlung entgegen.

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Art. 3. Die nachfolgenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Angestellten, die in einem Privatbetrieb mit Arbeiten kaufmännischer, technischer oder administrativer Art beschäftigt sind als: 1. kaufmännische Angestellte, 2. Angestellte von Banken, 3. Techniker und andere technische Angestellte, 4. Werkmeister.

Art. 4. Die A. V. verpflichten sich zur Gewährung folgender monatlicher Anfangsgehälter an die Angestellten: 1. an kaufmännische Angestellte: a. in Ortschaften mit verhältnismässig besonders · günstiger Lebenshaltung Fr. 170 b. in Ortschaften mit verhältnismässig normaler Lebenshaltung ,, 180 c. in Ortschaften mit verhältnismässig besonders teurer Lebenshaltung ,, 190 Entstehen Zweifel über die Zugehörigkeit von Ortschaften zu der einen oder andern Klasse, so soll das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement um die Zuteilung ersucht werden, die für die Beteiligten und für die Schiedskommissionen verbindlich ist.

Kaufmännischer Angestellter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer eine ordnungsgemässe dreijährige Lehrzeit durchgemacht hat, wer das Diplom einer kaufmännischen Lehrlingsprüfung besitzt und wer nach dem mit Erlangung des Diploms abgeschlossenen Besuch einer dreijährigen Handelsschule eine einjährige Lehrzeit bestanden hat.

2. an Angestellte von Banken Fr. 200 Bankangestellter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer eine dreijährige kaufmännische- oder Banklehre bestanden oder eine entsprechende Tätigkeit während drei Jahren ausgeübt hat.

3. an Techniker mit Mittelschulbildung . . . . Fr. 250 Techniker mit Mittelschulbildung im Sinne dieser Bestimmung ist, wer sich über abgeschlossene Mittelschulbildung an einer öffentlichen schweizerischen technischen Lehranstalt und eine mit Erfolg bestandene Berufslehre, oder über eine auf andere Art erworbene gleichwertige technische Ausbildung ausweist.

4. an Techniker ohne Mittelschulbildung . . Fr. 180--200 im Sinne der Abstufung gemäss Ziffer l, lit. a--c, hievor und mit der weiteren Abstufung, dass eine vierjährige Lehrzeit in den Fällen der Ziffer l, lit. a und &, zu einem Zuschlag von Fr. 10 berechtigt.

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Techniker ohne Mittelschulbildung im Sinne dieser Bestimmung ist, wer die Lehrlingsprüfung an einer Gewerbeschule bestanden und eine drei- bis vierjährige Lehrzeit mit Erfolg durchgemacht hat, oder wer sich über eine auf andere Art erworbene gleichwertige technische Ausbildung ausweist.

Von den in Ziff. 3 und 4 hievor festgelegten Ansätzen kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgegangen werden, wenn es sich um die Weiterbildung des Angestellten in einem besondern Fachgebiete handelt.

Für Techniker mit abgeschlossener Hochschulbildung bleibt die Festsetzung der Anfangsgehälter der freien Vereinbarung vorbehalten.

5. an Werkmeister : a. Metall- und Maschinenindustrie Fr. 350 Jedenfalls aber soll der Betrag den Monatslohn der besseren Arbeiter der betreffenden Gruppe angemessen übersteigen.

b. Zement- und Steingutfabrikation Fr. 350 übrige Baumaterialienindustrie ,, 300 c . Nahrungs- u n d Genussmittel . . . . . . f l 3 0 0 Werkmeister im Sinne dieser Bestimmung ist, wer einer Betriebsabteilung als Vorgesetzter vorsteht und für die richtige Ausführung der Arbeiten und die Aufrechterhaltung der Disziplin verantwortlich ist.

Die Festsetzung der Anfangsgehälter in der Textil-, ßekleidungs- und Papierindustrie, der chemischen Industrie und im graphischen Gewerbe bleibt bis zum Abschluss einer bezüglichen Übereinkunft der freien Vereinbarung vorbehalten.

Diese Übereinkunft versteht unter Gehalt das gesamte Einkommen, das der Angestellte vom Arbeitgeber bezieht, also insbesondere den festen Gehalt, die Teuerungszulagen, Gratifikationen und Naturalleistungen.

Art. 5. Bei mangelhafter Arbeitsfähigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel des Angestellten kann der Anfangsgehalt niedriger angesetzt werden.

Art. 6. Die nicht auf Grund der Art. 4 und 5 hievor entlöhnten Angestellten haben Anspruch auf folgende Teuerungszulage : 1. Angestellte, deren jährlicher Gehalt vor dem 1. August 1914 Fr. 3000 nicht überstieg, auf eine Zulage von 80 % des damaligen Gehaltes.

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2. Angestellte, deren jährlicher Gehalt vor dem 1. August 191.4 Fr. 3000 überstieg, auf eine Zulage von jährlich Fr. 2400.

3. Seit dem 1. August 1914 gewährte Gehaltserhöhungen gellen als auf Rechnung der Teuerungszulagen geleistet.

4. Bei den seit dem 1. August 1914 entstandenen Dienstverhältnissen werden der Berechnung der Teuerungszulagen die für die betreffenden Angestelltengruppen vor dem l. August 1914 üblichen Durchschnittsgehälter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zugrunde gelegt.

5. Tritt während der Dauer dieser Übereinkunft eine wesentliche Änderung der Lebcnskosten, wie solche am 1. Oktober 1918 bestanden haben, ein, so ist die Teuerungszulage entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen. Können sich die Parteien auf die neue Festsetzung nicht einigen; so wird diese auf Begehren einer Partei von dem in Art. 17 hiehach vorgesehenen Schiedsgericht unter gleichzeitiger Bestimmung des Wirksamkeitsbeginnes vorgenommen.

Art. 7. In Einzelfällen können die Teuerungszulagen herabgesetzt werden: 1. bei geistigen oder körperlichen Mängeln der Angestellten ; 2. bei finanzieller Unfähigkeit des Arbeitgebers.

Art. 8. Streitigkeiten zwischen Verbänden unter sich, zwischen Verbänden und Betriebsangehörigen sowie zwischen Betriebsangehörigen unter sich über die Anwendung der in Art. 3 bis und mit 7 hievor aufgestellten Bestimmungen werden durch örtliche Schiedskommissionen schiedsgerichtlich und endgültig entschieden. Die Kommissionen werden zum voraus in genügender Zahl zusammengesetzt aus je drei von den Verbänden zu bezeichnenden Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, und aus einem unbeteiligten Obmann, der durch Vereinbarung der Verbände zu bezeichnen ist. Können sich diese auf die Wahl des Obmanns nicht einigen, so soll der Präsident des kantonalen Gerichts um dessen Ernennung ersucht werden.

Die Parteien sind verpflichtet, auf Verlangen der Kommission vor ihr zu erscheinen und zu verhandeln und ihr Einsicht in die für die Entscheidung benötigten Akten zu gewähren. Im übrigen ist es verstanden, dass die Schiedskommissionen die vom kantonalen Rechte den Schiedsgerichten eingeräumten peozessrechtlichen Befugnisse besitzen.

Ein noch zu vereinbarendes Reglement ordnet die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der

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Schiedskommissionen. Wird das Reglement nicht rechtzeitig vereinbart, so hat jede Partei das Recht, das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement urn Bezeichnung -einer Kommission, bestehend aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und aus einem unbeteiligten Obmann zu ersuchen, die mit der sofortigen Aufstellung eines für die Parteien und für die Schiedskommissionen verbindlichen provisorischen Réglementes zu beauftragen ist.

"to1Art. 9. Leistet eine Partei dem formrichtig zustande gekommenen Entscheid einer nach den vorstehenden Bestimmungen zuständigen und ordnungsgemäss zusammengesetzten Schiedskommissionen nicht Folge und verweigert die staatliche Vollstreckungsbehörde dessen Vollzug, so sind die Verbände verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln, wie insbesondere Veröffentlichung u. dgl. die Erzwingung des Entscheides zu versuchen.

Art. 10. Die Bestimmungen der Art. 3 bis und mit 9 hiervor gelten mit absoluter Friedenspflicht als Gesamtarbeitsvertrag im Sinne von Art. 322 und 323 OR.

Art. 11. Die Vertragsparteien werden das Zustandekommen und die wesentlichen Bestimmungen dieser Übereinkunft öffentlich bekannt geben und auch die nicht den A. V. angehörigen Betriebsinhaber auffordern, die hier vereinbarten Anfangsgehälter und Teuerungszulagen zu gewähren und in Streitfällen die Schiedskommissionen anzuerkennen. Sie erwarten auch, dass die Bestimmungen der Übereinkunft, wo sie nicht durch Schiedskommissionen zur Handhabung kommen, von den Gerichten als örtliches Gewohnheitsrecht augewendet ·werden.

Art. 12. Wenn trotzdem in nicht den A. V. angehörigen Betrieben geringere Anfangsgehälter oder Teuerungszulagen als die hier vereinbarten zur Ausrichtung gelangen, so werden die A. V. auf Begehren der P. V. mit allen'ihnen zu Gebote Stehenden Mitteln auf die Betriebsinhaber dahin einwirken, dass diese sowohl den Inhalt der Art. 3 bis und mit 7, als auch die Zuständigkeit der Schiedskommissionen anerkennen.

Art. 13. Die P. V. bezeichnen die seit Kriegsausbruch und ohne andern Grund als diesen und ohne gleichzeitige entsprechende Herabsetzung der Arbeitszeit vorgenommenen Gehaltskürzungen, auch wo sie rechtlich unanfechtbar sind, als sachlich nicht gerechtfertigt und verlangen deren Nachzahlung. Die A. V. werden

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in einer allgemeinen Kundgebung an die Betriebsinhaber, auch an die den A. V. nicht angehörenden, diese Auffassung bekanntgeben mit der Einladung, die Abzüge überall da, wo sie nicht schon in der einen oder andern Form wieder wettgemacht worden sind, zurückzuerstatten.

Art. 14. Bestehende oder noch, abzuschliessende besondere Vereinbarungen, die den Angestellten günstigere als die in dieser Übereinkunft festgelegten Ansprüche sichern, bleiben vorbehalten und werden durch diese Übereinkunft nicht aufgehoben.

'0*Art. 15. Diese Übereinkunft wird abgeschlossen mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 1918 und dauert vorläufig bis 31. Dezember 1920. Wird sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf aufgekündet, so dauert sie weitere zwei Jahre und so fort.

Erfolgt die Kündigung nicht von allen oder nicht gegenüber allen Verbänden der einen Vertragsseite, so bleibt die Übereinkunft zwischen den an der Kündigung unbeteiligten Verbänden weiter bestehen. Immerhin haben diese das Recht, sich innert einer Nachfrist von drei Monaten der Kündigung anzuschliessen.

Art. 16. Erbringen die P. V. den Nachweis, dass die Durchführung dieser Übereinkunft den Angestellten die Befriedigung ihrer Ansprüche gemäss Art. 3--7 im grossen und ganzen nicht hinlänglich sichert, so sind sie vom 1. Juli 1919 an berechtigt, ohne Rücksicht auf die in Art. 15 vereinbarte Dauer die vorzeitige Auflösung der Übereinkunft zu verlangen.

Die Frage, ob dieser Nachweis erbracht ist, wird von einem Schiedsgericht entschieden, das im Falle der Bejahung die Übereinkunft auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt als aufgelöst erklärt.

Art. 17. Das Schiedsgericht wird gebildet aus drei Obmännern der Schiedskommissionen, von denen einer als Präsident amtet und aus je sechs von den A. V. und den P. V. zu bezeichnenden Mitgliedern der Schiedskommissionen. Können sich die Parteien auf die Bezeichnung des Präsidenten und der andern zwei Mitglieder aus dem Kreise der Obmänner nicht einigen, so soll der Präsident des schweizerischen Bundesgerichtes um deren Wahl unter Berücksichtigung der Landesteile ersucht werden.

Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst.

Art. 18. Erklärt das Schiedsgericht aus dem in Art. 16 erwähnten Grunde die Übereinkunft als aufgelöst, so wird es sich gleichzeitig darüber aussprechen, ob eine Abänderung der-

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selben geeignet erscheint, die berechtigten Ansprüche der Angestellten hinlänglich zu sichern. Es wird gegebenenfalls Vorschläge über die Abänderung den Parteien unterbreiten, die daraufhin in neue Verhandlungen treten werden.

Art. 19. Im Hinblick auf den Abschluss dieser Übereinkunft werden die P. V. ihre auf den Erlass eines Bundesratsbeschlusses gerichteten Begehren an den Bundesrat und an das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement zurückziehen, unter dem Vorbehalt, im Falle der Auflösung der Übereinkunft darauf zurückzukommen.

Art. 20. Die vertragsehliessenden Verbände werden ihren Mitgliedern von dieser Übereinkunft Kenntnis geben.

Abgeschlossen in B e r n den 11. Dezember 1918.

Unter Vorbehalt der Ratifikation durch die ihren Verbänden angehörenden und in Betracht kommenden Unterverbände erklären die unterzeichneten Vertreter ihre Zustimmung zu der obenstehenden Übereinkunft.

Schlussprotokoll.

a. Es besteht Übereinstimmung, dass für folgende fünfzehn Sektionen des Schweizerischen Handels- und Indnstrievereins die Ratifikation der Übereinkunft von vornherein nicht in Betracht kommt : 1. Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, 2. Schweizerischer Verein von Gas- und Wasserfachmännern, 3. Schweizer Hotelierverein, 4. Verband schweizerischer Kantonalbanken, 5. Schweizerischer Kreditorenverband, 6. Verband schweizerischer Bücherrevisoren, 7. Verband reisender Kaufleute der Schweiz, 8. Schweizerischer Rhone-Rhein-Schiffahrtsverband, 9. Volkswirtschaftsdirektion von Appenzell A.-Rb., 10. Kantonale bernische Handels- und Gewerbekammer, 11. Finanz- und Handelsdirektion des Kantons Glarus, 12. Chambre cantonale neuchâteloise du Commerce, de l'Industrie et du Travail, 13. Kaufmännisches Direktorium in Schaff hausen, 14. Städtische Kommission für Handel und Verkehr in Schaffhausen, 15. Zürcherisehe kantonale Kommission für das Handelswesen.

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b. Der Schweizerische Handels- und Industrieverein wird ohne Verzug seinen in Betracht kommenden Sektionen dringend empfehlen, die Übereinkunft tunlichst bald zu ratifizieren und nötigenfalls für die Schaffung der noch fehlenden Befugnisse zur Ratifikation der Übereinkunft besorgt zu sein. Ferner wird der Schweizerische Handels- und Industrieverein seinen in Betracht kommenden Sektionen empfehlen, dahin zu wirken, dass die Arbeitgeber die Übereinkunft schon von jetzt ab zur Anwendung bringen und insbesondere den Angestellten die sich aus der Übereinkunft für die Zeit vom 1. Oktober 1918 bis 31. Dezember 1918 ergebenden Mehrleistungen noch vor Jahresschluss auszahlen.

(Unterschriften.)

Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Sehlusskurs und Patentprüfung für Telegrapheiüehrliiige.

Für die Telegraphenlehrlinge, welche ihre zweijährige Lehrzeit beendigen, findet vom 3. Februar bis 30. März nächsthin in Bern «in Schlusskurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere Jünglinge zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine in Bern stattfindende Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 18 bis 24 Jahren; 2. gute allgemeine Bildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen; 4. guten Leumund; 5. gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie ffür letztere wenigstens anderthalb Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftliche Anmeldung mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis zum 11. Januar 1919 frankiert an eine der Kreistelegraphendirektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellinzona einzusenden. Die Kreisdirektionen werden hierauf den Bewerbern den Arzt bezeichnen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung auf eigene Kosten untersuchen zu lassen haben und werden diesem Arzt das amtliche Formular für das Zeugnis zustellen. Die Kreisdirektionen werden ferner bereit sein, den Bewerbern, auf mündliches oder schriftliches Gesuch hin, jede wünschbare Auskunft zu erteilen.

B e r n , den 26. Dezember 1918.

Die Obertelegraphendirektion.

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Zulassung von Elektrizitäisverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitäts Verbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung und .Stempelung zugelassen und ihm die beifolgenden Systemzeiehen erteilt: Fabrikant: Sprecher & Bclvuii A.-G-., Aarau.

r"jQ Stromwandler, Type St/0 von 40 Perioden an aufwärts.

B e r n , den 19. Dezember 1918.

Eidg. Mass- und Gewichtskommission.

Nachtrag zum Verzeichnis") .

4er

Geldinstitute und Genossenschaften, die geniäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Yiehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehversohreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Âargau.

Neue Ermächtigung: 28. Darlehenskasse Lengnau-Freienwil in Lengnau.

B e r n , den 26. Dezember 1918.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement *) Siehe Buadesblatt 1918, III, 494 ff'.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekanntgemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt 12 Fr. im Jahr und 6 Fr.

im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

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Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Aussehreibungen von erledigten Stellen, Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der schweizerischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellsehaften irn Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die schweizerische Gesetzsammlung allein können jederzeit, fllr ein ganzes oder fUr ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1919 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stampf l i & Cie. in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, spätestens aber drei Monate nach Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer anzubringen.

B e r n , im Dezember 1918.

(3...)

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1918

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31.12.1918

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