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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Beiträge für Pflanzland, Saatgut, landwirtschaftliche Maschinen und Vorschüsse für Bodenverbesserungen.

(Vom 6. Juli 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Gemäss Art. 29 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1918 betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion sind die Departemente der Volkswirtschaft und des Militärs ermächtigt : a. Beiträge auszurichten an die Leistungen, die von Kantonen und Gemeinden, sowie von gemeinnützigen Vereinigungen für die Beschaffung von Pflanzland und Saatgut gemacht werden, um den Anbau von Lebensmitteln für Bedürftige zu erleichtern ; b. Beiträge auszurichten an die Herstellung und Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, insbesondere von Motorpflügen durch Kantone und gemeinnützige Vereinigungen, die sich die Hebung der Nahrungsmittelproduktion zum Ziele setzen, unter von ihnen festzusetzenden Bedingungen, oder solche Maschinen auf Rechnung des Bundes anzuschaffen und gegen entsprechende Entschädigungen zu vermieten.

Nach Art. 16 des gleichen Beschlusses wird der Bund auf Begehren der kantonalen Behörden Vorschüsse für die Ausführung von Bodenverbesserungen auf Rechnung der bewilligten Bundesbeiträge gewähren, sofern die Kantone die Verantwortung für die technisch richtige Erstellung übernehmen und ihrerseits auf

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Rechnung der kantonalen Subventionen ebenfalls Vorschusszahlungen machen.

Im fernem ermächtigt Art. 12 des Bundesratsbeschlusses vom 3. September 1917 betreffend die Ausdehnung des inländischen Getreidebaues die Departemente des Militärs und der Volkswirtschaft, Leistungen, die von Kantonen und Gemeinden, sowie gemeinnützigen Unternehmungen für die Vermehrung des Getreidebaues gemacht werden, zu unterstützen, insbesondere durch Kapitalvorschüsse.

Um eine Zweispurigkeit in der Ausrichtung dieser Beiträge zu vermeiden, haben sich die beiden Departemente dahin verständigt, dass die Subventionen ausschliesslich durch das Volkswirtschaftsdepartement ausgerichtet werden sollen, dem der Bundesrat nunmehr entsprechende Kredite bewilligt hat.

Wir beehren uns, Ihnen über die Bedingungen für die Ausrichtung solcher Beiträge folgendes mitzuteilen : 1. Beiträge für Saatgut und Pflanzland.

Wie im letzten Jahre wird sich die Höhe dieser Beiträge nach dem verfügbaren Kredite richten, die Hälfte der nachgewiesenen Leistungen von Kantonen, Gemeinden und gemeinnützigen Vereinigungen aber in keinem Falle übersteigen. Als subventionsberechtigt werden nur anerkannt ein ortsüblicher Pachtzins für das Land und der Ankaufspreis für das Saatgut, einschliesslich Pflänzlinge. Bearbeitung und Düngung des Landes fallen in der Regel zu Lasten der betreffenden Pflanzlandinhaber, die dadurch zu eigener Betätigung in der Produktion von Lebensmitteln veranlasst werden sollen. Wo indessen das Pflanzland vor der Abgabe durch die Gemeinde gedüngt und gepflügt wird und wo die Bespritzung der Kartoffeln mit Kupfervitriollösung durch die Gemeinde erfolgt, können ausnahmsweise auch diese Ausgaben in Rechnung gestellt werden. Dagegen fallen die Verwaltungskosten, wie Sitzungs- und Taggelder, Beschaffung von Formularen, Inserate usw., ferner Ausgaben für Anschaffung und Reparatur von Werkzeugen für die Festsetzung des Bundesbeitrages nicht in Betracht.

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt durch Vermittlung der Kantone nach Vorlage der Abrechnungen mit Belegen, die bis spätestens am 30. November 1918 einzureichen sind. Später eingehende Abrechnungen können nicht berücksichtigt werden.

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2. Beiträge für Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen

und Geräten.

Diese Beiträge werden verabfolgt : a. an K a n t o n e für Anschaffung von Motorpflügen, Drainierbaggermaschinen und eventuell andere geeignete teure Maschinen mit Motorbetrieb zur Verwendung auf eigenem Besitz oder Ausmietung zu billigem Preise an Gemeinden, Genossenschaften und Private, höchstens 25 °/o der Anschaffungskosten ; &. an P r o d u k t i o n s g e n o s s e n s c h a f t e n mit g e m e i n n ü t z i g e m C h a r a k t e r , die sich die Urbarisierung von grossen Ländereien zum Ziele setzen, für die Anschaffung von Maschinen mit Motorbetrieb und eventuell andern geeigneten teuren Maschinen zur Bewirtschaftung des urbarisierten Landes, höchstens 25 °/o der Anschaffungskosten. Gestatten die Betriebsergebnisse dieser Genossenschaften, das angelegte Kapital mit mehr als 5 °/o zu verzinsen, so haben sie den Überschuss zur Rückzahlung der bezogenen Bundesbeiträge zu verwenden, bis diese vollständig getilgt sind. Bis zur vollständigen Tilgung der erhaltenen Subvention haben sie ihre Jahresrechnungen dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung für Landwirtschaft, zur Einsichtnahme und Genehmigung vorzulegen; c. an G e m e i n d e n und l o k a l e O r g a n i s a t i o n e n mit g e m e i n n ü t z i g e m C h a r a k t e r , die Maschinen oder Geräte, deren Anschaffungskosten die Kräfte eines einzelnen übersteigen, zu gemeinsamer Benutzung erwerben, gleichviel wie der Kanton, höchstens aber 25 % der Anschaffungskosten.

An Private werden Beiträge für die]Anschaffung von Maschinen und Geräten nicht verabfolgt.

Die Rechnungen über die erfolgten Anschaffungen sind von den kantonalen Behörden dem schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung für Landwirtschaft, einzureichen.

Wir möchten Sie bei diesem Anlasse auf die von Herrn August Scheuchzer, Mechaniker in Renens bei Lausanne, erfundene D r a in i er b a g g e r m a s c h i n e aufmerksam machen, die, wenn sie den gehegten Erwartungen entspricht, berufen ist, die Ausführung von Entwässerungen zu erleichtern und zu verbilligen.

Wir empfehlen Ihnen, wenn Sie für eine oder mehrere derartige Maschinen Verwendung haben, sich rechtzeitig mit Herrn Scheuchzer in Verbindung zu setzen und ihm Ihre Bestellungen aufzugeben, damit der Bau der Maschinen an die Hand genommen und nach Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

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560 Möglichkeit gefördert werden kann. Wir werden unserseits die Herstellung von Drainierbaggevmaschinen unterstützen und erklären uns bereit, den Kantonen, welche solche Maschinen anschaffen, die oben unter a erwähnten Beiträge auszurichten.

3. Vorschüsse fllr Bodenverbesserungen.

Gesuche um vorschussweise Auszahlung der zugesicherten Bundesbeiträge für Bodenverbesserungen im Sinne von Art. 16 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1918 betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion sind unter Beilage der erforderlichen Erklärungen der kantonalen Behörden an die Abteilung für Landwirtschaft des unterzeichneten Departementes zu richten.

Um den Kantonen die Inangriffnahme und Ausführung grosser Bodenverbesserungen, insbesondere Entwässerungen, zu erleichtern, hat uns der Bundesrat im fernem einen besondern Kredit zur Ausrichtung von Vorschüssen gewährt. Dabei fallen indessen nur solche Meliorationen in Betracht, die von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung sind und unmittelbar der Vermehrung unserer Lebensmittelproduktion dienen, deren Kosten aber so hohe sind, dass die Geldbeschaffung aussergewöhnlichen Schwierigkeiten begegnet. Bei der Gewährung dieser Vorschüsse sollen im allgemeinen folgende Grundsätze wegleitend sein : 1. Die Vorschüsse sind zu 4:l/z°/o zu verzinsen; sie werden ausschliesslich den Kantonen verabfolgt, die für regelmässigen Eingang der Zinsen und festgesetzten Amortisationsquoten zu garantieren haben.

2. Die Auszahlung der Vorschüsse erfolgt nach Bedarf, gestützt auf die vorgelegten Bauprogramme. Die Beträge sollen nicht höher sein, als sie zur Deckung der Ausgaben der nächsten sechs Monate nötig sind.

3. Die Vorschüsse sind von den Kantonen auf die festgesetzten Termine zu verzinsen und innert 10 Jahren nach ihrer Gewährung zu amortisieren.

4. Die Amortisationsquoten der ersten Jahre werden aus den bewilligten kantonalen und eidgenössischen Subventionen gedeckt, die nach Massgabe des Fortscbreitens der Arbeiten an das eidgenössische Kassen- und Rechnungswesen zu leisten sind.

Die Amortisation durch die Grundbesitzer beginnt erst, wenn die kantonalen und eidgenössischen Amortisationen voll ausgerichtet sind. Sie muss aber 10 Jahre nach Empfang des Vorschusses beendigt sein.

561 Im übrigen sollen die Bedingungen für die Gewährung von Vorschüssen von Fall zu Fall zwischen den kantonalen Behörden und den schweizerischen Departementen der Volkswirtschaft und der Finanzen geregelt werden.

Wir bitten die Kantone, die in der Lage sind, grosse, der Lebensmittelversorgung unseres Land*es dienende Bodenverbeeserungen auszuführen und die beabsichtigen, auf Vorschüsse aus dem erwähnten Kredite Anspruch zu machen, uns die Gesuche unter Beschreibung der auszuführenden Unternehmungen und Vorlage der Projektakten einzureichen.

Genehmigen Sie, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Schweig. ' Volksmrtschaftsdepa/rtement : Schnlthess.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende Mai .

Juni

.

1918 170 19

1917 328 46

Januar bis Ende Juni . .

189

374

Zu-oder Abnahme -- 158 -- 27

-- 185

B e r n , den 5. Juli 1918.

(B.-B. 1918, III, 386.)

Schweiz. Auswanderungsamt

Das Reglement des Eidg. Versicherungsgerichts kann von heute an von der Kanzlei des Eidg. Versicherungsgerichts in Luzern zum Preis von 50 Rp. bezogen werden.

(2..)

Kanzlei des Eidg. Versicherungsgerichts.

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-A.enderu.ngen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des I, und II, Quartals 1918.

Unterm 25. März 1918 ist das Herrn R o b e r t B r i d e l in Genf am 23. Oktober 1912 erteilte Patent erloschen und seine' Agentur ,,Reisebureau Rotterdam11 eingegangen.

Am 8. Mai 1918 ist den Herren J a m e s E d u a r d V é r o n und A d o l f E m i l G r a u e r als bevollmächtigten Geschäftsführern der Firma J. Véron, Grauer & Cie. in Genf das Patent zum Betriebe einer Auswanderungs- und Passageagentur erteilt worden.

Als Unteragenten sind ausgetreten: Von der Agentur Robert Bridel (Reisebureau Rotterdam) in Genf: Adrian Marius Doorn in Buchs (Agentur eingegangen).

Von der Agentur Im Obersteg & Cie. in Basel: James Eduard Véron in Genf ) , ,, , , r A j i* Emil -o -i Grauer n n .P )f nunmehr Hauptagenten.

Adolf in Genf ° Von der Agentivr Zmlchenbart in Basel: Jakob Suchsland in Luzern (gestorben).

Von der Agentur Kaiser & Cie. in Basel: Joseph Hodel in Schwyz-Seewen.

Johann Thöni-Zwald in Innertkirchen.

Jakob Mützenberg in Thun.

Alfred Trachsel in Frutigen.

Mathias Kälin in Einsiedeln.

Johann Joseph Theiler in Rorschach.

Louis Coulet-Robert in La Chaux-de-Fonds.

Von der Agentur Meiss & Cie. in Zürich : Jacques Glarner in Glarus.

Als Unteragent ist angestellt worden: Von der Agentur ZmilcJienbart in Basel: Julius Suchsland in Luzern.

B e r n , den 30. Juni 1918.

Schweizerisches Auswanderungsamt.

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Billiges Dörrobst und Gemüse.

Die stets zunehmende Lebensmittelknappheit hat die an der Versorgung des Landes interessierten Kreise veranlasst, durch geeignete Propaganda unsere Bevölkerung zur Konservierung aller nicht frisch konsumierten Früchte und Gemüse zu bewegen, und es ist zu wünschen, dass in dieser Hinsicht jedermann sein Möglichstes tue, damit keine leicht verderblichen Nahrungsmittel verloren gehen.

Eine der einfachsten Konservierungsarten ist das Dörren an der Sonne, auf Holzhurden, oder im Haushalte mittels kleiner geeigneter Dörrapparate, und es sollten alle Gartenbesitzer dafür sorgen, dass ein Teil ihrer Gartenerzeugnisse getrocknet wird, zur Erzielung eines kleinen Vorrates an Lebensmitteln für den Winter.

Dagegen warnen wir dringend vor der unüberlegten Aufstellung von grössern industriellen Dörranlagen. Infolge der nicht sehr reichlichen Kirschenernte sind die meisten vorhandenen Dörranlagen zurzeit immer noch ohne Verwendung. Auch die Aussichten für die übrige Obsternte sind noch unbestimmt, und es könnte leicht der Fall eintreten, dass viele der grössern Anlagen nicht das für einen normalen Betrieb nötige Obst erhalten.

Ausserdem ist es noch ungevviss, ob die Kartoffelernte derart ausfällt, dass bedeutende Quantitäten Kartoffeln für die Trocknung in Betracht fallen.

Überdies werden in letzter Zeit für unsere schweizerischen Verhältnisse öfters ganz ungeeignete Anlagen aufgestellt, was häufig auf ungenügende Vorstudien in diesem Industriezweig zurückzuführen ist.

Es wird daher jedem Interessenten empfohlen, sich vor der Aufstellung einer neuen Anlage mit der Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements in Verbindung zu setzen, welche in der Lage ist, alle wünschenswerten Ratschläge von Fall zu Fall zu erteilen.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalzitation.

End, Paul, von Besenbüren (Aargau), Sohn des August und der Luise Berta geb. Meier, geboren 11. November 1888, Monteur, wohnhaft gewesen in Veitheim bei Winterthur, flüchtig, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundes-

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gerichts vom 8. Juni 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Montag den 22. Juli 1918, vormittags 8 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in Zürich, Badenerstrasse 90, stattfindet; b. die Untersuchungsakten bis zum 16. Juli 1918 bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne zu seiner Einsicht aufliegen ; c. ihm bis zum 16. Juli 1918 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Haupt Verhandlung zu beantragen ; d. ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen oder die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verlangen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen ihn verfahren würde.

L a u s a n n e , den 5. Juli 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Merz.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalzitation.

Lauer, Theodor, früher Lehrer in Freiburg i. B., zurzeit angeblich wohnhaft in Bonn, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Juni 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Samstag den 20. Juli 1918, vormittags 8 Uhr, im Sitzungsaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in Zürich, Badenerstrasse 90, stattfindet ; b. die Untersuchungsakten bis zum 16. Juli 1918 bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne zu seiner Einsicht aufliegen ;

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e. ihm bis zum 16. Juli 1918 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung zu beantragen ; d. ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen oder die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verlangen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen ihn verfahren würde.

L a u s a n n e , den 5. Juli

1918.

Der Präsident des Bundesetrafgerichts : Merz.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalzitation.

1. Untereiner, Moritz, von Mülhausen i./E., Sohn des Josef und der Julie geb. Zürcher, geboren 12. Januar 1885, kaufmännischer Angestellter, wohnhaft gewesen in Zürich, zurzeit in Annemasse, und 2. Hoch, Karl, alias Sandow (nähere Personalien unbekannt), welche durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Juni 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden sind, werden davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Montag den 22. Juli 1918, vormittags 8 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in Zürich, Badenerstrasse 90, stattfindet; b. die Untersuchungsakten bis zum 16. Juli 1918 bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne zu ihrer Einsicht aufliegen ; c. ihnen bis zum 16. Juli 1918 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Haupt Verhandlung zu beantragen; d. ihnen das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen oder die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verlangen.

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Gleichzeitig werden sie aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen sie verfahren würde.

L a u s a n n e , den S.Juli 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts : Merz.

Schweizerisches Bundesgericht.

EdiktaMtation.

Vögeli, Bureauangestellter, ohne bekannten Domizils in der Schweiz, vermutlich wohnhaft in Jestetten, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Juni 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Donnerstag den 18. Juli 1918, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in ZUrich, Badenerstrasse 90, stattfindet ; 6. die Untersuchungsakten bis zum 16. Juli 1918 bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne zu seiner Einsicht aufliegen ; c. ihm bis zum 16. Juli 1918 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung zu beantragen; d. ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen oder die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verlangen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen ihn verfahren würde.

L a u s a n n e , den 5. Juli 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Merz.

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Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzee von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das 'Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

,, Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1918

Année Anno Band

3

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28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.07.1918

Date Data Seite

557-567

Page Pagina Ref. No

10 026 799

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