462 (Vom 18. März 1918.)

Finanz- und Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Direktor des Kassen- und Rechnungswesens : Ryffel, Hans, Ton Stäfa, gegenwärtig Adjunkt der genannten Dienstabteilung.

Adjunkt der Abteilung Kassen- und Rechnungswesen: Pfirter, Emil, von Pratteln, Hauptbuchhalter der Obertelegraphendirektion, in Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Eisenbahnabteilung.

Kontrollingenieur II. Klasse für elektrische Bahnen : Fäh, Paul, von Rorschach, zurzeit Adjunkt des Maschinenmeisters der Rhätischen Bahn, in Landquart.

Postverwaltung.

Revisor II. Klasse der Oberpostdirektion (Postcheckinspektorat) : von Grünigen, Robert, von Saanen (Bern), Gehülfe I. Klasse beim Postcheckinspektorat.

Gehülfe I. Klasse: Geiser, Eduard, von Wohlen (Bern), zurzeit Aushülfsbeamter beim Postcheckinspektorat.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verkauf von Artillerie-Bundespferden als Zuchtstuten.

Die schweizerische Pferderegieanstalt bringt im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements Samstag, den 13. April 1918, vormittags 10 Uhr in Bern (Kasernenstallungen Beundenfeld) ca. 40 Stuten des Juraschlages zur Versteigerung. An der Steigerung werden nur Käufer zugelassen, die sich als Mitglied einer Pferdezucht-Genossenschaft ausweisen. Die Steigerungsbedingungen sind bei der unterzeichneten Verwaltung erhältlich. Interessenten können die Stuten am Tage vor der Versteigerung in Thun besichtigen.

T h u n , März 1918.

(2..)

Direktion der Schweiz. Pferderegieanstalt

463

Bestandesanfnahme von Dörrobst aus Äpfeln und Birnen.

(Mitgeteilt von der Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements.)

Die Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements besitzt gegenwärtig eine Reserve an Dörrobst aus Äpfeln und Birnen. Im Interesse der Landesversorgung muss danach getrachtet werden, diese Reserve als eisernen Bestand aufrecht zu erhalten. Dörrobst ist besonders in jetziger Zeit eiii wertvolles Volksnahrungsmittel. Damit nun aber die Aufrechterhaltung dieser Reserve der Warenabteilung auch gegenwärtig, wo das Produkt auf dem Markte notwendig ist, möglich bleibt, müssen die Behörden dafür sorgen, dass dem Konsum in erster Linie die vorhandenen Vorräte im Lande zugehalten werden.

Um also einerseits den Bestand an Dörrobst nicht zu verlieren, und um anderseits die Nachfrage der Bevölkerung danach möglichst zu befriedigen, ordnet deshalb das Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Bundesratsbeschluss vom 11. April 19] 6, betreffend die Bestandesaufnahme von Waren über die Vorräte von.

Dörrobst aus Äpfeln und Birnen eine Bestandesaufnahme an.

Jedermann, der sich im Besitze von solchem Dörrobst befindet, ist verpflichtet, binnen acht Tagen, vom erstmaligen Erscheinen dieser Verfügung im schweizerischen Handelsamtsblatt an gerechnet, seine Bestände der Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdeparteinents in Bern durch eingeschriebenen Brief anzumelden und dabei die Menge der Ware und deren Lagerort bekanntzugeben.

A u s g e n o m m e n von der Anmeldepflicht sind diejenigen Händler (Art. l der Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Oktober 1917 über den Handel mit Dörrobst) und D e t a i l v e r k ä u f e r (ausgenommen die Produzenten), deren Lager an Dörrobst in den verschiedenen Sorten am Tage der Publikation ein Gesamtquantum von 500 kg nicht übersteigt.

Ferner sind zur Angabe ihrer Vorräte an Dörrobst nicht verpflichtet, alle Produzenten von Dörrobst und alle Selbstverbraucher, deren Lager in den verschiedenen Sorten am Tage der Publikation ein Gesamtquantum von 100 kg nicht übersteigt.

Wer seine Warenbestände unrichtig oder gar nicht anmeldet, wird mit Busse bis Fr. 20,000 oder mit Gefängnis bestraft. Die beiden Strafen können miteinander verbunden werden.

464

Monatliehe Zusammenstellung der auf den wichtigeren Schweiz.

Kormaispurbahnen beförderten Züge nnd deren Verspätungen, Das Eisenbahndepartement, nach Einsichtnahme eines Berichtes seiner technischen Abteilung vom 18. März 1918 über die im Bundesblatt bis dahin veröffentlichten Zugsbewegungs- und Zugsverspätungstabellen, verfügt : Die von der technischen Abteilung bearbeitete monatliche Zusammenstellung der auf den wichtigeren schweizerischen Normalspurbahnen beförderten Züge und deren Verspätungen soll vom Jahre 1918 ab dem Bundesblatte nicht mehr beigelegt werden.

Diese Zusammenstellung ist nur noch in einer beschränkten Anzahl von Exemplaren anzufertigen und den beteiligten Transportanstalten, sowie allfälligen Interessenten, die sich hierfür melden, abzugeben.

Die technische Abteilung des Eisenbahndepartements wird mit dem Vollzug beauftragt.

B e r n , den 18. März 1918.

Post- und Eisenbähndepartement :

Eisenbahnabteilung :

Dr. Haab.

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1910 (A. S. n. F., XXVI, S. 869), nach abgelegten Prüfungen, nachgenannte Herren als wählbar an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung erklärt: Habegger, Hans, von Trüb (Bern), de Kalbermatten, Jean, von Sitten (Wallis), Saxer, Julius, von Hägglingen fAargau), Wyer, Josef, von Visp (Wallis).

B e r n , den 18. März 1918.

Departement des Innern.

465

Allgemeiner Wettbewerb zur Einreichung von Entwürfen zu einem einheitlichen Münzbilde für die schweizerischen Silberscheidemünzen.

Das eidg. Finanzdepartement hat in Ausführung eines Bundesratsbeschlusses vom 8. März 1918 zwischen einer beschränkten Anzahl, nach Anhörung der eidg. Kunstkommission von ihm ausgewählter schweizerischer, plastisch bildender Künstler einen Wettbewerb zur Einreichung von Entwürfen zu einem einheitlichen neuen Münzbilde in Vorder- und Rückseite für die schweizerischen Silberscheidemünzen (Zweifranken-, Einfranken- und Fünfzigrappenstück) veranstaltet.

Neben und gleichzeitig mit dem soeben erwähnten beschränkten Wettbewerb wird zum gleichen Zwecke und nach denselben Vorschriften auch ein allgemeiner, freier Wettbewerb eröffnet, an dem sich zu beteiligen jedem schweizerischen, plastisch bildenden Künstler freisteht.

Alle schweizerischen Künstler, die an dieser allgemeinen Konkurrenz teilzunehmen gedenken, können die hierfür aufgestellten Vorschriften, welche alle näheren Bedingungen und Angaben enthalten, bei der eidg. Münzstätte in Bern beziehen.

Die Frist zur Einreichung der ausgearbeiteten Entwürfe läuft mit dem 30. September 1918 ab.

B e r n , im März 1918.

(3...)

Eidg. Finansdepartement :

Motta.

3% eidgenössisches Anleihen von 1903.

Erneuernng der Conponsbogen.

Es wird hiermit den Inhabern von Titeln des vorbezeichneten "Anleihens zur Kenntnis gebracht, dass die Talons dieser Titel vom 10. April 1918 an bei der schweizerischen Nationalbank in Bern und bei deren Filialen und Agenturen, spesenfrei, gegen die neuen Couponsbogen ausgetauscht werden können.

Die Talons sind, nach Nummern geordnet, in Begleitung besonderer Bordereaux einzureichen, die kostenlos bei allen Sitzen der schweizerischen Nationalbank erhältlich sind.

B e r n , den 12. März 1918.

(2..)

Eidg. Finanzdepartement. .

466

Obligatorische Versicherung.

An die Betriebsinhaber!

Die obligatorische Versicherung tritt mit dem 1. April 1918 in Kraft. Wir richten daher einen letzten Aufruf an die Betriebsinhaber, die der auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Pflicht zur Anmeldung ihres Betriebes bei der schweizerischen Unfallrersicherungsanstalt noch nicht nachgekommen sind.

Die Betriebsinhaber, welche dem Gesetze nicht Genüge leisten, setzen sich grosser Verantwortlichkeit und Strafmassnahmen aus.

Sie mögen deshalb nicht säumen, die ihnen obliegende Anmeldepflicht zu erfüllen.

Den Betriebsinhabero, welche von der Anstalt die Mitteilung erhielten, dass ihre Betriebe der Versicherung nicht unterstellt seien, bringen wir in Erinnerung, dass die Versicherungspflicht eintreten kann, wenn in den Betrieben Veränderungen (Erweiterung, Änderung in der Betätigung, Installation von Maschinen usw.) eintreten. Alle diese neuen Tatsachen sind zur Kenntnis der Anstalt zu bringen.

Die Betriebsinhaber haben alle ihre Mitteilungen an die Agenturen der Anstalt zu richten ; letztere sind zu jeder Auskunft gerne bereit. Die Adressen aller Agenturen sind in Nr. 10 des schweizerischen Bundesblattes vom 6. März und in Nr. 57 des schweizerischen Handelsamtsblattes vom 9. März veröffentlicht worden.

L u z e r n , März 1918.

(2..)

Direktion der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Lu/ern, Der Direktor: A. Tzant.

Schweiz. Eisenbahnstatistik für das Jahr 1916.

Der-Band mit den statistischen Angaben über die im Jahr 1916 im Betrieb gestandeneu Schweiz. Eisenbahnen ist erschienen und kann zum Preise von Fr. 5 bezogen werden beim Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement.

B e r n , den 9. März 1918.

(2..)

467

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalzitation.

Wohnort in der Schweiz, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiete in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Donnerstag den 11. April 1918, nachmittags S'/a Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in Zürich, Badenerstrasse 90, stattfindet ; b. die Untersuchungsakten bis zum 6. April 1918 bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne zu seiner Einsicht aufliegen ; c. ihm bis zum 6. April 1918 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen; d. ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen oder sich einen amtlichen Verteidiger bestellen zu lassen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen ihn verfahren würde.

L a u s a n n e , den 21. März 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Merz.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalzitation.

1. Bider, Rudolf, aus Deutschland, und 2. Bernhard, A., aus Deutschland, zurzeit ohne bekannten Domizils in der Schweiz, welche durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Januar 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden sind, werden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Hauptverhandlung, welche auf 9. Februar 1918 angesetzt war und dann verschoben werden musste, neu angesetzt worden ist auf Dienstag den 9. April 1918, vormittags 8 Uhr.

468

Sie werden andurch vorgeladen, zu dieser Verhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgericht im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in Zürich, Badenerstrasse 90, zu erscheinen, unter der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen sie verfahren würde.

L a u s a n n e , den 21. März 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Merz.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Postverwaltung.

Tuchlieferung.

Die schweizerische Postverwaltung bedarf für das Jahr 1919 der nachbezeichneten Tücher : MindestBedarf innert den per m Leisten m cm g 1. 17,000 dunkelblaumeliertes Uniformtuch . . . 140 750 2. 17,000 blaugrau Satin 140 750 3. 17,000 dunkelblaumeliertes Blusentuch . . . . 140 500 4. 14,000 blaumeliertes Manteltuch ohne Strich . . 140 760 Die Preise werden festgesetzt wie folgt: Für das Unitbrintuch . . . auf Fr. 27. 20 per m Für den Satin ,, ,, 27. 65 ,, ,, Für das Blusentuch . . . . ,, ,, 21. 30 ,, ,, Für das Manteltuch . . . . ,, ,, 25.65 ,, ,, franko lieferbar an unser Materialbureau in Bern und zahlbar innert 30 Tagen nach erfolgter Prüfung der Ware mit 2% Skonto oder nach 3 Monaten netto.

Lieferfrist für die unter l--3 genannten Tücher: 1.Februar 1919; für Nr. 4: 1. Juni 1919.

Die Postverwaltung behält sich vor, die Lieferung der oben bezeichneten Tücher geteilt oder ungeteilt zu übertragen.

Für Packmaterial wird keine Vergütung geleistet, und es wird, soweit 68 Packtuch betrifft, auch nicht zurückgesandt.

Schweizer-Fabrikanten, die sich um diese Lieferungen bewerbeil wollen, können Farbentypen beim Materialbureau (Abteilung Bekleidungswesen) der Oberpostdirektion in Bern beziehen.

Eingabefrist: 10. April 1913.

B e r n , den 14. März 1918.

(2..) ' Schweiz. Oberpostdirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1918

Année Anno Band

1

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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27.03.1918

Date Data Seite

462-468

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10 026 683

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