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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

70. Jahrgang.

Bern, den 15. Mai 1918.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im, Jahr, 6 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 15 Eappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli £ de. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

Dienstschreiben.

(Vom 7. Mai 1918.)

Der Bundesrat hat heute eine Verordnung betreffend die Anstellung von Aushülfspersonal in der Bundesverwaltung erlassen, die am 1. Mai 1918 in Kraft tritt.

Zum Inhalt dieser Verordnung wird folgende» bemerkt: L Bisher bestanden über das Anstellungsverhältnis von Aushülfsporsonal in der Bundesverwaltung nur wenige allgemeine Vorschriften. Der Bundesratsbeschluss vom 2. April 1878 betreffend die Anstellungen bei den eidgenössischen Verwaltungen (A. S.

III, 393) hat nur die Zuständigkeit zur Anstellung von Aushülfspersonal geregelt. Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1850 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten (A. S., a. F., II, 149 ff.) sieht im Art. 2 vor, dass auch alle Personen, welche entweder provisorisch ein Amt bekleiden oder eine vorübergehende amtliche Funktion ausüben, für ihre amtliche Geschäftsführung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich sind. Solche Personen unterstehen daher (gemäss Art. 6 des Verantwortlichkeitsgesetzes) den Art. 53--58 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht (A. S., a. F., III, 404 ff.). Im übrigen waren noch in. einigen allgemeinen Erlassen, die das Beamtenverhältnis betreffen, vereinzelte Bestimmungen über das Aushülfspersonal enthalten. Für einzelne Verwaltungen gelten besondere Vorschriften, welche die Rechtsstellung des Aushülfspersonal regeln.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. II.

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Die neue Verordnung gilt: a. für das bei ständigen A b t e i l u n g e n der Bundesverwaltung zur A u s h ü l f e a n g e s t e l l t e P e r s o n a l , das nicht der Verordnung vom 10. März 1911 betreffend die Angestellten und das übrige Personal des Militärdepartements (A. S. 27, 127 ff.) oder den für die Bundesbahnen, die Zoll-, Post-, Telegraphen- -und Telephonverwaltung geltenden besondern Vorschriften unterstellt ist. Das den hier vorbehaltenen Vorschriften unterstellte Personal gilt nicht als ,,Aushülfspersonal" im Sinne der neuen Verordnung. Das gesamte übrige bei ständigen Abteilungen der Bundesverwaltung zur Aushülfe angestellte Personal ist dagegen 7)Aushülfspersonaltt im Sinne dieser Verordnung, und zwar wird dabei nicht zwischen Kriegsaushülfe und sonstigen Aushülfen unterschieden, weil eine solche Unterscheidung kaum leicht durchzuführen und eine verschiedene Behandlung dieser beiden Kategorien nicht gerechtfertigt wäre; ö. für das gesamte Personal der a u s s e r o r d e n t l i c h e n Abteilungen. In drei Notverordnungen (Art. 4--6 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Juli 1917 betreffend die Organisation des Volkswirtschaftsdepartements, A. S. 33, 550; Art. 4--6 des Bundesratsbeschlusses vom 10. August J917 betreffend Errichtung eines eidgenössischen Brotamtes, A. S. 33, 618 ; Art. 6--7 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Januar 1918 betreffend die Organisation der eidgenössischen Steuerverwaltung, A. S. 34, 123) waren Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis des Personals der ausserordentlichen Abteilungen des Volkswirtschaftsdepartements, des Brotamtes und der Kriegssteuerverwaltung enthalten.

Vom 1. Mai 1918 hinweg gelten für das gesamte Personal sämtlicher ausserordentlicher Abteilungen der Bundesverwaltung die Vorschriften der neuen Verordnung. Inhaltlich lehnt sich diese zum Teil an die Bestimmungen der zitierten drei Notverordnungen an.

Nicht als Aushülfspersonal im Sinne der neuen Verordnung werden die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellten Experten behandelt (Art. l, Abs. 2). Die Rechte und Pflichten dieser Experten richten sich nach dem Anstellungsvertrage und nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Selbstverständlich ändert die Verordnung nichts daran, dass auch die Experten, sobald sie auch nur vorübergehend ein Amt bekleiden oder amtliche Funktionen ausüben, dem Verantwortlichkeitsgesetz (laut dessen Art. 2) unterstellt sind.

901 II.

Das Anstellungsverhältnis des Aushülfspersonals kann in der neuen Verordnung nicht abschliessend geregelt werden; sie hat sich auf die Aufstellung gewisser grundsätzlicher Vorschriften beschränken müssen. Die einzelnen Departemente können nähere Ausführungsbestimmungen erlassen, indem sie auf Grund dieser Verordnung in Regulativen die allgemeinen Anstellungsbedingungen näher ordnen. Im Rahmen dieser Verordnung und gegebenenfalls des vom Departement erlassenen Regulativs hat dann die Anstellung im Einzelfalle zu erfolgen; dabei können noch besondere Regeln, welche für den konkreten Fall gelten sollen, aufgestellt werden ; bei jeder einzelnen Ernennung wird die Besoldung festzusetzen sein. Es empfiehlt sich, dass auch die besondern Anstellungsbedingungen schriftlich fixiert werden, und dass dem eintretenden Aushülfspersonal bei der Anstellung von der neuen Verordnung und von den in Betracht fallenden Regulativen Kenntnis gegeben werde. Die Ernennung des Aushülfspersonals steht laut Art. 2 den Departementen zu, soweit sie nicht den Abteilungen und Sektionen delegiert wird.

Die Anstellungsbedingungen (also auch die Besoldungen und Entschädigungen) sind von den Departementen festzusetzen. Durch das Kreisschreiben des Finanzdepartements vom '52. Januar 1918 wurden die Departemente ersucht, vor der Festsetzung einer neuen oder Abänderung einer bestehenden Besoldung an ausserordentliehes Personal die Zustimmung des Finanzdepartements einzuholen. Dieser Grundsatz ist in Art. 3 der Verordnung aufgenommen worden. Vor der Festsetzung (also auch vor einer Abänderung) der allgemeinen oder besondern Anstellungsbedingungen, soweit es sich um Besoldungen oder Entschädigungen jeder Art handelt, hat das Departement die Zustimmung des Finanzdepartements (bzw. beim Aushülfspersonal des Finanzdepartements die Zustimmung des Stellvertreters des Finanzdepartements) nachzusuchen. Können sich die beiden Departemente nicht einigen, so wird der Bundesrat zu entscheiden haben.

Das Besoldungsgesetz findet auf das Aushülfspersonal keine Anwendung; dies schliesst aber nicht aus, dass durch ein Regulativ das Aushülfspersonal in Klassen eingeteilt und für diese Klassen Besoldungsminima und -maxima festgesetzt werden.

Die Besoldung während des Militärdienstes ist im Art. 8 in der Weise geregelt, dass das Aushülfspersonal (mit Ausnahme der Tag- und Stundenlohnarbeiter), das bei Begian des Militärdienstes mindestens sechs Monate ununterbrochen in der Bundes-

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Verwaltung beschäftigt war, in bezug auf die Besoldung während des Militärdienstes in gleicher Weise behandelt wird, wie die ständigen Beamten. Für die Tag- und Stundenlohnarbeiter gilt weiterhin der Bundesratsbeschluss vom 7. Oktober 1914 betreffend den Lohn der im aktiven Militärdienst stehenden Arbeiter und provisorischen Angßslellten des Bundes. Das Aushülfspersonal, das bei Beginn des Militärdienstes noch nicht sechs Monate ununterbrochen in der Bundesverwaltung beschäftigt war, hat -- wie bisher -- während des Militärdienstes keinen Besoldungsanspruch. Auf das Aushülfspersonal, das während mindestens sechs Monate ununterbrochen angestellt war (mit Ausnahme der Tag- und Stundenlohnarbeiter) finden dagegen die für die ständigen Beamten geltenden Vorschriften über die Besoldung während des Dienstes Anwendung; es gilt somit für sie der Bundesratsbeschluss vom 30. November 1917 betreffend die Besoldung der eidgenössischen Beamten und Angestellten während des Militärdienstes (A. S. 33, 989).

In bezug auf den Besoldungsanspruch im Krankheitsfalle wird ebenfalls darauf abgestellt, ob die ununterbrochene Beschäftigung in der Bundesverwaltung mindestens 6 Monate gedauert hat. War dies der Fall, so 'hat das Aushülfspersonal im Krankheitsfalle Anspruch auf die volle Besoldung für die Dauer von höchstens zwei Monaten. Da es aber nicht angeht, schlechthin das Aushülfspersonal, das weniger a!s sechs Monate angestellt war, im Krankheitsfalle von der Besoldung auszuschliessen, wird im Art. 7 noch unterschieden, je nachdem die Anstellung bereits mindestens einen Monat oder aber weniger gedauert hat. Nur im letztern Falle besteht kein Besoldungsanspruch während einer Krankheit ; hat dagegen die Anstellung zwar weniger als sechs Monate, aber mindestens einen Monat gedauert, so wird im Krankheitsfalle während höchstens einem Monat die volle Besoldung ausgerichtet.

Die Bestimmungen des Art. 7 erstrecken sich jedoch nicht auf die Tag- und Stundenlohnarbeiter.

Die Art. 3 -- 5 und 7--10 der Verordnung vom 3. Juli 1906 betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Kommissionsmitglieder, Experten, eidgenössischen Beamten und Angestellten und der einschlägige Bundesratsbeschluss vom 27. November 1917 sollen auf das Aushülfspersonal Anwendung finden (Art. 5).

Da die Verordnung vom 3. Juli 1906 im Art. 3 vier
Kategorion (lit. a--d) unterscheidet und die Höhe des Taggeldes und der Reiseentschädigung hiervon abhängt, ist es nötig, dass das Aushülfspersonal in den Anstellungsbedingungen (entweder in einem

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Regulativ des Departements oder im einzelnen konkreten Falle bei der Anstellung) in eine dieser vier Kategorien eingeteilt werde.

Über die Entschädigung für Nacht- und Sotmtagsarbeit bestehen für die ständigen Beamten keine allgemeinen Vorschriften ; solche können daher auch für das Aushillfspersonal in der neuen Verordnung nicht aufgestellt werden. Durch die Bestimmung, wonach vor der Festsetzung von Entschädigungen die Zustimmung des Finanzdepartements einzuholen ist, wird aber auch hinsichtlich der Entschädigungen für Nacht- und Sonntagsarbeit für eine möglichst einheitliche Praxis gesorgt.

In bezug auf die Kriegsteuerungszulagen ist zu bemerken, dass der Bundesratsbeschluss vom 11. Januar 1918 betreffend die Ausrichtung von Kriegsteuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1918 (A. S. 34, 51 ff.), in Art. l, Abs. 2, die Bestimmung enthält: ,,Das provisorisch gewählte Personal ist gleich zu behandeln wie das fest angestellte Personal." Im Abs. 3 des Art. l werden aber die Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse vom 17. Juli und 10. August 1917, wonach die Beschlüsse über die Teuerungszulagen auf das Aushülfspersonal des Volkswirtschaftsdepartements und des Brotamtes keine Anwendung finden, ausdrücklich vorbehalten. Somit hat das Aushülfspersonal (mit Ausnahme desjenigen des Volkswirtschaftsdepartementes und des Brotamtes) Anspruch auf die Kriegsteuerungszulagen für das Jahr 1918. Daran ändert die neue Verordnung nichts.

Laut Art. 4 der Verordnung bezieht das Aushülfspersonal eine Monatsbesoldung und ist' die Anstellung beidseitig jeweilen auf Monatsschluss unter einmonatlicher Voranzeige kündbar. Dies gilt für das gesamte Aushülfspersonal unter Vorbehalt folgender zwei Ausnahmen : l. Es kann schriftlich eine andere Regelung getroffen werden. 2. Beim Eintritt kann die Anstellung auf eine Probezeit von zwei Monaten erfolgen und diesfalls während der Probezeit jederzeit beidseitig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gelöst werden. Abgesehen von der Vereinbarung einer Probezeit kann daher eine Regelung, wonach Aushülfspersonal nicht eine Monatsbesoldung (sondern z. B. einen Taglohn) beziehen soll oder wonach kürzere Kündigungsfristen gelten sollen, nur s c h r i f t l i c h getroffen werden. Gemäss Art. 4, Abs. 2, sind die Besoldungen und Entschädigungen monatlich auszuzahlen ; damit
ist fedoch nicht gesagt, dass stets die ganze Monatsbesoldung auszurichten sei ; hat nämlich das Anstellungsverhältnis nicht den ganzen Monat gedauert, so ist nur derjenige Teil der Monatsbesoldung,

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der der Dauer des Anstellungsverhältnisses im fraglichen Monat entspricht, auszurichten.

Die Verordnung vom 11. April 1913 betreffend Erkrankung, Militärdienst und Urlaub von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung, ist auf das Aushülfspersonal anwendbar (Art. 6 der neuen Verordnung). Der Art. 4 der Verordnung vom 11. April 1913 unterscheidet in betreff der Dauer des Erholungsurlaubs in Ziffern l--3 drei Kategorien des Personals ; das Aushülfspersonal gehört in die Kategorie der Ziffer 3, soweit es in den Anstellungsbedingungen nicht einer ändern Kategorie gleichgestellt wird.

III.

Das Aushülfspersonal ist dem Verantwortlichkeitsgesetz und den Art. 53, 56, 57 und 58 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht unterstellt (vgl. Art. 9).

Die Bundesratsbeschlüsse über die Organisation des Volkswirtschaftsdepartementes und über die Errichtung des Brotamtes enthalten eine Bestimmung, wonach dem Personal jede Nebenbeschäftigung verboten ist und Ausnahmen nur vom Departementschef schriftlich bewilligt werden dürfen. Für die Kriegssteuerverwaltung ist im Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1918 nur bestimmt, dass dem Personal jede Nebenbeschäftigung verboten ist. In Art. 10 der neuen Verordnung ist für das bei gleicher Dienstzeit wie das fest angestellte Personal beschäftigte Aushülfspersonal das Verbot jeder Nebenbeschäftigung und die Möglichkeit, dass das Departement s c h r i f t l i c h Ausnahmen bewillige, vorgesehen. Ferner wird die Verordnung vom 29. Dezember 1916 betreffend Bekleidung eines öffentlichen Amtes durch das Personal der Bundesverwaltung, auf das genannte Aushülfspersonal anwendbar erklärt.

Hinsichtlich der Erfindungen, die von eidgenössischen Beamten oder Angestellten in ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht werden, gelten die Bundesratsbeschlüsse vom 27. November 1894 und 6. September 1895 (Bundesbl. 1895, III, 872; Salis I, Nr. 223; vgl. Art. 343 OR). Diese Beschlüsse sind laut Art. 11 der Verordnung auch für das Aushülfspersonal massgebend.

Von einer Bestimmung, wodurch das Aushülfspersonal allgemein den Bundesbeamten gleichgestellt wird, ist Umgang genommen worden, weil eine solche Gleichstellung doch mitunter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen erfolgen und

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daher nur verwirren könnte. Auch ohne da.ss ausdrücklich die Gleichstellung vorgesehen wird, beziehen sich die Dienstinstruktionen auch auf das Aushülfspersonal (z. B. auch das Dienstschreiben vom 6. Oktober 1911 über die Zeugnispflicht der Bundesbeamten, Bundesbl. 1911, IV, 346). Anderseits ist es wohl kaum nötig, das Aushülfspersonal K. B. auch mit Bezug auf die Anwendung der Art. 12 und 77 der Bundesverfassung (Verbot der Annahme von Orden etc.; Unvereinbarkeit mit dem Mandat eines Nationalratsmitglieds) oder des Art. 6 des Garantiengesetzes vom 23. Dezember 1851 (A. S., a. F., III, 33 ff., Befreiung von der Pflicht zur Einholung einer Niederlassungsbewilligung') den Bundesbeamten gleichzustellen.

IV.

Durch Art. 12 (Übergangsbestimmungen) weiden der Bundesratsbeschluss vom 2. April 1878 betreffend die Anstellungen bei den eidgenössischen Verwaltungen und die Art. 4--6 der Bundesratsbeschlüsse vom 17. Juli, und 10. August 1917 betreffend Organisation des Volkswirtschaftsdepartements und Errichtung des Brotamtes aufgehoben. Vorbehalten bleiben die in Art. 5 der beiden letztem Bundesratsbeschlüsse enthaltener Bestimmungen über die Teuerungszulagen. Ferner werden die Art. 6 und 7 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Januar 1918 betreffend Organisation der Steuerverwaltung aufgehoben und durch eine neue Fassung ersetzt, wonach sie nur noch die Schweigepflicht des Personals der Kriegssteuerverwaltung und die Delegation der Kompetenz zur Ernennung von Personal der Kriegssteuerverwaltung regeln.

(Vom 11. Mai 1918.)

Der Bundesrat hat an Herrn Dr. Friedrich I n h o o f - B l u m e r , in Winterthur, folgendes Schreiben gerichtet: Hochgeachteter Herr !

Es ist Ihnen vergönnt, heute im Kreise der Ihrigen den 80. Geburtstag zu feiern. Gestatten Sie dem Bundesrate, itn Namen des Schweizervolkes, im Geiste für einige Augenblicke in den Kreis Ihrer Familie einzudringen und an Ihrer stillen Feier teilzunehmen.

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Es drängt uns dazu die Pflicht, Ihnen beim heutigen feierlichen Anlasse herzlich zu danken für das, was Sie als einer der hervorragendsten Gelehrten der antiken Münzforschung geleistet haben. Nachdem Sie sich von Jugend auf mit der Geschichte der schweizerischen Münzen befasst hatten, versuchten Sie es, den dichten Schleier der dunkelsten Geschichte Griechenlands und Kleinasiens durch die Sammlung und Erforschung der ältesten der Nachwelt überlieferten stummen Zeugen, der Münzen, zu durchdringen. Mangel an Sachkenntnis erlaubt uns nicht, Ihre zahlreichen wissenschaftlichen Werke, die in der Münzgeschichte von bleibendem Werte sind, selbst zu würdigen. Doch wissen wir, dass durch Ihre Forschungen die älteste Geschichte Griechenlands und Asiens erhellt wurde. Sie haben sich durch Ihre wissenschaftliche Mitarbeit die Freundschaft des grossen Geschichtsschreibers Mommsen erworben. Schon mit 41 Jahren wurde Ihnen die Ehre zuteil, zum auswärtigen Mitglied der preussischen Akademie der Wissenschaften ernannt zu werden.

Trotz der Ehrungen der wissenschaftlichen Welt sind Sie aber immer guter Schweizer geblieben. In unermüdlicher, stiller Geistestätigkeit haben Sie Ihre Befriedigung in Ihrer Arbeit gesucht und gefunden. Möge Ihre über die Grenzen unseres Landes hinausgehende wissenschaftliche Arbeit ein Vorbild für unsere und fremde Geister bleiben, mögen die hervorragenden Männer der durch den schrecklichen Krieg entzweiten Kulturvölker sich bald wieder zu gemeinsamer wissenschaftlicher Arbeit finden und die früheren Bande der Freundschaft unter den Völkern, die jetzt jäh zerrissen sind, neu knüpfen ! Die Wissenschaft möge die Gegensätze überbrücken ! Dies ist der Glückwunsch, den wir am heutigen Tage neben unserem herzlichen Dank und voller Anerkennung Ihnen darbringen. Mögen Sie und wir mit Ihnen die Segnungen des heiss ersehnten allgemeinen Friedens bald erleben !

Genehmigen Sie zugleich die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

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(Vom 7. Mai 1918.)

Dem Kanton Tessin wird an die zu Fr. 30,000 veranschlagten Kosten der äussern Wiederherstellungsarbeiten an der Kirche von Santa Croce in Riva San Vitale ein Bundesbeitrag von 30 %, im Maximum Fr. 9000, bewilligt.

Dem vom bisherigen schweizerischen Gesandten in Italien, Herrn Dr. A. von Planta, eingereichten Rücktrittsgesuche als Delegierter der Schweiz im ständigen Ausschuss des internationalen landwirtschaftlichen Institutes in Rom wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

An seiner Stelle wird ernannt: Herr Georges Wagnière, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister in Rom.

Dem Kanton Freiburg wird an die zu Fr. 28,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung einer Fläche von 22 ha 98 a und 48 m 2 in ,,Es Grands Champs" bei Montet ein Bundesbeitrag von 20 °/o, im Maximum Fr. 5600, zugesichert.

(Vom 8. Mai 1918.)

Der Mieterschutzverordnung der Gemeinde ßurgdorf vom 10. April/1. Mai 1918 wird, mit Ausnahme ihres Artikels 10, die Genehmigung erteilt.

(Vom 10. Mai 1918.)

Herrn Dr. A. Jöhr, Mitglied des Direktoriums der schweizerischen Nationalbank, in Zürich, wird die nachgesuchte Entlassung unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt.

908 "Wahlen.

(Vom 7. Mai 1918.)

Militär département.

G e n e r a l s t a b s a b t e i l u n g (Territorialdienst).

Kanzlist I. Klasse: Lieutenant Berger, Hans, von Fahrni, zurzeit Kanzlist II. Klasse dieser Abteilung.

Finanz- und Zolldepartement.

Alkoholverwaltung.

Sekretär: Hegner, Franz, von Galgenen (Schwyz).

Kanzlisten I. Klasse : Garbani-Nerini, Antonio, von Vergeletto (Tessin), und Zimmermann, Karl, von Vechigen (Bern).

Kanzlist II. Klasse: Kühn, Max, von Bremgarten (Bern).

·Alle vier bisher provisorisch bei der Alkoholverwaltung angestellt.

Volkswirtscliaftsdepartement.

Abteilung Landwirtschaft.

Abteilungssekretär für Bodenverbesserungen : Strübi, Alfred, von Ingenbohl und Solothurn, zurzeit Adjunkt des kulturtechnischen Bureaus des Kantons Waadt, in Lausanne.

(Vom 10. Mai 1918.)

Politisches Departement.

Abteilung für Auswärtiges.

Sekretär I. Klasse der Gesandtschaft in London: Isler, J. L., von Kaltenbach (Thurgau).

Chef der Abteilung für Vertretung fremder Interessen bei der Gesandtschaft in London : Corragioni d'Orelli, H., aus Luzern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1918

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1918

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899-908

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