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Schweizerisches Bundesblatt.

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Nr.. 5^.

20. November 1858.

Bundesrathsbeschluß , betreffend

.die Portofreiheit für die Korrespondenz der Eisenbahnverwaltungen.

(Vom 15. Wintermonat 18^8.)

Der schweizerische Bundesrath, auf den Berieht und Antrag seines Post- und Baudepartements,

beschließt: 1. Vom Porto befreit sind nur die Korrespondenzen, welche zwi...

schen der Eisenbahnverwaltung und . den eidgenössischen oder kantonalen Behörden gewechselt werden, in sofern dieselben die Interessen irgend eines Zweiges der öffentlichen Verwaltung des Bundes und d..r Kantone, ins..

besondere die Jnteresfen der eidgenössischen Post-, Telegraphen.. oder Zollverwaltung, oder diejenigen der Ohmgeldsverwaltung der Kantone beschlagen.

Dem Porto dagegen sind alle brieflichen Mittheilungen unterworfen, die nur das Interesse der Eisenbahngesellschaften selbst ode.. dasjenige von Privatpersonen betreffen, wie z. B. die Korrespondenzen betreffend Ertheilung, Abänderung oder Ausführung von Konzessionen , Konflikte unter Bahnverwaltungen, Militärbefreiungen von Bahnangestellten, Zollbefreiungen, Expropriations.r..gelegenh..iten, Bahntelegrapheneinrichtungen und ähu-

liche Mittheilungen. .

2. Die Sendungen .von verschlossenen Briefen und andern Gegenständen, die nach allgemeinen Vorschriften dem Poftregale unterworfen sind, Dürfen zwischen den Direktionen verschiedener Bahnen und zwischen den.

Bahnverwaitungen und ihren Angestellten, so wie Bischen den Bahnangestellten unter sich nur insofern durch das Bahnpersonale ohne das Mittel B u n d e s b l a t t

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der Post stattfinden, als dieselben den Bahudienst betreffen. Dagegen unterliegen alle andern Sendungen, so wie namentlich auch die Korrefpondeuzen au und von Privatpersonen, dem Postzwang.

3. Briefe und andere Gegenstände, die nach obigen Vorschriften vom Porto uicht befreit find, und nur durch die Post befördert werdeu können, diirfeu uicht als Amts- oder Dienstsache bezeichnet werden, und können uach allgemeinen Vorschriften der Verifikation unterworfen werdeu.

4. Dieser Beschluß ist den Regierungen der Kantone und den Eisenbahnverwaltungeu, so wie dem Post.. und Baudepartemeut zur Nachachtung.

und Vollziehung mitzutheileu und in die eidg. Gefezfammlung aufzu-

nehmen.

Beru, deu 15. Wiutexmouat 1858.

Dex Bundespräfideut: Dr. Furrer. .

Dex Kanzler der Eidgenossenschaft: schieß.

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Summarische Uebersicht

.....

der

Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweig im Monat Oktober 1^7 und im Monat Oktober 1^8.

E i n s n h r.

Oktober ..t.^.^7.

Die Gesammteinfuhr

dieser Monate betxug .

.1^7. ^,^3l S ük V .h iSchmalvieh ^^. ^7,^^^ Vieh, wovon Großvieh .

..R..ihlsteine, Akergeräthe, Oekonomiefnhrwerke und

Gefährte

.

.

.

. Werth:

Koke, Torf, Braunkohle, Steinkohlen Kalk und G.,ps, gebrannt und gemahlen

.

.

l .^ .^ ^ .

Stük...

Stüke.

1^,849.

8,414.

18,820 8,762

Fr.

56,203.

.l...^. ^ , ^^ l Z u g t h i e r l aste u , wovon die haupt-

1....^. 3.^4..^ sächlichsten sind: Breun-, Bau- und gemeines Nuzholz

Oktober

Fr.

80,786

.

Zugthierlasten.

9,715. ^7,314

.

.

4,717.

1,701.

7,303 1,808

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Bundesrathsbeschluß, betreffend die Portofreiheit für die Korrespondenz der Eisenbahnverwaltungen. (Vom 15. Wintermonat 1858.)

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Jahr

1858

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.11.1858

Date Data Seite

553-554

Page Pagina Ref. No

10 002 613

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