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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs des Rinderknecht Hermann in Binningen.

(Vom 17. Juni 1918.)

Rinderknecht Hermann, 1887, Zollbeamter in Binningen, wurde, nachdem er am 26. Januar 1917, gestützt auf §112, Ziffer 49 J. B. W. dienstuntauglich erklärt worden war, zum Militärpflichtersatz herangezogen. Er erhob gegen die EinschätzungEinsprache und verlangte Steuerbefreiung gemäss Art. 2, lit. b des .Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878. Die Militärdirektion des Kantons Basel-Land hat mit Entscheid vom 11. August 1917 sein Begehren abgelehnt. Ein Rekurs, den Rinderknecht unterm 21. August 1917 an den Bundesrat richtete, wurde am 30. Oktober 1917 abgewiesen.

Gestützt auf ein Gutachten der Abteilung für Sanität vom 7. September 1917 nahm der Bundesrat an, der Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit, welche zur Dienstuntauglichkeit geführt hat, und dem Militärdienst sei nicht bewiesen, und es sei. deshalb die Voraussetzung des Art. 2 lit. b des Militärsteuergesetzes nicht gegeben. Mit Eingabe vom 27. Dezember 1917 zieht der Rekurrent diesen Entscheid des Bundesrates an die Bundesversammlung weiter.

Hermann Rinderknecht absolvierte im Jahre 1907 die Infanterierekrutenschule VI/1 in Zürich und hat vom Jahre 1908 bis zur Kriegsmobilmachung 1914 alle Wiederholungskurse mit seiner Einheit bestanden. Im Jahre 1911, 52 Tage nach Schluss eines von ihm absolvierten Wiederholungskurses, wurde er durch Dr. Hosslin in Basel wegen hochgradiger Bronchitis sicca der Militärvcrsicherung gemeldet. Am 15. November 1915 ist

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Rinderknecht mit Füs.-Bat. 69 eingerückt, aber bereits nach 22 Diensttagen vor die sanitarische Untersuchungskommission gewiesen und von dieser am 6. Dezember 1915 für 6 Monate dispensiert worden. Im Jahre 1916 hat der Rekurrent keinen Dienst geleistet. Bei der sanitarischen Eintrittsmusterung vom 25. Januar 1917 wurde er wieder vor U. C. gewiesen und von dieser am 26. Januar 1917, gestützt auf §112, Ziffer 49 J.B.W.

dienstuntauglich erklärt.

Zur Begründung seines Steuerbefreiungsgesuches macht der Rekurrent geltend, er habe seit der Zeit seiner erstmaligen Erkrankung im Jahre 1911 bis 1915 alle Dienste geleistet, ohne zu erkranken ; damit sei bewiesen, dass die Krankheit ausgeheilt war. Am 15. November 1915 sei er in absolut gesundem Zustande eingerückt und erst nach Absolvierung von 22 Diensttagen infolge eines anstrengenden Marsches erkrankt. Seine Dienstuntauglichkeit sei deshalb die Folge einer im Dienst erworbenen Krankheit.

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten erblicken wir in der Dienstleistung seit 1911 keinen Beweis dafür, dass seine Krankheit ausgeheilt war. Umsoweniger, als Rinderknecht in den Jahren 1912 bis 1915 nur in sehr beschränktem Umfange Dienst geleistet hat, indem er am 23. September 1914, nachdem er vorher bereits 4 Wochen im Spital war, wegen Gehirnerschütterung für 8 Wochen und am 18. November 1914 aus demselben Grunde für 26 Wochen dispensiert wurde. Im ferneren ist darauf hinzuweisen, dass bereits das anlässlich der erstmaligen Erkrankung im Jahre 1911 an die Militärversicherung gerichtete Gesuch mangels Kausalzusammenhanges zwischen Krankheit und Militärdienst abgewiesen wurde, dass Rinderknecht seit 1911 wegen öfters recidivierenden Lungenkatarrhs bei Dr. Hosslin in Basel in Behandlung war, und dass er am 14. Mai 1915, also ein halbes Jahr vor seiner Erkrankung im Militärdienst, von der sanitarischen Kommission für T. D., Territorialkreis IV, der Tuberkulose verdächtig erklärt und gestützt auf § 112, Ziffer 49 J. B. W. für 6 Monate dispensiert worden ist.

Bei dieser Sachlage kann das Lungenleiden des Rekurrenten nicht als Folge des geleisteten Militärdienstes angesehen werden.

Das von der Abteilung für'Sanität am 7. September 1917 abgegebene Gutachten spricht sich denn auch mit aller Entschiedenheit dahin aus, dass die von Dr. Hosslin als tuberkulöse Spitzenaffection diagnostizierte Krankheit des Rekurrenten unmöglich als während der 22 im November und Dezember 1915 geleisteten

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Diensttage erworben betrachtet werden könne. Zu einer Aufhebung des Entscheides der kantonalen Rekursinstanz durch der» Bundesrat lag demnach kein Grund vor, und es erscheint uns.

auch die Anfechtung des bundesrätlichen Entscheides als unbegründet.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, es sei der von, ·Hermann Rinderknecht erhobene Rekurs abzuweisen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen) Hochachtung.

B e r n , den 17. Juni 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft r Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs des Rinderknecht Hermann in Binningen. (Vom 17. Juni 1918.)

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26.06.1918

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460-462

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