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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Ernährungsamtes an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Kartoffelversorgung.

(Vom 16. November 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement hat in seinem Kreisschreiben vom 17. Juni 1918, anlässlich der Zustellung der Verfügung vom gleichen Datum über die Kartoffelversorgung pro 1918/1919, die Grundlagen dieser Verfügung und die Massnahmen zur Sicherstellung der Kartoffelversorgung des Landes ausführlich erörtert. Die früher ergangenen Erlasse betreffend die Kartoffelversorgung sind seither durch zwei weitere Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements vervollständigt worden. Durch die Verfügung vom 3. September 1918 wird die Ablieferungspflicht der Produzenten und die Kartoffelration für die Konsumenten geordnet und überdies sind die Produzentenhöchstpreise für Kartoffeln endgültig festgesetzt worden. Durch eine weitere Verfügung vom 18. September wurden auch für Futterkartoffeln Höchstpreise festgesetzt, und überdies wurde der An- und Verkauf von solchen der Kontrolle der Gemeindekartoffelstellen unterstellt.

Die Kartoffelversorgung konnte bisher nach Massgabe der erwähnten Erlasse mit wenigen Ausnahmen reibungslos und programmgemäss durchgeführt werden. Die eidgenössische Zentralstelle für Kartoffelversorgung hat den interkantonalen Ausgleich in der ,,Weise durchgeführt, dass auch die Zentralstellen der Konsumentenkantone diejenigen Mengen an Kartoffeln zugeliefert erhielten, die ihnen die Abgabe der festgesetzten Ration zu sichern vermochten. Überdies konnten die gemeinnützigen Anstalten, Volksküchen, Spitäler etc. mit Kartoffeln gut versorgt werden, und die Gemeinden sind wohl mit wenigen Ausnahmen in die Möglichkeit

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versetzt worden, angemessene Reserven an Speisekartoffeln anzulegen. Ausserdem sollen die Kantone nach den Anordnungen und den Belieferungen durch die eidgenossische Zentralstelle in der Lage sein, das für den unerlässlichen Mehranbau an Kartoffeln im Frühjahr 1919 erforderliche Saatgut bereitzustellen. Soweit sich im übrigen die Verhältnisse heute überblicken lassen, wird späterhin die Verabfolgung einer bescheidenen Zusiitzration an Kartoffeln möglich sein, die in erster Linie für die weniger bemittelte Bevölkerung in Aussicht genommen ist. "Wir müssen uns indessen den Entscheid und die nähern Anordnungen hierüber bis zum Eingang der abschliessenden Berichte und Erhebungen der kantonalen Zentralstellen für Kartoffelversorgung, die nachstehend noch näher erörtert werden, vorbehalten. Die Grosse dieser Zusatzration wird auch in hohem Masse durch die Haltbarkeit der Kartoffeln im Keller bestimmt werden, die sich bekanntlich in den einzelnen Jahrgängen sehr verschieden gestaltet.

Wir laden Sie hiermit ein, die erforderlichen Anordnungen z u treffen, d a m i t d i e n a c h s t e h e n d g e n a n n t e n A u f stellungen durch die kantonalen Zentralstellen für K a r t o f f e l v e r s o r g u n g so bald als möglich, spätestens aber bis 20. D e z e m b e r 1918 der e i d g e n ö s s i s c h e n Zentralstelle für Kartoffel Versorgung zugestellt werden: 1. A n b a u f l ä c h e von K a r t o f f e l n pro 1918. Die Erhebungen über die Anbaufläche erfolgten auf Grundlage der Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Mai 1918. Diese Erhebung orgab, verglichen mit der durch Bundesratsbesehluss vom 17. Dezember 1918 vorgeschriebenen, folgende tatsächlich festgestellte Anbauflächen : 'Ah?6

ha

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Zürich Bern Luzern .

Uri Schwyz .

Obwalden Nidwaiden

5,422,33 19,103,2i . . .

4,603,38 181,47 . . .

769,r,ii . . .

252,6.4 . . .

137,09

"ATS6

lia

4,778,i2 16,954,92 3,923,41 167,70 647,92 212,48 125,io

ha

-- 644,36 -- 2148,So -- " 679,95 -- 13,77 -- 121,6o -- 40,0o -- 12,5»

85 Kantone

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

Glarus

. . . .

Zug Freiburg . . .

Solothurn . . .

Baselstadt Basellandt Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . .

Waadfc . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

Vorgeschriebene Anbaufläche ha 307,98 491,8i 5,012,25 3,240,80 206,72 1,520,98 1,320,32 213,io

Nachgewiesene Anbaufläche

ha

ha

276,50 385^48 4,307,74 2,817,95 236,95 1,348,92 l,145,5i '252,89

92,32

99,43

2,548,u 2,441,69 5,412,7Ö 2,475,67 7,070,03 2,394,49 979,7s 1,328,04

2,311,4* l,875,8i 4,871,5i 2,126,34 947,o2 5,940,ti 2,007,20 766,66 1,269,59

6H,683,i6

59,796,73

1,106,69

Differenz

-- --_

31,48 105,32

704,5i

-- 422,85 -- 30,23 + -- 172,00 -- 174.81 39,79 + 7,u + 236,70 -- -- 565,88 541,24 -- -- 349,23 -- 209,67 -- 1129,92 -- 387,29 --

213,i2 58.45 ·-- J-EV

-- 8963,55 77,i8 +

An Stelle des vorgeschriebenen Mehranbaues von 12,000 ha ist nach dieser Statistik gegenüber 1917 nur ein Mehranbau von 3114 ha festgestellt worden. Da die Anbaufläche als Grundlage für die Selbstversorgung und die Ablieferungspflicht der Produzenten zu dienen hatte, dürfte, wie wohl zutreffend vermutet wird, sich bei der Bestandesaufnahme das Bestreben geltend gemacht haben, die Anbauflächen eher zu klein anzugeben. Die eidgenössische Zentralstelle hat die kantonalen Zentralstellen bereits früher eingeladen, eine Nachkontrolle in den Gemeinden anzuordnen, in denen sich bedeutende Differenzen ergeben haben.

Die verlangten Berichte über die angeordnete Kontrolle sind jedoch noch nicht von allen Kantonen und namentlich nicht in der gewünschten Vollständigkeit eingetroffen, um die genaue Anbaufläche der einzelnen Kantone feststellen zu können. W i r e r s u c h e n Sie h i e r m i t , a,uch in dieser Sache die n ö t i g e n A n o r d n u n g e n zu treffen, soweit dies nicht bereits g e s c h e h e n ist.

Wir wissen, dass die vorgesehene Anbaupflicht an zahlreichen Orten aus triftigen Gründen nicht in vollem Umfange erfüllt

86 werden konnte (Mangel an geeignetem Kulturland, an Saatgut, an Dünger und an Arbeitskräften), während in andern Fällen auch Bequemlichkeit und Nachlässigkeit mitgespielt haben.

2. N a c h w e i s der M i n d e r e r t r ä g e . Nach der Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 3. September 1918 haben die Produzenten von der ablieferungspflichtigen Fläche mindestens 90 kg gesunde Kartoffeln pro 100 m- abzuliefern, soweit nicht Blindererträge nachgewiesen worden sind. Die Ergebnisse der Minderertragsschätzungen in den Gemeinden sind beförderlich zusammenzustellen und durch die kantonale Zentralstelle zu sammeln.

3. E r f ü l l u n g de r A b l i e f e r u n g s p f l i e h t. Anhand der Aufstellungen über die Ablieferungspflicht der Produzenten und unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mindererträge ist durch die Gemeindekartoffelstellen festzustellen, welche Mengen, an Kartoffeln noch abzuliefern sind. (Art. l der Verfügung vom 3. September 1918.)

Es kann damit vorteilhaft die Kontrolle über Mehrablieferung von Kartoffeln nach Massgabe der bezüglichen Formulare der eidgenössischen Zentralstelle, die sich bereits in den Händen der kantonalen Zentralstelle befinden, und die Auszahlung des festgesetzten Preiszuschlags von Fr. 3 für 100 kg verbunden werden.

Die auf Rechnung der eidgenössischen Zentralstelle bei den Produzenten eingelagerten Kartoffeln, soweit hierüber anhand der betreffenden Formulare vertragliche Verpflichtungen der Besitzer bestehen, können hierbei als abgeliefert betrachtet werden, sind aber in jedem Falle besonders vorzumerken.

4. K a r t o f f e l r e s e r v e n der G e m e i n d e n . A b g e b bai'e B e s t ä n d e . Die Gemeindekartoffelstellen haben sodann festzustellen, welche Reserven an Kartoffeln in ihrem Eigentum verbleiben, wenn die gesamte Bevölkerung die festgesetzte Kartoffelration erhalten hat, bzw. diese in Abzug gebracht ist.

Im weitern sollen die Gemeindekartoffelstellen auch über die Versorgung ihres Gebietes mit Saatkartoffeln und den in ihrem Gebiet für 1919 vorgesehenen Mehranbau an Kartoffeln berichten.

Von grösster Wichtigkeit ist sodann die Feststellung der v o n den P r o d u z e n t e n a b g e b b a r e n Bestände an Speiseund S a a t k a r t o f f e l n über das ablieferungspflichtige Q u a n t u m h i n a u s . Die
Produzenten sind hierüber zu befragen und die resultierenden Ergebnisse sind einzeln und gemeindeweise z u s a m m e n z u s t e l l e n u n d d e r k a n t o n a l e n Z e n t i a l -

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s t e l l e m i t z u t e i l e n , d i e h i e r ü b e r d e r eidgenössischen Z e n t r a l s t e l l e z u b e r i c h t e n hat.

Wir nehmen davon Umgang für die vorstehend erörterten Erhebungen besondere Formulare aufzustellen, um den einzelnen Kantonen den für die notwendige Anpassung an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Spielraum nicht zu beschneiden. Die eidgenössische Zentralstelle wird sich aber nach Massgabe des Bedürfnisses mit den kantonalen Zentralstellen noch in Verbindung setzen, soweit dies nicht bereits geschehen ist; jedenfalls steht sie jederzeit für Auskunfterteilung zur Verfügung, und überdies müssen ihr besondere Weisungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften an die kantonalen Zentralstellen vorbehalten werden.

Wie bereits erwähnt, sind einzelne der vorstehenden Massnahmen durch frühere Erlasse grundsätzlich schon angeordnet worden. Die genannten Erhebungen sollen nunmehr so beschleunigt werden, dass die kantonalen Zentralstellen die gemeindeweise zusammengestellten Ergebnisse, wie einleitend schon erwähnt, s p ä t e s t e n s bis 20. D e z e m b e r 1918 an die eidgenössische Zentralstelle für Kartoffel Versorgung einsenden können.

Wo die vorgeschriebene Anbaupflicht sowie die Ablieferungspflicht an Kartoffeln aus stichhaltigen Gründen durch die Produzenten nicht erfüllt werden konnte, wird man Nachsicht, üben und auf die Anwendung der Strafbestimmungen verzichten müssen.

Bequemlichkeit und Nachlässigkeit dagegen sollen geahndet werden, wo sie die Ursache der Nichterfüllung bestehender Vorschriften sind. Schon die Rücksichten auf die grosse Mehrheit der Pro-" duzenten, die mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln und Kräften ihre Pflichten gegenüber der Gesamtheit erfüllt haben, erfordert eine gewissenhafte Durchführung der angeordneten Erhebungen und eine Ahndung der Personen und Firmen, die ihre Verpflichtungen ohne stichhaltige Gründe nicht erfüllt haben.

Mit vorzüglicher Hochachtung Eidgenössisches Ernährungsamt : v. tìoumoens.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1917 und 1918.

1918

Mouate

1918

1917

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März , . .

April . .

Mai . · . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

.

.

.

.

.

.

Oktober . .

November . .

Dezember . .

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

Fr.

4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605. 85 3,405,786. 32 3,450,007. 42 4,562,500. -- 2,741,538. 45 5,378,561. 99

-- 937,962. 92 3,404,535. 08 612,951.20 3,296,123. -- -- 3,217,155.41 1,607,995. 55 1,699,770. 92 3,580,013. 47 -- 2,190,011. 32 -- 3,535,148. 31 94,158. 78 4,339,856. 09 -- -- 257,723. 49 3,910,882. 36 --4,731,770. 06 1,325,983. 74 4,266,09l. 03 816,983. 61 --- -- 1,230,193. 98 3,332,306. 02

Total 52,222,682. 08 Auf Ende Okt. 44,102,581. 64 37,614,780. 83

--

6,487,800. 81

Warenverzeichnis zum schweizerischen Zolltarif.

]Vach.trä ge.

Der sechste Nachtrag zu der deutschen Ausgabe und der vierte Nachtrag zu der französischen Ausgabe des Warenverzeichnisses zum schweizerischen Zolltarif sind soeben erschienen.

Die beiden Imprimate können bei der unterzeichneten Amtsstelle, bei den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen zum Preise von je 20 Rappen per Exemplar bezogen werden.

B e r n , den 6. November 1918.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

89

Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der Verordnung vom 3. August 1915 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler verwendet werden. Unter der Voraussetzung, dass uns auch für das Jahr 1919 ein solcher Kredit in der Höhe von mindestens Fr. 60,000 bewilligt werde, stehen wir daher nicht an, auch in diesem Jahre einen Stipendien-Wettbewerb zu veranstalten ; dagegen wird mit Rücksicht auf die Beschränktheit der verfügbaren Mittel wohl neuerdings mit einer Verringerung der Zahl der Stipendien und ihrer Höhe zu rechnen sein.

Anschliessend hieran sei noch auf folgendes hingewiesen : Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits ausgebildeter, besonders talentierter, nicht sehr bemittelter Künstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1919 zu bewerben wünschen, haben sich bis zum 3J. Dezember 1918 beim unterzeichneten Departemente anzumelden.

Das Gesuch selbst ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen .und muss von einem Heimatschein oder einem andern amtlichen Schriftstück begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der 'Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein soll. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 2., spätestens aber am 18. Januar 1919 beim Departemente des Innern eintreffen und dürfen weder Unterschrift, noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen wenden.

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Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refusi ert, die nach dem 18. Januar 1919 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

B e r n , 7. November 1918.

(2..)

Schweiz. Departement des Innern.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Robert Bridel (Reisebureau Rotterdam) in Genf.

Das am 22. Oktober 1912 Herrn Robert Bridel in Genf erteilte Patent zum Betriebe der Auswanderungsagentur ,,Reisebureau Rotterdam01 ist am 25. März 1918 infolge des Todes des Inhabers erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. Mävz 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur des Herrn Robert Bridel in Genf deponierte Kaution geltend gemacht worden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 25. März 1919 zur Kenntnis zu bringen.

B o r n , den 27. April 1918.

(2..)

Schweizerisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1918

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.11.1918

Date Data Seite

83-90

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