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W ahlen.

(Vom

1. Februar 1918.)

Justiz- und Polizeidepartement.

A m t für geistiges Eigentum.

Kanzlisten I. Klasse: Mellier-Jaton, Frank, von Bevaix (Neuenburg), und Heiniger, Hans, von Eriswil (Bern), bisher Kanzlisten II. Klasse dieses Amtes.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements und des schweizerischen Militärdepartements an sämtliche Kantonsregierungen über die Abgabe Ton Milch und Brot zu ermässigtem Preise.

(Vom

28. Januar 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Mit Kreisschreiben vom 14. Dezember 1917 haben wir Sie gebeten, sich zu den von der eidgenössischen Notstandskommission gemachten Vorschlägen für die Erweiterung der allgemeinen eidgenössischen Notstandsaktion zu äussern. Die Antworten einzelner Kantonsregierungen sind leider so spät eingelaufen, dass wir uns über die endgültige Festsetzung neuer Einkommensgrenzen erst dieser Tage haben schlüssig machen können.

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Die Wünsche der Kantonsregierungen gehen so weit auseinander, dass keine Formulierung zu finden ist, die allen Begehren gerecht wird. Wir halten aber mit der Notstandskommission eine Erhöhung der Einkommensgrenzen für notwendig und sind mit der von ihr vorgeschlagenen Verschiebung der Grenzen einverstanden, mit Ausnahme derjenigen der neuen I. Kategorie.

Für diese sind die Ansätze so bestimmt worden, dass sie zu denjenigen der II. Kategorie in einem annehmbaren Verhältnisse stehen. Zu der von einer Seite gewünschten Herabsetzung der Einkommensgrenzen haben wir uns nicht entschliessen können, obschon zugegeben werden muss, dass deren Ansätze für ganz einfache Verhältnisse auf dem Lande hoch sind. Für diese Fälle ist die geltende III. Kategorie belassen und als IV. bezeichnet worden.

Bei der Festsetzung der Einkommensgrenzen muss man sich stets dessen bewusst sein, dass weitere Erhöhungen immer noch vorgenommen werden können, falls die Zahl der Berechtigten nicht in dem von den Kantonen befürchteten grossen Masse zunimmt; aber zurückgehen kann man nicht. Sodann darf gesagt werden, dass die Unbemittelten in den meisten grossen Städten, wo ja die Not grösser ist, als in kleinen Gemeinden, sich wesentlicher besondrer Hülfe der Städte erfreuen. Die starke sozialpolitische Tätigkeit einzelner dieser Städte während des Krieges ist sehr hoch anzuschlagen. Leider hat man nicht überall dasselbe Verständnis für die Not der untersten Volksschichten ; es zu wecken, dürfte unter anderm auch Aufgabe der Volksvertretung in den Stadtbehörden sein.

Denjenigen, die glauben, die neuen Einkommensgrenzen gehen zu weit, mag gesagt sein, dass ein gewisses Mass von Fürsorge nun einmal notwendig ist. Insbesondere wollen die Vertreter der Landwirtschaft sich klar werden, wieviel schwieriger es für 'die Industriearbeiter mancher Betriebe auf dem Lande ist, sich durch die Not der Zeit zu schlagen, als für die der Landwirtschaft Angehörenden.

' Neu sind die Bestimmungen unter Art. l b, wonach Familien, deren Einkommen um ein Gewisses über der Berechtigungsgrenze steht, noch M i l c h -- nicht aber Brot'--zu ermässigtem Preise erhalten können. Neu ist ferner die Umschreibung der Ortschaften für die Zuteilung zu den Kategorien, sind die Bestimmungen über den Entzug der Berechtigung (Art. 9) und die Ausschliessung der Polizei (Art. 12) bei der Durchführung der Notstandsaktion. Polizeiorgane sind aus naheliegenden Gründen nicht geeignet, dergleichen Fürsorge zu betreiben.

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Endlich ein Wort über den Vorschlag, die in Anstalten Verpflegten in die Aktion einzubeziehen. Mehr als die Hälfte der Kantone lehnt ihn ab oder spricht sich gar nicht darüber aus.

Andere machen neue Vorschläge, und diese zeigen, wie schwer es hält, eine das Richtige treffende Lösung zu finden. Die praktische Durchführung wäre erst recht schwierig; es sei denn, man unterstütze samt und sonders alle Anstalten, Spitäler und Klöster.

Wir haben daher diesen Vorschlag abgelehnt. Dagegen hat Art. 6 (Kinderfürsorge) eine genauere Fassung erhalten. Wir halten dafür, dass in erster Linie die Fürsorge für Kinder von Unbemittelten von Bundes wegen zu unterstützen sei. Die den Kantonen und Gemeinden in dieser Hinsicht obliegenden Pflichten wollen wir nicht auf uns nehmen, wohl aber wünschen wir, bestimmten von der Wohltätigkeit erhaltenen Institutionen zu helfen.

Die neuen Vorschriften treten auf 1. Februar in Kraft. Wir ersuchen Sie, für ausreichende Bekanntgabe besorgt zu sein.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

B e r n , den 28. Januar 1918.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Schweiz Militärdepartement :

Decoppet.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Errichtung von Einigungsstellen.

(Vom 1. Februar 1918.)

In seinem Kreisschreiben vom 12. Oktober 1915 (Bundesbl., Bd. III, S. 352) hat der Bundesrat den Kantonsregierungen . über den Vollzug von Art. 30--35 (Einigungsstellen) des neuen Fabrikgesetzes eine Wegleitung gegeben, und sie ersucht, diesem Vollzug -dienende Vorlagen zur Genehmigung einzureichen.

Wir hatten beabsichtigt, nach Eingang der Entwürfe eine Konferenz von Vertretern der kantonalen Behörden zu veranstalten, um gewisse Fragen abzuklären (siehe unser Kreisschreiben vom 0. April 1916,. Bundesbl., Bd. II, S. 433). Abgesehen davon, dass

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wir durch noch dringlichere Aufgaben anderer Art in Anspruch genommen waren, mussten wir von der Einberufung der Konferenz bis jetzt absehen, weil ein Teil der Kantonsregierungen die Entwürfe trotz erfolgter Mahnung noch nicht eingesandt hat. Nach dei- heutigen Gestaltung der Lage, die aus der nachstehenden Erörterung hervorgeht, kann übrigens auf die Konferenz einstweilen verzichtet werden.

Es ist eine durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Zustände des Landes verursachte Tatsache, dass sich seit dem Erlasse der beiden Kreisschreiben die Verhältnisse zwischen Betriebsinhabern und ihren Angestellten und Arbeitern in mancher Hinsicht schwieriger gestaltet haben, und es steht zu befürchten, ·dass sie sich noch mehr zuspitzen werden. Um unheilvolle Folgen kommender Konflikte nach Möglichkeit abzuwenden, müssen nun ohne Verzug Massnahmen getroffen werden. Das Fabrikgesetz von 1914 bietet die zweckdienliche Grundlage, sind doch Bestimmungen über die Einigungsstellen darin aufgenommen worden, um im Interesse sowohl der Allgemeinheit, als der wirtschaftlichen Parteien auf die Gegensätze in Arbeiterfragen versöhnend einzuwirken.

Jene Bestimmungen vermögen' dem gegenwärtigen Bedürfnis zu genügen, und ihre Anwendung muss daher dem Erlass ausserordentl icher Vorschriften vorgezogen werden, um so mehr, als dadurch ein Rechtszustand geschaffen wird, der auch in der Friedenszeit fortdauert. Das Inkrafttreten von Art. 30--35 des neuen Fabrikgesetzes ist nun vom Bundesrate mit Beschluss vom Ï. Februar (Beilage) auf den 1. April 1918 verfügt worden.

Angesichts der Dringlichkeit der Sache durfte ein späterer Termin nicht gewählt werden. Dagegen war auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass es den meisten Kantonen, die für die Einführung ihrer Einigungsstellen auf den Weg der Gesetzgebungangewiesen sind, nicht möglich wäre, innert der kurzen Zeit die nötigen Bestimmungen zu erlassen. In einem zweiten Beschluss vom gleichen Datum (Beilage) werden sie daher vom Bundesrat auf Grund seiner ausserordentlichen Vollmachten ermächtigt, auf administrativem Wege (Verordnung, Dekret, Beschluss usw. der vollziehenden Behörde) für den Vollzug der Art., 30--35 zu sorgen. Wir bitten Sie, die erforderlichen Arbeiten ungesäumt an die Hand zu nehmen, damit in allen Kantonen die vorgeschriebenen Einigungsstellen vom 1. April
1918 an amten können. Die im Kreisschreiben vom 12. Oktober 1915, lit. a--i, enthaltenen- Erklärungen zu den genannten Gesetzesartikeln empfehlen wir auch für das jetzt einzuschlagende Verfahren Ihrer Beachtung. Speziell sei hervorgehoben, dass die Verhältnisse in

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Betriebszweigen, auf die das Fabrikgesetz an sich nicht Anwendung findet, z. B. in kaufmännischen und rein gewerblichen, die in Art. 35 ermöglichte Berufung der Einigungsstellen zur Betätigung in einem über das Fabrikgesetz hinausgehenden Rahmen als ratsam erscheinen lassen; ist das Bedürfnis in einzelnen Kantonen jetzt noch nicht festzustellen, so kann es sich doch bald geltend machen, und es wird dann erwünscht sein, dass die Organisation zur Vermittlung schon bereitgestellt ist. Wir fügen bei, dass die Kantone von sich aus auf Grund des nämlichen Artikels ihren Einigungsstellen die Befugnis, verbindliche Entscheide zu treffen, verleihen können.

Versuchsweise kann eine Organisation von Einigungsstelleu zugelassen werden, die neben ständigen Mitgliedern nichtständige oder nur für bestimmte Berufsgruppen amtende ständige Mitglieder vorsieht (vergi, unser Kreisschreiben vom 6. April 1916).

Aus den bisher uns zugegangenen kantonalen Vorlagen haben wir einen Auszug erstellen lassen. Wir legen ihn bei, in der Absicht, Ihnen damit eine allgemeine Orientierung zu bieten, namentlich denjenigen Regierungen, die noch keine Entwürfe aufgestellt haben.

Wir laden Sie ein, uns spätestens bis 10. März Ihre Vorlagen behufs der in Art. 3 des Beschlusses betreffend die Errichtung von Einigungsstellen vorgesehenen provisorischen Genehmigung einzusenden. Diejenigen Kantonsregierungen, die solche Vorlagen bereits eingereicht haben und sich nicht veranlasst sehen, sie für die Einführung der Vorschriften auf dem administrativen Wege abzuändern, wollen uns innert der gleichen Frist eine Erklärung in diesem Sinne abgeben.

In der Folge sind von Ihnen die Entwürfe für den Vollzug der Art. 30--35 auf dem durch die kantonale Verfassung vorgeschriebenen Wege vorzubereiten. Für diese endgültigen Vorlagen ist zu gegebener· Zeit die Genehmigung des Bundesrates einzuholen (Art. 30, Absatz 2, F. G.). Wir empfehlen Ihnen, bei der Aufstellung der endgültigen Bestimmungen die Erfahrungen zu verwerten, die bei der Anwendung der provisorischen sich ergeben werden.

Mit vollkommener Hochachtung.

B e r n , den I.Februar

1918.

Sclvtoeis, VolJcsmrtschaftsdqM&temeni : Schulthess.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Solothurn-Niederbipp-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 13,8so km lauge Linie von Solothurn nach Niederbipp samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrteunternehmungen im ersten Range zu verpfänden, behufe Sicherstellung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, welche die Garantie übernommen hat für die Zahlung der Zinsen und Amortisation eines von der Solothurner Handelsbank der Gesellschaft gewährten Anleihens von Fr. 200,000, das zum Bau der Bahn verwendet worden ist.

Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, soll das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund ergreifen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 13. Februar 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 21. Januar 1918.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Martigny-Chatelard stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, das 20,*o8 km lange Eisenbahnnetz der letztern, bestehend aus der Linie Martigny-Bahnhof S. B. B.-Chatelard (französische Grenze) und der Abzweigung von Martigny-Ville bis Martigny-Bourg, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im zweiten Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 2,500,000, das zu Bahnzwecken verwendet werden soll.

Dieses Netz ist im ersten Range für Fr. 4,000,000 verpfändet.

232 Soweit die Linien auf öffentlichen Strossen angelegt sind, soll das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Boden ergreifen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 13. Februar 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfallige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eiseubahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 22. Januar 1918.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft ,,Seeländische Lokalbahnen (S. L. B.) Biel-Täuffelen-lns" stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die elektrische Schmalspurbahn Biel-Tauffelen-Ins, von Nidau (Schulhaus) bis Ins (Bahnhof der Bern-Neuenburg-Bahn), in einer Länge von 20,2*8 krn, samt Zugehör und Betriebsmaterial irn Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anloihens von Fr. 600,000, das zum Bau und zur Ausrüstung der Bahn verwendet worden ist.

Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, soll das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Boden ergreifen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 20. Februar 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlieh einzureichen sind.

B e r n , den 31. Januar 1918.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

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Verschollenheitsruf.

Josefa Burch, dos Meinrad und der Zäzilia geb. Vonwyl, geboren den 29. Juni 1842, von Samen, Schwändi, .wanderte im Jahre 1881 nach Amerika aus, befand sich in New York und Brooklyn in Stellung und hat am 27. Januar 1895 von Brooklyn, Lindenstrasse 134, aus das letztemal ihren hiesigen Anverwandten geschrieben. Seither ist sie spurlos verschollen. Ebenso sind über den Bruder der Obigen, Franz Josef Burch, geboren den 19. November 1843, der seinerzeit, angeblich in den 1880er Jahren, nach Rumänien (Bukarest) verreiste, seit langen Jahren keine bestimmten Nachrichten mehr anhergekommen. Angeblich soü er verstorben sein.

Interessenten haben nun das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt, und es ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod der beiden obgenannten Verschollenen oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen derselben Angaben machen kann, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 15. Februar 1919 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen innert dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so werden die unbekannt'Abwesenden nach Massgabe von Art. 38 ZG-B für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tod abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den 28. Januar 1918.

(2.).

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Verschollenheitsruf.

Karolina Halter, des Ignaz und der Katharina geborne Enz, geboren den 23. Dezember 1850, von Giswil, ist seinerzeit nach Frankreich ausgewandert, hielt sich viele Jahre in Paris in Stellung auf und hat unterm 30. Dezember 1903 das letztemal, bereits in krankem Zustand, an ihre hiesigen Anverwandten geschrieben.

Seither ist sie versehollen.

Nachdem nun Interessenten das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt haben, ergeht hiermit zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann,

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der über Leben oder Tod der Verschollenen oder das Vorhandensein allfälliger Nachkommen Angaben machen kann, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 15. Februar 1919 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird die unbekannt Abwesende für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den 28. Januar 1918.

(2.).

Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar : Johann Wirz.

Einstellung im Aktivbürgerrecht.

Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Schurter, Karl, von Freienstein, Kt. Zürich, Maler, geboren 19. November 1893, Kanonier der Fest.-Art.-Kp. 15, durch Urteil des Militärkassationsgerichtes vom 10. November 1917 auf die Dauer eines Jahres, Tom 23. Januar 1918 an gerechnet, im Aktivbürgerrecht eingestellt worden ist.

Z ü r i c h , den 1. Februar 1918.

Staatsanwaltschaft Zürich, der I. Staatsanwalt:

Brunner.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen sowie Anzeigen.

Anfertigung von Obligationentiteln für das VIII. 5 % eidg.

Mobilisationsanleihen von 1917 von Fr. 150,000,000.

Das eidgenössische Finanzdepartement eröffnet hiermit Konkurrenz über die Anfertigung von 115,000 Obligationentiteln de» genannten Anleihens, mit Talons und Couponsbogen zu 30 Coupons, wovon 8200 Titel zu Fr. 100, 26,300 Titel zu Fr. 500, 66,300 Titel zu Fr. 1000 und 14,200 Titel zu Fr. 5000.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1918

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.02.1918

Date Data Seite

226-234

Page Pagina Ref. No

10 026 633

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