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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Milchversorgung.

(Vom 16. April 1918.)

Die sich fortwährend verschlimmernde wirtschaftliche Lage unseres Landes, ganz besonders die wachsenden Schwierigkeiten der Lebensmittelzufuhr beeinflussen die Versorgung der Bevölkerung mit Milch nnd Milcherzeugnissen in steigendem Masse.

Während einerseits das Bedürfnis nach einer ausreichenden Milch-, Käse- und Butter Versorgung infolge der zunehmenden Knappheit und der hohen Preise aller jener Nahrungsmittel, auf deren Zufuhr aus dem Auslande wir angewiesen sind, immer grösser wird, nimmt anderseits die M. i I c h p r o d u k t i o n infolge ungenügender Vorräte an Rauh- und besonders an Kraftfutter und der durch die angeordnete Ausdehnung des Getreide- und Kartoffelbaues bedingten Verminderung des Viehbestandes beständig ab. Der Mangel an ändern Nahrungsmitteln und, wo solche noch erhältlich sind, deren hohe Preise veranlassen zudem die bäuerliche Bevölkerung, ihre eigenen Erzeugnisse, vorab die Milch, in vermehrtem Masse zur eigenen Ernährung heranzuziehen. Diesem Bestreben der Milchproduzenten kann so lange nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, als der Preis der Milch im Verhältnis zu ihrem Nährwert erheblich tiefer steht, als die Preise anderer Lebensmittel, die Bauernsame demnach durch Verkauf der Milch und Zukauf anderer Nahrungsmittel eine finanzielle Einbusse erleidet.

Diese Entwicklung der Verhältnisse brachte es mit sich, dass die im letzten Neutralitätsbericht vom 20. November 1917 ausgesprochene Erwartung, die für die Milchversorgung im Winter 1917/18 auftretenden Schwierigkeiten werden sich überwinden lassen, und es werden erträgliche Verhältnisse eintreten, nicht in vollem Umfange in Erfüllung ging. Es bedurfte aller Anstrengungen der Behörden und der mit ihnen zusammenarbeitenden Milchproduzentenverbände, um an einzelnen Konsumplätzen einen eigentlichen Milchmangel zu verhüten, und es mussten die Rationen manchenorts unter den normalen Verbrauch herabgesetzt werden.

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Nach der Statistik des schweizerischen Bauernsekretariats betrug die Milcheinlieferung für die letzten 6 Monate (verglichen mit dem Jahr 1916/17) mehr oder weniger in Prozenten: September 1917 -- 10,2 Prozent Dezember 1917 -- 3,e Prozent Oktober ,, . -- 4,os ,, Januar 1918 -- O.o ,, November ,, + 0,96 ,, Februar ,, -f- 4,s ,, Die Milcherträge, bzw. die Milchablieferungen waren demnach nicht besser als im ungünstigen Winter 1916/17 und gestatteten die Abgabe von Milch an die Bevölkerung in beliebigen Mengen nicht mehr. Besonders die grossen Städte waren schon im Laufe des Spätherbstes nicht mehr imstande, so viel Milch auszumessea, als die Bevölkerung begehrte. Deshalb machten mehrere Kantone von der Befugnis Gebrauch, welche ihnen der Bundesratsbeschluss vom 4. April 1917 verliehen hat: sie führten die M i l c h r a t i o n i e r u n g ein. Gegenwärtig besteht die Milchrationierung in mehr oder weniger ausgebildetem Masse in folgenden Kantonen : BaselStadt, Zürich, Bern (Stadt Bern und grössere Orte), Solothurn, Genf (Stadt und Aussengemeinden), Tessin (Bellinzona), Neuenburg, Wallis.

Diese bloss teilweise Rationierung ist unbefriedigend, indem die Bevölkerung heute die Milch als das billigste Nahrungsmittel anerkennt und bestrebt ist, dieselbe in weitgehendem Masse zur Ernährung heranzuziehen. Dabei sind die Verbraucher in den Landorten, wo sie die Milch in fast beliebigen Mengen aus der Käserei abholen können, gegenüber der Stadtbevölkerung begünstigt, und es machten sich im Laufe des Winters 1917/18 immer mehr Stimmen geltend, welche die a l l g e m e i n e Einführung der Milchrationierung von Bundes wegen forderten. Diese ist nun, als wirksamstes Mittel zur Erzielung einer gleichmässigen Verteilung der verfügbaren Milch, .für das Sommerhalbjahr 1918 in Aussicht genommen. Es soll indessen ein Rationierungsverfahren gewählt werden, welches eine gewisse Anpassung an die Ernährungsgewohnheiten der verschiedenen Landesteile gestattet, aber dennoch ausschliesst, dass einzelne Gebiete viel besser vorsorgt sind, als andere.

Am 30. April läuft das mit dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten im Herbst 1917 abgeschlossene Abkommen über die Milchversorgung des Landes im Winter 1917/18 ab. In wiederholten Besprechungen mit Vertretern der Produzenten, des Milchhandels, der Milchindustrie und der Konsumenten, sowie auch mit Vertretern der kantonalen Behörden und mit der eidgenössischen Notstandskommission wurde das weitere Vorgehen

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zur Sictierstellung der Milchversorgung, insbesondere auch die zukünftige Gestaltung der Konsummilchpreise beraten.

Das eidgenössische Milchamt wurde schon zu Beginn des letzten Winters beauftragt, die Lage unserer Milchversorgung einer gründlichen Prüfung.zu unterziehen. Das Ergebnis seiner Untersuchungen ist in seinem Bericht ,,Die Versorgung der Schweiz mit Milch und Milcherzeugnissen in den Jahren 1911 bis 1917 und die Aussichten für das Jahr 1918" niedergelegt, der im landwirtschaftlichen Jahrbuch veröffentlicht ist und wovon Sonderabzüge den kantonalen Amtsstellen für die Milchversorgung, den interessierten Verbänden und ändern Interessenten zugestellt worden sind. Gestützt auf seine Untersuchungen und die gepflogenen Beratungen arbeitete das Milchamt sodann seine Vorschläge zur Sicherstellung der Milchversorgung im Sommerhalbjahr 1918 aus; die Frage der Abgabe billiger Milch an Personen mit bescheidenem Einkommen und die allgemeine Verbilligung der Konsummilch wurde vom Milchamt gemeinsam mit dem Fürsorgeamt vorbehandelt. Das Resultat dieser Vorarbeiten wurde zunächst einer auf den 15. März nach Bern einberufenen Konferenz von Vertretern sämtlicher Kantonsregierungen zur Beratung unterbreitet.

Anlässlich der erwähnten Beratungen kam man, gestützt auf die bisherigen Erfahrungen, übereinstimmend zu dem Schlüsse, dass im Interesse der Milch Versorgung wiederum ein Abkommen mit den Milchproduzentenverbänden anzustreben sei. Es wurde hierbei auch allgemein die Auffassung vertreten, dass amtliche Verfügungen allein nicht genügen würden, um die Milchversorgung des Landes zu sichern; denn wir sind vor allem auch auf den guten Willen der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung, Milch zu produzieren und diese zu Konsumzwecken abzuliefern, angewiesen. Jetzt schon bot nach diesem System die Ordnung der Verhältnisse grosse Schwierigkeiten, indem nicht alle Milchproduzenten den Organisationen angehören und daher für sich das Recht in Anspruch nehmen, mit der von ihnen produzierten Milch frei zu 'verfahren. Man war deshalb auch genötigt, den Milchproduzentenverbänden gewisse Kompetenzen gegenüber den nichtorganisierten Milchbauern zuzuerkennen.

Die Milchproduzentenverbände bekundeten indessen kein Verlangen, weiter bei der Konsummilchversorgung mitzuwirken. Es ist unbestreitbar, dass die Verbände dadurch,
dass ihnen der Vollzug weitgehender behördlicher Massnahmen übertragen wurde, sich bei ihren Mitgliedern vielfach unbeliebt gemacht haben, und dass diese ihnen vorwerfen, der nichtorganisierte Milchbauer

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sei nicht nur freier, sondern er verwerte seine Milch vielfach auch höher. Die Verbände erklärten sich durchaus damit einverstanden, dass wir versuchen, durch behördliche Organisation und Festsetzung von Höchstpreisen die Milchversorgung des Landes ohne ihre direkte Mitwirkung zu sichern; eventuell, haben die Verbände ausgeführt, könnten sie -an einer Aktion, wenn sie gewünscht werde, nur dann mit Aussicht auf Erfolg teilnehmen, wenn eine erhebliche Erhöhung des Milchpreises zugebilligt werde, der einerseits den vermehrten Produktionskosten, anderseits aber auch den gesteigerten Preisen aller ändern Lebensmittel Rechnung trage. Die Vertreter des Zentralverbandes schweizerischer Milchproduzenten bezeichneten als solchen Normalpreis 33 Rappen für das Kilogramm im Sammellokal angenommen ; einzelne Produzentenverbände sollen bei den Verhandlungen weserit: lieh höhere Preisforderungen gestellt haben. Der Preis von 33 Rappen hätte für die Milchproduzenten einen Aufschlag von 6 Rappen bewirkt, da sie bis jetzt unter gleichen Verhältnissen 27 Rappen als Normalpreis bezogen haben.

Die von uns befragten Vertreter verschiedener Interessentengruppen anerkannten fast ausnahmslos die Berechtigung zu einer angemessenen Erhöhung der Produzentenpreise, wogegen die Ansichten über das Mass dieser Preiserhöhung auseinandergingen.

Aber auch von einsichtigen Vertretern der Konsumenten wurde das Hauptgewicht keineswegs auf den Milchpreis gelegt, sondern sie bezeichneten es übereinstimmend als die Hauptsache, dass die Milchversorgung wirklich in geordneter Weise durchgeführt und genügend Konsummilch beschafft werden kann.

Die Bundesbehörden haben seit Kriegsausbruch in der Tiefhaltung der Preise das möglichste geleistet. Sie waren diesmal nach Lage der Verhältnisse, insbesondere im Interesse der Anregung zur Produktion und der Ablieferung der Milch und damit der Sicherstellung der Milchversorgung des Landes genötigt, auf 1. Mai nächsthin eine namhafte Milchpreiserhöhung grundsätzlich zu bewilligen.

Über die Frage, inwieweit sich eine Erhöhung dos Milchpreises durch die vermehrten Produktionskosten rechtfertige, ist schon sehr viel diskutiert worden. Bei einer bezüglichen Berechnung fragt es sich vor allem, ob im Hinblick auf die gesteigerten Löhne in der landwirtschaftlichen Betriebsrechnung auch die Löhne des Landwirtes
und seiner Familie höher veranschlagt werden sollen.

Dies erscheint zweifellos als gerechtfertigt, da ja der Bauer, wenn er einen ändern Beruf wählte, heute auch einen grössern Lohn ver-

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dient, und da er ja unter der allgemeinen Teuerung auch in weitgehendem Masse leidet. Trot/dem kann man behaupten -- die Ansichten darüber gehen auseinander -- dass die Erhöhung um 5 Rp., die nunmehr den Bauern zugestanden worden ist, nicht in vollem Masse durch die Mehrkosten der Produktion im Sommer 1918 gegenüber 1917 aufgewogen werde. Allein es ist eben zu beachten, dass wir in Beziehung auf die Milch weitgehende Massregeln zur Tiefhaltung der Preise getroffen haben und dass sie im Verhältnisse zu ändern Lebensmitteln immer noch billig ist. Dabei trat bei der Prüfung der wirtschaftlichen Rechtfertigung einer Preiserhöhung noch ein weiteres Element hinzu.

Es musste dafür gesorgt werden, dass der Bauer ein Interesse daran hat, Milch zu produzieren, und durch einen niedrigen Milchpreis nicht veranlagst wird, zu viel Milch und Milchprodukte für sich selber zu verwenden. Praktisch erfahrene Leute erblicken in der Preispolitik fast die einzige mit Sicherheit wirkende Massregel für die Erhöhung der Milchproduktion und die Verstärkung der Milchablieferung. Eine Kontrolltätigkeit in den Ställen und im Haushalt des Bauers über Milchproduktion und Milch verbrauch ist sehr schwierig und würde jedenfalls gewaltige Kosten zur Folge haben. In Beziehung auf die Richtung der landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne einer intensiveren Milchproduktion kann ja von einem staatlichen Zwange vollends nicht die Rede sein. Namentlich ist auch noch zu beachten, dass wir gezwungen sind, durch die Ausdehnung des Kartoffel- und Getreidebaues eigentlich der Milchwirtschaft entgegenzuwirken und sie einzuschränken. Nun behaupten allerdings manche, man sollte die Preise sämtlicher landwirtschaftlicher Produkte festsetzen, sowohl für Vieh, wie für Feldfrüchte, Kartoffeln, Getreide usw., um so einen bescheideneren Milchpreis immer noch als relativ rentabel erscheinen zu lassen.

Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten der Durchführung einer solchen Massregel, möchten wir die Verantwortlichkeit für ein solches Experiment, das zweifellos auf eine Einschränkung der Produktion hinausliefe, nicht übernehmen, in einem Zeitpunkt, in dem vor dem Interesse am Umfang der landwirtschaftlichen Produktion alle ändern Schwierigkeiten zurücktreten müssen.

Bei den weitern Verhandlungen erklärten sich die Vertreter der Milchproduzentenverbände
auf eindringliches Zureden einer Delegation des Bundesrates bereit, den geforderten Normalpreis von 33 auf 32 Rappen per Kilogramm zu ermässigen und dessen Annahme den Milchproduzenten zu'. empfehlen. Auf dieser Grund-

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läge wurden die Verhandlungen fortgesetzt und führten zu einem Ü b e r e i n k o m m e n b e t r e f f e n d die M i l c h v e r s o r g u n g im Sommerhalbjahr 1918, das indessen noch der Ratifikation bedarf.

Wir hätten die Verantwortlichkeit für die Ablehnung eines solchen Übereinkommens, ohne welches die Versorgung des Landes mit Milch kaum möglich wäre, nicht übernehmen können.

Bekanntlich hat man bisher den Milchpreis für die organisierten Produzenten um l Rp. das kg höher gestellt als für die den Verbänden nicht angehörenden Landwirte, weil die Verbände umfassende Pflichten für die Milchversorgung und für die Art der Verwendung der Milch übernommen haben. Die den Verbänden nicht angehörenden Milchproduzenten bekämen also vom 1. Mai hinweg einen Milchpreis von 31 Rp. per kg franko Sammelstelle.

Bis jetzt war dieses Verhältnis so geordnet, dass die Milchproduzentenverbände berechtigt waren, ihre Milch um einen Rappen teurer zu verkaufen, als die der Organisation nicht angehörigen Landwirte. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Bund unbestrittenermassen von vornherein gewisse Leistungen an die allgemeine Milchverbilligung, wie er sie schon letzten Winter gemacht hat, auch in Zukunft gewähren, muss, haben wir es der Einfachheit halber vorgezogen, vorzusehen, dass für alle Milchproduzenten der normale Durchschnittspreis von 31 Rp. franko Sammelstelle gilt. Wir vergüten sodann den Verbänden für die von ihnen gelieferte Milch einen Rappen, soweit es sich um Trinkmilch handelt. Für Käsereien, Milchkondensfabriken und andere technisch verarbeitete Milch fällt diese Zulage des Bundes selbstverständlich nicht in Betracht. Dieses Verfahren hat den Vorzug der Einfachheit und führt zur allgemeinen Milchverbilligung um einen Rappen. Die bezügliche Ausgabe des Bundes wird im Sommer monatlich voraussichtlich Fr. 450,000--500,000 betragen. Der Betrag hängt ab einerseits von den weitern Fortschritten der Organisation der Milchproduzenten und anderseits von der Menge der zum Konsum gelangenden Milch.

Ferner ist vorgesehen, dass für sog. F e r n m i l c h , d, h.

für solche Milch, die aus einem Verbandsgebiete ins andere geliefert wird, im Hinblick auf die Schwierigkeit der Beschaffung seitens des Bundes per kg 0,s bis l Rappen Zuschuss bezahlt wird.

Die bezügliche Ausgabe stellt sich bei gegenwärtigen
Frachten im Monat schätzungsweise auf Fr. 50,000. Ferner sieht die Abmachung vor, dass zur Erzielung eines tunlichst gleichen Milchpreises die Frachten, soweit der Frachtbetrag einen Rappen per kg auf deil

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Talbahnen übersteigt, vom Bunde übernommen werden. Es geschieht dies im Interesse der grossen Bevölkerungszentren mit ausgedehnten Einzugsgebieten. Diese Monatsausgabe wird etwa Fr. 25,000 betragen. Zusammen ergibt sich aus diesen beiden Posten eine Belastung des Bundes im Sommerhalbjahr von rund Fr. 450,000, oder von ca. Fr. 75,000 im Monat.

Nach Verrechnung dieser Leistungen des Bundes käme die Milch im Detailverkauf voraussichtlich zu stehen : In Genf auf 42, in Zürich, Basel, Neuenburg und in einigen ändern Orten mit ähnlichen Verhältnissen auf 41 Rp., in den übrigen Konsumzentren auf 40 Rp. der Liter ; in Landgemeinden mit grosser Milchproduktion wird sich hierbei ein Ausmesspreis in der Käserei von 36 bis höchstens 38 Rp. für den Liter ergeben. Diese starke Erhöhung des Detailpreises für die Konsumenten ist u. a. auch auf die Vermehrung der Transportkosten vom Produktionsort zur Bahn (Fuhren), ferner der Verschleisskosten, sowie auf die Verminderung der bisherigen Leistungen des Bundes und der Milchproduzentenverbände für die allgemeine Milchverbilligung besonders in den grössern Konsumzentren, zurückzuführen. Wollte man in allen Zentren den Milchpreis auf höchstens 40 Rp., ausgenommen etwa Genf, Höhenkurorte und ähnliche Verhältnisse (41 Rappen und mehr), zurückschrauben, so wäre hierzu ein weiterer Bundeszuschuss bis zu l Rp. erforderlich, was einer Mehrbelastung von rund Fr. 100,000 monatlich oder Fr. 600,000 im Sommerhalbjahr entsprechen dürfte. Wir haben uns entschlossen, auch diesen Zuschuss zu machen. Die Frage, ob in einzelnen Fällen der Zuschuss noch einen Bruchteil über l Rp. gehen kann, soll offen bleiben.

Die vorstehend erwähnten Leistungen des Bundes, die im Sommerhalbjahr schätzungsweise insgesamt Fr. 4--5 Millionen beanspruchen werden, können indessen voraussichtlich wie bisher aus den speziellen Einnahmen des Bundes aus der Milchindustrie (Fabrikations- und Exportgebühr, Gewinnanteil an der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen) bestritten werden, womit diese Reserven dann allerdings erschöpft sein dürften.

Nach Gutheissung dieser Massregeln stellt sich also der allgemeine Milchpreis auch in den Bevölkerungszentren, wie Zürich, Basel, Bern, im Sommerhalbjahr nicht über 40 Rp., in Genf auf 41 Rp., den Liter ins Haus geliefert.

Es sei an dieser Stelle eine kurze
Übersicht über die bisherigen direkten Leistungen des Bundes zur allgemeinen Verbilligung der Milch eingeschaltet. Auf 1. November 1915 konnte eine Milchpreiserhöhung auf verschiedenen Konsumplätzen, be-

791 sonders im Gebiete des Verbandes nordostschweizerischer Käserei- und Milchgenossenschaften, durch bescheidene Beiträge (32 Rp. für 100 kg Konsummilch) an die Transport- und Verschleissspesen verhindert werden. Diese Ausgaben im Winterhalbjahr 1915/1916 betrugen rund Fr. 355,000. Die hierbei gemachten Erfahrungen ermunterten in der Folge zu weitergehenden Massnahmen zugunsten der Konsumenten.

Den Milchproduzentenverbänden wurde vom 1. Mai 1916 hinweg für die von einem Verbandsgebiet in ein anderes gelieferte Milch, die sogenannte Fernmilch, ein Bundesbeitrag von 0,5 Rp.

per kg verabfolgt. Geinäss dem mit den Produzentenverbänden abgeschlossenen Abkommen wurde in Berücksichtigung des Misswachses der landwirtschaftlichen Kulturen dieser Beitrag vom 1. September 1916 an auf l und vom 1. November an auf 2 Rp. erhöht, letzteres jedoch nur soweit der Ausmesspreis für den Liter Konsummilch ohne diesen Beitrag 25 Rp. überschritten hätte. Infolge der geringen Heuqualität und des Mangels au Kraftfuttermitteln gingen die Milcherträge im Verlaufe des Winters wider Erwarten stark zurück, so dass zur Anregung der Milchablieferung vom 1. Januar 1917 an durch den Bund and den Zentralverband der Milchproduzenteh ein weiterer Beitrag von l Rp. per kg Konsummilch bewilligt wurde. Die erwähnten Leistungen des Bundes in der Zeit vom 1. Mai 1916 bis 30. April 1917 erreichten den Betrag von rund Fr. 9,235,000.

Während des Sommerhalbjahres 1917 wurden vom Bunde keine besonderen Beiträge ausgerichtet, dagegen wurden in diesem Zeitraum an die Massnahmen betreffend die Abgabe billiger Milch an Personen mit bescheidenem Einkommen wirksam.

Für die Zeit vom 1. November 1917 bis 30. April 1918 wurde vom Bund der auf 1. November eingetretene Preisaufschlag für sämtliche Konsummilch mit l Rp. per kg übernommen; für die sogenannte Fernmilch bezahlt er l R p., und ausserdem leistet er noch namhafte Beiträge an die Verschleisskosten des Milchhandels. Durch die Übernahme dieser Leistungen, die sich für das Winterhalbjahr auf rund 5 Millionen Franken belaufen dürften, konnte eine Milchpreiserhöhung zu Lasten der Konsumenten auf l. November vermieden werden.

Die vorstehend erwähnten Ausgaben des Bundes für die allgemeine Verbilligung der Konsummilch in der Zeit vom 1. November 1915 bis 30. April 1918 dürften sich somit auf rund
15 M i l l i o n e n F r a n k e n belaufen. Sie konnten bisher, wie übrigens auch die Beiträge für die Konsummilch zu herabgesetztem Preise (vom 1. Mai 1917 bis 31. Januar 1918 Fr. 3,224,785), aus den nun allerdings mehr und mehr versiegenden Einnahmen

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des Bundes aus der Milchindustrie (Fabrikations- und Ausfuhrgebühren, Gewinnanteil an der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen) bestritten werden. Überdies haben auch die Milchproduzentenverbände aus ihrem Anteil am Käsegeschäft (Nachzahlungen auf Käse, Gewinnanteil an der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen) mehrere Millionen Franken zugunsten der Konsummilchversorgung der grössern Bevölkerungszentren beigesteuert. Aber auch für die Milchverbände ist diese Einnahmequelle mit dem Rückgang der Fabrikation und des Exportes von Käse mehr und mehr versiegt. Dem Wegfall oder der Reduktion einzelner dieser Leistungen und dem Anwachsen der Transport- (Fuhren) und der Verschleisskosten ist es zuzuschreiben, dass die Milchpreiserhöhung auf 1. Mai nächsthin für die Konsumenten besonders in grösseren Bevölkerungszentren bedeutend grösser wird, als die den Produzenten bewilligten Mehrpreise.

Auf 1. Mai 1917 wurde, wie bereits erwähnt, gemäss Bundesratsbeschluss vom 4. April 1917 betreffend die Abgabe von Konsummilch zu herabgesetztem Preise eine weitere, besondere Verbilligung der Milch als spezielle Fürsorgemassnahme angewendet. Der Bund trägt 2/s und Kantone und Gemeinden zusammen haben J/3 dieser Kosten zu tragen. Der Gesamtbeitrag beträgt in der Regel höchstens 6 Rp. per Liter, so. dass die betreffenden Konsumenten in den grössern Konsumzentren 27 statt 33 Rp. für den Liter Milch zu bezahlen haben.

Die Berechtigung zum Bezüge von Konsummilch zu herabgesetztem Preise richtet sich nach dem Gesamteinkommen, dem Familienstand und nach den wohnörfclichen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für den Bezug wurden in den Ausführungsvorschriften des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. April 1917 bestimmt. Sie wurden am 24. Januar 1918 durch eine gemeinsame Verfügung des Militär- und des Volkswirtschaftsdepartements über die Abgabe von Konsummilch und Brot zu ermässigten Preisen ersetzt. Auf Grund dieser Ausführungsvorschriften erliessen die Kantone ihre Vollzugsbeschlüsse.

Umfang und Kosten dieser Notstandsaktion gestalteten sich seit I.Mai 1917 folgendermassen:

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366,388 492,108 537,052 549,649 557,016 548,659 552,025 563,230

246,633 332,080

360,274 374,390 368,287 375,590 376,779 392,578

Beiträge der Kantone und Gemeinden Fr.

124,435 168,050 180,564 187,697 185,130 188,293 189,048 200,351

567,137

398,174

203,361

601,535

Total

3,224,785

1,626,929

4,851,714

Berechtigte Personen

Monat

Beitrag des Bundes

Fr.

M a i. . . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1918 Januar . . . .

Gesamtausgaben

Fr.

371,068 500,130 540,838

562,087 553,417 563,883 565,827 592,929

Bis zum 30. April 1918 liegen die Verhältnisse also so, dass in den grossen Bevölkerungszentren der allgemeine Detailpreis für Konsummilch auf 33 Rp. der Liter zu stehen kommt (Genf 34 Rp.) und die Fürsorgemilch zu 27 Rp. abgegeben wird.

Auf den 1. Mai hätte nunmehr trotz der erwähnten Leistungen des Bundes, die sich auf Fr. 600,000--650,000 monatlich beziffern und der allgemeinen Milchverbilligung dienen, ein Milchaufschlag auf 40 Rp. überall einzutreten, wo bis jetzt 33 Rp.

bezahlt worden ist. Würde der Bund gar keine Zuschüsse leisten, so würde sich der Preis sogar auf 42 Rp. stellen.

Für den Bundesrat stellt sich nun die Frage, was im Hinblick auf diese Verhältnisse, also im Hinblick auf die Erhöhung des Milchpreises von 33 auf 40 Rp. zu geschehen habe. Soll unter solchen Verhältnissen die Milch zu herabgesetzten Preisen für die Unterstützungsbedürftigen auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 4. April 1917 und der Ausführungsverfügung des Volkswirtschaftsdepartements auch fernerhin zu 27 Rp. abgegeben werden? Soll eventuell der Bund noch weitere Massregeln treffen, die der Bevölkerung im allgemeinen zugute kommen?

Bevor wir auf die Diskussion dieser Punkte eintreten, möchten wir zunächst einige zahlenmässige Feststellungen machen.

Mit Rücksicht darauf, dass die Zahl der Personen, die auf die verbilligte Milch (zu 27 Rp.) Anspruch erheben, von Monat zu Monat wächst, und darauf, dass bereits im Monat Februar fast 600,000 Personen diese Vergünstigung benützten, darf für das Sommerhalbjahr 1918 (1. Mai bis 31. Oktober), ja muss

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sogar mit einer durchschnittlichen Zahl von 700,000 Personen gerechnet werden, die die billige Milch beziehen würden. Soll nun auch in Zukunft die Milch diesen Personen statt zu 40 zu 27 Rp. abgegeben werden, so hätte der Bund nach bisherigen Grundsätzen 82/s Rp., die Kantone 4Ys Rp- pro Liter beizusteuern.

Selbstverständlich wird diese Vergünstigung ja nur für die behördlich festgesetzte Milchration geleistet. Diese dürfte im Durchschnitt mit 0,5i, jedenfalls nicht höher als mit 0,ci angenommen werden. Für die Ausgabe des Bundes ergibt sich daher folgende Rechnung : 700,000 Personen beziehen à 0,5 l gerechnet pro Tag 350,000 l, zu 0,6 l gerechnet 420,000 1. Die tägliche Ausgabe des Bundes beliefe sich somit im ersten Falle auf rund Fr. 30,000; im zweiten Falle auf rund Fr. 36,000 ; die Monatausgabe somit auf zirka Fr. 900,000, bzw. Fr. 1,080,000. Für je 100,000 Personen, die in die Kategorie der Bezüger billiger Milch eintreten, müsste bei einer Ration von 0,5 l täglich mit einer Mehrausgabe von rund Fr. 130,000 monatlich gerechnet werden.

Würde also durch eine vermehrte Anmeldung oder zufolge Revision der zurzeit geltenden Bestimmungen die Zahl der Bezugsberechtigten für billige Milch von 700,000 auf 1,000,000 steigen, so würde dies eine Mehrausgabe des Bundes von dreimal Fr. 130,000, also Fr. 390,000 im Monat zur Folge haben.

Entschliesst sich der Bund zu einer allgemeinen Verbilligung der Milch, an der jedermann teilnehmen kann, so berechnet sich, die Ausgabe hierfür in folgender Weise: Wie schon wiederholt ausgeführt, kann selbstverständlich ein Beitrag nur berechnet werden für die Ration, die jedem einzelnen zugeteilt wird und die durchschnittlich 0,5 l kaum übersteigen wird. Zu gewissen Zeiten wird sie sogar im Durchschnitt etwas tiefer sein. Rechnen wir nun mit einer schweizerischen Wohnbevölkerung von rund 4 Millionen, ziehen wir hiervon rund l Million für die Milchproduzenten und ihre Familien ab, ferner 700,000 Personen, die die billige Milch beziehen (zu 27 Rappen), so wäre also mit 2,3 Millionen Personen zu rechnen. Die tägliche Milchration würde sich, zu 1/s l pro Person gerechnet, auf 1,150,000 l stellen. Die Ausgabe würde demgemäss für jeden Rappen Zuschuss des Bundes täglich Fr. 11,500 oder im Monat Fr. 345,000 betragen. Wird eine Ration von 0,6 l pro Tag angenommen, so beliefo sich die tägliche Ausgabe bei einem Tagesbedarf von 1,380,000 l auf Fr. 13,800 oder auf Fr. 414,000 im Monat.

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Der Bundesrat hatte somit zwischen zwei Systemen zu wählen. Das eine sali die Begrenzung der Staatshilfe auf dio Personen mit bescheidenem Einkommen vor, wobei, wenn nötig, durch eine weitherzigere Praxis die Zahl der Hilfsberechtigten vermehrt worden wäre. Nach dem ändern System wäre die Vermehrung der Zahl der letztern vermieden ivorden, dagegen haue der Staat den Milchpreisauf schlag für alle übrigen Bürger getragen. Unser Volkswirtschaftsdepartement hatte das zweite Verfahren vorgeschlagen. Der Bundesrat konnte zu seinem Bedauern diesem nicht zustimmen, und er ersuchte das Volkswirtschaftsdepartement, ihm neue Vorschläge auf Grund des erstgenannten Systems au unterbreiten. Er ging dabei von der Voraussetzung aus, dass die Zahl der Personen, die Milch zum Vorzugspreis. von 27 Rappen erhalten, gestützt auf eine weitherzigere Anwendung ·der bezüglichen Grundsätze, auf 800,000, 900,000 oder selbst, wenn die Lage es erforden würde, auf eine Million erhöht werden könnte.

Wir haben bereits erwähnt, dass der Bundesrat auf Antrag ·des Volkswirtschaftsdepartements beschlossen hatte, einen Beitrag von einem Rappen für jeden Liter an die organisierten Produzenten, sowie gewisse ßeförderungs- und Lieferungskosten von -einer Gegend in die andere, auf die Bundeskasse zu übernehmen.

Diese Massnahmen haben eine Ausgabe von rund Fr. 600,000 im Monat oder Fr. 7,200,000 im Jahr zur Folge.

Der Bund wird dieses jährliche Opfer bringen, um die Wirkung des Preisaufschlags, besonders in den grossen Städten, zu mildern. Die dadurch bedingte Ausgabe wird zu zwei Dritteln ·durch ausserordentliche Einnahmen an gewissen Milchlieferungsgebühren an die Fabriken, Gewinnanteilen an der Käsegenossenschaft usw. gedeckt.

Um die soziale Tragweite der Staatshilfe für die Personen mit bescheidenem Einkommen genau erfassen zu können, muss man sich die vom 24. Januar 1918 datierten Ausführungsvorschriften des eidgenössischen Militärdepartements und des eidgoössisehen Volkswirtschaftsdepartements zu unsern Beschlüssen vom 4. April und 27. November 1917 über die Abgabe von Konsummilch und Brot zu ermässigtem Preise vergegenwärtigen.

Folgendes sind die beiden wichtigsten Artikel dieser Vorschriften : Art. 1. Zum Bezüge von Konsummilch und Brot zu er«nässigtem Preise sind Alleinstehende und Familien berechtigt, die

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·l

1 K)

Alleinstehende

Konaummilch und Brot kaufen müssen und eigenen Haushalt führen, sofern deren monatliches Gesamteinkommen die nachstehend festgesetzten Beträge nicht übersteigt : a.

Familien mit ... im gleichen Haushalte lebenden Angehörigen

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3

4

5

6

7

8

9

10

11

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

120 175 205 235 II 100 150 175 200 III 90 130 150 175 IV 75 105 125 150

265 225 200 175

290 250 225 200

315 275 250 225

340 300 275 250

365 325 300 275

390 350 325 300

420 usw.

375 n 350 n 325 »



Fr.

l

usw.

l Kneclite, M ägde, Kostgänger , Pen äionäre u. dgl. zählen nicht als Famil enang ehörige.

b. Den Kantonen ist gestattet, Haushaltungen mit l--4 Personen, deren monatliches Gesamteinkommen bis 10 Fr., Haushaltungen mit 5--8 Personen, deren monatliches Gesamteinkommen bis 12 Fr., und Haushaltungen mit 9 und mehr Personen, deren monatliches Gesamteinkommen bis 15 Fr. über der für sie geltenden Einkommensgrenze liegt, das Recht zum Bezüge von Milch zu ermässigtem Preise einzuräumen.

Art. 2. Es ist Sache der Kantonsregierungen, die Gemeinden je nach den Lebensbedingungen einer dieser Kategorien zuzuteilen.

Es sind zuzuteilen der Kategorie: I. Grosse Städte und Industrieorte, Orte mit teuren Lebensbedingungen.

II. Kleinere Städte und kleine Industrieorte.

III. Ländliche Gemeinden.

IV. Ländliche Gemeinden mit besonders einfachen und billigen Lebensbedingungen.

Aus diesen Vorschriften geht hervor, dass eine mittlere Familie von sechs Personen, die in einer grossen Stadt, einem grossen Industriezentrum oder in einer Ortschaft mit besonders teurer Lebenshaltung wohnt, Anspruch auf den Bezug von Milch;

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und Brot zu ermässigten Preisen hat, wenn das Gesamteinkommen der Personen, die diese Familie bilden, den Betrag von Fr. 3480 nicht übersteigt. Eine in den gleichen Verhältnissen lebende achtköpfige Familie hat auf die nämlichen Vergünstigungen Anspruch, wenn ihr Gesamteinkommen Fr. 4080, und eine zehnköpfige Familie, wenn ihr Gesamteinkommen Fr. 4680 nicht übersteigt.

Man wird, so will es uns scheinen, nicht behaupten können, dass diese Vorschriften einen engen oder rückschrittlichen Geist atmen. Sie beweisen im Gegenteil, dass der Bundesrat seine soziale Aufgabe in weitherziger und humaner Weise erfasst hat, , und er ist bereit, auf diesem Wege weiterzuschreiten.

Es ist wohl zu beachten, dass sich, wenn die Zahl der Milch zu ermässigten Preisen beziehenden Personen von 700.000 auf eine Million ansteigen würde -- eine Zahl, die unseres Erachtens nicht überschritten werden sollte -- die Lage von 300,000 Personen, und zwar gerade derjenigen, die nach unserer Überzeugung am meisten Berücksichtigung verdienen, weil sie am härtesten unter der gegenwärtigen wirtschaftlichen Krise leiden, merklich günstiger gestalten würde, als wenn die Staatshilfe auf die gesamte Bevölkerung ausgedehnt würde. Tatsächlich hätten diese Personen nach dem System des Bundesrates nur 27 Rappen für den Liter Milch zu bezahlen, während er sie nach dem ändern Verfahren auf 34 Rappen zu stehen käme.

Das von uns als richtig erachtete System lässt sich in folgende Formel zusammenfassen: Der S t a a t h i l f t den P e r sonen oder F a m i l i e n , die u n b e d i n g t auf seinen Beistand angewiesen sind; er weigert sich a b e r , d a z u h e l f e n , wo m a n m i t d e n e i g e n e n M i t t e l n a u s kommen kann. Der Staat greift nur da, wo es notw e n d i g ist, ein.

Dieser Grundsatz ist übrigens gegeben. Er entspricht der auf dem Privateigentum, der persönlichen Initiative und dem freien Wettbewerb fussenden Staatsauffassung. Dieser Grundsatz kann nur von denen angefochten werden, die diese drei Pfeiler der heutigen Gesellschaftsordnung nicht anerkennen wollen.

Die einzige Frage, die sich aufdrängt, ist die, ob die wirtschaftliche Lage des Landes es erfordert, dass aus Opportunitätsg r ü n d e n vorübergehend von dem erwähnten Grundsatz abgewichen werde.

Wir glauben nicht, dass solche Opportunitätsgründe bestehen. Jede Abweichung vom Grundsatz erscheint uns ausserordentlich gefährlich.

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Vom finanziellen Standpunkt aus und gestützt auf die hiervor genannten Zahlen würden die beiden in Frage stehenden Systeme sehr voneinander abweichende Wirkungen zeitigen.

Prüfen wir zunächst das System der begrenzten Staatshilfe, für das der Bundesrat eintritt. Angenommen die Zahl der Personen, die zum Bezug von Milch zu ermässigtem Preise ermächtigt würden, würde die Höchstzahl von einer Million erreichen, so beliefe sich die jährliche Ausgabe auf 21,c Millionen Franken, wenn auf den Kopf ein halber Liter Milch und auf den Liter Milch ein Beitrag von 12 Rappen entfiele. Wenn der Bund für zwei Drittel des Betrags aufzukommen hätte, würde sich für ihn eine Ausgabe von Fr. 14,4 Millionen und für die Kantone eine solche von Fr. 7,2 Millionen ergeben.

Die Ausdehnung der Staatshilfe auf sämtliche Bürger hätte die nachstehend bezeichneten finanziellen Folgen : Es ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass die Sch\rei/.

ungefähr 4 Millionen Einwohner zählt. Davon entfällt l Million auf die Milchproduzenten und ihre Familien und kommt hier somit nicht in Betracht. Ungefähr 700,000 Personen würden nach wie vor die Milch zum Vorzugspreise und 2,s Millionen zum Preise von 34 Rappen erhalten. Der Staatsbeitrag zugunsten der 700,000 Personen würde sich auf jährlich 15,ia Millionen Franken belaufen, wovon ungefähr 10,os Millionen vom Bund und 6,04 Millionen von den Kantonen aufzubringen wären. Der Staatsbeitrag ^ugunsten der übrigen 2,3 Millionen Personen betrüge, bei einem halben Liter Milch und 6 Rappen auf den Kopf berechnet, jährlich insgesamt 24,84 Millionen Franken; davon würden rund 16,sc Millionen auf den Bund und ungefähr 8,23 Millionen Franken auf die Kantone entfallen.

Das Opfer, das der Bund und die Kantone nach dem zuerst genannten Verfahren zu bringen hätten, würde sich somit auf Fr. 21,o Millionen, nach letzterm System dagegen auf Fr. 39,9G Millionen, d. h. auf rund 40 Millionen Franken beziffern. In beiden Fällen müssten den Beträgen von Fr. 21,c und Fr. 39,oc Millionen noch die den organisierten Produzenten zufallenden Bundesboihilfen und die Beförderungskosten zugezählt werden, also eine Summe, die sich, wie wir wiederholt bemerkt haben, auf Fr. 7,2 Millionen beläuft.

D a r a u s e r g i b t s i c h , d a s s e s s i c h im e r s t e r n F a l l e um ein O p f e r von 28,s, i in l e t z t e r n um ein s o l c h e s v o n 47,i6 M i l l i o n e n F r a n k e n h a n d e l n w ü r d e . D e r

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jährliche Unterschied würde daher Fr. 18,36 Millionen betragen; allein es ist von besonderer Wichtigkeit, zu bedenken, dass es sich bei dem a u f G r u n d e i n e r P e r s o n e n z a h l von einer M i l l i o n b e r e c h n e t e n B e t r a g v o n 28,s M i l l i o n e n F r a n k e n n a c h u n s e r e r A u f f a s s u n g u m eine H ö c h s t a u s g a b e h a n d e l t , w ä h r e n d d e r B e t r a g v o n 47,io Mill i o n e n nicht n u r keine H ö c h s t - , sondern eine Mindestausgabe darstellen würde.

Es ist klar, dass diese Zahlen dem Bundesrat zu denken gaben. Nach reiflicher Prüfung hat er gefunden, dass auch die schwerwiegendsten Opportunitätsgründe ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gestatten würden, vom Grundsatz, nach dem der Staat nur den Klassen beizuspringen hat, die ohne seine Hülfe gar nicht auskommen können, abzuweichen.

Dem gegenüber wurde eingewendet -- und dieses Argument war von besonderm Gewicht in der finanziellen Begründung, die unser Volkswirtschaftsdepartement zu seinen Vorschlägen lieferte --, dass die Erhöhung der Zahl der Personen, die Milch zu ermässigtem Preise beziehen, auch eine entsprechende Erhöhung der Zahl der Personen, die zum Bezug von billigerm Brot berechtigt sind, bewirkt hätte, und dass dem Staat für je weitere 100,000 Begünstigte dieser letztern Kategorie monatlich Fr. 110,000 Mehrausgaben erwachsen wären. Dies hätte einen jährlichen Mehrbetrag von ungefähr l,sa Millionen Franken ausgemacht, so dass schliesslich der Unterschied zwischen den finanziellen Folgen der beiden Verfahren 14 bis 17 Millionen Franken betragen hätte, je nachdem die eine oder die andere Berechnungshypothese als die wahrscheinlichste angenommen wird.

Allein diese Einwendung erschien uns nicht ganz stichhaltig, da sie den Boden der Erörterung verschiebt. Die Frage, um die es sich in Wirklichkeit handelt, ist die, welche Opfer für die Milch gebracht werden sollen. Die Brotfrage steht in einem gewissen Zusammenhange damit ; sie muss indessen für sich gelöst werden.

Die grundsätzliche Frage steht aber weit über den Einzelfragen. Erstere ist unzertrennbar mit dem Grundproblem des Staatslebens, besonders mit seiner Finanzkraft und seinem Kredit verbunden, und es gibt Grenzen, die man, ohne diese beiden Grundlagen zu beeinträchtigen, nicht überschreiten darf. Die Lösung
der sozialen Frage und der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten besteht vielmehr in der richtigen Entlöhnung der Arbeit, als in einer Politik, die dem Staate Aufgaben überbinden würde, die ihm nicht zukommen.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. II.

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Wir leben in einer Zeit, in der es scheint, als ob alle Wirtschaftsgesetze, die normalerweise Geltung haben, umgestürzt wären. Die Dauer des Krieges entzieht sich jeder Voraussicht.

Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich, dass der jetzige Milchaufschlag nicht der letzte sein wird.

Wenn nun aber der Staat den Milchpreisaufschlag von 1918 für die gesamte Bevölkerung tragen würde, wie wollte man dann der Versuchung widerstehen, auf diesem Wege weiter zu schreiten und auch künftige Preiserhöhungen dem Staate zu überbinden?

Jeder weitere Aufschlag von einem Rappen würde ein finanzielles Opfer von Fr. 15,000 im Tag oder 5,4 Millionen Franken jährlich erfordern ! Eine neue Verteuerung von ö Rappen brächte somit eine weitere Ausgabe von 27 Millionen Franken mit sich.

Das ist aber nicht die einzige Gefahr. Eine ins Volk geworfene gewagte Idee kann die Geister leicht auf Abwege bringen. Sie beeinträchtigt die Mentalität der Bürger, erweckt Hoffnungen und selbst Begehrlichkeiten, die der Staat nie befriedigen könnt«.

Wenn der Staat die Milchpreiserhöhungen übernimmt, welche Gründe wären dann stark genug, um ihn vor der Zumutung zu schützen, auch die Preiserhöhungen für Biot, Kartoffeln, Reis, Mais und überhaupt alle Gegenstände, die für die menschliche Ernährung als durchaus nötig betrachtet werden, zu tragen? Und wenn der Staat aufgefordert wird, in einer derart unmittelbaren und entscheidenden Weise in die menschliche Ernährung einzugreifen, welche überzeugenden Gründe wollte man dann ausfindig machen, um zu verhindern, dass der Staat seine bezügliche Tätigkeit nicht noch auf andere notwendige Bedürfnisse des Menschen wie Kleidung, Heizung, Beleuchtung usw. ausdehnt?

Gewiss anerkennen wir sehr gerne, dass die Lage des Landes eine ganz aussergewöhnliche ist, und dass die gewöhnlichen Massnahmen für die ausserordentlicheu Verhältnisse, in denen wir leben, nicht ausreichen. Die von uns in Aussicht genommenen Massnahmen tragen denn auch in weitgehendem Masse dieser ausserordentlichen Lage Rechnung. Wir anerkennen ferner, dass die grosse Mehrheit der Anhänger der von uns bekämpften Idee keineswegs gesonnen ist, die letzten Konsequenzen aus dieser zu ziehen, die, nach unserer Auffassung, im Keime darin enthalten sind, und wir zweifeln nicht daran, dass sie auf unserer Seite stehen
werden, wenn man versuchen wollte, sich auf diesen Präzedenzfall zu stützen, um den Staat zu Ausgaben zu veranlassen, die mit seiner Finanzkraft und seinem Kredit unvereinbar wären. Wir wissen dies und wir zollen dem erhabenen Gedanken der sozialen Soli-

801 darität, von dem sie beherrscht waren und beherrscht sind, aufrichtige Achtung. Aber wir erachten es als unsere ernsteste Aufgabe, einer Gefahr, deren Grosse nicht leicht übertrieben werden kann, entgegenzutreten.

Diese Gefahr ist nicht nur scheinbar vorhanden ; sie ist da und wir sind von ihr bedroht. Wir haben allen Grund zur Annahme, dass die gegenwärtigen Verkaufspreise für Getreide angesichts der grossen Erhöhung des Ankaufspreises und der Beförderungskosten nicht beibehalten werden können. Wir wissen schon jetzt, dass die Kohlenpreise ebenfalls unvermittelt eine sehr starke Steigerung erfahren werden. Das gleiche ist mit Bezug auf andere allgemeine Verbrauchsartikel der Fall. Wir fürchten besonders, dass wir, wenn der Grundsatz aufgestellt wird, der Staat habe die Milchpreiserhöhung für die gesamte Bevölkerung zu tragen, verhindert wären, anlässlich der Brotverteuerung einen ändern Weg zu wählen. Die Getreideversorgung ist durch den Bund monopolisiert worden. Er bestimmt die Preise auf Grund der Einkaufspreise, und er hat dies bisher getan, ohne andere Rückstellungen anzuhäufen, als diejenigen, die durch die elementarsten Regeln der Vorsicht geboten sind. Die Versuchung, zu verlangen, dass der Verkäufer der Ware, der Staat, sie unter dem Selbstkostenpreis, d. h. mit Verlust, abgeben soll, ist hier grösser als anderswo.

Wir wollen verschiedene andere sehr heikle und interessante Seiten der Frage übergehen. Wir werden anlässlich der parlamentarischen Debatte darauf zu sprechen kommen. Es sei uns nur gestattet, kurz das von den Anhängern des von uns bekämpften Systems oft geltend gemachte Argument zu entkräften, wonach sich das Bestehen von zwei Gattungen von Bürgern -- solchen, die sich der Staatshülfe erfreuen, und solchen, die auf ihre eigene Kraft angewiesen sind -- mit den Grundsätzen einer gesunden Demokratie, nicht verträgt und die Gefühle der Massen verletzt. Wir sind der Ansicht, dass dieser Einwand nicht zutrifft.

Das Bestehen von Volksgruppen von ungleicher wirtschaftlicher Widerstandsfähigkeit ist Tatsache. Selbst die bestorganisierte Demokratie wird dies kaum jemals ändern können. Wollte man den Unterschied in der Behandlung der beiden Bevölkerungsgruppen aufheben, so müsste ein Einheitspreis festgesetzt werden. Wir möchten aber feststellen, dass diese übertriebene Forderung
von keiner Seite gestellt wurde. Wenn der niedrigste Preis, d. h. der von 27 Rp., als Einheitspreis gewählt würde, wären die finanziellen Folgen dieses Systems geradezu ruinös,

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da in diesem Falle mit einer jährlichen Ausgabe von wenigstens 65 Millionen Franken gerechnet werden müsste. Würde aber der Einheitspreis auf 34 Rp. angesetzt, so würden die wirtschaftlich schwächsten Schichten des Volkes den schmerzlichen Rückschlag zu fühlen bekommen.

Die einzige Behauptung, die der Wahrheit zu entsprechen scheint, ist die, dass der Preisunterschied zwischen den beiden Kategorien bedeutender und daher empfindlicher geworden ist.

Daraus ist aber nicht die Folgerung abzuleiten, dass es nötig sei, diesen Unterschied aufzuheben, wohl aber die, darauf zu sehen, dass das Verhältnis der beiden Preise zueinander künftig nicht mehr verschoben wird. Dies setzt voraus, dass die künftigen Milchpreiserhöhungen von der ganzen Bevölkerung, einschliesslich der Personen, die sich heute der ermässigten Preise erfreuen, getragen werden.

Wir denken nicht, dass es nötig sei, hier die Massnahmen, die wir Ihnen zur Tragung der aufgezählten Lasten vorzuschlagen gedenken, anzuführen, Wir haben unter anderm die Idee einer Sondersteuer auf den Vermögen und Einkommen, die der ersten Kriegssteuer unterworfen waren, geprüft, die ungefähr den vierten Teil derselben betragen würde. Allein dieser Gedanke begegnet grossen technischen Schwierigkeiten ; er bringt Verwirrung in unser Finanzprogramm, und wir sind zudem überzeugt, dass eine derartige Sondersteuer nur auf dem Wege einer Verfassungsrevision eingeführt werden könnte. Weder der Bundesrat noch die Bundesversammlung haben die erforderliche Kompetenz, um von sich aus eine Massnahme dieser Art zu treffen. Das Volk und die Stände müssten notwendigerweise befragt werden.

Wir haben schon verschiedene Male unsere Absicht geäussert, Ihnen im Laufe dieses Jahres eine Verfassungsrevision su unterbreiten, die allgemeine Kriegssteuern vorsieht. Wir glauben durch diese Steuern die Mittel, deren wir bedürfen, su erhalten. Das Vermögen und die Einnahmen, besonders die grossen Vermögen und die hohen Einnahmen, werden zu schweren Opfern herangezogen werden. Diejenigen, die es angeht, wissen es, und sie werden die Lasten, die ihnen die finanzielle Lage des Landes und die grösste soziale Pflicht auferlegen werden, ohne Zaudern auf sich nehmen.

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Auf unsern Beschluss über die Milchtrage vom 3. ds. hin hat sich eine starke Bewegung geltend gemacht, um uns zu bestimmen, auf unsere Schlussnahme zurückzukommen. Kantonale und Gemeindebehörden, Berufsverbände und Parteien sind in diesem Sinne dringend vorstellig geworden. Bin Aktionskomitee, das wir nicht näher bezeichnen wollen, ist selbst nicht davor zurückgeschreckt, in diesen schweren Augenblicken, wo die Pflicht der Einigkeit und des Zusammenhaltens sich gebieterischer als je geltend macht, uns mit dem Generalstreik zu drohen. Wenn uns diese Drohung auch nicht gleichgültig gelassen hat, so hat sie uns doch die Kühe des Geistes nicht gestört, da wir immer auf den gesunden Sinn der ältesten Demokratie der Welt gezählt haben.

Es war nicht immer leicht, zu unterscheiden, ob die Milchpreiserhöhung an sich oder die von uns beschlossene Verteilung der Lasten den Grund der besonders in der deutschen Schweiz tiefgreifenden Bewegung war.

Wie dem auch sei, hat der Bundesrat nicht geglaubt," auf einen lange und reiflich erdauerten, nicht leichten Herzens gefassten Beschluss zurückkommen zu können, auf einen Beschluss, von dem er glaubte, dass er den jetzigen und künftigen Interessen des Landes entspreche.

Dagegen glaubte er es als seine verfassungsmässige Pflicht betrachten zu sollen, diese ernste Frage der Bundesversammlung zu unterbreiten, damit sie die endgültige Verfügung treffe. Die Bundesversammlung war schon auf den 22. ds. einberufen. Angesichts der Dringlichkeit der zu treffenden Entscheidung war es nur natürlich, den Zusammentritt der Bundesversammlung zu beschleunigen. Wir haben Sie daher ersucht, am 16. ds. zusammenzutreten .

Die Bundesversammlung hat dem Bundesrate seine Vollmachten gegeben. Er ist verpflichtet, ihr Rechenschaft über deren Gebrauch abzulegen und das unbegrenzte Vertrauen, das die Bundesversammlung ihm entgegengebracht hat, nicht zu missbrauchen. Besonders kann er, ohne den ausgesprochenen Willen der Vertreter der Kantone und des Volkes, den Staat nicht auf einen neuen Weg führen, dessen Ende sich seinen Blicken entzieht.

Wir haben unsere Verantwortung auf uns genommen. Es ist nun an der Bundesversammlung, die ihre auf sich zu nehmen.

Wie immer auch die Entscheidungen ausfallen werden -- ob die Bundesversammlung unsern Standpunkt gutheisst, oder ob si

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den Milchpreisaufschlag ausschliesslich dem Staate überbindet, oder ob sie, was auch möglich wäre, einen Kompromiss zwischen den beiden Gesichtspunkten wählt --, dessen sind wir uns zum voraus bewusst, dass sie einzig und allein der Liebe zum Vaterland und dem Wunsch nach dem Gedeihen des Staates entspringen werden.

Wir benutzen diesen Anlass, um Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. April 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

# S T #

Schweizerische Bundesversammlung.

Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 11. April 1918 (siehe Seite 307 hiervor) sind die gesetzgebenden Räte der Eidgenossenschaft am 16. April 1918, nachmittags 5 Uhr (statt 22. April, wie ursprünglich vorgesehen), zur II. Fortsetzung der ordentlichen Wintersession (3. Tagung der XXIV. Amtsdauer) zusammengetreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Milchversorgung. (Vom 16.

April 1918.)

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Jahr

1918

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17

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575

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24.04.1918

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