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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

70. Jahrgang.

Bern, den 28. August 1918.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 16 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Aus denVerhandlungen des Bundesrates.

(Vom 16. August 1918.)

Dem Kanton Tessin werden an die Kosten der Verbauung des Wildbaches Vallone bei Bodio folgende Bundesbeiträge zugesichert : a. an die zu Fr. 45,085 veranschlagten Kosten für die Schutzbauten im Einzugsgebiet des Baches : 40 °/o, im Maximum Fr. 18,034 ; b. an die Kosten für die Bachkorrektion beim Dorfe Bodio (Fr. 30,915): 33 1/3 %, im Maximum Fr. 10,305.

(Vom 21. August 1918.)

Dem Kanton Tessin wird an die zu Fr. 245,000 veranschlagten Kosten der Verbauung und Aufforstung der Lawine Tre Capelle in der Gemeinde Quinto ein Bundesbeitrag von 65 % = Fr. 159,300 zugesichert.

Die ,,Schweizerische Volksfürsorge", Volksversicherung auf Gegenseitigkeit, mit Sitz in Basel, erhält die Bewilligung zum Betriebe der Lebensversicherung in der Schweiz.

Massnahmen gegen die ,,Freie Zeitung".

Gegenüber in der Presse erschienenen unrichtigen Darstellungen wird aktenmässig folgendes festgestellt: 1. Gemäss Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1917 betreffend die Papierversorgung des Landes ist die schweizerische Presse allgemein verpflichtet, sich mit Rücksicht Bundesblatt.

70. Jahrg. Bd. IV.

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auf die Papierknappheit gewissen Einschränkungen in ihrem Papierverbrauch zu unterziehen. Diese Einschränkung beträgt gemäss Art. 7, Absatz 4, für periodische Publikationen, die erst seit Kriegsausbruch entstanden sind, 30--70 °/o des bisherigen Verbrauches, d. h. desjenigen im Jahre 1917.

2. In Ausführung dieses Bundesratsbeschlusses wurde vom schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 3. Januar 1918 in Art. 4 die Einschränkungspflicht für Kriegsgründungen allgemein auf 40 °/o festgesetzt. Dieser Einschränkung ist somit jede Zeitung unterworfen, die nach dem 1. August 1914 gegründet wurde und der keine Spezialerleichterung zugebilligt oder keine besondere Erschwerung auferlegt worden ist. Zu diesen Publikationen gehört die in Laupen erscheinende ,,Freie Zeitung".

3. Wie aus den eigenen Meldungen der ,,Freien Zeitung" hervorgeht, hat dieselbe in den ersten sieben Monaten des Jahres 1918 bereits mehr Papier verbraucht, als sie nach den erwähnten Bestimmungen im ganzen Jahre 1918 hätte verbrauchen dürfen.

Aus der Tatsache, dass die ,,Freie Zeitung" von den zuständigen Kontrollbeamten mehrfach gewarnt worden ist, geht hervor, dass die starke Überschreitung des ihr zustehenden Papierkontingents eine durchaus bewusste Widerhandlung gegen die bestehenden Vorschriften darstellt.

4. Gestützt auf die erwähnten Tatsachen hat die Sektion für Papierindustrie gegen die ',,Freie Zeitung" Strafantrag eingereicht, wie sie dies gegenüber ändern Publikationsorganen, die sich in gleicher oder ähnlicher Lage befanden, getan hat. Der Bundesrat hat von vorstehenden Tatsachen Kenntnis genommen und sich mit der Überweisung der Akten zur strafrechtlichen Verfolgung an die zuständigen Strafbehörden einverstanden erklärt.

5. Es handelt sich somit einzig um Massregeln wegen zu starken Papierverbrauchs, wie solche schon wiederholt gegen andere Blätter getroffen worden sind. Politische Beweggründe spielen in keiner Weise mit, und es wird ausdrücklich festgestellt, dass seitens Deutschlands in dieser Angelegenheit irgendwelche Schritte nicht getan worden sind.

(Vom 26. August 1918.) ' Der zum britischen Vizekonsul in St. Gallen ernannte Herr Kapitän George Harold Wilberforce Linnell B r o w n wird in dieser Eigenschaft anerkannt.

395 "Wahlen.

(Vom 21. August 1918.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kontrollgehülfe am Hauptzollamt Singen : Eng, Bruno, von Stüsslingen, zurzeit Gehülfe I. Klasse am Eilgutzollamt Zürich.

(Vom 26. August 1918.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Obertelegraphendirektion.

Gehülfe I. Klasse, Sektion Kontrolle und Rechnungswesen : Nonella, Tranquillo, von St. Antonio (Tessin).

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Optionserklärungen nach italienischem Recht.

Die in Italien geborenen Schweizerbürger, sowie die ausserhalb des italienischen Territoriums geborenen Schweizer, deren Eltern im Zeitpunkt der Geburt des betreffenden Kindes seit wenigstens zehn Jahren im Gebiete des Königreichs niedergelassen sind oder deren Vater, Mutter oder Grossvater väterlicherseits die italienische Staatsangehörigkeit besessen hat, erwerben gemäss Art. 3 des italienischen Bürgerrechtsgesetzes vom 13. Juni 1912 die italienische Nationalität, sofern sie im Zeitpunkte der Zurücklegung des 21. Altersjahres (Volljährigkeit nach italienischem Recht) persönlich seit zehn Jahren in Italien wohnen und nicht im Laufe des 22. Lebensjahres die ausdrückliche Erklärung abgeben, dass sie als Schweizerbürger auf die italienische Nationalität verzichten.

Laut einem italienischen Dekret vom 14. Juli 1918, in Kraft getreten am 31. Juli 1918, steht dieses Ausschlagungsrecht auch weiterhin denjenigen Ausländern zu, welche bei der Aushebung in Italien als dauernd oder zeitweise untauglich zum Militärdienst befunden worden sind, solange ihre Dienstuntauglichkeit andauert.

Dagegen ist durch das erwähnte Dekret die Frist, innerhalb welcher die Ausschlagung der italienischen Staatsangehörigkeit

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.08.1918

Date Data Seite

393-395

Page Pagina Ref. No

10 026 835

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