453 # S T #

8 6 7

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Strassenbahn von Lausanne nach Moudon.

(Vom 23. März 1918.)

Mitschreiben vom 2. Februar 1918 an das Eisenbahndepartement stellt die Société des Tramways Lausannois das Gesuch um Abänderung der durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1898 erteilten (E. A. S. XV, 321), am 29. Juni 1900 erneuerten (E. A. S.

XVI, 168) und durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1900 (E. A. S. XVI, 284), 28. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 143) und 19. Dezember 1902 (E. A. S. XVIII, 264) abgeänderten Konzession für eine elektrische Strassenbahn von Lausanne nach Moudon.

Nach den Ausführungen der Gesellschaft sollen schon vor dem Ausbruch des Krieges die Grundtaxen der Konzession nicht hingereicht haben, um ein genügendes finanzielles Ergebnis des Güterverkehrs zu erzielen. Infolge der seither eingetretenen Steigerung der Arbeitslöhne und der Preise der Bau- und Betriebsmaterialien habe sich die finanzielle Lage der Unternehmung so verschlimmert, dass trotz der Kriegstaxzuschläge die Erhöhung der Grundtaxen notwendig geworden sei.

Die Société des Tramways Lausannois beantragt daher eine Änderung der Konzession für die Jorat-Linie in folgenden Punkten : 1. Aufhebung der Verpflichtung zur Eilgutbeförderung, mit erhöhten Taxen ; 2. Erhöhung der Grundtaxen für den Güterverkehr ; 3. Erhöhung der Grundtaxen für den Tierverkehr, in der Form * eines Distanzzuschlages von 50% unter Beibehaltung des jetzigen Tarifes.

Unser Eisenbahndepartement stimmte grundsätzlich den gewünschten Erhöhungen bei und brachte die Artikel 16 bis 25, soweit möglich, mit den Bestimmungen der neuern Konzessionen in Einklang. Mit den vorgeschlagenen Änderungen erklärte sich die Direktion der Tramways Lausannois einverstanden.

454

In seiner Vernehmlassung vom 5. März 1918 sprach sich auch der Staatsrat des Kantons Waadt zugunsten der gewünschten Konzessionsänderung aus.

Zum nachfolgenden Beschlussesentwurf, der die gewünschte Konzessionsänderung bezweckt, bemerken wir im einzelnen noch folgendes : Zu Art. 16. Die Verpflichtung zur Gewährung einer Ermässigung von 20 °/o für Hin- und Rückfahrt haben wir nicht mehr aufgenommen, weil wir der Ansicht sind, dass den Lokalbahnen in dieser Hinsicht möglichste Freiheit gewährt werden sollte. Sofern, ähnlich wie bei den städtischen Strassenbahnen, die Billette den Reisenden in den Zügen verabfolgt werden, empfiehlt es sich, die Fahrpreise einfacher Fahrt möglichst niedrig anzusetzen und dafür von der Ausgabe von Billetten für Hinund Rückfahrt abzusehen.

Zu Art. 19. Es hat sich als wünschbar gezeigt, den Lokalbahnen etwas grössere Freiheit in der Gestaltung ihrer Tarife zu gewähren, damit die häufigen Konzessionsänderungen vermieden werden können. Wir haben aus diesem Grunde statt der bisherigen zwei Höchstansätze nur noch einen vorgesehen. Zudem soll die Erhebung von Abfertigungsgebühren, wie solche im Tarif der schweizerischen Bundesbahnen enthalten sind, gestattet werden.

Zu Art. 20. Durch die Bestimmung, wonach die Preise oder Bedingungen für die Beförderung von Traglasten, Expressgut, Leichen und lebenden Tieren vom Bundesrat festgesetzt werden, soll vermieden werden, dass geringe Taxänderungen der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.

Zu Art. 23. Eine Bestimmung über die Versicherung des Personals gegen Unfälle ist nicht mehr aufgenommen worden, weil vom 1. April 1918 an die schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern hierfür aufkommt.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Bundesbeschlussesentwurf zur Annahme und benutzen auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. März

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine elektrische Strassenbahn von Lausanne nach Moudon. (Vom 23. März 1918.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

867

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.03.1918

Date Data Seite

453-454

Page Pagina Ref. No

10 026 679

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.