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Volkswirtschaftsdepartement.

Abteilung Landwirtschaft.

Schweizerische milchwirtschaftliche und bakteriologische Anstalt Liebefeld bei Bern. Assistent II. Klasse : Steck, Werner, Tierarzt, von Bern, zurzeit Hülfsassistent der genannten Anstalt.

Schweizerische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil. Assistent II. Klasse: Dr. Jegen, Georg, von Klosters, zurzeit Assistent III. Klasse der pflanzenphysiologischen und pflanzenpathologischen Abteilung der genannten Anstalt.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Ernährungsamtes an die Kantonsregierungen, zu den Bundesratsbeschlüssen vom 18. Oktober 1918 betreffend die Abgabe von Konsummilch an · Personen mit bescheidenem Einkommen (Notstandsmilch) und betreffend Gewährung von Beiträgen zur allgemeinen Verbilligung von Konsummilch, sowie zu den bezüglichen Ausführungsvorschriften des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 25. Oktober 1918.

(Vom

25. Oktober 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Der Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1918 betreffend die Beiträge für allgemeine Milchverbilligung bringt insoweit eine Neuerung, als für die Kantone das Verhältnis der Beitragspflicht verschoben wird. Durch das Übereinkommen mit dem Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten vom 25. Oktober hat sich letzterer dem Ernährungsamt gegenüber verpflichtet, die Milchversorgung in a l l e n Kantonen mit Ausnahme des Wallis zu übernehmen. Da aber auch für diesen Kanton der Verband wesentliche Aushülfssendungen zu machen haben wird, so ergibt sich, dass der Bund bis auf weiteres in allen Kantonen die Beiträge für die grössern Handelskosten unmittelbar an die milchliefernden Verbände bezahlt. Damit die Kantone an den höhern

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Kosten, welche dem Bund erwachsen, im bisherigen Verhältnis beteiligt seien, will der Bundesrat vom Beitrag für die allgemeine Milchverbilligung nurmehr 2,5 Rp. übernehmen, somit bleiben 1,5 Rp. durch die Kantone zu decken. Wir nehmen an, die Beteiligung der Gemeinden werde von den Kantonen ebenfalls in bisherigem Verhältnis angeordnet werden. Unsere Ausführungsvorschriften sehen dies vor, lassen aber den Kantonen etwelchen Spielraum. Dagegen will der Bundesrat die höhern Handelskosten für die sogenannte Notstandsmilch allein übernehmen. Die Kantone können also für diese Milch wie bisher 2/s des ganzen Verbilligungsbetrages, höchstens aber 82/s Rp. per Liter dem eidgenössischen Fürsorgeamt verrechnen.

Neu ist im Beschlüsse über die Notstandsmilch nur die Einführung einer entsprechenden Vereinheitlichung der Kontrolle durch das eidgenössische Brnährungsamt. Die Beiträge, sowohl für Notstandsmilch wie für "die allgemeine Milchverbilligung, werden grundsätzlich nur auf die vom eidgenössischen Ernährungsamt bestimmten Rationen ausgerichtet.

B e i s p i e l : Gemeinde A. Festgesetzter Milchpreis 39 Rp., Beitrag für Notstandsmilch 12 Rp., für allgemeine Milchverbilligung 4 Rp.

M i l c h r a t i o n e n : Kinder bis 5 Jahre l Liter, Kinder bis 15 Jahre 0,75 Liter, Erwachsene 0,5 Liter. Demnach sind finden Monat November folgende Milchbeiträge auszurichten : '

llir Notstandsmilch llirallg. verbilligte Milch GesamtBundesGesamtBundesbeitrag beitrag beitrag boitrag per Person per Person per Person per Person Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Kinder bis 5 Jahre 30 Liter 3. 60 2. 40 1. 20 --. 75 Kinder 5--15 Jahre u. Personen über 60 Jahre 22,5 L.

2. 70 1. 80 --. 90 --. 56 Erwachsene 15 Liter . .

1. 80 1. 20 --.60 --.37 Wir bitten die Kantone, wohl zu beachten, dass als Ausweis für die ausgerichteten Milchbeiträge nur der richtig ausgefüllte Rabattschein, welcher der eidgenössischen Milchkarte angeheftet ist, gelten kann. Die Gemeinden haben also das grösste Interesse daran, dass der Gebrauch dieser Rabattscheine richtig überwacht wird, da Gemeinde und Kanton im Verhältnis von etwa einem Drittel an den Ausgaben beteiligt sind.

Die Kontrolle über den Milchumsatz der Verkaufsstellen wird den Gemeinden durch ein vom · eidgenössischen Milchamt auszugebendes Formular einheitlich zu leisten sein, so dass auch die

762 Gemeinden die Abrechnung in einheitlicher Weise den Kantonen gegenüber und diese wieder dem eidgenössischen ""Fürsorgeamt gegenüber aufstellen können.

Die vom eidgenössischen Milchamt ausgegebenen Formulare geben Ihnen näheren Aufschluss, wie die Sache praktisch gedacht ist. Wir hoffen auf diese Weise die immer schwieriger werdende Frage der staatlichen und gemeindlichen Mitwirkung an der Milchverbilligung durch ein Kontrollverfahren zu lösen, welches bei möglichst einfacher Gestaltung doch eine befriedigende Sicherheit gegen unredliche Anwendung bietet.

Mit vorzüglicher Hochachtung Eidgenössiselies Ernährungscmd : v. Goumoens.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer ändern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft: «. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem I.Januar 1876 bestand; b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde ; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde ; d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer ändern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obige'm Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

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Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, darf jedoch 12 °/oo der subventionsberechtigten Versicherungssumme, sowie den absoluten Betrag von Fr. 60 nicht übersteigen, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1918 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin der Verwaltung des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendungder Police und des Ernennungsschreibens, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst und des Geburtsdatums erforderlich.

Besitzt der Gesuchsteller auch eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Die Verwaltung des Schweiz. Lebensversieherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 18. Oktober 1918.

(2.).

Departement des Innern.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalladnng.

Mougeot, Maurice, französischer Staatsangehöriger, geboren 27. Januar 1884, Sohn des Léon Mougeot und der Claire Autel, Industrieller und Rechtslizenziat, von Is s. Tille, Departement Còte d'Or, wohnhaft gewesen in Bern, Niesenweg l, zurzeit im Ausland, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1918 wegen Sprengstoffverbrechens in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass

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a. die auf Donnerstag den 17. Oktober 1918 angesetzt gewesene Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Vertreters der Bundesanwaltschaft verschoben werden musste; b. dass Termin zur Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte neuerdings angesetzt worden ist auf Montag den 11. November 1918, vormittags 8Va Uhr.

Der Angeklagte Mougeot wird andurch vorgeladen, zu deisub b angegebenen Zeit im Appellationsgerichtssaal in Basel, Bäumleingasse l, persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen, unter der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundessfcrafprozesses gegen ihn verfahren würde.

L a u s a n n e , den 25. Oktober

1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts : Hauser.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Das Elektrizitätswerk der Gemeinde Lugano ist berechtigt, bis zum 31. Dezember 1918 eine Energiemenge bis zum Höchstbetrage von 736 kW an die Società Varesina per Imprese elettriche in Varese (Italien) abzugeben.

Es stellt nunmehr das Gesuch um Erteilung einer neuen Ausfuhrbewilligung für die Dauer eines Jahres (1. Januar bis 31. Dezember 1919) für eine Höchstmenge von 1000 kW.

Entsprechend der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie vom 1. Mai 1918 wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, einen allfälligen Strombedarf für den Verbrauch im In lande bis zum 5. November 1918 bei der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 18. Oktober 1918.

(2..)

Departement des Innern, Abteilung für Wasserwirtschaft.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

a. Die Elektra Birseck in Münchenstein hat schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Abgabe inländischer Wasserkräfte ins Ausland vom 31. März 1906 eine Energiemenge vom 500 kW nach dem Elsass ausgeführt.

b. Im fernem ist sie berechtigt, auf Grund der bundesrätlichen Ausfuhrbewilligung vom 27. Juni 1913 (Nr. 24), bis zum 1. Juli 1933 eine Energiemenge von höchstens 500 kW an verschiedene elsässische Gemeinden abzugeben.

c. Ausserdem soll die dem Elektrizitätswerk Basel vom Bundesrate unterm 28. September 1911 erteilte und am I.Januar 1921 ablaufende Bewilligung (Nr. 17) zur Ausfuhr von höchstens 300 kW nach St. Ludwig (Elsass) an die Elektra Birseck übergehen.

Gemäss Art. 2 und 25 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland vom 1. Mai 1918 sucht die Elektra Birseck um die Genehmigung der Übertragung der Bewilligung Nr. 17 nach, wobei sie erklärt, dass sie auf die weitere Ausfuhr der sub a bezeichneten 500 kW vorläufig verzichte und erst nach dem Kriege ein neues zusammenfassendes Ausfuhrgesuch einreichen werde.

Entsprechend der oberwähnten bundesrätlichen Verordnung vom 1. Mai 1918 wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, einen allfälligen Strombedarf für den Verbrauch im Inlande bis zum 5. November 1918 bei der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 18. Oktober 1918.

(2..)

Departement des Innern, Abteilung für Wasserwirtschaft.

Versorgung mit Kastanien und Baumnüssen.

(Mitteilung des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 28. Oktober 1918.)

Nach der Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 10. August 1918 betreffend Obstversorgung und Obsthandel ist eine besondere Regelung des Handels mit Baumnüssen und Edelkastanien vorbehalten. Nach Prüfung der Verhältnisse haben sich jedoch die zuständigen eidgenössischen Amtsstellen entschlossen, von einschränkenden Massnahmen betreffend den Vertrieb und die Preisregulierung von Baumnüsseii

766 und Edelkastanien Umgang zu nehmen. Die für- anderes Obst vorgeschriebene eidgenössische Handelsbewilligung ist somit für Edelkastanien und Baumnüsse nicht erforderlich. Im Einvernehmen mit den zuständigen eidgenössischen Organen ist der Handel und die Versorgung mit Edelkastanien in den Kantonen Tessin, Wallis und Graubünden geordnet worden, so dass in diesen Kantonen für den Einkauf und den Vertrieb dieser Früchte gewisse Einschränkungen bestehen. In den übrigen Kantonen ist der Vertrieb von Edelkastanien freigegeben.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen, Dlenstabtellung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Departement des Innern,

Forstinspektor

Inspektion ftlr Forstwesen, Jagd und Fischerei

Erfordernisse

Wählbarkeit an eine 5200 bis 9. Nov.

höhere Forstbeamtung. 7300, 1918 nebst Mehrjährige forstliche gesetzt.

Praxis Teuerungszulage (2..)

e

Militärdepartement.

Adjunkt der Offizier. Praxis in der eidg. ZeughausMilitärverwaltung Kriegsmaterial- verwaltung Thun verwaltung

An.

Besoldung meldvngitermlR

i

3200 bis 4300

9. Nov.

1918

(2.).

Für diese Stelle ist eine Beförderung in Aussicht genommen.

MliitärUnteroffizier 2200 bis 10. Nov.

Unteroffizier des 1918 departement, Materiellen der der Schweiz. Armee.

3800, nebst Festungsbureau Fortverwaltung Kenntnis des Materials St. Gotthard der Befestigungen TeuerungsAnderm alt In Andermatt zulagen (3..).

Amtsantritt sofort nach der Wahl.

Assistent!!, event. Abgeschlossenes cheVolkswirtschafts- I. Kl. der schwei- misches Hochschuldepartement, zerischen milch- studium, Erfahrung auf mil chtechnischem wirtschaftlichen Abteilung fUr Landwirtschaft und bakterioGebiete logisclien Anstalt Liebefeld-Bern

3700

bis 4800, event.

4200 bis 5300

15. Nov.

1918

(2.). 1

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Dans

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Jahr

1918

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1918

Date Data Seite

760-766

Page Pagina Ref. No

10 026 897

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