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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Schutzmassnahrmen gegen die Cholera.

(Vom 1. August 1918.)

Sehr geehrte Herren !

Auf Grund von Zeitungsberichten und amtlicher Nachrichten über das Auftreten der Cholera im Gebiete des ehemaligen Russischen Reiches, in Schweden und Ungarn hat der Bundesrat diese Länder als choleraverseucht erklärt und gegenüber Herkünften aus denselben die den Personen-, den Gepäck- und Warenverkehr betreffenden Artikel 33---35 und 37--48 der Verordnung über die Massnahmen zum Schutze gegen die Cholera und die Pest vom 30. Dezember 1899/4. Februar 1908 in Kraft gesetzt.

Indem wir Ihnen von diesem Beschluss Kenntnis geben, erlauben wir uns, Ihnen gleichzeitig die in diesen Artikeln vorgesehenen, wie überhaupt die zu einer wirksamen Choleraabwehr erforderlichen Massnahmen kurz in Erinnerung zurückzurufen.

Eine erste Folge unseres Beschlusses ist das Verbot der Einfuhr gebrauchter persönlicher Effekten (Leibwäsche und Kleidungsstücke) und benutzten Bettzeugs aus diesen Ländern, es sei denn, dass es sich um Gepäck oder Umzugsgut eines Reisenden handle, das in diesem Falle an der Grenze einer s a n i t a r i s c h e n R e v i s i o n u n d D e s i n f e k t i o n unterworfen werden muss.

Sie wollen deshalb für die Zollämter Ihres Kantons unverzüglich die Ärzte bezeichnen, welche die Inspektion dieses Gepäckes vorzunehmen und seine Desinfektion zu überwachen haben. Den Eigentümern des Gepäcks ist hierbei eine Bescheinigung über Vornahme .der Inspektion und eine allfällig stattgefundene Desinfektion auszustellen.

Reisende, welche aus diesen Ländern nach der Schweiz kommen, sind am Ankunftsort einer ä r z t l i c h e n Ü b e r w a c h u n g von 5 T a g e n vom Überschreiten der Schweizergrenze an gerechnet zu unterwerfen. Eigentlich sollten diese 5 Tage von der Abreise aus dem verseuchten Ort an gezählt

240 worden ; bei der gegenwärtigen Kriegszeit und der Schwierigkeit, zuverlässige Nachrichten über die Ausdehnung der Seuche zu erhalten, ziehen wir vor, die 5 Tage vom Überschreiten der Schweizergrenze an zu rechnen.

Die an unsern Grenzen gegenwärtig geübte Passkontrolle, welche Herkunft und Bestimmungsort aller die Schweiz betretenden Personen genau ermittelt, wird die Durchführung dieser Massregel erleichtern. Wir werden deshalb die mit der Passkontrolle betrauten Grenzstellen anweisen, die Behörden des Ankunftsortes von der bestehenden Ankunft von Reisenden aus choleraverseuehten Ländern unverzüglich zu benachrichtigen, damit solche am Ankunftsorte für die Dauer dieser 5 Tage ärztlich überwacht werden können. Der mit der Überwachung betraute Arzt soll sich während der genannten Zeit täglich wenigstens einmal in diskreter Weise von dem Befinden der zu Überwachenden überzeugen und sobald er verdächtige Zeichen beobachtet, die Gesundheitsbehörde in Kenntnis setzen, welche ohne Verzug die erforderlichen Massnahmen troffen wird. Beim ersten Besuch ist gleichzeitig eine sanitarische Revision und allenfalls eine Desinfektion des Gepäcks vorzunehmen, sofern eine solche nicht bereits an der Grenze stattgefunden hat. Die überwachten Personen sollen, solange sie und ihre Angehörigen gesund und unverdächtig sind, am Ankunftsort in ihrer Bewegungsfreiheit nicht gehindert werden.

Die Besitzer von Gasthöfen, Pensionen, Logishäusern und Herbergen sowie alle Personen und Familien, welche Ankömmlinge aus den genannten choleraverseuchten Ländern aufnehmen, sind gehalten, deren Ankunft unverzüglich der zuständigen Behörde ihrer Gemeinde anzuzeigen.

Personen, welche aus den genannten, als choleraverseucht erklärten Ländern in die Schweiz kommen, sind unter Strafandrohung im Unterlassungsfalle verpflichtet, hiervon sofort nach ihrer Ankunft am Aufenthaltsort dem Logisgeber Mitteilung zu machen. Zu diesem Behufe sind auf Bahnhöfen sowie in Gasthauszimmern Plakate anzuschlagen, welche die Vorschrift, die Strafandrohung im Unterlassungsfall und die Zusicherung enthalten, dass dem gesunden Reisenden aus seinen wahrheitsgetreuen Angaben keinerlei Beschränkung der Bewegungsfreiheit erwachsen werde.

Wir ersuchen Sie, darauf zu dringen, dass diese Überwachuugsmassregeln durch die örtlichen Gesundheitsbehörden genau
durchgeführt werden, und zwar um so strenger, je schlechter die hygienischen Verhältnisse der Zugereisten sind. Es wird gut sein, diese Überwachung auch auf Ankömmlinge aus den Balkan-

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Staaten auszudehnen, über deren Seuehenstand wir ganz im Unklaren sind und wo möglicherweise gemeingefährliche Epidemien herrschen, gegen welche wir uns vorsehen sollten.

Zwecks baldiger Sicherstellung der Diagnose solcher Fälle sind möglichst rasch frische Proben choleraverdächtiger Stuhlentleerungen an die a m t l i c h en b a k t e r i o l o g i s c h e n U n t e r s u c h u n g s s t e l l e n einzusenden. Hinsichtlich des dabei zu beobachtenden Verfahrens verweisen wir auf die ,,Anweisung zur Entnahme und Verpackung der an die bakteriologischen Untersuchungsstellen einzusendenden choleraverdächtigen Untersuchungsobjekte" vom 1. Dezember 1908 und ersuchen Sie gleichzeitig, den Ärzten die zur Entnahme und Einsendung von Untersuchungsproben erforderlichen Gefässe zur Verfügung zu stellen*).

Dabei ist jede v e r d ä c h t i g e E r k r a n k u n g bis zur bakteriologischen Feststellung der Diagnose gleich wie ein ausgesprochener Cholerafall zu behandeln, mit dem einzigen Unterschiede, dass blos verdächtige Kranke für sich abgesondert werden müssen. Es ist deshalb unerlässlich, dass neben den nach Geschlechtern getrennten Absonderungsräumen für Kranke auch solche für Verdächtige bereit gehalten warden.

Auch darf nicht vergessen werden, dass es neben schweren Cholerafällen solche gibt, die sich nur durch leichtes Unwohlsein und etwas Durchfall äussern und deshalb oft übersehen werden.

Dadurch sind sie um so gefährlicher für die Weiterverbreitung der Seuche, weshalb es sich in Zeiten wie den gegenwärtigen empfiehlt, gegenüber allen Magendarmstörungen auf der Hut zusein.

Nachdem die neuere Forschung das Vorhandensein gesunder Cholerabazillenträger und genesener, aber noch Bazillen ausscheidender Personen (^Dauerausscheider) erwiesen hat, wäre in der Umgebung ermittelter Kranker allenfalls noch auf das Vorhandensein von Bazillenträgern zu fahnden und solche, wenn ermittelt, so lange abzusondern, bis sie keine Bazillen mehr ausscheiden.

Die Gesundheitsbehörden sollen daher schon jetzt alles erforderliche vorkehren, um eingeschleppte Cholerafälle sofort absondern und jede Weiterverbreitung der Seuche verhindern zu können. Insbesondere gilt dies für grössere Ortschaften, die 1.

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*) Als amtliche bakteriologische Untersuchungsstellen sind bezeichnet : Das Institut für Infektionskrankheiten der Universität Bern; das hygienische Institut der Universität Zürich; das pathologisch-anatomische Institut der Universität Basel; das hygienisch-bakteriologische Laboratorium der Universität Lausanne; das bakteriologische Laboratorium des kantonalen Gesundheitsamtes in Genf; das hygienisch-bakteriologische Institut der Universität Freiburg.

Bundesblatt.

70. Jahrg. Bd. IV.

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durch den Verkehr in erster Linie gefährdet sind, namentlich für die im Bundesratsbeschluss vom 9. Juli 1909 als K r a n k e n ü b e r g a b e s t a t i o n e n I. K l a s s e bezeichneten Ortschaften*). Die Behörden aller dieser Gemeinden sind daher anzuweisen, ihre A b s o n d e r u n g s h ä u s e r und D e s i n f e k t i o n s a n s t a l t e n genau nachsehen und ergänzen zu lassen und dieselben soweit bereit zu stellen, dass sie erforderlichenfalls von einem Tag zum andern in Betrieb gesetzt werden können. Auch sollen sie dafür sorgen, dass D e s i n f e k t i o n s m i t t e l * * ) in genügender Menge vorhanden sind, um infizierte Gegenstände rasch desinfizieren und unschädlich machen zu können, und dass es nicht an den erforderlichen T r a n s p o r t m i t t e l n (Tragbahren, Räderbahren oder Krankenwagen) mangle, um Kranke unverzüglich in die Absonderungshäuser zu verbringen.

Ebenso ist dafür zu sorgen, dass Ä r z t e , für jedes Absonderungshaus zum mindesten e i n Arzt und e i n Stellvertreter, und das nötige zuverlässige P e r s o n a l für den T r a n s p o r t und die P f l e g e Cholerakranker, wie auch für den D e s i n f e k t i o n s d i e n s t bereitstehen. Erfahrungsgemäss hält es beim Auftreten gemeingefährlicher Epidemien oft schwer, geeignetes Personal hiefür zu gewinnen, weshalb den Gemeinden zu empfehlen ist, sich bei Zeiten nach solchem umzusehen und sich dessen zu versichern. Auch sollte jede Gemeinde mindestens über e i n e n geschulten Desinfektor verfügen, der die nötigen Desinfektionen ausführen und die erforderlichen Lösungen herstellen kann, überhaupt den Desinfektionsdienst versteht.

Wir erinnern bei diesem Anlass an den Bundesratsbeschluss vom 14. Mai 1915 betreffend E r g ä n z u n g des R e g l e m e n t s ü b e r A u s r i c h t u n g v o n B u n d e s b e i t r ä g e n z u r Be-, k ä m p f u n g gern e i n g e f ä h r l i c h er E p i d e m i e n (Art.l2 bis), wonach Ärzte, Krankenpfleger und Desinfektoren, die mit der Ausführung amtlich angeordneter Massnahmen oder mit der Behandlung und Pflege gemeingefährlicher Kranker beauftragt sind, im Falle der Ansteckung Anspruch auf unentgeltliche Behandlung und Verpflegung haben, sowie auf angemessene Entschädigung für sich und ihre Hinterlassenen im Falle der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes.

Für den Fall des Auftretens mehrerer Cholerafälle am gleichen Ort ist auch beizeiten ein Aufnahmelokal für Gesunde, die auslogiert werden müssen, in Aussicht zu nehmen.

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) Basel, Bellinzona, Bern, Biel, Brig, Buchs, Chaux-de-Fonds, Chiasso, Chur Genf, Lausanne, Luzern, Neuenburg, Pruntrut, Romanshorn, Rorschach, St. Gallen, Schaffhausen, Vallorbe, Verrières, Winterthur und Zürich.

**) Siehe Reglement betreffend die Desinfektion bei gemeingefährlichen Epidemien vom 4. Dezember 1899.

243 Endlich sind die nötigen Anstalten zu treffen, damit boi Choleratodesfällen die Einsargung, der Transport und die Bestattung vorschriftgemäss erfolgen können*).

Das Gesagte gilt, wie schon erwähnt, vor allem für die als Krankenübergabestationen L Klasse bezeichneten Ortschaften, deren Gesundheitsbehörden von den Verkehrsanstalten die an Cholerasymptomen unterwegs erkrankten Reisenden zu übernehmen, abzusondern und zu verpflegen haben. Aber auch die KrankenÜbergabestationen II. und III. Klasse, wie überhaupt alle Gemeinden, welche über ein Absonderungshaus und Desinfektionseinrichtungen verfügen, sollen solche nachsehen und alles vorbereiten, um für den Fall eines Cholerausbruches gewappnet zu sein.

Die K r a n k e n ü b e r g a b e s t a t i o n e n II. und III. Klasse dagegen, die noch kein A b s o n d e r u n g s h a u s besitzen, sowie alle anderen Gemeinden, die im gleichen Falle sind, sollen schon jetzt Isolierungslokale in Aussicht nehmen, die bei zunehmender Gefahr zum Bezug eingerichtet werden können. Kleinere, nicht zu weit auseinander liegende Gemeinden können sich dabei zvveckmässig zur Einrichtung eines gemeinsamen Absonderungshauses vereinigen. Ausserdem sind alle sonstigen zur Bekämpfung der Seuche notwendigen Vorbereitungen derart in Aussicht zu nehmen, dass sie erforderlichenfalls rasch durchgeführt werden können.

Auf einen Punkt möchten wir noch besonders hinweisen.

Da mit jedem Tag ihre Beschaffung schwieriger wird, sollte mit der Bereitstellung von D e s i n f e k t i o n s m i t t e l n nicht länger zugewartet, sondern rechtzeitig wenigstens für den ersten Bedarf eine genügende Menge solcher angeschafft werden. Unser Gesundheitsamt hat zu diesem Zweck einen Vorrat angelegt, von welchem im Notfall den Kantonen ein Teil zur Verfügung gestellt werden kann. Ebenso hat dasselbe Vorsorge getroffen, um den kantonalen Behörden erforderlichenfalls mit den nötigen Mengen Impfstoff zu Schutzimpfungen und bakteriolytisches Serum zur Erleichterung der Diagnose aufwarten zu können.

Neben all den genannten, der Bekämpfung der Cholera im besonderen dienenden Massnahmen schreibt das eidgenössische Epidemiengesetz noch eine Reihe wichtiger allgemeiner Schutzmassnahmen vor, wie Beschaffung reinen, unverdächtigen Trinknnd Brauchwassers, sorgfältige Kontrolle der Nahrungs- und Genussmittel
und Sorge für Reinhaltung der Wohnungen und Ortschaften.

*) Siehe Verordnung betreffend den Leichentransport vom 6. Oktober 1891 nebst Abänderungen vom 11. Oktober 1904 und 25. Juni 1910.

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Die zahlreichen durch infiziertes Trinkwasser verursachten Choleraepidemien, wie nicht minder die vielen seit Beginn der Mobilisation auf den Genuss verunreinigten Trinkwassers zurückzuführenden Typhuserkrankungen sind eine dringende Mahnung, es mit der Kontrolle des Wassers ernst zu nehmen und die bei Inspektionen nachgewiesenen Übelstände sofort gründlich zu beseitigen. Dabei erinnern wir Sie an unser Kreisschreiben vom 14. Oktober 1916 an die kantonalen Aufsichtsbehörden für den Verkehr mit Lebensmitteln usw., in welchem wir diesen, gestützt auf eine Konferenz unseres Gesundheitsamtes mit Vertretern der Armeesanität und den vereinigten Kantonschemikern, eine Reihe von Anregungen zu einer besseren Trinkwasserkontrolle unterbreitet hatten.

Dass die sanitätspolizeilichen Vorschriften über die K o n t r o l l e der N a h r u n g s - u n d G e n u s s m i t t e l und dieMarktp o l i z e i in Zeiten von Choleragefahr erhöhte Beachtung verdienen und strenger durchgeführt werden müssen, liegt auf der Hand ; wir möchten nur noch darauf verweisen, dass es in solchen Zeiten doppelt geboten ist, den Verkauf von unreifem Obst und allerlei Nahrungsmitteln, welche Magen- und Darmstörungen hervorrufen können, zu verbieten.

Von grösster Wichtigkeit ist eine richtige W o h n u n g s h y g i è n e . Unreinliche, schattige, schlechtgelüftete, feuchte und überfüllte Wohnungen sind Brutstätten für eingeschleppte Krankheiten, namentlich auch für Cholera. Es ist daher Pflicht der Ortsgesundheitsbehörden, sich durch Inspektionen vom Zustande der Wohnungen, namentlich der Arbeiterwohnungen und derjenigen der ärmeren Bevölkerung überhaupt, zu überzeugen und wo gesundheitsschädliche Missstände getroffen werden, auf möglichst rasche Beseitigung zu dringen. Diese hygienischen Wohnungsinspektionen sind auf Herbergen, Naturalverpflegungsstationen, Massenquartiere, Logier- und Kosthäuser, Gasthäuser und Wirtschaften, Arbeitsräume und Fabriken, sowie auf öffentliche Anstalten mit zahlreichen Insassen auszudehnen und nach Bedürfnis zu wiederholen.

Bei diesen Nachschauen ist auch auf die A b o r t v e r h ä l t nisse, die Beseitigung der Abfallstoffe und Sohmutzwasser, namentlich der Abwässer von Wäschereien -- Wäscherinnen sind in Cholerazeiten vor allen andern gefährdet --, sowie auf Reiubaltung der Umgebung von Gebäuden,
der Strassen und Plätze, insbesondere der Höfe und Hintergässchen u. dgl. ein scharfes Augenmerk zu richten. Finden sich unzulässige Übelstände vor, so ist auf rasche Abhilfe zu dringen.und dieselbe, wenn nötig, zu erzwingen.

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Die Abtrittgruben sollen in möglichst reinlicher Weise entleert, fehlerhaft angelegte oder schadhaft und durchlässig befundene bei dieser Gelegenheit instand gesetzt werden.

Bei diesem Anlass erinnern wir an eine der Cholera ähnliche epidemische Krankheit, die letzten Sommer in Deutschland stark verbreitet war und zahlreiche Opfer forderte. Es ist dies die e p i d e m i s c h e R u h r o d e r D y s e n t e r i e in ihrer ·bazillären Form, die bis in die Nähe unseres Landes drang und auch im vergangenen Winter nicht ganz erlosch, so dass mit der Möglichkeit ihres Wiederausbruehs diesen Sommer zu rechnen ist.

Um beim Auftreten erster Fälle gleich die erforderlichen Massnahmen treffen zu können, hat der Bundesrat am 21. August letzten Jahres die Anzeigepflicht auch auf diese Krankheit ausgedehnt, und wir ersuchen Sie, die Ärzte Ihres Kantons anzuweisen, sichere wie verdächtige Ruhrfälle unverzüglich zu melden und bei letztern, wie bei Cholera, die bakteriologische Untersuchung der Entleerungen zu veranlassen.

Da die Übertragung des Kvankheitskeims hauptsächlich direkt vom Kranken und den von ihm benutzten Gegenständen ausgeht -- das Wasser spielt bei der Ruhr eine viel geringere Rolle als bei der Cholera --, so besteht das Hauptmittel zu ihrer Verhütung in der Beobachtung peinlichster Sauberkeit sowohl von Seiten der Kranken selbst, als der mit ihnen in Berührung tretenden Personen. Im übrigen sind Ruhrkranke abzusondern, ihre Entleerungen zu desinfizieren und überhaupt die gleichen Bekämpfungs- und Verhütungsmassnahmen wie bei Cholera anzuwenden.

Schliesslich machen wir aufmerksam, dass es neben der durch Bazillen bedingten, noch eine durch Amöben verursachte, aus den Tropen stammende Ruhr gibt, von welcher ab und zu Fälle bei internierten Kriegsgefangenen aufgetreten sind. Auch diese Erkrankungen sind anzuzeigen und dem Gesundheitsamt beförderlichst zu melden, damit das Nötige zur Verhütung der Weiterverbreitung auf Einheimische angeordnet werden kann.

Das sind die Massnahmen, die uns zum Schutze unseres Landes vor der Cholera und der ihr verwandten Ruhr angezeigt erscheinen. Wir ersuchen Sie, im Sinne der vorstehenden Ausführungen Ihre Anordnungen zu treffen und sich durch Sachverständige von der richtigen Durchführung derselben zu überzeugen. Auch wollen Sie den Ortsgesundheitsbehörden und
Ärzten nochmals einschärfen, dass jede sichere wie verdächtige Erkrankung sofort anzuzeigen und zu behandeln ist.

Zum Schluss laden wir Sie ein, für die KrankenübergabeStationen I. Klasse schon jetzt je einen Arzt und einen Stell-

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Vertreter zu bezeichnen, welche, sobald dies angeordnet wird, die Untersuchung ankommender choleraverdächtiger Reisender vorzunehmen haben werden. Ebenso wollen Sie für die in Ihrem Kanton gelegenen Grenzzollämter einen Arzt und Stellvertreter bezeichnen, welche die sanitarische Revision des Reisegepäcks oder Umzugsgutes aus choleraverseuchten Ländern auszuführen haben.

Die Namen aller dieser Ärzte wollen Sie dem schweizerischen Gesundheitsamt baldigst mitteilen und demselben zugleich Bericht erstatten über die von Ihnen angeordneten Choleraschutzmassnahmen, sowie über die von den Behörden der Krankenübergabestationen I. Klasse getroffenen Vorbereitungen zur Aufnahme und Verpflegung allfälliger cholerakranker Reisender (Absonderungshaus, Krankentranportmittel, Desinfektionseinrichtungen, Arzt, Pflegepersonal, Desinfektoren u. a. m.).

Sämtliche von uns verlangten Vorkehren sind blosse Schutzmassnahmen gegen eine einstweilen noch entfernte Gefahr, die uns hoffentlich weder unmittelbar noch ernstlicher bedrohen wird.

Da sich aber unserer Bevölkerung eine gewisse Unruhe bemächtigt hat, halten wir es angesichts der Vorkommnisse der letzten Wochen für geboten, sie über den Grund und die Natur der zu ergreifenden Massnahmen aufzuklären und zu beruhigen. Zu diesem Zwecke gedenkt unser Gesundheitsamt der Presse ein Eingesandt zu übermitteln, sobald dieses Kreisschreiben in Ihren Besitz gelangt sein wird. Wir überlassen es Ihrem Gutfinden, demselben für die Bedürfnisse Ihres Kantons Ergänzungen beizufügen.

In der Erwartung, dass wir auf Ihre tätige Mitwirkung zählen können, um unserm Lande die Schrecken einer Choleraepidemie zu ersparen, entbieten wir Ihnen, hochgeehrte Herren,, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Sclnoeis. Volkswirtschaftsdepartement : Schnlthess.

Eidgenössische Technische Hochschule.

In Ausführung von Artikel 8, Absatz 2, der Promotionsordnung für die Erlangung der Doktorwürde an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, vom 31. März 1909, wird hiermit bekanntgemacht, dass von Neujahr 1918 bis Juli 1918 nachfolgend aufgeführte diplomierte Studierende der Eidgenössischen Technischen Hochschule zu Doktoren promoviert worden sind :

247 An der Abteilung für Bau-, Vermesswngs- und Kulturingenieurwesen : Herr Karl Kobelt, von Marbach (St. Gallen).

Herr ,, ,, ,,

An der Abteilung für Chemie : Hellmuth Koch, von Zürich.

Friedrich Kauffungen, von Wien.

Richard Tobler, von Zihlschlacht (Thurgau).

Louis Sträuli, von Wädenswil (Zürich).

An dei- Abteilung für Fachlehrer in Mathematik und Physik : Herr Karl Beck, von Schaffhausen.

,, Heinrich Frick, von Zürich und Maschwanden.

An der Abteilung für Fachlehrer in Naturwissenschaften: Herr Ernst Wetter, von St. Gallen.

Gemäss Art. 3 der Promotionsordnung lourden ehrenhalber promoviert : Herr Jules Weber, in Winterthur.

,, Sulzer-Imhoof, in Winterthur.

,, Gustav Naville, in Genf.

,, Theodor Bell, in Kriens.

Z ü r i c h , den 29. Juli 1918.

Der Rektor der Eidg. Technischen Hochschule: E. Bosshard.

Verschollenheitsruf.

Adolf Mathias Niederberger, von Dallenwil, Kt. Nidwaiden, geboren den 1. Dezember 1853, Sohn des Mathias und der Felicita Küster, war im Jahre 1887/88 bei Wilhelm Heyer, Leueshof bei Willich in Deutschland bedienstet. Laut Schreiben seines damaligen Dienstherrn vom 14. Juni 1888 soll der genannte Niederberger am 10. Mai 1888 (Christihimmelfahrtstage) spaziergangsweise in die Nachbargemeinde Osterath gegangen sein, ohne wieder auf seine Dienststelle zurückzukehren. Seither fehlen alle Lebensnachrichten von und über ihn.

Auf Verlangen seines Bruders Anton Niederberger in Stans nat nun das Kantonsgericht Nidwaiden am 26. Juni 1918 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens über den eingangs Genannten beschlossen.

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Der Vermisste und alle, welche über dessen Verbleib Nachricht geben können, werden in Gemässheit von Art. 36 ff. ZGB aufgefordert, sich bis Ende Juli 1919 bei der Gerichtskanzlei Nidwaldeu in Buochs zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Adolf Mathias Niederberger als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

B u o c h s , den 27. Juni 1918.

(2..)

Im Auftrage des Kantonsgerichtes Nidwaiden : Die Gerichtskanzlei.

Höchstpreise für Dörrobst.

(Mitgeteilt von der Warenabteiltmg dea schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements.)

Durch Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Juli 1918 sind die bisherigen Höchstpreise für Dörrobst (Äpfel und Birnen) aufgehoben worden. Neue Höchstpreise werden erst in dem Zeitpunkte wieder festgelegt werdeu, da es möglich sein wird, die Obstpreise der diesjährigen Ernte zu überblicken. Die vorläufige Aufhebung der Dörrobstpreise bezweckt daher nur, den seit der Festsetzung der bisherigen Höchstpreise im Herbst 1917 veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Der Handel mit Dörrobst hängt, trotz dieser Aufhebung der Höchstpreise, nach wie vor von der Bewilligung der Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements ab.

Die Kleinverkaufsstellen, welche dieser Bewilligung nicht bedürfen, haben die Dörrobstprodukte auch in Zukunft selber oder durch ihre Einkaufsverbände direkt bei den Produzenten einzukaufen.

Diese Handelskreise werden darauf aufmerksam gemacht, dass Käufe zu hohen Preisen, welche vor der Festsetzung neuer Höchstpreise vorgenommen werden, für die Käufer eventuelle Verluste im Gefolge haben können.

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1918

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4

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32

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.08.1918

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239-248

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10 026 820

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