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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, "70. Jahrgang.

Bern, den 13. März 1918.

Band L

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, G franken im Halbjahr zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 16 Rappen die Zelle oder deren Baum. -- Anzeigen franko au die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Mitwirkung der kantonalen Handelsregisterämter bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19 aber die Stempelabgaben.

(Vom 5 März

1918.

Gelreue, liebe Eidgenossen !

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 über die StempelAbgaben tritt mit dem 1. April 1918 in Kraft. Die Erhebung ein.zelner durch dieses Gesetz vorgesehener Abgaben (Abgaben auf Aktien, Genussaktien, Genussscheinen, Gründeranteilen und Stammkapitalanteilen) knüpft an Eintragungen im Handelsregister an ; bei einer weitern Abgabe (Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz) ist die Erfassung aller Abgabepflichtigen von ihrer ausnahmslosen Eintragung im Handelsregister abhängig. Wir fassen nachstehend die Beziehungen zusammen, welche zwischen der Führung des .Handelsregisters und der Erhebung der Stempelabgaben bestehen.

I.

Auf Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften(Art. 17 des Gesetzes), auf Stammkapitalanteilen inländischer Genossenschaften (Art. 17), auf Genussaktien, Genussscheinen und Gründeranteilen (Art. 25) wird eine Stempelabgabe erhoben, welche mit l 1/2 0/0 desjenigen Betrages, zu welchem die Titel von den ersten Erwerbern übernommen werden, zu berechnen und erstmals im Zeitpunkte zu entrichten ist, in welchem die Gründung der Gesellschaft oder Genossenschaft oder die Erhöhung des Aktienkapitals im Handelsregister eingetragen wird ; Bundesblatt.

70. Jahrg. Bd. I.

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ferner bei Eintragung einer sonstigen Statutenbestimmung oder Statutenänderung, sofern sich dabei ergibt, dass Genussscheine, Genussaktien oder Gründeranteile ausgegeben werden sollen oder irgendwie vorgesehen sind (Art. 18 und Art. 26, Abs. 1).

Nach konstanter Entscheidungs- und Rekurspraxis des Bundesrates Cvgl. Bundesbl. 1905, IV, S. 973, und Bundesbl. 1906, l, S. 529 ff.") ist die Eintragung im Handelsregister erst dann als endgültig erfolgt zu betrachten, wenn sie vom eidg. Handelsregisterbureau genehmigt ist. Die Genehmigung äussert sich in der Publikation durch das Handelsamtsblatt. Erst nach erfolgter Publikation darf durch das kantonale Handelsregisterbureau ein Auszug über die Eintragung verabfolgt werden. Die Eintragung im Handelsregister zerfällt somit in zwei, deutlich voneinander getrennte Akte, nämlich : 1. die Anmeldung beim kantonalen Handelsregisterbureau und den darauffolgenden Entscheid des kantonalen Registerführers, und 2. die Prüfung des vom kantonalen Registerbureau zur Publikation eingesandten Eintrages durch das eidg. Handelsregisterbureau und die bei Richtigbefund folgende Veröffentlichung im Handelsamtsblatt.

Zwischen diesen beiden Akten hat die Entrichtung der Stempelabgabe zu erfolgen. Art. 28 der Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918 zum Bundesgesetz über die Stempelabgabon bestimmt hierüber: Wer beim Handelsregister: a. die Gründung einer Aktiengesellschaft, b. die Erhöhung ihres Aktienkapitals, c. den Beschluss, dass Urkunden der in Art. 20, lit. c (der Vollziehungsverordnung), bezeichneten Art ausgegeben werden sollen, zur Eintragung anmeldet, ist verpflichtet, namens der Gesellschaft der eidgenössischen Steuerverwaltung ein Bordereau nach besonderem Formular in doppelter Ausfertigung zu übermitteln und mit der Übermittlung den von ihm berechneten Abgabebetrag der eidgenössischen Staatskasse für Rechnung der eidgenössischen Steuerverwaltung zu überweisen.

Die gleiche Verpflichtung legt Art. 40, Abs. 2, der Volly.iehungsverordnung demjenigen auf, der die Errichtung einer Genossenschaft zur Eintragung im Handelsregister anmeldet (die Entrichtung der Abgabe auf Stammkapitalanteilen, die nach erfolgteiEintragung der Genossenschaft im Handelsregister ausgegeben

353 werden, und die Entrichtung der Abgabe auf Einzahlungen, die nach erfolgter Eintragung der Genossenschaft im Handelsregister auf die von ihr ausgegebenen Stammanteile geleistet werden, erfolgt nicht im Anschluss an die Registereintragung).

Die eidg. Steuerverwaltung wird nach Empfang des Bordereaus die Abgabe festsetzen und nach abgeschlossenem Verfahren und erfolgter Einzahlung (Art. 13, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung) demjenigen, "der die Abgabe entrichtet hat, eine Quittung zustellen. Sie wird zugleich die Entrichtung der Abgabe dem eidgenössischen Handelsregisterbureau anzeigen. Erst nach Eingang dieser Anzeige wird das eidgenössische Handelsregisterbureau die Veröffentlichung des Registerauszuges im Schweizerischen Haudelsamtsblatt veranlassen.

1. Sofern es sich um die erstmalige Entrichtung der Abgabe auf Aktien neu errichteter A k t i e n - oder K o m m a n d i t a k t i e n g e s e l l s c h a f t e n handelt, bedarf das durch die Verordnung vorgesehene Verfahren keiner weitern Erläuterung. Erläuterungsbediirftig erscheint das Verfahren dagegen, soweit es sich um die Entrichtung der Stempelabgabe anlässlich der Kapitalerhöhung einer im Handelsregister bereits eingetragenen Aktien- oder Kommanditalstiengesellschaft handelt. Theoretisch ist eine doppelte Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister nicht ausgeschlossen (vgl.

Siegmund Handb. f. d. Schweiz. Handelsrcgisterführer S. 296, und übereinstimmend Sträuli, Veränderungen des Grundkapitals der A.-G. im Schweiz. OR, Zeitsch. f. Schweiz. Recht 1895, S. 27 ff.), nämlich Eintragung sowohl des Beschlusses der Generalversammlung über Vornahme der Erhöhung (nach Siegmund im Firmenbuch unter der Rubrik ^Bemerkungen" einzutragen), wie des Beschlusses, der die vollzogene Kapita-lerhöhung konstatiert. In der Praxis werden jedoch meist nicht zwei Eintragungen veranlasst ; mit der Eintragung wird vielmehr zugewartet, bis die Emission der jungen Aktien faktisch vollzogen ist und dio Generalversammlung Zeichnung und Einzahlung konstatiert hat, und unser Justizdepartement hat zu wiederholten Malen (vgl. Bundesblatt 1891, II, S. 583 f.) dahin entschieden, dass eine Kapitalerhöhung erst eingetragen werden dürfe, nachdem durch Beschluss der Generalversammlung die vollständige Deckung des neu zu emittierenden Aktienkapitals durch Unterschriften
und die Einzahlung von mindestens 20°/o auf jede der neu gezeichneten Aktien festgestellt (OR Art. 618) und die Bescheinigung hierüber (OR Art. 622, Ziff. l und 2) der Registerbehörde vorgelegt worden ist.

Dementsprechend soll auch die Stempelabgabe anlässlich einer Kapitalerhöhung im Anschluss an die Eintragung der vollzogenen

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Kapifcalerhöhung im Handelsregister festgesetzt und entrichtet werden. Ein anderes Vorgehen, die Forderung etwa, dass die Abgabe schon im Anschluss an den Beschluss einer Kapitalerhöhung zu entrichten sei, wäre schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Wortlaute des Gesetzes gemäss die Abgabe im Zeitpunkte zu entrichten ist, in welchem die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen wird, der blosse Beschluss einer Kapitalerhöhung im Handelsregister "aber nicht unter allen Umständen eingetragen werden muss.

2. Von der Genossenschaft fordert das OR kein bestimmtes Grundkapital, und ist ein solches statutarisch vorgesehen, so muss es nicht durch Stammkapitaleinlagen der Mitglieder aufgebracht werden. Sehen aber die Statuten die Bildung eines von den Mitgliedern aufzubringenden Stammkapitals in der Höhe von mehr als Fr. 10,000 vor, das in Stammkapitalanteile eingeteilt sein soll, so sind diese Stammanteile Gegenstand einer Stempelabgabe, und in diesem Falle wird gleichzeitig mit der Anmeldung der Genossenschaft zur Eintragung im Handelsregister auch die Anmeldung bei der eidg. Steuerverwaltung zu erfolgen haben.

3. Der Inhalt der durch G e n u s s a k t i e n , Genussscheine und G r ü n d o r a n t e i l e verbrieften Rechte ist im OR nicht umschrieben und auch die Finanzierungspraxis ist bis heute zu keiner feststehenden Abgrenzung der Rechtsinhalte dieser Bezeichnungen gelangt. Urkunden, welche genau dieselben Rechte verbriefen, werden nicht selten in den Statuten der einen Gesellschaft als Genussaktien bezeichnet, in den Statuten einer ändern Gesellschaft als Genussscheine oder Gründeranteile, und umgekehrt verbriefen manchmal Urkunden, welche in den Statuten zweier Gesellschaften übereinstimmend z. B. als Genussscheine bezeichnet werden, nach dem Inhalte der Statuten Rechte sehr verschiedener Art. Für die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben gelten: als Genussaktien : an Stelle amortisierter Aktien ausgegebene Urkunden, welche Anteilrechte am Gewinn oder am Liqüidationsergebnis von Aktiengesellschaften gewähren und darüber hinaus gleich den Aktien Mitgliedschaftsrechte verbriefen : als Genussscheine und Gründeranteile : in einer für den Handelsverkehr geeigneten Form ausgegebene Urkunden über Anteilrechte am Gewinn oder am Liquidationsergebnis einer inländischen, nach kaufmännischer Art geführten Unternehmung, sowie Urkunden über Vorzugsrechte für den Bezug neuer Anteile inländischer Gesellschaften.

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Wiewohl das OR die Ausgabe solcher Urkunden nicht besonders regelt, so ergibt sich doch aus Art. 616, Ziff. 10 in Verbindung mit Art. 619, Abs. l, 2. Satz, dass dio Ausgabe, wenn sie ohne Verletzung der Aktionärreehte zulässig sein soll, statutarisch vorgesehen sein muss, und aus Art. 626, Abs. l und 2, ergibt sich, dass auch eine nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister von der Generalversammlung beschlossene Ausgabe solcher Urkunden zur Eintragung oder Vormerkung im Handelsregister anzumelden ist. Im Anschlüsse an diese Anmeldung soll auch die Anmeldung bei der eidg. Steuerverwaltung erfolgen.

4. Während bisher die Eintragung der Gründungen und der Statutenänderungen von Aktiengesellschaften und Genossenschaften im Handelsregister lediglich von der Erfüllung der im Obligationenrecht gestellten Bedingungen abhängig war, wird nun vom Stempelgesetz etwas neues gefordert, das bisher nicht zu leisten war, nämlich bei Aktiengesellschaften die Entrichtung der Stempelabgaben, bei Genossenschaften die Erstattung einer Anzeige der Gründung an die eidg. Steuerverwaltung. Da die Publikation einer Eintragung im Handelsregister nicht erfolgen darf, bevor diese sämtlichen Voraussetzungen erfüllt sind,-ist eine Mitwirkung der kantonalen Handelsregisterführer bei der Durchführung der Vorschriften des Stempelgesetzes durch Aufklärung der sich zur Eintragung meldenden Gesellschaften über die ihnen in den Vorschriften über die Stempelabgaben auferlegten Pflichten notwendig.

Wir ersuchen Sie daher, die Handelsregisterführer zu verpflichten, bei jeder Anmeldung der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft, bei jeder Anmeldung der Gründung einer Genossenschaft, welche nach Massgabe ihrer Statuten Stammkapitalanteile ausgibt, und bei jeder Anmeldung einer sonstigen statutarischen Bestimmung, sofern sich hierbei ergibt, dass Genussaktien, Genussscheine oder Gründeranteile ausgegeben werden sollen oder irgendwie vorgesehen sind, denjenigen, der die Anmeldung einreicht, ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen : a. dass er durch das Bundesgesetz über die Stempelabgaben, vom 4. Oktober 1917, und die Vollziehungsverordnung vom 20. Februar 1918 verpflichtet wird, ein Bordereau in zwei Ausfertigungen der eidg. Steuerverwaltung zu übermitteln und den Abgabebetrag
der eidg. Staatskasse für Rechnung der eidg. Steuerverwaltung zu Überweisen ; b. dass die Veröffentlichung des Registerauszuges im.Schweizerischen Handelsamtsblatt nicht erfolgen wird, bevor die von der

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zuständigen Behörde festgesetzte Abgabe entrichtet ist, und dass vor Veröffentlichung des Registerauszuges im Schweizerischen Handelsamtsblatt ein Auszug über die Eintragung vom kantonalen Registerführer nicht verabfolgt werden darf; c. daas die vor erfolgter Veröffentlichung des Registeraussiuges ausgegebenen Titel nach Obligationenrecht nichtig sind; d. dass durch Ausgabe von Titeln oder von Interimsscheinen vor erfolgter Entrichtung der Abgabe eine Strafe im fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe verwirkt wird, die mindestens Fr. 5 für jeden ausgegebenen Titel beträgt.

Zur möglichst bequemen Erfüllung der dem Registerführer aufzuerlegenden Pflicht wird die eidg. Steuerverwaltung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes sämtlichen Registerfilhrern in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren eine Drucksache zustellen, welche die vorstehend unter a. bis d. vorgeschriebeneu Erklärungen wörtlich wiedergibt. Durch deren Aushändigung an denjenigen, der die Anmeldung einreicht, hat der Registerführer die ihm hiermit auferlegte Pflicht erfüllt. Weitere Exemplare dieser Drucksache können von den Registerführern jederzeit nach Bedarf bei der eidg. Steuerverwaltung unentgeltlich bezogen werden.

Überdies wird die eidg. Steuerverwaltung sämtlichen Registerführern nach Bedarf die Bordereaux zustellen, zu deren Einreichung an die erwähnte Verwaltung diejenigen verpflichtet sind, denen die Anmeldung beim Handelsregister obliegt. Es soll damit den zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten die Möglichkeit geboten werden, die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Formulare beim Registerführer unentgeltlich zu beziehen.

II.

Nach Art. 33 des Slempelgesetzes ist^auf Wertpapieren, an welchen Eigentum gegen Entgelt übertragen wird, eine Abgabe zu entrichten, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler den An- und Verkauf von Wertpapieren für eigene oder für fremde Rechnung gevverbsmässig betreibt. Um die Grundlagen für die Erhebung dieser Abgabe zu sichern, bestimmt Art. 52 der Vollziehungsverordnung zum Stempelgesetz: ,,Wer Effektengeschäfte, gleichviel welcher Art, betreibt oder vermittelt (gewerbsmässiger An- und Verkauf von Wertpapieren für eigene und fremde Rechnung), hat der eidg. Steuerverwaltung seinen Geschäftsbetrieb anzumelden. Dieser Anmeldepflicht unterstehen insbesondere :

357 ·a. Batiken und Bankiers, Spar- und Leihkassen und Sparkassen, Wechselstuben und Depositenkassen, Effektenmakler und Effektensensale (agents de change") ; b. Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften (Trustgesellschaften)-, c. Vermögensverwalter, deren Geschäftsbetrieb einen bankmässigen Charakter hat. Der bankmässige Charakter des Geschäftsbetriebes wird als erwiesen erachtet, wenn der Vermögensverwalter an den einzelnen Umsätzen Gewinne erzielt.

Der Anmeldepflicht unterstehen sowohl inländische Geschäftsbetriebe wie Zweigniederlassungen ausländischer Geschäftsbetriebe. Als inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Geschäftsbetriebes gilt auch der ständige Vertreter (Remisier),
Die wirksamste Kontrolle der Erfüllung dieser Anzeigepflicht wird durch die Eintragungen im Handelsregister ermöglicht, doch hat diese Kontrollmöglichkeit zur Voraussetzung, dass jeder, der den An- und Verkauf von Wertpapieren für eigene oder für fremde Rechnung gewerbsmässig betreibt, im Handelsregister eingetragen ist. Wir verweisen auf die Bestimmung des Art. 13, Abs. 2, Ziff. l, lit. c, der Verordnung betreffend Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890, der zufolge die gewerbsmässige Betreibung oder Vermittlung von Effekten- oder Börsengeschäften irgendwelcher Art die Pflicht zur Eintragung im Handelsregister begründet, und ersuchen Sie, die Registerführer zu ermahnen, dass sie, mit Hinblick auf die fiskalischen Konsequenzen, solchen Unternehmungen gegenüber mit besonderer Sorgfalt die Vorschriften der Art. 864 und 875 des OR befolgen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe · .Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 5. März 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Mitwirkung der kantonalen Handelsregisterämter bei der Durchführung des Bundesgesetzes vom 4.

Oktober 1917 aber die Stempelabgaben. (Vom 5. März 1918.)

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1918

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13.03.1918

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351-357

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