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(Vom 31. Mai 1918.)

Bundeskanzlei.

Vizekanzler: Steiger, Adolf, von Bern, Ständerat und Stadtpräsident in Bern.

Politisches Departement.

Abteilung für Auswärtiges.

Attaché bei der schweizerischen Gesandtschaft in Washington : Fontanel, Emil, von Genf.

Militärdepartement.

Oberkriegskommissariat.

Kanzlist I. Klasse: Weibel, Fritz, von Schupfen, bisher Kanzlist II. Klasse der genannten Abteilung.

Kanzlist II. Klasse : Eng, Edwin, von Stüsslingen.

Post- und Eisenbahndepartement.

Obertelegraphendirektion.

Sekretär I. Klasse : Thalmann, Jakob, von Basel.

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Bekanntmachungen TOD

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer {siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1917 erlassen:

301 Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff ·der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Jahre 1917 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember) abschliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht auf das Ende, sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1916/17 bereits einzureichen und diejenige für das Geschäftsjahr 1.917/18 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidgenössischen Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1917 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes ·Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 5. Juni 1918 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Steuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 15. Juni 1918 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1917 bei der eidgenössischen Steuer Verwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der ' hinterzogenen Steuer nachzuzahlen; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 biß Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bnndesblatl. 70. Jahrg. Bd. III.

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302 Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermähnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich wm, so höher ausfallen, je länger- sich der Pflichtige der Besteuerung eht.

B e r n , den 25. Mai 1918.

(3..).

Eidg. Steuerverwaltung.

Versand von ausfuhrverbotenen Waren ins Ausland mit der Briefpost.

Wie sich aus zahlreichen Anständen ergibt, scheint in weiten Kreisen die Meinung zu bestehen, dass kleine Mengen ausfuhrverbotener Waren ohne Ausfuhrbewilligung mit der Briefpost ins Ausland versandt werden dürfen. Demgegenüber wird aufmerksam gemacht, dass jede Ausfuhr von Waren, die vom Ausfuhrverbot betroffen werden, die Anwendung der zu Kraft bestehenden Strafbestimmungen nach sich zieht, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung nicht vorliegt.

Da die Übertretung des Ausfuhrverbotes im allgemeinen ausser mit Konfiskation der Ware mit einer Busse, die ein Mehrfaches des Warenwertes erreichen kann, bestraft wird, so wird davor gewarnt, ausfuhrverbotene Gegenstände mit Briefpost ohne Bewilligung der zuständigen Amtsstellen ins Ausland zu versenden.

B e r n , den 25. Mai 1918.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Konkurrenzausschreibung.

Das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung für Landwirtschaft, eröffnet die Konkurrenz über den Druck der nachbezeichneten Formulare :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1918

Année Anno Band

3

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23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1918

Date Data Seite

300-302

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10 026 747

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