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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkwirtschaftsdepartement an die Kantonsregierungen betreffend die Milchversorgung im Sommerhalbjahr 1918.

(Vom

23. April 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Die nach jedem Halbjahr übliche N e u r e g e l u n g der M i l c h v e r s o r g u n g bereitete diesmal besondere Sorgen. Zu den Schwierigkeiten wegen der Erhaltung und Förderung der Milchproduktion gesellten sich insbesondere auch solche des Milchpreises und der allgemeinen Verbilligung der Konsummilch. Die Frage der allgemeinen "Verbilligung der Konsummilch ist Gegenstand von Verhandlungen der Bundesversammlung, die zur Zeit noch nicht abgeschlossen sind. Um indessen Störungen in der Milchversorgung auf 1. Mai nach Möglichkeit vorzubeugen, sind die übrigen Verhältnisse durch die mitfolgenden Erlasse geordnet worden.

Wir übermitteln Ihnen: 1. den Bundesratsbeschluss vom 19. April 1918 betreffend die Verteilung von Milch und Milcherzeugnissen ; 2. den Bundesratsbeschluss vom 22. April 1918 betreffend, die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen ; 3. die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 22. April 1918 betreffend die Milchversorgung im Sommer 1918.

Ein weiterer Bundesratsbeschluss wird die Frage einer allgemeinen Verbilligung der Konsummilch ordnen, kann aber erst nach Erledigung dieser Frage in den eidgenössischen Räten in den nächsten Tagen erlassen werden.

825 L i e f e r u n g s p r e i s e und A u s m e s s p r e i s e (Detailpreise) für K o n s u m m i l c h . Nach den mit den Produzenten^ Organisationen getroffenen Vereinbarungen erhalten die Milchproduzenten auf 1. Mai nächstbin einen Mehrpreis von durch' schnittlich 5 Rappen für das kg Milch. Der Preis stellt sich somit auf durchschnittlich 31 gegenüber 26 Rappen per kg Milch eingeliefert ins Sammellokal. Die Milchproduzenten, die durch Vermittlung der Verbände Verpflichtungen für die Konsummilchversorgung übernommen haben, erhalten überdies einen Zuschlag von l Rappen, der vom Bunde übernommen wird. Diese Preiserhöhung ist verhältnismässig hoch. Sie war aber notwendig, um die Produktion und die Ablieferung von Milch nach Möglichkeit zu fördern. Sie ist aber auch begründet durch die seit Jahresfrist neuerdings stark gestiegenen Produktionskosten der Milch. Die Vertreter der Milchproduzenten hatten zu Beginn der Verhandlungen höhere Preisforderungen gestellt und die nunmehr vereinbarten Preise konnten erst nach längern Verhandlungen erreicht werden. Ausser dem bereits erwähnten Rappen zugunsten der Milchproduzenten, die Verpflichtungen für die Konsummilchversorgung eingegangen sind, übernimmt der Bund im weitern noch gewisse Leistungen für die von einem Verbandsgebiet in ein anderes gelieferte Milch, sowie an die gewisse Beträge übersteigenden Frachtkosten für Konsummilch. Ein weiterer Beitrag war erforderlich für einzelne grössere Konsumplätze, um für diese eine noch stärkere Erhöhung der Detailpreise zu verhüten. Diese Beiträge werden durch die Vermittlung der Produzenten verbände vom Bunde verabfolgt.

Während die Preiserhöhung für Produzenten 5 Rappen für das kg beträgt, ergibt sich, trotz den erwähnton besondern Leistungen des Bundes, für die Konsumenten eine Erhöhung von im allgemeinen 7 Rappen per Liter. Diese starke Preiserhöhung ist ins-, besondere auch auf die Steigerung der Verschleisskosten (Unkosten des Milchhandels) zurückzuführen. Produzentenverbände und Bund haben bekanntlich schon während des mit 30. April zum Abschlüsse gelangenden Winterhalbjahres gewisse Beiträge an den Milchhandel geleistet, die nunmehr, wie auch gewisse weitere Leistungen der Verbände zugunsten der allgemeinen Verbilligung der Konsummilch einzelner Bevölkerungszentren, auf 1. Mai sistiert werden müssen,
weil die Einnahmequellen der Verbände -- die Gewinnanteile an der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen und die Nachzahlungen auf Käse ·-- mehr und mehr versiegen.

826 Die D e t a i l p r e i s e für die einzelnen Konsum platze sind durch das eidgenössische Milchamt im Einvernehmen mit Vertretern der betreffenden Kantonsregierungen und der Milchproduzentenverbände mit wenigen Ausnahmen festgesetzt und vom eidgenössischen Milchamt den kantonalen Amtsstellen für Milchversorgung bereits mitgeteilt worden. Diese Detailpreise bewegen sich in der Regel zwischen 40 Rappen (Städte) bis herab zu 36 Rappen (Ausmesspreis in einzelnen Käsereien).

Wir bitten Sie, dahin zu wirken, dass den einzelnen Gemeinden die neuen Detailpreise, die auf 1. Mai in Kraft treten, unter besonderm Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen betreffend die Abgabe verbilligter Milch beförderlichst bekanntgegeben werden.

Das Übereinkommen mit dein Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten betreffend die Milchversorgung im Sommer 1918 wird Ihnen durch das eidgenössische Milchamt zugehen.

Die A b g a b e v o n ve r b i l l i g t e r M i l c h an P e r s o n e n mit b e s c h e i d e n e m E i n k o m m e n soll, wie dies aus dem mitfolgenden Bundesratsbeschluss vom 22. April 1918, der den entsprechenden Bundesratsbeschluss vom 4. April 1917 ersetzt, ersichtlich ist, fortgeführt werden. Die Personen, die auf den Bezug Anspruch haben, sollen die Milch in der Regel zum bisherigen Preise, der in den Städten bekanntlich 27 Rappen beträgt, erhalten. Eine Verschiebung tritt somit nur in der Höhe dieser Verbilligung ein.

Diese stellt sich für städtische Verhältnisse von 5 auf 12 Rappen, entsprechend dem Aufschlage des Milchpreises von 7 Rappen bzw. von 33 auf 40 Rappen für den Liter.

Die bezüglichen Ausführungsvorschriften über die Abgabe von Konsummilch zu ermässigtem Preise vom 24. Januar 1918 bleiben im übrigen bis auf weiteres in Kraft.

Gestützt auf diese Anordnungen wird die Abgabe von Milch an Personen mit bescheidenem Einkommen auf 1. Mai hin grundsätzlich keine Änderung erfahren und soll infolgedessen auch keine Störung erleiden. Die Gemeinden sind einzuladen, die betreffenden Verhältnisse grundsätzlich in bisheriger Weise zu ordnen, so dass eine Änderung nur hinsichtlich der Höhe der Beiträge eintreten wird. Auch das Verhältnis, in dem Bund und Kantone sich an diesen Leistungen beteiligen, wird keine Änderung erfahren, indem der Bund wie bisher 2/s und Kantone und Gemeinden zusammen '/s der Gesamtleistungen zu tragen haben.

827 Die allgemeine V e r b i l l i g un g der K o n s u m milch wird, wie bereits erwähnt, nach Abschluss der Verhandlungen in den eidgenössischen Bäten durch einen besondern Bundesratsbeschluss geordnet. Die Ordnung dieser Verhältnisse wird aber die Abgabe von Konsummilch an Personen mit bescheidenem Einkommen, die gemäss Bundesratsbeschluss vom 22. April 1918 und nach Massgabe der vorstehenden Wegleitung zu regeln ist, weiter nicht beeinflussen. Wer auf den Bezug dieser Milch nicht Anspruch hat, wird die Konsummilch vom 1. Mai an zu dem vom eidgenössischen Milchamte mitzuteilenden normalen Detailpreis des betreffenden Platzes bezahlen. Es ist aber mit Sicherheit zu erwarten, dass die Verhältnisse betreffend die allgemeine Verbilligung der Konsummilch in den nächsten Tagen ebenfalls geordnet werden können, so dass es möglich sein wird, den Betrag der noch endgültig festzusetzenden Verbilligung der Milch auch für den Monat Mai zugunsten der Konsumenten noch zu verrechnet).

Es darf aber jetzt schon angenommen werden, dass für Milchkonsumenten, die nicht Selbstversorger sind, der Bund und die Kantone einen Teil des Milchpreisaufschlages übernehmen werden. Über allfällige Ausnahmen bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten. Es ist jedoch aus den schon genannten Gründen nicht möglich, die erforderlichen eidgenössischen Vorschriften heute schon zu erlassen. Indes ist den Gemeinden zu empfehlen, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen vorzubereiten, damit vom 1. Mai an die Menge der von jedem einzelnen Konsumenten, der eigenen -Haushalt führt, bezogenen Trinkmilch ermittelt werden kann. Wir stellen die Art und Weise, wie Sie diese Kontrolle ausüben lassen wollen (Markensystem oder Kundenliste), vorläufig ganz in Ihr Belieben, in der Annahme, dass das eigene Interesse die Kantone sowohl als auch die Gemeinden dazu führen werde, die Kontrolle möglichst genau einzurichten.

Einzelheiten wird der oben erwähnte, noch zu erlassende Bundesratsbeschluss und werden allfällige Vollzugsvorschriften bekanntgeben. Wir hoffen, Ihnen beides vor dem 1. Mai zukommen lassen zu können.

Gestützt, auf den Bundesratsbeschluss vom 4. April 1917 haben besonders milchärmcre Gebiete die M i l c h r a t i o n i e r u n g eingeführt, während milchreichere Gebiete sich nicht immer die im Interesse der Milchversorgung des ganzen Landes erforderliche Einschränkung im Milchausmessen auferlegten. Man hätte den Produktionsgebieten diese Annehmlichkeit sehr gerne weiter ge-

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gönnt, wenn die Sicherstellung der Versorgung des ganzen Landes mit Milch und Milcherzeugnissen nicht einen weitergehenden Ausgleich im Konsum an Frischmilch eindringlich fordern wurde.

Es darf bei der Beurteilung der Frage der Milchrationierung auch nicht übersehen werden, dass wir während des Sommers 1918 nicht nur für Trinkmilch, sondern auch für die Anlage von Reserven in Butter, Käse und Kondensmilch zugunsten der Nahrungsmittelversorgung während des nächsten Winters und des Frühjahrs 1919 sorgen müssen.

Nachdem wir den kantonalen Amtsstellen für Milchversorgung Gelegenheit gegeben hatten, sich zu einem- bezüglichen Plane zu äussern, und nachdem die Rationierungsfrage auch in den eidgenössischen Räten zur Sprache gekommen ist, haben wir für das ganze Land eine N o r m a l r a t i o n vorgesehen. Dadurch wird angestrebt, auch in milchwirtschaftlich ungünstiger gelegenen Orten eine gewisse Mindestmenge an Konsummilch zu verabfolgen, und insbesondere Kindern, Greisen und Kranken eine Vorzugsration sichern zu können. Orte mit genügender eigener Milchproduktion, die die vorgeschriebenen Milchmengen für andere Gebiete abliefern, können die Normalration ohne weiteres um einen Deziliter erhöhen ; überdies hat das eidgenössische Milchamt die Befugnis, eine weitergehende Anpassung an die bisherigen Ernährungsgewohnheiten und an die besondern örtlichen Verhältnisse herbeizuführen.

Die praktische Durchführung der Milchrationierung ist kantonal zu ordnen, da eine einheitliche eidgenössische Milchkarte im Hinblick auf die notwendige Anpassung an örtliche Verhältnisse praktisch kaum angewendet werden könnte. Soweit es den Kantonen unmöglich erscheint, die Rationierung, wie vorgesehen, auf 1. Juni einzuführen, kann das eidgenössische Milchamt eine weitere Frist gewähren. Eine solche Fristverlängerung wird aber nur in besondern Fällen und in der Regel nicht über einen Monat hinaus zugestanden werden können. Wo die Milchrationierung bereits besteht, soll sie bis 1. Juni, bzw. bis zum Zeitpunkte der allgemeinen Einführung, in bisheriger Weise fortgesetzt werden.

In die allgemeine Milchrationierung ist später, d. h. auf einen noch bekannt zu gebenden Zeitpunkt, auch die Rationierung der Kondensmilch usw. einzubeziehen.

829 Die kantonalen und Gemeindemilchämter und die Mitwirkung des Zentralverbandes schweizerischer M i l c h p r o d u z e n t e n . Die bestehenden Schwierigkeiten in der Milchversorgung geboten von vornherein die Vermeidung tiefgreifender Änderungen in der bisher bewährten Organisation des Milchverkehrs, dessen Grundlagen durch die freiwillige Mitarbeit der Produzentenverbände nach dem erwähnten Übereinkommen gegeben sind. Mit der Übertragung des Bezugsrechtes der beschlagnahmten Milch an die Verbände erwächst diesen auch die Pflicht, den einzelnen Ortschaften und Gemeinden mit ungenügender Eigenproduktion die notwendige Aushülfsmilch zuzuführen. Diese durch Vereinigung der produktionsgenossenschaftlichen und der staatlichen Organisation bei uns seit 4 Jahren eingeführte Regelung der Milchversorgung ist auch vom Auslande vielfach als vorbildlich anerkannt worden. Wir möchten nicht unterlassen, die Kantonsregierungen neuerdings dringend zu bitten, die auf ihrem Gebiete tätigen, vom schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement verpflichteten Verbände in der Durchführung ihrer Aufgabe nach Kräften zu unterstützen. Anderseits werden aber auch die Organe der Verbände alles tun, um den Behörden ihre schwierigen Aufgaben zu erleichtern.

Die Einführung der Milchrationierung erfordert eine vermehrte Mitwirkung der kantonalen Behörden, welche wir zu erreichen hoffen durch die vorgeschriebene Einrichtung von kantonalen und kommunalen Stellen, die sich mit der Milchversorgung im allgemeinen und besonders mit der Überwachung der Rationierung zu befassen haben. Es ist die Befürchtung ausgesprochen worden, durch diese Ausscheidung von Rechten und Pflichten für die kantonalen Amtsstellen einerseits und für die Verbände anderseits müsste die Einheitlichkeit der Milchversorgung leiden.

Wir haben diesen Umstand nicht übersehen und bitten deshalb die Kantonsregierungen, bei der Bestellung der kantonalen Milchämter auch die persönlichen Bedingungen zu einem erspriesslichen Zusammenarbeiten mit dem betreffenden Verbände, welcher den praktischen Teil der Milchversorgung übernommen hat, gebührend zu beachten. Wir dürfen wohl darauf hinweisen, dass verschiedene Kantone, wie Bern, Aargau, Thurgau, St. Gallen, Freiburg, Waadt und andere, die bereits Zentralstellen für Milchversorgung besitzen, von sich aus eine enge persönliche Verbindung zwischen der kantonalen Amtsstelle und dem betreffenden Verbände hergestellt haben.

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Die P r e i s e der M i l c h p r o d u k t e werden entsprechend der Erhöhung der Milchpreise neu festzusetzen sein. Die Verfügung über die Erhöhung der Butterpreise, welche Ihnen nächster Tage durch das eidgenössische Milchamt zugestellt werden wird, sieht eine Erhöhung des bisherigen Butterpreises um Fr. 1. 30 per kg vor, so dass der Kleinverkaufspreis auf Fr. 7. 50 bis Fr. 7.60 zu stehen kommt. Verglichen mit den vor Monatsfrist festgesetzten Höchstpreisen für die ändern Speisefette sind die Butterpreise immer noch als massig zu bezeichnen. Die Preise für die Weichkäse werden auf Mitte Mai entsprechend erhöht werden, während die Erhöhung der Preise für Hartkäse erst in einem spätem 2'eitpunkte erfolgen wird. Die Käserationierung ist in Vorbereitung.

Mit vorzüglicher Hochachtung,

Sclwei/2. Volkswirlschaftsdeparlemmt : Schulthess.

Zollrevision von Reiseeffekten.

1. Reisende nach der Schweiz haben zur Vermeidung von Anständen bei der Rückkehr dem Eintrittszollamt mitzuteilen, ob und in welcher Menge sie neue oder anscheinend neue Gegenstände, inbegriffen Kleidungsstücke und Schuhe, mit sich führen, worauf diese zollamtlich vorgemerkt werden.

2. Reisende nach dem Ausland, die Gepäck mit sich führen, haben dem Austrittszollamt eine bestimmte Erklärung abzugeben, ob und in welcher Menge sie Gegenstände mit sich führen, die dem Ausfuhrverbot unterliegen. Kann der Reisende aus Un* kenntnis der diesbezüglichen Bestimmungen keine Antwort geben, so wird das Zollamt ihm das Verzeichnis der zur Ausfuhr verbotenen Waren mit zweckdienlicher Belehrung vorlegen. Die Revision des Gepäcks darf erst dann vorgenommen werden, wenn eine bestimmte Erklärung des Reisenden vorliegt.

Die Nichtanmeldung oder die Verheimlichung zur Ausfuhr verbotener Waren im Gepäck oder auf dem Leibe wird im Entdeckungsfalle als Widerhandlung betrachtet und dementsprechend geahndet.

831 Die freie Ausfuhr von Reisendengepäck ist beschränkt auf persönliche Effekten bzw. Kleider, Schuhe u. dgl., welche deutlich sich als gebraucht bzw. getragen erkennen lassen, dem betreffenden Reisenden zu Eigentum gehören und zu dessen eigener Benützung dienen. Nur ganz kurze Zeit getragene Kleider und Schuhe werden nicht als gebraucht betrachtet.

Im Reisenden verkehr dürfen ohne besondere Bewilligung nicht mehr als drei Paar gebrauchte Strassenschuhe ausgeführt werden, sofern nicht durch zollamtlichen Ausweis nachgewiesen wird, dass mehr als diese Anzahl eingebracht wurde.

Als Reisebedarf (Proviant) wird zurzeit zugelassen: An Personen schweizerischer Nationalität: l1/z kg total: Wurstwaren (Salami und Mortadella ausgenommen), Ì , , Fleisch-und Fischkonserven in Büchsen, Schokolade, > . ,,,, n U Knnfit.iirfin frianhet PVlintita J6 &' Konfitüren, frische Früchte, Backwerk inkl. Brot: eine Tagesration. (Mitnahme gestattet, wenn dem Ausreisenden am Tage der Abreise Gebäck auf Grund der Brotkarte noch zusteht. Siehe Vorschriften auf derselben.)

An Personen ausländischer Nationalität: l kg total: Wurstwaren (Salami und Mortadella ausgenommen), | höchstens Frische Früchte, \ je 500 g.

Backwerk inkl. Brot: eine Tagesration. (Mitnahme gestattet, wenn dem Ausreisenden am Tage der Abreise Gebäck auf Grund der Brotkarte noch zusteht. Siehe Vorschriften auf derselben.)

Kinder unter 10 Jahren haben Anspruch auf die Hälfte obengenannter Quantitäten.

Im Grenzrayon wohnende und nach Grenzortschaften ausreisende Personen, sowie solche, die öfters die Grenze passieren, insbesondere Personen, welche bereits vom kleinen Grenzverkehr profitieren, sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

Es ist im übrigen dem Ermessen der Zollämter überlassen, zu bestimmen, ob diese Vergünstigung den Reisenden zugestanden werden kann oder nicht.

Hinsichtlich der Ausfuhr von Umzugs-, Aussteuer-, Erbschaftsgut, sowie von voi-- oder nachgesandten Reiseeffekten im Frachtoder Gepäckverkehr erteilen die Zollämter die nötige Auskunft.

Reisendengepäck, das als Fracht-, Eil-, Gepäck- oder Expressgut nach dem Ausland befördert wird, kann nur gegen Vorweisung

832 des Reisepasses des Eigentümers und, wo vorgeschrieben, einer Ausfuhrdeklaration zollamtlich abgefertigt werden.

Im Paketpostverkehr bedarf es zur Ausfuhr von Reiseeffekten einer Bewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion (Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genfj.

B e r n , den 22. April 1918.

(2.).

Eidg. Oberzolldirektion?

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Burgdorf-Thun-Bahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die elektrische Bahn von Hasle-Rüegsau (Anschluss an die Emmentalbahnstation) bis zum Anschluss an den S. B. B.-Bahnhof Thun in einer baulichen Länge von 33,8 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 2,000,000, das zur Rückzahlung des Anleihens von Fr. 1,400,000 von 1898 und Deckung der Kosten für Erweiterung und Verbesserung der Bahnanlage, sowie zur Vermehrung des Betriebsmaterials verwendet werden soll.

Soweit das Benutzungs- und Eigentumsrecht von Bahnhöfen, Bahnstrecken etc. anderer Verwaltungen in Frage kommt, bleiben die Drittmannsrechte vorbehalten.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 15. Mai 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 26. April 1918.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

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Wertangabe auf den Ausfuhrdeklarationen.

In Übereinstimmung mit Art. 7, lit. c, der Verordnung betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 9. Mai 1917, ist für alle nach dem Auslande gehenden Sendungen neben der Angabe des Bestimmungslandes, der genauen Warenbezeichnung nach Nummer und Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifs, der Menge, auch der W e r t zu deklarieren. Als Wert ist der Fakturawert (Exportverkaufswert) am Versendungsorte, in Schweizerwährung, einschliesslich der Transportspesen bis zur Schweizergrenze, jedoch ohne Mitberechnung ausländischer Fracht- oder Zollspesen, zu deklarieren.

Die gemachten Erfahrungen haben nun gezeigt, dass sowohl im Bahnverkehr als auch bei Postsendungen nicht der wirkliche Fakturawert, sondern, mit Rücksicht auf die Versicherung der betreffenden Sendungen, ein bedeutend niedrigerer, oder aber in Anbetracht der Kriegsrisiken ein bedeutend höherer Betrag in der Ausfuhrdeklaration vorgemerkt wird.

Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass eine Übereinstimmung der Wertangaben für die Transportversicherung mit den Wertangaben der Statistik nicht notwendig ist. Die Wertdeklaration für die Handelsstatistik, welche ihrer Bestimmung gemäss bei den Akten der Zollverwaltung bleibt, kann ganz unabhängig von derjenigen für die Transportversicherung gemacht werden ; doch muss die Wertangabe der Ausfuhrdeklaration mit derjenigen der Ausfuhrbewilligung in Übereinstimmung stehen.

Im Interesse einer möglichst genauen Statistik werden die Versender von Waren nach dem Auslande dringend eingeladen, im obigen Sinne den erwähnten Bestimmungen entsprechend, jeweilen den wirklichen Marktpreis in den Ausfuhrdeklarationen (rotes Formular) anzugeben.

B e r n , den 18. April 1918.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Zolibezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, de» Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen Überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansatz» zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastet» Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzofldirektion.

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1918

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01.05.1918

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824-834

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