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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs des Deshusses Henri in Genf.

(Vom 3. September 1918.)

Deshusses Henri, 1891, Commis in Genf, wurde am 6. August 1914, gestützt auf § 112, Ziffer 18, der Instruktion über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen, dienstuntauglich erklärt. Er wurde für die Jahre 1914, 1915, 1916 und 1917 zum Militärpflichtersatz herangezogen. Gegen die Einschätzung pro 1917 erhob er Einsprache und verlangte Steuerbefreiung gemäss Art. 2, lit. b. des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878. Das Militärdepartement des Kantons Genf hat mit Entscheid vom 2. August 1917 sein Begehren abgelehnt. Ein Rekurs, den Deshusses am 1. Oktober 1917 an den Bundesrat richtete, wurde am 27. April 1918 abgewiesen.

Gestützt auf Gutachten der Abteilung für Sanität vom 8. Oktober 1917, 1. November 1917 und 8. März 1918 nahm der Bundesrat an, der Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit, welche zur Dienstuntauglichkeit geführt hat, und dem Militärdienst sei nicht gegeben, und es sei deshalb die Voraussetzung des Art. 2b des Militärsteuergesetzes nicht erfüllt. Mit Eingabe vom 29. Juni 1918 zieht der Rekurrent diesen Entscheid des Bundesrates an die Bundesversammlung weiter.

Henri Deshusses absolvierte vom 26. März bis 31. Mai 1913 seine Infanterie-Rekrutenschule. Zur Erlangung eines Gesundheitsattestes zwecks Eintritt in eine Krankenkasse (vgl. Zeugniskopie vom 22. Oktober 1915) konsultierte er kurz darauf, am 21. Juni 1913, den Arzt Dr. Bouvier in Vernier, wobei er sich über einen leichten Schmerz im linken Knie beklagte. Trotz gründlicher Untersuchung konnte Dr. Bouvier an diesem Tage nichts feststellen, kam aber in den folgenden drei Wochen zu der Diagnose: Synovite de nature suspecte t. b. c. Dieses Leiden führte denn auch am 6. August 1914 zur dienstlichen Ausmusterung des Rekurrenten.

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Bei der Veranlagung zur Militärsteuer pro 1915 rekurrierte Henri Deshusses an das Militärdepartement des Kantons Genf und stellte das Begehren um Enthebung vom Militärpflichtersatz, nach Art. 2 ö des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878. Er machte geltend, dass die Synovite tuberculeuse du genou, welche zu seiner Ausmusterung geführt habe, eine Folge des Militärdienstes sei. Er stützte sich hierbei auf ärztliche Zeugnisse des Dr. Bouvier in Vernier, welcher seine Affektion als wahrscheinlich dienstlichen Ursprunges erachtete (comme due vraisemblablement aux suites du service militaire). Auf einen Abweisungsantrag der Abteilung für Sanität wurde der Rekurs vom Militärdepartement des Kantons Genf abgewiesen mit der Begründung, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ausmusterungsgrund und dem Militärdienste sei nicht nachgewiesen. Gegen diese Abweisungsverfügung legte der Rekurrent beim Bundesrat Berufung ein, ohne aber die 60tägige Rekursfrist des Art. 178 0. G. einzuhalten, weshalb er unterm 2. Mai 1916 abgewiesen wurde.

Anlässlich seiner Veranlagung zur Militärsteuer pro 1917 wiederholte, wie eingangs dargestellt, Henri Deshusses seine Rekurse an die kantonalen und "die eidgenössischen Behörden und stellte aufs neue den Antrag auf Befreiung von der Militärsteuer, nach Art. 2, lit. b, leg. cit.

Die eidgenössische Militärversicherung verwies in ihren Vernehmlassungen auf den oben zitierten bundesrätlichen Entscheid in derselben Sache vom 2. Mai 1916. Auf das von unserer Steuerverwaltung zwecks Beweisergänzung eingeholte ärztliche Zeugnis des Dr. Bouvier vom 4. März 1918, worin dieser zum Unterschied von den früheren, seine absolute Überzeugung über den dienstlichen Ursprung der Krankheit ausdrückte, bestritt die eidgenössische Militär Versicherung neuerdings den Kausalzusammenhang zwischen der ,,synovite de nature suspecte t. b. c.tt de» Rekurrenten und dem von ihm geleisteten Militärdienst.

Im fernem ist darauf hinzuweisen, dass Henri Deshusses am 27. Oktober 1917 an die eidgenössische Militärversicherung das Begehren stellte : ,,Es sei festzustellen, dass sein Leiden als Folge des Militärdienstes zu betrachten und dass ihm eine Entschädigung auszuzahlen seia. Der Rekurrent wurde mit diesem Begehren von der Militärversicherung abgewiesen und in Weiterziehung der Angelegenheit an den Bundesrat
entschied dieser, dass für die Annahme eines sicheren oder sehr wahrscheinlich ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Knieaffektion und dem vorausgegangenen Militärdienst keine Anhaltspunkte vorhanden seien.

431 Bei dieser Sachlage kann das Leiden des Rekurrenten nicht als Folge des geleisteten Militärdienstes angesehen werden, und es erscheint uns daher die Anfechtung des bundesrätlichen Entscheides als unbegründet.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen: es sei der von Henri Deshusses erhobene Rekurs abzuweisen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den S.September 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Militärsteuerrekurs des Deshusses Henri in Genf. (Vom 3. September 1918.)

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