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Botschaft Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzessionen für eine Schmalspurbahn Lausanne-Echallens und die Verbindung derselben mit der Lausanne-Ouchy-Bahn und für eine Schmalspurbahn Echallens-Bercher.

(Vom 2. Juli 1918.)

Mittels Eingabe vom 29. April 1918 stellte die Verwaltung der Eisenbahn Lausanne-Echallens-Bercher das Gesuch um Abänderung 1. der durch Bundesbeschluss vom 2. Juli 1886 (E. A. S. IX, 35) erteilten Konzession für eine Schmalspurbahn von Lausanne nach Echallens und die Verbindung derselben mit der Lausanne-Ouchy-Bahn, und 2. der durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1886 (E. A. S. IX, 28) erteilten und am 20. Dezember 1912 (E. A. S. XXVIII, 221) auf die erwähnte Bahngesellschaft Lausanne-Echallens-Bercher übertragenen Konzession für eine Schmalspurbahn von Echallens nach Bercher.

Nach den Ausführungen der Bahnverwaltung hat sich die finanzielle Lage der Unternehmung infolge der Steigerung der Betriebskosten so verschlimmert, dass die Abänderung der beiden Konzessionen in folgenden Punkten notwendig geworden ist: a. Erhöhung der Höchsttaxe für die Beförderung von Personen von 9,i auf 11 Rappen für den Kilometer ; b. Erhöhung der jetzigen konzessionsmässigen Taxen für die Beförderung der lebenden Tiere um 60 °/o ; c. Erhöhung der Höchsttaxe für die Beförderung der Güter in gewöhnlicher Fracht von 5,2 auf 8 Rappen für 100 kg und den Kilometer. Für eine ganze Wagenladung von 5000 kg an sind die Beförderungspreise gegenüber denjenigen für Stücksendungen zu ermassigen ;

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d. Festsetzung der Höchsttaxe für Gepäck auf 15,6 Rappen für 100 kg und für den Kilometer; e. Herabsetzung des Höchstgewichtes des Reisendengepäcks, das frachtfrei befördert wird, auf 10 kg-, f. Herabsetzung des Höchstgewichtes der frachtfrei zu befördernden Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf 15 kg; g. Festsetzung der Mindesttaxe für die Beförderung von Gütern und Gepäck auf 40 Rappen mit der Ermächtigung, dazu Expeditionsgebühren zu beziehen.

Die Bahnverwaltung verlangt ferner, es sei der Bahn die Führung einer einzigen statt der jetzigen zwei Wagenklassen in den Personenzügen zu gestatten. Sie wünscht im weitern die Aufhebung des 2. Absatzes des Art. 12 der beiden Konzessionen betreffend die Fahrgeschwindigkeit.

Die jetzigen Verhältnisse, die vorwiegend vorübergehender Natur sind, bilden an sich keinen genügenden Grund zu einer Steigerung der konzessionsmässigen Höchstansätze.

Nun muss aber zugegeben werden, dass die Bahngesellschaft trotz eines sparsamen Betriebes schon vor Ausbruch des Krieges nur eine bescheidene Rendite erzielen konnte und die jetzigen Taxen zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes nach Friedensschluss voraussichtlich nicht mehr genügen werden.

Zu den vorgeschlagenen Abänderungen ist folgendes zu bemerken : Ad a und c. Wir beantragen, die gewünschten Erhöhungen vorzunehmen.

Ad b und f. Wir sehen vor, für die Nebenbahnen ohne direkten Verkehr die Taxen und Bedingungen für die Beförderung von Traglasten, Expressgut, Leichen und lebenden Tieren nicht mehr in die Konzessionen aufzunehmen, sondern für ihre Festsetzung den Bundesrat zuständig zu erklären, um allfällige spätere Änderungen ohne Begrüssung der Bundesversammlung durchführen zu können.

Ad d. Eine Erhöhung der Gepäcktaxe ist gerechtfertigt ; ein Ansatz von 15 Rappen ist aber hoch genug.

Ad e. Die Gewichtsgrenze für Handgepäck ist im Transportreglement auf 10 kg festgesetzt. In der Konzession braucht hierüber nichts gesagt zu werden.

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Ad g. Der Festsetzung der Mindesttaxe auf 40 Rappen beantragen wir zu entsprechen. Die Einrechnung von Expeditionsgebühren kommt aber nur für den Güterverkehr in Betracht.

Mit dem Ansuchen der Bahnverwaltung um Führung nur einer Wagenklasse, sowie um Aufhebung des 2. Absatzes dèsArt. 12 betreffend die Fahrgeschwindigkeit können wir uns einverstanden erklären.

Die sich auf den Rückkauf beziehenden Artikel sind im allgemeinen unverändert zu lassen. Nur sind die bereits abgelaufenen Termine für die Ausübung des Rückkaufsrechtes de& Bundes durch spätere Zeitpunkte zu ersetzen.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind die Art. 12 bis 29 der beiden Konzessionen entsprechend den im nachfolgenden ßundesbeschlussesentwurf enthaltenen Bestimmungen, abzuändern.

In ihrem Schreiben vom 20. Mai 1918 an das Eisenbahndepartement hat die Bahnverwaltung von den oben erwähnten Bemerkungen in zustimmendem Sinne Vormerk genommen. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 1918 hat sich der Staatsrat des Kantons Waadt zugunsten der Konzessionsabänderung ausgesprochen und sich ebenfalls mit den erwähnten und ihm von dem Eisenbahndepartement am 23. Mai 1918 mitgeteilten Bemerkungen einverstanden erklärt.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Bundesbeschlussesentwurf zur Annahme und benutzen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern, B e r n , den 2. Juli 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates^ Der Vizepräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

551 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzessionen für eine Schmalspurbahn Lausanne-Echallens und die Verbindung derselben mit der Lausanne-Ouchy-Balm, und für eine Schmalspurbahn Echallens-Bercher.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahn LausanneEchallens-Bercher vom 29. April 1918, 2. einer Botschaft des Bundesrates vorn 2. Juli 1918, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 2. Juli 1886 (E. A. S. IX, 35) erteilte Konzession für eine Schmalspurbahn von Lausanne nach Echallens und die Verbindung derselben mit der LausanneOuchy-Bahn und die durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1886 (E. A. 8. IX, 28) erteilte und am 20. Dezember 1912 (E. A. S.

XXVni, 221) auf die Bahngesellschaft Lausanne-Echallens übertragene Konzession für eine Schmalspurbahn von Echallens nach Bercher werden wie folgt abgeändert: Die bisherigen Art. 12--29 der beiden bestehenden Konzessionen werden aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt: Art. 12. Es sollen täglich mindestens 3 Personenzüge in beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern, und mit Anhalten auf allen Stationen gefuhrt werden.

Art. 13.» Die Gesellschaft wird für die Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse führen. Der Bundesrat kann die .Einführung einer weitern Wagenklasse bewilligen.

Art. 14. Der Fahrpreis für Personen soll den Betrag von 11 Rappen für den Kilometer einfacher Fahrt nicht übersteigen.

Im Falle der Einführung einer weitern Klasse wird der Bundesrat den Fahrpreis dafür festsetzen.

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Die Gesellschaft ist verpflichtet, Abonnements zu ermässigtem Preise auszugeben.

Art. 15. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

Art. 16. Der Beförderungspreis für eingeschriebenes Reisegepäck soll 15 Rappen für 100 Kilogramm und den Kilometer nicht übersteigen.

Für eine einzelne Sendung dürfen mindestens 40 Rappen erhoben werden.

Art. 17. Der Beförderungspreis für Waren in gewöhnlicher Fracht soll 8 Rappen für 100 Kilogramm und den Kilometer nicht überschreiten. Für Wagenladungen von 5000 Kilogramm an sind die Beförderungspreise gegenüber denjenigen für Stückgut zu ermässigen.

Für die Beförderung von Waren in Eilfracht dürfen die Beförderungspreise verdoppelt werden.

Ausser den nach diesen Bestimmungen zulässigen Beförderungspreisen dürfen Abfertigungsgebühren erhoben werden, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird.

Für eine einzelne Sendung dürfen mindestens 40 Rappen erhoben werden.

Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Mehl, Hülsenfrilchte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrate festgesetzt werden.

Art. 18. Die Preise und Bedingungen für die Beförderung von Traglasten, Expressgut, Leichen und lebenden Tieren werden vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 19. Für die Festsetzung der Entfernungen und die Berechnung der Beförderungspreise gelten die vom Bundesrate aufgestellten Grundsätze.

Art. 20. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei

553 letzten Jahre 6°/o übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn während drei aufeinanderfolgender Jahre 2°/0 des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf eine angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 21. Die Bahngesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestimmung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklagen von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 °/o des Aktienkapitals erreicht sind ; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4% des Aktienkapitals übersteigt; a. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 22. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes «der, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Waadt gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens am 1. Januar 1922 und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die _ Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise dem Kanton Waadt, abzutreten!

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden und

554 sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer zwischen dem 1. Januar 1922 und 1. Januar 1933 erfolgt, den 22y2fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft angekündigt wird, unmittelbar vorangehen ; sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Erneuerungsfonds, betragen darf.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 23. Hat der Kanton Waadt den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 22 vorgesehen ist, jederzeit auszuüben, und der Kanton Waadt hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher-am 1. Oktober 1918 in Kraft tritt, beauftragt.

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10.07.1918

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