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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Abgabe von getragenen und alten Schuhen, Kleidern und Wäschestücken.

(Vom 12. August 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Bundesratsbeschluss vom 9. August 1918 betreffend den Kauf, Verkauf und die Abgabe von getragenen und alten Schuhen, Kleidern und Wüschestücken vorzulegen und bemerken dazu folgendes:

I.

Im ganzen Lande herrscht Mangel an Kleidern und Wäsche, insbesondere bei Minderbemittelten. Die sehr hohen Preise dieser Bedarfsartikel verunmöglichen vielen, Kleider und Wäsche zu kaufen; die Trödler und Aufkäufer machen sich diese Verhältnisse zunutze, gehen systematisch auf den Aufkauf der getragenen Ware aus und verkaufen sie zu hohen Preisen an die Bedürftigen.

Landauf und landab ist daher die Klage über diesen Handel mit getragenen und alten Schuhen, Kleidern und Wäschestücken gross.

Ein Blick in den Inseratenteil der Zeitungen zeigt, wie sehr dieser Schuh-, Kleider- und Wäschehandel, namentlich in den Städten, in Schwung gekommen ist. Die hohen Preise, die für Altware bezahlt werden, veranlassen in der Folge auch viele, die sonst gewohnt waren, ihre getragenen Kleider zu verschenken, nun zu verkaufen, obwohl ihre Verhältnisse sie hierzu nicht zwingen.

Die gerade heute erwünschte unentgeltliche Abgabe von solchen Dingen an Bedürftige geht zurück, gerade weil der Trödelhandel nach diesen Artikeln jagt und die Häuser absucht.

Der Bundesrat hält dafür, dass diesem Unwesen gesteuert werden sollte, und wird in seiner Meinung bestärkt durch die Mitteilungen von Vertretern verschiedener Bevölkerungskreise.

Wirtschaftlich und insbesondere sozialpolitisch ist dieser Trödlerzwischenhandel heute zu verwerfen. Dafür müssen Organisationen geschaffen oder -- wo sie in geeigneter Form vor-

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banden sind -- bezeichnet werden, die in don Gemeinden die getragenen Artikel kaufen oder schenkweise entgegennehmen und wieder an die Bedürftigen abgeben.

Das Verschenken von alten Kleidern und dergleichen soll fürderhin, wie bisher gestattet sein ; aber wer sie entgeltlich veräussern will, muss sich an die Gemeindesammeistelle wenden.

Nur die Gemeindesammelstelle darf solche Artikel zum Zwecke der Wiederveräusserung kaufen. Diese Sammelstellen erhalten somit eine Art Monopol für den Handel mit getragenen Kleidern und dergleichen.

Als solche Sammelstellen kommen in Betracht : Frauenvereine, Pestalozzigesellschaften, Fürsorgestellen usw. In vielen Gemeinden wird man sich vorhandener Organisationen bedienen und sie zur Zusammenarbeit verhalten können. Es liegt auch im Sinne des Bundesratsbeschlusses, wenn kantonale Organisationen, die in den Bezirken oder Gemeinden Sektionen unterhalten, mit der Durchführung der gestellten Aufgabe betraut werden.

Solche Organisationen vermögen Überschüsse der einen Gemeinde an andere Gemeinden eher zu vermitteln als rein lokale Vereine.

Diese Sammeisstellen können sich Fachleuten (Trödler), sofern es zweckdienlich erscheint, als Ankäufer gegen Entschädigung bedienen. Sie werden die gekauften, gesammelten und geschenkten Waren, wo nötig, desinfizieren (dies geschieht durch die Trödler bekanntlich nicht), reinigen, wieder in guten Zustand setzen lassen -- hierdurch können Kleinhandwerker und Frauen beschäftigt werden -- und dann, sei es gratis, sei es gegen kleines Entgelt oder gegen die Selbstkosten, wieder an die Bedürftigen in der Gemeinde abgeben.

Wir halten es für ausserordentlich wünschenswert, dass die Sammelstellen sich auch der Mitwirkung von Ärzten versichern ; denn diese werden auf die erforderliche Desinfektion der .gesammelten Ware dringen.

Wenn Sammelstellen sich auch noch die Aufgabe stellen, neue, verhältnismässig billige Kleider zu beschaffen und abzugeben, so ist diese Erweiterung ihres Tätigkeitsgebietes nur zu begrüssen.

Ferner dürfte es sich unter Umständen empfehlen, zu veranlassen, dass die Abgabe von brauchbaren Kleidern und Wäschestücken in der Regel gegen Rückgabe eines schlechten, d. h.

gänzlich unbrauchbaren Stückes der gleichen Gattung erfolgt, damit dieses nicht verloren geht. Der Erlös aus diesen unbrauchbaren Stücken, also den Lumpen, würde zum Teil die Betriebs-

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Spesen der Sammelstellen decken und so die Abgabe brauchbarer Stücke vermehren.

Die Organisation ist unseres Erachtens nicht schwierig durchzuführen und erforderte wenig Kosten, weil die in Frage kommenden Vereine und Gesellschaften ihre Geschäfte meist unter die Aufsicht ehrenamtlich tätiger Personen stellen. Dem Aufkäuferunwesen wird ein Ende bereitet und die gewonnene Ware auf zweckmässige Weise verteilt. Um gerade für den Anfangmöglichst viel Ware zu erhalten, werden wir uns mit einem Aufruf in der schweizerischen Presse an die gesamte Bevölkerung um ihre werktätige Hülfe wenden. Diese Hülfe halten wir für dringend nötig.

H.

Im einzelnen sei folgendes bemerkt : Auf die Pfandleihanstalten ist insofern Rücksicht zu nehmen, als ihnen gestattet werden muss, die nicht eingelösten Pfänder an Kleidern und Wäschestücken versteigern zu können; insbesondere wird dies den auf gemeinnütziger Grundlage betriebenen Anstalten gegenüber geschehen müssen. Die Versteigerung soll zulässig sein ; als Käufer werden aber Fachleute (Trödler) nur für Rechnung der Sammelstellen oder dann Private, die für eigenen Bedarf kaufen, und die Sammelstellen auftreten. Solcher gemeinnütziger Pfandleihanstalten gibt es in der Schweiz 13. Es ist den Kantonsregierungen überlassen, die Interessen dieser gemeinnützigen Pfandleihanstalten zu wahren und gleichzeitig den Anordnungen des Bundesratsbeschlusses Rechnung zu tragen.

Da der Beschluss des Bundesrates am 20. August in Kraft treten wird, ist dafür zu sorgen, dass die Abgabe von getragenen Kleidern usw., insbesondere der Verkauf, keinen oder nur unbedeutenden Unterbruch erleidet. Die Sammelstellen sind daher u n v e r z ü g l i c h einzurichten und der Bevölkerung bekanntzugeben. Die Sammelstellen werden auch den sich im Besitze der Trödler befindenden Vorrat an Kleidern u. dgl., soweit er für die Bevölkerung verwendbar ist, gegen Ersatz der nachgewiesenen Selbstkosten übernehmen. Dies soll den Betroffenen mit dem vorliegenden Bundesratsbeschluss mitgeteilt werden.

Wir ersuchen Sie, dem eidgenössischen Fürsorgeamt über die Art der Durchführung des Bundesratsbeschlusses im Laufe dieses Monats Mitteilung zu machen.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Schweiz. Volksißirtschaftsdepartemeni : Schulthess.

379 (Gedruckt auf Kriegsdruck I, Kriegstyp 4 der Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Juni 1918.)

Kreisschreifoen des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Papiereinsparung an die selbständigen eidgenössischen Behörden, die Armee, die eidgenössischen Stände zuhanden ihrer kantonalen, kommunalen und privaten Verwaltungen und an die schweizerische Presse.

(Vom 10. August 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Wie Ihnen bekannt, haben wir der Papiereinsparung, alseinem wichtigen Mittel zur Unterstützung unserer kriegswirtschaftlichen Massnahmen, bereits unsere volle Aufmerksamkeit gewidmet.

Im Bestreben, mit weitern Einschränkungsmassnahmen, durch, welche auch tausende von Personen, die von der papierverarbeilenden Industrie abhängen, in Mitleidenschaft gezogen würden, möglichst lange zurückzuhalten, überreichen wir Ihnen hiermit einen Aufruf an alle Papierverbraucher zur äusserst sparsamen' Verwendung von Papier, der die Gründe darlegt, welche den Appel an die freiwillige Mitarbeit jedes einzelnen veranlasst haben.

Wir ersuchen Sie dringend, diesem Aufruf Ihre tatkräftigeUnterstützung angedeihen zu lassen, der Durchführung der angeregten Sparmassnahmen Ihre besondere Aufmerksamkeit zu schenken und für die weiteste Verbreitung dieser Aufklärung besorgt sein zu wollen.

Wir sind überzeugt, dass Sie unserm Vorgehen volles Verständnis entgegenbringen, und dass wir daher auf Ihre zielsichere Mitwirkung zählen dürfen.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung; unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Schweiß. Volkswirtschaftsdepartement :

Beilage: Aufruf an alle Papierverbraucher.

Schnlthess.

380 (Gedruckt auf Zeitungsdruckpapier, Kriegstyp l der Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Papierversorgung des Landes vom 26. Juni 1918.)

Aufbewahren !

Aufruf an alle Papierverbraucher des Landes zur freiwilligen Papiereinsparung.

Die wirtschaftliche Lage unseres Landes erheischt gebieterisch ein Haushalten mit Papier.

Viel zu wenig ist bis jetzt allgemein erkannt worden, welch grosse Bedeutung diesem Produkt in unserer Volkswirtschaft zukommt und wenige wissen, welch grosse wirtschaftliche Nachteile eia verschwenderischer Verbrauch von Papier und Pappen mit sich bringt. Zweck dieses Aufrufes soll es sein, Aufklärung in alle Verbraucherkreise unseres Landes hinauszutragen und Wege zu weisen, wo und wie mit Papier noch viel mehr als bisher gespart werden kann.

Die Papierproduktion ist während des Krieges zurückgegangen.

Gleichzeitig aber hat infolge der vielen notwendigen Lebensmittelkarten, behördlichen Erlasse usw. eine Erhöhung des Papierkonsums stattgefunden, was nur unter Inanspruchnahme der vorhandenen Landesreserve möglich war. Die bisher durchgeführten Sparmassnahmon genügen noch nicht, um dieses Missverhältnis zwischen Papiererzeugung und Papierverbrauch auszugleichen.

Bevor wir aber an weitere staatliche Binschränkungsmassnahmen herantreten, soll an den Sparsinn der Bürger appelliert und der Erfolg weiterer freiwilliger Einschränkungen abgewartet werden.

"Wir zweifeln nicht daran, dass dieser Erfolg ein beträchtlicher sein wird, wenn einmal in jedem Papierverbraucher das Verständnis dafür geweckt ist, dass auch das Papiersparen vieles dazu beitragen kann, unsere Lebenshaltung im allgemeinen zu erleichtern und dass es daher Pflicht jedes einzelnen ist, hier helfend mitzuwirken.

Was wir an bisher unnütz verwendetem Papier im Lande einsparen, kann zu einem Teil auch als begehrte Kompensationsware für die Ausfuhr nutzbar gemacht werden, damit wir nicht nur die für die Weiterproduktion der schweizerischen Papierfabriken notwendigen Rohmaterialien vom Ausland erhalten, sondern eventuell auch Lebensmittel und andere unerlässliche

381 Bedarfsartikel. Papier und Pappen können also zum Teil für andere Ausfuhrartikel als Ersatz in die Lücke' treten, wenn wir durch eine verständige Einschränkung des Papierverbrauches es verstehen, Überschüsse zu schaffen.

Der Papiereinsparung kommt aber vor allem eine ganz gewaltige andere Aufgabe zu.

Die Bedeutung von Kohle und Holz in unserer Zeit ist jedem von uns, in einer Richtung wenigstens, eindringlich klar geworden, hat er doch selber im letzten Winter die Folgen des Brennstoffmangels und die ständige Verminderung der Fahrleistungen unserer Bahnen empfunden. Aber nicht nur die Brennstoffversorgung des Landes und der Bahnbetrieb erfordern Kohle und Holz, sondern namentlich auch unsere Industrie, die Hunderttausenden ihr Brot gibt. Infolge der beschränkten Kohlenzufuhren muss in vermehrtem Masse für die Erzeugung der Heizkraft Holz verwendet werden. Holz brauchen auch die Gaswerke, braucht das Baugewerbe. Holz ist endlich eines unserer wichtigsten Kompensationsmittel, dessen wir in einem gewissen Umfang nicht entraten können, wollen wir unsere Versorgung aus dem Auslande nicht gefährden.

Sind dermassen Kohle und Holz für uns von allererster Bedeutung, so wird ohne weiteres verständlich, dass eine Einsparung derselben vor allem da eintreten muss, wo dies ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensbedarfes geschehen kann, und das trifft beim Papier in weitem Umfange zu.

Für die Erzeugung eines Kilogramm Papier wird durchschnittlich l kg Kohle gebraucht (für qualitativ^höherwertige Papiere mehr, für_ Zeitungsdruckpapier weniger). Ausserdem braucht es für l kg Papier durchschnittlich noch 8/* kg Holz, was einen Jahresbedarf von 300,000 Ster ausmacht. Die Jahresproduktion der schweizerischen Papier- und Pappenfabriken betrug im Geschäftsjahre 1915/16 zirka 70,000,000kg Papier und 15,000,000 kg Pappe.

Wenn wir also durch die blosse Vermeidung aller überflüssigen Verwendung von Papier und Pappen nur l/& hiervon einsparen, so erübrigen wir damit 17,000,000 Kilogramm Kohle und 60,000 Ster Holz, was zusammen an Brennwert 25,000 Tonnen Kohle entspricht.

Dieses Quantum würde ausreichen, um den Brennstoff bedarf von über 10,000 Familien zu 5 Köpfen, also von über 50,000 Personen, für eine ganze Heizperiode zu decken.

Bundeablatt. 70. Jahrg. Bd. IV.

25

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Wiirdo das gleiche Quantum Kohle, das durch diese Papicreinsparung frei wird, den schweizerischen Bundesbahnen zufliessen, so könnten sie ausschliesslich mit diesem Quantum ihr gesamtes Netz 25 Tage lang alimentieren.

Kämen die 25,000 Tonnen nnsern Gaswerken zugute, so könnten sie damit heute die ganze Schweiz für annähernd einen Monat mit Gas versorgen und würden dabei noch 10--12,000 Tonnen Koks zu Heizzwecken erübrigen.

Diese Zahlen sprechen deutlicher als Worte. Sie sind eine eindringliche Mahnung, alles daran zu setzen, dass auf freiwilligem Wege jeder einzelne sein Möglichstes dazu beiträgt, unser Ziel zu erreichen, eine Mahnung aber auch, nicht zuzuwarten, bis die Behörden durch die Verhältnisse gezwungen werden, weitere Einschränkungen zu dekretieren.

Der schweizerische Bundesrat, gewillt, in erster Linie auf diesem Wege vorzugehen, hat durch Dienstschreiben vom 8. Juni 1918 (abgedruckt im Schweiz. Bundesblatt Nr. 25, S. 438, vom 19. Juni 1918) seine sämtlichen Dienstzweige angewiesen, die nachfolgenden-Grundsätze für die Papiereinsparung unverzüglich in allen ihren Abteilungen zur Anwendung zu bringen.

Es ergeht hiermit an alle Papierverbraucher der dringende Appell, sich vorab diese Massnahmen als Wegleitung dienen zu lassen und dafür besorgt zu sein, dass sie nicht nur vereinzelt (wie dies zwar an vielen Orten erfreulicherweise schon geschieht), sondern eben in ihrer Summe überall zum Durchbruch kommen.

Dann kann die fruchtbare Wirkung nicht ausbleiben.

I. Die im Dienstschieiben enthaltenen Weisungen sind zusammengefasst folgende : D i e beste A u s n ü t z u n g d e s P a p i e r e s m u s s oberster G r u n d s a t z wer den.

Dazu gehört: 1. Weglassung aller unbeschriebenen Blätter in Korrespondenzen (sog. Respektbogen) ; auch die Behörden wünschen in den an sie gerichteten Schreiben diesen ,,Respekt'· nicht mehr.

2. Verkleinerung aller Briefformate im Geschäftsverkehr, insbesondere die Verwendung des sog. Memorandums für kurze Mitteilungen, in Verbindung mit der Verkleinerung von Briefköpfen und Briefkuverts.

3. Ersatz von Zirkularen mit allgemeinen Mitteilungen, die ihres Charakters wegen nicht verschlossene Versendung erfordern,

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Schweizerische Postverwaltung.

Lieferung von Dienstkleidungsmaterial.

Die schweizerische Postverwaltung bringt hiermit unter inländischen Firmen die nachstehend verzeichneten Artikel zur öffentlichen Ausschreibung : 1.

500 Gr. Blusenknöpfe (Steinnussknöpfe) 20mm, 4 Loch; 2.

400 Gr. Hosenknöpfe, 18 mm, 4 Loch, schwarz; 3.

240 Gr. Hosenknöpfe, 14 mm, 4 Loch, schwarz ; 4.

60 Gr. Hosenhaften, schwarz, Nr. 4803; 5.

100 Gr. Hosenschnallen, schwarz, Nr. 140; 6. 13,000 Paar feinversilberte Kragenverzierungen (Posthörnchen); 7. 1,000 Stück feinversilberte Achselstücksternchen; 8. 8,000 Stück feinversilberte Mützenverzierungen; 9.

600 Stück Hutbänder (côtelé mi-soie noir 45 mm breit) von je l m 10. 12,000 Stück Perlenkragen, ohne Lederbesatz; 11.

900 m Kragensammet von 55 cm Breite, schwarz; 12. 1,000 m dunkelblaumeliertes Mützentuch von 140cm Breite; Mindestgewicht per m: 400 g; 13.

350 m Scharlachtuch, ohne Strich von 120cm Breite; 14. 1,300 m Fütterstoff für Angestelltenmäntel von 90 cm Breite ; 15.

500 m Futterstoff für Postillonsmäntel (halbwollen) von 140 cm Breite ; 16. 30,000 m Libet croisé, grau, von 90 cm Breite; 17. 1,800 m Libet croisé, schwarz, von 90 cm Breite; 18. 5,000 m Taschendrill, von 80 cm Breite; 19. 6,000 m Steif leinwand von 120 cm Breite ; 20. 1,500 m Leinwand für Hosen, von 120 cm Breite; 21. 4,500 m Aermelfutter von 100 cm Breite; 22. 2,800 Stück Arbeitsblusen (Grosse I und Grosse II) ; 23.

900 Stück Leinwandblusen (Grosse Î und Grosse II).

Ausländische Fabrikate werden nur berücksichtigt, soweit die betreffenden Artikel im Inlande nicht hergestellt werden. Die Fabrikanten erhalten gegenüber den Zwischenhändlern den Vorzug. Für sämtliche Artikel sind Angebotsmuster einzureichen.

Lieferfristen : für die Artikel 1--7, 9--13 ,und 15--21 Mitte Januar 1919, für die Artikel 8, 14, 22 und 23 Ende März 1919.

Die Ware ist franko lieferbar an unser Materialbureau in Bern oder an eine Kreispostdirektion, je nach unserer spätem Verfügung. Für Packmaterial wird keine Vergütung geleistet. Auf Verlangen wird es unfrankiert zurückgesandt.

Eingabefrist: 24. August 1918.

Die bis zum 5. September 1918 verbindlichen Eingaben sind verschlossen und mit der Aufschrift ,,Angebot für Dienstkleidungsmaterial" versehen an die Schweiz. Oberpostdirektion in Bern zu adressieren. Die Angebotmuster sind dagegen mit einem Verzeichnis an unser Materialbureau zu senden.

B e r n , den 5. August 1918.

(2..)

Schweiz. Oberpostdirektiou.

390

Stellenausschreibungen.

Dienstabtellung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

AnBesoldung meldungsterrain

Departement des Innern,

Zwei Ingenieure Jüngere Kraft, energisch 5200 15. Sept, 1918 I. Klasse und initiativ, Diplom bis als Ingenieur und Praxis 6800 Abteilung (Ur Wasserwirtschaft im Wasserbau (Wasser- plus Teuerungskräfte) zulage (40Muttersprache des einen: deutsch, des ändern: französisch.

Justiz- und Polizeidepartement, Amt far geistiges Eigentum

2 Kanzlisten I. Klasse

Kenntnis der deutschen u. französischen Sprache ; Erfahrung in d. Arbeiten des Schweiz. Amtes für geistiges Eigentum ; gute

3200

bis

24. Aug.

1918

4300

Handschrift ; Gewandtheit

im Maschinenschreiben (2.-) Für den Beförderungsfall sind die Stellen von 2 Kanzlisten II. Klasse zu besetzen (Erfordernisse: Kenntnis der deutschen und französischen Sprache; gute Handschrift; Übung im Maschinenschreiben ; Besoldung: Fr. 2200--3800 ; Anmeldungstennin wie oben).

MilitärKauzlist I. Klasse Kaufmännische Bildung, 3200 25. Aug.

departement, der eidg. Waffen- Kenntnis der deutschen bis 1918 fabrik in Bern u. französischen Sprache, 4300 eldq.

Waffenfabrik der doppelten Buchin Bern haltung und des Fabrik.betriebes (2..)

Der provisorische Inhaber der Stelle wird als angemeldet betrachtet.

MilitärKanzlist I. Klasse departement, des FestungsFestungssektion bureau St. Mauder Generalstabs- rice (dem Offizier abteilung des Materiellen zugeteilt)

Offizier mit technischer 3200 25. Aug.

Bildung. Kenntnis des 1918 bis Festimgsmaterials, 4300 speziell des Telephonmaterials und der elektrischen Installationen.

Befähigung zur Instruktion der Festungstruppen (3...)

Amtsantritt sobald als möglich. Auskunft erteilt das Festungsbureau St. Maurice in Lavey- Village.

Post- und Oberpostdirektor Gründliche allgemeine *) EisenbahnBildung; Erfahrung auf departement dem Verwaltungsgebiete °) Besoldung I. Klasse; wird bei der Wahl festgesetzt.

31. Aug.

1918 (2.).

'

383

durch Postkarten, und zwar, soweit der Raum ausreicht, im Format von 8 X 12 cm.

4. Beidseitiges Beschreiben der besseren Papiere.

5. Verzicht auf entbehrliche Kopien von Aktenstücken, oder Verwendung alter Zirkulare, Formulare etc. zu diesem Zweck, sowie die Sammlung alles abgehenden Papieres mit leerem Raum zur Verwendung für die täglichen Notizen, statt der bisher üblichen Abreissblocks aus neuem Papier, sowie für Entwürfe, Brouillons usw.

6. Wegfall von Begleitschreiben bei der Weiterleitung von Gesuchen, Eingaben und ändern Akten durch blossen Vermerk der Weiterleitung auf dem Original.

7. Reduktion aller Formate für Drucksachen nach den gleichen Grundsätzen, unter Verwendung der Rückseite für Übersetzungen, wo Zirkulare mehrsprachig gedruckt werden müssen, bei gleichzeitiger Reduktion der Anfangsauflage für Formulare usw., deren Verwendungsdauer nicht von vornherein bestimmt werden kann.

Dies die wesentlichsten Bestimmungen.

Macht es sich jede gesetzgebende, richterliche oder administrative Behörde des Landes, jede militärische Dienststelle, jeder industrielle, gewerbliche, kaufmännische oder sonstige Betrieb und jeder Private für seine Korrespondenz und den sonstigen Papierverbrauch zur Pflicht, diese Grundsätze zu beachten, so worden im Zeiträume eines Jahres an unnützem Papier auf diese Weise Millionen kg gespart, was für den Einzelnen Ansporn genug bilden sollte, das seinige dazu beizutragen.

II. Aber auch auf ändern Gebieten kann noch viel Papier eingespart werden, ohne dass berechtigte Interessen gefährdet werden ; in den meisten Fällen wird es sich bloss darum handeln, auf eine Gewohnheit zu verzichten, die einen tiefern Grund oder gar eine Notwendigkeit vollständig vermissen lässt.

So treffen die Grundsätze der Ziffern J , 2 und 7 namentlich auch für F a k t u r e n und R e c h n u n g e n jeder Art zu, wo o.ine Reduktion des Formates auf mindestens die Hälfte der bisherigen Grosse ohne weiteres möglich ist, wenn man denkt, wie häufig ein einziger Posten auf einem grossen Quartblatt in Rechnung gestellt wird.

Im w e i t e r n aber soll die E i n s c h r ä n k u n g des nicht v e r a r b e i t e t e n P a p i e r e s ü b e r h a u p t zur Regel werden.

384

In dieser Beziehung wird bei vielen Produkten des Guten entschieden zu viel getan, wenn innerhalb der Reklamepackung die Ware noch ein- bis zweimal umhüllt ist. Ganz besonders gilt dies dann aber für das E i n w i c k e l n s o l c h e r W a r e n , welche bereits eine Verpackung oder Umhüllung haben, wie alle Schachteln (z. B. mit Schuhen, Stoffen, Teigwaren, Konfiserien, Zigaretten usw.); Kistchen jeder Art; Konserven- und andere Büchsen; Schokoladen; alle Flaschen ohne öligen Inhalt usw.

In Lebensmittelhandlungen, Warenhäusern, Kaufläden jeder Art, Apotheken und Droguerien, aber auch in Buchhandlungen, Eisenwarengeschäften, kurz fast überall, lassen sich hier grosse Mengen an Papier einsparen.

III. Ähnliches gilt sodann für die V e r s e n d u n g von K a t a logen, Prospekten, Reklamenmaterial aller Art, M i t g l i e d e r v e r z e i c h n i s s e n v o n Vereinigungen, Jahresb e r i c h t e n und d e r g l e i c h e n . Auch hier darf «um mindesten eine Beschränkung der bisherigen Auflagen oder wenigstens, wodies unmöglich, die Anwendung kleinerer Schriftarten und gedrängte Darstellung auf kleinerem Format erwartet werden ; in gewissen Fällen wird aber auch das gänzliche Ausfallen einer der artigen Publikation für ein Jahr ohne ernstliche Gefährdung berechtigter Interessen leicht durchführbar sein.

Dies nur einige Beispiele und Grundsätze für die Papiereinsparung.

Zur Aufklärung für alle, welche unsere Bestrebungen unterstützen, ihrerseits aber an diesem oder jenem Missstand in der Papierverwendung schon Anstoss genommen haben, diene ferner, dass bezüglich der Papiereinsparung an der eidgenössischen Brotkarte und den vielen kantonalen Lebensmittelkarten, sowie durch die vermehrte Wiedereinführung der Schiefertafel in den Schulen,, zweckdienliche Massnahmen in Arbeit sind. Die Einschränkung der Emissionsprospekte der Banken ist mit der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 15. Juli bereits erfolgt.

IV. Viel zu wenig Beachtung wird endlich dem A b f a l l p a p i e r geschenkt. In jeder Haushaltung, um so viel mehr aber in grössern Geschäftsbetrieben, sind grosse Mengen an Makulatur (alte Zeitungen, alte Briefschaften, alte Bücher, Hefte, Akten usw.)

vorhanden, welche ein unentbehrliches Rohmaterial für die Schweiz. Pappenfabriken darstellen, an welchen aber heute, trotz der
höhern Preise für dieses Altpapier, eine absolut un. genügende Zufuhr besteht. In allen grössern Ortschaften sind Firmen, welche die Bewilligung zum Sammeln von Altpapier

385

besitzen ; (die Bewilligung wird im übrigen von der Rohproduktenkontrolle in Basel erteilt). Alles dieses Abfallpapier sollte heute unbedingt verkauft werden.

Da die Heizkraft des Papieres eine gänzlich unbedeutende ist, kommt jedes Verbrennen von solchem Material einer Verschleuderung von Werten gleich.

In Zusammenfassung dieser Richtlinien für eine zweckmässige weitere Papiereinsparung darf der Hoffnung Ausdruck gegeben werden, dass jeder Bürger an seinem Ort durch das eigene Beispiel und durch Belehrung anderer freiwillig dazu beitragen werde, dass die Früchte dieser Vorschläge schon auf den Herbst 1918 reifen werden, damit sich bereits im nächsten Winter eine fühlbare Erleichterung einstelle, welche die zwangsweise Anordnung weiterer Einschränkungsvorschriften hinauszuschieben geeignet ist.

B e r n , den 1. August 1918.

Schweig. VolicsiinrtscJiaftsdepartement, Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft: Sektion Papierindustrie.

Weitere Exemplare dieses Aufrufes zur Verbreitung und zum Anschlag in den Bureau- und Geschäftsräumen stehen bei uns kostenlos zur Verfügung.

Auslosung von Obligationen des 3% eidgenössischen Anleihens von 1897.

Die Auslosung der am 31. Dezember 1918 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 °/o eidgenössischen Anleihens von 1897, wird Montag den 16. September 1918, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den S.August 1918.

(2..)

Eidg. Finanzdepartement.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Brown, Baveri & Cie. A.-G., Baden.

£->. Spannungswandler, Type TLMc 151, 161, \j) TOMc 151, 161, 251.

Spannungswandler, Type TOMc 321, 331, 341, 36J, 371.

351,

^£} Spannungswandler, Type TOMc 451, 461, 471.

Fabrikant: Sprecher & Schuli A.-G-., Aarau.

^-y} Stromwandler, Type St/b von 40 Perioden - an aufwärts. · B e r n , den 31. Juli

1918.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : Cd. Zschokke.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 22./23. Juli 1918 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1., 2. etc; 3. End, Paul, von Besenbüren, Sohn des August und der Luise Bertha geb. Meier, geboren am 11. November 1888, wohnhaft gewesen in Veitheim bei W interthur, zurzeit flüchtig ; 4., 5., 6. etc.;

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Post-, Telegraphen- und Telephonstellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und frankiert einzureichen sind, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die far die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

Postverwaltung.

1. Postdienstchef io Genf. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2. Postkommis in Genf. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Genf.

3. Briefträger in Ste. Croix. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

4. Postkommis in Interlaken. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Bern.

5. Paketträger in Thun. Anmeldung bis zum 31. August. 1918 bei der Kreispostdirektion in Bern.

6. Postbureaudiener in Le Locle. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

7. Postuuterbureauchef in Basel. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Basel.

8. Briefträger in Prattelen. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Basel.

9. Zwei Postbureaudiener in Zürich. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

10. Postbureauchef in Schaffhausen. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

11. Postkommis in Davos-Dorf. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Chur.

12. Posthalter in Splügen. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Chur.

13. Mandatträger in Locamo. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Bellinzona.

1. Briefträger in Genf. Anmeldung bis zum 24. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2. Postkommis in Brig. Anmeldung bis zum 24. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3. Postkommis in Leysin. Anmeldung biä zum 24. August 1918 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

392 4. Postbureaudiener in Bern. Anmeldung bis zum 24..August 1918 der Kreispostdirektion in Bern.

5. Postkommis in Delsberg. Anmeldung bis zum 24. August 1918 der Kreispostdirektion in Neuenburg.

6. Posthalter in Malleray. Anmeldung bis zum 24. August 1918 der Kreispostdirektion in Neuenburg.

7. Postdienstchef in Solothurn. Anmeldung bis zum 24. August 1918 der Kreispostdirektion in Basel.

8. Postkommis in Lenzburg. Anmeldung bis zum 24. August 1918 der Kreispostdirektion in Aarau.

9. Postkommis in Luzern. Anmeldung bis zum 24. August 1918 bei Kreispostdirektion in Luzern.

10. Postkommis in Glarus. Anmeldung bis zum 24. August 1918 bei Kreispostdirektion in -St. Gallen.

bei bei bei bei bei der der

Telegraphenverwalttmg.

1. Gehülfe II. Klasse bei der Kreistelegraphendirektion Bern. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreistelegraphendirektion in Bern.

2. Telegraphist in Basel. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreistelegraphendirektion in Ölten.

3. Ausläufer beim Telegraphenbureau Winterthur. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreistelegraphendirektion in Zürich.

4. Telegraphist in St. Gallen. Anmeldung bis zum 31. August 1918 bei der Kreistelegraphendirektion in St. Gallen.

1. Ausläufer beim Telegraphenbureau Genf. Anmeldung bis zum 24. August 1918 bei der Kreistelegraphendirektion in Lausanne.

2. Elektrotechniker II. Klasse beim Telephonbureau Zürich. Anmeldung bis zum 24. August 1918 bei der Kreistelegraphendirektion in Zürich.

3. Telegraphist in Chur. Anmeldung bis zum 24. August 1918 bei der Kreistelegraphendirektion in Chur.

387

7. Untereiner, Moritz, von Mülhausen i. E., Sohn des Josef und der Julie geb. Zürcher, geboren am 12. Januar 1885, kaufmännischen Angestellten, wohnhaft gewesen in Zürich, zurzeit in Annemasse ; 8., 9. etc. ; Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiete, e r k a n. n t : 1. Die Angeklagten W., R., End, Z., H., Seh., Untereiner und M. werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und in contumaciam verurteilt: e. End zu 10 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 95 Tagen und 1000 Fr.

Busse ; li. Untereiner zu einem Monat Gefängnis, 100 Fr. Busse und zwei Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich . . . . zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten W.

und R. zu je */4i End zu */«, H., Z. und M. zu je Yi2, Seh.

und Untereiner zu je'Ys* auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 200 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosteu werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrate zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es die Verurteilten End und Untereiner betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 23. Juli 1918.

Im Namen des Bundesstrafgerichts: Der Präsident: Merz.

Der Protokollführer:

Kind.

388

Die Selbstversorgung mit Auflesähren.

(Mitgeteilt von der Inlandgetreidestelle.)

Die Mitteilung der Inlandgetreidestelle betreffend das Verbot von An- und Verkauf von Auflesähren findet vielfach eine irrtümliche Auslegung. Die Verwendung der Auflesähren zur Selbstversorgung ist gewährleistet und wird gewünscht. Verboten ist aber der freihändige An- und Verkauf der Auflesähren. Wünschen die Ährenleser das Getreide zu verkaufen, so darf dies nur an die Lebensmittelämter der Gemeinden oder an die kommunalen Brotkartenstellen gegen Bezahlung zur Abgabe an die Inlandgetreidestelle erfolgen. Diese Ordnung ist unbedingt erforderlich angesichts der Bemühungen, welche von mancher Seite gemacht werden, um in den Besitz von nicht rationiertem Getreide und Mehl zu gelangen. Würde diese Ordnung nicht getroffen, so wären die Behörden bei der Verfolgung von Übertretungen der Rationierung oft machtlos, indem sie vielfach der Ausrede begegnen würden, dass es sich um Getreide oder Mehl von Auflesähren handle.

In bezug auf die Anrechnung der Selbstversorgung mit Auflesgetreide beim Brotkartenbezug wird durch das Militärdepartement bestimmt, dass eine Anrechnung nicht stattfinden soll, in Anbetracht, dass es sich meist um ärmere und kinderreiche Familien handelt.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Gipserarbeiten zum Hauptgebäude der eidg. landwirtschaftlichen Versuchsanstalt in Montagibert b. Lausanne wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Bureau der eidg. Bauinspektion in Lausanne, Avenue Dapples 20, aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift: ,,Angebot für Versuchsanstalt Montagibert" bis und mit dem 24. August 1918 franko einzureichen an die Schweizerische Baudirektion.

B e r n , den 10. August 1918.

(2..)

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34

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21.08.1918

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