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671 ..inbaxten Erklärung bezüglich .der Taxe dex zwischen den Gränzbureaux auszuwechselnden telegraphischeu Depeschen,

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besuch ließ t:.

Der schweizerische Bundesrath ist ermächtigt , den vorstehend erwähnten Verträgen, so wie der gedachten Erklärung , die eidgenössische Ratifikation zu ertheilen.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung , betreffend den in Friedrichshafen abgeschlossenen Telegraphenvertrag und die Spezialverträge mit Oesterreich, Baden und Württemberg.

(Vom 21. Dezember 1858.)

Tit.!

Mit unserer Botschaft vom .^1. Dezember 18.^8 haben wir der hohen .Bundesversammlung von den Ergebnissen der Telegraphenkonferenz in Bern .Kenntniß gegeben. Wir haben unter Anderm hervorgehoben, daß die Regierungen von B a d e n und W ü r t t e m b e r g sich dabei zu dem Zweke vertreten ließen, die Weststaaten zu veranlassen, sich so weit als möglich den Bestimmungen des Vertrages anzuschließen, welcher zwischen den Staaten des deutsch-östexreichischeu Telegraphenvereins besteht.

Bei diesex Gelegenheit verständigten sich die schweizerischen Abgeord.ueten mit denjenigen von B a d e n und W ü r t t e m b e r g dahin, auch O e s t e r r e i c h einzuladen, die zwischen .der Schweiz und dem deutschösterreichischen Telegraphenverein bestehenden Verträge einer Revision zu unterwerfen und hiesür den Vertrag, der so eben in B e r n unterZeichnet worden war, zu Grunde zu legen.

O e s t e r r eich gieng auf den Vorschlag ein, den der Bundesrath iu .Folge dieser Verständigung an seine Regierung gelangen ließ, und am 21.

Oktober wurde sodann die aus Abgeordneten der S c h w e i z , Oesterreich, Baden und W ü r t t e m b e r g bestehende Konferenz in F r i e d r i c h s h a f e u eröffnet.

^ ^ .^as ...^..ru anbelangt, so steht dieses Land zur Zeit nicht unmit^ telbar in telegraphischer Verbindung mit der Schweiz, sondern es muß,..

um mit uns zu verkehren , auf dex einen Seite das.^ebiet Württembergs..

.auf der andern dasjenige Oesterreichs hiesür benuzen. Es kann daher i.^ .telegrafischer Beziehung nicht als ein Gränzstaat betrachtet werden; es

fällt vielmehr nothwendig und vollständig iu die gleiche Kategorie, wi.^ alle übrigen , dem deutsch .. österreichischen Telegraphenverein angehörenden,..

nicht an die Schweiz gränzenden Staaten, und hatte so.mit keinen Grnnd^ sich bei der projektirten Konferenz zu betheiligen.

Wir haben nun die Ehre, der hohen Bundesversammlung Bericht^ iiber die Ergebnisse dieser Konferenz zu erstatten, welche wir mit vollem.

Rechte als durchaus befriedigend betrachten dürfen.

.t. Vertrag zwischen der ..Schweiz nnd den.. dents^sterreichis^en ^etegr.^henverein.

Gleich im Anfang beschloß die Konferenz, auf den Vorschlag de..^ schweizerischen Abgeordneten, den Vertrag von Bern als Grundlage für den zu vereinbarenden Vertrag, der jedoch in deutscher Sprache abgefaßt werden sollte, anzunehmen.

Die Notwendigkeit, eine deutsehe Uebersezung des französischen Textes.

anzufertigen, gab Veranlassung, alle Artikel, alle Paragraphen und alle Ausdriike des Vertrages gründlich zu besprechen. Man gelangte hiednrch ohne Zweifel dazu, gewissen Stellen größere Klarheit zu geben, verschiedene überflüssige Ausdrüke zu beseitigen , gewisse Luken auszufüllen , mit e in e m Worte manche Einzelnheiten des Berner Vertrages zu vervollkommnen;.

immerhin wurde aber derselbe in allen seinen Hauptbestimmungen nnd i.^ seiner ganzen Bedeutung vollständig angenommen.

Eine Ausnahme machte man jedoch bei der Festsezung der Grundlage^ für die Aufstellung der Taxansäze. Hierin mnßten die schweizerischen Abgeordneten das in ihrer Jnstrnktion vorgesehene Zugeständniß machen und zugeben, raß die Zonen auf .dem Gebiete des Telegraphenvereins nach Maßgabe der im deutsch^österreichischen Vertrage von Stuttgart aufgestellte^ Radien, die von geringerer Ausdehnung als diejenigen des Berner Vertrages sind, abgegränzt werden sollen, während für das Schweizergebiet die lez^ tern vorbehalten wurden.

Wir konnten dieses Zugeständnis,., das bereit^ von B e l g i e n und F r a n k r e i c h dem deutsch-österreichischen Telegraphenverein gemacht worden ist, nicht wohl verweigern, und hätten dafür auch keine stichhaltigen Gründe gehabt.

Wir müssen hier auf einige Details eintreten. Gemäß dem jezt noch in Kraft bestehenden Pariser Vertrage, oder was das Gleiche ist, nachdem^ Berner Vertrage, werden die Zonen auf der Karte mittels Radien, dereu erster 100
Kilometer mißt, gezogen.

Die Breite jeder weitern Zone .übertrifft die der nächst vorhergehenden um 50 Kilometer. Da der exst^ Radius 100 Kilometer hält, so muß man, um den zweiten Radius z^

67^ .erhalten, eine zweite Breite vou I00 Kilometern, nebst weitern 50 Kilometern hinzufügen, was eine Gesammtlänge von 100 -^- (100 ...^ 50)..

:.:....: 250 Kilometern ergibt; die Breite der zweiten Zone beträgt somit 150.

Kilometer. Jn gleicher Weise erhält man den dritten Radius : ^50 -^^0 -^- 50) - 450 Kilometer; die Breite der dritten Zone ist alf^ 200 Kilometer u. s. f.

Der deutsch^österreichische Verein hat in seinem Vertrage von Stutt-.

.gart ganz den gleichen Grundsaz angenommen, die erste Zone aber nu^ aus 10 geographische Meilen festgestellt, als Zunahmslänge für jede weitere Zone gegenüber der vorhergehenden 5 Meilen bestimmt und so einen ersten Radius von 10 Meilen, ,, zweiten ,, ,, 25 ^, ,, dritten ,.

,, 45 ,, u. s. s. erhalten.

Das Unbequeme hiebei ist, daß 10 Meilen nur ungefähr 73 Kilometer^ entsprechen, und daß also die deutsehen Zonen beträchtlich kleiner find, als die unsrigen. Da nun bisher der Grundsaz voller Reziprozität in der.^ Zonenbreite gegolten hatte, so hätte man befürchten können, daß hieraus eine nicht zu beseitigende Schwierigkeit entstehen dürfte. Gleicherweise war die Sache bereits in Brüssel durch den Vertrag zwischen Frankreich und Belgien einerseits, und dem deutsch .. österreichischen Telegraphenverein andererseits in dem Sinne entschieden worden, daß, wie wir scho.^ oben gesehen haben, jeder kontrahirende Theil die Zonen auf seinem.

Gebiete nach dem eigenen System bemessen solle.

Der zuerst ent^ stehenden Vermuthung entgegen erscheint diese Lösung übrigens vollkommen gerechtfertigt. Jm .Allgemeinen beginnt an der Gränze jedes.

Staates die Berechnung der Zonen von Neuem , und aus diesem Grunde genießt man selten oder nie den Vortheil der Zonen von größerer Breite: und

dieß tritt hauptsächlich bei kleinen Ländern ein, wie die Schweiz ist. Bei dem.

deutsch^sterreiehischen Verein verhält sich die Sache jedoch anders. Hier verschwinden die Gränzen der einzelnen Staaten, und von einem Ende dieses ans..

gedehnten Ländergebietes bis zum andern kommt das System der Zonen.

nur einmal zur Anwendung, was bewirkt, daß man hier wirklich Zonen von großem Breite erlangt, die bis zu einem gewissen Grade das von uns i^ Betreff der . ersten Zonen gemachte Zugeständuiß ausgleichen.

Ferner ist nicht zu übersehen, wie wenig wahrscheinlich es war, da^.

die nenn ^Staaten , welche den deutsch^ österreichischen Telegraphenverein bilden , geneigt gewesen wären , zu Gunften der Schweiz aus ihr Zonenfystem zu verzichten und das Bernische anzunehmen, während Frankreich und Belgien dieß nicht verlangt hatten. Die Schweiz hätte also das deutschösterreichische Zonens^stem annehmen müssen, was, .abgesehen da^on, daß die Sache vom Standpunkte der Billigkeit aus nicht uothwendig war, ei.^ Rükschritt aus dem Wege der Einheit im Telegraphenwesen, wonach wir seit .mehrern Jahren streben, gewesen wäre. Uebrigens ist diese Konzession^ welche wir durch Verminderung der .^axen einer gewissen Anzahl schweb ^erischer Bureaux für ihren Verkehr mit dem deutsch^ österreichischen Tele...

^74 ^raphenverein gewähren , offenbar eine weitere Erleichterung für die tele^ .graphischen Beziehungen und ein .Gewinn für das schweizerische Publikum, und entspricht den freisinnigen Grundsäzen , welche die Bundesbehörden bei .der Einrichtung der Telegraphenverwaltung geleitet haben.

Wir weisen schließlich noch darauf hin, daß, nachdem einmal die Zonen bestimmt sind, die Gleichmäßigkeit und Einheit der Vorschriften in Betreff der beiden vertragschließenden Parteien in keiner Weise beeinträchtigt tverden; und was sodann die Taxbestimmung im Besondern betrifft, so find alle übrigen Grundlagen durchaus die gleichen, wie im Berner Vertrage.

Ei.. anderer Punkt, der für uns besonders mit Rüksicht auf den

Transit nicht ohne Wichtigkeit war, hat im Art. 19 eine vortheilhafte

Erledigung gefunden.

Es handelte sich um die Festsezung der Gränz^ funkte für die Anwendung der Taxbestimmungen.

Gegenwärtig bestehen s^chs Verbindungspunkte zwischen unfern Telegraphenlinien und denjenigen des deutsch^östexreichischen Vereins, und wir haben einen besondern Tarif für jeden dieser Gränzpnnkte, d. h. es bestehen für den Verkehr der 125 schwel zexischen Bureaux mit den 450 Bureau- des deutsch-österreichischen Vereins für jedes Büreau sechs verschieden Taxansäze, von welchen der billigste auszumitteln und von dem Aufgeber zu erheben ist. Wenn man bedenkt, daß dieser Sachverhalt, beim Uebersehreiten weiterer Gränzen, auf die Taxberechnungen für aile Länder komplizirend rükwirkt, mit welchen wir nur durch das Mittel des deutsch^österrelchischen Vereins in Verbindung stehen, so wird man leicht begreisen, daß die jezigen Tarife und ihre^ Anwe.^ung nichts weniger als einfach find. Schon längst sind wir, durch ^iese Uebelstände hiezu veranlaßt, mit Frankreich übereingekommen, die beiden Gränzpunkte , welche wir besizen , in Bezug auf die Taxation , in.

^inen einzigen, wenn man so sagen kann, zu verschmelzen, d. h. nur e i n e n Tarif für beide Gränzpunkte zu haben , wobei die kürzeste Entfernung des Telegraphenbüreau vom einen ^der andern dieser Gränzpunkte immer maßgebend ist, gleichviel, welchen Weg übrigens die Depesche eingeschlagen hat.

Späterhin wurde dieser Grundsaz auch für die beiden Gränzpunkte , welche ^vir gegen Sardinien haben , zur Anwendung gebracht. Unsere .Abgeordneten fanden bei den Mitgliedern der Konferenz in Friedrichshafen volle Bereit-

Billigkeit, denselben ebenfalls auf die schweizerisch^deutsch^österreichifchen Gränzpunkte anzuwenden. Für Alles gibt es aber eineGränze; und hätte

man sich gänzlich dieser Richtung überlassen , so würde sich die Schweiz von Seite des Vereins von Basel weg bis zum Langensee in einem vollen Halbkreise von Gränzpunkten, in einen einzigen verschmolzen, umgeben gefunden haben , was beinahe das Verschwinden der zweiten Zone in der Schweiz zur Folge haben und so das im Vertrage aufgestellte Zonens^stem illusorisch machen würde. Besonders für den Tranfit wäre daraus die Folge ent^

standen, daß die Depeschen, in welcher Richtung sie auch die Schweiz

Durchlaufen würden, immer nur für eine Zone bezahlt hätten.. Während .nun gegenwärtig die, e i n e Zone durchlaufende, einfache Depesche Fr. 2. 50 einträgt, wird sie nach dem neuen Vertrag nur noch Fr. 1. .^0 einbringen ^..

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675 ^und wenn dieser Betrag auch genügt, um der Verwaltung einen kleinem gewinn zu sichern, so hätte sie doeh für die Alpenpässe nicht das eingetragen, was man von einem Transitdienst zu erwarten berechtigt ist, dex ohne dieß so viel als möglich von unfern Linien zurükgewiefen werden müßte.

Bei dieser Sachlage wurde auf den Antrag der schweizerischen Abge^ ordneten beschlossen, die fraglichen 6 Gränzpunkte in zwei Gruppen zu theilen,.

von denen die nördliche die Gränzpunkte L e o p o l d s h ö h e , K o n s t a n z , Rornanshorn und Höchst, die südliche die Gränzpunkte E a s t a s e g n a und Eh i a s s o umfaßt; auf jede dieser Gruppen sollten diejenigen Grundsäze Anwendung finden, welche auf un.erer Gränze gegen Frankreich und Sardinien iu Uebungsind, wie wir dieß weiter oben dargethan haben. Auf diese Weise .verden die bestehenden 6 Tarife auf 2 vermindert, und wir haben deu Vortheil , zwei Zonen für den Transit auf allen, die Alpen übersteigenden Linien, deren Erstellung und Unterhalt bekanntlich sehr kostspielig sind,.

berechnen zu können. Demzufolge werden die aus Deutschland nach Sardinien oder der Lombardie uud aus Frankreich nach der Lombardie gehen^ den Depeschen für zwei Zonen bezahlen , während die aus Frankreich nach Deutschland oder Sardinien und aus Sardinien nach der Lombardie gehen..

den nur die Gebühr für e i n e Zone zu entrichten haben.

Jn solcher Weise ist es gelungen, ein vollkommen ^rationelles und dem Berner Vertrage entsprechendes System zur ^ Annahme zu briugen, welches nichts desto weniger für die Schweiz sehr vortheilhast ist.

Uebrigens sind die Taxermäßigungen , welche das Jnkrafttreteu des ^neuen Vertrages mit dem deutsch^österxeichischen Verein mit sich bringen .wird, sehr bedeutend, wovon man sich ^leicht durch einen Blik auf die beigefügte vergleichende Uebersicht überzeugen kann.

Was sodann die übrigen Bedingungen anbelangt, welche, wie oben gesagt, nur eine Wiederholung derjenigen des Berner Vertrages find, so können wir einfach auf unsere andere Botschaft vom heutigen Tage verweifen, welche wir über den leztern Vertrag Jhnen vorgelegt haben.

-.. S.^zia^er^..n..nni^ n.it ^.esierrei^. in eiinei.n ..^roto^oll enthalten.

Hier handelte es sich einfach darum , die für den Depeschenaustausch zwischen den Gränzstationen der beiden betreffenden Staaten anzuwendende
Taxermäßigung zu bestimmen.

Der für diese Ermäßigung angenommene Grundsaz ist der gleiche, ^eu wir in unserer Botschaft vom 2l. dieß ausgesprochen und in dem am ^. September lezthin mit dem sardinischen Abgeordneten abgeschlossenen Spez^lverkommniß, so wie in der mit Frankreich am 14. dieß vereinbarten ^rklä..ung angewendet haben, der gleiche endlich, den wir auch in den Spezialverträgen mit Baden und Würtemberg wieder finden werden.

Nach diesem Grnndfaze ist die gerade Entfernung von Büreau zu Bureau, welche im besondern Falle die Streke von 10 geographischen.

^76 Meilen oder 151,^ Wegstunden nicht überschreiten darf, für die Anwendung der Taxermäßigung maßgebend; alle in diesem Verhältniß stehenden.Bureaux der beiden Staaten genießen demzufolge eine Ermäßigung auf die Hälfte der Vertragstaxe, und bezahlen für die Depesche von 20 Wörtern nur Fr. 1. 50. Die Entfernung von 10 Meilen oder ungefähr 73 Kilo.meteru ist die größte , welche wir mit den angränzenden Staaten vereinbart haben; sie gewährt den Vortheil, daß die zwischen Mailand und den südlich vom Monte Eenere gelegenen Stationen (Ehiasso,^ Mendrisio und Lugano), sodann zwischen Eleven und Ehur, zwischen Bregenz und Feldkirch einer^, und dem ganze.n Kanton St. Gallen, dem Kanton Thurgau, .Glaxus und Ehur andererseits gewechselten Depeschen in die Klasse dex ermäßigten Taxen fallen.

.^ Jm Vertrag von Friedrichshafen hat man den dritten Abschnitt vom Art. 1 ^ des Berner Vertrages fallen lassen , welcher für den Fall einer Unterbrechung oder Korrespondenzanhäufung auf den Linien eines Staates diesem gegen Ver^ gütung der Taxe für eine Zone auf jeder Depes.^e, gleichviel , welche Entfer^ nung auch die Depesche wirklich durchlausen mag , die Linien des Nachbarstaates öffnet. Dieses gegenseitige Zugeständniß hätte zwischen den kontrahi^ xenden Staaten nicht allgemeine Anwendung gesunden, und man hat daher gut gethan, es fallen zu lassen. Anders verhält es sich n.it nnsern besondern Beziehungen zu Oesterreich , und der Art. 4 des Protokolls hat dieses sreundnachbarliche Verfahren zur Geltung gebracht, weil es de.^ Dienst längs der schweizerisch.^österreichischen Gränze wesentlich erleichtern wird, sei es für den Verkehr zwischen Mailand und Wien, wenn di^ österreichischen Linien unterbrochen sind , sei es für die Korrespondenz der nördlichen Schweiz mit Tessin oder selbst mit Sardinien , wenn die Linien über den Gotthard und den Bernhardin nicht benuzt werden können.

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Mit Baden, wie übrigens auch mit Württemberg, ist man eine^ Schritt weiter gegangen , und hat nach Feststellung der Bestimmungen, welche den Verkehr mit dem deutfch^österreichischen Verein leiten sollen, iu einem allgemeinen Vertrage für den Depeschenverkehr zwischen den beiden.

Gränzstaaten eine Einheitstaxe von Fr. 2 für die Depesche von 20 Wörtern angenommen. Für die in gerader Linie nur 5Me.len, oder weniger, vo.^ einander entfernen Stationen ist selbst eine Ermäßigung vereinbart worden, so daß ^ie betreffende Tar... sich n..r auf ,^. 1^ roovon j.eder Verwaltung^ die Hälfte oder 50 Rappen zukommt, belaufen wird.

Jn diesem Verkom.nniß erreichte man die Gränze der Wohlfeilheit, welche man in Bezug ans ^die Gränzstationen sogar überschritt. Der fis- ^ kalische Standpunkt ..st aber auch hier nicht in Betracht gekommen. Den Verkehr zwischen Nachbarländern mehr und mehr zu erleichtern, und dieß ^u thun, indem man genau die T^e erhebt. welche der Verwaltung di^

677 Möglichkeit bietet, zu bestehen uud sich zuentwikeln, dieß find die Grund^äze , welche beide Theile beim Abschlusse des Verkommnisses geleitet haben.

Die Schweiz hat irn Art. 5 dem Großherzogthum Baden ein Zuge^induiß gemacht, indem fie leztexes ermächtigte, auf feinem Gebiete .für 1 Fr. dreißig Kreuzer zu erheben, während der eigentliche Reduktionsfuß

...8 Kreuzer für Fr. 1 beträgt. Dieses Zngeständniß erklärt und rechtfertigt

sich solgendermaßen: Die Taxe süx interne Depeschen beträgt im Groß.herzogthum .BadeI^ 30 Kreuzer; der badische Abgeordnete verlangte, und ^zwar nicht ohne Grund, nicht verpflichtet zu ^werden, sür eine internationale ^Depesch.^ weniger zu berechnen, als sür eine interne. Hinwieder bot er .uns den Vortheil, unsere Depeschen nach Frankfurt a. M. und nach alleu andern. anßerhalb des Großherzogthums Baden gelegenen Bureaux der ^.Nain-Nekar- Eisenbahn gegen eine Zuschlagstaxe von 20 Kreuzern zu befördern, welche wir uns mit 75 Rappen statt nur mit 711,^ vergüten fassen können.

Nach dem Vertrag von Friedrichshafen, der sonst hier maßgebend wäre, .würde eine Depesche von Basel nach Frankfurt 6 Franken und von Genf Fr. 7. 50 kosten, während die beantragte Taxe eine einheitliche ist und ^ur Fr. 2. 75 beträgt.

Ein anderer Umstand ist für uns in der Anwendung einer Einheits^axe statt der Zonen des jezigen Vertrags noch ganz besonders vortheil^aft. Es ist Thatsache, daß die Beziehungen Basels mit Karlsrnhe, Heidelberg, Mannheim und Frankfurt a. M. einen bedeutenden Theil des zwischen der Schweiz und Baden bestehenden Telegraphenverkehrs bilden.

Nun kostet die einfache Depesche von Basel nach Karlsruhe gegenwärtig Fr. 2. 08, nach Heidelberg und Mannheim Fr. 3. 33, nach Frankfurt Fr. 4. 58, und auf allen diesen Taxen kommt uns nur eine Vergütung von 83 Rp. zu. Künftighin werden die gleichen Depeschen nur Fr. 2 nach den drei erstgenannten Städten, und Fr. 2. 75 nach Frankfurt kosten , und wir werden gleichwol immer Fr. 1 davon beziehen. Der Vortheil ist klar und unbestreitbar; der badische Abgeordnete fühlte ihn wohl und betrachtete ihn als eine wirkliche Konzession gegenüber dem jezt bestehenden Verhältniß.

Unter solchen Umständen haben die schweizerischen Abgeordneten gesunden, die Bewilligung der von Baden verlangten Ermächtigung sei nur eine durch Billigkeit gebotene Sache.

Der mit Baden am 8. August 1853 in Bern abgeschlossene Vertrag

(Ill, 65.^) verbleibt sür alles, was das Recht zur Erstellung von Tele-

graphenlinien längs der, gewisse Stxeken des beidseitigen .Gebietes am Rhein durchschneidenden Eisenbahnen und die Festsezung der Verbindungspunkte .e.

in Kraft.

Die Art. 7, 8 und 9 , welche durch die Bestimmungen des vorliegenden Nachtragsverkommnisses Abänderungen erlitten haben, werden dure^ den Art. 8 dieses leztern aufgehoben.

^78 ^. ^eziial^r^o^n..^ tnit W^tten^r^.

Alles was wir in Bezug auf die Einheitstaxe und die Taxermäßigun^ des Verkommnisses mit Baden gesagt haben , gilt auch für dasjenige mit Württemberg, und dieses leztere Verkommniß enthält weder Ausnahme,.

noch besondere Bestimmungen.

Die beiden koutrahirenden Länder genießen nämlich ebenfalls den Vortheil einer Einheitstax^ von Fx. 2 von jeder beliebigen Station des einen nach allen Stationen des andern Staates; die höchstens 5 Meilen von einander entfernten Gräuzfiationen werden Depeschen zu dem ermäßig^ ten Ansaze von Fr. I austauschen.

Die mit Württemberg am 2.^. August l 854 in Stuttgart abgeschlossene

Uebereinkunft (V, 261) beschlägt wesentlich die Bedingungen über Erstellung, Unterhalt und Gebrauch des unterseeischen Taues von Friedrichshafen nach Romanshorn und der Linie von Romanshorn nach Bregenz. Sie wird daher in ihrer Gesammtheit fortbestehen, mit Ausnahme des die Taxeu betreffenden Art. 1 1 , welcher durch das neue Verkommniß aufgehoben wird.

^usereu^rotol..att.

Bevor die Konferenz auseinandergieng, haben die Abgeordneten eiI..

Protokoll aufgenommen, aus welchem zwei Bestimmungen hier Erwähnung verdienen, und dahin lauten: a. daß der Vertrag von Friedrichshafen gleichzeitig mit dem Berner Vertrage iu Wirksamkeit zu sezen sei ; b. daß für den gegenseitigen Telegraphenverkehr die bereits in Brüssel und in Bern angenommene Jnstruktion maßgebend sein soll.

Allgemeine ^rgebui.se.

^ Wenn man einen Blik aus die Botschaft, welche wir der h. Bundes^ versammlung bei Anlaß des BernerVertrages vorzulegen die Ehre hatten, und aus den gegenwärtigen Bericht zurükwirst, so lassen sich die erzielten allgemeinen Ergebnisse in Folgendem zusammenstellen: a. Abschluß neuer Verträge mit alleu Ländern , die mit der Schweiz in unmittelbarer telegraphischer Verbindung stehen ; b. vollständige Einheit in der Anwendung der Tarisirung der telegraphifchen Depeschen. Man begegnet zwar in den Ansähen für die einfachen Depeschen einigen Verschiedenheiten; allein diese rühren von den erlangten Ermäßigungen her, welche man für den Gränzverkehr sowol, als für ganze Länder, wie Baden und Württemberg, erlangt hat;

c. Gleichmäßiges und rationelles System hinsichtlich der Eintheilung der

Gränzpunkte für die Taxenberechnung in vier Gruppen, nämlich die französische , die deutsche , die lombardische und die sardinische ; d. Anwendung einer einzigen Dienstinstruktion für den Telegraphenververkehr der kontrahieren Staaten, welche binnen Kurzem ganz Europa umfassen werden ;

67..)

^. Jnkrafttreten sämmtlicher

abgeschlossener Verträge und mithin des

darin liegenden einheitlichen Prinzips auf den gleichen Tag, folglich

auch Vermeidung jedes in Verwaltungsfachen stets so mißbeliebigen Uebergangszuftandes.

Wir geben uns daher die Ehre , bei der hohen Bundesver^ sammlung die Annahme des beiliegenden Beschlußentwurfes zu beantragen,.

wodurch wir ermächtigt würden, den vorerwähnten Verträgen die Ratifikation des Bundes zu ertheilen, und wir benuzen diesen Anlaß, um Jhnen,.

Tit. , die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 2t. Dezember 1858.

Jm Namen des schweig. Bundesrathes, Der Bundespräsident: .^r. .^.nrrer.

Der Kanzler der .....idgeuosseufchaft : ^chieß^

Beschlußeutwurs.

der

D i e B u n ... e s v e r s a ni m l u n g s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s chaft,

nach Einsicht des Bundesgesezes über die Organisation der Tele-.

graphenverwa.tung, ..^m .....0. Dezember 1854; nach Einsicht einer Botschaft de.^ schweiz. Bundesrathes, vom 21.

Dezember 1858, und nach Kenntnißnahm^ 1) von dem unter Ratifikationsvorbehalt am .26. Oktober 1858 zwischen den Abgeordneten der Schweiz und des durch Oesterreich , Baden und Württemberg vertretenen deutsch^ österreichischen Telegxavhenvereins iu Friedrichshafen abgeschlossenen internationalen Telegraphenvertrages , 2) von dem die Stelle eines Spezialverkommnisses vertretenden, von deu Abgeordneten der Schweiz und Oesterreich am gleichen Tage (26.

Oktober 1858) in Friedrichshafen unterzeichneten Protokolls; 3) von dem am 30. Oktober i. 858 ..^n den Abgeordneten der Schweiz und des Großherzogthums B^.den in Karlsruhe unterzeichneten Nachtrags^ verkommnisses ; 4) von dem am 2.^. Oktober 1858 von den Abgeordneten der Schweiz und Württemberg in Stuttgart unterzeichneten Spezi..lverkomm..isses ,

beschließt: Der Bnn^.sra^. .st ermächtigt, den vorstehend erwähnten Verträge^ die ei^genö^isch^ .Ratifikation zu ertheilen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den in Friedrichshafen abgeschlossenen Telegraphenvertrag und die Spezialverträge mit Oesterreich, Baden und Württemberg. (Vom 21. Dezember 1858.)

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1858

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28.12.1858

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