29 7

M

5

#ST#

1

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 70. Jahrgang.

Erscheint wöchentlich.

zuzüglich FAnrlUkungsgeììilìtr : 15 an die

# S T #

916

Bern, den 17. Juli 1918.

Band III.

Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Salbjahr, ,,Nachnahme- and Posttestellnngsgetilhr".

Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko Buchdruckeret Stampfli & de. m Bern.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

(Vom 9. Juli 1918.)

Einleitung.

I.

Das Bundesgesetz vom 23. April 1883, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, erweist sieh in mehrfachen Beziehungen als der Revision bedürftig. Es seien folgende Punkte hervorgehoben : 1. Unvollständige und nicht sehr klare Regelung des Aufführungsrechtes; mangelnde Klarstellung des sehr wichtigen Veröffentlichungsbegriffes; Lücken wie z. ß. Mangel an Bestimmungen über die Vermutung der Urheberschaft, über die anonymen und pseudonymen Werke, an einer allgemeinen Regelung über den Schutz der eine gewisse Eigenart besitzenden Wiedergabe.

2. Rückständigkeit des Gesetzes sowohl vermöge der Entwickelung auf einschlägigen Gebieten, wie z. B. hinsichtlich der Photographie und der Kinematographie, als infolge der Ausbildung und Vertiefung des Urheberrechts durch die neuern Gesetzgebungen, die Rechtsprechung und die Wissenschaft.

3. Von besonderer Bedeutung für die Revision der Gesetzgebung über das literarische und künstlerische Urheberrecht ist die Eigenschaft der Schweiz als Mitglied des internationalen Verbandes zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst. Der Verband wurde gegründet durch die Berner Übereinkunft vom Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

39

572

9. September 1886. Seine Entstehung fällt mithin in die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. April 1883» Die ursprüngliche Übereinkunft von 1886 ist durch das an der Pariser Konferenz von 1896 vereinbarte Zusatzabkommen und die beiden Verträge sind durch die Berliner Konferenz von 1908 revidiert worden. Letztere Konferenz stellte einen einheitlichen, als ,,revidierte Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst"1 bezeichneten, vom 13. November 1908 datierten Text auf, der die frühern Verträge von 1886 und 1896 ersetzen soll. Auch dieser Text ist seither -- durch Zusatz-protokoll vom 20. März 1914 -- einer Revision unterzogen worden, die sich indessen nur auf einen einzelnen, hier nicht weiter in Betracht fallenden Punkt bezog. Gleich den frühern Verträgen sichert die revidierte Übereinkunft dem schutzberechtigten Urheber im Grundsatze zwar nur Gleichstellung mit den Inländern in den einzelnen Verbandsländern zu, normiert aber daneben verschiedene Rechtsbeziehungen in positiver, für die Verbandsländer verbindlicher Weise. Wird durch letztere Bestimmungen weitergehender Schutz gewährt, als durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes, so kommt dieses in den Fall, die Werke aus den andern Verbandsländern günstiger behandeln zu müssen, als diejenigen Werke, für die es selbst Ursprungsland ist. Hieraus folgt, dass bei der Revision des schweizerischen Gesetzes auf diejenigen international vereinbarten Regeln Rücksicht genommen werden muss, welche den Urhebern positive Rechte zusichern, und zwar ist die revidierte Übereinkunft von 1908 massgebend, nachdem sie von der Schweiz vorbehaltlos ratifiziert worden ist. Es wird sich weiterhin Gelegenheit bieten, die in* Betracht kommenden Bestimmungen hervorzuheben.

Der revidierten Berner Übereinkunft von 1908 sind ausser der Schweiz sämtliche Verbandsländer -- mit Ausnahme von Schweden -- beigetreten, nämlich : Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Haïti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Marokko (französisches Protektoratsgebiet), Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien und Tunis. Verschiedene Länder haben allerdings in einzelnen Beziehungen die frühem Vereinbarungen vorbehalten.

II.

Die Vorarbeiten für die Revision des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 sind im Auftrage des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes vom schweizerischen Amt für geistiges Eigen-

573 turn besorgt worden. Einen vom Amt ausgearbeiteten ersten Vorentwurf legte das Justiz- und Polizeidepartement einer Expertenkommission zur Begutachtung vor. Die Kommission setzte sich in der Hauptsache aus Vertretern solcher Kreise zusammen, die an der Urheberrechtsrevision interessiert sind. Sie bestand aus den Herren: B ü h l e r , E., Winterthur, für den schweizerischen Kunstverein; C o m b e , Eduard, Lausanne, für den schweizerischen Tonkünstler-Verein ; E11 i n , Professor, Luzern, für den eidgenössischen Musikverein ; Dr. G a n z , Paul, Professor, Basel, für den Verband der schweizerischen Kunstmuseen ; G a n z , Rudolf, Zürich, für den schweizerischen PhotographenVerein ; G a u d a r d, Emil, Nationalrat, Vevey ; L i c h t e n h a h n , H., Basel, für den schweizerischen Buchhändler-Verein, die Société des libraires et éditeurs de la Suisse Romande und den Verband schweizerischer Musikalienhändler ; L o o s l i , O.A., Bümpliz, für den schweizerischen Ingenieurund Architekten-Verein, die Gesellschaft schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten und den Bund schweizerischer Architekten ; M e r m o d, Louis Philippe, S'c Croix, für die Société industrielle et commerciale de S'° Croix; M u n z i n g e r , Oskar, Ständerat, Solothurn; Dr. R e i c h e l , Alexander, Bundesrichter, Lausanne; Dr. R i c h a r d , Eugène, Ständerat, Genf; Dr. R ö t h l i s b e r g e r , Ernst, Professor, Bern; S c h e i d e g g e r, J., Nationalrat, Bern, Zentralpräsident des schweizerischen Gewerbevereins ; S c h ü r m a n n , Melchior, Luzern, für den eidgenössischen Sängerverein ; Dr. S c h u l e r , Hans, Zürich, für den schweizerischen Handelsund Industrie-Verein ; S i m o n , Fridolin, Kantonsrat, Ragaz, für den Schweizer Hotelier-Verein ; Dr. W a g n i e r e , G., Genf, für den Verein der Schweizer Presse ; W i l d , Emil, Nationalrat, St. Gallen.

574

Von Amtes wegen waren Mitglieder der Kommission die Herren : Bundesrat M ü l l e r , Vorsteher des schweizerischen Justiz- und Polizeidepärtementes ; Dr. K a i s e r , W., Abteilungscheffür Gesetzgebung und Rechtspflege im schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement ; H a l l e r , F., Direktor des schweizerischen Amtes für geistiges Eigentum ; K r a f t , W., Adjunkt des schweizerischen Amtes für geistiges Eigentum.

Die Kommission hat den I. Vorentwurf vom 20. bis 29. Mai 1912 in 10 Sitzungen durchberaten, die in Bern stattfanden. Den Vorsitz führte Herr Bundesrat Müller, ausgenommen in der 6., 7. und 8. Sitzung, in denen er durch Herrn Reichel vertreten wurde. Die Herren Munzinger und Kaiser waren verhindert, den Sitzungen der Kommission beizuwohnen.

Über die Verhandlungen der Expertenkommission wurde ein Stenogramm aufgenommen; nach dem Stenogramm arbeitete das Amt für geistiges Eigentum ein Protokoll aus, das gedruckt vorliegt.

Auf Grund der Verhandlungen der Expertenkommission Hess das Departement den I. Vorentwurf durch das Amt für geistiges Eigentum einer eingehenden Bearbeitung unterziehen. Den hieraus hervorgegangenen II. Vorentwurf legte das Justiz- und Polizeidepartement wiederum der Expertenkommission vor. In deren Bestände waren inzwischen folgende Änderungen eingetreten : Herr M u n z i n g e r war als Mitglied der Kommission zurückgetreten.

Es waren ersetzt worden : Herr Eduard C o m b e, als Vertreter des schweizerischen Tonkünstler-Vereins, durch Herrn Dr. Philipp D u n a n t, Genf ; Herr H. L i c h t e n h a h n , als Vertreter des Verbandes .schweizerischer Musikalienhändler, durch Herrn Adolf H u g, Zürich ; Herr Louis Philippe M er m ö d , als Vertreter der Société industrielle et commerciale de S'6 Croix, durch Herrn A. de M e u r o n , Nationalrat, Lausanne ; Herr C. A. L o o s l i , als Vertreter des schweizerischen Ingenieurund Architekten-Vereins, durch die Herren Otto P f l e g h a r d , Architekt, Zürich und A. E. R o h n , Professor, Zürich.

Neben Herrn C. A. L o o s l i war als Vertreter des Bundes schweizerischer Architekten Herr Otto P f l e g h a r d bezeichnet worden ; Herr Loosli trat jedoch als Vertreter dieser Gesellschaft zurück.

575 Neu waren bestellt worden : Die Herren Fritz M a r t i , Redaktor, Zürich, und René M o r a x , Morges, als Vertreter des schweizerischen SchriftstellerVereins 5 Herr A. B. R o h n , Professor, Zürich, als Vertreter des Vereins schweizerischer Maschinen-Industrieller ; Herr G. V o g l e r , Musikdirektor, Baden, als Vertreter des schweizerischen musikpädagogischen Verbandes.

Die Expertenkommission hat den II. Vorentwurf vom 11. bis 14. Mai 1914 in sieben Sitzungen durchberaten, die, wie das erste Mal, in Bern abgehalten wurden. Den Vorsitz führte in sämtlichen Sitzungen Herr Bundesrat Müller. Die Herren Gaudard, de Meuron, Richard und Kaiser waren verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen.

Auch über die II. Tagung der Expertenkommission ist ein Stenogramm aufgenommen und danach vom Amte für geistiges Eigentum ein gedruckt vorliegendes Protokoll ausgearbeitet worden.

Aus diesen Vorarbeiten ist der vorliegende Entwurf zu einem neuen .,,Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst11 hervorgegangen.

III.

Wir geben hiernach eine Zusammenstellung des Postulates der Bundesversammlung, der von Mitgliedern der Bundesversammlung geäusserten Wünsche, sowie der Eingaben, die sich auf die Revision der schweizerischen Gesetzgebung über das literarische und künstlerische Urheberrecht beziehen: A. Postulat, sowie Wünsche und Eingaben bis eur L Tagung der Expertenkommission : Durch P o s t u l a t Nr. 551 vom l 6. M ä r z / l 4. O k t o b e r 1897 haben National- und Ständerat den Bundesrat eingeladen, zu untersuchen, 1. ob nicht in der Landesgesetzgebung und ihrer Anwendung der Tendenz auf einen übermässigen und bis ins Kleinliche gehenden Schutz des literarischen und künstlerischen Urheberrechtes, namentlich mit Beziehung auf die Architektur und Musik, geeignete Schranken gesetzt werden können; 2. ob es nicht angezeigt wäre, im Hinblick auf die Musik, speziell auf die ohne Gewinnabsicht, d. h. ohne Eintritts-

576

gebühren oder zu wohltätigen Zwecken veranstaltete Aufführung oder Darstellung von musikalischen oder dramatischmusikalischen Werken in der Schweiz, Art. 11, Nr. 10 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 einer Revision zu unterwerfen, um den zutage getretenen Übelständen abzuhelfen.

In der Sitzung des Nationalrates vom 13. Juni 1902 äusserte Herr Z u r b u c h e n ,,unter Hinweis auf die schikanöse Art und Weise der Handhabung der Verträge und Gesetze zum Schütze des literarischen und künstlerischen Eigentums" den Wunsch nach beförderlicher Revision des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 im Sinne des Postulates Nr. 551.

In der Sitzung des Ständerates vom 15. Juni 1904 wies Herr R i c h a r d daraufhin, dass eine mächtige Vereinigung französischer Musikautoren nicht bloss die aufführenden Gesellschaften, sondern auch die Eigentümer der Säle, in denen die Aufführungen stattfinden, mit ihren Ansprüchen behellige, und äusserte den Wunsch, das schweizerische Gesetz möchte dahin geändert werden, dass die Urheber keine Entschädigungen verlangen können für Aufführungen, bei denen in der Hauptsache kein Gewinn beabsichtigt ist.

In der Sitzung des Ständerates vom 9. Dezember 1908 gab Herr R i c h a r d seiner Ansicht Ausdruck, dass den zahlreichen Petitionen von musikalischen Vereinen und ihren Beschwerden gegen die französische Gesellschaft der Musikautoren Folge zu geben sei.

In der Sitzung des Ständerates vom 14. April 1910 wies Herr B r u g g e r unter Bezugnahme auf die bevorstehende Revision des Urheberrechtsgesetzes darauf hin, dass der Genuss des Schutzes den Künstlern selbst zukommen soll und nicht Drittpersonen, Unternehmern und Ausbeutern jeder Art.

Im Dezember 1896 und im Frühjahr 1897 übermittelten der ostschweizerische Musikverband in St. Gallen, sowie Herr Romieux in Genf dem Bundesrat eine von dem genannten Verband angeregte, von zahlreichen G e s a n g - und M u s i k v e r e i n e n und -gesells c h a f t e n aus der ganzen Schweiz unterzeichnete Eingabe, in welcher eine Reihe von Ergänzungen und Abänderungen des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 beantragt wurden; die Begehren lassen sich wie" folgt zusammenfassen : 1. Zu Art. 1: a. das Aufführungsrecht ist ausdrücklich als Bestandteil des Urheberrechtes zu nennen;

577

b. jede vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger genehmigte Ausgabe eines Werkes soll in der Schweiz vertriebsfähig sein, ,,gleichviel, ob eine oder mehrere berechtigte Ausgaben für verschiedene Länder erschienen sindtt.

3. Zu Art. 7: a. es ist ausdrücklich zu bestimmen, dass unveröffentlichte dramatische, musikalische und musikalischdramatische Werke nur mit Genehmigung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolger öffentlich aufgeführt werden dürfen; o. die bisherige Regelung des Aufführungsrechtes (Absatz 2--4 des Art. 7) ist beizubehalten für die dramatischen und musikalisch-dramatischen Werke; c. für musikalische Werke soll kein Aufführungsvorbehalt erforderlich sein, doch darf das Recht der Aufführung musikalischer Werke und einzelner Teile oder rechtmassiger Bearbeitungen musikalisch-dramatischerWerke für Konzertzwecke dem Veranstalter einer Aufführung nicht versagt werden, der das Notenmaterial vom Verleger käuflich erworben hat.

3. Zu Art. 10: unter veröfientlichten Werken sind die im Druck erschienenen Werke zu verstehen, ausgenommen diejenigen, welche die Bezeichnung ,,als Manuskript gedruckt" tragen. Die Aufführung, Darstellung oder Ausstellung eines ungedruckten musikalischen, dramatischen, dramatisch-musikalischen oder künstlerischen Werkes gilt nicht als Veröffentlichung im Sinne des Gesetzes.

4. Zu Art. 11 : das Umschreiben oder Transponieren von Musikstücken und einzelnen Stimmen soll statthaft sein, wenn die Aufführung mit dem gedruckt vorhandenen Notenmaterial nicht möglich ist und der Konzertgeber die seinen Zwecken am nächsten kommende gedruckte Ausgabe vom Verleger käuflich erworben hat.

Einige weitere Anbringen der Eingabe bezogen sich auf
Eingabe des s c h w e i z e r i s c h e n Photographen-Vereins
578 .

1. Aufhebung der durch Art. 9 vorgesehenen Registrierungspflicht ; 2. Verlängerung der Schutzfrist auf 30 Jahre; 3. Anwendung der Art. 19 und 20 betreffend die Möglichkeit der Rückwirkung.

Eingabe des Schweizer Hotelier-Vereins an den Bundesrat, vom 19. August 1901, betreffend Revision des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 unter folgenden Gesichtspunkten: 1. Es soll jedermann ein genaues Verzeichnis der geschützten Musikstücke zugänglich sein, damit die Möglichkeit der Orientierung darüber gegeben ist, welche Stücke frei sind und welche nur gegen Entgelt bezw. gegen eine gesetzlich zu normierende Taxe aufgeführt werden dürfen.

2. Es sollen im Gesetz nähere Normen über die Urhebertantièmen aufgestellt werden. Die derzeitige Norm passt nur für Theater, aber nicht für Konzerte, in denen geschützte und freie Kompositionen aufgeführt und für die sehr oft keine Eintrittsgebühren erhoben werden.

3. Es sollen nähere Bestimmungen darüber aufgestellt werden, wer für die Auszahlung der Tantième und für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz verantwortlich ist.

4. Es ist festzusetzen, dass die Tantiemen nicht vor den Aufführungen, sondern erst nachher periodisch zur Auszahlung gelangen sollen, wobei die Leistung einer angemessenen, .gesetzlich zu bestimmenden Kaution in gewissen Fällen nicht ausgeschlossen sein soll.

5. Für streitige oder sonst zweifelhafte Fälle ist ein offizielles, fachmännisches und unparteiisches Entscheidungsorgan zu schaffen.

In einer Zuschrift an das Justiz- und Polizeidepartement vom 18. Juni 1903 äusserte Herr L i n d e r - S t e h e l in, Kassier des Verwaltungsrates des Zoologischen Gartens in Basel, den Wunsch, es möchte im neuen Gesetz bestimmt werden, dass Konzerte, welche von anerkannt gemeinnützigen und wohltätigen Gesellschaften etc. veranstaltet werden, von den Urhebertantiemen befreit seien, auch wenn Eintritt erhoben wird, sofern nur der Eintrittspreis nicht an die Veranstalter als Dividende oder als Gewinn oder zum Lebensunterhalt verteilt, sondern zum Betrieb der betreffenden Anstalt verwendet wird.

Mit Zuschrift vom 29. Februar 1904 an das Justiz- und Polizeidepartement bemerkte das Z e n t r a l k o m i t e e der e i d g e nössischen Militär- und Volksmusikgesellschaft

579

zu der im Postulat Nr. 551 gegebenen Definition der Aufführungen ohne Gewinnabsicht als Aufführungen ohne Eintrittsgebühren oder zu wohltätigen Zwecken, die Definition gehe zu weit, insofern nicht bei jeder Aufführung ohne Eintrittsgebühren die Gewinnabsicht fehle, sie treffe anderseits die für die ·Verbandsvereine sehr wichtigen Fälle nicht, wo zwar jede Gewinnabsicht der Mitglieder fehle, aber Eintrittsgebühren zur Deckung der direkten Betriebskosten des Vereins erhoben werden müssen.

Mit Zuschrift vom 24. Juni 1907 teilte der V o r s t a n d des s c h w e i z e r i s c h en T o n k ü n s t l e r - V e r e i n s Herrn Bundesrat Buchet als Vorsteher des Departementes des Innern zuhanden des Bundesrates den von der Generalversammlung des Vereins formulierten Wunsch mit, die schweizerische Gesetzgebung über das Urheberrecht sei im Sinne der Übereinstimmung (-,,harmonisation"1) mit den Gesetzen der Nachbarstaaten zu revidieren, so zwar, dass zwischen dem in der Schweiz gespielten ausländischen Urheber und dem im Ausland gespielten schweizerischen Urheber wirkliche Gegenseitigkeit bestehe.

Eingabe des Herrn Karl J a h n , Fürsprecher, in Bern, an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum, vom 14. September 1908, worin im Hinblick auf das bundesgerichtliche Urteil i. S. Choudens gegen Kruse, vom 11. Februar 1908 (E.B. G. 34, I, Nr. 20) angeregt wird, es sei in ein neues Gesetz eine Bestimmung aufzunehmen, welche die Verwendung unerlaubter Nachbildungen zu öffentlichen Aufführungen untersage.

Eingabe des V e r b a n d e s s c h w e i z e r i s c h e r M u s i k a l i e n h ä n d l e r an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum, vom 14. Juli 1910, betreffend Einschränkung des Artikel 11, C, Ziffer 9, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 in dem Sinn, dass die darin erwähnten Sammlungen vom Verlage (meistens kantonale Lehrmittelanstalten) nur direkt an Schulen oder Kirchenvorstände, nicht an Private oder Vereine geliefert werden dürfen.

Kollektiveingabe der G e s e l l s c h a f t s c h w e i z e r i s c h e r M a l e r , B i l d h a u e r und Ar chi t e k t e n , sowie des B u n d e s s c h w e i z e r i s c h e r A r c h i t e k t e n an das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement, vom 10. März 1911, mit einem Gutachten von Dr. Arthur Curti, in Zürich, für die Gesellschaft schweizerischer
Maler, Bildhauer und Architekten, als Beilage.

Die Eingabe stellt folgende ^Desiderien" auf: 1. Bestellung oder Ankauf eines Kunsterzeugnisses sollen in keiner Weise den Übergang des Vervielfältigungsrechtes auf den Besteller oder Käufer zur Folge haben.

580

2. Ausdehnung der Schutzdauer für Kuusterzeugnisse auf 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers, 3. Gesetzliche Anerkennung eines Klagerechtes des Künstlers wegen tort moral, eventuell wegen Verletzung der Berufsehre, sofern sein Ruf oder die Absatzmöglichkeit für sein Werk durch unverständige oder mangelhafte Nachbildungen benachteiligt wird. In allen Fällen gesetzliche Anerkennung des Rechtes, unter den angegebenen Umständen auch trotz vertraglicher Verpflichtung die Signatur zu verweigern.

4. Die angewandte Kunst und die Architekturpläne bezw. künstlerische Entwürfe, die dem Kunstgewerbe und der Architektur dienlich sind, seien dem Modellschutz zu entziehen und unter den eigentlichen Kunstschutz zu stellen.

5. Aufhebung des Réglementes vom 13. April 1897 betreffend die Gestattung von Nachbildungen (Kopien) von Kunstwerken, die dem Bunde angehören, weil es mit der Bundesgesetzgebung und den Bestimmungen der revidierten Berner Konvention vom 13. November 1908 in Widerspruch stehe.

Eingabe des s c h w e i z e r i s c h e n ? h otograp"hen-Ve r eins an das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement, vom 24. Juni 1911, betreffend vollständige Gleichstellung der Photographien mit den Werken der Literatur und Kunst, insbesondere Befreiung von jeglichen Förmlichkeiten und Gewährung gleicher Schutzdauer.

Eingabe der L i b r a i r i e P a y o t & Cie., in Lausanne, an Herrn Bundesrat Ruchet, Vorsteher des Departementes des Innern, vom 19. April 1912, betreffend Beibehaltung von Art. 11, A, Ziffer l, und B, Ziffer 6, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883, insofern als diese Bestimmungen die Wiedergabe literarischer Werke in Sammlungen zum Schulgebrauch (Art. 11, A, Ziffer 1) oder die teilweise Wiedergabe eines Werkes der bildenden Künste in einem für den Schulunterricht bestimmten Werk (Art. 11, B, Ziffer 6) gestatten.

Eingabe des Herrn K a r l J a h n , Fürsprecher, in Bern, an den Vorsteher, des schweizerischen Justiz- und Polizeideparte·mentes, vom 9. Mai 1912, worin angeregt wird : 1. gesetzliche Regeln für die Berechnung der Aufführungstantieme in dem Falle aufzustellen, wo die Aufiührung ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes stattfindet; 2. im Hinblick auf das bundesgerichtliche Urteil i. S. Choudens gegen Kruse, vom 11. Februar 1908 (E. B. G. 34, I, Nr. 20), sowohl das Inverkehrbringen eines Falsifikates als seine praktische Verwendung als unerlaubt zu erklären.

581 Kollektiveingabe des V e r b a n d e s der s c h w e i z e r i s c h e n K u n s t m u s e e n und des S c h w e i z e r i s c h e n K u n s t v e r e i n s an den Vorsteher des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes, vom 13. Mai 1912, betreffend Vertretung der beiden Vereine in der Expertenkommission für den 1. Vorentwurf. Die Eingabe beschwert sich darüber, dass nach dem Bundesgesetz vom 23. April 1883 die Kunstmuseen ohne die Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts weder die Erlaubnis zum Studium nach Kunstwerken erteilen, noch die ihnen gehörenden Kunstwerke in den offiziellen Publikationen abbilden dürfen.

"B. Eingaben zwischen der I. und II. Tagung der Expertenkommission : Eingabe der C o n f é r e n c e i n t e r c a n t o n a l e des C h e f s de d é p a r t e m e n t (de l'Instruction publique) de la S u i s s e R o m a n d e an den Bundesrat, vom 25. Juni 1912, betreffend Beibehaltung des Art. 11, A, Ziffer l, des Bundesgesetzes vom .23. April 1883 mit Bezug auf die Wiedergabe literarischer Werke in Sammlungen zum Schulgebrauch.

Eingabe des französischen S y n d i c a t p o u r la p r o t e c t i o n de la p r o p r i é t é i n t e l l e c t u e l l e , dem Bundesrat mitgeteilt durch die französische Botschaft am 9. August 1912. Die Eingabe wendet sich, unter Bezugnahme auf die in Vorbereitung befindliche Revision des Bundesgesetzes vom 23. April 1883, gegen die in Art. 7, 2.---4. Absatz, dieses Gesetzes getroffene Regelung des Aufführungsrechts, indem sie auf folgende drei Punkte hinweist : 1. die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Aufführungsbedingungen mache es dem Urheber unmöglich, Theater und Darsteller für die Aufführung seines Werkes auszuwählen ; "2. die Festsetzung eines Tantièmemaximums entziehe dem Urheber das Recht, die ihm zukommende Vergütung, die je nach den aus Zeit, Ort und Personen sich ergebenden Uniständen verschieden sein müsse, selbst zu bestimmen; 3. mit der Veröffentlichung des Werkes verliere der Urheber jedes Recht der Würdigung des Einzelfalles (,,tout droit d'appréciation") und werde zu seinem Nachteil ein eigentliches Zwangslizenzsystem geschaffen.

Kollektiveingabe von I n t e r e s s e n t e n am S c h ü t z e m u s i k a l i s c h e r W e r k e an die Mitglieder der Experten-

-582 kommission, vom Dezember 1912, betreffend die Gewährung unbeschränkten Aufführungsrechtes.

Eingabe des e i d g e n ö s s i s c h e n M u s i k v e r e i n s an den Bundespräsidenten und das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement, vom 30. März 1913, betreffend Beibehaltung einer gesetzlichen Maximalgrenze für die Aufführungstantieme, sowie der Bestimmungen des I. Vorentwurfes über Aufführungen von Liebhabergesellschaften (Art. 25) und Aufführungen ohne Gewinnabsicht oder an öffentlichen Festen (Art. 26).

Eingabe der S o c i é t é du t h é â t r e de la C o m é d i e in Genf an die Mitglieder der Expertenkommission, vom 16; April 1913, betreffend Beibehaltung -- abgesehen von der Tantiemeprozentzahl -- des Art. 7 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 für die Theater.

Kollektiveingabe des s c h w e i z e r i s c h e n Ingenieuru n d A r c h i t e k t e n - V e r e i n s und desV e r e i n s s c h w e i z e r i s c h e r M a s c h i n e n - I n d u s t r i e l l e r an den Vorsteher des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartementes, vom 16. Juni 1913, welche, ausser dem Gesuch um Ergänzung der Expertenkommission durch einen Vertreter der Ingenieure, folgende Postulate aufstellte : 1. Ausbau des Literatur- und Kunstgesetzes in ein solches über Literatur, Kunst und Technik (eventuell ,,und Ingenieurwissenschaft") ; 2. Gewährung des gesetzlichen Schutzes, ohne dass irgendwelche Förmlichkeiten erfüllt oder bestimmte Rechte vorbehalten werden müssen ; 3. Schutz technischer Zeichnungen als solcher, d. h. gleichgültig, ob sie einem belehrenden oder sonst bestimmten Zweck dienen sollen, und zwar auch, wenn sie weder veröffentlicht noch zur Veröffentlichung bestimmt sind ; 4. Schutz der Urheber von ,,Zeichnungen, Plänen etc.a nicht nur gegen Vervielfältigung oder Darstellung, sondern auch gegen missbräuchliche Ausführung der Zeichnungen, Pläne etc.

Eingabe d e u t s c h e r G r a m m o p h o n fa b r i k e n an da» schweizerische Justiz- und Polizeidepartement, vom 11. August 1913, worin: 1. die Einführung des Zwangslizenzsystems für die Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Reproduktionsinstrumente, sowie der Schutz derjenigen Vorrichtungen solcher Instrumente, auf welche die Übertragung stattfindet, wie

583

der I. Vorentwurf dies schon vorsah, grundsätzlich befürwortet wird, 2. in beiden Beziehungen noch eine Reihe von Wünschen vorgebracht werden.

Anregung des Herrn Dr. P. S c h i n d l e r in Glarus bei Herrn Bundespräsident Müller, vom 3. September 1913, betreffend die Redaktion des Art. 21 des II. Vorentwurfes.

Eingabe des schweizerischen S c h r i f t s t e l l e r - V e r e i n s an das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement, vom 1. Januar 1914, betreffend: 1. Gewährung unbeschränkten Aufführungsrechtes; 2. Gewährung unbeschränkten Schutzes nicht nur der in Zeitungen erschienenen Feuilleton-Romane und Novellen, sondern auch der Zeitungsartikel literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalts; 3. Bekämpfung der Art. 23 (Entlehnungen zum Schulgebrauch), 30 (Aufführungen von Liebhabergesellschaften), 31 (Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken) und 49 (Exkulpation) des II. Vorentwurfes, Mit Zuschrift vom 16. Februar 1914 teilte das B u r e a u permanent du Congrès international des Editeurs in Bern dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement die vom Kongress in seiner 8. Session, im Juni 1913, mit Bezug auf den Schutz photographischer Werke gefassten Beschlüsse mit und äusserte insbesondere den Wunsch, das neue schweizerische Gesetz möchte hinsichtlich der photographischen Werke 1. den Grundsatz anerkennen, dass das Urheberrecht dem Ersteller des Klischees oder, falls dieses auf Bestellung angefertigt wurde, dem Besteller zustehe; 2. den Schutz davon abhängen lassen, dass derjenige, der das Urheberrecht ausüben wolle, auf jedem Abzug das Jahr der L Auflage, das Ursprungsland, seinen Kamen und seine Adresse angebe.

Eingabe des e i d g e n ö s s i s c h e n M u s i k v e r e i n s an das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement, vom 6. Mai 1914, betreffend Aufstellung einer gesetzlichen Maximalgrenze für den Bezug der Aufführungstantieme.

C. Eingaben seit der II. Tagung der Expertenkommission.

Eingabe des s c h w e i z e r i s c h e n G e w e r b e v e r e i n s an das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement, vom 17. Juli

584

1914 ; die Eingabe wendet sich dagegen, dass -- wie im II. Vorentwurf in Aussicht genommen -- die Erzeugnisse des Kunstgewerbes in ganz allgemeiner Weise unter Kunstschutz gestellt werden, und befürwortet, für den Schutz der künstlerischen Tätigkeit auf gewerblichem Gebiet die ßundesgesetzgebung über die gewerblichen Muster und Modelle als Regel zu belassen.

Eingaben der Fabrik von Maggis N a h r u n g s m i t t e l n in Kempttal vom 25. September 1916 und vom 9. Mai 1917 betreffend : Aufnahme originaler Schaufensterausstellungen in eine allfällige Definition oder Aufzählung der nach dem neuen Gesetze schutzfähigen Werke, oder wenigstens ausdrückliche'Feststellung in den zur Interpretation des Begriffs der schutzfähigen Werke dienenden Gesetzesmaterialien, dass originale künstlerische Schaufensterausstellungen schutzfähige Werke sind.

IV.

1. Hinsichtlich des bei der Revision zu befolgenden S y s t e m s konnte es sich fragen : ob, wie z. B. in Deutschland, das Urheberrecht an Werken der Literatur und an musikalischen Werken einerseits, an Werken der bildenden Künste und der Photographie anderseits, je zum Gegenstand eines besondern Gesetzes zu machen sei, oder ob zwar nur ein Gesetz aufzustellen, die hiervor angegebene Trennung aber innerhalb dieses Gesetzes durchzuführen sei.

Dem Vorbilde des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 folgend, haben wir alle hiervor erwähnten Gebiete in einem einzigen Entwurfe vereinigt und auch innerhalb des Entwurfes von einer getrennten Behandlung der einzelnen Gebiete abgesehen. Diese Lösung schien uns die zweckmässigste zu sein. Eine getrennte Behandlung im Sinne der b e i d e n obenerwähnten Möglichkeiten hätte vielfach Wiederholungen notwendig und infolgedessen die Gesetzgebung schwerfällig gemacht. Ein einziges, einheitlich ausgestaltetes Gesetz bedeutet eine ganz erhebliche Vereinfachung und schliesst eine übersichtliche Regelung keineswegs aus. Soll insbesondere eine Bestimmung nur auf einzelne Werkarten anwendbar sein, so wird dies vom Entwurf besonders hervorgehoben (vgl. z. B. Art. 13, 25--27), soweit sich eine solche Einschränkung nicht überhaupt aus dem Inhalte der Bestimmung ergibt.

585.

Auch in der Expertenkommission wurde keine förmliche Einwendung gegen das dem Entwurfe zugrunde gelegte System erhoben. Ein einziges Mitglied hätte eine getrennte Behandlung nach deutschem Vorbild zwar vorgezogen, anerkannte aber gleichzeitig, dass praktische Bedenken entgegenstehen. Von anderer Seite wurde einer getrennten Behandlung direkt widerraten.

2. Mit Bezug auf die T e r m i n o l o g i e des Entwurfes heben wir hervor : Der Ausdruck ,,Urheber" wird nur angewendet, wenn der Urheber persönlich verstanden ist. Soll eine Bestimmung sowohl auf den Urheber als auf dessen Rechtsnachfolger anwendbar sein, so werden die Ausdrücke: ,,Berechtigter"1, ,,am Werke Berechtigter" oder auch ,,Inhaber des Urheberrechtes" angewendet; dabei hat es die Meinung, dass die zwei letztern Ausdrücke durchaus gleichbedeutend mit ,,Berechtigter" sind; sie ersetzen diesen Ausdruck nur da, wo er dem ganzen Zusammenhange nach nicht als genügend deutlich erscheint; lediglich um besondere Anwendungsfälle handelt es sich bei den Ausdrücken : ,,am Originalwerk Berechtigter", ,,am Texte Berechtiger" und ,,Inhaber des Aufführungsrechtes".

Entsprechend einer Anregung in der ersten Tagung der Expertenkommission unterscheidet" der Entwurf zwischen dem Werk als dem immateriellen Gut und den Verkörperungen des Werkes. Das immaterielle Gut wird als ,,Werk" und, wo es auf das Werk in seiner ursprünglichen Gestalt ankommt, als ,,Originalwerk" bezeichnet. Für die Verkörperung des Werkes werden verwendet : als weiterer Begriff der Ausdruck : ,,Exemplar eines (des) Werkes", bezw. ,,Werkexemplar", als engere Begriffe die Ausdrücke : ,,Originalexemplar", sofern die ursprüngliche Verkörperung des Werkes hervorgehoben werden soll, und ,,Exemplar einer (der) Wiedergabe".

3. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 lässt unter gewissen Umständen den Schutz eines Werkes von der Erfüllung von F ö r m l i c h k e i t e n abhängen, und zwar sieht es vor: die E i n s c h r e i b u n g in eïn ö f f e n t l i c h e s R e g i s t e r : «. für nachgelassene oder vom Bund, von einem Kanton, einer juristischen Person oder einem Verein veröffentlichte Werke (Art. 3, 1. Absatz};

5*6 ô. für Photographier! und ähnliche Werke (Art. 9, lit. a); einen V o r b e h a l t a u f d e m v e r ö f f e n t l i c h t e n W e r k : a. für das Aufführungsrecht an dramatischen, musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werken (nach der vom Bundesgericht dem Art. 7 gegebenen Auslegung; vgl.

E. B. G., Bd. 25, II, Nr. 63, S. 538); b. für Zeitschriften- und Zeitungsartikel, ausgenommen Zeitungsartikel politischen Inhalts und Tagesneuigkeiten, bezüglich welcher ein Nachdrucksverbot unwirksam ist (Art. 11, A, Ziff. 4 und 5).

Schon nach der authentischen Auslegung, welche die Interpretationserklärung der Pariser Konferenz von 1896 dem 2. Absatz des Art. 2 der Übereinkunft von 1886 gegeben hat, konnten die Verbandsurheber den Verbandssehutz (Gleichstellung mit den Inländern und die durch die Übereinkunft besonders zugesicherten Rechte) beanspruchen, o h n e allfällige Förmlichkeiten des Landes erfüllen zu müssen, in dem sie den Anspruch erheben. Dio revidierte Übereinkunft befreit die Verbandsurheber von der Erfüllung jeglicher Förmlichkeiten (Art. 4), also auch solcher des Ursprungslandes des Werkes ; ferner beseitigt sie das in der Übereinkunft von 1886 (Art. 9, 3. Absatz) aufgestellte Erfordernis des Aufführungsvorbehaltes auf veröffentlichten musikalischen Werken (Art. 11, 3. Absatz).

Unter solchen Umständen hat es keinen Sinn, in ein neues Landesgesetz wiederum Formvorschriften aufzunehmen, da solche lediglich auf Werke anwendbar wären, deren Ursprungsland die Schweiz ist, nicht auch auf Werke aus andern Verbaridsländern, bzw. -- was einen allfälligen Aufführungsvorbehalt anbelangt -- nicht auf Werke aus solchen Verbandsländern, welche den 3. Absatz des Art. 11 der revidierten Übereinkunft angenommen haben (d. h. aus sämtlichen Verbandsländern mit Ausnahme von Japan und von Schweden, das der revidierten Übereinkunft überhaupt noch nicht beigetreten ist).

Was insbesondere den Aufführungsvorbehalt anbelangt, so wurde schon in der Botschaft zur revidierten Übereinkunft darauf hingewiesen, dass dessen Aufhebung ohnehin nicht die ihr vielfach beigemessene Bedeutung zukommt und eine billige Berücksichtigung der volkstümlichen Musikpflege trotzdem möglich ist.

Diesem Zweck sollen im vorliegenden Entwurf vorab die Freigabe der Aufführungen von Liebhabergesellschaften (Art. 32), sodann einige weitere im Interesse der Aufführenden liegende

587 Bestimmungen dienen (erlaubte Herstellung von Aufführungsmaterial : Art. 27 ; Freigabe von Aufführungen ohne Gewinnabsicht : Art. 33 ; gutgläubiger Erwerb von Aufführungsmaterial : Art. 62 ; eine Berücksichtigung speziell der Gastwirte bezwecken die Art. 60 und 61).

Entsprechend den vorstehenden Erwägungen wird im Entwurf der Schutz -- Zeitungsartikel ausgenommen (Art. 24, 1. Absatz) -- nicht mehr an die Erfüllung von Förmlichkeiten geknüpft. Die auf Zeitungsartikel bezügliche Ausnahme steht im Einklang mit der revidierten Übereinkunft (Art. 9, 2. Absatz).

4. Der Entwurf zerfällt in folgende fünf Abteilungen: I. Allgemeine Bestimmungen (Art. l--10); II. Inhalt des Urheberrechtes (Art. 11--36) ; DI. Schutzdauer (Art. 37--42) ; IV. Rechtsschutz (Art. 43--62) ; V. Schlussbestimmungen (Art. 63--71).

Besprechung des Entwurfes.

Gesetzestitel.

Die Werke der Photographie, auf die sich der Entwurf ebenfalls bezieht, werden im Titel nicht besonders erwähnt. Dass sie zu den geschützten Werken zählen, erhellt aus Art. 2. Mit Rücksicht hierauf hat der schweizerische Photographen-Verein in der Expertenkommission erklären lassen, dass er gegen die vorliegende Formulierung des Titels nicht Einwendung erhebe.

Anderseits wäre der in der Expertenkommission vorgeschlagene Titel ,,Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht" nicht hinreichend deutlich, da der Begriff ,,Urheberrecht11 auch im Gebiete des gewerblichen Eigentums angewendet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen.

In dieser Abteilung sind zusammengestellt: Bestimmungen über die geschützten Werke (Art. l--4) und über die geschützten Urheber (Art. 5) ; ferner Bestimmungen über die Miturheberschaft (Art. 6), über die Vermutung der Urheberschaft und die anonymen oder pseudonymen Werke (Art. 7), über die Übertragbarkeit des Urheberrechtes (Art. 8), die Zwangsvollstreckung in dasselbe (Art. 9) Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. HI.

40

588

und über Veröffentlichung und Herausgabe eines Werkes im Sinne des Gesetzes (Art. 10).

Art. 1. Wie das Buudesgesetz vom 23. April 1883 bezeichnete der I. Vorentwurf die unter den Schutz des Gesetzes fallenden Werke in ganz allgemeiner Weise (,,Werke der Literatur, Kunst und Photographie") und hob nur einzelne Arten von Werken besonders hervor, bezüglich derer Zweifel als möglich erschienen.

Demgegenüber wurde in der I. Tagung der Expertenkommission entweder nur allgemeine Formulierung oder dann Aufnahme einer beispielsweisen Aufzählung nach dem Vorbilde der Berner Übereinkunft empfohlen. Der II. Vorentwurf schlug den letztern Weg ein und auch im Entwurf haben wir die beispielsweise Aufzählung beibehalten, die für Publikum wie Gerichte von Nutzen sein kann.

Der 1. A b s a t z erklärt grundsätzlich die Werke der Literatur und Kunst als unter dem Schütze des Gesetzes stehend (die Werke der Photographie sind in einen besondern Art. 2 verwiesen).

Der 2. A b s a t z enthält eine Aufzählung geschützter Werkarten, und zwar werden zuerst Beispiele literarischer Werke, dann die musikalischen Werke und schliesslich Beispiele von Werken der bildenden Künste genannt. Im einzelnen gibt uns die Aufzählung Anlass zu folgenden Bemerkungen : /. Entgegen einem bezüglichen Antrag in der II. Tagung der Expertenkommission sieht der Entwurf davon ab, die ,,dramatischen"1 und ,,dramatisch-musikalischen" Werke als besondere Kategorien zu nennen. Ein dramatisches Werk ist ein Werk der schönen Literatur und ein dramatisch-musikalisches Werk setzt sich tatsächlich zusammen aus einem literarischen und einem musikalischen Werk. Demnach würde die angeregte Ergänzung auf eine entbehrliche Beschwerung des Gesetzes hinauslaufen.

II. Werke der schönen Literatur, wissenschaftliche Werke. In der II. Tagung der Expertenkommission wurde angeregt, die beiden Ausdrücke zu ersetzen durch : ,,Schriftwerke, Vorträge und Reden".

Die Anregung blieb nicht ohne Widerspruch. Wir haben vorgezogen, an den zwei obenerwähnten Ausdrücken festzuhalten, da sie immerhin gewisse literarische Kategorien bezeichnen, wogegen die in der Expertenkommission gemachte Anregung sich mehr nur auf die Form bezieht, in der literarische Erzeugnisse zur Mitteilung gelangen. In dieser Hinsicht sei auf die Besprechung des 3. Absatzes verwiesen.

5^9 III. Geographische, topo graphische oder sonstige bildliche Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur, einschliesslidh plastischer Darstellungen wissenschaftlicher Natur.

1. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 bezeichnet in Art. 8 als unter den Schutz des Gesetzes fallend : ,,geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen"1. Der Entwurf gibt statt dieser Aufzählung eine allgemeiner gefasste, aus der Bestimmung der in Frage kommenden Werke abgeleitete Umschreibung und erwähnt als Beispiele lediglich geographische und topographische Darstellungen. Neu ist gegenüber dem Bundesgesetz von 1883 die Einbeziehung der plastischen Darstellungen wissenschaftlicher Natur; sie entspricht einer zwingenden Vorschrift der revidierten Übereinkunft (Art. 2, 1. und 3. Absatz).

Als ,,wissenschaftlicher Natur" sind insbesondere auch Darstellungen anzusehen, die dem Zwecke der Belehrung dienen.

2. In der II. Tagung der Expertenkommission wurde beantragt, auch die a r c h i t e k t o n i s c h e n Darstellungen beispielsweise anzuführen. Die Bemerkungen des Antragstellers zeigten, dass er hauptsächlich Entwürfe für Werke der Baukunst im Auge hatte. Wir haben uns indessen nicht veranlasst gesehen, die Aufzählung von Beispielen zu erweitern. Die Entwürfe für Werke der Baukunst wären ohnehin nicht in diesem Zusammenhang, sondern bei den in Art. l ebenfalls genannten Werken der Baukunst zu erwähnen. Es ist aber selbstverständlich, dass wie bei andern, so auch bei diesen Werken die Entwürfe Inbegriffen sind ; deren besondere Hervorhebung wäre demnach überflüssig.

IV. Die Aufnahme der choreographischen Werke und Pantomimen unter die geschützten Werke entspricht zwingender Vorschrift der revidierten Übereinkunft (Art. 2, 1. und 3. Absatz).

V. Kinematographisch oder duarch ein verwandter, Verfahren festgehaltene Handlungen, welche eine eigenartige Schöpfung darstellen.

1. Art. 14 der revidierten Übereinkunft verpflichtet die beitretenden Verbandsländer zum Schütze: e i n e r s e i t s der Werke der ,,Literatur, Wissenschaft oder Kunst" gegen kinematographische Wiedergabe und öffentliche Aufführung mittelst der Kinematographie (1. Absatz); anderseits a. sowohl des kinematographisch festgehaltenen selbständigen Werks (,,production cinématographique", 2. Absatz),

590

6. als der blossen kinematographischen Wiedergabe eines Werkes als solcher, vorbehaltlich der Rechte des Urhebers des Originales (3. Absatz).

Gleiches soll gelten hinsichtlich Wiedergaben oder selbständiger Erzeugnisse, welche durch der Kinematographie verwandte Verfahren zustande kommen (4. Absatz).

2. Bei der Kinematographie handelt es sich bekanntlich um Festhaltung eines V o r g a n g e s durch eine Bilderreihe und die Projektion dieser Bilderreihe in einer Weise, dass der Vorgang in seiner Bewegtheit veranschaulicht wird. (Der Einfachheit halber soll im folgenden nur von photographischen Bildern die Rede sein, wie sie zurzeit wohl einzig verwendet werden.)

3. Ist die kinematographische Aufnahme nach der Natur erfolgt, ohne willkürliche Gestaltung des festgehaltenen Vorganges, so liegen urheberrechtlich lediglich so viele photographische Werke vor, als den Kinofilm zusammensetzende Bilder vorhanden sind.

4. Wird ein willkürlich gestalteter Vorgang kinematographiseh festgehalten, so tritt zum photographischen Urheberrecht an den einzelnen, den Kinofilm zusammensetzenden Bildern das Urheberrecht an dem Vorgang oder -- wie der Entwurf sich ausdrückt -- an der Handlung, so wie sie durch die Gesamtheit der Bilder dargestellt ist. Je nachdem die Handlung selbständig erdacht oder einem andern Werke, z. B. einem Drama, entnommen ist, liegt ein kinematographiseh festgehaltenes selbständiges Werk oder bloss kinematographisch festgehaltene Wiedergabe eines Originalwerkes vor.

5. Eine gesetzliche Regelung bezüglich der kinematographisch festgehaltenen, erdachten Handlungen erachten wir, trotz ihrer nahen Verwandtschaft mit den Pantomimen, schon aus dem Grunde für ratsam, weil die revidierte Übereinkunft bezügliche Bestimmungen trifft, obwohl sie in Art. 2 unter den geschützten Werken auch die Pantomimen aufzählt.

Dem Art, 14 der revidierten Übereinkunft grundsätzlich folgend, trifft der Entwurf nachstehende Regelung: a. Art. l anerkennt die selbständig erdachte Handlung als ein Werk im Sinne des Gesetzes, und zwar -- wie aus der Stellung in Art. l ersichtlich -- als ein Werk der literarischen Gattung; b. Art. 12, Ziffer 3, erstreckt das ausschliessliche Recht der Wiedergabe eines Werkes auf die Wiedergabe mittelst der

591

Kinematographie oder eines verwandten Verfahrens (der Schutz gegen ,,Aufführung" mittelst Projektion des die Wiedergabe enthaltenden Films ist abzuleiten aus Art. 11, Ziffer 3 ; vgl. die Bemerkung zu Art. 12 am Schluss) ; c. Art. 3, 1. Absatz, Ziffer 2, bezeichnet anderseits die kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren bewirkte Wiedergabe an sich als schutzfahig; vorbehalten bleibt das Recht des am Originalwerk Berechtigten (Art. 3, 3. Absatz).

Aus Art. l und 3, 1. Absatz, Ziffer 2, in Verbindung mit Art. 11, Ziffer 3, ergibt sich der Schutz der kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehaltenen, erdachten Handlung als solcher gegen ,,Aufführung11 mittelst Projektion des die Handlung festhaltenden Films.

VI. Werke der Baukunst. Über den Umfang des aus Art. 11, B, Ziffer 8, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 sich ergebenden Schutzes von Werken der Baukunst sind Zweifel möglich. Entsprechend der zwingenden Vorschrift der revidierten Übereinkunft (Art. 2, 1. und 3. Absatz) erklärt der Entwurf schlechthin Werke der Baukunst als geschützt. Schutzgegenstand ist selbstverständlich nicht jedes beliebige Bauwerk, sondern nur ein solches, das seiner ganzen Anlage nach künstlerischen Charakter besitzt (,,Werke der Baukunst").

3. A b s a t z . Es ist denkbar, dass z. B. der Urheber einer noch nicht aufgezeichneten literarischen oder musikalischen Schöpfung diese frei aus dem Gedächtnis vorträgt oder vorspielt.

Auch solche noch nicht fixierte Schöpfungen sind als Werke im Sinne des Gesetzes geschützt, was der 3. Absatz noch ausdrücklich feststellt. Demnach soll es nicht statthaft sein, etwa eine nach dem mundlichen oder instrumentalen Vortrag gemachte Aufzeichnung ohne Einwilligung des Berechtigten in Verkehr zu bringen oder zu öffentlichem Vortrag oder öffentlicher Aufführung des Werkes zu benützen.

Auch mit der in der Expertenkommission vorgeschlagenen Ausdrucksweise ,,Schriftwerke, Vorträge und Reden11 (s. Ziffer II der Ausführungen zum 2. Absatz des Art. 1) wollte der Antragsteller zum Ausdruck bringen, dass m ü n d l i c h e Darstellungen grundsätzlich Schutz geniessen. Da aber, wie gezeigt, nicht nur die Form der mündlichen Mitteilung in Frage steht, schien uns eine allgemeine Fassung zweckmässiger.

Die im 3. Absatz getroffene Feststellung ist der Natur der Sache nach nicht anwendbar auf Werke der bildenden Künste,

592 ferner nicht z. B. auf die im 2. Absatz als literarische Werke erwähnten bildlichen Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur und kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehaltenen Handlungen.

Im Zusammenhang mit Art. l sind noch zwei Fragen zu erledigen, die den Gegenstand sowohl von Eingaben, als namentlich auch sehr einlässlicher Erörterungen in der Expertenkommission gebildet haben, und die betreffen : A. die Unterstellung der kunstgewerblichen Erzeugnisse als solcher unter den Schutz des vorwürfigen Gesetzes; B. den Schutz technischer Entwürfe, insbesondere mit Bezug auf deren Ausführung.

A. K u n s t g e w e r b l i c h e E r z e u g n i s s e .

I. Art. 2, 4. Absatz, der revidierten Übereinkunft erklärt die kunstgewerblichen Erzeugnisse (,,oeuvres d'art appliqué à l'industrie") geschützt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet. Die fraglichen Erzeugnisse müssen mithin in den einzelnen Verbandsländern als Werke der bildenden Künste nur geschützt werden, wenn die Landesgesetzgebung diesen Schutz vorsieht, und nur im Jandesgesetzlichen Umfange.

Ist der Schutz vorgesehen, so muss er auf Grund des Art. 4 der revidierten Übereinkunft den Werken aus solchen Ländern, die dem Art. 2, 4. Absatz, und Art. 4 der revidierten Übereinkunft beigetreten sind, ohne Rücksicht auf Gegenrecht gewährt werden.

Die Schweiz abgerechnet, sind von im ganzen 18 Verbandsländern der revidierten Übereinkunft, einschliesslich des Art. 2, 4. Absatz, 15 Länder, d. h. alle ausser Frankreich, Schweden und Tunis, beigetreten. Von den 15 Ländern schützen nur 5 die kunstgewerblichen Erzeugnisse ausdrücklich als Kunstwerke, nämlich: Dänemark, Deutschland, Grossbritannien, Marokko o (französisches Protektoratsgebiet) und die Niederlande; Grossbritannien zudem nur iu beschränktem Umfange. Frankreich, dessen Landesgesetz den kunstgewerblichen Erzeugnissen Kunstschutz gewährt, und Tunis haben zwar die revidierte Übereinkunft, einschliesslich Art. 4, ratifiziert, aber hinsichtlich der kunstgewerblichen Erzeugnisse die frühern Übereinkünfte (von 1886

593 und 1896) vorbehalten ; sie sind folglich nicht verpflichtet, solchen Erzeugnissen aus andern Verbandsländern Kunstschutz zu gewähren. Schweden hat die revfdierte Übereinkunft überhaupt noch nicht ratifiziert.

II. Schon an der Berliner Revisionskonferenz von 1908 hat sich die Schweiz einem Vorschlag widersetzt, nach welchem die Verbandsländer den kunstgewerblichen Erzeugnissen als solchen Kunstschutz hätten gewähren m ü s s e n . Dieser Haltung entsprechend, stellte das Departement 'im Bericht zum I. Vorentwurf' fest, dass unter den als geschützt erklärten Werken die kunstgewerblichen Erzeugnisse als solche nicht inbegriffen seien.

Für den Kunstschutz fraglicher Erzeugnisse war anderseits die Kollektiveingabe der Gesellschaft schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten, sowie des Bundes schweizerischer Architekten vom 10. März 1911 eingetreten (Desiderium Nr. 4). Auch in der I. Tagung der Expertenkommission wurde er von verschiedenen Seiten warm befürwortet.

Trotz der ablehnenden Voten der Vertreter des schweizerischen Gewerbevereins und des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins sprach sieh die Kommission mit 15 gegen 2 Stimmen für den Kunstschutz aus.

Das Justiz- und Polizeidepartement glaubte infolgedessen, im II. Vorentwurf die kunstgewerblichen Erzeugnisse unter die geschützten Werke aufnehmen zu sollen. In der II. Tagung der Expertenkommission hielt der Vertreter des schweizerischen Gewerbevereins an der Unvereinbarkeit dieser Lösung mit den Interessen des schweizerischen Gewerbestandes fest. Nachdem dann auch der schweizerische Gewerbeverein selbst in seiner Eingabe vom 17. Juli 1914 sich entschieden gegen den Kunstschutz der kunstgewerblichen Erzeugnisse ausgesprochen hat, schien es dem Departement und uns richtiger, zum Standpunkt des I. Vorentwurfes zurückzukehren.

III. Zunächst muss unterschieden werden zwischen dem Schutz von Kunstwerken gegen Übertragung auf gewerbliche Erzeugnisse, und der Ausdehnung des Kunstschutzes auf kunstgewerbliche Erzeugnisse als s o l c h e .

Nur l e t z t e r e Ausdehnung steht in Frage ; der Schutz der Kunstwerke gegen die Übertragung auf gewerbliche Erzeugnisse

594

ist nicht bestritten und ergibt sieh ohne weiteres aus dem Schutz© gegen unerlaubte Wiedergabe überhaupt.

Gegen die Ausdehnung des Kunstschutzes auf kunstgewerbliche Erzeugnisse als solche sprechen im wesentlichen folgende Erwägungen : 1. Die gewerblichen Erzeugnisse, einschliesslich derjenigen des Kunstgewerbes, können in der Schweiz mittelst Hinterlegung beim Amt für geistiges Eigentum und Entrichtung sehr massiger Gebühren unter Muster- und Modellschutz gestellt werden. Die erwähnten Voraussetzungen für die Erlangung dieses Schutzes haben auch die Ausländer zu erfüllen; die Höchstdauer des Muster- und Modellschutzes beträgt 15 Jahre.

2. Der schweizerische Muster- und Modellschutz wird zum weitaus überwiegenden Teile nur von der Stickereiindustrie benützt und namentlich auch vom Ausland nur sehr wenig beansprucht. Die Konkurrenz kann folglich -- abgesehen von der Stickereiindustrie -- davon ausgehen, dass die von ihr benötigten Vorbilder meistens frei benutzbar sind.

3. Die Einführung des Kunstschutzes kunstgewerblicher Erzeugnisse würde die Zahl der geschützten Gegenstände ganz bedeutend vermehren. Der Schutz wäre -- weil Kunstschutz -- an keine Förmlichkeiten gebunden und von langer Dauer. Angesichts der unter I hiervor erwähnten Bestimmungen der revidierten Übereinkunft, sowie des Wegfalls sowohl von Förmlichkeiten als des -- für die Muster und Modelle geltenden --- Ausführungszwanges wäre namentlich auch das Ausland sehr stark an dem Kunstschutz beteiligt.

4. Unter solchen Umständen wäre von der Einführung des Kunstschutzes kunstgewerblicher Erzeugnisse eine starke Beeinträchtigung speziell des Kleingewerbes zu befürchten, das in Anbetracht seiner bescheidenen Kapitalkraft darauf angewiesen ist, die von ihm benötigten Vorbilder soviel als möglich frei benützen zu können.

Wir stellen demnach ausdrücklich fest, dass der durch den Entwurf vorgesehene Schutz sich nicht auf die kunstgewerblichen^ Erzeugnisse als solche erstreckt.

B. T e c h n i s c h e E n t w ü r f e .

Die Kollektiveingabe des schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins und des Vereins schweizerischer Maschinen-

595 Industrieller, vom 16. Juni 1913, ebenso auch die Vertreter der beiden Vereine in der Expertenkommission, verlangten u. a. : 1. dass durch das neue Literatur- und Kunstgesetz die technischen Zeichnungen als solche, d. h. unabhängig davon geschützt werden, ob sie einem belehrenden oder sonst bestimmten Zweck dienen ; 2. dass der durch das neue Gesetz den technischen ,,Zeichnungen, Plänen etc." gewährte Schutz sich insbesondere auch auf das Recht erstrecken soll, die Zeichnungen, Pläne etc. auszuführen.

Die Vertreter der zwei Vereine betonten, dass das Bedürfnis nach einem kräftigen Schutz sich insbesondere hinsichtlich der bei Wettbewerben für technische Arbeiten eingereichten Entwürfe fühlbar mache.

B e g e h r e n Nr. l erscheint als gegenstandslos, da im 2. Absatz des Art. l des Gesetzesentwurfes n e b e n den bildlichen Darstellungen wissenschaftlicher ausdrücklich auch solche t e c h n i s c h e r Natur als geschützt erklärt werden, und zwar ohne Einschränkung auf einen bestimmten Zweck.

B e g e h r e n Nr. 2 gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen: I. Bei technischen Entwürfen sind auseinanderzuhalten : 1. die Wiedergabe des Entwurfes als solchen, 2. die Ausführung des durch den Entwurf dargestellten technischen Erzeugnisses.

Die Gewährung eines ausschliesslichen Rechtes der Wiedergabe technischer Entwürfe als solcher ist unbedenklich und ergibt sich aus Art. 11, Ziffer l, des Gesetzesentwurfes.

II. Hinsichtlich der Ausführung des durch den Entwurf dargestellten technischen Erzeugnisses muss unterschieden werden zwischen der F o r m , in der das technische Erzeugnis dargestellt ist, und der, der dargestellten Form zugrunde liegenden technischen Idee.

Die Gewährung eines Ausführungsrechtes durch das Literaturund Kunstgesetz könnte von vorneherein nur in Frage kommen mit Bezug auf die dargestellte Form. Der Schutz der technischen Idee fällt unter das Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente und muss diesem Gesetz vorbehalten bleiben; denn er bedeutet

596

ein sehr weitgehendes industrielles Monopolrecht, das vom Patentgesetz im Interesse der Konkurrenz in bestimmter Weise geregelt und eingeschränkt wird.Aber auch der Gewährung eines auf die dargestellte Form beschränkten Rechtes der Ausführung technischer Entwürfe stehen vom Staudpunkt des Literatur- und Kunstgesetzes aus ernste Bedenken entgegen : 1. Der Schutz gegen Ausführung der dargestellten Form technischer Erzeugnisse gehört in das Muster- und Modellrecht.

Bei sinngemässer Auslegung des Muster- und Modellgesetzes ist mithin ein technischer Entwurf gegen Ausführung der dargestellten Form geschützt, wenn er nach Massgabe dieses Gesetzes hinterlegt wird. Wie unter A hiervor ausgeführt, ist die Hinterlegung für Inländer und Ausländer obligatorisch und beträgt die Höchstdauer des Schutzes 15 Jahre.

Anderseits erlauben die Darlegungen unter A den Schluss, dass die Benützung des Muster- und Modellschutzes auch für Erzeugnisse rein technischer Natur keinesfalls erheblich sein kann und mithin die Konkurrenz davon würde ausgehen dürfen, dass die Ausführung der von ihr als Vorbilder benötigten technischen Erzeugnisse meistens frei sei.

2. Wird im neuen Literatur- und Kunstgesetz für die technischen Entwürfe ein Ausführungsrecht vorgesehen, so wird auf Grund des in Art. 4 der revidierten Übereinkunft enthaltenen Grundsatzes der Gleichstellung mit den Inländern die nämliche Vergünstigung auch für derartige Werke aus den andern, der revidierten Übereinkunft beigetretenen Verbandsländern gewährt werden müssen.

3. Die Gewährung eines Rechtes der Ausführung technischer Entwürfe im Literatur- und Kunstgesetz würde u n t e r a l l e n U m s t ä n d e n eine sehr starke Vermehrung der gegen Ausführung geschützten technischen Erzeugnisse nach sich ziehen, weil der durch das genannte Gesetz gewährte Schutz an keine Förmlichkeiten gebunden und an ihm gemäss Ziffer 2 hiervor auch das Ausland in bedeutendem Masse beteiligt wäre. Ausserdem wäre der Schutz von erheblich längerer Dauer, als sie das Muster- und Modellgesetz vorsieht. Die Folge wäre, wie beim Kunstschutz kunstgewerblicher Erzeugnisse, eine starke Benachteiligung vorab des schweizerischen Kleingewerbes.

597 III. Nun hat allerdings das Bundesgericht das Muster- und Modellgesetz wiederholt dahin ausgelegt, dass ein schutzfähiges Muster oder Modell nur vorliege, wenn sich die äussere Formgebung (Art. 2 des Gesetzes) an das ästhetische Gefühl wende, dass mit andern Worten nur die ,, G e s c h m a c k s m u s t e r und -modelle" geschützt seien (vgl. z. B. E. B. G. 38, II, Nr. 109, Erw. 2). Aus dem Gesetze selbst, speziell aus der gesetzlichen Definition der Muster und Modelle (Art. 2) ist diese Auslegung^ nicht herauszulesen 5 sie steht gegenteils im Widerspruch mit den Absichten des Gesetzgebers, der die äussere Form an s i c h geschützt wissen wollte, gleichgültig ob sie ästhetische Zwecke verfolge oder nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aber für einmal zum Ergebnis, dass die rein technischen, einer ästhetischen Wirkung entbehrenden Formen keinen Schutz gegen Ausführung gemessen.

Das Unbefriedigende eines solchen Rechtszustandes ist klar.

Die Abhülfe kann aber offenbar nicht darin bestehen, dass ein Ausführungsrecht für technische Entwürfe in das L i t e r a t u r u n d K u n s t g e s e t z aufgenommen und dadurch andern, ebenso unerwünschten Erscheinungen gerufen wird. Zwar würden sich diese Erscheinungen dann weniger fühlbar machen, wenn das Ausführungsrecht auf die bei Wettbewerben eingereichten technischen Entwürfe beschränkt wäre. Gegen eine solche Lösung spräche aber der Umstand, dass -- angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung -- eine sehr grosse Zahl technischer Erzeugnisse nach wie vor vom Ausführungsschutze der dargestellten Form ausgeschlossen blieben.

Z w e c k m ä s s i g e Abhülfe wird -- sofern das Bundesgericht seinen Standpunkt nicht ändert -- nur durch eine Revision des Muster- und Modellgesetzes geschaffen werden können, welche ·die zu enge -bundeagerichtliche Auslegung unmöglich macht. Wir sind demgemäss zu dem Schluss gelangt, dass im neuen Literaturund Kunstgesetz ein Ausführungsrecht für technische Entwürfe n i c h t vorzusehen sei.

Art. 2. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 schränkt den Schutz der Photographien in zwei Richtungen erheblich ein: a. die Photographien müssen, um geschützt zu sein, eingeschrieben werden (Art. 9, lit. a) ; b. der Schutz endigt 5 Jahre nach der Einschreibung (Art. 9, lit. &).

.:

598

Der schweizerische Photographen-Verein wünscht in seiner Eingabe vom 24. Juni 1911 völlige Gleichstellung der Photographien mit den Kunstwerken.

Der Wegfall der Einschreibungspflicht folgt aus der Unterdrückung aller Förmlichkeiten. Im übrigen stellt der Entwurf, den Wünschen der Photographen Rechnung tragend, die Photo·graphien in jeder Beziehung, also auch hinsichtlich der Schutzdauer, den Werken der Literatur und Kunst gleich. Hierfür lassen sich im wesentlichen folgende Gründe anführen : 1. Seit dem Erlasse des Bundesgesetzes von 1883 hat diePhotographie sehr grosse Fortschritte gemacht, so zwar, dass ihre Erzeugnisse vielfach einen künstlerischen Grad der Vollkommenheit erreichen.

2. Auf das Ergebnis der photographischen Tätigkeit sind Auswahl des Gegenstandes, des Standortes, sowie der übrigen Verhältnisse, unter denen die Aufnahme erfolgen soll, von weitgehendem Einfluss ; je nach der Person des Photographen können Aufnahmen eines und desselben Objekts wesentlich verschieden ausfallen. Die Photographie erscheint daher vielfach als das Resultat einer der künstlerischen verwandten Tätigkeit.

3. Die Gewährung der allgemeinen Schutzdauer ist schon deshalb nicht als bedenklich zu erachten, weil viele Photographien rasch und dauernd an Interesse verlieren werden und für diese die Schutzfristverlängerung mithin mehr nurtheoretische Bedeutung besitzt ; auch fällt in Betracht, dass der Photograph Dritten eine neue (Original-) Aufnahme des von ihm photographierten Gegenstandes keineswegs verwehren kann (Art. 15).

Von den 19 Verbandsländern beschränkt ausser der Schweiznur noch l Land (Schweden) den Schutz auf 5 Jahre ; 3 Länder schützen 10 Jahre vom Erscheinen (Deutschland) oder von der Veröffentlichung oder Herstellung des Negativs (Dänemark, Japan)hinweg^ 3 Länder schützen 50 Jahre von der Erstellung de& Negativs (Grossbritannien) oder vom Jahr der ersten Veröffentlichung (Marokko [französisches Protektoratsgebiet], Niederlande) hinweg; l Land (Norwegen) schützt bis 15 Jahre nach demTode des Urhebers ; 7 Länder (Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Monaco, Portugal und Spanien) stellen keine Spezialfristen auf, sondern gewähren den Photographien die allgemeineSchutzfrist (in Belgien, Frankreich und Italien beruht der Schute

599 -auf der Rechtsprechung, welche die Photographier! als Kunstwerke schützt, sofern sie ihnen im Einzelfalle künstlerischen Charakter zuerkennt); die Gesetzgebung von 3 Ländern (Haïti, Liberia, Tunis) erwähnt die photographischen Werke nicht, die Rechtsprechung ist nicht bekannt.

In der Expertenkommission erhob sich kein Einspruch gegen ·die Gleichstellung der Photographien mit den Werken der Literatur und Kunst.

Mit Rücksicht auf den Sprachgebrauch der revidierten Übereinkunft (Art. 3) stellt der Entwurf ausdrucklich fest, dass zu ·den ,,Werken der Photographie" auch die durch ein verwandtes Verfahren hergestellten Werke zählen ; hierunter sind z. B.

Heliogravüren, Autotypien u. dgl. zu verstehen.

Art. 3. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 erklärt die Übersetzungen als geschützt gleich Originalwerken (Art. 2, 4. Absatz). Materiell entsprechend den für die Vertragsländer verbindlichen Bestimmungen des Art. 2, 2. Absatz, und Art. 14, 3. Absatz, der revidierten Übereinkunft, dehnt der 1. A b s a t z des vorwürfigen Art. 3 den gesetzlichen Schutz aus auf- alle sonstigen, schutzfähige Eigenart besitzenden Wiedergaben eines Werkes, einschliesslich der kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren bewirkten Wiedergabe.

Der 2. A b s a t z befasst siel? im besondern mit der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente. In Anlehnung an das deutsche Gesetz zur Ausführung der revidierten Übereinkunft, vom 22. Mai 1910, werden zwei Fälle unterschieden : a. Übertragung mittelst persönlichen Vertrages, indem z. B. in «inen Phonographen gesprochen, gesungen oder gespielt wird ; b. Übertragung mittelst Lochen, Stanzen u. dgl.

Im Falle a wird durch die Vorrichtung die im persönlichen Vortrag liegende individuelle Leistung festgehalten. Die Übertragung gemäss lit. b wird vielfach nur als handwerksmässige, technische Tätigkeit anzusehen sein; unter Umständen setzt sie jedoch eine Umarbeitung des zu übertragenden Werkes voraus, der schutzfähige Eigenart zukommt. Demnach rechtfertigt es sich, beide Übertragungen als schut/fähige Wiedergaben im Sinne des Art. 3 zu behandeln, diejenige unter b immerhin mit der Einschränkung, dass sie eine künstlerische Leistung darstellen muss.

600

Dass die Vorrichtungen selbst als Werkexemplare im Sinne deä Gesetzes anzusehen sind, erhellt aus der bezüglichen allgemeinen Feststellung im 2. Absatz des Art. 12.

Art. 3 hat Benützungen im Auge, die, obwohl in gewissen Beziehungen das Erzeugnis individueller Tätigkeit des Benutzenden, im wesentlichen doch das Originalwerk wiedergeben. Ist dieses noch geschlitzt, so kann infolgedessen das Recht des Benutzers so lange kein unabhängiges sein, als das Recht am Originalwerk besteht; auf diesen Fall bezieht sich der 3. A b s a t z des Art. 3.

Anderseits lässt Art. 3 den Schutz der in Frage kommenden Wiedergaben nicht davon abhängen, ob sie recbtmässig seien oder nicht. Da die revidierte Übereinkunft von einer solchen Unterscheidung absieht, so würde landesgesetzliche Schutzlosigkeit der unerlaubten Wiedergabe nur die Werke inländischen Ursprunges treffen. Der am Original Berechtigte besitzt gegebenenfalls in den Bestimmungen über die Urheberrechtsverletzungen hinreichende Mittel zur Wahrung seiner Interessen.

Die revidierte Übereinkunft erstreckt ihren Schutz ausdrücklich auch auf ,,Sammlungen aus verschiedenen Werken" (Art. 2, 2. Absatz). Als Schutzgegenstand ist hierbei der Plan verstanden, nach welchem die Sammlung angelegt ist. Der Entwurf siehf von einer bezüglichen Bestimmung ab, da es als selbstverständlich erscheint, dass an einer Sammlung als s o l c h e r , d. h. abg e s e h e n von den einzelnen in ihr vereinigten Werken, Urheberrecht besteht, sofern sie ihrer ganzen Anlage nach als eine eigenartige Leistung anzusehen ist.

Art. 4 wurde -- in engerer Fassung -- in den II. Vorentwurf aufgenommen, hauptsächlich weil jene Vorlage die kunstgewerblichen Erzeugnisse als geschützte Werke erklärte. Trotzdem der Entwurf hiervon zurückgekommen ist, behält Art. 4 seinen Wert bei als eine das Verhältnis zwischen dem Schütze dieses Gesetzes einerseits, dem Muster- und Modellschlitz anderseits klarstellende Bestimmung. In d-er Expertenkommission wurde von ; fachkundiger Seite Art. 4 namentlich auch mit Rücksicht auf das internationale Recht begrüsst.

Art. 5 umschreibt den Kreis der des gesetzlichen Schutzes teilhaftigen Urheber. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 schützt (vorbehaltlich der gesetzlichen Förmlichkeiten) unbedingt (1. Absatz): «.alle Werke der in der Schweiz wohnhaften Urheber;

601 b. alle in der Schweiz ,,erschienenen oder veröffentlichten" Werke von im Ausland wohnhaften Urhebern.

Im Auslande ,,erschienene oder veröffentlichte"1 Werke von im Auslande wohnenden Urhebern werden nur unter der Bedingung der Gegenrechtsgewährung geschätzt (2. Absatz).

Art. 5 des Entwurfes sieht demgegenüber eine wesentlich verschiedene Regelung vor: 1. Schon der I. Vorentwurf wollte, über das Gesetz von 1883 hinausgehend, auch die nicht im Inlande wohnenden S c h w e i z e r b ü r g e r für ihre nicht herausgegebenen Werke schützen, weil nach der revidierten Übereinkunft die Schweiz Angehörige der andern Verbandsländer für nicht herausgegebene Werke schützen muss und man fand, dass der eigene Bürger nicht schlechter gestellt sein soll. In der L Tagung der Expertenkommission wurde beantragt, den unbedingten Schutz des Gesetzes allen Schweizerbürgern für alle ihre Werke zu gewähren, und hierfür namentlich angeführt, dass nach dem Gesetze von 1883 viele Schweizerbürger des Schutzes im Heimatlande verlustig gehen, weil sie in Ländern wohnen, die der Schweiz nicht Gegenrecht halten. Der von keiner Seite bestrittene Antrag ist durch Ziffer l des J. Absatzes berücksichtigt.

2. In der I. Tagung der Expertenkommission wurde die Frage aufgeworfen, ob auch fernerhin die Tatsache des W o h n s i t z e s in der S c h w e i z Anspruch auf Schutz gewähren soll.

Nachdem die Schweizerbürger kraft ihrer Nationalität für alle Werke geschützt werden sollen, ist die Frage von vornherein nur noch für den Schutz von Ausländern bedeutsam : Diesfalls kommt in Betracht, dass bei dem Wechsel, dem der Wohnsitz unterworfen sein kann, die Gefahr einer unsichern Rechtslage besteht, wenn für den Schutz auf die Tatsache des Wohnsitzes abgestellt wird. Der II. Vorentwurf liess daher diesen Schutzgrund fallen und sah unbedingten Schutz der Ausländer nur noch vor für ihre erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke. Diese neue, in der II. Tagung der Expertenkommission nicht angefochtene Regelung haben wir auch im Entwurfe beibehalten (1. Absatz, Ziffer 2)!

3. Gemäss dem 2. Absätze des Art. o sollen erstmals im Auslande herausgegebene Werke von Ausländern in der Schweiz nur geschützt sein, wenn und soweit das Land der ersten Herausgabe dem Schweizerbürger Schutz in ä h n l i c h e m U m f a n g e w i e das s c h w e i z e r i s c h e G e s e t z gewährt. Das Bundes-

602 gesetz von 1883 verlangt lediglich Gleichstellung der Urheber der in der Schweiz erscheinenden mit den Urhebern der im andern Lande erscheinenden Werke. Eine solche bloss formale Reziprozität kann dazu führen, dass einem Ausländer in der Schweiz ein Schutz gewährt werden muss, den der Schweizer im Gegenstaate nicht erhält, weil ihn die dortige Gesetzgebung nicht vorsieht; die bloss formale Reziprozität liegt mithin nicht im Interesse der Schweiz. Auf Grund dieser Erwägung verlangte schon der II. Vorentwurf m a t e r i e l l e Reziprozität.

Pie Neuerung wurde in der IT. Tagung der Expertenkommission hauptsächlich mit dem Einwände angefochten, dass sie sehr komplizierte Verhältnisse schaffe, wogegen die bloss formale Reziprozität viel einfacher und auch für die Behörden bequemer sei. Angesichts der mit materieller Reziprozität verbundenen Vorteile können wir diese Bedenken nicht als stichhaltig anerkennen ; sie treten um so mehr zurück, als über das Vorhandensein materieller Reziprozität nicht die Gerichte von Fall zu Fall zu befinden haben, sondern der Bundesrat verbindliche Feststellung treffen soll, wodurch von vornherein eine klare Sachlage geschaffen wird. Die gleichfalls in der II. Kommissionstagung von einer Seite geäusserten Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesrates sind nicht begründet ; denn es handelt sich nicht um vertragliche Abmachungen, sondern lediglich um die Feststellung der Tatsache, dass und in welchem Umfange Gegenseitigkeit besteht. Gegenüber dem II. Vorentwurfe gewährt der Entwurf dem Bundesrate insofern grössern Spielraum, als er nicht, wie jener, ,,im wesentlichen gleichartigen" Schutz verlangt, sondern bloss Schutz ,,in ähnlichem Umfange" wie der schweizerische.

Im übrigen soll es genügen, wenn das andere Land die Voraussetzung für Gegenrecht bildende Behandlung den S c h w e i z e r b ü r g e r n gewährt; es ist' nicht erforderlich, dass diese sicli auf alle Urheber erstrecke, die ihre Werke erstmals in der Schweiz herausgeben.

4. Der Ausdruck ,,erscheinen oder veröffentlicht werden1'1 im Bundesgesetze von 1883 leidet an Unklarheit. Statt dessen stellt Art. 5 des Entwurfes gegebenenfalls auf die Herausgabe ab, welches Kriterium auch der revidierten Übereinkunft entspricht.

Art. 6. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 enthält keine Bestimmungen über das Miturheberverhältnis. Eine bezügliche Regelung im neuen Gesetz erscheint als zweckmässig.

603

Zum 2. Absätze ist im besondern zu bemerken : Eine Verfügung über die urheberrechtlichen Befugnisse, z. B.

über das Recht der Wiedergabe oder der öffentlichen Aufführung ·des Werkes, kann nur von allen Miturhebern gemeinsam ausgehen.

Dagegen soll der einzelne Miturheber frei über seinen Anteil verfügen können; hierunter fallen Sonderrechte, wie z. B. das Recht der Mitbestimmung über das Werk oder auf eine verhältnismässige Beteiligung an der Nutzung des Werkes. Der ·einzelne Miturheber soll ferner zur Wahrung der gemeinsamen Rechte befugt sein.

Art. 7. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 trifft weder über die Urheberschaft noch über die anonymen und pseudonymen Werke Bestimmungen. Im Interesse einer klaren Sachlage erscheint eine Regelung in beiden Richtungen als angezeigt.

U r h e b e r s c h a f t . Der 1. Absatz des Art. 7 stellt die Voraussetzungen auf, unter denen jemand von Gesetzes wegen als Urheber eines Werkes vermutet wird. Gegenüber einer Anregung in der II. Tagung der Expertenkommission, der Angabe des bürgerlichen Namens diejenige der F i r m a gleichzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass vom Standpunkte des Entwurfes aus Urheber nur eine natürliche Person sein kann ; zur Vermeidung von Zweifel wird dies im 1. Absatz ausdrücklich hervorgehoben.

Kunstwerke und Photographien werden von ihren Urhebern öfters, statt mit dem vollen Namen, mit dem Monogramm oder einem andern bestimmten Zeichen signiert. Dieser Übung Rechnung tragend, stellt Ziffer l des 1. Absatzes für fragliche Werke ,,ein auf den Urheber hinweisendes Kennzeichen" dem bürgerlichen Namen gleich.

Vermöge der im 1. Absatz enthaltenen Rechtsvermutung ist der Inhaber des Urheberrechts von dem Nachweise befreit, dass die als Urheber bezeichnete Person tatsächlich diese Eigenschaft besitzt; Sache der die Urheberschaft bestreitenden Gegenpartei ist es, gegebenenfalls ihre bezüglichen Einreden zu beweisen.

Auch die revidierte Übereinkunft stellt eine -- international verbindliche -- Rechtsvermutung über die Urheberschaft auf (Art. 15, 1. Absatz).

A n o n y m e u n d p s e u d o n y m e Werke.

1. Der Entwurf unterwirft diese Werke in zwei Beziehungen besondern Regeln: a. Der Herausgeber oder der Verleger ist zur Wahrnehmung der Rechte des Urhebers befugt und wird von Gesetzes Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

41

604 wegen als dessen Rechtsnachfolger vermutet (Art. 7, 2. Absatz) ; dies ermöglicht, das Urheberrecht, besonders in Streitfällen, wahrzunehmen, ohne das der Name des Urheber» bekanntgegeben werden muss.

6. Der Schutz solcher Werke endigt 30 Jahre nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe; dadurch dass der Urheber innert dieser Frist in der gesetzlich vorgesehenen Weise bezeichnet wird, kann dem Werk die ordentliche, 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers endigende Schutzdauer gesichert werden (Art. 38). Mangels einer solchen Bezeichnung muss für die Schutzdauerberechnung auf die Tatsache der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes abgestellt werden.

Die Rechtsvermutung unter a entspricht dem 2. Absatz des Art. 15 der revidierten Übereinkunft mit dem Unterschied, dass letztere Bestimmung die Vermutung nur zugunsten des Verlegers (,,éditeur") aufstellt.

Hinsichtlich der Schutzdauer anonymer und pseudonymer Werke behält die revidierte Übereinkunft (Art. 7, 3. Absatz} ausdrücklich die Landesgesetzgebung vor.

· 2. In der Expertenkommission sind gegen die Sonderbehandlung der p s e u d o n y m e n Werke Einwendungen erhoben und folgende Anregungen eingebracht worden: a. Gleichstellung des notorischen Pseudonyms mit dem bürgerlichen Namen des Urhebers; b. Gleichstellung des Pseudonyms mit dem bürgerlichen Namen des Urhebers, wenn dieser aus Publikationen, wie z. B, Kürschners Lexikon, ersichtlich ist-, c. schlechthin Gleichstellung des Pseudonyms mit dem bürgerlichen Namen des Urhebers.

Ferner wurde die Gleichstellung' des bei Wettbewerbseingaben üblichen M o t t o s mit dem Pseudonym und weiterhin mit dem bürgerlichen Namen des Urhebers als wünschbar bezeichnet.

In der I. Tagung sprach sich die Expertenkommission gana überwiegend für die Anregung unter lit. a hiervor aus. Auch in der II. Tagung fand sich noch eine Mehrheit dafür, dass das Pseudonym in irgendeiner Form neben dem bürgerlichen Namen des Urhebers berücksichtigt werde.

3. Von vornherein muss die Gleichstellung des M o t t o s mit dem Pseudoaym bzw. mit dem bürgerlichen Namen des Urhebers abgelehnt werden; denn einerseits liegt es -- anders als beim Pseudonym -- nahe, dass der Urheber für jedes seiner

605

Werke ein anderes Motto wählt, anderseits können verschiedene Urheber sich für ihre Werke des nämlichen Mottos bedienen.

Es folgt daraus, dass das Motto keine Unterscheidungskraft besitzt.

4. Was das P s e u d o n y m anbelangt, so fallen die Anregungen unter Ziffer 2, a und 6, als unpraktisch ausser Betracht.

Insbesondere der Begriff des Motorischen Pseudonyms wäre ein durchaus zweifelhafter; die massgebende Feststellung könnte in letzter Linie nur vom Richter ausgehen ; die Einführung dieses Begriffes in das Gesetz müsste daher, namentlich hinsichtlich der Schutzdauer, zu bedenklicher Rechtsunsicherheit führen.

Wir haben es überhaupt nicht für zweckmässig erachtet, das Pseudonym im Sinne der Gleichstellung mit dem bürgerlichen Namen des Urhebers zu berücksichtigen: a. Da der bürgerliche Name des Urhebers eines pseudonymen Werkes immer nur einem mehr oder weniger beschränkten Kreise bekannt sein wird, so bliebe bei Berechnung der Schutzdauer dea pseudonymen Werkes nach dem Leben des Urhebers für viele Ungewissheit darüber bestehen, ob das Werk geschützt sei oder nicht.

Dieser Umstand fällt um so mehr ins Gewicht, als eine landesgesetzliche Gleichstellung des Pseudonyms mit dem bürgerlichen Namen auch auf alle pseudonymen Werke aus andern Verbandsländern angewendet werden müsste.

b. Das pseudonyme Werk geniesst als solches eine reichlich bemessene Schutzfrist ; es ist nur eine billige Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit, dass innert dieser Frist der Urheber in gesetzlich vorgesehener Weise bezeichnet werden muss, wenn Anspruch auf die ordentliche (nach dem Leben des Urhebers bemessene) Schutzfrist erhoben werden will.

Von den Gesetzen der 18 Verbandsländer ausser der Schweiz enthalten 5 keine Bestimmungen über die anonymen und pseudonymen Werke ; 8 Länder stellen eine dem 2. Absatz des Art. 7 des Entwurfes ähnliche Rechtsvermutung auf, 4 Länder lassen geradezu den Verleger solcher Werke als Urheber gelten ; 7 Länder sehen, gleich dem Entwurf, für die anonymen und pseudonymen Werke ausdrücklich besondere Schutzfristen vor.

Art. 8 spricht im 1. Absatz den Grundsatz der Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Urheberrechtes aus.

I. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 lässt aus dem 2. Absatz des Art. l ersehen, dass auch es das Urheberrecht grundsätzlich als übertragbar anerkennt. Ausserdem enthält es folgende Sonderbestimmungen:

606

1. die Veräusserung des y,Veröffentlichungstt-Rechtes schliesst nicht von selbst diejenige des Aufführungsrechtes in sich, noch umgekehrt (Art. 7, 1. Absatz); 2. der Erwerber eines Werkes der bildenden Künste erlangt ohne gegenteilige Vereinbarung nicht auch das Recht der Vervielfältigung des Werkes (Art. 5, 1. Absatz); 3. vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung ist der Erwerber architektonischer Pläne zu deren Ausführung berechtigt (Art. 6); 4. bei bestellten Porträts und Porträtbüsten gilt das Vervielfältigungsrecht als mitveräussert (Art. 5, Absatz 2) ; 5. vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung steht dem Photographen das Vervielfältigungsrecht an der bestellten Photographie nicht zu (Art. 9, lit. c ; die Meinung ist offenbar die, dass das Vervielfältigungsrecht auf den Besteller übergehen soll); 6. vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung wird vermutet, dass der für Rechnung eines andern Schriftstellers oder Künstlers arbeitende Schriftsteller oder Künstler dem erstem sein Urheberrecht abgetreten habe (Art. l, 3. Absatz).

Wir haben es für angezeigt erachtet, die in den Sonderbestimmungen Nr. l und 2 zum Ausdruck gelangenden Regeln in v e r a l l g e m e i n e r t e r F a s s u n g beizubehalten, und zwar als 2. und 3. Absatz des Art. 8.

Dagegen hat der Entwurf die Sonderbestimmungen Nr. 3--6 aus folgenden Gründen nicht übernommen: S o n d e r b e s t i m m u n g Nr. 3. Auf Grund der revidierten Übereinkunft behandelt der Entwurf die Baukunst in jeder Beziehung, als Teil der bildenden Künste im allgemeinen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, den Architekten schlechter als die Urheber anderer Werke der bildenden Künste zu stellen, indem man ihn nötigt, sich das Recht der Ausführung der von ihm gelieferten Pläne förmlich vorzubehalten. Praktische Übelstände sind aus der Unterdrückung der Sonderbestimmung nicht zu befürchten; will der Architekt seinen Plan nicht selbst ausführen, so wird er hinsichtlich der Ausführungserlaubnis keine Schwierigkeiten machen.

S o n d e r b e s t i m m u n g e n Nr. 4--6. In erster Linie sind auseinander zu halten einerseits das Bestellungs- und das Dienstvertragsverhältnis, anderseits die Frage, wer von mehreren an der Erschaffung eines Werkes Beteiligten nach Massgabe seiner Tätigkeit als der eigentliche Urheber zu betrachten sei. Dieser

607

l e t z t e r e G e s i c h t s p u n k t scheint von Einfluss gewesen zu sein bei Aufstellung der Sonderbestimmung Nr. 6 (vgl. Bericht der ständerätlichen Kommission zum Entwurf des Bundesgesetzes von 1883, Bundesbl. 1883,1, S. 330). Wir ziehen es grundsätzlich vor, diese Frage dem richterlichen Ermessen im einzelnen Falle zu überlassen.

Was das B e s t e l l u n g s v e r h ä l t n i s anbelangt, so rechtfertigt die Tatsache der Bestellung nicht schon an sich den gesetzlichen Übergang des Urheberrechtes am bestellten Werk auf den Besteller. Es ist daher von gesetzlichen Vermutungen abzusehen und auf die richterliche Würdigung des Einzelfalles abzustellen. Soweit ein Interesse des Abgebildeten und seiner nahen Verwandten an der Wiedergabe eines bestellten Personenbildnisses als berechtigt erscheint, ist es übrigens in Art. 28 des Entwurfes berücksichtigt.

Hinsichtlich des Rechtes des Dienstherrn an dem vom D i e n s t p f l i c h t i g e n ausgeführten Werke ist darauf hinzuweisen, dass in den dem literarischen und künstlerischen Urheberrecht verwandte Gebiete betreffenden Gesetzen über die gewerblichen Muster und Modelle und über die Erfindungspatente von bezüglichen Vorschriften abgesehen wurde. Beim Patentgesetz geschah dies in der ausgesprochenen Meinung, dass es sich um eine Frage des Dienstvertrages handle (s. stenographisches Bulletin der Bundesversammlung 1906, S. 1512).

Art. 343 des revidierten Obligationenrechtes regelt allerdings nur das Recht des Dienstherrn an den E r f i n d u n g e n des Dienstpflichtigen. Unseres Erachtens ist aber auch bezüglich der Berechtigung des Dienstherrn an den vom Dienstpflichtigen geschaffenen literarischen, künstlerischen oder photographischen Werken grundsätzlich an dem Standpunkt festzuhalten, dass eine Frage des Dienstvertragsverhältnisses vorliegt, die nicht in dem vorwürfigen Spezialgesetz zu lösen ist. Weil es sich um verwandte Gebiete handelt, sowie angesichts des Art. l Z. G. B., erscheint es als naheliegend, dass im Zweifelsfalle der Richter Art. 343 des revidierten Obligationenrechtes zur Wegleitung nehmen wird.

Was die von öffentlichen Beamten und Angestellten als solchen geschaffenen Werke der Literatur, Kunst oder Photographie anbelangt, so ist zu beachten, dass Art. 362 des revidierten Obligationenrechtes für das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehält.

Dieser Stellungnahme des Obligationenrechtes entspricht es, von einer Regelung des Urheberrechtes an den in Frage stehenden

608

Werken im vorwürfigen Gesetz gleichfalls Umgang zu nehmen.

Auch das Patent- und das Muster- und Modellgesetz enthalten keine einschlägigen Bestimmungen.

II. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 bestimmt im 2. Absatz des Art. 2, dass das Urheberrecht an einem ,,vom Bund, von einem Kanton, einer juristischen Person oder einem Verein veröffentlichten" Werk 30 Jahre vom Tage der Veröffentlichung an dauert. Aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission zum Gesetzesentwurf (Bundesbl. 1882, III, 8. 205) ist zu schliessen, dass für diese Dauer das Urheberrecht den genannten Gemeinwesen oder Verbänden zustehen soll. Der Entwurf sieht von einer derartigen Ausnahmebestimmung ab ; ob den genannten Gemeinwesen oder Verbänden das Urheberrecht an einem Werk zusteht, kommt demnach auf die Verhältnisse im einzelnen Falle an ; nach aussen ergibt sich für sie folgende Rechtsstellung : 1. geben sie ein Werk heraus ohne Bezeichnung des Urhebers in gesetzlich vorgesehener Weise, so gelten sie kraft der allgemeinen zugunsten des Herausgebers eines anonymen oder pseudonymen Werkes aufgestellten Rechtsvermutung als Rechtsnachfolger des Urhebers; jedoch ist Gegenbeweis zulässig ; 2. in allen andern Fällen haben sie sich, wenn sie Rechte an einem Werk geltend machen wollen, über ihre Berechtigung auszuweisen.

III. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 hat für den Fall, dass der Urheber eines Kunstwerkes das Recht der photographischen Vervielfältigung abtritt, ohne dass die Dauer der Abtretung vertraglich bestimmt wird, diese Dauer selbst festgesetzt, und zwar auf 5 Jahre (Art. 9, lit. 6). Veranlassung hierzu dürfte der Umstand gegeben haben, dass nach dem gleichen Gesetz die Photographien 5 Jahre geschützt sind (Art. 9, lit. 6, 1. Satz).

Abgesehen davon, dass der Entwurf die Photographien hinsichtlich der Schutzdauer den Werken der bildenden Künste gleichstellt, kann fuglich auf den richterlichen Entscheid im Streitfalle abgestellt werden. Der Entwurf sieht daher von einer entsprechenden Bestimmung ab.

Es mag beigefügt werden, dass gegen die Stellungnahme, wie sie in den vorstehenden Ausführungen zu Art. 8 dargelegt ist, in der Expertenkommission keine Einwendungen erhoben worden sind.

Art. 9. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 enthält keine Vorschriften über die Zwangsvollstreckung; man wollte die Lösung

609 einem eidgenössischen ,,Konkursgesetz"1 überlassen (s. Bericht der ständerätlichen Kommission zum Gesetzesentwurf, Bundesbl. 1883, I, S. 329 ; die Kommission bemerkte dazu, dieses Vorgehen habe freilich den Nachteil, dass inzwischen in dem fraglichen Punkt keine Rechtssicherheit bestehe). Nachdem auch das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vom 11. April 1889 keine einschlägigen Bestimmungen trifft, erschien es als angezeigt, eine Regelung in das neue Urheberrechtsgesetz aufzunehmen.

Der I. Vorentwurf enthielt eine Vorschrift über die Zwangsvollstreckung sowohl in das Urheberrecht, als in das ,,Werk als solches", d. h. als körperlichen Gegenstand.

In der I. Tagung der Expertenkommission wurde beantragt, von einer gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung auf urheberrechtlichem Gebiete abzusehen, weil es sich um Fragen handle, die besser von den Gerichten von Fall zu Fall entschieden werden; die Mehrheit der Kommission sprach sich für Streichung aus.

Das Departement behielt indessen die Bestimmung -- mit einigen, hauptsächlich auf die Zwangsvollstreckung in Werkexemplare bezüglichen Erweiterungen -- auch im Tl. Vorentwurf bei, weil ihm eine gesetzliche Regelung nach wie vor als zweckmässig erschien.

In der II. Tagung der Expertenkommission wurde der Streichungsantrag wiederholt und insbesondere noch geltend gemacht, dass bei den sehr seltenen Zwangsvollstreckungen im Gebiete des Urheberrechtes bezügliche Bestimmungen praktisch sozusagen bedeutungslos seien. Andere Votanten dagegen befürworteten Beibehaltung wenigstens einer Vorschrift über die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht.

Wir erachten mit dem Departement für angezeigt, einige wegleitende Regeln in das neue Gesetz aufzunehmen, beschränken sie aber auf die Zwangsvollstreckung in das U r h e b e r r e c h t .

Was die Zwangsvollstreckung in W e _ r k e x e m p l a r e anbelangt, so können gerade in dieser Hinsicht die Verhältnisse sehr verschiedenartig sein, so dass die Entscheidung besser der Gerichtspraxis überlassen wird.

Nach dem 1. A b s a t z des Art. 9 soll das Urheberrecht dem Zugriff der Gläubiger des Urhebers oder seiner Erben so lange entzogen sein, als das Werk nicht öffentlich bekanntgegeben ist.

Gegen andere Rechtsnachfolger des Urhebers als die Erben soll die Zwangsvollstreckung auch vor der öffentlichen Bekanntgabe

6JO

des Werkes zulässig sein, sofern das Urheberrecht gerade zum Zweck der öffentlichen Bekanntgabe veräussert worden ist (z. B.

Übertragung des Rechtes der Wiedergabe und des Inverkehrbringens an einen Verleger). In diesem Falle ist der erkennbare Ver offen tlichungswille des Urhebers oder seiner Erben der Tatsache der öffentlichen Bekanntgabe gleichzusetzen.

Der 2. A b s a t z des Art. 9 entspricht einem in der I. Tagung der Expertenkommission gestellten Antrag. Es erscheint in der Tat als billige Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht des Urhebers und seiner Erben, dass eine gegen diese Personen gerichtete Zwangsvollstreckung das Urheberrecht nicht in grösserem Umfang soll erfassen können, als sie es selbst vorher ausgeübt haben. Hat z. B. der Urheber vor der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung das Werk nur in einer Sprache herausgegeben, so soll zwar die Veranstaltung neuer Auflagen in dieser einen Sprache, nicht aber das Recht der Übersetzung in andere Sprachen Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können.

Dagegen ergibt sich aus Art. 16 und 17 des Entwurfs, dass die Zwangsvollstreckung in das Ausführungsrecht am herausgegebenen Werk auch gegen den Urheber oder dessen Erben ohne weiteres zulässig sein muss.

Art. 10. Der 1. A b s a t z umschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Werk im Sinne des schweizerischen Gesetzes als v e r ö f f e n t l i c h t anzusehen ist.

1. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 leidet in dieser Beziehung an Unklarheit. Wenn aus dem 1. Absatz des Art. 7 gefolgert wird, dass die öffentliche Aufführung allein das Werk nicht zu einem veröffentlichten macht (E. B. G. 19, Nr. 148, Erw. 6), so wäre anderseits nach der Ausdrucksweise des Art. 10 unter ,,veröffentlichen11 u. a. gerade auch die öffentliche Aufführung zu verstehen.

2. Nach Art. 4, 4. Absatz, der revidierten Übereinkunft'ist unter Veröffentlichung im Sinne der Übereinkunft die Herausgabe eines Werkes zu verstehen und stellt die Aufführung oder Ausstellung eines Werkes oder die Errichtung eines Werkes der Baukunst keine Veröffentlichung dar.

Nach dieser Begriffsbestimmung hat z. B. der musikalische Teil einer längst aufgeführten Oper so lange als ,,unveröffentlicht"' zu gelten, als er nicht herausgegeben wird. Ein in einer öffentlichen Sammlung ausgestelltes oder an öffentlichem Platze errichtetes Werk der bildenden Künste wäre mindestens so lange

611.

nicht ,,veröflentlichta, als nicht eine Wiedergabe des Werkes erschienen wäre.

Da nach dem Entwurf, wie schon nach dem Bundesgeset& von 1883, die Berechnung der Schutzdauer sich nach dem Zeitpunkte der Veröffentlichung des Werkes richtet, so hätte der Veröffentlichungsbegriff im Sinne der revidierten Übereinkunft zur Folge, dass z. B. ein zu Lebzeiten des Urhebers schon längst aufgeführtes, aber erst 20 Jahre nach dem Tode des Urhebers h e r a u s g e g e b e n e s , also ,,veröffentlichtes" Werk ein nachgelassenes wäre und demnach von der Herausgabe hinweg noch die landesgesetzliche Schutzdauer nachgelassener Werke (30 Jahre) geniessen würde.

3. Der Veröffentlichungsbegriff der revidierten Übereinkunft führt demnach zu einem gekünstelten, den tatsächlichen Verhältnissen widersprechenden Rechtszustand und schliesst die Gefahr unverhältnismässig langer Schutzdauer in sich. Demgegenüber nimmt der Entwurf den Standpunkt ein, dass die Veröffentlichung nicht nur durch Herausgabe, sondern durch jede Handlung bewirkt wird, welche das Werk an die Öffentlichkeit bringt, also insbesondere auch durch öffentlichen Vortrag, öffentliche Aufführung, Vorführung oder Ausstellung: die an die Veröffentlichung geknüpften Rechtsfolgen können richtigerweise nur eintreten, wenn die Veröffentlichung mit dem Willen des Berechtigten erfolgt ist.

Dementsprechend ist der 1. Absatz des Art. 10 formuliert.

4. Die wichtigsten vom Entwurf an die Veröffentlichung geknüpften Wirkungen beziehen sich auf die Bemessung der Schutzdauer (Art. 37--42). In dieser Hinsicht lässt die revidierte Übereinkunft (Art. 7) den einzelnen Verbandsländern völlige Freiheit, so dass diese den ihnen gutscheinenden Veröffentlichungsbegriff zugrunde legen können. Auch in den andern Beziehungen, in denen der Entwurf mit der Veröffentlichung Rechtswirkungen verbindet (s. Art. 9; 11, Ziffer 4; 29, Ziffer l; 43, I, Ziffer 4), steht der Veröffentlichungsbegriff der revidierten Übereinkunft demjenigen des Entwurfs nicht entgegen.

5. Angesichts der Verschiedenheit zwischen der Veröffentlichung im Sinne der revidierten Übereinkunft und im Sinne des Entwurfes ist es zur Vermeidung von Missverständnissen angezeigt, im Entwurfe nicht die in der revidierten Übereinkunft vorkommenden Ausdrücke ,,veröffentlichen" und ,,Veröffentlichung" (,,publier",
,,publication") zu verwenden ; der Entwurf gebraucht statt dessen die Ausdrücke: ,,öffentlich bekanntgeben" (,,divulguer une oeuvre") und ,,öffentliche Bekanntgabe" (,,divulgation").

612

Der Entwurf knüpft mehrfach gesetzliche Folgen auch an die H e r a u s g a b e des Werkes (vgl. z. B. Art. 16 als einen der wichtigsten Fälle). Der 2. A b s a t z des Art. 10 stellt fest, dass nur die mit dem Willen der Berechtigten erfolgte Herausgabe eine solche im Sinne des Gesetzes ist. Von einer Definition der Herausgabe, wie in der Expertenkommission angeregt, sieht der Entwurf ab: Eine summarische Definition enthält Art. 380 des revidierten Obligationenrechtes (Verlagsvertrag). Eine eingehendere Begriffsbestimmung würde bei der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Werke zu einer komplizierten Regelung führen.

Gerade die verschiedenartigen Verhältnisse lassen es als ratsam erscheinen, keine abstrakte gesetzliche Definition aufzustellen, sondern den Gerichten die Entscheidung im Einzelfalle zu überlassen.

Nach dem 3. A b s a t z des Art. 10 ist auch die im Ausland erfolgte öffentliche Bekanntgabe oder Herausgabe eine solche im Sinne des Gesetzes. Wären diese Handlungen nur bei Vornahme im Inland rechtswirksam, so wäre z. B. ein im Ausland zu Lebzeiten, im Inland nach dem Tode des Urhebers öffentlich bekanntgegebenes Werk für die Schweiz ein nachgelassenes; es müsste folglich -- seine grundsätzliche Schutzfähigkeit in der Schweiz vorausgesetzt -- noch 30 Jahre nach der im Inland erfolgten öffentlichen Bekanntgabe, eventuell doch bis 60 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt werden (Art. 39) ; ferner würde ein nicht im Inland herausgegebenes -- in der Schweiz grundsätzlich schutzfähiges -- Werk den vollen schweizerischen Aufführungsschutz geniessen, auch wenn es im Ausland längst erschienen wäre.

Auf Grund des 3. Absatzes des Art. 10 endigt im ersten Beispiel der Schutz 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers und greift im zweiten Beispiel das beschränkte Aufführungsrecht gemäss Art. 16 und 17 des Entwurfes Platz, sobald das Werk, wenn auch nur im Ausland, herausgegeben ist.

In der Eingabe schweizerischer Gesang- und Musikvereine und -gesellschaften (Postulat zu Art. 10 des Bundesgesetzes von 1883) wurde die Auffassung vertreten, durch den Vermerk ,,als Manuskript gedruckta könne ein Werk zu einem ,,unveröffentlichten" gestempelt werden. Demgegenüber sei bemerkt, dass die Frage, ob ein Werk herausgegeben, und überhaupt, ob es öffentlich bekanntgegeben sei, eine reine Tatfrage ist, welche der Richter ohne Rücksicht auf einen Vorbehalt nach Art des 'obenerwähnten zu entscheiden haben wird.

613

II. Inhalt des Urheberrechtes.

Die Abteilung enthält die grundsätzliche Umschreibung des Urheberrechtsinhaltes (Art. 11--15), sodann Einschränkungen des Urheberrechtes (Art. 16--20), Ausnahmen von demselben (Art. 21 bis 34) und schliesslich einige weitere Bestimmungen, die zweckmässigerweise dieser Abteilung angegliedert werden (Art. 35 und 36).

Die Art. 11--13 sind als a b s c h l i e s s e n d e positive Umschreibung des Urheberrechtsinhaltes verstanden. Demgegenüber wurde in der Expertenkommission beantragt, von einer abschliessenden Formulierung abzusehen, damit das Gesetz nicht über kurz oder lang lückenhaft werde, und damit die Gerichte dem jeweiligen Stande der Entwicklung auf urheberrechtlichem Gebiet Rechnung tragen können. Wir haben diesem Antrage aus folgenden Gründen nicht Folge gegeben: 1. Die Feststellung des Urheberrechtsinhaltes bezweckt grundsätzliche Abgrenzung des a u s s c h l i e s s l i c h e n Rechtes des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers gegenüber der Allgemeinheit.

Im Interesse der letztern ist es von Wichtigkeit, dass die Abgrenzung eine übersichtliche und genaue sei. Das wird nur erreicht, wenn der Urheberrechtsinhalt in die Form einer a b s c h l i e s s e n d e n Aufzählung b e s t i m m t e r ausschliesslicher Befugnisse gebracht wird.

2. Eine allgemeine, nicht abschliessende Formulierung des Urheberrechtsinhaltes würde folgerichtig auch eine abschliessende Aufzählung der Urheberrechtsverletzungen verunmöglichen, die in der Expertenkommission vom strafrechtlichen Gesichtspunkt aus als unerlässlich bezeichnet worden ist (s. Ausführungen zu Art. 43).

3. Eine Vergleichung der Gesetzgebungen der wichtigern Verbandsländer hat ergeben, dass auch diese den Urheberrechtsinhalt in der Form bestimmter ausschliesslicher Rechte umschreiben.

4. Selbst bei allgemeiner, nicht abschliessender Formulierung des Urheberrechtsinhaltes müsste durch Ausnahmebestimmungen eine Abgrenzung zwischen Urheber und Allgemeinheit gesucht werden. Es ist aber zu befürchten, dass sich eine ungleich kompliziertere und weniger klare Regelung ergäbe als beim System des Entwurfes.

Art. 11. Hinsichtlich der einzelnen, den Inhalt des Urheberrechtes ausmachenden Teilrechte ist zu bemerken :

614

Z i f f e r 1. Der Ausdruck ,,wiedergeben" stimmt überein mit der Übersetzung des Wortes ,,reproduire" im amtlichen deutschsprachlichen Text der revidierten Übereinkunft ; er dürfte übrigens weniger miss verständlich sein und ist auch umfassender, als der im Bundesgesetz vom 23. April 1883 vorkommende Ausdruck ,,vervielfältigen".

Den in der I. Tagung der Expertenkommission empfohlenen, · im II. Vorentwurf vor dem Worte ,,wiederzugeben" eingeschobenen Zusatz ,,durch irgendein Verfahren" haben wir weggelassen, weil er angesichts des irn Art. 12 vorbehalten en Bearbeitungsrechtes überflüssig ist.

Z i f f e r 2 gewährt, anders als das Bundesgesetz vom 23. April 1883, ein selbständiges Recht des Inverkehrbringens von Werkexemplaren, da nicht nur ein Inverkehrbringen widerrechtlich hergestellter, sondern widerrechtliches Inverkehrbringen an sich rechtmässiger Exemplare möglich ist (vgl. z. B. Art. 22 in Verbindung mit Art. 43, Ziffer III).

Z i f f e r 3 geht insofern über das Bundesgesetz vom 23. April 1883 hinaus, als sie nicht nur das Auffühcungs-, sondern auch ein ausschliessliches Vertrags- und Vorführungsrecht einräumt.

Gleich der öffentlichen Aufführung gestatten der 'öffentliche Vortrag und die öffentliche Vorführung eine Verwertung des Werkes, die bijligerweise dem Inhaber des Urheberrechtes vorzubehalten ist. Nach dem Vorbilde des deutschen Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 gewährte der I. Vorentwurf das Recht der öffentlichen Vorführung ,,mittelst mechanischer oder optischer Einrichtungen", woraus deutlich erhellte, dass die blosse Ausstellung keine ,,Vorführung" im Sinne des Gesetzes sei. Infolge einer Anregung in der Expertenkommission wurde der fragliche ein^ schränkende Zusatz fallen gelassen, um die Gefahr zu enger Fassung zu vermeiden. Dabei hat es aber nach wie vor die Meinung, dass in der ,,Vorführung" die blosse Ausstellung nicht Inbegriffen sein soll, was in der besondern Erwähnung der Ausstellung in Ziffer 4, wie übrigens schon im 1. Absatz, Ziffer 2, des Art. 7, zum Ausdruck gelangt.

Z i f f e r 4 gewährt, wiederum als Neuerung gegenüber dem Bundesgesetz vom 23. April 1883, ein b e s o n d e r e s Recht, das Werk an die Öffentlichkeit zu bringen : Soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmen zulässt (vgl. z. B. Art. 34), muss dem Inhaber des Urheberrechtes die Entscheidung darüber zustehen, ob und wann das Werk an die Öffentlichkeit treten soll, denn aine

615 ohne seinen Willen vorgenommene ,,Veröffentlichung11 kann ihn empfindlich benachteiligen. Die besondere Erwähnung der Ausstellung von Werkexemplaren erfolgt einerseits aus dem zu Ziffer 3 genannten Grund, anderseits um ersehen zu lassen, dass die Ausstellung dem Inhaber des Urheberrechtes nur so lange zu ausischliesslichem Recht zusteht, als das Werk nicht öffentlich bekanntgegeben ist.

Art. 12 stellt klar, dass das Recht der Wiedergabe nicht auf die einfache Kopie beschränkt ist, sondera auch Bearbeitungen, also veränderte Wiedergabe, umfasst. Ob im übrigen die Bearbeitung als solche schutzfähige Eigenart besitze (Art. 3) oder nicht, ist gleichgültig: das Wiedergaberecht erstreckt sich auf alle Fälle, in denen ein Werk, trotz der vorgenommenen Änderungen, ganz oder teilweise seiner wesentlichen- Gestalt nach wiedergegeben ist. Demnach begreift das Wiedergaberecht insbesondere auch in sich : Übersetzungen literarischer Werke, bei musikalischen Werken z. B. Einrichtung eines Orchesterwerkes für Klavier oder Übertragung eines einstimmigen in ein mehrstimmiges Werk, bei Werken der bildenden Künste oder der Photographie Nachbildungen in einem andern als dem Verfahren, nach welchem das Original erstellt ist.

Auch nach der revidierten Übereinkunft (Art. 12) fällt unter das Recht der Wiedergabe die ,,mittelbare Aneignung"-, welche nicht den Charakter eines neuen Original Werkes besitzt ; als Beispiele der im Wiedergaberecht enthaltenen mittelbaren Aneignung werden genannt : Adaptationen, musikalische Arrangements, Umgestaltung eines Romans, einer Novelle oder einer Dichtung in ein Theaterstück und umgekehrt.

Im einzelnen sei zu Art. 12 bemerkt: Z i f f e r 1: Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 gewährt das Übersetzungsrecht für die volle Dauer des Urheberrechtes nur unter der Bedingung der Ausübung innert fünf Jahren nach Erscheinen des Originals (Art. 2, 3. Absatz). Nachdem die revidierte Übereinkunft (Art. 8) das Übersetzungsrecht bedingungslos für die volle Dauer des Urheberrechtes überhaupt zusichert, ist auch im schweizerischen Gesetz von einer Einschränkung abzusehen.

Z i f f e r 2 erklärt das Recht der Übertragung eines Werkes auf mechanische Instrumente grundsätzlich und allgemein als Bestandteil des Bearbeitungs- und mithin des Wiedergaberechtes.

Angesichts der in den Art. 18--20 aufgestellten Einschränkung

616

kann dieses Recht im wesentlichen nur hinsichtlich der Übertragung rein literarischer Werke zu voller Geltung gelangen.

Hinsichtlich der Z i f f e r 3 verweisen wir auf unsere Ausführungen zum 2. Absatz des Art. l unter Ziffer V.

Das in Art. 11 vorgesehene Recht des Inverkehrbringens, des öffentlichen Vortrages, der öffentlichen Aufführung oder Vorführung bezieht sich selbstverständlich sowohl auf das Werk in seiner ursprünglichen Gestalt, als auf eine Wiedergabe in veränderter Gestalt. Demnach ist der Inhaber des Urheberrechtes insbesondere auch geschützt gegen a. den öffentlichen Vortrag oder die öffentliche Aufführung mittelst mechanischer Instrumente-, 6. die öffentliche ,,Aufführung" der kinematographisch festgehaltenen Wiedergabe eines literarischen Werkes mittelst Projektion des Kinofilms.

Handelt es sich um eine von einem Dritten erstellte, schutzfähige Eigenart besitzende Wiedergabe des Werkes, z. B. um eine Übersetzung, so folgt aus der gesetzlichen Anerkennung (Art. 3) eines besondern Urheberrechts an einer solchen Wiedergabe, dass der letztern gegenüber der am Originalwerk Berechtigte lediglich ein Verbietungsrecht besitzt ; er kann nicht etwa kraft seines Rechtes am Original die dem Urheber der Übersetzung zustehenden Befugnisse selbst ausüben, also etwa von sich aus die Übersetzung in Verkehr bringen oder deren Aufführung bewilligen.

Art. 13. Bei den in diesem Artikel genannten Entwürfen ist, wie bei solchen für technische Erzeugnisse, zu unterscheiden zwischen a. der Wiedergabe des Entwurfes als solchen; b. der Ausführung des durch den Entwurf dargestellten Werkes.

Aus Art. 11, Ziffer l, folgt ohne weiteres, dass im Urheberrecht das ausschliessliche Recht der Wiedergabe des Entwurfes als solchen enthalten ist.

Art. 13 gewährt für die von ihm bezeichneten Entwürfe ausserdem ein ausschliessliches Recht der Ausführung, das er als Bestandteil des Wiedergaberechtes an den fraglichen Entwürfen erklärt. Während nach den frühern Ausführungen ein Ausführungsrecht für technische Entwürfe abgelehnt werden muss, stehen einem solchen bei den Entwürfen für diejenigen Werke, welche nach Art. 13 in Betracht kommen, keinerlei Bedenken entgegen.

617

Die Vorentwürfe zum Gesetz haben ausdrücklich auch das Recht wiederholter Erstellung vorbehalten. Art. 13 lässt diesen Vorbehalt weg, weil es als selbstverständlich erscheint, dass im Recht der Wiedergabe der in Frage kommenden Werke auch das Recht enthalten ist, die Werke wiederholt zu erstellen.

Die Art. 14 und 15 treffen in zwei Beziehungen eine negative Abgrenzung des Urheberrechtsinhaltes: Art. 14. In der Expertenkommission wurde gewünscht, das Gesetz möge über das musikalische Bearbeitungsrecht ausführlicher sein und namentlich einen Entscheid über das sogenannte ,,Recht an der Melodie", d. h. darüber treffen, ob jede Benützung der einem geschützten Werk entnommenen Melodie unter das Urheberrecht an diesem Werk falle.

1. Die Aufstellung besonderer Regeln über das musikalische Bearbeitungsrecht würde unseres Erachtens zu weit führen. Wir halten es für richtiger, auf die richterliche Anwendung der Art. 11 und 12 im Einzelfall abzustellen.

2. Hinsichtlich des ,,Rechtes an der Melodie" ist zu unterscheiden : a. Die Benützung einer Melodie läuft lediglich auf eine mehr oder weniger veränderte Wiedergabe des benützten Werkes hinaus ; hier liegt einfach ein Anwendungsfall des Wiedergaberechtes am benutzten Werk vor.

b. Die Benützung einer Melodie hat ein neues, selbständiges Werk zum Ergebnis. Für diesen Fall stellt Art. 14, in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht (E. B. G. 33, II, Nr. 64, Erw. 7) fest, dass das Urheberrecht an dem Werk, dem die Melodie entnommen ist, sich auf d i e s e Benützung n i c h t erstreckt. Es handelt sich um ein Beispiel der von blosser Wiedergabe grundsätzlich zu unterscheidenden ,,freien" Benützung, die lediglich in der Entnahme von Ideen oder Motiven besteht und wobei letztere in durchaus selbständiger Weise verarbeitet werden, so zwar, dass das Ergebnis ein neues, vom benützten unabhängiges Werk darstellt. Auf Benützungen solcher Art kann sich das Urheberrecht am benützten Werk folgerichtig nicht erstrecken; an sich erscheint es denn auch als überflussig, die Zulässigkeit freier Benützung im Gesetz noch ausdrücklich zu bestätigen. Wenn Art. 14 gleichwohl über das ,,Recht an der Melodie" eine -- negative -- Bestimmung trifft, so handelt es sich dabei um einen besondern Fall, der zu Zweifeln Anlass

618

geben könnte und daher zweckmässigerweise im Gesetze entschieden wird.

Art. 15. Wir halten die ausdrückliche Feststellung, ähnlich wie im Bundesgesetz vom 23. April 1883 (Art. 9, letzter Absatz), für nützlich, dass der an einem photographischen Werk Berechtigte Dritten neue Aufnahmen des photographierten Gegenstandes nicht verwehren kann.. Die Verhandlungen der Expertenkommission haben gezeigt, dass es zweckmässig ist, die Bestimmung noch in der Weise näher auszuführen, wie es in Art. 15 geschieht.

Ob der photographierte Gegenstand seinerseits Gemeingut oder ein geschütztes Werk sei, kommt hier nicht in Betracht; Art. 15 bezweckt lediglich eine Klarstellung über die Grenzen des Urheberrechtes an der photographischen Aufnahme des Gegenstandes als solcher.

Die Art. 16 imd 17 befassen sich mit der wichtigen und viel umstrittenen Frage des A u f f ü h r u n g s r e c h t e s am h e r ausgegebenen Werk: I. Vorab ist festzustellen, dass die revidierte Übereinkunft (Art. 11), abgesehen von der schon besprochenen Abschaffung des Aufführungsvorbehaltes und einem für den Entwurf bedeutungslosen Vorbehalt über die Dauer des Aufführungsrechts an Übersetzungen (Art. 11, 2. Absatz), der freien landesgesetzlichen Ausgestaltung des Aufführungsrechtes nicht entgegensteht.

II. Die Art. 16 und 17 schränken das Aufführungsrecht am h e r a u s g e g e b e n e n Werk ein. Solange das Werk n i c h t herausgegeben ist, soll demnach das Aufführungsrecht k e i n e n Einschränkungen unterliegen. Dieser Standpunkt entspricht tatsächlich der bundesgerichtlichen Auslegung des Art. 7 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 und ist übrigens von keiner Seite angefochten worden.

III. Die vor der Ausarbeitung desl. Vorentwurfes eingelangten, auf das Aufführungsrecht bezüglichen Eingaben befürworteten, je nachdem sie aus den Kreisen der Urheber oder der Aufführenden stammten, entweder uneingeschränktes Aufführungsrecht oder aber Beibehaltung des T)Tantiemea-Systems mit einigen Ergänzungen, bozw. Einschränkungen anderer Natur.

Der I. Vorentwurf verblieb grundsätzlich beim TantièmeSystem, d. h. bei der Zwangslizenz mit gesetzlichem Maximum der Lizenzgebühr (Tantième), entsprechend dem Bundesgesetz von

619 1883, versuchte aber eine klarere und vollständigere Regelung, als sie in jenem Gesetz getroffen ist.

In der I. Tagung der Expertenkommission sprachen sich die Vertreter von Vereinigungen Aufführender mehrheitlich gegen Zwangslizenz mit gesetzlichem Tantième-Maximum und für freie vertragliche Abmachung mit dem Inhaber des Aufführungsrechts aus. In ähnlicher Weise gab die grössere Zahl der übrigen Votanten grundsätzlich uneingeschränktem Aufführungsrecht den Vorzug, einzelne immerhin unter dem Vorbehalt, dass für Theateraufführungen gesetzliches Tantième-Maximum oder sonst gewisse Einschränkungen vorgesehen würden.

Auf Grund der I. Tagung der Expertenkommission entschied sich das Departement im II. Vorentwurf zwar für grundsätzliche Beibehaltung der Zwangslizenz, aber ohne Festsetzung der Lizenzgebühr, deren Bestimmung mangels Parteivereinbarung vom Richter ausgehen sollte. Es liess sich dabei von der Erwägung leiten, dass gewisse gesetzliche Garantien gegen Ausbeutung der Aufführenden notwendig, durch diese Ordnung aber auch gewährt seien.

In der II. Tagung der Expertenkommission standen sich hauptsächlich die Anhänger einerseits des uneingeschränkten Aufführungsrechtes, anderseits des Zwangslizenzsystems mit gesetzlichem Tantième - Maximum gegenüber. Für letztere Lösung votierten diesmal alle Vertreter von Vereinigungen Aufführender.

In der grundsätzlichen Abstimmung darüber, ob das Aufführungsrecht einzuschränken sei oder nicht, sprach sich eine 2/s-Mehrheit für u n eingeschränktes Aufführungsrecht aus.

Einige zwischen der I. und der II. Tagung eingelangte Eingaben traten, soweit sie aus Urheberkreisen hervorgingen, für unbeschränktes Aufführungsrecht, soweit sie von Aufführenden, so vom eidgenössischen Musikverein, herrührten,, für gesetzliches Tantième-Maximum ein.

'IV. Von den verschiedenen vorgeschlagenen Lösungen erscheint von vornherein der in der Eingabe schweizerischer Musikünd Gesangvereine und-gesellschaften, von 1896/1897, gemachte Vorschlag, es solle das Aufführungsrecht an musikalischen Werken mit dem Ankauf rechtmässigen Notenmaterials beim Verleger erworben werden, abgesehen von rechtlichen Bedenken, als praktisch unausführbar : Die im Kaufpreis enthaltene Aufführungsvergütung wäre für alle Aufführenden -- ohne Rücksicht auf die unter ihnen bestehenden Verschiedenheiten --
die gleiche, und selbst der das Notenmaterial für blossen Hausgebrauch Erwerbende hätte auf diese Weise eine .Aufführungsgebühr zu entrichten.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

42

620 Ebenso muss der in der Expertenkommission (I. Tagung) gelnachte, verwandte Vorschlag des Vertreters des eidgenössischen Musikvereins, Aufführungsgebühren auf dem Notenmaterial zu erheben, als unpraktisch abgelehnt werden.

Folgende Lösungen bleiben in Erwägung zu ziehen : 1. Uneingeschränktes Aufführungsrecht gleich wie am nicht herausgegebenen Werke.

2. Zwangslizenz mit Festsetzung eines Maximums der Lizenzgebühr, d. h. das Tantiemesystem im Grundsatze, wie es im Bundesgesetze von 1883 enthalten ist ; hierbei würden sich wieder zwei Möglichkeiten unterscheiden lassen: a. das Gesetz stellt nur den Grundsatz auf; die nähern Bestimmungen über die Erhebung der Lizenzgebühr trifft eine bundesrätliche Verordnung, wobei es sich insbesondere um die Aufstellung eines Tarifes mit verschiedenen Lizenzgebührensätzen handeln würde; b. Regelung im Gesetze selbst, und zwar, vorbehaltlich der Höhe des Lizenzgebührenmaximums, entsprechend dem I. Vorentwurf.

3. Als vermittelnde Lösung zwischen 1. und 2.: Zwangslizenz, aber ohne Festsetzung der Lizenzgebühr, deren Bestimmung mangels Partei Vereinbarung vom Richter auszugehen hätte.

Wir stehen mit dem Departement auf dem Standpunkt, dass das Gesetz gewisse Garantien gegen Ausbeutung der Aufführenden bieten soll und daher ein u n e i n g e s c h r ä n k t e s A u f f ü h r u n g s r e c h t am herausgegebenen Werke nicht gewährt werden kann. Hierzu führt uns namentlich die Erwägung, dass das Aufführungsrecht überwiegend von Urhebergesellschaften ausgeübt werden dürfte, da der einzelne Urheber die Aufführungen seiner Werke nicht zu kontrollieren vermag. Es ist zu befürchten, dass bei uneingeschränktem Aufführungsrecht die Urhebergesellschaften ihre hieraus resultierende monopolähnliche Stellung zum Nachteile der Aufführenden ausnützen könnten und würden, und z\yar trotzdem letztere zu grossen Organisationen vereinigt und viele freie Werke vorhanden sind ; denn die Aufführung geschützter Werke wird vielfach nicht zu umgehen sein.

Wenn in der Expertenkommission für uneingeschränktes Aufführungsrecht geltend gemacht wurde, dass der Urheber in der Lage sein müsse, unwürdige, das Werk entstellende Aufführungen zu verhindern, so gelangt man damit in das Gebiet

621 des Persönlichkeitsrechtes, dessen Schutz -- von einigen besondern Fällen abgesehen -- nicht Aufgabe dieses Gesetzes sein kann.

Soweit übrigens die Urhebergesellschaften das Aufführungsrecht ausüben, also in der grossen Mehrzahl der Fälle, dürfte diese Ausübung überwiegend in geschäftlichem, finanziellem Sinne erfolgen und das Persönlichkeitsrecht des Urhebers dementsprechend stark in den Hintergrund treten.

Was die unter Ziffern 2 und 3 hiervor erwähnten Lösungen anbelangt, so ist dem System der Z w a n g s l i z e n z mit F e s t s e t z u n g des L i z e n z g e b ü h r e n m a x i m u m s (Ziffer 2) hauptsächlich entgegenzuhalten, dass eine von vornherein festgesetzte Lizenzgebühr den sehr verschiedenartigen Verhältnissen, wie sie u. a. hinsichtlich der Art der Werke, wie auch der 'Art der Aufführungen bestehen, keineswegs gerecht zu werden vermag.

Das gilt vorab von gesetzlicher Festsetzung eines Gebührenmaximums (Ziffer 2, lit. ö), nicht viel weniger aber auch von einer verordnungsweise aufgestellten Skala (Ziffer 2, lit. a), ganz abgesehen davon, dass diese Aufstellung grossen Schwierigkeiten begegnen würde. Das System unter Ziffer 2 erweist sich daher unter allen Umständen als eine schablonenhafte, unbefriedigende Lösung. Mit Grund ist ihm in der Expertenkommission auch vorgeworfen worden, dass es die Verbandsurheber in der Schweiz unverhältnismässig schlechter stellt, als die schweizerischen Urheber in den andern Verbandsländern dank den dortigen Gesetzgebungen gestellt sind.

Wir haben demnach der mittlern Lösung -- Z w a n g s lizenz ohne gesetzlich oder verordnungsweise bes t i m m t e L i z e n z g e b ü h r (Ziffer 3) -- den Vorzug gegeben.

Dieses System sichert einerseits die Möglichkeit der Aufführung eines herausgegebenen Werkes ; anderseits vermeidet es schablonenhafte Abfindung des Inhabers des Aufführungsrechtes. Das Interesse des letztern, aus dem Werke Nutzen zu ziehen, sowie die dem Aufführungsveranstalter gewährte Möglichkeit, gerichtliche Festsetzung der Lizenzgebühr herbeizuführen, werden von selbst eine mässigende Wirkung auf die Ansprüche der Urheber und Urhebergesellschaften ausüben. Es ist auch nicht ausser acht zu lassen, dass die Art. 32 und 33 von vornherein eine beträchtliche Zahl von Aufführungen- gänzlich freigeben. Nach allem darf daher die Lösung des Entwurfes als billiger Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und denjenigen der Allgemeinheit bezeichnet- werden.

22 Art. 16 enthält die grundsätzliche Bestimmung über das Aufführungsrecht am herausgegebenen Werke. Die Fassung des 1. Absatzes entspricht dem Standpunkte des Entwurfes, dass für die Rechtmässigkeit einer Aufführung deren Veranstalter verantwortlich ist. Indem der 2. Absatz den Richter anweist, bei Festsetzung der ,,Vergütung", wie der Entwurf die Lizenzgebühr bezeichnet, alle in Betracht kommenden Verhältnisse zu würdigen, soll diesem namentlich auch ermöglicht werden, zwischen Urhebergesellschaften und Vereinigungen von Aufführenden vereinbarte Aufführungsvergütungen sogar nach Ablauf der bezüglichen Verträge angemessen zu berücksichtigen.

Art. 17 stellt fest, dass es für die Rechtmässigkeit der Aufführung genügt, wenn vor derselben die Aufführungsvergütung sichergestellt wird, und dass der Richter auf Begehre» des Aufführungsveranstalters das Erforderliche anordnet. Es ist somit nicht notwendig, dass schon vor der Aufführung deren Veranstalter an den Inhaber des Aufführungsrechtes gelange und die Vergütung vertraglich oder auf gerichtlichem Wege festgesetzt werde ; vielmehr kann dies, wenn Sicherheit geleistet wird, auch erst nach der Aufführung erfolgen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Aufführung zum vorgesehenen Zeitpunkte gar nicht stattfinden könnte.

Im Interesse des Inhabers des Aufführungsrechtes sieht Art. 17 (2. Absatz) vor, dass im Sicherstellungsverfahren der Richter jenen anhören k a n n , bevor er seine Verfügung trifft; jedoch darf dadurch nicht die Abhaltung der Aufführung zum vorgesehenen Zeitpunkte gefährdet werden.

Schliesslich setzt Art. 17 (3. Absatz) die Dauer fest, während welcher die Sicherheit haftet.

Anschliessend an die Erörterungen über das Aufführungsrecht am herausgegebenen Werke sind noch zwei Punkte zu berühren : 1. Der Schweizer Hotelier-Verein hat in seiner Eingabe die öffentliche Auflegung eines Verzeichnisses der geschützten Musikstücke gewünscht. In der Expertenkommission wurde sodann angeregt, einerseits, die Urhebergesellschaften zu öffentlicher Auflegung eines Verzeichnisses der von ihnen vertretenen Werke, anderseits, sie zur öffentlichen Auflegung eines Mitglieder Verzeichnisses zu verhalten.

Der Wunsch des Schweizer Hoteliervereins muss von vornherein als praktisch undurchführbar bezeichnet werden. Ebenso würden offenbar der Auflegung und Nachführung eines Ver-

623 zeichnisses der von den Urhebergesellschaften vertretenen We r k e erhebliche praktische Schwierigkeiten entgegenstehen. Hiervon abgesehen, fällt hinsichtlich einer allfälligen Nötigung der Urhebergesellschat'ten zur Auflegung eines Werk- oder eines Mitgliederverzeichnisses folgendes in Betracht: Die Massnahmen, welche zu diesem Zwecke gegen Urhebergesellschaften getroffen werden könnten, wären unschwer dadurch zu umgehen, dass wegen Verletzungen des Aufführungsrechtes der Mitglieder diese persönlich auftreten würden. Angesichts der Bestimmungen der revidierten Übereinkunft (Art. 4) wären jedenfalls gegen die Mitglieder auf die Erfüllung der den Gesellschaften auferlegten Verpflichtungen gerichtete Zwangsmassregelm hinsichtlich solcher Werke nicht angängig, deren Ursprungsland ein anderes Verbandsland wäre. Die Wirksamkeit der gegenüber den Gesellschaften getroffenen Massnahmen wäre mithin in der grossen Mehrzahl der Fälle in Frage gestellt. Eine Regelung aber, deren Wirksamkeit nur mit Bezug auf Werke schweizerischen Ursprunges gesichert werden könnte, hätte keinen Zweck. Wir sind folglich dazu gelangt, den Urhebergesellschaften gegenüber von Vorschriften nicht nur über die Auflegung von Werk-, sondern auch von Mitgliederverzeichnissen Umgang zu nehmen.

2. Anlässlich der Beratungen der Expertenkommission über das Aufführungsrecht wurde angeregt, eine gesetzliche Bestimmung über Beteiligung des Urhebers oder seiner Angehörigen an dem Erlös bei Handänderungen eines Werkes der bildenden Künste zu treffen. Die praktische Durchführbarkeit der Anregung wurde in der Expertenkommission mit Grund bezweifelt. Mindestens erscheint die Frage noch nicht als genügend abgeklärt, um Gegenstand einer Regelung im vorwürfigen Gesetz sein zu können.

Die Art. 18--20 enthalten eine Einschränkung des in Art. 12, Ziffer 2, anerkannten Rechtes der Übertragung auf mechanische Instrumente, soweit es sich um m u s i k a l i s c h e Werke ohne oder mit Text handelt.

Art. 11, C, Ziffer 11, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 gestattet schlechthin die ,,Benutzung musikalischer Kompositionen für Spielwerke". Diese Ausnahme vom Urheberrecht vertrug sich vollkommen mit der Übereinkunft von 1886, welche Herstellung und Verkauf von Instrumenten, die zur mechanischen ,,Wiedergabe11 geschützter Musikstücke dienen, als erlaubt erklärte (Schlussprotokoll, Ziffer 3).

624 Die revidierte Übereinkunft schützt nun aber die Urheber musikalischer Werke grundsätzlich gegen die Übertragung des Werkes auf mechanische Instrumente und die öffentliche Aufführung mittelst solcher Instrumente (Art. 13, 1. Absatz). Den einzelnen Verbandsländern ist lediglich gestattet, dieses Recht an ,,Vorbehalte und Bedingungen"- (,,réserves et conditions") zu knüpfen, d i e j e d o c h n i c h t f ü r d a s g a n z e V e r b a n d s gebiet, sondern n u r für das Gebiet des sie erl a s s e n d e n L a n d e s g e l t e n (Art. 13, 2. und 4. Absatz). Mit dieser internationalen Regelung ist eine bedingungslose Freigabe musikalischer Werke nicht mehr vereinbar.

Der Entwurf berücksichtigt die Interessen der Industrie der mechanischen Musikinstrumente durch die Einführung einer Z w a n g s l i z e n z : Demnach m u ss unter den vom Gesetze bezeichneten Voraussetzungen die Übertragung musikalischer Werke, ohne oder mit Text, auf mechanische Instrumente gestattet werden, sobald der Urheber oder dessen Erbe freiwillig eine bezügliche Erlaubnis erteilt haben.

Schon an der Berliner Revisionskonferenz von 1908 wurde die Einfügung einer Zwangslizenzbestimmung in die revidierteÜbereinkunft vorgeschlagen ; sie hätte den grossen Vorteil gehabt, das Zwangslizenzsystem mit internationaler Verbindlichkeit auszustatten. Der Vorschlag beliebte indessen nicht. Von den Verbandsländern, die seit dem Zustandekommen der revidierten Übereinkunft ihre Gesetzgebungen abänderten oder überhaupt neue Gesetze erliessen (Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Liberia, Marokko [französisches Protektoratsgebiet], Niederlande und Norwegen), haben Deutschland und Grossbritannien die Zwangslizenz adoptiert; Frankreich gewährt, mit einigen Ausnahmen, unbedingten Schutz gegen die Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente ; die andern Länder sehen zugunsten der in Frage stehenden Übertragung überhaupt keine Ausnahme vom Urheberrecht vor.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Zwangslizenz gemäss Entwurf mit Art. 13 der revidierten Übereinkunft vereinbar und folglich auch auf Werke von Angehörigen anderer Verbandsländer anwendbar ist; denn das Recht des Urhebers zur Übertragung auf mechanische Instrumente wird lediglich eingeschränkt, nicht gänzlich ausgeschaltet. Immer aber hat man sich zu vergegenwärtigen, dass die Wirkungen der Zwangslizenz auf das Geb i e t der S c h w e i z (und die Ausfuhr nach nicht schützenden Ländern) beschränkt sind.

625

In der I. Tagung der Expertenkommission beantragte der Vertreter der schweizerischen Industrie mechanischer Musikinstrumente, im neuen Gesetze wenigstens die Wiedergabe musikalischer Werke durch Musikdosen oder ihre unabhängigen Organe, Zylinder oder Scheiben, als zulässig zu erklären. Zur Vermeidung einer ausdehnenden Auslegung wurde von anderer Seite vorgeschlagen, als statthaft nur die Wiedergabe ,,mittelst der eigentlichen Musikdosen, unter Ausschluss der analogen Instrumente11 zu bezeichnen.

Nach einlässlicher Prüfung hat das Departement gefunden, dass den Anträgen aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden könne: Eine Ausnahmebestimmung in der einen oder andern Fassung hätte nur Sinn, wenn sie nicht allein auf Werke schweizerischen Ursprunges, sondern auch auf Werke aus andern Verbandsländern anwendbar wäre ; diesfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Zugeständnis des ersten Antragstellers in der Schweiz hauptsächlich Werke ausländischer Komponisten auf mechanische Instrumente übertragen werden.

Nun muss daran festgehalten werden, dass Art. 13, 1. Absatz, der revidierten Übereinkunft das Recht des Urhebers musikalischer Werke zu deren Übertragung auf mechanische Instrumente in ganz allgemeiner, grundsätzlicher Weise feststellt, und dass es gegen diese grundsätzliche Feststellung verstossen würde, die im 2. Absatz des Art. 13 den einzelnen Verbandsländern zugestandenen .,Vorbehalte und Bedingungen" in dem Sinne auszulegen, dass einzelne Kategorien von Instrumenten von dem Übertragungsrechte des Urhebers v o l l s t ä n d i g ausgenommen werden dürfen.

Eine loyale Auslegung muss vielmehr dazu führen, dass dieses Recht lediglich eingeschränkt, keineswegs aber, und wäre es auch nur für e i n e Kategorie von Instrumenten, völlig verneint werden darf.

Demnach wäre eine Ausnahme im Sinne der erwähnten Anträge auf Werke aus den dem Art. 13 der revidierten Übereinkunft beigetretenen Verbandsländern (d. h. aus allen ausser Schweden) n i c h t anwendbar, woraus, nach dem oben Gesagten, weiterhin folgt, dass es keinen Zweck hat, eine solche Ausnahme vorzusehen.

Dieser Standpunkt des Departementes wurde in der II. Tagung der Expertenkommission von kompetenter Seite durchaus bestätigt.

Es kommt hinzu, dass die schweizerische Musikdosenfabrikation nach der . eigenen Angabe des Vertreters der Industrie

626 mechanischer Musikinstrumente fast ausschliesslich auf Spielzeugartikel beschränkt ist -- die vom genannten Vertreter in der Expertenkommission vorgeführten Musikdoseu reproduzierten allereinfachste, g e m e i n fr eie Melodien -- und sich in starkem Rückgang befindet. Auch diese Umstände würden -- vom praktischen Standpunkte aus -- gegen eine Ausnahme zugunsten der Musikdosen sprechen.

Nach allem müssen wir dem Departemente darin beistimmen, dass die in Frage stehenden Anträge nicht berücksichtigt werden können.

In der Ausgestaltung der Zwangslizenz nimmt sich der Entwurf im grossen ganzen die sehr einlässliche Regelung des deutschen Einführungsgesetzes zur revidierten Übereinkunft vom 22. Mai 1910 zum Vorbild. Zu den einzelnen Artikeln bemerken wir: Art. 18. I. G e g e n s t a n d der Zwangslizenz bildet vorab die Übertragung m u s i k a l i s c h e r Werke auf mechanische Instrumente (1. Absatz). Gehört zur Musik ein T e x t , so sind die Zwangslizenzvorschriften auch auf diesen anwendbar (3. Absatz).

Art. 18 macht keinen Unterschied, ob die Vorrichtungen, auf welche die Übertragung erfolgt, dem mechanischen Instrument fest eingefügt oder ,,auswechselbar" sind.

II. Die Zwangslizenz ist an folgende V o r a u s s e t z u n g e n geknüpft (1. Absatz) : 1. Der Urheber oder -- wenn dieser nicht in den Fall kam -- sein Erbe muss einem Dritten die Übertragung freiwillig erlaubt haben. Der Entwurf hebt noch besonders hervor, dass die Erlaubnis keine spezielle zu sein braucht, sondern sich aus den Umständen ergeben kann und z. B.

aus gänzlicher Übertragung des Urheberrechtes zu folgern ist.

2. Das Werk muss herausgegeben sein. Als ,,Herausgabe'' ist auf Grund des 2. Absatzes des Art. 12 insbesondere auch der Vertrieb von Vorrichtungen für mechanische Instrumente anzusehen, auf welche das Werk übertragen ist.

3. Der Lizenznehmer muss in der Schweiz eine gewerbliche Niederlassung besitzen, d. h. im Inland Vorrichtungen für mechanische Instrumente herstellen ; ob die inländische Niederlassung im übrigen Haupt- oder Zweigniederlassung sei, ist gleichgültig.

4. Es ist eine angemessene Vergütung zu leisten.

627 III. Wer eine Zwangslizenz erlangen will, soll nur mit dem Urheber oder dessen Erben oder mit einem andern unbeschränkten Nachfolger im Recht der Übertragung auf mechanische Instrumente unterhandeln müssen (Art. 18, 1. Absatz). Wäre für eine Zwangslizenz auch die Einwilligung partieller Nachfolger in dieses Recht erforderlich, so könnten sich unliebsame Komplikationen ergeben.

IV. Die T r a g w e i t e der schweizerischen Lizenz wird dahin umschrieben, dass sie nebst dem Inverkehrbringen der Vorrichtungen im Inland auch deren Ausfuhr nach nicht schützenden Ländern umfasst (Art. 18, 1. Absatz). Diese gesetzliche Erläuterung erscheint als nützlich, weil Art. 13 der revidierten Übereinkunft zu dem Schlüsse verleiten könnte, dass die Lizenz unter allen Umständen auf das Gebiet der Schweiz beschränkt sei, die Ausfuhr nach nicht schützenden Ländern jedoch, da hierbei, ausser Schweden, nur verbandsfremde Länder in Frage kommen können, von Art. 13 der revidierten Übereinkunft nicht berührt wird und ein Recht des Urhebers nicht verletzt.

V. Die Angehörigen G e g e n r e c h t haltender Länder kann der Bundesrat von der Bedingung einer inländischen gewerblichen Niederlassung befreien; alle andern Voraussetzungen für die Erlangung einer schweizerischen Zwangslizenz werden nicht berührt.

Die im 1. Absatz des Art. 18 getroffene Umschreibung der Tragweite der schweizerischen Lizenz lässt es der Klarheit wegen als ratsam erscheinen, die bei Gegenrecht eintretende Erweiterung ebenfalls ausdrücklich festzustellen (Art. 18, 2. Absatz).

VI. Gehört zur Musik ein Text, so soll im Zwangslizenzverfahren der Inhaber des Übertragungsrechtes am musikalischen Werk Dritten gegenüber zur Vertretung des am Texte Berechtigten befugt sein (Art. 18, 3. Absatz). Diese in der II. Tagung der Expertenkommission beantragte Vorschrift bedeutet eine Erleichterung für die Industrie der mechanischen Instrumente.

Art. 19 behält mangels Parteieinigung über die Zwangslizenz den richterlichen Entscheid vor und regelt den Gerichtsstand für klageweise Geltendmachung des Zwangslizenzanspruches in Fällen, wo der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, gegen den sich die Klage richtet, im Ausland wohnt.

Art. 20 gibt im Falle rechtmassiger Übertragung eines Werkes auf mechanische Instrumente die Aufführung mittelst solcher Instrumente frei, wobei es nicht darauf ankommen soll, ob die Übertragung freiwillig gestattet wurde oder auf Grund einer Zwangslizenz erfolgt ist.

628 In den Art. 21--34 sind die Ausnahmen vom Urheberrecht zusammengestellt : Art. 21 ersetzt Art. 11, A, Ziffer 2, des Bandesgesetzes von 1883. Indem er die in Frage kommenden Erlasse, Verhandlungen und Berichte schlechthin vom Schütze des vorwürfigen Gesetzes ausnimmt, geht er weniger der Sache als der Form nach über das bisherige Gesetz hinaus.

Art 22. Nachdem Art. 11, Ziffer l, das ausschliessliche Recht der Wiedergabe grundsätzlich als Bestandteil des Urheberrechts erklärt, ist es angezeigt, anderseits die Zulässigkeit einer Wiedergabe zum Privatgebrauch ausdrücklich festzustellen. Die Verhandlungen der Expertenkommission haben das Zweckmässige einer solchen Feststellung "o durchaus bestätigt.

Durch die Gestattung der Wiedergabe zu ,,eigenem, privatem ·Gebrauch" wird ausgedrückt, 1. dass nur der die Wiedergabe V o r n e h m e n d e sie gebrauchen darf, Exemplare derselben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, 2. dass die Wiedergabe weder zu öffentlichem Vortrag, öffentlicher Aufführung oder Vorführung des Werkes benützt, noch in anderer Weise an die Öffentlichkeit gebracht werden darf.

Da sodann eine Verwendung der Wiedergabe zu Gewinnzwecken selbst innerhalb der Privatsphäre nicht als völlig ausgeschlossen erscheint, so stellt Art. 22 ein hierauf bezügliches Verbot auf, entsprechend einem in der Expertenkommission gestellten Antrag.

Es ist klar, dass die Zulässigkeit der Wiedergabe zum Privatgebrauch sich nicht auch auf die Erstellung von Werken der Baukunst erstrecken darf.

Art. 23 tritt an Stelle von Art. 11, A, Ziffer 3, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883. Entsprechend einem in der I. Tagung der Expertenkommission gestellten Antrag ist der im jetzigen Gesetz gebrauchte Ausdruck ,,öffentliche Versammlungen"1 ersetzt worden durch den etwas engern Ausdruck ,,öffentliche Verhandlungen" ; es soll dadurch ausgeschlossen werden, dass die Ausnahmebestimmung z. B. auch auf wissenschaftliche Vorträge oder auf Predigten angewendet wird, wogegen z. B. öffentliche Zusammenkünfte. politischer Natur ,,Verhandlungen" im Sinne des Art. 23 darstellen. Im übrigen ist der Nachdruck nicht sowohl auf die Zulässigkeit von Berichten über öffentliche Verhandlungen

629 zu legen -- die nicht in Zweifel gezogen werden kann --, als auf die Wiedergabe von bei öffentlichen Verhandlungen gehaltenen Reden in den bezüglichen Berichten.

Art. 24 regelt die Wiedergabe von Z e i t u n g s a r t i k e l n in Übereinstimmung mit Art. 9 der revidierten Übereinkunft. Z e i t s c h r i f t e n a r t i k e l sind nach letzterer unbedingt geschützt, sodass auch der Entwurf hinsichtlich dieser Artikel von einer Ausnahme absieht.

Zwei Punkte, über welche in der Expertenkommission Anträge eingebracht wurden, sind noch zu berühren: 1. Zum 1. Absatz des Art. 24 beantragten die Vertreter des schweizerischen Schriftsteller-Vereins, nicht nur Feuilletonromane und Novellen, sondern auch ,,Artikel literarischen und wissenschaftlichen Inhaltes" von der Einschränkung des Urheberrechts auszunehmen (Die Eingabe des Vereins hatte die Ausdehnung des uneingeschränkten Schutzes auf ,,Artikel literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhaltes" verlangt).

Wir haben dem Antrage nicht Folge gegeben, weil unseres Erachtens keine Veranlassung dazu vorliegt, im Schütze der Zeitungsartikel über die revidierte Übereinkunft hinauszugehen.

2. Der Vertreter des Vereins der Schweizer Presse beantragte einen Zusatz zu Art. 24 des Inhaltes, dass die Wiedergabe von Zeitungsmitteilungen verboten werden könne, wenn sie sich als unlauteren Wettbewerb darstelle, und dass unter diesen Begriff fallend u. a. anzusehen sei dio Wiedergabe jeder von einem Spezialkorrespondenten erhaltenen telegraphischen oder telephonischen Mitteilung, die als solche bei ihrer ersten Veröffentlichung bezeichnet werde, sofern die Wiedergabe ohne Quellenangabe oder vor Ablauf von mindestens 24 Stunden seit der ersten Veröffentlichung der Mitteilung erfolge.

Von anderer Seite wurde angeregt, dem 2. Absatz des Art. 24 lediglich beizufügen, dass für die missbräuchliche Wiedergabe von Zeitungsmitteilungen der in Frage kommenden Art die Bestimmungen über unlautern Wettbewerb massgebend seien.

Diesen Anträgen gegenüber müssen wir den Standpunkt einnehmen, dass es nicht Aufgabe dieses Gesetzes sein kann, Verhältnisse zu regeln, welche dem Gebiete des unlautern Wett-

630

bewerbes angehören. Es kann lediglich festgestellt werden, dass sich der Schutz d i e s e s Gesetzes auf die im 2. Absatz des Art. 24 erwähnten Mitteilungen nicht erstreckt. Nach welchen andern Gesichtspunkten solchen Mitteilungen Schutz gewährt werden kann, ist -- wie insbesondere dem zweiten Antrag gegenüber bemerkt sei -- nicht in diesem Gesetz zu entscheiden.

Insofern übrigens Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten ein literarisches Werk darstellen, also über ,,einfache Zeitungsmitteilungena hinausgehen, kann sich die Zeitung durch einen Vorbehalt (1. Absatz) gegen Abdruck schützen. In den andern Fällen dürften, zivilrechtlich, die Art. 41 ff., speziell Art. 48, des revidierten 0. R. eine genügende Handhabe gegen missbräuchlichen Abdruck bieten, wogegen ein allfälliger strafrechtlicher Schutz gegen unlautern Wettbewerb Aufgabe des künftigen schweizerischen Strafgesetzbuches sein wird.

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass seinerzeit die Absicht bestand, ähnliche Bestimmungen, wie die im ersten Antrag hiervor befürworteten, in die revidierte Übereinkunft aufzunehmen, dass aber hiervon abgesehen wurde, und zwar aus Gründen, die zum Teil mit den unsrigen übereinstimmen. Auch die revidierte Übereinkunft beschränkt sich auf die Feststellung, dass der von ihr gewährte Schutz auf einfache Zeitungsmitteilungen nicht anwendbar ist (Art. 9, 3. Absatz).

Art. 25 ersetzt Art. 11, A, Ziffer l, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883, soweit diese Bestimmung nicht auf Schulsammlungen Bezug hat. Entsprechend einer Anregung in der Expertenkommission wird zur Verhütung missbräuchlicher Entlehnungen die in Frage kommende Wiedergabe in Abhandlungen ausdrücklich nur so weit gestattet, als sie zur Erläuterung des Textes der Abhandlungen dienlich ist.

Der Vertreter des Vereins der Schweizer Presse hatte gewünscht, es möchte zum Ausdruck gebracht werden, dass die in Art. 25 erwähnten Abhandlungen auch in Zeitungen und Zeitschriften erscheinen können; andernfalls bestehe Gefahr, dass die in den Abbandlungen wiedergegebenen literarischen Werke, z. B.

Gedichte, als ,,Novellen" im Sinne des Art. 24 beansprucht und auf Grund dieses Artikels die Wiedergabe eingeklagt würde, falls die Abhandlung in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheine.

Demgegenüber fòlli vorab in Betracht, dass Art. 25 über die Form des Erscheinens der Abhandlungen nichts vorschreibt, dass es mithin auf diese Form nicht ankommt und Art. 25 auch

631 auf Abhandlungen anwendbar ist, die in Zeitungen (oder Zeitschriften) erscheinen. Ausserdem ist die Ausnahmebestimmung des Art. 25 unter ganz andern Gesichtspunkten erlassen, als der vom Antragsteller angezogene Vorbehalt in Art. 24. Auch deshalb könnte letzterer nicht gegen Art. 25 ausgespielt werden.

Wir haben demnach eine besondere gesetzliche Feststellung im Sinne des Antrages für überflüssig erachtet.

Art. 26. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 gestattet die Aufnahme sowohl literarischer als musikalischer Werke in Schulsammlungen (Art. 11, A, Ziffer l, und C, Ziffer 9).

Der I. Vorentwurf wollte die Wiedergabe in Sammlungen zulassen, die im Auftrage eidgenössischer oder kantonaler Behörden erstellt werden, d. h. deren Charakter als Lehrmittel von Anfang an feststeht ; auch der Vertrieb solcher Schulsammlungen wurde an ihrem Zweck entsprechende Einschränkungen geknüpft.

Demgegenüber drangen -- was l i t e r a r i s c h e Werke anbelangt -- sowohl die schweizerischen Buchhändler als auch kantonale Schulbehörden (s. Eingabe der Conférence intercantonale des chefs de département [de l'Instruction publique] de la Suisse Romande) auf Beibehaltung uneingeschränkter Wiedergabefreiheit, entsprechend dem Bundesgesetz von 1883, im wesentlichen mit folgender Begründung: 1. In manchen Kantonen werden die Lehrmittel nicht von Amtes wegen erstellt, sondern von Privaten erstellte Lehrmittel benützt.

2. Die schweizerischen Verhältnisse (Kleinheit des Landes, Mehrsprachigkeit, Verschiedenheit des kantonalen Schulwesens) . wirken an sich nachteilig auf den Absatz schweizerischer Lehrmittel. Hieraus folgt einerseits, dass von ernstlicher Beeinträchtigung der Urheber durch die Wiedergabefreiheit keine Rede sein kann, anderseits, dass die Einschränkung der Wiedergabefreiheit Verteuerung der schweizerischen Lehrmittel nach sich ziehen und die Einfuhr ausländischer Lehrmittel zum Nachteil des schweizerischen Schulwesens begünstigen würde.

Der schweizerische Schriftstellerverein . und seine Vertreter in der Expertenkommission verlangten ihrerseits vollständige Unterdrückung der freien Wiedergabe literarischer Werke in Schulbüchern, eventuell wenigstens Befragung des Urhebers, wie im deutschen Gesetz von 1901 (§ 19, Ziffer 4) vorgesehen, weil die Schriftsteller durch die Wiedergabefreiheit geschädigt werden.

632 Die Befragung des Urhebers wurde auch deshalb gewünscht, damit dieser entstellenden Abänderungen entgegentreten könne.

Die für die freie Wiedergabe angerufenen Gründe erscheinen im ganzen als zutreffend, insbesondere ist eine irgendwie erhebliche Schädigung der Urheber infolge freier Wiedergabe unwahrscheinlich. Der II. Vorentwurf liess demnach die Einschränkungen des I. Vorentwurfes fallen, und auch der Entwurf gestattet schlechthin die Wiedergabe in Schulbüchern. Eine Einschränkung wird bloss insofern vorgesehen, als die Wiedergabe nur eine unveränderte sein darf; damit sollen, in teilweiser Berücksichtigung der Wünsche der Schriftsteller, die bei Schulbüchern zuweilen beliebten Entstellungen ad usum delphini verunmöglichl werden.

Wenn in der Expertenkommission geltend gemacht wurde, dass auch in Art. 25 unveränderte Wiedergabe vorgeschrieben werden sollte, so ist entgegenzuhalten, dass die Verhältnisse bei Art. 25 anders liegen und bei den dort in Frage kommenden Wiedergaben Änderungen möglicherweise nicht zu umgehen sind, was von anderer Seite bestätigt wurde.

Hinsichtlich der Wiedergabe m u s i k a l i s c h e r Werke in Schulsammlungen wurde in der Expertenkommission beantragt, einerseits, von einer Ausnahme gänzlich abzusehen (Vertreter des Verbandes schweizerischer Musikalienhändler in der I. Tagung), anderseits, eine Ausnahme mit Einschränkungen im Sinne des I. Vorentwurfes zuzulassen (Vertreter des schweizerischen m usikpädagogischen Verbandes).

Für den ersten Antrag wurde namentlich geltend gemacht, dass Schulsammlungen musikalischer Werke sehr wohl auch ausserhalb der Schule verwendbar sein können. Wir erachten diesen Einwand für zutreffend ; demnach ergibt sich aber, anders als bei Schulsammlungen literarischer Werke, die Möglichkeit nicht unerheblicher Schädigung der Urheber. Wir sehen daher von einer Ausnahmebestimmung zugunsten der Wiedergabe musikalischer Werke in Schulsammlungen ab.

In gleicher Weise wie in Schulsammlungen lässt das Bundesgesetz von 1883 (Art. 11, C, Ziffer 9) die Wiedergabe musikalischer Werke in für die K i r c h e bestimmten Sammelwerken zu.

Die Vorentwürfe enthielten ebenfalls eine bezügliche Ausnahme, allerdings mit gewissen Einschränkungen. Einen Antrag berücksichtigend, den der Vertreter des Verbandes schweizerischer Musikalienhändler in der II. Tagung der Expertenkommission gestellt, und den diese ohne Widerspruch gutgeheissen hat, lassen

633

wir im Entwurf eine Ausnahmebestimmung zugunsten der kirchlichen Sammlungen weg, weil eine Verwendung auch solcher Sammlungen über ihren eigentlichen Zweck hinaus sehr wohl möglich und nach den Angaben des Vertreters des hiervor genannten Verbandes tatsächlich nicht selten ist.

Art. 27 trägt einem Begehren in der Eingabe der schweizerischen Gesang- und Musikvereine und -gesellschaften von 1896/1897 Rechnung, bezieht sich aber, entsprechend einem Antrag in der Expertenkommission, nicht nur auf musikalische, sondern auch auf dramatische Werke. Dass die Bestimmung einem Bedürfnis entgegenkommt, ist insbesondere für musikalische Werke durch den Vertreter des eidgenössischen Musikvereins in der Expertenkommission ausdrücklich bestätigt worden.

Auf Grund der Verhandlungen der Expertenkommission sind unter dem vollständigen Werk, das vom Berechtigten bezogen werden muss, die Partitur mit allen herausgegebenen Stimmen und von jeder dieser Stimmen so viele Exemplare zu verstehen, als in der beabsichtigten Aufführung Ausübende für die betreffende Stimme vorhanden sind.

Aus Art. 30 erhellt, dass die Exemplare einer nach Art. 27 zulässigen Wiedergabe nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Art. 28 enthält eine Ausnahme vom Urheberrecht am bestellten ,,Personenbildnisa, worunter sowohl eine Darstellung in der Fläche als eine plastische Darstellung zu verstehen ist.

1. Gemäss Art. 5, 2. Absatz, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 gilt bei einem bestellten Porträt oder einer Porträtbüste das Vervielfältigungsrecht als mitveräussert. Dass das Bestelluugsverhältnis eine so weitgehende Bestimmung nicht 'rechtfertigt, haben wir schon bei Besprechung des Art. 8 betont. Gegen eine Berechtigung des Bestellers spricht überhaupt der Umstand, dass ein Interesse an der Wiedergabe des bestellten Personenbildnisses in allererster Linie dem Abgebildeten und seinen Angehörigen zukommt, der Besteller aber möglicherweise mit keiner dieser Personen identisch ist.

2. Art. 28 steht auf dem Standpunkt, dass das Urheberrecht am bestellten Personenbildnis grundsätzlich dem Urheber verbleibt und der Abgebildete sowie gewisse Verwandte desselben lediglich eine lizenzartige Wiedergabebefugnis erhalten. Den Inhalt dieser Befugnis bestimmt Art. 28 dahin ·-

634

a. dass der Abgebildete und ( n e b e n i h m ) gewisse Verwandte eine Wiedergabe selbst herstellen oder durch einen Dritten besorgen lassen dürfen (1. Absatz); b. dass der Abgebildete oder -- in a u s s c h l i e s s e n d e m V e r h ä l t n i s -- gewisse Verwandte Drittpersonen eine Wiedergabe bestimmter Art gestatten dürfen (2. Absatz).

3. Der schweizerische Photographcnverein hatte in der Expertenkommission beantragen lassen, dass die Befugnis des Abgebildeten und seiner Verwandten auf eine Wiedergabe zu eigenem Gebrauch beschränkt sein, die gewerbliche Verwertung des Bildnisses, einschliesslich Ausstellung, dem Urheber vorbehalten bleiben solle. Hierfür wurde hauptsächlich geltend gemacht, dass die Wiedergabe z. B. in Zeitschriften, ohne dass der Urheber befragt werden müsse, diesen erheblich schädige, ferner, dass die Ausstellung schlechter Wiedergaben (meistens Vergrösserungen) geeignet sei, dem Ruf des Originalurhebers Eintrag zu tun.

Der II. Vorentwurf entsprach diesen Wünschen, indem er lediglich die im 1. Absatz des Art. 28 vorgesehene Wiedergabebefugnis einräumte und verbot, Exemplare der Wiedergabe in Verkehr oder die Wiedergabe irgendwie an die Öffentlichkeit zu bringen.

Wir haben indessen gefunden, dass eine Rücksichtnahme auf bestehende Gepflogenheiten, wie sie im 2. Absatz des Art. 28 zum Ausdruck gelangt, nicht zu umgehen sei ; anderseits nimmt der 2. Absatz darauf Bedacht, die Wiedergabebefugnis nur so weit einzuräumen, als sie einem wirklichen Bedürfnis entsprechen dürfte. Insofern übrigens die Wünsche der Photographen sich auf ein Verbot der Schaustellung der Wiedergabe richten, . sind sie weniger urheberrechtlicher als persönlichkeitsrechtlicher Natur ; in dieser Beziehung ist aber auf das Zivilgesetzbuch zu verweisen.

4. Im einzelnen bemerken wir zu Art. 28 : Der 1. Absatz ermächtigt die Verwandten des Abgebildeten n e b e n diesem zur Wiedergabe und nicht -- wie in der Expertenkommission beantragt --- erst nach dem Tode des Abgebildeten.

Auch zu dessen Lebzeiten können die Verwandten ein wohlbegründetes Interesse am Besitz des Bildnisses haben ; sie sollen daher sowenig wie der Abgebildete erst noch an den Urheber des Bildnisses gelangen müssen. Da die im 1. Absatz erlaubte Wiedergabe nur zum persönlichen Gebrauch des Abgebildeten oder seiner Verwandten bestimmt ist, so soll sie weder in Verkehr gebracht noch öffentlich vorgeführt werden dürfen; dies

635 folgt aus Art. 30. Dagegen hätte eine Pflicht zu eigentlicher Geheimhaltung dieser Wiedergabe angesichts der im 2. Absatz des Art. 28 statuierten Ausnahme keinen Sinn.

2. A b s a t z : Die Rücksicht auf den Urheber erfordert, hier ·den Kreis der Verwandten des Abgebildeten enger zu ziehen als bei der nach dem 1. Absatz zulässigen Wiedergabe; der gleiche Grund und überdies die Natur der in Frage stehenden Wiedergabebefug'nis bedingen sodann, hinsichtlich der Ausübung dieser Befugnis eine Reihenfolge unter den Berechtigten aufzustellen.

Entsprechend dem Zweck der nach dem 2. Absatz zulässigen Wiedergabe muss auch das Inverkehrbringen von Exemplaren derselben, d. h. eben der die Wiedergabe enthaltenden Veröffentlichung, statthaft sein (s. Art. 30) ; dagegen besteht kein Bedürfnis für die Zulässigkeit öffentlicher Vorführung der Wiedergabe.

Art. 29. Z i f f e r l ersetzt Art. 11, B, Ziffer 6, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 : a. Der I. Vorentwurf unterwarf die Wiedergabe von Werken der bildenden Künste oder der Photographie in Schulbüchern ·den gleichen Einschränkungen, wie diejenige literarischer Werke.

Wie in letzterem Falle, so haben wir auch in Ziffer l des Art. 29 von fraglichen Einschränkungen abgesehen, zumal sie in der Expertenkommission im einen wie im andern Falle auf Widerspruch stiessen.

b. Das derzeitige Gesetz gestattet nur ,,teilweise" Wiedergabe ; diese in ihrer Tragweite unklare Beschränkung haben wir im Entwurf weggelassen.

c. Wegen der besondern Verhältnisse speziell bei Kunstwerken, die unter Umständen gar nicht oder sehr lange nicht herausgegeben werden, soll die Wiedergabe schon nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes statthaft sein.

d. Eine in der Expertenkommission gefallene Bemerkung berücksichtigend, erlaubt Ziffer l die Wiedergabe nur, soweit sie zur Erläuterung des Textes des Schulwerkes dienlich ist; ohne diesen Zusatz bestünde die Gefahr einer ungerechtfertigten Ausdehnung der Wiedergabefreiheit.

Z i f f e r 2 entspricht einem vom Vertreter des Verbandes der schweizerischen Kunstmuseen gestellten Antrag, der als begründet erschien. Dagegen kann der Wunsch des genannten Vertreters, ausser den Katalogen auch die sogenannten Museumsführer in die Ausnahme einzubeziehen, nicht berücksichtigt werden, insofern als eine Erweiterung der Wiedergabefreiheit über die Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

43

636 als ,,Katalog" anzusehenden Veröffentlichungen der Museumsverwaltungen hinaus sich mit der dem Inhaher des Urheberrechtes geschuldeten Rücksicht nicht vertragen würde. Der Richter wird im übrigen zu entscheiden haben, welche Veröffentlichungen als ,,Katalog" im Sinne des Gesetzes angesprochen werden können.

Z i f f e r 3 ersetzt Art. 11, B, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883. Die Ausdrucksweise letzterer Bestimmung, dass die Nachbildung nicht in der Kunstform des Originals stattfinden dürfe, leidet hinsichtlich des Begriffes ,,Kunstform" an Unklarheit. Das Bundesgericht hat fragliche Wendung dahin ausgelegt, es komme im einzelnen Falle darauf an, ob die wesentlichen künstlerischen Merkmale der Nachbildung identisch seien mit denen des Originals, so dass dieselbe wesentliche sinnenfällige Erscheinung vorliege. Es hat demnach eine holzgeschnitzte Nachbildung der Tellstatue in Altdorf als eine von derjenigen des Originals verschiedene ,,Kunstform tt erklärt, weil das wesentliche künstlerische Merkmal des Originals, die ,,Monumentalität", der Holzschnitzerei abgehe (E. B. G. 31, II, Nr. 20).

In ähnlicher Weise wollte der I. Vorentwurf jede nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbare Wiedergabe gestatten.

Mit Grund wurde demgegenüber in der Expertenkommission geltend gemacht, dass die Zulässigkeit auch einer verkleinerten plastischen Nachbildung plastischer Werke das Urheberrecht in zu weitgehendem Masse verkürze. In der Tat genügt es dem Zwecke der in Frage stehenden Ausnahme vollkommen, wenn die Wiedergabe in der Fläche, also beispielsweise durch Photographien, Ansichtskarten u. dgl., gestattet wird, ähnlich wie das deutsche Gesetz von 1907 (§ 20) es vorsieht. Selbstverständlich dürfen auch solche Wiedergaben nicht zum gleichen Zwecke verwendbar sein, wie das Original, und z. B. Wandfresken nicht wieder in der Form von Wandfresken nachgebildet werden. Der Entwurf stellt ausserdem ausdrücklich fest, dass unter Ziffer 3 fallende Werke der Baukunst nicht wiederholt hergestellt werden dürfen.

Dem in der Expertenkommission geäusserten Wunsche, in Ziffer 3 des Art. 29 auch die Wiedergabe von an öffentlichen Gewässern befindlichen Werken ausdrücklich zu regeln, haben wir nicht Folge gegeben, in der Meinung, dass besser auf die richterliche Entscheidung im einzelnen Fall abgestellt wird.

Art. 30 setzt fest, inwieweit Exemplare von nach Art. 23 bis 29 zulässigen Wiedergaben in Verkehr gebracht oder solche

637

Wiedergaben in anderer, das Urheberrecht einschränkender Weise benutzt werden dürfen.

Art. 31 berücksichtigt die Gepflogenheit, anlässlich der Aufführung musikalischer Werke mit Text den letztern, z. B. in den Aufführungsprogrammen, wiederzugeben und an die Zuhörer zu verteilen, und bestimmt gleichzeitig die Grenzen, innerhalb derer eine solche Wiedergabe zulässig ist. Der Artikel entspringt einer Anregung in der Expertenkommission.

Art. 32 will die populäre Pflege musikalischer und dramatischer Kunst berücksichtigen ; seiner Formulierung nach wird er im wesentlichen nur bescheidenen Vereinen zugute kommen. Die Bedingung, dass ausser dem Leitenden keiner der Mitwirkenden ein Entgelt beziehen darf, beruht auf der Erwägung, dass in erster Linie der Urheber seinen Anteil erhalten soll, sofern ausser dem Dirigenten, der notwendig ist, andere Mitwirkende eine Vergütung empfangen.

In der Expertenkommission erhob sich aus den Kreisen der Urheber lebhafter Widerspruch gegen die Ausnahmebestimmung, und zwar aus Gründen materieller und persönlichkeitsrechtlicher Natur. In ersterer Beziehung ist zu bemerken, dass angesichts der Fälle, auf die Art. 32 anwendbar ist, eine erhebliche materielle Benachteiligung der Urheber nicht eintreten kann; gegenüber den aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Bedenken sei auf die bezügliche Bemerkung zu den Art. 16 und 17 verwiesen.

Art. 33 ersetzt Art. 11, C, Ziffer 10, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883.

1. Die Ausnahmebestimmung des Art. 33 ist nicht, wie das geltende Gesetz, auf die Aufführung beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Vortrag und Vorführung. Diese Erweiterung erscheint als folgerichtig; sie bedarf ausdrücklicher Feststellung, nachdem der Entwurf Vortrag und Vorführung grundsätzlich in das Urheberrecht einbezieht.

2. Die Ausnahme umfasst alle hiervor erwähnten Veranstaltungen, die keinen Gewinnzweck verfolgen ; als besonders wichtiger Fall sind die Wohltätigkeitsveranstaltungen ausdrücklich genannt. Der in der Expertenkommission geäusserten Auffassung, welche den Art. 33 auf Wohltätigkeitsveranstaltungen beschränkt wissen wollte, kann nicht beigetreten werden : Schon das Bundesgesetz von 1883 gibt eine Veranstaltung frei, sobald überhaupt kein Gewinn beabsichtigt ist; es liegt keine Veranlassung vor, hinter diesen Standpunkt zurückzugehen.

638

Anderseits kann aber auch der Anregung, Art. 33 auf gemeinnützige Veranstaltungen auszudehnen, nicht entsprochen werden, weil angesichts der Unbestimmtheit dieses Begriffes das Urheberrecht in viel zu weitgehendem Masse eingeschränkt würde.

3. Die Gewinnabsicht muss bei allen an der Veranstaltung Beteiligten fehlen, also sowohl beim Veranstalter als bei den an der Aufführung Mitwirkenden (den Ausübenden); insbesondere darf kein Mitwirkender ein Entgelt beziehen. Denn auch bei Art. 33 ist davon auszugehen, dass vorab dem Urheber sein Teil zukommen soll, wenn die an der Veranstaltung Beteiligten aus dieser Gewinn für sich ziehen wollen.

4. Der I. Vorentwurf wollte auch solche Veranstaltungen freigeben, die an einem ,,eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindefest" stattfinden und Bestandteil des offiziellen Festprogrammes bilden. Der II. Vorentwurf Hess die Ausnahme fallen. Der Eidgenössische Musikverein (Eingabe vom 30. März 1913) beantragte deren Wiederaufnahme. Allein, abgesehen davon, dass -- wie die I. Tagung der Expertenkommission gezeigt hat -- die Umschreibung der unter die Ausnahme einzubeziehenden Feste Schwierigkeiten begegnen würde, haben wir gefunden, dass angesichts der vom Entwurf bereits vorgesehenen Ausnahmen vom Aufführungsrecht ein Bedürfnis für die weitere, in Frage stehende Ausnahme nicht anerkannt werden könne.

5. Gegen Art. 33 erhoben die Eingabe des' Schweizerischen Schriftsteller-Vereins und dessen Vertreter in der Expertenkommission Einspruch, und zwar weniger aus Gründen materieller Natur, als aus solchen des Persönlichkeitsrechtes ; wir verweisen diesfalls wiederholt auf unsere bezügliche Bemerkung zu den Art. 16 und 17. Wenn die Eingabe angesichts des von den schweizerischen Schriftstellern bei ,,gemeinnützigen" Veranstaltungen von jeher gezeigten Entgegenkommens einen Zwang für unangebracht hält, so ist zu bemerken, dass auch ausländische Urheber und ferner Urhebergesellschaften in Frage kommen.

Art. 34. Die öffentliche Ausstellung von Exemplaren eines Werkes vor dessen öffentlichen Bekanntgabe ist verfolgbar (Art. 11, Ziffer 4, und Art. 43,1, Ziffer 4). Wäre aber für die Ausstellung von Kunstwerken und Photographien vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter allen Umständen die Einwilligung des Berechtigten erforderlich, so könnten hieraus dem Verkehr mit diesen Objekten empfindliche Hemmungen entstehen, denn eine bezügliche Anfrage kann aus verschiedenen Gründen unmöglich sein. Art. 34 dürfte daher

639 einem wirklichen Bedürfnis entsprechen. Der eine ähnliche Bestimmung enthaltende II. Vorentwurf gestattete schlechthin die öffentliche Ausstellung der in Frage kommenden Werkexemplare.

Wir erachten indessen eine Einschränkung auf solche Fälle für billig, wo der Inhaber des Urheberrechtes nicht befragt werden kann.

Art. 35. In der I. Tagung der Expertenkommission wurde beantragt, bei Opern und sonstigen musikalischen Werken, zu denen ein Text gehört, sei -- ähnlich wie im deutschen Gesetz vom 19. Juni 1901, § 28, 2. Absatz -- der Komponist als befugt zu erklären, die Aufführung auch für den Text zu bewilligen, falls letzterer mit Einwilligung des Dichters dem musikalischen Werke zugrunde gelegt wurde.

Der II. Vorentwurf verhielt sich ablehnend zu dem Antrage, der indessen in der II. Kommissionstagung wieder aufgenommen und in der Abstimmung von der überwiegenden Mehrheit gutgeheissen wurde.

Für das beantragte Vorrecht des Komponisten wurde namentlich geltend gemacht: Die Möglichkeit, dass der Dichter durch seine Weigerung die Gesamtaufführung hindern könnte, wäre nicht nur unbillig, weil der Text immerhin vor der Komposition zurücktrete, sondern würde auch den Interessen sowohl der Aufführungsveranstalter als des Publikums zuwiderlaufen.

Im Entwurfe haben wir die Anregung grundsätzlich berücksichtigt, weil uns die vorgebrachten Gründe als beachtenswert erscheinen. Insbesondere wird es für die Aufführungsveranstalter vielfach eine erhebliche Vereinfachung bedeuten, wenn sie nur mit dem Inhaber des musikalischen Aufführungsrechtes zu unterhandeln haben ; diese letztere Erwägung liegt auch der Bestimmung des deutschen Gesetzes hauptsächlich zugrunde.

Im einzelnen bemerken wir zu Art. 35 : 1. Entsprechend dem Unterschiede, den der Entwurf zwischen dem Aufführungsrecht vor oder nach der Herausgabe macht, ist auch die Vertretungsvollmacht des Inhabers des musikalischen Aufführungsrechtes für den nicht herausgegebenen Text anders als für den herausgegebenen zu formulieren.

2. Abweichend vom Antrag wird die Vertretungsvollmacht nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, wo der Text mit Einwilligung des Dichters in Musik gesetzt worden ist, sondern in ganz allgemeiner Weise erteilt. Bei der beantragten Einschränkung müsste sich der Aufführungsveranstalter über die Einwilligung

640

des Dichters vergewissern ; dadurch würde er aber des Vorteiles, den ihm Art. 35 bringen soll, zu einem guten Teile verlustig gehen. Auch das deutsche Gesetz stellt eine solche Einschränkung nicht auf.

3. Die Vollmacht gilt ferner ganz allgemein für die Aufführung musikalischer Werke ,,mit Text14 ; somit braucht zwischen Musik und Text kein besonderer Zusammenhang zu bestehen, wie z. B. zwischen Partitur und Libretto bei der Oper; vielmehr soll Art. 35 z. B. auch auf die ,,Vertonung1'" eines Gedichtes anwendbar sein. Nachdem ein Vorrecht des Inhabers des musikalischen Aufführungsrechtes grundsätzlich anerkannt wird, erscheint diese Regelung des Entwurfes als einfachste und klarste Lösung.

4. Die durch Art. 35 begründete Vertretungsvollmacht legitimiert den Inhaber des musikalischen Aufführungsrechtes nach aussen, berührt aber in keiner Weise das Verhältnis zwischen ihm und dem am Texte Berechtigten; Art. 35 stellt dies ausdrücklich fest.

Art. 36 befasst sich mit dem sogenannten ,,Recht am eigenen Bild".

1. Wir nehmen den Standpunkt ein, dass im allgemeinen von einer Regelung dieses Rechtes im vorliegenden Gesetzesentwurf aus folgenden Gründen abzusehen sei : a. Das sogenannte Recht am eigenen Bild hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun, sondern betrifft die Frage, wie weit aus Gründen des P o r s ö n H c h k e i t s r e c h t e s das Interesse anzuerkennen sei, welches der Abgebildete oder auch seine Angehörigen daran haben können, dass ein Personenbildnis nicht an die Öffentlichkeit gelangt.

b. Liegt darin, dass ein Personenbildnis an die Öffentlichkeit gebracht wird, ein unbefugter Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Abgebildeten oder seiner Angehörigen, so gewährt das Zivilgesetzbuch (Art. 28) offenbar hinreichenden zivilrechtlichen Schutz; diese Auffassung ist auch in der Expertenkommission für das Zivilgesetzbuch zum Ausdruck gelangt (s. Protokoll, 1. Bd., S. 18 und 19); ebensowenig besteht unseres Erachtens ein Bedürfnis nach besondern Strafandrohungen.

c. Für den Fall, dass durch die unter lit. è erwähnte Handlung die persönlichen Verhältnisse weder des Abgebildeten noch seiner Angehörigen verletzt werden, sind gesetzliche Massnahmen nicht erforderlich.

641 2. Von dein unter l hiervor entwickelten Standpunkt glauben wir jedoch abweichen zu sollen, soweit ein b e s t e l l t e s Personenbildnis in Frage kommt, weil in diesem Falle das ,,Recht am eigenen Bild1' weitergehende Berücksichtigung verdient, als wenn der Urheber das Bildnis aus freien Stücken geschaffen hat.

Demnach lässt Art. 36 das in Verkehr und an die Öffentlichkeit Bringen bestellter Personenbildnisse s c h l e c h t h i n von der Einwilligung des Abgebildeten oder -- in aussohliessender Reihenfolge -- gewisser Verwandter des Abgebildeten abhängen. Immerhin soll durch den Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarung ermöglicht werden, dass die Einwilligung nicht von Fall zu Fall eingeholt werden muss, sondern von vornherein und ein für allemal gesichert werden kann.

Eine Einwilligung kommt dann nicht in Frage, wenn es sich um behördliche Massnahmen im Interesse der Strafrechtspflege handelt (2. Absatz).

3. Da Art. 36 eine Frage nicht des Urheber-, sondern des Persönlichkeitsrechtes regelt, so ist ihm eine besondere Stelle am Schluss der II. Abteilung zugewiesen.

Art. 37--42.

III. Schutzdauer.

I. Die revidierte Übereinkunft stellt im 1. Absatz des Art. 7 den Grundsatz auf, dass der Vertragsschutz während des Lebens des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tode dauern soll. Die tatsächliche Uri Verbindlichkeit dieses Grundsatzes erhellt aus dem 2. Absatz des Art. 7, wonach, solange die genannte Schutzdauer nicht gleichmässig durch alle Verbandsländer eingeführt werden sollte, sich die Dauer des Vertragsschutzes in jedem Laude nach dessen innerer Gesetzgebung richtet, ohne die Dauer des Schutzes im Ursprungslande überschreiten zu können.

Die Beibehaltung letzterer Regel wird im 3. Absatz des Art. 7 noch besonders bestätigt hinsichtlich der photographischen, nachgelassenen, anonymen und pseudonymen Werke.

Die Schweiz ist demgemäss in keinem. Falle gehalten, die 'Werke aus andern Verbandsländern über die im schweizerischen Gesetz vorgesehene Dauer hinaus zu schützen.

II. Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 (Art. 2, 1. Absatz) lässt in denjenigen Fällen, wo sich die Schutzdauer nach dem Tode des Urhebers bemisst, den Schutz 30 Jahre nach dem Tode endigen. Die gleiche Schutzfrist gilt -- für literarische und künst-

042

leriscbe Werke -- in Deutschland und Japan, während allerdings die Mehrzahl der Verbandsländer weitergeht, indem Schutz gewähren : 12 Länder (Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannienr Luxemburg, Marokko [französisches Protektoratsgebiet] Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden [für literarische Werke], Tunis) bis 50 Jahre und ein Land (Spanien) sogar bis 80 Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Wir erachten die bisherige 30jährige Schutzfrist für a a gemessen. Auch in der Expertenkommission wurde deren Bei-, behaltung gebilligt; die Gesellschaft schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten, die in ihrer Eingabe vom 10. März 1911 Verlängerung der Schutzfrist auf 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers befürwortet hatte, liess durch ihren Vertreter dieses Begehren zurückziehen.

III. Das Bundesgesetz von 1883 zieht der Schutzdauer keine absolute Grenze : Ein nachgelassenes Werk ist unter allen Umständen noch 30 Jahre nach der ,,Veröffentlichung"1 geschützt (vgl. Art. 2, 2. Absatz), möge diese wann immer stattfinden, so dass z. B. der Schutz eines 80 Jahre nach dem Tode des Urhebers ,,veröffentlichten"1 Werkes erst 110 Jahre nach dem Tode des Urhebers endigen würde. Auf dem gleichen Standpunkt stand der I. Vorentwurf.

Gegen eine solche Regelung wurden in der I. Tagung der Expertenkommission Bedenken geäussert; es wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer unverhältnismässig grossen Schutzdauer angesichts der nicht seltenen Auffindung von Werken längst verstorbener Urheber keine bloss theoretische sei.

Von der Erwägung ausgehend, 1. dass nach einer gewissen, längern Zeit seit dem Tode des Urhebers vielfach störende Ungewissheit darüber bestehen wird, ob ein Berechtigter' vorhanden und wer als solcher anzusehen sei, und dass eine willkürliche Lösung dieser Frage, wie sie z. B. § 29 des deutschen Gesetzes von 1901 enthält, nicht befürwortet werden kann ; 2. dass keine besondern Gründe zur Berücksichtigung derjenigen Personen bestehen, denen nach einer gewissen, längern Zeit nach dem Tode des Urhebers das Urheberrecht noch zugute käme, vielmehr ein Zeitpunkt eintritt, wo das Interesse der Allgemeinheit an der freien Benutzung des Werkes überwiegt,

643

sind wir -- in Übereinstimmung mit dem II. Vorentwurf -- dazu gelangt, eine a b s o l u t e Schutzgrenze vorzusehen, und zwar erachten wir es als angemessen, den gesetzlichen Schutz u n t e r a l l e n U m s t ä n d e n 60 Jahre nach dem Tode des Urhebers endigen zu lassen (Art. 39, 2. Absatz).

In der II. Tagung der Expertenkommission wurde das Zutreffende dieser Regelung anerkannt.

Die einzelnen Artikel dieser Abteilung geben uns keinen Anlass zu Bemerkungen.

IT. Rechtsschutz.

Die Bestimmungen dieser Abteilung sind nach folgenden Gesichtspunkten angeordnet : Für die zivil- und strafrechtliche Verfolgung massgebende objektive Tatbestände (Art. 43 und 44), ausschliesslich zivilrechtliche und zivilprozessrechtliche Bestimmungen (Art. 45 und 46), ausschliesslich strafrechtliche und strafprozessrechtliche Bestimmungen (Art. 47--52), der Zivil- und Strafverfolgung gemeinsame Bestimmungen (Art. 53---58), einige besondere Fälle (Art. 59--62).

Art. 43 zählt die Tatbestände auf, welche nach Massgabe der II. Abteilung des Entwurfes (Inhalt des Urheberrechtes) objektiv eine Verletzung des U r h e b e r r e c h t e s darstellen und sowohl für die zivil- als die strafrechtliche Haftung massgebend sind. Die Aufzählung ist -- gleichwie die positive Umschreibung des Urheberrechtsinhaltes in den Art. 11--13 -- als eine abschliessende verstanden.

In der Expertenkommission wurde beantragt, die Tatbestandsaufzählung nicht abschliessend zu formulieren, und zwar aus den gleichen Gründen, die für nicht abschliessende Formulierung des Urheberrechlsinhaltes angerufen worden sind (s. die Ausführungen zu Art. 11--13 hiervor).

Von anderer Seite wurde für die strafrechtliche Haftung die -- schon in den Vorentwürfen enthaltene -- abschliessende Aufstellung ganz bestimmter Tatbestände als das allein Richtige bezeichnet, dagegen empfohlen, für die z i v i l rechtliche Haftung von einer solchen Aufzählung abzusehen, lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes zu verweisen und diesen Hinweis an die Spitze der Rechtsschutzabteilung zu stellen, um die Verschiedenheit zwischen zivil- und strafrechtlicher Haftung deutlich anzuzeigen.

In der Tat ist eine allgemeine Formulierung der strafrechtlichen Haftung im Sinne des ersten Antrages von vornherein

644

abzulehnen. Zu erörtern bleibt somit nur der zweite Antrag -- dem sich übrigens der erste Antragsteller nachträglich angeschlossen hat -- betreffend allgemeine Formulierung der zivilrechtlichen Haftung. Diesem Antrag ist folgendes entgegenzuhalten : 1. Eine an die Spitze der IV. Abteilung gestellte, allgemein formulierte Bestimmung über die zivilrechtliche Haftung würde zu dem Schlüsse verleiten und ist vom Antragsteller auch so verstanden, dass diese Haftung möglicherweise mehr Tatbestände umfasst als die an eine abschliessende Tatbestandsaufzählung gebundene strafrechtliche Haftung.

2. Ein solches Verhältnis wäre an sich nicht zu rechtfertigen, weil j e d e vorsätzlich begangene Verletzung des Urheberrechtes grundsätzlich so gut strafrechtliche wie zivilrechtliche Ahndungverdient. Es kann vom Standpunkte des Entwurfes aus überhaupt nicht eintreten, denn : Urheberrechtsinhalt und Urheberrechtsverletzungen stehen in gegenseitiger Beziehung zueinander. Eine Urheberrechtsverletzung kann naturgemäss nur begangen werden, soweit der Inhalt des Urheberrechtes reicht. Ist der letztere -- wie im Entwurf -- in bestimmter, abschliessender Weise formuliert, so ergibt sich demnach für die zivil- wie für die strafrechtliche Haftung eine entsprechend begrenzte Zahl objektiver Verletzungstatbestände, wie sie in Art. 43 zusammengestellt sind.

Dafür, ob eine bestimmte Handlung als Verletzung des Urheberrechtes verfolgbar sei, ist massgebend, ob sie einem der den I n h a l t des U r h e b e r r e c h t e s ausmachenden Teilrechte unterstellt werden kann; ist dies der Fall, so ist die Handlung -- sofern im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind --, trotz Einschränkung der Zivilhaftung auf bestimmte Tatbestände, zivilrechtlich verfolgbar, weil die letztern dem Inhalt des Urheberrechtes entsprechen. Verneinendenfalls ist die Handlung, selbst bei ganz allgemeiner Formulierung der Zivilhaftung, sowenig zivil- als strafrechtlich verfolgbar, weil sie a u s s e r h a l b des U r h e b e r r e c h t s i n h a l t e s steht.

3. Eine allgemeine nicht abschliessende Formulierung der zivilrechtlichen Haftung hätte demnach nur Sinn, wenn in erster Linie der U r h e b e r r e c h t s i n h a l t nicht abschliessend formuliert würde. In diesem Falle liesse sich aber auch für die S t r a f haftung die als notwendig
befundene abschliessende Tatbestandsformulierung nicht mehr durchführen : denn mangels bestimmter, den Inhalt des Urheberrechtes ausmachender Teilrechte wären auch die möglichen Verletzungen des Urheberrechtes nicht mehr bestimmbar.

645 4. Hält man an der abschliessenden Formulierung des Urheberrechtsinhaltes fest -- wofür auf unsere Ausführungen zu Art. 11--13 verwiesen sei -- so ergibt die vom Entwurf vorgesehene, ausdrückliche Beschränkung der straf- und der zivilrechtlichen Haftung auf die aus dem Inhalt des Urheberrechtes folgenden objektiven Verletzungstatbestände eine klare, weil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Lösung. Es mag darauf hingewiesen werden, dass eine analoge Regelung sich schon im Patent- (Art. 38, 39 und 40) und im Muster- und Modellgesetz (Art. 24, 25 und 26) findet.

Den in der Expertenkommission gefallenen Anregungen trägt der Entwurf insofern Rechnung, als er für die zivilrechtliche Haftung aus den gesetzlichen Verletzungstatbeständen schlechthin auf das gemeine Recht abstellt (Art. 45).

Im einzelnen gibt uns Art. 43 Anlass zu folgenden Bemerkungen : Z i f f e r I, 3. Dem in der Expertenkommission geäusserten Begehren der Komponisten, der für die Aufführung Verantwortliche sei im Gesetz bestimmt zu bezeichnen, und zwar in der Person desjenigen, der die Ausübenden anstellt und den Nutzen aus der Aufführung zieht, trägt der Entwurf dadurch Rechnung, dass er den V e r a n s t a 11 e r als haftbar erklärt : Das wird, wenn die Ausübenden angestellt sind, der Anstellende sein, während die Ausübenden selbst als Veranstalter haften, sofern sie für eigene Rechnung handeln. Da ähnliche Verhältnisse beim Vortrag und bei der Vorführung möglich sind, haben wir die gleiche Regelung auch für diese Fälle vorgesehen.

Z i f f e r I, 4. Entsprechend der Anerkennung eines besondern Rechts, das Werk an die Öffentlichkeit zu bringen (Art. 11, Ziffer 4), ist die Verletzung dieses Rechtes als selbständiges Delikt vorzusehen. Hieraus folgt, dass eine und dieselbe Handlung Verletzung des Rechtes, das Werk an die Öffentlichkeit zu bringen, und eines andern im Urheberrecht enthaltenen Teilrechtes, z. B.

des Aufführungsrechtes, sein kann.

Z i f f e r II. Die Benützung von Werkexemplaren für einen Vortrag, eine Aufführung oder Vorführung ist nicht ein Inverkehrbringen der Exemplare. Nachdem das Bundesgericht hinsichtlich der Benützung für eine Aufführung diesen Standpunkt eingenommen hat (E. B. G. 34, I, Nr. 20) und es nach dem Urteil auch zweifelhaft ist, ob das Gericht in der Benützung unrechtmässigen

646

Materiales eine Verletzung des Aufführungsrechtes erblicken würde, ist es angezeigt, die Verfolgbarkeit der in Frage stehenden Benützung unrechtmässiger Exemplare ausdrücklich festzustellen. Als Täter dieses Deliktes kann auch im Anstellungsfalle nur der Ausübende in Betracht kommen, da e r die Exemplare benützt. Es wäre nicht gerechtfertigt, dem Anstellenden (Veranstalter) die bezügliche Haftung aufzuerlegen.

Z i f f e r III. Die nach Art. 22 zulässige Wiedergabe muss in der Privatsphäre des sie Vornehmenden bleiben und darf auch nicht zu Gewinnzwecken gebraucht werden. Aus der Missachtung dieser Einschränkungen ergibt sich ein Deliktstatbestand, der zum Teil über die vorangehenden Ziffern des Art. 43 hinausgeht. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt sich b e s o n d e r e Umschreibung des dem Art. 22 entsprechenden Verletzungstatbestandes, trotzdem er sich in einzelnen Beziehungen mit den Tatbeständen der vorangehenden Ziffern deckt.

Art. 44 enthält objektive Tatbestände, die nicht Verletzungen des Urheberrechtes darstellen, sondern Delikte eigener Art sind und auf einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zurückgehen.

Z i f f e r l bezieht sich auf die missbräuchliche Urheberbezeichnung. Schon das Bundesgesetz vom 23. April 1883 (Art. 13) lässt bei V e r l e t z u n g des U r h e b e r r e c h t e s Strafverschärfung eintreten, sofern auch der Name oder die Marke des Urhebers oder Verlegers nachgebildet wird. Die Pariser Verbandskonferenz von 1896 formulierte den Wunsch (Voeu N° IV), dass die Landesgesetze Strafbestimmungen gegen die Anmassung der Namen, Unterschriften oder Zeichen der Urheber in Sachen des literarischen und künstlerischen Eigentums aufstellen mögen. Diesem ganz allgemein gefassten Wunsche Rechnung tragend, geht der Entwurf insofern über das Bundesgesetz von 1883 hinaus, als er hinsichtlich missbräuchlicher Bezeichnung von Wiedergabe-Exemplaren keinen Unterschied zwischen erlaubter und unerlaubter Wiedergabe macht und ferner die missbräuchliche Bezeichnung eines selbständigen Werkes einbezieht. Dagegen wird Ziffer l beschränkt auf den Missbrauch der U r h e b e r bezeichnung, wie ja auch der Wunsch der Pariser Verbandskonferenz nicht weiter geht. Hinsichtlich missbräuchlicher Verwendung des Namens oder der Marke des V e r l e g e r s darf füglich auf das gemeine Recht, eventuell auf das Markenschutzgesetz, abgestellt werden.

647

Die in Ziffer l vorgesehenen Übertretungen können in Konkurrenz mit Betrug im Sinne des gemeinen Strafrechtes treten.

Z i f f e r 2. Der Entwurf behandelt die Unterlassung deutlicher Quellenangabe als Spezialdelikt, indem es zu weit ginge, eine an sich vom Gesetze gestattete Wiedergabe nur wegen Unterlassung der vorgeschriebenen Quellenangabe zu einer widerrechtlichen werden zu lassen. Was insbesondere die Quellenangabe beim Abdruck von Zeitungsartikeln anbelangt, so steht die revidierte Übereinkunft (Art. 9) der Regelung des Entwurfes nicht entgegen.

Z i f f e r 3 stellt den, dem Art. 36 entsprechenden, besondern Übertretungstatbestand auf.

Im Anschluss an die Besprechung des Art. 44 bemerken wir, dass die Kollektiveingabe der Gesellschaft schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten und des Bundes schweizerischer Architekten, vom 10. März 1911, gesetzliche Anerkennung eines Klagerechtes des Künstlers wünschte wegen Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse durch ,,unverständige oder mangelhafte Nachbildungen11 seines Werkes. Auch in der Expertenkommission wurde wiederholt der S c h u t z des P e r s ö n l i c h k e i t s r e c h t e s der Urheber durch das vorwürfige Gesetz beansprucht.

Wenn auch einzelnen Bestimmungen des Entwurfes, so den Art. 9, 36 und 44, eine Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechtes zugrunde liegt, so muss doch den hiervor erwähnten Wünschen und Anregungen gegenüber festgestellt werden : 1. dass an sich Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht auseinanderzuhalten sind -- es genüge der Hinweis, dass der Verletzte bei einem Eingriff in das Urheberrecht mit dem Verletzten bei einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht keineswegs identisch und mit einer Verletzung letztern Rechtes keineswegs eine 'solche des Urheberrechtes, noch umgekehrt, verbunden sein muss ; 2. dass die grundsätzliche Wahrung des Persönlichkeitsrechtes der Urheber nicht Aufgabe des vorwürfigen Gesetzes sein kann.

Dem Urheber, der sich durch eine -- urheberrechtlich erlaubte oder unerlaubte -- Benützung seines Werkes in seinen .persönlichen Verhältnissen verletzt glaubt, bieten die einschlägigen Bestimmungen des gemeinen Rechtes (Art. 28, ZGB und Art. 49 rev. OR) hinreichenden Schutz.

648

Art. 45 stellt, wie schon bemerkt, hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung aus den gesetzlichen objektiven Verletzungstatbeständen schlechthin auf das gemeine Recht, ab. Dass für die zivilrechtliche Haftung aus Art. 44 auch auf die persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen des ZGB verwiesen wird, erklärt sich aus der besondern Natur der in Art. 44 vorgesehenen Übertretungen.

Art. 46 sieht im 1. Absatz für die zivilrechtlichen Streitigkeiten -- gleich dem Patentgesetz (Art. 49) und dem Musterund Modellgesetz (Art. 33) -- eine einzige kantonale Instanz vor.

Der 2. Absatz leitet sich ab aus Art. 62 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Art 47 bestimmt die Voraussetzungen für die Strafbarkeit der in Art. 43 und 44 vorgesehenen Übertretungen, sowie das Strafmass!

Das Bundesgesetz vom 23. April 1883 setzt Straffolgen sowohl auf vorsätzliche als auf grobfahrlässige Verletzung des Urheberrechtes (Art. 13). Demgegenüber sieht der Entwurf, übereinstimmend mit dem Patentgesetz (Art. 39) und dem Muster- und Modellgesetz (Art. 25), sowie mit der von der neuern Rechtsentwicklung anerkannten Regel, Strafe nur vor bei vorsätzlicher Begehung der in Art. 43 und 44 genannten Übertretungen. Mit Rücksicht auf die mögliche Schwere der Urheberrechtsverletzungen erscheint eine Erhöhung gegenüber der vom jetzigen Gesetz vorgesehenen Geldstrafe als angezeigt.

Art. 48. Davon ausgehend, dass jeweils die Interessen des Verletzten das öffentliche Interesse an der Bestrafung überwiegen, lässt Art. 48, wie schon das Bundesgesetz vom 23. April 1883 (Art. 13), sowie entsprechend Art. 41 des Patentgesetzes und Art. 27 des Muster- und Modellgesetzes, die Strafverfolgung nur auf Antrag eintreten.

Gleich dem Patentgesetz (Art. 42) gestattet sodann Art. 48 Zurücknahme des Strafantrages bis zur ,,Eröffnung" des- erstinstanzlichen Urteils. Es sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege auch die Frist für die Kassationsbeschwerde gegen kantonale Urteile, die in Anwendung eidgenössischer Strafgesetze ergangen sind, von der ,,Eröffnung"1 des kantonalen Urteils hinweg laufen lässt (Art. 164) und unter der ,,Eröffnung" offenbar die mündliche oder schriftliche Mitteilung an die Parteien versteht (Art. 152).

649 Art. 49 stellt ausdrücklich fest, dass die Strafsatzungen des Entwurfes durch die allgemeinen bundesstrafrechtlichen Bestimmungen ergänzt werden.

Art. 50. Der erste Absatz stellt grundsätzlich fest, dass die Strafverfolgung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes Sache der Kantone sind. Einzelne Punkte ordnet das Gesetz indessen in einheitlicher Weise. So stellt insbesondere der 2. Absatz des Art. 50 eine einheitliche Regel auf über den Gerichtsstand für S t r a f klagen, übereinstimmend mit Art. 42, 2. Absatz, des Patentgesetzes. Letzteres Gesetz (Art. 42, 3. Absatz) erklärt den gleichen Gerichtsstand auch massgebend für Z i v i l klagen ; eine bezügliche Anregung in der Expertenkommission berücksichtigend, sieht der Entwurf von einer derartigen Bestimmung ab : Der Gerichtestand für Zivilklagen aus dem vorwürfigen Gesetz bestimmt sich daher nach dem ordentlichen Zivilprozessrecht.

Art. 51 entspricht dem Art. 47 des Patentgesetzcs und dem Art. 151 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Art. 52 regelt die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung, und zwar unter Ansetzung der gleichen Fristen, wie sie im Patentgesetz (Art. 48) vorgesehen sind.

Nachdem für die zivilrechtlichen Folgen der Gesetzesübertretungen das gemeine Zivilrecht vorbehalten worden ist, hat dieses auch zu gelten hinsichtlich der Verjährung des Zivilanspruchs.

Die Art. 53 und 54 handeln von den vorsorglichen Verfügungen und sind in der Hauptsache auf in der Expertenkommission vorgebrachte Anregungen zurückzuführen.

Gemäss Art. 53 und 54, Ziffer 3, können vorsorgliche Verfügungen schon vor Anhebung einer Klage und durch Personen erwirkt werden, die sich in ihren Rechten erst durch eine bevorstehende Übertretung bedroht erachten. Art. 53 gibt zur Wegleitung einige Beispiele vorsorglicher Verfügungen.

Die Regelung des Verfahrens, in welchem über den Erlass vorsorglicher Verfügungen entschieden wird, sowie die Bezeichnung der zuständigen Behörden sind grundsätzlich Sache der Kantone ; der Entwurf ordnet immerhin einige wichtigere Fragen des Verfahrens in einheitlicher Weise (Art. 54). Hervorzuheben sind folgende Punkte :

650 1. Nach dem Entwurf kann eine vorsorgliche Verfügung schon vor Anhebung der Zivil- oder Straf klage nachgesucht und erlassen werden ; anderseits können für die Klaganhebung verschiedene, unter Umständen sogar in verschiedenen Kantonen gelegene Gerichtsstände mit einander konkurrieren. Wir erachten daher die ausdrückliche Bestimmung in Art. 54, Ziff. 3, für angezeigt, dass bei vorsorglicher Verfügung vor Klaganhebung die von der verfügenden Behörde anzusetzende Klagefrist als eingehalten gilt, sofern innert derselben Zivil- oder Strafklage überhaupt bei einem zuständigen Gericht angehoben wird, auch wenn die vorsorgliche Verfügung weder vom angegangenen Gericht, noch in dessen Bezirk erlassen worden ist.

2, Art. 54, Ziffer 4, gestattet eine vorsorgliche Verfügung gegen eine bevorstehende Aufführung und die Benützung bestimmten' Materiales dazu n u r in der Form von Sicherheitsleistung oder der Beschlagnahme der Aufführungseinnahmen. Diese Einschränkung ist notwendig, weil sonst die gesetzlich erlaubten Aufführungen direkt verhindert werden könnten. Durch die ausdrückliche Feststellung, dass die Aufführung oder die Materialbenützung weder aus Gründen des Urheberrechtes noch aus i r g e n d e i n e m a n d e r n G r u n d e gehindert werden darf, tritt die Ziffer 4 insbesondere auch dem Versuche entgegen, eine Aufführung unter dem Gesichtspunkte des P e r s ö n l i c h k e i t s r e c h t e s des Urhebers zu verunmöglichen. Die Verhandlungen der Expertenkommission haben die Zweckmässigkeit der fraglichen Feststellung dargetan. Der Urheber mag klagen, wenn die Aufführung stattgefunden hat, sofern er sich durch Unzulänglichkeit derselben in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt glaubt.

Art. 55 gibt uns Anlass zu folgenden Bemerkungen: 1. Wie die Beschlagnahme (Art. 53, Ziffer 3), so sollen auch die in Art. 55 vorgesehenen Massnahmen nur auf solche M i 11 e l anwendbar sein, die a u s s c h l i e s s l i c h zur rechtswidrigen Herstellung von Werkexemplaren dienen (1. Absatz, Ziffer l, lit. c); die Einschränkung entspricht in der Expertenkommission geäussertisn Wünschen.

2. Anstatt der Zerstörung genügt je nach Umständen blosses Unbrauchbarmachen der eingezogenen Gegenstände, wie z. B. das Abschleifen von Druckplatten ; in solchen Fällen wäre Zerstörung unnötige Härte. Als Präventivmassnahme kann die Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung der · ausschliesslich zur rechts-

651 widrigen Herstellung von Werkexemplaren dienenden Mittel selbst dann angeordnet werden, wenn weder straf- noch zivilrechtliche Verurteilung erfolgt (3. Absatz).

3. Entsprechend in der Expertenkommission gemachten Anregungen soll das Ergebnis aus der Einziehung und der Verwertung in nachstehender Reihenfolge verwendet werden : Zur Entschädigung an den Geschädigten, zur Deckung einer allfälligen Busse und schliesslich zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichtskosten im Strafverfahren.

Art. 56 erklärt sich aus der Natur der in Frage stehenden Objekte.

Art. 57 ist so gefasst, dass er auch Anwendung auf ein freisprechendes Urteil finden kann..

Art. 58 verpflichtet die Kantone ausdrücklich zu gegenseitiger Rechtshülfe in den nach dem vorwürfigen Gesetz zu erledigenden Zivil- oder Strafsachen.' Eine ähnliche Bestimmung enthält schon Art. 150 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, jedoch beschränkt auf die nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden Strafsachen.

Art. 59 hat das sogenannte ,,geteilte Verlagsrecht" zum Gegenstand und trägt einem Begehren der Eingabe schweizerischer Gesang- und Musikvereine und -gesellschaften von 1896/1897 Rechnung.

1. Gemäss dem 1. A b s a t z des Art. 59 bildet das Inverkehrbringen von Werkexemplaren entgegen einer vom Inhaber des Urheberrechtes aufgestellten Einschränkung des räumlichen Absatzgebietes keine Verletzung des Urheberrechtes. Hieraus folgt, dass solche Exemplare namentlich auch zu öffentlichem Vortrag oder öffentlicher Aufführung oder Vorführung benützt werden dürfen, ohne dass dieser Benützung Art. 43, Ziffer II, entgegenstehen würde.

Der Inhaber des Urheberrechtes soll sich an denjenigen halten, der ihm gegenüber vertragliche Pflichten verletzt hat.

2. Letztere Erwägung führt auch zur Ablehnung des in der Expertenkommission gestellten Antrages, die strafrechtliche Haftung gemäss Urheberrechtsgesetz auszuschliessen. Bei solcher Regelung wäre das Inverkehrbringen von Werkexemplaren in Überschreitung vertragsmässiger räumlicher Grenzen grundsätzlich Urheberrechtsverletzung, und es bliebe immerhin zivilrechtliche Bündesblatt. 70. Jahrg.

Bd. III.

44

652 Haftung auch bestehen für die Benützung solcher Exemplare zu öffentlichem Vortrag oder öffentlicher Aufführung oder Vorführung.

3. Ein Vorbehalt muss gemacht werden hinsichtlich der Vorrichtungen für Instrumente, welche dazu dienen, ein Werk mechanisch zu Gehör zu bringen. Werden solche Vorrichtungen, auf welche musikalische Werke aus andern Verbandsländern übertragen sind,- im Inland in Verkehr gebracht, ohne dass die Übertragung für das Gebiet der Schweiz, sei es auf Grund der Art. 18 und 19, sei es infolge spontaner Einwilligung des Berechtigten, erlaubt ist, so entspricht es dem Art. 13 der revidierten Übereinkunft, dass dieses Inverkehrbringen als Urheberrechtsverletzung verfolgbar sein soll. Der 1. Absatz des Art. 59 wäre somit auf solche Fälle von vornherein nicht anwendbar ; seiner ganzen Veranlassung nach hat er überhaupt nicht Vorrichtungen für mechanische Instrumente im Auge, so dass der 2. A b s a t z fragliche Vorrichtungen von der Anwendung des 1. Absatzes schlechthin ausschliesst.

Art. 60 'soll verhindern, dass für eine und dieselbe Veranstaltung zweimal Vergütung geleistet werden muss. Wird z. B.

eine Berufstruppe, die sich für ihre Aufführungen die Erlaubnis gegen entsprechende Vergütung ein für allemal gesichert hat, zur Abhaltung eines Konzertes angestellt, so wäre es nicht gerechtfertigt, wenn auch noch der Ansteller dem Inhaber des Urheberrechtes für das Konzert eine Vergütung zu entrichten hätte.

Art. 61. Das Bundesgericht (E. B. G. 29, II, Nr. 40) hat denjenigen nicht als Veranstalter (Täter) haften lassen, der für eine unerlaubte Aufführung lediglich sein Lokal hergibt, ohne im übrigen in irgendwelchen Beziehungen zu der Aufführung zu stehen. Der Entwurf legt diesen Standpunkt -- ausgedehnt auf der Aufführung verwandte Veranstaltungen -- gesetzlich fest. Im einzelnen ist zu bemerken: 1. Art. 61 bezieht auch die Ausstellung ein, weil sie so lange Gegenstand ausschliesslichen Urheberrechtes bildet, als das Werk nicht öffentlich bekanntgegeben ist.

2. Dem in der Expertenkommission gestellten Antrag, den Lokalgeber haften zu lassen, nicht nur, wenn er die Widerrechtlichkeit der Veranstaltung tatsächlich kannte, sondern auch, wenn er sie kennen musste, haben wir keine Folge gegeben, weil eine solche Haftung zu weit ginge.

3. Ob die Überlassung des Lokals gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt ist, soll auf die Frage der Haftung des Lokalgebers ohne Einfluss sein.

653 Entgegen in der Expertenkommission geäusserten Ansichten halten wir den Art. 61 für zweckmässig, und zwar namentlich auch deshalb, weil er klarstellt, dass die Wirte für die Aufführungen der in ihren Lokalen herumziehenden, für eigene Rechnung auftretenden Wandertruppen nicht verantwortlich gemacht werden können, sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 61 für die G-ehülfenhaftung zutreffen.

Art. 62 berücksichtigt den offenkundig geschehenen, gutgläubigen Erwerb von Werkexemplaren, deren Ausstellung oder deren Benützung zu öffentlichem Vortrag oder öffentlicher Aufführung oder Vorführung in Frage kommt. Hinsichtlich der Erwerbsarten, welche in den angegebenen Beziehungen haftbefreiend wirken, nimmt sich Art. 62 den Art. 934, 2. Absatz, ZGB zum Vorbild.

Die Haftbefreiung des Ervverbers fällt dahin, wenn dieser in der Zwischenzeit zwischen dem Erwerb, und der hiervor erwähnten Benützung, bzw. der Ausstellung von der Rechtswidrigkeit der Exemplare oder der Ausstellung Kenntnis erlangt und somit den guten Glauben verloren hat.

Der 1. Vorentwurf (Art. 45) gewährte bei Verletzung des Urheberrechtes an einem öffentlich bekanntgegebenen Werk die Möglichkeit der Haftungsbefreiung mittelst des Nachweises, dass der Angeschuldigte vom Schütze des Werkes keine Kenntnis hatte und auch nicht etwa schuldhafterweise versäumte, diese Kenntnis zu erlangen.

In der I. Tagung der Expertenkommission wurde die Bestimmung bekämpft und hauptsächlich geltend gemacht, die Vermutung spreche für das Bestehen des Schutzes ; der Angeschuldigte sollte daher beweisen müssen, dass er entschuldbarerweise annehmen durfte, das Werk sei nicht geschützt. Die überwiegende Mehrheit der Kommission pflichtete dieser Auffassung bei, und der II. Vorentwurf (Art. 49) änderte die Bestimmung dementsprechend.

Wir sehen von einer einschlägigen Vorschrift im Entwurf überhaupt ab : Die gegen den Art. 45 des I. Vorentwurfes erhobenen Einwendungen sind nicht unbegründet. Es könnte in der Tat weit führen, wenn für die Haftungsbefreiung der Nachweis genügen sollte, dass der Angeschuldigte sich vergeblich bemüht habe, in Erfahrung zu bringen, ob das Werk geschützt sei oder nicht. Eine Bestimmung entsprechend Art. 49 des H. Vorentwurfes erscheint -- wie in der II. Tagung der Experten-

654 kommission mit Recht bemerkt -- als überflüssig ; denn dass der Angeschuldigte, der nachzuweisen vermag, dass ihn kein Verschulden trifft, weder zivil- noch strafrechtlich haftet, sondern höchstens zur Herausgabe allfälliger Bereicherung verhalten werden kann, folgt aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Y. Schlussbestiinmungen.

Die Schlussbestimmungen befassen sich mit dem Verhältnis des neuen Gesetzes einerseits zum bisherigen schweizerischen Recht (Art. 63--67 und 70), anderseits zu den internationalen Verträgen über Urheberrecht (Art. 68 und 69); sie enthalten ausserdem die übliche Ermächtigung des Bundesrates zur Bekanntmachung des Gesetzes und zur Festsetzung des Beginnes seiner Wirksamkeit (Art. 71).

Art. 63 enthält den Grundsatz über die Anwendung des neuen Gesetzes auf vor seinem Inkrafttreten entstandene Werke : I. Für die Regelung dieses Verhältnisses ist von Bedeutung Art. 18 der revidierten Übereinkunft betreffend deren Anwendung auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Werke ; diesfalls ergibt sich : 1. Nach dem 1. und 2. Absatz des Art. 18 ist die revidierte Übereinkunft auf alle Werke anwendbar, deren S c h u t z d a u o r beim Inkrafttreten der Übereinkunft weder im Ursprungslande der Werke noch in dem Verbandsland, wo Schutz beansprucht wird, bereits abgelaufen ist.

2. Vorbehaltlich des Schutzdauerablaufes müssen somit Werke aus anderà Verbandsländern in der Schweiz geschützt werden, auch wenn sie beim Inkrafttreten der revidierten Übereinkunft z. B. deshalb schutzlos waren, weil die im Ursprungslande oder in der Übereinkunft von 1886/1896 vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Bedingungen nicht erfüllt worden waren.

Insbesondere muss : a. auch solchen Werken, die vor Inkrafttreten der revidierten Übereinkunft mangels eines Vorbehaltes keinen Aufführungsschutz genossen (Art. 9, 3. Absatz, der Übereinkunft von 1886), dieser Schutz seit dem Inkrafttreten der revidierten Übereinkunft gewährt werden ; &. das Übersetzungsrecht, falls es beim Inkrafttreten der revidierten Übereinkunft erloschen war, auf Grund von Art. 8 der letztern wieder gewährt werden bis zum Ablauf der allgemeinen Schutzdauer des Werkes.

655 3. Auf Grund des 3. Absatzes des Art. 18 der revidierten Übereinkunft sind lediglich Ausnahmebestimmungen zulässig, welche eine vor Inkrafttreten def1 revidierten Übereinkunft stattgefundene Benützung damals freier Werke berücksichtigen.

II. Die ,,Rückwirkung1' des neuen Gesetzes könnte jedenfalls nicht in den Urhebern ungünstigerem Sinne bestimmt werden, als diejenige der revidierten Übereinkunft, ansonst nur die Werke inländischen Ursprunges getroffen würden. Art. 63 des Entwurfes geht indessen zugunsten der Urheber über die revidierte Übereinkunft hinaus, insofern er das neue Gesetz a u s n a h m s l o s auf alle vorher entstandenen Werke anwendbar erklärt. Beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes schutzlose Werke erlangen demnach den Schutz dieses Gesetzes nicht nur, wenn sie unter dem bisherigen Recht mangels Erfüllung einer Förmlichkeit schutzlos waren, sondern auch, wenn die frühere Schutzfrist bereits abgelaufen ist, nicht aber die nach dem neuen Gesetz sich ergebende.

Diese Ordnung ist von praktischer Bedeutung hauptsächlich für die photographischen Werke, deren Schutz nach dem Bundesgesetz vom 23. April 1883 einerseits von der innert 3 Monaten nach der Veröffentlichung vorzunehmenden Einschreibung abhängt, anderseits auf 5 Jahre von der Einschreibung hinweg beschränkt ist (Art. 9, lit. a und ö). Diese Behandlung der Photographien ist gegenüber dem Entwurf eine derart ungünstige, dass es einem Gebote der Billigkeit entspricht, die Vorteile des neuen Gesetzes auch den bei seinem Inkrafttreten schutzlosen Photographien zuzuwenden, und zwar ohne Rücksicht auf den Grund der Sohutzlosigkeit.

Würden übrigens von der Anwendung des neuen Gesetzes diejenigen Werke ausgenommen, deren Schutzdauer beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgelaufen ist, so ergäbe sich das sonderbare Resultat, dass -L. B. eine unter dem alten Gesetz vorschriftsgemäss eingeschriebene Photographie, deren Schutzdauer beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgelaufen wäre, nicht mehr geschützt würde, dagegen, je nach Umständen, eine Photographie, deren Einschreibung unter dem alten Gesetz versäumt worden ist.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 mit der erwähnten Regel einen schon im bisherigen Gesetz (Art. 19, 1. Absatz) enthaltenen Grundsatz wiederholt.

III. Gemäss Art. 63 (.jV . . auch wenn o d e r s o w e i t ... t t ) leben mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Übersetzungs-

656

oder das Aufführungsrecht wieder auf, falls ersteres mangels Beobachtung des Art. 2, 3. Absatz, des Bundesgesetzes von 1883, letzteres mangels eines Vorbehaltes erloschen war. Es folgt aus Ziffer I hiervor, dass diese Regelung der revidierten Übereinkunft entspricht.

IV. Ausnahmebestimmungen zugunsten einer vor dem Inkrafttreten des neuen schweizerischen Gesetzes, bezw. der revidierten Übereinkunft stattgefundenen, erlaubten Benützung treffen die Art. 66--69 des Entwurfes.

V. Der 2. Absatz des Art. 63 entspricht inhaltlich dem Art. 19, 2. Absatz, des Bundesgesetzes von 1883.

VI. Nachdem der Entwurf den Schutzgrund des schweizerischen Wohnsitzes ausschliesst (vgl. die Ausführungen zu Art. 5), so entstand die Frage, ob eine Übergangsbestimmung zugunsten der Ausländer zu treffen sei, welche unter dem Bundesgesetz von 1883 infolge schweizerischen Wohnsitzes geschützt waren. Wir haben davon abgesehen, weil unseres Erachtens die zur Aufgabe dieses Schutzgrundes führenden Erwägungen auch gegen eine Übergangsbestimmung sprechen.

Art. 64 ist hauptsächlich von Bedeutung für die Photographien.

Der Grundsalz, dass die aus dem neuen Gesetz folgende Schutzverlängerung dem Urheber oder dessen Erben zukommen soll, ist schon im 1. Satz des Art. 20 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 enthalten. Letztere Bestimmung war der Erwägung entsprungen, dass der Zessionär das Recht nur unter der Voraussetzung der frühern kürzern Schutzfrist erlangt und daher auch nur für diese entsprechende Bezahlung geleistet habe (Bericht der nationalrätlichen Kommission zum Entwurf des Bundesgesetzes von 1883, Bundesbl. 1882, III, S. 212/213).

Diese Erwägung wird im allgemeinen zutreffen, wenn es sich um die Übertragung des Rechtes an einem bestimmten Werk handelt, z. B. beim Verlagsvertrag. Anders verhält es sich, wenn der Urheber zu seinem Rechtsnachfolger in einem Dienstverhältnis gestanden ist und das Werk in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ausgeführt hat, also z. B. hinsichtlich der vom Angestellten eines photographischen Geschäftes für letzteres erstellten Photographien. Das Entgelt für eine solche Tätigkeit wird nicht sowohl nach der Schutzdauer der vom Dienstpflichtigen erstellten Werke, als vielmehr nach allgemeinen geschäftlichen Gesichtspunkten, vorab nach der Tüchtigkeit des Dienstpflichtigen, bemessen werden.

657 Daneben sind auch die Umständlichkeiten in Betracht zu ziehen, die dem Dienstherrn daraus erwachsen würden, dass er z. B. mit längst ausgetretenen Angestellten oder deren Erben über die Abtretung der Rechte für die nach dem neuen Gesetze verlängerte Schutzdauer unterhandeln müsste.

Art. 64 gewährt daher, auch andern Rechtsnachfolgern als den Erben die Schutzfristverlängerung dann, wenn der Urheber zu seinem Rechtsnachfolger in einem Dienstverhältnis stand und das Werk in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ausgeführt hat. Die Bestimmung ist ihrer Fassung nach auch auf das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis anwendbar.

Der Umstand, dass der Entwurf sich einer Regelung über das Recht an den vom Dienstpflichtigen ausgeführten Werken enthält, steht der vorerwähnten Bestimmung nicht entgegen, da letztere die Frage nach dem Grunde der Rechtsnachfolgerschaft unberührt lässt.

Art. 65 behält, gegenüber der allgemeinen Regel des Art. 63 über die ,,Rückwirkung" des neuen Gesetzes, in einigen Fällen die Anwendung des alten Gesetzes vor.

1. A b s a t z . Der Umstand, dass der Begriff der ,,Veröffentlichung" im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 nach bundesgerichtlicher Auslegung enger ist, als derjenige der öffentlichen Bekanntgabe im Sinne des Entwurfes (s. die Ausführungen zu Art. 10), und namentlich die vom Entwurf vorgesehene absolute Begrenzung der Schutzdauer könnten dazu führen, nicht nur dass ein nach bisherigem Gesetz nachgelassenes Werk unter dem neuen Gesetz weniger lang, als unter dem alten Gesetz, sondern dass es überhaupt nicht mehr geschützt würde, während es unter dem alten Gesetz noch Schutz genossen hätte. Wo daher beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes die in Art. 2, 2. Absatz, des Bundesgesetzes von 1883 vorgesehene Schutzfrist für nachgelassene Werke noch läuft, ist es billig, für deren Beendigung das alte Gesetz massgebend sein zu lassen. Dies erscheint schon als angezeigt wegen der Verträge, die möglicherweise über das Urheberrecht an solchen Werken im Hinblick auf die Schutzdauer des alten Gesetzes abgeschlossen worden sind. Auch das Bundesgesetz von 1883 trägt einem nach früherem Recht längern Schütze Rechnung (Art. 20, 2. Satz).

Nach Art. 3 des alten Gesetzes muss das nachgelassene Werk, um geschützt zu sein, eingeschrieben werden. Ist die Einsehreibung innert nützlicher Frist unterblieben, so fehlt es mithin an

658 der im 1. Absatz des Art. 65 des Entwurfes aufgestellten Voraussetzung (Lauf der alten Schutzfrist beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes) für die Schutzfristberechnung auf Grund des alten Gesetzes.

2. A b s a t z . Ein gleicher Vorbehalt, wie ihn der 1. Absatz für die nachgelassenen Werke macht, rechtfertigt sich hinsichtlich der besondern Schutzfrist, welche Art. 2, 2. Absatz, des Bundesgesetzes von 1883 für die vom Bunde, von einem Kanton, einer juristischen Person oder einem Verein veröffentlichten Werke vorsieht, damit diesen Gemeinwesen und Verbänden die unter dem alten Gesetz erworbenen Rechte auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gewahrt bleiben ; wir verweisen auf die bezüglichen Bemerkungen zu Art. 8 des Entwurfes. Ist einmal die besondere Schutzfrist des alten Gesetzes zugunsten der fraglichen Gemeinwesen und Verbände abgelaufen, so richten sich der allfällige weitere Schutz des Werkes und die Berechtigung an letzterem nach dem neuen Gesetz.

Das Bundesgesetz von 1883 (Art. 3) lässt den Schutz auch der im 2. Absatz des Art. 65 des Entwurfes erwähnten Werke von der Einschreibung abhängen ; mithin gilt analog, was wir diesfalls hinsichtlich der nachgelassenen Werke bemerkt haben.

3. A b s a t z . Wir führten zu Art. 8 aus, dass der Entwurf die in Art. l, 3. Absatz, Art. 5, 2. Absatz, Art. 6 und Art. 9, lit. c, des Btindesgesetzes von 1883 aufgestellten Vermutungen nicht beibehält. Infolgedessen erscheint es als angezeigt, die auf Grund dieser bisherigen Bestimmungen von Dritten erworbenen Rechte dem neuen Gesetz gegenüber ausdrücklich zu wahren.

Die Art. 66 und 67 treffen Ausnahmen von der Anwendung des neuen Gesetzes, und zwar zugunsten von Handlungen, die unter dem neuen Gesetz unzulässig wären, vor dessen Inkrafttreten jedoch erlaubterweise stattgefunden haben.

Art. 66 übernimmt mit den durch die Anlage des Entwurfes gebotenen Erweiterungen die schon im 3. Absatz des Art. 19 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 enthaltene Regel. Zum 2. Absatz des Art. 66 ist insbesondere zu bemerken, dass die Benützung von Exemplaren, die ohne Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Bedingungen in Verkehr gebracht werden, zu öffentlichem Vortrag oder öffentlicher Aufführung oder Vorführung folgerichtig unter Art. 43, Ziffer II, des Entwurfes fällt.

Was den 3. Absatz des Art. 66 anbelangt, so erschien die darin

659 enthaltene Feststellung als nützlich, was auch in der Expertenkommission gegenüber einem Streichungsantrag bestätigt worden ist.

Art. 67 regelt ' hinsichtlich der Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente das Verhältnis des neuen zum alten schweizerischen Gesetz nach ähnlichen Gesichtspunkten, wie Art. 13, 3. und 4. Absatz, der revidierten Übereinkunft die Rückwirkung der letztern. Demgemäss stellt Art. 67 fest: a. dass auf Grund des Art. 11, C, Ziffer 11, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 erlaubterweise übertragene Werke auch unter dem neuen Gesetz auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente übertragen und mittelst solcher öffentlich aufgeführt werden dürfen ; b. dass die Vorrichtungen innert der auch für die Zwangslizenz (Art. 18) geltenden Schranken in Verkehr gebracht werden dürfen.

In der Expertenkommission wurde beantragt, den Hinweis auf Art. 11, C, Ziffer 11, des alten Gesetzes fallen zu lassen, d. h. Art. 67 schlechthin auf alle vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes übertragenen Werke anzuwenden, da die Tragweite der Ausnahmebestimmung des alten Gesetzes völlig unabgeklärt sei.

Demgegenüber finden wir, dass es sich grundsätzlich nicht rechtfertigen würde, die unter dem alten Gesetz vielleicht unrechtmassig erfolgte Übertragung eines Werkes freizugeben, dass anderseits die Entscheidung über die Tragweite der alten Bestimmung den Gerichten vorzubehalten ist.

Die Art. 68 und 69 befassen sich mit dem Verhältnis des neuen Gesetzes zum internationalen Vertragsrecht.

Art. 68 regelt dieses Verhältnis mit Bezug auf die Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente und reiht sich aus diesem Grunde dem Art. 67 an.

Der 1. A b s a t z des Art. 68 stellt zunächst fest, dass die Art. 18--20 des Entwurfes auch auf Werke aus andern Verbandsländern anwendbar sind. Die Fassung des Art. 13, 2. Absatz, der revidierten Übereinkunft lässt diese ausdrückliche Feststellung als ratsam erscheinen.

Der 2. Absatz bildet inhaltlich eine Ergänzung zu Art. 67.

Die Ziffer 3 des Schlussprotokolles zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 erklärte Herstellung und Verkauf von Instrumenten als erlaubt, die zur mechanischen Wiedergabe ge-

6GO

schützter Musikstücke dienen. Im Gegensatz hierzu gewährt der 1. Absatz des Art. 13 der revidierten Übereinkunft den Verbandsurhebern das ausschliessliche Recht der Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente und der Aufführung mittelst solcher. Der 3. Absatz des Art. 13 der revidierten Übereinkunft' nimmt von der Anwendung des 1. Absatzes in einem Verbandslande diejenigen "Werke aus, die in dem betreffenden Lande vor dem Inkrafttreten der revidierten Übereinkunft erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind.

Hieraus ergibt sich : 1. Solange ein Verbandsland der revidierten Übereinkunft und speziell dem Art. 13 derselben nicht beigetreten ist, gilt zwischen diesem Lande und der Schweiz Ziffer 3 des Schlussprotokolles von 1886 (vgl. Art. 27 der revidierten Übereinkunft) und können mithin aus dem betreffenden Verbandslande stammende musikalische Werke in der Schweiz frei auf mechanische Instrumente übertragen werden.

2. Tritt das Verbandsland der revidierten Übereinkunft und speziell dem Art. 13 derselben bei, so folgt aus dem 3. Absatz dieses Artikels, dass die aus jenem Lande stammenden Werke, welche vor seinem Beitritt, d. h. bevor die revidierte Übereinkunft im Verhältnis zwischen der Schweiz und jenem Lande in Kraft getreten ist, in der Schweiz gestützt auf Ziffer 3 des Schlussprotokolles von 1886, also erlaubterweise, auf mechanische Instrumente übertragen worden sind, auch fernerhin im Inland frei übertragen werden können.

Zur Vermeidung jeglichen Zweifels stellt der 2. Absatz des Art. 68 ausdrücklich fest, dass insbesondere auch nach Inkrafttreten des neuen schweizerischen Gesetzes das Urheberrecht an fraglichen Werken den nämlichen Einschränkungen unterliegt, wie sie in Art. 67 vorgesehen sind.

Art. 69. Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886 erklärt letztere als anwendbar auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Werke, welche im Ursprungslande noch nicht gemeinfrei geworden sind. Werke aus einem Verbandslande, welche mangels eines besondern Vertragsverhältnisses mit diesem Land vor dessen Beitritt zur Berner Übereinkunft von 1886 in der Schweiz frei hatten benützt werden können, mussten somit von diesem Beitritt hinweg geschützt werden.

Das Zusatzabkommen von 1896 hat vorstehende Bestimmung auf das von ihm erweiterte Übersetzungsrecht und auf neue Beitritte zum Verbände ausgedehnt CArt. 2, Ziffer II). War dem-

661 nach das Übersetzungsrecht an einem Werk auf Grund der Übereinkunft von 1886 erloschen, so konnte es mit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens unter Umständen wieder aufleben.

Auch die revidierte Übereinkunft statuiert den Grundsatz der Schutzausdehnung auf vorher entstandene Werke (vgl. die Ausführungen zu Art. 63 des Entwurfes) und die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes auf neue Beitritte zum Verband (Art. 18, 4. Absatz).

Schon die Übereinkunft von 1886 (Schlussprotokoll, Ziffer 4) und auch die revidierte Übereinkunft (Art. 18, 3. Absatz) behalten hinsichtlich ihrer Anwendung auf vorher entstandene Werke Sonderabkommen unter Verbandsstaaten oder von den einzelnen Staaten zu e r l a s s e n d e Bestimmungen (,,Les pays respectifs a régleront ) vor, behufs Berücksichtigung solcher Fälle, in welchen ein unter den Schutz der neuen Vereinbarung fallendes Werk bisauhin frei hatte benützt werden können.

Seiner Formulierung nach kann der Vorbehalt so ausgelegt werden, dass in den einzelnen Staaten von der strikten Anwendung der Übereinkunft auf vorher entstandene Werke nur abgewichen werden darf, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Besondere Bestimmungen in dieser Hinsicht hat die Schweiz bisher nicht getroffen. Um die angegebene Auslegung von vornherein abzuschneiden, ist es angezeigt, die analoge Anwendbarkeit der in Art. 66, 1. und 2. Absatz, des Entwurfes enthaltenen Regeln auf Werke aus andern Verbandsländern ausdrücklich festzustellen.

Art. 70 und 71 geben uns nicht Anlass zu Bemerkungen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 9. Juli

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

Der Vizekanzler :

David.

662 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli

1918, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen.

I-

!^s<*ützte Art. 1. Unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen die Werke i.werke' der der Literatur und Kunst.

nnd Kunst.

Der Ausdruck ,,Werke der Literatur und Kunsta umfasst namentlich : Werke der schönen Literatur, wissenschaftliche Werke, geographische, topographische oder sonstige bildliche Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur, einschlicsslich plastischer Darstellungen wissenschaftlicher Natur, choreographische Werke und Pantomimen, kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehaltene Handlungen, welche eine eigenartige Schöpfung darstellen ; musikalische Werke ; Werke der 'zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei, der Holzschneidekunst, des Stiches, der Lithographie und der Baukunst.

Werke der Litteratur und musikalische Werke sind geschützt, auch ohne schriftlich oder in anderer Weise festgelegt zu sein, es sei denn, dass sie ihrer Natur nach nur mittelst Festlegung entstehen können.

2

e e der 'S ?

Art. 2. Unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen die Werke Photogra- .

phie.

der Photographie.

Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, die durch ein der Photographie verwandtes Verfahren hergestellt sind.

663 Art. 3. Den Schutz dieses Gesetzes gemessen gleich Original.

werken : 1. Übersetzungen; 2. jede andere Wiedergabe eines Werkes, soweit sie ein eigenartiges Werk der Literatur, Kunst oder Photographie darstellt, einschliesslich der kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren bewirkten Wiedergabe eines Werkes.

Wird ein Werk durch persönlichen Vortrag auf Vorrichtungen für Instrumente übertragen, die dazu dienen, das Werk mechanisch zu Gehör zu bringen, so ist der auf diese Weise festgehaltene Vortrag als eine unter den Schutz des Gesetzes fallende Wiedergabe anzusehen. Gleiches gilt von der Übertragung, die durch Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften oder eine ähnliche Tätigkeit geschieht, sofern diese Übertragung als eine künstlerische Leistung anzusehen ist.

Vorbehalten bleibt in allen Fällen das Recht des am wiedergegebenen Originalwerk Berechtigten.

a.wiedergabon«

Art. 4. Ein unter dieses Gesetz fallendes Werk, das in fertiger Form oder im Entwurfe als gewerbliches Muster oder Modell hinterlegt wird, ist dadurch nicht vom Schütze dieses Gesetzes ausgeschlossen.


II. Geschützte Art. 5. Unter dem Schütze dieses Gesetzes stehen: Urheber.

1. alle Werke von Schweizerbürgern, gleichviel ob oder wo sie herausgegeben sind; 2. die erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke von Ausländern.

Erstmals im Ausland herausgegebene Werke von Ausländern geniessen den Schutz dieses Gesetzes nur, wenn und soweit das Land, in dem die Herausgabe erfolgt ist, den Schweizerbürgern für ihre erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke in ähnlichem Umfang Schutz gewährt wie dieses Gesetz. Der Bundesrat stellt in für die Gerichte verbindlicher Weise fest, ob und in welchen Beziehungen ein Land dieser Anforderung entspricht.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen.

Art. 6. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ui. Miturheterso zwar, dass die Beiträge der einzelnen sich nicht voneinander trennen lassen, so steht ihnen als Miturhebern das Urheberrecht am Werk gemeinschaftlieh zu.

Über das Urheberrecht an dem gemeinschaftlichen Werk kann nur von sämtlichen Miturhebern gemeinsam verfügt werden.

664

Jedoch ist jeder einzelne Miturheber befugt, Eingriffe in das gemeinsame Recht zu verfolgen und über seinen Anteil zu verfügen.

iv.Vermutung der Urbeberscbaft.

undpsendonyme Wer-

v. Übertrag-

Art. 7. Als Urheber eilt bis zum Beweise des Gegenteils: ° ° 1. die natürliche Person, deren bürgerlicher Name in der für die Bezeichnung des Urhebers üblichen Weise auf den Exemplaren des Werkes angegeben ist; bei Werken der bildenden Künste und der Photographie ist der Angabe des bürgerlichen Namens die Anbringung eines auf den Urheber hinweisenden Kennzeichens gleichzuachten 5 2. die natürliche Person, welche bei dem öffentlichen Vortrag, der öffentlichen Aufführung oder Vorführung des Werkes oder der öffentlichen Ausstellung von Werkexemplaren mit ihrem bürgerlichen Namen als Urheber genannt wird.

Bei herausgegebenen Werken, deren Urheber nicht nach Massgabe der Ziffern l oder 2 hiervor bezeichnet ist, steht dem Herausgeber und, falls ein solcher nicht angegeben ist, dem Verleger die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers zu. Der Herausgeber oder, falls nur der Verleger genannt ist, der letztere gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Rechtsnachfolger des Urhebers.

Art. 8.

barkeit des , .. , Urhebererblich.

Das Recht des Urhebers ist übertragbar und ver°

Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, die Übertragung anderer Teilrechte nicht in sich. Insbesondere schliesst die Übertragung des Rechtes zur Wiedergabe eines Werkes die Übertragung der in diesem Rechte enthaltenen, besonders aufgezählten Teilrechte nicht in sich, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart ist.

Die Übertragung des Eigentums an einem Werkexemplar schliesst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, die Übertragung des Urheberrechtes auch dann nicht in sich, wenn sie das Originalexemplar des Werkes zum Gegenstand hat.

VLZTranssArt. 9. In das Urheberrecht ist vor der öffentlichen Bekanntk«ing in das gäbe des Werkes eine Zwangsvollstreckung weder gegenüber dem «M*?"" Urheber noch gegenüber dessen Erben zulässig ; gegenüber andern Rechtsnachfolgern des Urhebers als den Erben ist sie nur zulässig, wenn der Urheber oder seine Erben sich des Urheberrechtes zum Zwecke der öffentlichen Bekanntgabe entäussert haben.

Selbst nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes ist eine Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht gegen den Urheber oder

665 dessen Erben nur so weit zulässig, als diese Personen das Urheberrecht bereits ausgeübt haben. Ohne weiteres zulässig ist auch gegen diese Personen die Zwangsvollstreckung in das Aufführungsrecht am herausgegebenen Werk.

Art. 10. Ein Werk ist im Sinne dieses Gesetzes öffentlich VH bekanntgegeben, sobald es durch eine mit dem Willen des Berechtigten erfolgte Handlung an die Öffentlichkeit gebracht worden ist.

Ein Werk ist nur dann im Sinne dieses Gesetzes herausgegeben, wenn die Herausgabe mit dem Willen des Berechtigten erfolgt ist.

Öffentliche Bekanntgabe oder Herausgabe eines Werkes im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn diese Handlungen im Ausland erfolgt sind.

Öffentliche Bekanntgabe und Herausgabo eines Werkes.

II. Inhalt des Urheberrechtes.

Art. 11. Das durch dieses Gesetz gewährte Urheberrecht besteht in dem ausschliesslichen Recht: 1. das Werk wiederzugeben; 2. Exemplare des Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen; 3. das Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen ; 4. solange das Werk nicht öffentlich bekanntgegeben ist, Exemplare desselben öffentlich auszustellen oder das Werk in anderer Weise an die Öffentlichkeit zu bringen.

I. Umschreibung des 0"rheberrechteinhaltes.

1. Positive Umschreibung.

a. Allgemeine Bestimmung

Art. 12. In dem ausschliesslichen Recht der Wiedergabe 6-Imb^iehat
, Teilrechte.

1. das Werk zu übersetzen; aa Boarbeitans.

2. das Werk auf Vorrichtungen für Instrumente zu übertragen, die dazu, dienen, es mechanisch zu Gehör zu bringen ; 3. das Werk mittelst der Kinematographie oder eines verwandten Verfahrens wiederzugeben.

Die in Ziffer 2 hiervor genannten Vorrichtungen sind als Exemplare des auf sie übertragenen Werkes anzusehen.

Art. 13. Bei Entwürfen für plastische Darstellungen wissen- &&· Ausführung schaftlicher Natur, für plastische Werke der bildenden Künste fenbestimmter Werke und für Werke der Baukunst erstreckt sich das ausschliessliche Recht der Wiedergabe auf das Recht, den Entwurf auszuführen.

666

2. Negative AIArt. 14. Das Urheberrecht an einem musikalischen Werk a. Mei" dlênbê- erstreckt sich nicht auf die Benützung von Melodien desselben, nützung.

welche die Schaffung eines neuen selbständigen musikalischen Werkes zum Ergebnis hat.

*. NeuaufArt. 15. Der Inhaber des Urheberrechtes an einem Werke photogra- °n der Photographie kann einen andern nicht hindern, den photoP enstandeGe' graphierten Gegenstand neuerdings aufzunehmen, selbst wenn die spätere Aufnahme vom gleichen Standort aus und auch sonst unter den gleichen Verhältnissen, wie die frühere Aufnahme, gemacht wird.

II. Einschränkungen des Urheberrechts.

1. Anff ührungsrecht am herausgegebenen Werk.

a. G-rundsatz (Zwangslizenz).

Art. 16. Die öffentliche Aufführung eines herausgegebenen Werkes darf gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung an den Inhaber des Aufführungsrechtes jederzeit veranstaltet werden.

Können sich die Parteien über die Vergütung nicht einigen, so wird deren Höhe vom Richter bestimmt, der hierbei alle in Betracht kommenden Verhältnisse nach seinem Ermessen zu würdigen hat.

b. Sicherheitsleistung.

Art. 17. Für die Rechtmässigkeit der Aufführung genügt es, wenn für die dem Inhaber des Aufführungsrechtes zukommende Vergütung vor der Aufführung Sicherheit geleistet wird.

Höhe und Art der Sicherheit, sowie gegebenenfalls die Hinterlegungsstelle werden vom Richter des Aufführungsortes auf Bogehren des Veranstalters der Aufführung bestimmt. Bevor der Richter seine Verfügung trifft, kann er die Vernehmlassung des Inhabers des Aufführungsrechtes einholen, vorausgesetzt, dass hierdurch die Abhaltung der Aufführung zu dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt nicht gefährdet wird.

Wenn seit der Aufführung ein Jahr abgelaufen ist, ohne dass der Inhaber des Aufführungsrechtes auf Festsetzung der Vergütung geklagt hat, so hört die Sicherheit auf, zu haften, und ein allfälliger als Sicherheit hinterlegter Geldbetrag oder andere als Sicherheit hinterlegte Sachen sind dem Hinterleger zurückzugeben.

2

Art- 1 > Hat der ^ Urheber oder der Erbe des Urhebers eines musikalischen Werkes einem andern die Übertragung auf Vorrichtungen für Instrumente erlaubt, welche dazu dienen, das Werk mechanisch zu Gehör zu bringen, so kann nach Herausgabe des Werkes jeder Dritte, der im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzt, verlangen, dass ihm gegen angemessene Vergütung

'mMÏkai?uns scher Werke 9chemimstrumente.

"'(Zwîîtts»^ lizenz),

667

gleichfalls eine solche Erlaubnis erteilt wird. Für die Entstehung . dieses Anspruches ist es nicht erforderlich, dass der Urheber oder dessen Erbe die Übertragung auf Vorrichtungen für mechanische.

Instrumente zum Gegenstand besonderer Erlaubnis gemacht hat, sofern sich letztere in anderer Weise, wie insbesondere infolge gänzlicher Übertragung des Urheberrechtes, ergibt. Die Erlaubnis ist bei dem Urheber oder seinem Erben oder, falls das Recht der Übertragung auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente unbeschränkt an einen Dritten übergegangen ist, bei diesem Rechtsnachfolger einzuholen; sie ist nur wirksam mit Bezug auf das Inverkehrbringen der Vorrichtungen im Inland und die Ausfuhr nach Ländern, in welchen das Werk keinen Schutz gegen eine solche Übertragung geniesst.

Der Bundesrat kann die Bedingung der gewerblichen Niederlassung im Inland gegenüber den Angehörigen von Gegenrecht gewährenden Ländern ausser Kraft setzen und ferner bestimmen, dass die Erlaubnis auch für die Ausfuhr nach den betreffenden Ländern wirkt, wenn und soweit der Ausführende dortselbst zur Übertragung auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente berechtigt ist.

Hat der Urheber oder der Erbe des Urhebers des zu einem musikalischen Werke gehörenden Textes einem andern die Übertragung auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente erlaubt, so sind die Bestimmungen der beiden vorangehenden Absätze entsprechend anwendbar. Jedoch ist die Person, deren Erlaubnis für die Übertragung des musikalischen Werkes einzuholen ist, Dritten gegenüber befugt, die Übertragungserlaubnis auch für den Text zu erteilen. Das Rechtsverhältnis zwischen dieser Person und dem am Texte Berechtigten wird hierdurch nicht berührt.

Art. 19. Können sich die Parteien über die Erlaubnis zur ft.ßiohteriioke Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen für mechanische dime. GeInstrumente nicht einigen, so entscheidet der Richter, der hierbei riohïsetami.

alle in Betracht kommenden Verhältnisse nach seinem Ermessen zu würdigen hat.

Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Erlaubnis zur Über· tragung eines Werkes auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente geltend gemacht wird, ist, sofern der Beklagte im Inland keinen Wohnsitz hat, die gemäss Art. 46 als einzige kantonale Instanz zu bezeichnende Gerichtsstelle des Kantons zuständig, in dem der Kläger
eine gewerbliche Niederlassung besitzt; besitzt der Kläger keine solche Niederlassung in der Schweiz, so ist die Gerichtsstelle des Kantons zuständig, in dem sich der Sitz des schweizerischen Amtes für geistiges Eigentum befindet.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

45

668 «. Aufführung Art. 20. Soweit gemäss Art. 18 ein Werk auf Vorrichtungen chanischer für mechanische Instrumente übertragen werden darf, ist ohne instrumente. wejteres auch dessen öffentliche Aufführung mittelst solcher Vorrichtungen zulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass eine der Personen, bei denen gemäss Art. 18, 1. und 3. Absatz, die Erlaubnis für die Übertragung einzuholen ist, die letztere freiwillig gestattet hat.

m. Ausnahmen Art. 21. Vom Schutze dieses Gesetzes ausgeschlossen sind bemwht.e Gesetze, sowie Entscheidungen, andere Erlasse und Verhandlungen i. Gesetze etc. von Behörden und öffentliche Verwaltungsberichte.

2.wiedergäbe.

Art. 22. Mit Ausnahme der Erstellung von Werken der "'gebrauchTM* Baukunst ist die Wiedergabe eines Werkes zulässig, wenn sie ausschliesslich zu eigenem, privatem Gebrauch erfolgt. Mit der Wiedergabe darf kein Gewinnzweck verfolgt werden.

&· Von Reden Art. 23. Zulässig ist die Wiedergabe von bei öffentlichen lìchen Ver- Verhandlungen gehaltenen Reden in Berichten über solche Verhandlungen. hatldlungen.

«·Von Zeikehi. " *

Art. 24. Zulässig ist die Wiedergabe von Zeitungsartikeln -- mit Ausnahme der Feuilleton-Romaine und der Novellen -- in andern Zeitungen, sofern die Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt ist; die benutzte Quelle ist deutlich anzugeben.

Der Schutz dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten, welche einfache Zeitungsmitteilungen sind.

d.Liierariseher Art.

25. Zulässig ist . die Wiedergabe eines herausgegebenen odermnsika- .

.

° ° .

° ° lischer wer- literarischen oder musikalischen Werkes von geringem Umfange er soVaftuohen' °& einzelner Teile eines herausgegebenen literarischen oder Abhandmusikalischen Werkes in literarhistorischen, kritischen oder sonng n ' stigen wissenschaftlichen Abhandlungen, soweit diese Wiedergabe zur Erläuterung des Textes der Abhandlungen dienlich ist. Die benützte Quelle ist deutlich anzugeben.

«.Literarischer Art. 26. Zulässig ist die unveränderte Wiedergabe eines Schnisamm- herausgegebenen literarischen Werkes von geringem Umfange ödet inngen.

einzelner Teile eines herausgegebenen literarischen Werkes in Sammlungen für den Schulgebrauch. Die benützte Quelle ist deutlich anzugeben.

/znAuffuhArt. 27. Wer ein herausgegebenes musikalisches oder dramaken. 2W tisches Werk öffentlich aufführen will, darf es in einer für die Zwecke ' der von ihm beabsichtigten Aufführung geeigneten, vom

669 Original abweichenden Form selbst wiedergeben oder eine solche Wiedergabe durch einen andern herstellen lassen, wenn und soweit er geeignete Exemplare des Werkes im freien Handel 'nicht erhalten kann und sofern er ein vollständiges Exemplar des Werkes vom Berechtigten bezogen hat.

Art. 28. Zulässig ist die Wiedergabe eines bestellten Personenbildnisses, sofern sie durch den Abgebildeten, dessen Ehegatten, Nachkommen oder Verwandte dès elterlichen Stammes oder im Auftrage dieser Personen erfolgt.

Der Abgebildete darf die Wiedergabe des bestellten Personenbildnisses in Zeitungen, Zeitschriften oder andern, nicht in der Herausgabe von Einzelexemplaren der Wiedergabe bestehenden Veröffentlichungen gestatten, ohne dass der Inhaber des Urheberrechtes befragt werden muss. Ist der Abgebildete an der Gestattung der Wiedergabe verhindert oder ist er gestorben, so dürfen sein Ehegatte, seine Kinder, Eltern oder Geschwister die Wiedergabe gestatten, und zwar sind jeweils die Nachfolgenden hierzu nur befugt, wenn die ihnen Vorangehenden daran verhindert sind.

Art. 29. Zulässig ist die Wiedergabe: ,, 1. von öffentlich bekanntgegebenen Werken der bildenden Künste oder der Photographie in einem für den Schulunterricht bestimmten Werk, soweit die Wiedergabe zur Erläuterung des Textes des Schulwerkes dienlich ist; die benützte Quelle ist deutlich anzugeben; 2. von Werken der bildenden Künste oder Photographie nach bleibend in einer öffentlichen Sammlung befindlichen Exemplaren, sofern die Wiedergabe in den von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalogen erfolgt; 3. von Werken der bildenden Künste oder der Photographie nach Exemplaren, die sich bleibend auf oder an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen befinden ; jedoch ist wiederholte Herstellung eines Werkes der Baukunst unzulässig; auch darf die Wiedergabe weder eine plastische noch zum gleichen Zwecke verwendbar sein wie derjenige, dem das wiedergegebene Exemplar dient.

Art. 30. Exemplare der nach Art. 23, 24, 25, 26, 28, 2. Absatz, und Art. 29 zulässigen Wiedergaben dürfen in Verkehr gebracht werden.

g. Bestellter Peraopenbildnisse.

Ä. Von Kunstöder photograpliiechen Werken.

3. Benutzungen znlUssiger Wiedergaben.

670

· Zulässig ist ausserdem: 1. der öffentliche Vortrag oder die öffentliche Aufführung der gemäss Art. 25 erlaubterweise wiedergegebenen Werke oder Werkteile, sofern der Vortrag oder die Aufführung in Verbindung mit dem öffentlichen Vortrag der die Wiedergabe enthaltenden Abhandlung stattfindet; 2. die öffentliche Vorführung von Werken, deren Wiedergabe gemäss Art. 29, Ziffer 3, zulässig ist, mittelst dieser Wiedergabe.

4

'Srexfe8bzeu ·A-rt' 31- Werden musikalische Werke mit Text öffentlich musikaii- aufgeführt, so ist die Wiedergabe .des Textes und die unentgeltk
Die im ersten Absatz vorgesehene Ausnahme vom Urheberrecht findet keine Anwendung auf Operntexte oder andere literarische Werke, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, in Musik gesetzt zu werden.

s. AufflihArt. 32.

Zulässig sind öffentliche _Aufführungen herausgegebener mnrff.n vnrt . _ _P. .

*-> .

i-J o runeen von Liebhaber- Werke, welche von Liebhabergesellschaften Liebhabergesellschaf ohne Zuziehung fremder' geseiiscüat- g dem Leitenden keiner Kräfte ai räf(,e vorgenommen werden, sofern ausser der Mitwirkenden ein Entgelt bezieht.

6

Art 33 Zulässi ist der 'tanraeutaohne " ' g öffentliche Vortrag, sowie die öffentGewianai)- liehe Aufführung oder Vorführung eines herausgegebenen Werkes, Bloht ' wenn ein Gewinn aus der Veranstaltung nicht beabsichtigt ist, insbesondere wenn der volle Reinertrag der Veranstaltung für einen wohltätigen Zweck bestimmt ist.

Gewinnabsicht gilt auch dann als vorhanden, wenn einer der Mitwirkenden ein Entgelt bezieht.

''^on^xem16 'Ar*- 3^' ^n re°htmässig hergestelltes und in Verkehr 'gepiaren nicht brachtes Exemplar eines nicht öffentlich bekanntgegebenen Werkes bekaim? der bildenden Künste oder der Photographie darf auch ohne Einwfrkener willigung des Inhabers des Urheberrechts öffentlich ausgestellt werden, sofern dieser nicht befragt werden kann.

IV

Art 35 'nmfaeiiaub ' ' Handelt es sich um die öffentliche Aufführung eines nie für Musik musikalischen Werkes mit Text-und ist letzterer nicht herausmit Text, gegeben, so ist Dritten gegenüber der Inhaber des Aufführungs-

671 rechtes am musikalischen Werk befugt, die Aufführungserlaubnis für den Text zu erteilen. Ist der Text herausgegeben und finden demnach auf dessen öffentliche Aufführung die Art. 16 und 17 Anwendung, so gilt in den unter letztgenannte Bestimmungen fallenden Angelegenheiten Dritten gegenüber der Inhaber des Aufführungsrechtes am musikalischen Werk als Vertreter des am Texte Berechtigten.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des Aufführungsrechtes am musikalischen Werk und dem am Texte Berechtigten wird durch die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes nicht berührt.

PersönliohArt. 36. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung dürfen V' keitsrecht Exemplare eines bestellten Personenbildnisses ohne Einwilligung am bestellten Personendes Abgebildeten weder in Verkehr noch an die Öffentlichkeit bildnis.

.

gebracht werden. Kann der Abgebildete nicht angefragt werden oder ist er gestorben, so ist die Einwilligung seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern oder Geschwister erforderlich, und zwar sind jeweils die Nachfolgenden zur Einwilligung nur befugt, wenn die ihnen Vorangehenden nicht befragt werden können.

Vorstehende Bestimmung ist nicht anwendbar auf die von Behörden im Interesse der Strafrechtspflege bewirkten Handlungen, durch welche ein bestelltes Personenbildnis in Verkehr oder an .

die Öffentlichkeit gebracht wird.

III. Schutzdauer.

Art. 37. Der Schutz eines Werkes, das unter Bezeichnung des Urhebers in der gesetzlich vorgesehenen Weise und zu dessen Lebzeiten öffentlich bekanntgegeben worden ist, endigt mit dem Ablauf von dreissig Jahren seit dem Tode des Urhebers.

Art. 38. Ist bei der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes der Urheber nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise bezeichnet worden, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreissig Jahren seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes. Erfolgt innert dieser Frist die Bezeichnung des Urhebers in der gesetzlich vorgesehenen Weise, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreissig Jahren seit dem Tode des Urhebers.

1. ZuLebzeiten des Urhebers öffentlich bekanntgegebene Werke.

I.Werke mit gesetzlich bezeichnetem Urheber.

2. Anonyme und pseudonyme Werke,

Art. 39. Der Schutz eines erst nach dem Tode des Urhebers n. Nachgeinsöffentlich bekanntgegebenen Werkes endigt mit dem Ablauf von dreissig Jahren seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes.

672 Jedoch endigt der Schutz unter allen Umständen mit dem Ablaufe von sechzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, auch wenn beim Ablaufe dieser Frist noch nicht dreissig Jahre seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes verstrichen sind oder letzteres überhaupt noch nicht öffentlich bekanntgegeben ist.

m. Miturheber-

Art. 40. Ist für die Schutzdauer eines Werkes, an dem Miturheberschaft besteht, der Zeitpunkt des Todes ' des Urhebers massgebend, so berechnet sich der Schutzablauf nach dem Tode des zuletzt gestorbenen Miturhebers.

iv.AnsseibstänArt. 41. Besteht ein Werk aus mehreren selbständigen Teilen bestehendeTM und werden diese nicht gleichzeitig öffentlich bekanntgegeben, so ?érungénLie ^ hinsichtlich der Berechnung der Schutzdauer jeder Teil als ein »ffentiich be-besonderes Werk anzusehen.

kanntgegebene Werke.

Erfolgt die öffentliche Bekanntgabe eines Werkes in der Form von Lieferungen, so ist für die Berechnung der Schutzdauer des Werkes die öffentliche Bekanntgabe der letzten Lieferung massgebend.

V

'i°hft>tzie)h ^rï' ^' ^er Ablauf des gesetzlichen Schutzes berechnet sich mmg: Auge-vom 31. Dezember desjenigen Jahres hinweg, in welchem das même Regel, f^ ^ig Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

IV. Rechtsschutz.

I

S

rt>

'übert«^ 43- Wegen Verletzung des Urheberrechtes ist zivil- und tnngen (Ob- strafrechtlich verfblgbar : bestand).

I. wer ohne Einwilligung des Inhabers des Urheberrechtes oder ^Xchtsver ohne auf Grund des Gesetzes dazu befugt zu sein, letzungon.

\ ein "Werk wiedergibt, 2. Exemplare eines Werkes verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, 3. einen öffentlichen Vortrag, eine öffentliche Aufführung oder eine öffentliche Vorführung eines Werkes veranstaltet, 4. vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Werkes Exemplare desselben öffentlich ausstellt oder das Werk in anderer Weise an die Öffentlichkeit bringt; II. wer gemäss Ziffer I widerrechtlich hergestellte oder in Verkehr gebrachte Exemplare eines Werkes benützt, um dieses öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen ;

673

. III. wer Exemplare einer nach Art. 22 zulässigen Wiedergabe in Verkehr bringt oder zu öffentlichem Vortrag, öffentlicher Aufführung oder Vorführung des wiedergegebenen Werkes benützt, oder die Wiedergabe durch öffentliche Ausstellung von Exemplaren derselben oder in anderer Weise an die Öffentlichkeit bringt, oder mit der Wiedergabe einen Gewinnzweck verfolgt, auch ohne eine der hiervor angegebenen Handlungen au begehen.

8. AndereÜbor* Art. 44. Zivil- und strafrechtlich ist verfolgbar: trctungen.

1. wer in zu Täuschung geeigneter Weise den bürgerlichen Namen, das Kennzeichen oder das Pseudonym des Urhebers eines Werkes auf Exemplaren einer nicht vom Urheber des Originals herrührenden Wiedergabe des Werkes oder auf Exemplaren eines von einem andern herrührenden selbständigen Werkes anbringt; 2. wer unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die benützte Quelle deutlich anzugeben ; 3. wer Exemplare eines bestellten Personenbildnisses in Verkehr oder an die Öffentlichkeit bringt, ohne in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Einwilligung des Abgebildeten oder des Ehegatten, der Kinderj Eltern oder Geschwister des Abgebildeten zu besitzen.

ZivilreehtArt. 45. Die zivilrechtliche Haftung aus einer Übertretung II. liohe Verfolgung, gemäss Art. 43 oder Art. 44 richtet sich nach den allgemeinen di« HafBestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes (Bundes- I.Für tung laallgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des schwei- " gebeade Bestimmungen.

zerischen Zivilgesetzbuches). Im Falle einer Übertretung gemäss Art. 44 finden ausserdem die Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Schutz der Persönlichkeit Anwendung.

Art. 46. Die Kantone haben zur Behandlung der dieses 2-^"t?3"***' Gesetz betreffenden zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Gerichtsmungen.

stelle zu bezeichnen, die als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Wertbetrag der Streitsache zulässig.

IIL Strrfrecht-, Art. 47. Es wird bestraft: liehe Verfol1. mit Busse bis zu 5000 Franken, wer eine der in Art. 43 gung.

1.

Strafen.

genannten Übertretungen vorsätzlich begeht: 2. mit Busse bis zu 2000 Franken, wer eine der Art. 44, Ziffer l, genannten Übertretungen vorsätzlich begeht; 3. mit Busse bis zu 500 Franken, wer eine der in Art. 44, Ziffern 2 und 3, genannten Übertretungen vorsätzlich begeht.

674

s. strafwitrag.

Art. 48. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Den Strafantrag kann jeder stellen, der durch die zu verfolgende Handlung oder Unterlassung verletzt worden ist.

Der Strafantrag kann zurückgenommen werden bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils.

3

' r°rbnlialV -^rt- ^9. Bei der strafrechtlichen Beurteilung von Übertretungen nen Bundes- dieses Gesetzes findet, soweit letzteres keine Bestimmungen trifft, - strafrechts. jer ergte Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 entsprechende Anwendung.

4. VerfahrensArt. 50. Die Strafverfolgung und die Beurteilung der Übermnngen.

tretungen dieses Gesetzes liegt den Kantonen ob.

Zur Beurteilung von Strafklagen sind die Gerichte des Begehungsortes und diejenigen des Wohnortes des Beklagten, im Falle mehrerer Beklagten eines der letztern, zuständig. Die Durchführung hat dort zu geschehen, wo die Klage zuerst anhängig gemacht worden ist.

6. Bezug und Art. 51. Der Ertrag de,r Bussen fällt den Kantonen zu. Im inng dei Fall der Uneinbringlichkeit einer Busse wird diese in Gefängnis Bussen.

umgewandelt, wobei 5 Franken Busse einem Tage Gefängnis gleichgesetzt werden. Immerhin darf die aus der Umwandlung hervorgehende Gefängnisstrafe die Dauer eines Jahres nicht übersteigen.

. «.VerfoigungsArt. 52. Wenn seit einer Übertretung dieses Gesetzes mehr streoknngs- als drei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der strafrechtrerjährung. ^^ Verfolgung ein.

Eine erkannte Strafe verjährt in fünf Jahren vom Datum der Urteilsfällung hinweg.

iv. uestimGemeinsame ..... Art. 53. . Wer eine Verletzung ° seiner Rechte_ durch eine mnngen für Übertretung dieses Gesetzes als bevorstehend oder als eingetreten strafrecht- erachtet, kann bei der zuständigen Behörde den Erlass einer vorliche Verfoi- sorglichen Verfügung beantragen, wie namentlich die Beschlag-' i. Vorsorgliche nähme gùnècn.

' l- der unter Verletzung des Urheberrechtes hergestellten «der «.Allgemeine in Verkehr oder an die Öffentlichkeit gebrachten Exemplare nunTM eines Werkes; 2. der unter Art. 44 fallenden Exemplare eines Werkes ; 3. der ausschliesslich zur rechtswidrigen Herstellung von Werkexemplaren dienenden Mittel.

675

Art. 54.

i-i

-tr

f

Die Kantone bestimmen die für den Erlass vor,..



T> i . . T

-

T

-rr

sorglicher Verfugungen zustandigen Behörden, sowie das Verfahren, jedoch unter Vorbehalt nachfolgender Vorschriften: 1. Der Antragsteller hat die Gefahr oder das Vorhandensein einer Verletzung glaubhaft zu machen, sowie dass ihm infolgedessen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil bevorsteht, der nur durch eine vorläufige Anordnung der Behörde abgewendet werden kann.

2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei; in dringenden Fällen darf von deren Anhörung Umgang genommen werden.

3. Hat der Antragsteller bei Erlass einer vorsorglichen Verfügung nicht schon Zivil- oder Strafklage erhoben, so setzt ihm die verfügende Behörde zur Anhebung der Klage eine Frist an unter der Androhung, dass im Säumnisfalle die vorsorgliche Verfügung dabinfallen würde. Die Frist gilt als eingehalten, sofern innert derselben die Zivil- oder Straf klage bei einem zuständigen Gericht erhoben wird, auch wenn die vorsorgliche Verfügung weder von dem mit der Klage befassten Gericht, noch in dessen Bezirk erlassen worden ist.

4. Handelt es sich um eine vorsorgliche Verfügung gegen eine bevorstehende öffentliche Aufführung oder gegen die Benützung bestimmter Werkexemplare zu einer solchen, so darf die Aufführung oder die Benützung der Werkexemplare weder aus Gründen des Urheberrechtes noch aus irgendeinem andern Grunde gehindert, sondern lediglich der Gegenpartei eine Sicherheitsleistung auferlegt oder die Beschlagnahme der Einnahmen aus der Aufführung verfügt werden.

5. Wird eine vorsorgliche Verfügung erlassen, so kann der Antragsteller zur Sicherheitsleistung für den Schaden verhalten werden, welcher der Gegenpartei aus der Verfügung erwachsen sollte.

b

- Besondere

Vorschrift«!.

Art. 55. Das Gericht kann im Falle der zivil- oder straf- 2.Konfiskation, rechtlichen Verurteilung wegen einer Übertretung dieses Gesetzes verfügen : 1. die Einziehung und Verwertung oder die Zerstörung oder Unbrauchbarmachung a. der unter Verletzung des Urheberrechtes hergestellten oder in Verkehr oder an die Öffentlichkeit gebrachten Exemplare eines Werkes, b. der unter Art. 44 fallenden Exemplare eines Werkes, c. der ausschliesslich zur rechtswidrigen Herstellung von Werkexemplaren dienenden Mittel ;

676 2. die Einziehung der Einnahmen aus dem rechtswidrigen Vortrag oder der rechtswidrigen Aufführung, Vorführung oder Ausstellung ; 3. die Einziehung von Geldbeträgen oder die Einziehung und Verwertung anderer Sachen, deren Hinterlegung als Sicherheitsleistung gegen eine bevorstehende oder stattgefundene Übertretung dieses Gesetzes vorsorglich verfügt worden ist.

Der Reinerlös eingezogener Gegenstände sowie eingezogene Einnahmen oder als Sicherheit hinterlegte und eingezogene Geldbeträge werden in erster Linie zur Bezahlung der Entschädigung an den Geschädigten verwendet; im Strafverfahren ist ein Überschuss zur Bezahlung der Busse und sodann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten zu verwenden. Ein anfälliger Restbetrag des Reinerlöses fällt dem bisherigen Eigentümer, ein allfälliger Restbetrag eingezogener Einnahmen dem Unternehmer der rechtswidrigen Veranstaltung und ein allfälliger Restbetrag eines als Sicherheit hinterlegten und eingezogenen Geldbetrages dem Hinterleger zu.

Das Gericht kann die Zerstörung oder Unbrauchbarmachung der ausschliesslich zur rechtswidrigen Herstellung von Werkexemplaren dienenden Mittel selbst dann verfügen, wenn es weder zivil- noch strafrechtliche Verurteilung ausspricht.

3.A.n8»ohiuss Art. 56. Bauwerke unterliegen weder einer vorsorglichen nähme"0 oder Beschlagnahme noch der Einziehung, Verwertung, Zerstörung oder Toın Unbrauchbarmachung.

ken.

^kanntmì*" thung.

^T^' ^' ^as Bericht kann die Bekanntmachung des Urteils in einer oder in mehreren Zeitungen oder Zeitschriften verfügen ; es bestimmt, wer die Kosten der Bekanntmachung zu tragen hat.

'''naie'itechte ^Tt' ^' *n ^en Dac'1 ^esem Gesetz zu erledigenden Zivilkuife.

oder Strafsachen haben die Behörden eines Kantons denjenigen der andern Kantone Rechtsbülfe zu leisten, wie den Behörden des eigenen Kantons.

V

°h°ndider ^r*' ^' Werden rechtmässig hergestellte Exemplare eines gegen geteii- Werkes entgegen einer vom Inhaber des Urheberrechtes aufî«ohtTerUes gestellten Einschränkung des räumlichen Absatzgebietes in Verkehr gebracht, so ist dieses Inverkehrbringen nicht widerrechtlich im Sinne des Art. 43. Vorbehalten bleibt die Haftung wegen Vertragsverletzung.

677

Die Bestimmung des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf Vorrichtungen für Instrumente, welche dazu dienen, ein Werk mechanisch zu Gehör zu bringen.

Art. 60. Hat jemand einen andern zum Zweck des öffent- Tl. Rechtmäsaigkeit des Vorlichen Vertrages, der öffentlichen Aufführung oder der öffent- trages, der Aufführung lichen Vorführung eines Werkes angestellt, so genügt es für die oder der Vorim Rechtmässigkeit der Veranstaltung, wenn entweder der Ansteller führung Anstellungsoder der Angestellte die Erlaubnis des Berechtigten besitzt oder, fall.

im Falle der Aufführung herausgegebener Werke, das für die Rechtmässigkeit der Aufführung gemäss Art. 16 und 17 Erforderliche vorgekehrt hat. · Haftung des Art. 61. Wer lediglich den Raum für einen widerrechtlichen VII. Lokalgeben fUr widerVortrag oder eine widerrechtliche Aufführung, Vorführung oder rechtliche Ausstellung hergibt, haftet nicht als Veranstalter. Dagegen bleibt Veranstaltungen.

er als Gehülfe sowohl zivil- als strafrechtlich haftbar, wenn er die Widerrechtlichkeit des Vortrages oder der Aufführung, Vorführung oder Ausstellung gekannt hat.

Vorstehende Bestimmungen sind anwendbar ohne Rücksicht darauf, ob der Raum unentgeltlich oder gegen Entgelt hergegeben wird.

Art. 62. Eine Haftbarkeit für die Benützung widerrechtlich vm-^HÄg hergestellter oder in Verkehr gebrachter Exemplare bei dem für Benützung wiöffentlichen Vortrage oder der öffentlichen Aufführung oder Vorderrechtlicher Werkführung eines Werkes trifft denjenigen nicht, der die Exemplare exenpltre.

gutgläubig an öffentlicher Versteigerung, auf dem Markte oder von einer Person erworben hat, welche mit Erzeugnissen der gleichen Art handelt, es sei denn, er habe vor dem Vortrage, der Aufführung oder Vorführung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Exemplare erlangt.

Wer Exemplare eines Werkes, deren öffentliche Ausstellung dem Gesetze zuwiderläuft, in der im ersten Absatz angegebenen Weise gutgläubig erworben hat, ist für die öffentliche Ausstellung der Exemplare nicht haftbar, es sei denn, er habe vor der Ausstellung von ihrer UnzulässigkeitjKenntnis^erlangt.

V. Schlussbestimmnngen.

Art. 63. Dieses Gesetz ist auf alle vor seinem Inkrafttreten entstandenen Werke anwendbar. Insbesondere geniesst ein Werk den Schutz dieses Gesetzes, auch wenn oder soweit es beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geschützt gewesen ist.

I. Verhältnis dosneuenG-esctzes znm bisherigen Becht.

1. Rüokwirkung als Kegel.

678

Bei Berechnung der Dauer, für welche die im ersten Absatz genannten Werke unter diesem Gesetze geschützt sind, wird der Zeitraum eingerechnet, welcher von dem gemäss diesem Gesetze für die Berechnung massgebenden Ereignis bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist.

'

2B

' unCChti a ·^·r*'' ^' ^a* ^e Anwendung dieses Gesetzes auf die vor durch die seinem Inkrafttreten entstandenen Werke eine Verlängerung der kungbe'ding- bisherigen Schutzdauer zur Folge, so kommt diese Verlängerung ten^schutz- ,jem Urheber und dessen Erben zugute. Andern Rechtsnachver ange f0]gerQi ajg Jen Erben, kommt die Verlängerung nur zugute, wenn der Urheber zu seinem Rechtsnachfolger in einem Dienstverhältnis gestanden ist und das Werk in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ausgeführt hat.

Gleiches gilt hinsichtlich des Schutzes, den ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise schutzloses Werk infolge der Anwendung dieses Gesetzes erlangt.

3. Ausnahmen Art. 65. Sofern für ein Werk die in Art. 2, 2. Absatz, des Rückwir- Bundesgesetzes vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht kunsan Werken der Literatur und Kunst für nachgelassene Werke dungsfäiie vorgesehene Schutzfrist beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Ge. gen öeaetzos setzes noch läuft, so bleibt für ihre Beendigung das bisherige Gesetz massgebend.

Gleiches gilt hinsichtlich der besondern Schutzfrist, welche Art. 2, 2. Absatz, des hiervor erwähnten Bundesgesetzes vom 23. April 1883 für die vom Bund, von einem Kanton, einer juristischen Person oder einem Verein veröffentlichten Werke vorsieht.

Eine auf Grund des Art. l, 3. Absatz, Art. 5, 2. Absatz, Art. 6 oder Art. 9, lit. c, des hiervor erwähnten Bundesgesetzes vom 23. April 1883 eingetretene Nachfolge in die Rechte des Urhebers behält ihre Wirksamkeit auch unter dem gegenwärtigen Gesetz für die nach dem bisherigen Gesetz begründete Dauer bei.

b. vor dem Art. 66. Wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene begangenen Handlung, welche nach diesem Gesetz widerrechtlich Handinngen. wft findet, sofern die Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme «a. Allgemeine ... '.

' ...

° ,, . ,*. , ,.

TT Bestimmung, zulassig war, weder zivil- noch strafrechtliche Verfolgung statt.

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare einer unter den ersten Absatz fallenden Wiedergabe eines Werkes dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn der Eigentümer sich hierüber mit dem Berechtigten verständigt oder, mangels einer Verständigung, die vom Bundesgericht festzusetzende Entschädigung geleistet hat.

679 Exemplare, deren Verkauf bisher auf Grund des Art. 19, 3. Absatz, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst zulässig war, dürfen auch unter dem gegenwärtigen Gesetz ohne weiteres in Verkehr gebracht werden.

Art. 67. Soweit sich aus Art. 68, 2. Absatz, nichts anderes ^J^if1115 scher Werke ergibt, können die musikalischen Werke, welche vor dem Inkraftauf mechanitreten dieses Gesetzes auf Grund von Art. 11, C, Ziffer 11, des sche Instrumente.

Bundesgesetzes vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst erlaubterweise auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente übertragen worden sind, auch nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von jedermann auf solche Vorrichtungen übertragen, sowie mittelst derselben öffentlich aufgeführt werden, ohne dass es hierzu der Einwilligung des ain Werke Berechtigten bedarf. Gleiches gilt für das Inverkehrbringen der Vorrichtungen im Inland und ihre Ausfuhr nach Ländern, in denen die Werke keinen Schutz gegen Übertragung auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente geniessen.

Art. 68. Das den Urhebern musikalischer Werke durch Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst, vom 13. November 1908, eingeräumte Recht der Übertragung ihrer Werke auf Instrumente, welche zur mechanischen Wiedergabe der Werke dienen, sowie der öffentlichen Aufführung ihrer Werke mittelst der angegebenen Instrumente unterliegt den durch die Art. 18, 19 und 20 dieses Gesetzes aufgestellten Einschränkungen.

Sind in der Schweiz musikalische Werke aus einem Lande, das dem Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft beigetreten ist, auf Grund der Ziffer 3 des Schlussprotokolles zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 erlaubterweise auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente übertragen worden, bevor Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft ihrem Ursprungslande gegenüber in Kraft getreten ist, so können sie auch nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von jedermann auf solche Vorrichtungen übertragen, sowie mittelst derselben öffentlich aufgeführt werden, ohne dass es hierzu der Einwilligung des am Werke Berechtigten bedarf. Gleiches gilt für das Inverkehrbringen der Vorrichtungen im Inland und ihre Ausfuhr nach Ländern, in denen die Werke keinen Schutz gegen die Übertragung auf Vorrichtungen für mechanische Instrumente gemessen.'

II. Verhältnis des neuen Gesetzes zu den internationalen Urheberrechtsvertriigen.

I.Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente.

680

2. Analoge AnArt. 69. Wenn oder soweit ein aus einem andern Lande ArtleMfund des internationalen Verbandes zum Schutze des Urheberrechte, «.Absatz. an ^yrer^en der Literatur und Kunst stammendes Werk auf Grund des Art. 14 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, oder des Art. 2, Ziffer II, des Zusatzabkommens vom 4. Mai 1896, oder des Art. 18, 1. Absatz, der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 in der Schweiz schutzberechtigt geworden ist, findet Art. 66, 1. und 2. Absatz, dieses Gesetzes auf das Werk entsprechende Anwendung. Gleiches gilt hinsichtlich solcher Werke, welche infolge des gemäss Art. 18, 4. Absatz, der revidierten Berner Übereinkunft erfolgenden Beitrittes eines Landes zu dieser Übereinkunft in der Schweiz schutzberechtigt werden.

m, Aufhebung Art. 70. Durch dieses Gesetz wird das Bundesgesetz vom gen Gesetzes. 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst aufgehoben.

iv, ^oMussbe-

Art. 71. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse das gegenwärtige Gesetz bekannt zu machen und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. (Vom 9.

Juli 1918.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

916

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.07.1918

Date Data Seite

571-680

Page Pagina Ref. No

10 026 802

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.