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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Verlängerung des zur Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes vorgesehenen Hauptkanale bis zur Einmündung der Salenze.

(Vom 2. Dezember 1918.)

Im Bundesbeschluss vom 25. September 1918 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes hat der Artikel l, Absatz III, folgenden Wortlaut: ,,Zur Ergänzung des durch diesen Bundesbeschluss unterstützten Unternehmens soll für die Entsumpfung der Ebene ,,des Allamands" durch Verlängerung des Hauptkanals bis oberhalb der Einmündung der Salenze in die Rhone ein neues Beitragsgesuch eingereicht werden, sobald die bereits begonnenen Studien abgeschlossen sein werden.a Die Vornahme dieser Studien ist beschleunigt worden, so dass das Projekt für die Kanalverlängerung vom Baudepartement des Kantons Wallis schon am 15. Oktober dieses Jahres dem schweizerischen Oberbauinspektorate eingesandt werden konnte.

Bevor auf die Beschreibung dieser Vorlage eingetreten wird, halten wir es für angezeigt, nochmals zu erklären, warum in dem zum Bundesbeschluss vom 25. September 1918 gehörenden Entsumpfungsprojekte der Hauptkanal oberhalb der Simplonstrasse bei Riddes in die Rhone ausmündet, während im neuen Bauentwurf die Mündungsstelle um zirka 2 km flussabwärts verlegt wird.

Die Frage der Verlegung ist schon früher geprüft worden, und zwar in einer vom schweizerischen Oberbauinspektorat ausgearbeiteten Variante, nach welcher der Hauptkanal bis zur Eisenbahnbrücke verlängert wurde, um den durch die Hoch-

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·wasserstände der Rhone verursachten Stauspiegel im Kanal um zirka 0,20 m zu senken. Die damit verbundenen Kosten schienen aber mit dem zu erwartenden Vorteil nicht im richtigen Verhältnis zu sein und deshalb wurde auf diese Lösung verzichtet.

Die Verlängerung des Hauptkanales bis zur Salenze wurde ebenfalls der Kostenfrage wegen nicht eingehender studiert. Die Ausmündung oberhalb der Strassenbrücke wurde daher beibehalten, obgleich infolgedessen gewisse Bodenflächen der Rhoneebene auf Gebiet der Gemeinden Ardon und Chamoson sich noch im Staubereich der Rhone befanden und aus diesem Grunde nicht vollständig entwässert werden konnten.

Erst im Frühjahre 1918 wurde unser Oberbauinspektorat von dem Wunsche der Gemeinden Ardon und Chamoson, ihr Gebiet ebenfalls völlig trocken gelegt zu sehen, in Kenntnis gesetzt.

Um nun die Entwässerung der oberhalb der Lizerne gelegenen Grundstücke nicht zu verzögern, beschlossen die eidgenössischen Eäte, auf Grund des mit Botschaft des Bundesrates vom 16. März 1918 vorgelegten Projektes, an die Entwässerung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes einen Bundesbeitrag zu bewilligen und fügten ihrem diesbezüglichen Beschluss vom 25. September 1918 den schon erwähnten Zusatz III bei, um dadurch das Gesuch der beiden unteren Gemeinden zu berücksichtigen.

Da der Stau der Rhone die gänzliche Entwässerung der auf Gebiet dieser Gemeinden gelegenen Sümpfe verhindert, so rnus.s ° die Ausmündung des Hauptkanales so verlegt werden, dass der Stau die trocken zu legenden Grundstücke nicht mehr erreicht.

Das nun jetzt vorliegende Projekt entspricht dieser Bedingung durch Verlängerung des Hauptkanales um 2 km, d. h. ,bis unmittelbar oberhalb der Stelle, wo sich der Salenzebaeh in die Rhone ergiesst.

L i n i e n f ü h r u n g . Von der Lizerne abwärts wird die jetzige Lage des Kanales bis ungefähr 500 m oberhalb der Simplonstrasse beibehalten. Von da an entfernt sich der neue Kanal von der Rhone, zieht sich unter der Landstrasse hindurch und wird von der Bahnlinie an in einem gewölbten Durchlass von 610 m Länge unter dem Schuttkegel der Lozence weitergeführt, um schliesslich als offener, der Rhone entlang geleiteter Kanal 60 m oberhalb der Salenze in die Rhone zu münden.

L ä n g e n p r o f i l . Dasselbe weist zwischen Rhone und Lizerne drei verschiedene Gefalle auf, nämlich 0,7 %o auf 2221 m, 0,6 %o' auf 3589 m und l %o auf 1277 m. Das unverlängerte .Projekt hatte ein durchgehendes Gefalle von 0,7 %o bis zur

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Lizerne ; wenn dieses nun auf der sumpfigen Strecke auf 0,6 %o vermindert worden ist, so geschah dies, um die Kanalsohle tiefer zu setzen und dadurch die zur gänzlichen Entwässerung des Bodens nötige Senkung des Grundwasserspiegels zu veranlassen, Q u e r p r o f i l e . Das offene Profil ist trapezförmig und hat eine Sohlenbreite von 6 m, sowie anderthalbmalige Böschungen,, deren FUSS durch Bretter mit vorgeschlagenen starken Pfählen geschützt wird. Oberhalb dieser Bretter werden die Böschungen mit einem Steinpflaster von l m Breite versehen, um der Verkrautung entgegenzuwirken und den Wasserabfluss und auch den Unterhalt des Kanales zu. erleichtern.

K u n s t b a u t e n . Die Verlängerung des Kanales gibt Anlass zur Erstellung zahlreicher Kunstbauten. Abgesehen von denjenigen auf der gemeinsamen Strecke beider Projekte sind folgende Bauten anzuführen : 1. Eine Strassenbrücke (Simplonstrasse) von 7,5 m Breite und 8m freier Öffnung ; 2. Ein gewölbter Durchlass unter der Bahnlinie der S. B. B.

und dem Schuttkegel der Lozence von 610 m Länge ; 3. Eine Strassenbrücke (Riddes-Leytroii) von 4,5 m Breite und 8 m Öffnung ; 4. Vier Feldwegbrücken von 3 m Breite und 8 m Öffnung ; 5. Eine Brücke am Rhonedamm von gleichen Abmessungen.

Die wichtigste und kostspieligste dieser Kunstbauten ist der m Durchlass unter der Lozence, der sich vom Profil 49 oberhalb der Strasse Riddes-Leytron bis jenseits des Bahnkörpers erstreckt.

Die Unterführung des Kanales auf Gebiet der S. B. B. wird den Gegenstand einer besondern Verständigung mit den Bahnbehörden.

bilden.

Auf diese Weise wird der Durchlass ganz im natürlichen Boden eingelassen sein, während der offene Kanal unterhalb des Profiles 49 durch Staudämme eingeschlossen wird, deren Krone 0,80 m über dem Hochwasserstand der Rhone liegt, um die Grundstücke vor den Einwirkungen des Rhonehochwassers zu schützen.

Der Sicherheit wegen und um Durchsickerungen zu verhüten, wird auf dieser Strecke das Böschungspflaster bis zum Höchstwasserspiegel erstellt.

Das Mauerwerk des Durchlasses besteht aus Beton, wozu Kies und Sand aus der Lozence beschafft werden.

Der Querschnitt hat die Form einer halben Ellipse, deren, kleine Axe auf der Sohle 4,5 m misst, die lichte Höhe zwischen

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Sohle und Scheitel beträgt 3,2 m. Da der Kanal kein Geschiebeführt, ist in der Sohle eine Steinverkleidung nicht vorgesehen.

Der Voranschlag für den Durchlass allein beziffert sich auf Fr. 356,915, oder Fr. 585 per laufenden Meter.

Stauverhältnisse.

Die Verlängerung des Kanales hat den Zweck, die versumpften Grundstücke der Gemeinden Ardon und Chamospn der Stauwirkung der Rhone zu entziehen und damit die Entwässerung zu ermöglichen ; es ist daher zu prüfen, inwieweit das Projekt dieser Vorbedingung entspricht.

Der Stau hängt im vorliegenden Falle von den Abmessungen und dem Gefalle des Kanales, von seiner Abflussmenge und hauptsächlich vom Wasserstand der Rhone bei der Kanalausmündung ab. Die Staukurve ist für zwei Fälle zu ermitteln : einmal für den bisher beobachteten Höchstwasserstand der Rhon& und dann für den gewöhnlichen mittleren Hochwasserstand. Um ganz sicher zu gehen, soll in beiden Fällen zugleich mit der Hochwassermenge im Kanal gerechnet werden, was in Wirklichkeit fast nie zusammentrifft.

Der Höchstwasserstand der Rhone wurde am 23. Juli 1914 erreicht und wies an der Einmündung der Salenze eine Kote von 474 m auf ; dieser Wasserstand dauerte aber nur eine Stunde und ging dann innert 24--36 Stunden wieder um ungefähr1,5 m zurück. Der durch diese Anschwellung hervorgebrachte Stau hätte bis zum Profil 177 bei km 5 gereicht und an dieser Stelle wäre der Wasserspiegel um zirka 1,6 m tiefer als der Uferrand gewesen. Wegen der kurzen Dauer dieses Hochwassers hätte dasselbe auf die Kulturen sehr wahrscheinlich keinen schädlichen Einfluss ausgeübt, dagegen zeigt es, bis zu welcher Höhe die Einfassungsdämme längs des Kanales zu erstellen sind.

Für die gewöhnlichen, häufig wiederkehrenden Hochwasserstände der Rhone kann man bei der Salenze im Mittel eine Kote von 473 m annehmen. Der entsprechende Stau im Kanal geht bis Profil 122 bei km 3,4, d. h. nur 500 m oberhalb der Stelle, wo die Stauwirkung in bezug auf die vollständige Entwässerung auf Gebiet der Gemeinden Ardon und Chamoson aufhören soll.

Dieser Punkt bei km 3,4 wird nur selten erreicht, weil Kanalhochwasser von 8 m 8 per Sekunde ganz ausnahmsweise eintreten und nur zu einer Zeit, wo die Rhone nicht bis zu dem angenommenen mittleren Hochwasserstand ansteigt. Bei mittleren Hochwasserständen von 4,6 m 3 per Sekunde im Kanal geht der

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Stau der Rhone nur bis zur Fenduebrücke, am unteren Rand -des Sumpfgebietes von Chamoson. Es ist damit erwiesen, dass die Kanalverlängerung ihren Zweck erfüllt. Durch die Ausschaltung der Stauwirkung und durch die Verringerung des Gefälles auf 0,6 %o in der sumpfigen, tief liegenden Strecke ist es möglich, auch den Grundwasserstand auf einer für die Bebauung des Landes günstigen Höhe zu halten.

V o r a n s c h l a g . Der dem Projekt beigegebene Devis bezieht sich auf die Strecke Lizerne-Rhone (Salenze) und erreicht eine Summe von Fr. 1,800,000. Nun sind aber in letzterer die Kosten der durch Bundesbeschluss vom 25. September 1918 bereits genehmigten Strecke abwärts der Lizerne im Betrag von Fr. 590,000 schon enthalten, so dass die Kosten für die eigentliche Verlängerung des Hauptkanales nur Fr. 1,800,000 minus Fr. 590,000 = Fr. 1,210,000 betragen.

Der Voranschlag berechnet sich wie folgt: Gesamtdevis nach Bundesbeschluss vom 28. September 1918.

Fr. 2,600,000.-- hiervon ab: Strecke o b e r h a l b der Lizerne: I. H a u p t k anal.

Fr. 42,000.-- ,, 500,000.-- ,, 77,000.-- ,, 122,300 --

A. Landerwerbung B. Brdarbeiten .

. Uferschutz . .

D. Kunstbauten .

E. Durchlässe bei Morge u. Lizerne ,, F. Allgemeines . ,,

31,000.-- 77,700.-- Fr. 850,000.--

II. N e b e n k a n a l e .

. Fr. 198,000.-- . ,, 147,000.--

Westkanal Ostkanal Kanal de la Grande Allée . ,, 416,000.-- Mittelkanal . ,, 310,000.-- Allgemeines . . ,, 89,000.-- pv 1 1 fin nnn _ Abzug für Haupt- u. Nebenkanäle---- Fr.2,010,000.-- bleibt für die Strecke u n t e r h a l b der Lizerne Fr. 590,000.--

481 Voranschlag für die Kanal Verlängerung.

A. Landerwerbung Fr. 50,000. -- B. Brdarbeiten . ,, 778,350.-- C. Uferschutz . . ,, 309,700.-- Kanalarbeiten . .

D. Kunstbauten a. Ausmündung in die Rhone . Fr.

4,515. 40 b. Durchlass unter d. Lozence ^ 356,915. -- c. Brücken . . ,, 119,400.-- Kunstbauten .

E. Projektkosten, Aufsicht, Allgemeines* .

Fr. 1,138,050. --

.

,, . ,,

480,830.40 181,119. 60

Zusammen für die Kanalverlängerung Fr. 1,800,000. -- Wenn nun von dieser Summe von . . . . Fr. 1,800,000. -- der schon genehmigte Betrag für die Strecke unterhalb der Lizerne von ,, 590,000. -- abgezogen wird, so bleiben noch Arbeiten im Betrage von Fr. 1,210,000.-- zu subventionieren.

---- ·-- Da nun die Verlängerung als einen Teil des Hauptkanales Sion-Riddes betrachtet werden muss, für den die eidgenössischen Räte kürzlich einen Bundesbeitrag von 50 % der wirklichen Kosten bewilligt haben, so scheint es angemessen, den gleichen Prozentsatz auch für die Verlängerung beizubehalten. Der entsprechende Beitrag würde sich daher auf 50 °/o von Fr. 1,210,000 = Fr. 605,000 belaufen.

Da diese Arbeiten, mit Rücksicht auf Kostenersparnis, Bauplatzanlagen, Wasserhaltung und Auspumpen der Gruben für Kunstbauten und besonders des Durchlasses unter der Lozence, möglichst bald erstellt werden sollten, so schlagen wir vor, eine Bauzeit von ca. 3 Jahren anzunehmen und den jährlichen Höchstbetrag auf rund Fr. 200,000 anzusetzen. Auf diese Weise könnte die Kanalverlängerung zwischen Rhone und km 3 zur gleichen Zeit mit den Arbeiten zwischen km 3 und Sitten ausgeführt werden. Wenn es überhaupt gelingt, die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte zu finden, so könnte nach dieser Annahme der Hauptkanal in einem Zeitraum von 3 bis 4 Jahren beendigt sein.

Die Fläche der zu entwässernden Grundstücke auf Gebiet der Gemeinden Ardon und Chamoson hat eine Ausdehnung von Buudcsblatt. 70. Jahrg. Bd. V.

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ca. 268 ha; somit würden die Auslagen per ha --

= 268 Fr. 4515 betragen. Für das ganze Unternehmen, von Sitten bis Riddes, würden sich die Kosten für die Entwässerung einer ha Sumpffläche auf 3'810'000 = Fr. 3 175 stellen.

1,200 Die schweizerische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei verzichtet darauf, die forstlichen Bedingungen des Bundesbeschlusses vom 25. September 1918 durch weitere forstliche Massnahmen zu ergänzen.

Wenn die beteiligten Gemeinden sich energisch ans Werk machen, so kann in wenigen Jahren in einer für den Landbau sehr günstigen Gegend viel bebauungsfähiges Land gewonnen werden.

Die Bevölkerung findet eine sichere und lohnende Beschäftigung und wird bald imstande sein, zugunsten der weniger bevorzugten Gegenden unseres Landes durch ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse einen gewissen Ausgleich zu schaffen.

Somit erlauben wir uns, Ihnen den folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Verlängerung des zur Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes vorgesehenen Hauptkanales bis zur Einmündung der Salenze.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. August 1918, des Bundesbeschlusses vom 25. September 1918 betreffend Entsumpfung der Rhoneebene, zwischen Sitten und Riddes, Art. l, IH, einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1918, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Wallis wird für die Verlängerung des zur Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Sitten und Riddes vorgesehenen Hauptkanales, bis zur Einmündung der Salenze, ein Bundesbeitrag von 50 °/o der wirklichen Kosten zugesichert, bis zum Höchstbetrage von Fr. 605,000 als 50 % der Voranschlagssumrne von Fr. 1,210,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden drei Jahre in Aussicht genommen, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses · Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 200,000 festgesetzt.

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Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, sowie die Kosten der Perimeteraufnahme, des endgültigen Ausführuingsprojektes und des zugehörigen Voranschlages. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorate sind die endgültigen Ausführungspläne, sowie die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom schweizerischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Es wird dem Kanton Wallis eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Wallis zu besorgen und vom schweizerischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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1918

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961

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1918

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476-484

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