878 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kanton sregierungen betreffend die Durchführung der allgemeinen Verbilligung der Milch.

(Vom 2. Mai 1918.)

Hochgeachtete Herren !

In unserm Kreisschreiben vom 23. April 1918 betreffend die Mi Ich Versorgung haben wir Ihnen die Zustellung eines Bundesratsbeschlusses betreffend den Milchpreis in Aussicht gestellt.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Bundesratsbeschluss vom 1. Mai 1918 betreffend die Gewährung von Beiträgen zur allgemeinen Verbilligung der Milch vorzulegen und fügen folgende Bemerkungen bei : Das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement wird zu diesem Bundesratsbeschluss noch Ausführungsvorschriften erlassen.

Es ist aber unmöglich, sie Ihnen heute schon zuhanden der kantonalen und Gemeinde-Milchämter zugehen zu lassen, und doch bedarf der Bundesratsbeschluss verschiedener Erläuterungen.

Wir geben Ihnen diese im Nachstehenden, bemerken aber, dass sie keineswegs erschöpfend sind; immerhin ermöglichen sie Ihnen und den mit der Durchführung der ganzen Aktion betrauten Organen, im ganzen den zum Ziele führenden Weg zu finden.

Im einzelnen haben wir folgendes zu sagen : Zu Art. 2. Der Beitrag des Bundes soll nur für sogenannte K o n s u m m i l c h , also für T r i n k m i l c h , nicht aber für gewerblich verwendete Milch gewährt werden. Bäcker, Konditoren, Kaffeehäuser, Restaurants u. dgl. haben für die in ihren Betrieben gewerblich gebrauchte Milch den vollen Preis zu bezahlen; in den Städten z. B. 40 Rappen pro Liter. Der Beitrag des Bundes

879

beträgt 3 Rappen pro Liter Konsum milch und wird nur geleistet, sofern n. der Kanton ebenfalls l Rappen beiträgt; b. der Kanton die Gemeindon anhält, an die ihm erwachsende» Kosten etwas beizutragen.

Diese Verpflichtung der Gemeinden ist durchaus notwendig.

In vielen Gemeinden wird nämlich die nötige Kontrolle nur dann wirksam und genau durchgeführt, wenn sie die Kosten tragen helfen müssen. Die Kontrolle liegt aber in erster Linie bei den Gemeinden.

über die Höhe dieses Beitrages bestimmt der Bundesratsbeschluss nichts. Die Kantonsregierungen mögen ihn nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse bestimmen.

In besondern Ausnahmefällen kann das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement auf begründetes Begehren der Kantonsregierung die Beitragspflicht einzelner Gemeinden aufheben, sofern für die Durchführung einer guten Kontrolle in der betreifenden Gemeinde Gewähr geboten wird.

Zu Art. 3. Der Bundes- und Kantonsbeitrag (insgesamt wenigstens 4 Rappen pro Liter) soll die Milch so verbilligen, dass der Konsument in der Regel im Sommerhalbjahr 1918 für den Liter höchstens 3 Rappen mehr bezahlen muss, als im Winter 1917/18.

Zu Art. 4. Die Bundesbeiträge dürfen nur ausgerichtet werden : «. für die vom schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement festgesetzten Tagesrationen ; fe. einstweilen gelten folgende Tagesrationen : für Erwachsene höchstens 0,5 Liter; für Kinder unter 15 Jahren höchstens 1,0 Liter; c. selbstverständlich wird der Beitrag nur für die tatsächlich gekaufte Milchmenge gewährt.

Es ist z. B. anzunehmen, dass zurzeit noch nicht so viel Milch vorhanden ist, dass allen Kindern unter 15 Jahren l Liter täglich verabfolgt werden kann.

Zu Art. 5. Der Bundesbeitrag kommt nicht jedem zu, der Milch trinkt.

So sind a u s g e s c h l o s s e n : 1. Alle Personen, die in der Schweiz nicht ständigen Wohrtsitz haben.

880

2. S e l b s t v e r s o r g e r , die aus ihrem Betriebe so vie!

Milch gewinnen, dass sie ihren Bedarf an Trinkmilch nach Massgabe der oben genannten Rationen decken können. Selbstverständlich hat auch das in ihrem Haushalt verpflegte Personal keinen Anspruch auf die verbilligte Milch.

Über Selbstversorger, die Milch zukaufen müssen, wird weiter unten das Nähere gesagt.

3. Landbesitzer und Pächter, die aus unwesentlichen Gründen auf die Haltung von Milchkühen und Ziegen verzichten.

Es muss durchaus verhütet werden, dass jemand, der Milchtiere hält, sie aufgibt, um verbilligte Milch beziehen zu können.

4. Gäste in Hotels, Wirtschaften, Restaurants, Kaffeehäusern, Kaffeehallen, Konditoreien und dgl. Betrieben, die nicht als eigentliche Pensionäre in diesen Betriehen dauernd und regelmässig verpflegt werden.

Der sogenannte Kurgast, der Reisende, der Gast im Kaffeehaus und in der Konditorei soll nicht auf Kosten der Allgemeinheit billigere Milch erhalten.

Über Pensionäre wird weiter unten das Erforderliche mitgeteilt werden.

5. P e r s o n e n , die in e i n e m Betriebe tätig s i n d und in diesem B e t r i e b e zugleich v e r p f l e g t werden.

Hierher gehört z. B. das Hotelpersonal, das Personal in den Wirtschaften, Kaffeehäusern und Arbeiter, die bei ihrem Meister Kost, meist auch Logis, geniessen.

Für alle dieso Personen hat der Betriebsinhaber den vollen Preis zu bezahlen.

Diese Ausnahme ist schon deshalb gerechtfertigt, weil in vielen Fällen dieses Personal gar nicht die ihm zukommende Milchration erhält. Die Gefahr des Missbrauchs wäre gross.

6. Personen oder Familien, die ihre Milch aus irgendwelchen Gründen schob zu einem billigeren Preise erhalten, als er in der betreffenden Gemeinde üblich ist, z. B. Viehbesitzer, die ihre Milchtiere nicht in eigenem Betriebe halten, oder Personen und Familien, die von ihren Pächtern die Milch billiger erhalten.

So bleiben als b e z u g s b e r e c h t i g t : 1. Alle Personen, die ständigen Wohnsitz in der.Schweiz haben und

881 «

·n. eigenen Haushalt fähren; b. als Ledige oder Alleinstehende, falls sie keinen eigenen Haushalt haben, in einer Pension oder Kostgeberei sich ständig und regelmässig verpflegen, oder z, B. mindestens das Morgenessen einnehmen.

2. G e m e i n n ü t z i g e A n s t a l t e n a l l e r A r t , wie Spitäler, Heime, Waisenhäuser, Altersasyle, Krippen, Säuglingsheime, Milchküchen, Fürsorgeeinrichtungen u. dgl. mehr.

Wer in einem Haushalte oder in einer Anstalt regelmässig verpflegt wird, hat somit Anspruch auf den Bundesbeitrag, sobald ständiger Wohnsitz nachgewiesen ist.

3. S e l b s t v e r s o r g e r , die Milch zukaufen müssen, sofern .sie aus ihrem Betriebe nicht die ihnen nach Massgabe der oben genannten Rationen zukommende Menge Milch gewinnen.

In Zweifelsfällen wird man überall da, wo der Bundesbeitrag dem Konsumenten auch wirklich zugute kommt, nicht engherzig verfahren dürfen.

Zu A r t . 6. Die Durchführung dieser Aktion ist dem e i d g e n ö s s i s c h e n F ü r s o r g e a m t übertragen, soweit nicht rein milchtechnisch Fragen zu behandeln sein werden; für diese ist das e i d g e n ö s s i s c h e M i l c h a m t die zuständige Stelle. Das eidgenössische Fürsorgeamt wird vor allem die Abrechnungen -entgegennehmen und über Ausnahmen von der Regel entscheiden.

In den Kantonen bleibt die Durchführung der Aktion den Kantonsregierungen überlassen. Sie haben hierbei freie Hand, damit sie die Kontrolle über die von den einzelnen Berechtigten bezogene Milch and das Abrechnungswesen nach ihren besondern Verhältnissen einrichten können.

Immerhin behalten wir uns einlässliche Kontrollen vor; so werden z. B. die Inspektoren des Milchamtes bei der Durchführung dieser Aktion und bei der Kontrolle mitwirken. Wir werden uns mit der blossen Nachrechnung der kantonalen Rechnungen nicht bescheiden können.

Wir ersuchen Sie daher, Ihre kantonalen Ausführungsorgane sowohl, als auch die Gemeindebehörden und Gemeindelchämter .aufzufordern, das Möglichste zu tun, damit die Kontrolle der Milchbezüge bald wirksam einsetzen kann.

In den grössern Gemeinden wird man das Markensystem, in kleinern das System der Kundenliste wählen.

882

Zu A r t . 7. Ihre Vollzugs- und Strafbestimmungen werden Sie erst entwerfen und uns zur Genehmigung einsenden können, wenn wir Ihnen unsere AusführungsVorschriften werden zugestellt haben. Es sei aber bemerkt, dass diese ungefähr das enthalten werden, was dieses Kreisschreiben mitteilt.

Zu A r t . 8. Strafbestimmungen.

Unter Strafe steht vor allem der unberechtigte Bezug von Bundesbeiträgen, sei es, dass Personen oder Familien verbilligte Milch beziehen, die keinen Anspruch darauf haben, sei es, dass Berechtigte mehr beziehen, als ihnen zukommt, sei es, dass einzelne Milchhändler sich unerlaubte Machenschaften zu Schulden kommen lassen. Endlich ist vorzuschreiben, dass die mit Bundesbeitrag gekaufte Milch weder zu gewerblichen Zwecken verarbeitet werden, noch an gewerbliche Betriebe oder an Nichtberechtigte verkauft oder verschenkt werden darf.

Wir ersuchen Sie, gegen Fehlbare scharf vorzugehen.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schioeis. Volkswirtschaftsdepartemeiit : Scliulthess.

Im Verlag des Art. Institut Orell Füssli in Zürich ist erschienen :

Systematisches Register zu den geltenden Staatsverträgen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone mit dem Ausland.

Im Auftrag des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartemeats verfasst von Dr. Paul Marx.

Das Register ist mit finanzieller Beihülfe des Bundes erstellt worden und wird den Behörden der Kantone und Gemeinden zum reduzierten Preis von Fr. 6 das gebundene Exemplar abgegeben.

Die Bestellungen sind direkt an den genannten Verlag zu richten.

B e r n , den 3. Mai 1918.

.

(2.).

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

883

Amt für Gold- und Silberwaren.

"Verzeichnis der

auf Grund des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 und des Bandesratsbeschlusses vom 13. März 1916 zum gewerbsmässigen Ankauf (oder Tausch), Einschmelzen oder Probieren von Gold-, Silber- und Platinabfallen ermächtigten Firmen.

1. Arnold, H. & Steiwachs, 2. Arnoux, Constant, 3. Ash, Claudius Sons & Cie., Ltd. (London), 4. Auer & Cie. (A.-G.), 5. Aufranc & Cie. (A.-G.), 6. Bader, Marcel, 7. Banque cantonale neuchâteloiae, S. Banque cantonale neuchâteloise, 9. Banque cantonale neuchâteloise, 10. Banque cantonale neuchâteloise, 11. Banque du Locle,

Genf, Le Noirmont,

Käufer und Schmelzer.

Käufer uud Schmelzer.

Zürich, Zürich, Biel,

Käufer.

Käufer.

Käufer, Schmelzer uud Probierer.

Käufer.

Genf,

'

Neuenburg,

Käufer.

La Chaux-de-Fonds, Käufer.

Le Locle,

Käufer.

Fleurier, Le Locle,

Käufer.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

12. Basler Glühlampenfabrik A.-G., Basel, 13. Bauingartner,Wwe.Caroline, Genf, 14. Bender, Dr. & Hobein, Dr., Zürich, 15. Berkowitsch, S., Zürich, 16. ,,Bijoux-Genève, S. A., Genf, 17. Bindschedler & Siegl, St. Gallen, 18. Blänc, Henri, Genf, 19. Bloch, M. A., Vivis, 20. Blum & Cie., Fabrik ,,Ebel", La Chaux-de-Fonds,

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

884 21. Bluru, Jules, 22. Blum, Martin, Fabrik ,,L'union", 23. Bôle, Louis fils, 24. Bolle-Tombet, A., 25. Borel-Calame, Georges, 26. Bosshard & die., 27. Bouille, Virgile, 28. Brunner-Gabus, Seun fils, 29. BuesB & Gagnebin, 30. Buetti, Luigi, 31. Burger, Max, 32. Chappatte-Dornier, A., 33. Courvoisier, L., 34.

35, 36.

87.

-38.

39.

40.

41.

Cuanillon, Fritz, Delachaux, Auguste (A.-G.), Demornex, Wwe. M., Ditisheim & Cie., Doret, C. M., Drigalla, E., Dubois, Edmond, Dubois, Léon,

La Chaux-de-Fonds, Käufer uud Schmelzer.

Basel, Le Locle, Genf, La CIiaux-de-Fonds, Zürich, Les Bois (lierncr Jur»),

Le Locle, La Chaux-dn-Fonds, Locamo, Rorschach, Fleurier, La Chaux-de-Fonds, Biel, Travers, Genf, La Chaux-de-Fonds, La Chaux-de-Fonds, Zürich, La Chaux-de-Fonds, La Chaux-de-Fonds,

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer uud Schmelzer.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer Käufer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

·Le Locle, DuBois & L'Hardy, La Chaux-de-Fonds, Ducommun, G. & C., Schaffhausen, Eggenberger, J., Eidgenössische Bank (A.-G.), La Chaux-de-Fonds, ,,Elfa", elektrotechnische Käufer.

Fabrik, Aarau, 47. Etablissement métallurgique de Vicnno (Isère), La Chuux-de-Fonds, Käufer, Schmelzer uud Probicrcr.

La Chaux-de-Fonds, Käufer.

48. Fabrik Movado, Käufer.

Zürich, 49. Felder, J., Käufer.

Zürich, 50. Felder, M., Beri), Käufer und Schmelzer.

51. Forestier, Emil, Käufer und Schmelzer.

Lausanne, 52. Fossati, G-, Käufer und Schmelzer.

53. Frischknecht, F., St. Gallen, Käufer, Schmelzer und 54. Frutiger, Max, Genf, Probierer.

Käufer und Schmelzer.

Le Locle, 55. Gabus frères, Käufer und Schmelzer.

Genf, 56. Gay frères & Cie., Käufer und Schmelzer.

57. Gentil & Cie., Le Locle, 42.

43.

44.

45.

46.

885 58. Gesellschaft für elektrochemische Industrie, 59. Gesellschaft für Verwertung von Abfällen, vorm. T. Levi-Isliker, SO. Gimmi, J., 61. Oindrat & Kmiehel, 62. Girard frères, 63. Goldsand-Schnabel, J., 64. Grabherr, Ed., 65. Graedel, Emil, 66. Graedel, Hans, 67. Groejean, Marcel, 68. Grumser, Pierre, 69. Guillod & Cie., 70. Gut, Fritz, 71. Guyot, AIcide, 72. Häfliger-Ambühl, Catherine, 73. Häfliger, W., 74. Hage, G., 75. Hage, W.; 76. Hauser-Muthys, Frieda, 77. Hentscb, Forget, Achard & Cie., 78. Hess, Emil, 79. Hintermann, Arnold, 80. Hoch, Caroline, 81. Hocbreutiner & Robert (A.-G.), 82. Hochreutiner & Robert (A.-G.), 83. Hof er, Edouard, 84. Hofer, Ernest, 85. Hoffmann, A., 86.

87.

88.

89.

Huber, J., Huber, Karl, Hugueain frères & Cie., Huguenin, Jean-0.,

90. Jaccard & Cie., 91. Jeangros, C. & fils,

Turgi,

Käufer.

Birsfelden-Basel, St. Gallen, Traniliagen, Grenchen (Soiotham), Zürich, Walzenhausen.

Huttwil, Burgdorf, Lausanne, Lausanne, La Chaux-de-Fonds, Borgen, La Chaux-de-Fonds, Luzern, Luzern, Zürich, Zürich, Zürich,

Käufer.

'Käufer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer..

Käufer.

Käufer.

Käufer und SchmelzerKäufer und Schmelzer,.

Käufer.

Käufer nud Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer: Käufer und Schmelzer..

Käufer.

Käufer.

Käufer und SchmelzerKäufer und Schmelzer..

Käufer.

Genf, Flawil, Zürich, Zürich,

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Pesny bei Genf,

Käufer, Schmelzer und, Probierer.

La Chaux-de-Fonds, Käufer, Schmelzer und Probierer.

Käufer.

Genf, Käufer.

JBiel, Käufer, Schmelzer und' Genf, Probicrer.

Käufer uud Schmelzer.

Zürich, Käufer und Schmelzer.

Appenzell, Käufer und Schmelzer.

Le Locle, La Chaux-de-Fonds, Käufer, Schmelzer und; Probierer.

Käufer und Schnielzeiv Le Locle, Pruntrut und Käufer und Schmelzer; Montfaucon,

886 92. Jeanniaire, H.,

Biel,

93.

94.

96.

96.

97.

98.

99.

100.

101.

102.

103.

104.

105.

106.

107.

108.

109.

110.

111.

112.

113.

114.

115.

116.

Jeanneret, A. G., La Chaux-de-Fonds, Jeanrenaud, Ali, La Chaux-de-Fonds, Schaffhausen, Jezler & Cie., Neuenburg, Jobin & Cie., Genf, Jobin & Cie., Kantonalbank von Bern, Filiale Biel, Kantonalbank von Bern, Filiale Le Noirmont, Kantonalbank voli Bern, Filiale Saignelégier, Zürich, Karasek, M., Kessenich, E., Basel, Bern, Kirchner, Carl, Klarer-Enzler, J., Appenzell, Klinkicht, E., Bern, Koelliker, A. & Cie., (A.-G.),, Zürich, Kramer, Paul, La Chaux-de-Fonds, Kramer, Paul, Neuenburg, Zürich, Krämer, S., Kumpel-Küster, H., Schaffhausen, Zürich, Kunz, Paula, Küster, Louis.

La Chaux-de-Fonds, Kreuzungen, Labhardt, C. F., Landergott., Rudolf, Winterthur, Schaffhausen, Lang, A., La Nationale (A.-G.), St. Immer,

117.

118.

119.

120.

121.

122.

Laplace & Humbert-Droz, Ledergerber, H., Leuba frères, Levaillant-Kahn, Marc, Luginbühl, Rosa, Maire, Georges,

Genf, Flawil, La Chaux-de-Fouda, Basel, Bern, Le Lode,

123.

124.

125.

126.

127.

128.

129.

130.

181.

Mathez & Cie., Meister, E., Meyrat, Charles, Meyrat, Charles, Montbaron, A., Morgenbesser, S. H., Marle & Schultbess, Niggli & Cie., Nüchem-Leuthold, Emma,

Renan (Berner Jura), Zürich, Neuenburg, Lausanne, Neuenburg, Zürich, Bern, Zürich, Zürich,

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

Käufer und'Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Käufer und Schmelzer.'

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

887 Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Käufer und Schmelzer.

Zürich, ' 137. Peter, Em., Käufer und Schmelzer.

Genf, 138. Petite, Louis & fils, Käufer.

Lausanne, 139. Piot, Charles, La Chaux-de-Fonds, Käufer.

140. Plaat, Hugo, Käufer und Schmelzer.

Bern, 141. Pochon frères, Käufer.

Zürich, 142. Polakowski, B., Käufer.

Genf, 143. Ponti, Gennari & Cie., Käufer.

144. Pury & Cie., Neuenburg, La Chaux-de-Fonds, Käufer.

145. Pury & Cie., Käufer und Schmelzer.

Delsberg, 146. Rais, François, 147. Reutter & Cie., La Chaux-dë-Fonds, Käufer.

Käufer.

148. Reymond, John, Lausanne, Käufer.

149. Reymond, J. H., Lausanne, La Chaux-de-Fonds, Käufer.

150. Richard fils, Käufer.

151. Rochat, Léon, Cernier, Käufer, Schmelzer und 152. Roesgen, A., Genf, Probierer.

La Chaux-de-Fonds, Käufer und Schmelzer.

153. Roth & Cie., Käufer154. Roussillon, L., Genf, .

Käufer und Schmelzer.

155., Bui & Witz, Basel, Käufer.

156.. Ruffy, Louis, Lausanne, 157. . Rusinek, M., Käufer.

Basel, 158. . Sandoz, Georges-Jules, La Chaux-de-Fonds, Käufer.

159.. Saudoz, Hermann, Les Ponts-de-Martel, Käufer und Schmelzer.

160.. Schaetti-Walder, Emilie, Zürich, Käufer.

161. , Schärer & Cie., Zürich und Bern, Käufer und Schmelzer.

Bern, Käufer.

162.. Schärer, M., A.-G., 163.. Scherer, V., & Cie., Genf, Käufer, Schmelzer und Probierer.

164.. Schränk, Franz, Kreuzungen, Käufer.

165.. Schweizerische Glühlampenfabrik (A.-G.), Zug, Käufer.

166.. Schweizerische Volkshank:, St. Immer, Käufer.

167.. Société d'apprêtage'd'or (A.-G.), La Chaux-de-Fonds, Käufer und Schmelzer.

168.. Spätig & Cie., La Chaux-de-Fonds, Käufer und Schmelzer.

169.. Spillmann, C. R., La Chaux-de-Fonds, Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

170.. Spreuer & Cie., Genf

132.

133.

134.

135.

136.

.rantuion, i)., Peisker, Aug., Pellaton, Arthur, Perrenoud, Z. & Cie., Perret & Cie.,

Bundesblatt.

La Chaux-de-Fonds, Basel, Bern, La Chaux-de-Fonds, La Chaux-de-Fonds,

70. Jahrg. Bd. II.

57

171.

172.

173.

174.

Stäheli's Wwe., E., Stalder frères, Steiger, Albert, Steinlauf, D.,

Frauenfeld, St. Immer, St. Galleu, Zürich,

175. Stern, Raoul & Lamunière, S. A., 176. Strenitz, Emil, 177. Stucki, Robert, 178. Satter & Cie., 179. Syndicor S. A., 180. Thorner, Itzek, 181. de Trey, Gebrüder, 182. Tschudy, A., 183. Usine des Reçues (A.-G.), 184. Usine genevoise de dé. grossissage d'or, 185. Usine genevoise de dégrossissage d'or, 186. Usine genevoise de dégrossissage d'or,

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Genf, Zürich, Biel, Fleurier, La Chaux-de-Fonds, Zürich, Zürich, Bischofszell, La Chaux-de-Fonds,

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer Käufer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer und Schmelzer.

Käufer, Schmelzer und Probierer.

Geaf, Käufer, Schmelzer und Probierer.

La Chaux-de-Fonds, Käufer, Schmelzer und Probierer.

Biel, Käufer, Schmelzer und Probierer.

187. Vuille-Sahli, N., Neuenburg, Käufer.

188. Weber, A. & Cie., Bern, Käufer und Schmelzer.

189. Weibel & Cie., Fieurier, Käufer.

190. Weise, Paul, Zürich, Käufer und Schmelzer.

191. Wenger-Bangerter, Marg., Lausanne, Käufer.

192. Wertheimer, Aline, Lausanne, Käufer.

193. Wirth, Ulrich, Burgdorf, Käufer und Schmelzer.

194. Wyttenbach, Chr., Zürich, Käufer.

195. Zandt, H., Basel, Käufer, Schmelzer und Probierer.

196. Zanelli, J., Biel.

Käufer, Schmelzer und Probieren 197. Ziehme, G. H. E., Zürich, Käufer und Schmelzer.

198. Zürcher Glühlampenfabrik (A.-G.), Zürich, Käufer.

Kontrollämter für Gold- und Silberwaren.

(Zum Einsclvmelzen von EdeT/metallabfällen ermächtigt.)

Biel, La Chaux-de-Fonds, Delsberg, Fleurier, Genf, Grenchen (Solotburn), Le Lode, Neuenburg, Le Noirmont, Pruntrut, St. Immer, Schaffhausen und Tramlingen.

B e r n , den 1. Mai 1918.

Eidg. Amt für Gold- und Silberwaren.

889

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

JVIonai Jauuar bis Ende März April ,,

.

1918 104 26

1917 248 .37

Januar bis Ende April

.

130

285

Zu-oder Abnahme -- 144 -- 11 -- 155

B e r n , den 4. Mai 1918.

(B.-B. 1918, II, 310.)

Schweiz. Auswanderungsamt

Erlöschen der Auswanderungsagentur Robert Bridel (Reisebureau Rotterdam) in Genf.

Das am 22. Oktober 1912 Herrn Robert Bridel in Genf erteilte Patent zum Betriebe der Auswanderungsagentur ,,Reisebureau Rotterdam" ist am 25. März 1918 infolge des Todes des Inhabers erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur des Herrn Robert Bridel in Genf deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 25. März 1919 zur Kenntnis zu bringen. ' B e r n , , d e n 27. April 1918.

(2.).

Schweizerisches Auswanderungsamt.

Zollrevision von Reiseeffekten.

1. Reisende nach der Schweiz haben zur Vermeidung von Anständen bei der Rückkehr dem Eintrittszollamt mitzuteilen, ob und in welcher Menge sie neue oder anscheinend neue Gegenstände, inbegriffen Kleidungsstücke und Schuhe, mit sich führen, worauf diese zollamtlich vorgemerkt werden.

2. Reisende nach dem Ausland, die Gepäck mit sich führen, haben dem Austrittszollamt eine bestimmte Erklärung abzugeben, ob und in welcher Menge sie Gegenstände mit sich führen, die dem Ausfuhrverbot unterliegen. Kann der Reisende aus Un-

890

kenntnis der diesbezüglichen Bestimmungen keine Antwort geben, so wird das Zollamt ihm das Verzeichnis der zur Ausfuhr verbotenen Waren mit zweckdienlicher Belehrung vorlegen. Die Revision des Gepäcks darf erst dann vorgenommen werden, wenn eine bestimmte Erklärung des Reisenden vorliegt.

Die Nichtanmeldung oder die Verheimlichung zur Ausfuhr verbotener Waren im Gepäck oder auf dem Leibe wird im Entdeckungsfalle als Widerhandlung betrachtet und dementsprechend geahndet.

Die freie Ausfuhr von Reisendengepäck ist beschränkt auf persönliche Effekten bzw. Kleider, Schuhe u. dgl., welche deutlich sich als gebraucht bzw. getragen erkennen lassen, dem betreffenden Reisenden zu Eigentum gehören und zu dessen eigener Benützung dienen. Nur ganz kurze Zeit getragene Kleider und Schuhe werden nicht als gebraucht betrachtet.

Im Reisenden verkehr dürfen- ohne besondere Bewilligung nicht mehr als drei Paar gebrauchte Strassenschuhe ausgeführt werden, sofern nicht durch zollamtlichen Ausweis nachgewiesen wird, dass mehr als diese Anzahl eingebracht wurde.

Als Reisebedarf (Proviant) wird zurzeit zugelassen: An Personen schweizerischer Nationalität: l1^ kg total: Wurstwaren (Salami und Mortadella ausgenommen), \ , .. , Fleisch- und Fischkonserven in Büchsen, Schokolade, > . ,, «,, Konfitüren, frische Früchte, J Je ° U g Backwerk inkl. Brot: eine Tagesration. (Mitnahme gestattet, wenn dem Ausreisenden am Tage der Abreise Gebäck auf Grund der Brotkarte noch zusteht. Siehe Vorschriften auf derselben.)

An Personen ausländischer Nationalität : l kg total : Wurstwaren (Salami und Mortadella ausgenommen), l höchstens Frische Früchte, / je 500 g.

Backwerk inkl. Brot: eine Tagesration.

(Mitnahme gestattet, wenn dem Ausreisenden am Tage der Abreise Gebäck auf Grund der Brotkarte noch zusteht. Siehe Vorschriften auf derselben.)

Kinder unter 10 Jahren haben Anspruch auf die Hälfte obengenannter Quantitäten.

Im Grenzrayon wohnende und nach Grenzortschaften ausreisende Personen, sowie solche, die öfters die Grenze passieren, insbesondere Personen, welche bereits vom kleinen Grenzverkehr profitieren, sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.

891

Es ist im übrigen dem Ermessen der Zollämter überlassen, zu bestimmen, ob diese Vergünstigung den Reisenden zugestanden werden kann oder nicht.

Hinsichtlich der Ausfuhr von Umzugs-, Aussteuer-, Erbschaftsgut, sowie von vor- oder nachgesandten Reiseeffekten im Frachtoder Gepäckverkehr erteilen die Zollämter die nötige Auskunft.

Reisendengepäck, das als Fracht-, Eil-, Gepäck- oder Expressgut nach dem Ausland befördert wird, kann nur gegen Vorweisung des Reisepasses des Eigentümers und, wo vorgeschrieben, einer Ausfuhrdeklaration zollamtlich abgefertigt werden.

Im Paketpostverkehr bedarf es zur Ausfuhr von Reiseeffekten einer Bewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion (Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf).

B e r n , den 22. April 1918.

(2..)

Eidg. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Burgdorf-Thun-Bahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die elektrische Bahn von Hasle-Rüegsau (Anschluss an die Emmentalbahnstation) bis zum Anschluss an den S. ß.B.-Bahnhof Thun in einer baulichen Länge von 33,3 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 2,000,000, das zur Rückzahlung des Anleihens von Fr. 1,400,000 von 1898 und Deckung der Kosten für Erweiterung und Verbesserung der Bahnanlage, sowie zur Vermehrung des Betriebsmaterials verwendet werden soll.

Soweit das Benutzungs- und Eigentumsrecht von Bahnhöfen, Bahnstrecken etc. anderer Verwaltungen in Frage kommt, bleiben die Drittmannsrechte vorbehalten.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 15. Mai 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 26. April 1918.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

892

Schweizerisches Bundesgericht.

Das

Bundesstrafgericht hat in seiner am 9. April 1918 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1.--3.

4. Bieter, Rudolf, aus Deutschland, wohnhaft in Lindau am Bodensee ; 5. Bernhard, A., aus Deutschland, wohnhaft in Lindau oder München; Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiet, erkannt: 1. Die Angeklagten M., P., Bieler und Bernhard werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt : a.--e d. Bieler, Rudolf, in contumaciam zu vier Monaten Gefängnis, 500 Fr. Busse und zwei Jahren Landesverweisung; e. Bernhard, A., in contumaciam zu vier Monaten Gefängnis, 500 Fr. Busse und zwei Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbussen sind im Falle" der Nichteinbringlichkeit innert drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

4 5. Die Kosten des Verfahrens werden'jedem Angeklagten zu 1/6 auferlegt.

6. Die Gerichtsgebühr wird auf 50 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

7 8. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es die Verurteilten Bieler und Bernhard betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 9. April 1918.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident:

Merz.

Der Protokollführer: Pedrazzini.

893

Schweizerisches Bundesgericht.

Das B u n d e s s t r a f g e r i c h t hat in seiner am 11. April 1918 in Zürich abgehaltenen Sitzung in ·Sachen der Schweiz. Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen l 2. Maier, Georg, Landwirt, von Herdern (Baden), flüchtig, Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiet, e r k an n t : 1. Die Angeklagten Th. M. und Georg Maier werden der .Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: a. Th. M. . . . .

b. Georg Maier in contumaciam zu zwei Monaten Gefängnis, 150 Fr, Busse und zwei Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten zu gleichen Teilen, unter gegenseitiger solidarischer Haftung fürs Ganze, auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 40 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Georg Maier betrifft, -einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 11. April 1918.

Im Namen des Bundesstrafgerichts: Der Präsident:

Merz.

Der Protokollführer: Pedrazzini.

894

VerschoJlenheitsruf.

Das Bezirksgericht Tablât (Kt. St. Gallen) hat in seiner Sitzung vom 21. Januar 1918 beschlossen, gegen Michael Schedler, Gärtner, von Tübach, geb. 3. Oktober 1851, Sohn des Peregrin Schedler und der Barbara Katharina geb. Hirzel, im Januar 1879 angeblich nach Frankreich ausgewandert, das Verschollenheitsverfahren einzuleiten.

Der Genannte und alle, die über dessen Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich bis 13. Februar 1919 beim Präsidium des Bezirksgerichtes Tablât zu melden, ansonst die Verschollenheitserklärung ausgesprochen und die Erbschaft verteilt würde.

St. F i d e n , den 1. Mai 1918.

Bezirksgerichtskanzlei Tablât.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen.

für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der

895 Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

· Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen.

sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Dlenstatatellung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Bundeskanzlei

Vizekanzler

Erfordernisse

AnBesoldung meldungitermlt!

6200

bis 10,300 nebst Teuerungszulage

25. Mai 1918

(SOll. Mai 1918

4200 Abgeschlossenes juribis stisches Studium, Kenntnis der Landes5800 Innerpolitische Abteilung sprachen (2..)

Für den Fall einer Beförderung wird gleichzeitig die Stelle eines Kanzleisekretärs II. Klasse zur Besetzung ausgeschrieben; Besoldung: Fr. 3700--4800 ; Erfordernisse : wie oben.

Die Stellen sind provisorisch besetzt.

Politisches Departement,

Kanzleisekretär I. Klasse

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.05.1918

Date Data Seite

878-895

Page Pagina Ref. No

10 026 723

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.