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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Ernährungsamtes an die Regierungen der Kantone betreffend Rationierungsvorschriften für das Wirtschaftsgewerbe.

(Vom

16. Dezember 1918.)

Hochgeehrter Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Es ist dem eidgenössischen Ernährungsamt von verschiedenen Seiten, und zwar von Amtsstellen wie von Privaten, berichtet worden, dass die bestehenden Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bundesratsbeschlusses betreffend die Einschränkung der Lebenshaltung vom 11. Juni 1917, in einer Anzahl von Hotels, Restaurants und Wirtschaften entweder gar nicht oder nur mangelhaft gehandhabt werden. Die Gastgewerbe der Städte beklagen sich darüber, dass gegenüber den Wirtschaften auf dem Lande weniger streng vorgegangen werde als in den Städten. So sind Klagen laut geworden über vorschriftswidrige Abgabe von Butter, über Abgabt) einer grössern Quantität Zucker, als der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1917 gestattet etc. Die Vorschriften über die Rationierung, A b n a h m e der v e r s c h i e d e n e n L e b e n s m i t t e l k a r t e n etc., werden nicht überall innegehalten ; auch erfolgen oft Abgaben von Nahrungsmitteln, ohne dass die entsprechende Rationsmarko abverlangt wird.

In einzelnen Landesgegenden werden die Vorschriften betreffend Butterabgabe dadurch illusorisch gemacht, dass die Gäste ohne Fettkarten Butter erwerben und nach den Gasthäusern bringen. Die Wirte können dieser Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Butterversorgung nur mit Unterstützung der lokalen Behörden entgegenwirken.

Das eidgenössische Ernährungsamt erlaubt sich, die Aufmerksamkeit der kantonalen Regierungen auf diese Tatsachen zu lenken, indem es zugleich darauf hinweist, dass durch die Überschreitung der Vorschriften im Wirtsehaftsgewerbe in weiten Volkskreisen grosser Unwille entsteht. Die Doppelversorgung, die gegenwärtig durch das Wirtschaftsgewerbe noch möglich ist, ist schon an und für sich geeignet, der Kritik derjenigen zu rufen,

701 die nicht über genügend Geldmittel verfügen, um sich, sei es auch nur von Zeit zu Zeit, in einem Gasthofe zu verpflegen.

Diese Kritik wird selbstverständlich um so schärfer, je grösser die Missachtung der gegenwärtig für das Wirtschaftswesen bestehenden Vorschriften ist und je einschneidendere Rationierungsvorschriften für die Allgemeinheit aufgestellt werden müssen.

Ein anderer Umstand, der das Ernährungsamt veranlasst, sich an die kantonalen Regierungen zu wenden, liegt darin, dass es vorkommen soll, dass e i n z e l n e Hotels und Wirtschaften ihren Angestellten die Lebensmittelkarten abnehmen, ohne ihnen entsprechendes Äquivalent zukommen zu lassen. Diese Karten sollen vielmehr in einzelnen Fällen dazu verwendet werden, um die Ernährung der Gäste zu verbessern. Dieser Erscheinung wäre vorkommendenfalls alle Aufmerksamkeit zu schenken.

Das eidgenössische Ernährungsamt ersucht die hohen Kantonsregierungen, die gerügten Mängel sohald als möglich zu heben und insbesondere für eine strikte Durchführung der erwähnten Vorschriften besorgt sein zu wollen.

Die verschiedenen Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen des schweizerischenVolkswirtschaftsdepartements, welche die einschränkenden Bestimmungen für das Wirtschaftsgewerbe enthalten, sehen eine Ahndung von Widerhandlungen durch Gefängnis und Bussen vor. Bussen erreichen im allgemeinen leider ihren Zweck nicht.

Das Ernährungsamt fragt sich daher, ob nicht durch einen ßundesratsbeschluss den zuständigen Gerichten die Ermächtigung einzuräumen wäre, in besonders schwerwiegenden Fällen das betreffende fehlbare Wirtschaftsgewerbe in der Weise zu bestrafen, dass die Ausübung des Gewerbes eingeschränkt wird. Diese Einschränkung des Gewerbes hätte nicht dadurch zu erfolgen, dass dem Gewerbe die Betriebsmittel sofort ganz entzogen würden; vorerst würden weniger weitgehende Restriktionen des Betriebes vorgenommen. Falls dies nicht zum Ziele führen sollte, würde dann allerdings Schliessung der betreffenden Betriebe erfolgen müssen.

Bevor aber das eidgenössische Ernährungsamt im jetzigen Zeitpunkt mit einem derartigen Antrag an den Bundesrat gelangt, wünscht es die Ansicht der Kantone über die hier vertretene Meinung zu vernehmen.

Genehmigen Sie, hochgeachteter Herr Präsident, hochgeachtete Herren Regierungsräte, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. Dezember 1918.

Eidgenössisches Ernährung samt : v. Goumoëns.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich beabsichtigen, nach den badischen Grenzgemeinden Hohentengen, Herdern, Lienheitn, Günzgen, Stetten und Bergöschingen vorläufig 20 KW und später 40 KW elektrischer Energie auszuführen, dies in Erfüllung vertraglicher mit der Wasserrechtskonzession Eglisau in Zusammenhang stehender Verpflichtungen.

Entsprechend den Bestimmungen der bundesrätlicheu Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, einen allfälligen Strombedarf für den Verbrauch im Inlande bis zum 22. Dezember 1918 bei der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 12. Dezember

1918.

Departement des Innern, Abteilung für Wassenvirtscliaft.

II. Bekanntmachung betreffend den Rückzug der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III.

mit dem Lorbeerkranz.

Bezugnehmend 'auf unsere Bekanntmachung vom 1. Juli 1918 bringen wir folgendes in Erinnerung: 1. Die Frist fUr den Rückzug der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeerkranz geht mit dem 31. Dezember 1918 unwiderruflich zu Ende.

2. Die Besitzer solcher Silberscheidemünzen werden eingeladen, dieselben bis zu obigem Datum den mit dem Rückzuge betrauten Kassen an Zahlungsstatt zuzuleiten.

Diese Kassenstellen sind, neben der eidg. Staatskasse als Zentralstelle, die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Zoll-, Postund Telegraphenbureaus, die Hauptkasse, die Kreiskassen und die Kassen in den Bahnhöfen der schweizerischen Bundesbahnen, sowie die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von den betreffenden Kantonsregierungen als solche bezeichnet wurden; die Kassen der schweizerischen Nationalbank mit ihren Zweiganstalten und Agenturen, sowie die Kassen der schweizerischen Normal- und Schmalspurbahnen.

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3. Vom I.Januar 1919 hinweg hört jede Annahme der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons IM. mit dem Lorbeerkranz durch die vorgenannten Kassen auf.

B e r n , den 9. Dezember 1918.

Eidg. Finanzdepartement : Motta.

Auslosung von Obligationen des 3 % eidg. Anleihens von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1919 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 °/o eidgenössischen Anleihens von 1903 wird Mittwoch, den 15. Januar 1919, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71 Bundeshaus Westbau stattfinden.

B e r n , den 10. Dezember 1918.

(2.).

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Aufforderung.

Diejenigen Personen, die Anspruch erheben auf eine Balle Baumwollgewebe, 56 m im Werte von Fr. 140; 5 Pakete mit 60 Spulen Nähfaden im Werte von Fr. 89. 40 und eine Schachtel mit 124 kleinen Schachteln Saccharin im Werte von Fr. 62, welche Waren vor zirka 10 Monaten bei Herrn Neiko Reznjakoff, von Glogene, im Hause Schläflistrasse 4 in Bern abgegeben wurden, werden aufgefordert, ihren Anspruch bei der eidg. Oberzolldirektion binnen 14 Tagen geltend zu machen, ansonst diese Waren nach Ablauf der Frist gemäss Art. 27 des eidg. Fiskalpolizeistrafgesetzes öffentlich versteigert werden.

B e r n , den 5. Dezember 1918.

(2..)

Eidg. Oberzolldirektion.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekanntgemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt 12 Fr. im Jahr und 6 Fr.

im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

704

Das Bundesblatt wird enthalten: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Bisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die erscheinenden Nummern der schweizerischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Buudesblatt oder auf die schweizerische Gesetzsammlung allein können jederzeit, fllr ein ganzes oder fUr ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1919 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stampf l i & Cie. in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, spätestens aber drei Monate nach Erscheinen der betreffenden ßundesblattnummer anzubringen.

B e r n , im Dezember 1918.

(3.)..

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1918

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1918

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700-704

Page Pagina Ref. No

10 026 954

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