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Nachtragsbotschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Nachtragskredites für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini.

(Vom 9. Dezember 1918.)

Am 20. Februar 1918 haben wir an die eidgenössischen Räte eine Botschaft betreffend Bewilligung eines Nachtragskredite» für den Ausbau der Strasse von Vira nach Indemini gerichtet, mit dem Entwurf eines Bundesbeschlusses, nach welchem für diese Strasse ein Nachtragskredit von Fr. 216,800, als 80 % des zu Fr. 271,000 angesetzten Kostenvoranschlages, verlangt wurde.

An diese Bewilligung war die Bedingung geknüpft, dass der Kanton Tessin zu seinen Lasten 20 % des Voranschlages von Fr. 271,000, also Fr. 54,200, übernehme.

Ungefähr zur gleichen Zeit hatte der Staatsrat des Kantons Tessin an unser Departement des Innern ein Schreiben gesandt, worin er die Bauleitung der Strasse tadelt und über die Baukosten und die Überschreitung des Voranschlages sein Erstaunen ausdrückt. Das Departement beauftragte hierauf den Kantonsingenieur von Luzern, Herrn Fellmann, über diese Angelegenheit ein Gutachten abzugeben. Herr Fellmann hat am 9. April 1918 seinen Bericht vorgelegt und gelangt zu folgenden Schlüssen: Ì. Der Voranschlag der an der Strasse von Vira nach Indemini noch auszuführenden Arbeiten ist ungenügend und muss von Fr. 271,000 auf mindestens Fr. 415,000 erhöht werden, was einem Bündesbeitrag von Fr. 332,000, als 80 % von Fr. 415,000, entspräche.

2. Es ist nicht das Arbeitssystem, das die Baukosten ungünstig beeinflusst, wie es der Staatsrat von Tessin annimmt, denn die Überschreitung des Voranschlages hat mit der Art der Bauausführung in Regie nichts zu tun.

Das Gutachten wurde der tessinischen Regierung unverzüglich zugestellt, um ihr Gelegenheit zu geben, diese Sache in der

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Maisitzung des Grossen Rates zur Sprache zu bringen und sich auch über den Vorschlag, das Nachsubventionsbegehren überhaupt, bis nach vollständiger Beendigung des Strassenbaues zu verschieben, auszusprechen.

Da unser Departement des Innern keine Antwort erhielt, wiederholte es seine Anfragen am 29. April 1918. Am 23. Juli äusserte sich die kantonale Regierung dahin, daas die vom eidgenössischen Bureau für Befestigungsbauten gemachten Vorstudien ungenügend seien, dass der auf eine einfache Vergleichung mit der Strasse von Cugnasco nach Monti di Motti gestützte Voranschlag in ganz unregelmässiger Weise berechnet und der Kanton in die Unmöglichkeit versetzt worden sei, sich an der Bestreitung der Mehrkosten zu beteiligen, ja dass er sich mit Rücksicht auf die ungewöhnliche Lage, in der er sich befinde und für die er nicht verantwortlich gemacht werden könne, alle Rechte vorbehalten müsse.

Das eidgenössische Festungsbaubureau, das inzwischen mit den ihm noch zur Verfügung stehenden Mitteln die Bauarbeiten an der Indeministrasse fortsetzte, bemerkte auf die vom tessinisehen Staatsrat erhobenen Anschuldigungen: 1. dass letzterer den Bau der Strasse auf Grund eines, generellen Projektes beschlossen habe und dass die Aufstellung eines vollständigen Projektes den Beginn des Strassenbaues um ein Jahr hinausgeschoben und die Kosten für Projektierung um' mindestens Fr. 25,000 erhöht hätte; 2. dass den klimatischen und topographischen Verhältnissen bei Aufstellung des Voranschlages in der Tat nicht genügend Rechnung getragen worden sei, dass aber in normalen Zeiten die deswegen entstandenen Mehrkosten durch eine für Unvorhergesehenes aufzunehmende Summe zu decken gewesen wären; 3. dass nach dem Expertenbericht die Mehrkosten hauptsächlich der Preissteigerung, wie überall, zuzuschreiben sind und 4. dass bezüglich der Mehrlänge der Strasse der Voranschlag schon am 28. September 1916, also vor dem bezüglichen Grossratsbeschluss vom 1. Dezember desselben Jahres aufgestellt worden sei.

Diese Bemerkungen wurden der Kantonsregierung mitgeteilt..

Während der letzten Septembersession der eidgenössischen Räte wurden die Akten den für diese Angelegenheit bestellten Kommissionen unterbreitet und auf deren Antrag hat die Bundesversammlung am l ./3. Oktober abbin folgenden Beschluss gefasst t

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Die schweizerische Bundesversammlung, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates und nach Anhörung der aktengemässeu Berichterstattung ihrer Kommissionen, nimmt zustimmend Akt und Vormerk am Protokoll von folgendem : 1. Für provisorische Fortsetzung der Strassenarbeiten, vorläufig bis Ende Dezember 1918, hat der Bundesrat bereits 100,000 Franken vorgeschossen und wird bis Ende 1918 weitere ·50,000 Franken vorschiessen.

2. Der Bundesrat wird mit dem Kanton Tessin über seine Pflicht zum Kostenbeitrag von 20 °/o weitere Verhandlungen pflegen.

3. Der Bundesrat wird über die ganze Angelegenheit auf Dezember 1918 eine neue absohliessende Botschaft an die eidgenössischen Räte richten.

Daraufhin ermächtigten wir unser Departement des Innern, diese Verhandlungen zu fuhren und dabei den Standpunkt zu vertreten, dass grundsätzlich der Kanton Tessin zur Leistung von .20°/o an die Mehrkosten verpflichtet sei.

Auf das diesbezügliche Schreiben unseres Departements des Innern vom 4. Oktober 1918 an die Regierung des Kantons Tessin antwortete diese am 14. desselben Monats, indem sie ihre bereits vorgebrachten Ausführungen über die Mängel und Fehler, die ihrer Ansicht nach bei der Projektierung und beim Bau der Indeministrasse zutage getreten sind, zum Teil wiederholte und mit den Worten schloss : ,,Wir geben uns der Hoffnung hin, dass Ihr Departement auf Grund von allen diesen Erwägungen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Tessin (die bei dem genannten Strassenbau erwachsenden Mehrkosten dem Bunde zur Bestreitung zu überweisen) ernstlich in Erwägung ziehen werde und mit uns die, wenn auch nicht strikt rechtlichen, so doch wenigstens gerecht erscheinenden Gründe beraten wolle, welche dieselben auch von Seiten des Bundes als annehmbar erscheinen lassen.

Wenn Ihnen die dem Bunde neuerwachsende Beitragsleistung au hoch erscheinen würde, so wären wir gerne bei-eit, zu vernehmen, welche Vorschlage von Ihrer Seite zur Herbeiführung eines Entscheides auf gütlichem Wege gemacht werden. Wir würden uns einen Versuch zur Herbeiführung eines endgültigen Entscheides anlässlich der bevorstehenden ordentlichen Herbstsession ·unseres Grossen Rates zur Pflicht machen."

In der Rückäusserung unseres Departements des Innern vom 5. November abbin wurde nochmals auf die im Art. l des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1917 festgelegte Verpflichtung des

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Kantons Tessin, 20°/o der Mehrkosten zu übernehmen, hingewiesen und nach gedrängter Zusammenfassung der Gründe, die «ine Beteiligung des Kantons an die Mehrkosten rechtfertigen, der Regierung eröffnet, dass der Bundesrat sich bereit erkläre, ·den eidgenössischen Räten vorzuschlagen, den vom Kanton zu leistenden Mehrbetrag auf 10 % zu reduzieren. Der Staatsrat des Kantons Tessin antwortete am 18. desselben Monates, er werde diesen Vorschlag dem Grossen Rate vorlegen, könne aber, um in bestimmten Grenzen zu bleiben, den kantonalen Beitrag von 10°/o an die Mehrkosten nur bis zu der im Expertenbericht Fellmann angegebenen Überschreitung von Fr. 415,000, d. h. bis auf Fr. 41,500 ausdehnen, dies wohlverstanden ohne Einfluss auf die Unterhaltungspflicht, welche der Kanton zu seinen Lasten Übernommen habe. Die Kantonsregierung hofft, dass auf diese .Weise die Vollendung des Werkes ermöglicht und dass, wie bisher, in solider Weise fortgearbeitet werde, um dadurch weitere Vorbehalte und Beschwerden bei der Übergabe der Strasse zum Betriebe und Unterhalt an den Kanton zu vermeiden.

Nachdem unser Departement des Innern auf telegraphischem Wege das kantonale Baudepartement aufgefordert hatte, den kantonalen Beitrag von 10 °/o nach dem neuen, vom eidgenössischen Befestigungsbureau berechneten Mehrkostenbetrag von Fr. 550,000 au bemessen, erfolgte ebenfalls telegraphiseh die Erklärung der Regierung, sie sei bereit, unter Vorbehalt der in ihrem Schreiben vom 18. November enthaltenen Ausführungen, dem Grossen Rate die Bewilligung eines kantonalen Beitrages bis auf höchstens Fr. 55,000 vorzuschlagen. Infolgedessen hätte der Kanton Tessin statt 20 % von Fr. 1,000,000 = Fr. 200,000 nur 20 % von Fr. 450,000 = Fr. 90,000 und 10% von Fr. 550,000 = Fr. 55,000, zusammen höchstens Fr. 145,000, zu leisten.

Über den Stand der Arbeiten am Strassenbau Vira-Indemini hat das Bureau für Befestigungsbauten des schweizerischen Militärdepartements mit Schreiben vom 15. November abbin unserm Oberbauinspektorate folgendes mitgeteilt: ,,Der ursprüngliche Voranschlag von Fr. 450,000 basierte auf dem Vergleich mit den Kosten der von uns in den Jahren 1915 und 1916 ausgeführten Strasse von Cugnasco nach Monti di Motti. Bei diesem Strassenbau verfügten wir über zirka 600 Arbeiter.

Für den Bau der Strasse nach Indemini setzten wir voraus, die gleichen Arbeiter verwenden zu können, und wenn die Löhne und Materialpreise die gleichen geblieben wären, so hätte die

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Strasse voraussichtlich zu der veranschlagten Summe ausgeführt werden können, d. h. die Kosten wären zufolge verschiedener erschwerender Umstände (Mehrlänge der Strasse infolge Reduzierung der Maximalsteigung, Mangel an gutem Steinmaterial etc.)

vielleicht auf Fr. 500,000 gestiegen.

Im Jahr 1917 konnten wir aber, trotz aller Bemühung, für den Bau der Strasse nach Indemini im Maximum 300 Arbeiter auftreiben, deren Leistungsfähigkeit sich zudem um zirka 1/$ geringwertiger herausstellte, da die bessern Arbeiter zu hohen Preisen nach auswärts engagiert worden waren. Aus diesem Grunde und zufolge der um 34,6 °/o gestiegenen Arbeitslöhne, sowie der Erhöhung der Kosten der Baumaterialien um 138 °/o, berechnete Herr Kantonsingem'eur Fellmann in seinem Gutachten vom 9. April 1918 die durch diese Verhältnisse bedingte Erhöhung der Baukosten der Strasse zu zirka 75 °/o und kam durch eine detaillierte Kostenberechnung auf einen Gesamtkostenbetrag von Fr. 865,000, somit auf einen ungedeckten Betrag von Fr. 865,000 -- 450,000 = Fr. 415,000.

Im laufenden Jahre nun hatten sich die Verhältnisse für den Strassenbau noch weiter verschlimmert. Die Arbeiterzahl konnte niemals auf mehr als ca. 150, durchschnittlich auf nur 100 gebracht werden und die Qualität der Arbeiter hat sich im Verhältnis zum vorigen Jahre nicht verbessert. Die Löhne stiegen dagegen wiederum um ca. 25 % und die Materialpreise für Sprengmittel, Bohrstahl, Kohle, Zement usw. im Durchschnitt um. 90 °/o gegenüber 1917.;: Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass die diesjährigen Arbeiten noch höher zu stehen kamen, als sie Herr Kantonsingenieur Fellmann veranschlagt hatte, und wenn diese schlimme^ Verhältnisse auch noch im nächsten Jahre weiter bestehen sollten, so werden die Gesamtkosten der Strasse nach unserer Berechnung ca. Fr. 1,000,000 betragen, und der Bau würde auch 1919 noch nicht vollendet werden können. Es ist nun sehr wohl möglich, dass nach Abschluss des Friedens wieder eine grössere Zahl geübterer Arbeiter eingestellt werden kann, was die Baukosten erheblich vermindern würde, selbst wenn die Löhne auf der gleichen Höhe bleiben sollten. Auch die Sprengmittel, die während des Krieges von allen Staaten beschlagnahmt und aufgehäuft wurden, werden jetzt jedenfalls in grosser Menge und zu billigem Preise wieder auf den Markt kommen.

Um wieviel sich aus diesen Gründen der ungedeckte Betrag von Fr. 1,000,000--450,000 = Fr. 550,000 reduzieren würde, ist

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schwer anzugeben ; die Vollendungskosten könnten sich aber sehr wohl um einen ganzen Drittel verringern."

Die gemäss dem Stand der Strassenbauten auf Ende Oktober 1918 berechneten Vollendungskosten zwischen Vira und Indemini setzen sich wie folgt zusammen : Teilstrecke km 0, oo bis 7,87o (nahezu fertig) Vollendungsarbeiten Fr.

,, 7,370 ,, 7,670 (im Bau) Vollendung 200 m à Fr. 20 ,, ,, 7,570 ,, 7,760 (fertig) : ,, ,, 7,760 ,, 7,960 (noch nicht im Bau) 210 m à Fr. 80 ,, ,, 7,960 ,, 8,036 mit Zuschlag für Zerstörungsobjekt ,, ,, 8,086 ,, 9,60l) (noch nicht im Bau) 1414 m à Fr. 50 ,, Zuschlag f. 6 Kehren à Fr. 1000 fl -,., 9,60o ,, 13,470 (noch nicht im Bau) 3970 m à Fr. 35 ,, Zuschlag für 8 Kehren à Fr.500 ,, ,, 13,470 ,, 15,270 (fertig bis auf die Bekiesung), Vollendung 1800 m à Fr. 3.50 ,, -, 15,a7o ,, 16,700 (noch nicht im Bau) 1430 m à Fr. 50 ,, Zuschlag für l Kehre. . . ,, 3 Querschalen à Fr. 2000. . ,, ^ 16,700 ,, 17,330 (im Bau) Vollendung 630 m à Fr. 20 ,, ,, 17,380 ,, 18,170 (noch nicht im Bau) 840 m à Fr. 45 . . . . . . . ,, l Querschale ,, Baukosten für die Erstellung der Strasse Fr.

Aufräumungsarbeiten und Unterhalt bis zur Abgabe der Strasse 18,000 m à 50 Cts. . . . ,, 3 Talsperren im Virabache ,, Schadenersatzansprüche, Aufsicht und Unvorhergesehenes (zirka 12 %) ,, Kosten der Vollendungsarbeiten ab 1. November 1918 Fr.

Die Totalkosten würden somit betragen :

5,000 4,000 -- 16,800 8,000 70,700 6,000 138,950 4,000 6,300 71,500 1,000 6,000 12,600 37,800 1,000 389,650 9,000 5,000 53,350 457,000

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Ausgaben bis Ende 1917 Fr. 378,000 ,, pro 1918, bis 31. Oktober . . . . ,, 165,000 Vollendungsbauten ab 1. November 1918. . . ,, 457,000 Gesamtbetrag Fr. 1,000,000* Dieser neue Ansatz von Fr. 1,000,000 übersteigt den ursprünglichen Voranschlag von Fr. 450,000 um Fr. 550,000 und den von Herrn Kantonsingenieur Fellmann berechneten von Fr. 865,000' um Fr. 135,000.

Immerhin ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage, fast mit Sicherheit anzunehmen, dass eine weitere Kostenvermehrung umgangen werden könne.

Wenn der Kanton Tessin, entgegen seinem Grossratsbeschlusse,, dass die Längen der Strecken mit einem Gefalle von 12°/o zusammen den 80. Teil der Strassenlänge (zirka 200 m) nicht überschreiten sollen, zugeben, würde das- Gefalle auf der Strecke Agra-Corte di Neggia von 10 °/o auf 12 % zu erhöhen, so könnte nach den Berechnungen des eidgenössischen Befestigungsbureaus eine Kostenverminderung von zirka Fr. 37,000 erzielt werden.

Jedenfalls ist aber die schon erwähnte Ausgabenvermehrung von Fr. 550,000 als Grundlage für die vom Bund zu bewilligende Nachsubvention zu betrachten, so dass letztere die Summe von Fr. 495,000, als 90 % der Mehrkostensumme von Fr. 550,000,, erreichen wird.

Der Kanton Tessin hätte für seinen Teil 10 °/0 dieser Summe oder Fr. 55,000 zu übernehmen.

Sollten sich die Verhältnisse günstiger gestalten und eine Kostcnverminderüng eintreten, so würden auch die Staatsbeiträge entsprechend abnehmen.

Somit erlauben wir uns, Ihnen als Ersatz des in unserer Botschaft vom 20. Februar. 1918 vorgeschlagenen Beschlusses den nachstehenden neuen Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen, ochachtung.

B e r n , den 9. Dezember 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatztnann.

649 (Entwurf.)

Bumlesbescliluss betreifend

Bewilligung eines Nachkredites an den Bundesrat für den vollständigen Ausbau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1918, b e s c h l i esst: Art. 1. Ausser dem gemäss Bundesbeschluss vom 14. Juni 1917 dem Bundesrate für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini bewilligten Kredite von Fr. 360,000, als, 80% des ursprünglichen Kostenvoranschlages von Fr. 450,000V wird für den vollständigen Ausbau genannter Strasse ein Nachtragskredit von Fr. 495,000, als 90 °/o der zu Fr. 550,000 veranschlagten Ausgabenvermehrung, bewilligt.

An diese neue Bewilligung wird die Bedingung geknüpft,, dass der Kanton Tessin folgende Leistungen übernehme : a. 10 % des auf Fr. 550,000 veranschlagten Mehrkostenbetrages, nämlich Fr. 55,000 ; b. die Behörden des Kantons Tessin besorgen in eigenen Kosten alle für die Strasse nötigen Enteignungen mit Einschluss der Baumaterialien ; c. de'r Kanton Tessin verpflichtet sich, die Strasse stets im guten Zustande zu erhalten. Der Bund hat daran nichts zu leisten.

Art. 2. Der Bau der Strasse ist bald tunlichst, und jedenfalls, im Jahre 1920, zu vollenden.

Die Strassenlänge beträgt zirka 18 Kilometer, die Breite ist zu 3,3o m festgesetzt, die Höchststeigung soll 12 °/o nicht überschreiten.

Art. 3. Die erforderlichen Summen sind jährlich auf dem Budgetwege zu beschaffen.

Art. 4. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicherNatur, sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

-Sa-O^S-

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Nachtragsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Nachtragskredites für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini.

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