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Schweizerisches Bundesblatt.

X. Jahrgang. l.ll.

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Nr. 56.

4. Dezember 1858

Bundesrathsbeschluß.

betreffend

die Eisenbahnstreken Biel - Neuenstadt und Bern -Biel.

(Vom 2. Dezember 1858.)

Der

schweizerische

Bundesrath,

nach .Einficht der Uebereinkunft zwischen der Regierung des Kantons Bern und der Direktion der schweizerischen Ostwestbahngesellfchaft, betrefsend die Konzession für die Eisenbahnstreken von Biel nach der bernische...

Kantonsgränze bei N e u e n s t a d t und von B e r n nach Biel, d. d. .....1.

Oktober 1858, vom Großen Rathe des Kantons Bern genehmigt den

20. November 1858;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 (lll, 170) und des Beschlusses der Bundesversammlung vom 27. Juli 1858 (VI, 47),

beschließt: Es wird der genannten Konzession unter nachfolgenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Erledigung vom Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht ubersteig.n soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebranch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzuge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzedirte Eisenbahn

sammt dem Material , den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche

dazu gehören , mit Ablauf des 30. , 45. , 60. , 75. , 90. und 99. Jahres, Bnndesblatt. Iahrg. .... Bd. II.

6(,

^0 vom .... Mai .1858 au gerechnet, gegen Entschädigung au sich zu ziehen..

falls er jeweilen 5 Jahre zum Voraus den Rükkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme

nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengefezt, daß jeder Theil zwei.

Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird..

Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je eiueu der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen:

.... Jm Falle des Rükkauses im 30., 4^. und 60. Jahre ist der ..^ fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre..

die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der ..^..sache, und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meiuung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falte weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertxage, welcher bei dieser Berechnung^ zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen , welche aus Abschxeibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

^. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

o. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu .welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen besriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist eiu verhältnißmäßiger Betrag von der Rü^ kaufssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das.

oben erwähnte Schiedsgericht auszusagen.

Art. 3. .Binnen drei Monaten, vom Datum dieses Beschlusses au gerechnet, ist aus. der Streke Biel-Neuenstadt der Anfang mit den Erd.arbeiten zu machen, und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung des Baues zu leisten. in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die .Konzession dieser Bahnstreke erlischt.

Die .Bauarbeiten find so zu befördern, daß die Bahn spätestens bis l. Oktober 1860 dem Betrieb übergeben werden kann.

Der Bundesrath wird den Fortgang der Arbeiten überwachen, und für den Fall, daß dieselben nicht so fortgesezt würden, um die Eröffnung

: ^

der Bahu bis I. Oktober 1860 zu ermöglichen, der Bundesversammlung Bericht erstatten, damit diese nötigenfalls auch vor Ablauf dieser Frist nach

Art. 17 des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 maßgebend einschreite

und ^das Erforderliche verfüge.

Art. 4. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum dieses .Beschlusses au gerechnet, ist auf der Streke Bern-Biel der Anfang mit den Erdarbeiten zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung des Bahnbaues zu leisten , in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf jeuer Frist die Genehmigung des Bundes für die Konzession dieser Bahnstreke erlischt.

Art. 5. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung , uamentlich des Gesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28.

Juli 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die vorliegende Konzeffionsakte kein Eintrag geschehen. Diese Verwahrung gilt insbesondere: gegenüber Art. 6, bezüglich auf die Expropriationsberechtigung, fiix welche die Bestimmung der Bundesgesezgebung einzig maßgebend ist., gegenüber Art. 32, bezüglich des ...Vorrechtes für Zweigbahnen, durch welche Bestimmung dem Art. 17 des Bundesgesezes vom 28. Juli

I852 kein Eintrag geschehen soll;

gegenüber Art. 23, drittes Lemma, betreffend den Transport von Reisenden und Gepäk von und nach den Bahnhöfen , in welcher Beziehung alle Rechte des eidg. Postregals vorbehalten bleiben ; gegenüber Art. 38, für den Fall einer Eollision der darin festgefezteu Solidarität von drei Bahnen mit den Rechten des Bundes.

Art. 6. Die Bedingungen dieser Bundesgenehmigung gelten unbe-

schränkt, gleichviel ob die Ostwestbahngesellschaft Konzessionär verbleibe,

oder die Zentralbahngesellschast von dem ihr eingeräumten Vorrechte auf die Konzession Gebrauch macht, oder endlich nach Art. 32, Ziffer 1 der Konzessionsurkunde eine jurassische Bahngesellschast die Bahnausführung übernimmt.

Art. 7. Dieser^ Beschluß ist der Regierung von Bern, sür fich und zuhanden des Konzessionärs, mitzutheileu und in die eidg. Gesezsa.nmlung aufzunehmen.

Bern, den ...... Dezember 18.^8.

Der Bundespräsident.. I)r. ^.nrrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^chie^.

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Bundesrathsbeschluß, betreffend die Eisenbahnstreken Biel-Neuenstadt und Bern-Biel.

(Vom 2. Dezember 1858.)

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1858

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56

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04.12.1858

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589-591

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