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befunden habe. Auch sei er erst seit Neujahr Viehinspektor und habe noch keinen Inspektorenkurs mitgemacht.

Wie sich aus den Urteilserwägungen ergibt, haben diese Verumständungen bereits zu der geringfügigen Busse geführt.

Eine Begnadigung, wie sie überdies vom Bezirksgericht Baden empfohlen wird, sollte abgelehnt werden. Die Kenntnis und Befolgung des Bundesratsbeschlusses vom 13. April 1917 muss von einem Viehinspektoren verlangt werden ; die Begnadigungsbehörde hat denn auch in den letzten Sessionen die ähnlichen Gesuche Widmer und Rohr abschlägig beschieden (zu vergleichen Bundesblatt 1917, IV, 664, und 1918, II, 856).

A n t r a g : Abweisung.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 30. September 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

# S T #

Bundesbeschluss betreffend ter

die Aufnahme eines Art. 24 in die Bundesverfassung (Schiffahrt).

(Vom 24. September 1918.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 1917, beschliesst:

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I. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz : Art. 24ter.

Die Gesetzgebung über die Schiffahrt ist Bundessache.

II. Dieser Zusatz wird dem Volke und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung des Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 11. Juni 1918.

Der Präsident: H. Calame.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 24. September 1918.

Der Präsident: H. Bolli.

Der Protokollführer: Steiger.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 24. September 1918.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 30. September 1918.)

Der Abänderung des Art. 14, Ziffer l, Alinea l, und des Art. 30 des interkantonalen Konkordates über die Fischerei im Neuenburgersee vom 17. April 1916 wird die Genehmigung erteilt.

Herr Oberst Paul Lardy, Instruktionsoffizier der Artillerie mit reduzierter Verwendung, in Auvernier (Neuenburg), wird, entsprechend seinem Ansuchen, als Mitglied der Artilleriekommission, unter Verdankung der geleisteten Dienste, entlassen.

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Bundesbeschluss betreffend die Aufnahme eines Art. 24ter in die Bundesverfassung (Schiffahrt). (Vom 24. September 1918.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1918

Date Data Seite

678-679

Page Pagina Ref. No

10 026 875

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