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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen St. Maurice und dem Genfersee.

(Vom 2. Juli 1918.)

Das Landwirtschaftsdepartement des Kantons Waadt, Abteilung für Bodenverbesserung, hat mit Schreiben vom 1. Mai 1918 unserm Departement des Innern von dem Ergebnis der Arbeitsausschreibung für die Entsumpfung der Rhoneebene Kenntnis gegeben.

In dem hierfür aufgestellten, von den eidgenössischen Räten gemäss Beschluss vom 22. Dezember 1916 genehmigten und subventionierten Projekte ist die Vertiefung des untern Abschnittesdes Hauptkanales, vom Genfersee bis zur Rhonebrücke bei Chessel, zu Fr. 551,000 veranschlagt worden.

Die Eingaben der Unternehmer, die mit Bezug auf technische und finanzielle Leistungsfähigkeit die erforderliche Gewähr boten und. deshalb in Betracht .gezogen werden konnten, bewegen sich zwischen Fr. 1,282,700 und Fr. 1,290,000, zu welchen Summen für Erdbewegung, Leistungen der Genossenschaft und Unvorhergesehenes noch weitere Kosten im Betrage von Fr. 312,400 bis Fr. 326,300 hinzuzurechnen sind, so dass die Gesamtausgabe in runder Zahl Fr. 1,600,000 erreicht.

Die Eingabe des Unternehmers, der von der Bauleitung gewählt worden ist, eines in Lausanne wohnenden Schweizerbürgers, namens Bellorini, beträgt im ganzen . . . . Fr. 1,282,000 Hierzu kommt: a. Für Erdbewegung und Ausbreitung des Aushubes ,, 90,500 Übertrag

Fr. 1,372,500

541

Übertrag 6. Lieferungen der Genossenschaft von Faschinenmaterial und Pfählen Beiträge an Preisaufschläge für Kohlen, Baumaterialien u n d Arbeitslöhnen . . .

Errichtung einer elektrischen Hochdruckleitung und einer beweglichen Transformatorenstation c. Unvorhergesehenes

Fr. 1,372,500 ,,

15,ftOO

,,

89,000

,, ,,

31,000 80,000

Zusammen Fr. 1,588,100 oder in runder Summe Fr. 1,600,000.

Verglichen mit der ursprünglichen Kostenvoranschlagssumme von Fr. 551,000 ergibt sich für den in Frage stehenden Abschnitt ein Mehrbetrag von Fr. 1,049,000, was einem Aufschlage von 190 % oder, für eine Strecke von 4796 m Länge, einer Erhöhung des Preises per Laufmeter von Fr. 115 auf Fr. 334 entspricht.

Die Bauleitung hat auch die Ausführung der Arbeiten in Regie in Betracht gezogen, aber mit Rücksicht auf die für den Betrieb erforderlichen, sehr beträchtlichen Geld Vorschüsse und die nach Beendigung des Krieges, möglicherweise während der Bauzeit (30 Monate), eintretenden Preisverluste ist sie zur Erkenntnis gelangt, dass der Regiebetrieb ebenso teuer ausfalle wie die Vergebung an einen Unternehmer.

Die von unserm Oberbauinspektorate vorgenommene Lokalbesichtigung, ' sowie die Prüfung des auf Grund der Eingabe Bellorini aufgestellten neuen Voranschlages zeigt, dass die Ansicht des kantonalen Amtes für Bodenverbesserungen und der Entsumpfungsgenossenschaft begründet ist, um so mehr, als letztere die mit dem Regiebetrieb verknüpften Wagnisse scheut und deshalb nicht gewillt ist, den Kampf mit dem Verband schweizerischer Bauunternehmer aufzunehmen, mit dem die meisten der in Betracht fallenden Bewerber in Verbindung stehen.

Die Schwierigkeit, jetzt Maschinen und andere Baumaterialien für dei» Regiebetrieb zu beschaffen, hätte überdies ohne Zweifel die Ausführung des I. Kanalabschnittes und damit auch die Be'pflanzung der zu entwässernden Bodenflächen unliebsam verzögert.

Unser Departement des Innern hat dem kantonalen Landwirtschaftsdepartement mitgeteilt, es erachte die an diese Mehrkosten zu bewilligende Beitragssumme als zu gross, um in die Kompetenz des Bundesrates zu fallen, auch halte es dafür, dass im

542 Falle der Annahme dieser Kostenvermehrung durch den Staatsrat des Kantons Waadt dieser dem Bundesrate zuhanden der Bundesversammlung ein Nachsubventionsgesuch einzureichen habe.

Mit Schreiben vom 12. Juni 1918 hat genannte Behörde dem Bundesrate nun Vorschläge in dem Sinne gemacht, dass der mit Rücksicht auf die Steigerung der Löhne und der Preise für Baumaterialien neu zu bemessende Bundesbeitrag sich auf das gesamte Unternehmen der Entsumpfung der Rhoneebene erstrecke.

Die neue Kostenberechnung ist nach den bisherigen Ausgaben für die in Ausführung begriffenen Bauten so genau als möglich aufgestellt worden ; diese Ausgaben betreifen die Ausmündungsdämme in den See, sowie die Kanalisierungsarbeiten der Bau froide und ihrer Zuflüsse.

Die Voranschlagssumme für den Hauptkanal ist auf Grund der Ausschreibungsergebnisse vom Februar 1918 für den untern Abschnitt dieses Kanals berechnet worden, welche Ergebnisse im vorstehenden einlässlich berührt worden sind.

Der gestützt auf die jetzigen Preisansätze umgeänderte neue Kostenvoranschlag setzt sich wie folgt zusammen : Erster Neuer Voranschlag Voranschlag I. Haupfkanal.

pr pr a. Ausmündungsdämme 136,000 265,000 6. I.Abschnitt See-Brücke von Chessel 651,000 1,600,000 c. 2.

,, Chessel - Brücke -- Grande-Eau . . .

448,000 1,170,000 d. 3.

,, Grande-Eau -- Kanalanfang 540,000 1,350,000

a.

b.

c.

d.

e.

II. Zuflüsse des Kaupfkmals.

Grand Fossé Ruisseau de Communautés . . .

Canal des Grands Marais . . .

Canal de St-Triphon Sammelkanal der Gemeinde Bex :

III. Eau froide und deren Zuflüsse (Bey de la Roche und Pissot) .

1,675,000

4,385,000

140,000 78,000 67,000 20,000 50,000

345,000 208,000 177,000 39,000 126,000

355,000

895,000

320,000

570,000

675,000

1,465,000

543 Der Gesamtvoranschlag erreicht somit folgende Summen : Bauabschnitte

-

I. Hauptkanal .

II. und III. Zuflüsse des Hauptkanals und Gebiet der Eau froide . .

J^

vJJTM|ag

Fr.

1,675,000

Fr.

4,385,000

675,000

1,465,000

2,350,000

5,850,000

was einer Vermehrung des ersten Voranschlages von Fr. 3,500,000 oder von 149 % entspricht.

Der Staatsrat des Kantons Waadt schliesst seinen Bericht mit folgenden Worten: ,,Wir nehmen an, dass die Baufrist von 10 Jahren, sowie die Art der Auszahlung des Bundesbeitrages beibehalten werden könne ; wir möchten nur Ihre Aufmerksamkeit darauf lenken, dass infolge der erhöhten Kosten die von der Baugenossenschaft zu tragenden, nicht subventionierten Auslagen, insbesonders die Zinsen entsprechend zunehmen werden und ersuchen Sie, bei der Auszahlung des Bundesbeitrages darauf Rücksicht nehmen zu wollen."

Die bisherigen Erfahrungen beweisen die Genauigkeit und die Wichtigkeit der von uns im Juni 1916 angeführten Gründe für die Ausführung dieses Unternehmens, dessen Verwirklichung einen sehr merklichen Einfluss auf die Ernährung unseres Landes ausüben wird.

In Berücksichtigung der von der waadtländischen Regierung vorgebrachten Meinungsäusserungen und des auf der Vergleichung der verschiedenen Möglichkeiten in der Behandlung dieser Angelegenheit beruhenden Antrages unseres Oberbauinspektorates, neigen wir uns der Ansicht zu, es sei die von Waadt verlangte erhöhte Subvention auf das gesamte Entsumpfungsunternehmers zu beziehen, anstatt die Bewilligung des Bundesbeitrages nur an die voraussichtlichen Mehrkosten des ersten Abschnittes des Hauptkanales, vom See bis zur Brücke von Chessel, zu befürworten.

Auf diese Weise wird es vermieden werden können, den eidgenössischen Räten für jede in Angriff zu nehmende Strecke eine besondere Botschaft vorlegen zu müssen.

Der Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1916 würde als erloschen erklärt und durch einen Beschluss ersetzt, der die im neuen, abgeänderten Voranschlag angegebenen Kostensummen enthält.

Bandesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

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An Stelle der gemäss Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1916 dem Kanton Waadt gewährten Bundesbeiträge würden folgende Beitrage zu bewilligen sein : I. für den Hauptkanal (Grand Canal), samt Ausmündungsdämmen: 45 % der neu berechneten Kostensumme von Fr. 4,385,000 = Fr. 1,973,250; u. für die Nebenkanäle, sowie für die übrigen Bauten (Eau froide und Zuflüsse): 40 % von Fr. 1,465,000 = Fr. 586,000.

Die jährlichen Höchstbeträge ergeben für eine Bauzeit von .. , .

Fr. 1,973,250 + 586,000 , 10 TJahren eine Summe von = rund Fr. 256,000.

Die anderen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1916 würden unverändert beibehalten.

Es ist ohne Zweifel bedauerlich einer so bedeutenden Kostenvermehrung gegenüberzustehen, aber mit Rücksicht auf die jetzigen Verhältnisse ist es unmöglich die ehemaligen Preisansätze einzuhalten. Im Hinblick auf die Wichtigkeit, die diesen Entsumpfungsarbeiten in volkswirtschaftlicher Beziehung zukommt, begreifen wir, dass der Kanton Waadt es vorzieht sich der Zwangslage zu beugen, anstatt die Arbeiten in Erwartung besserer Zeiten einzustellen. Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen, Hochachtung.

B e r n , den 2. Juli

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Vizepräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

545

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen St. Maurice und dem Genfersee.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Schreibens des Staalsrates des Kantons Waadt vom 12. Juni 1918 5 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1916 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen St. Maurice und dem Genfersee ; einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1918; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Der Bundesbeschluss. vom 22. Dezember 1916 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen St. Maurice und dem Genfersee wird als erloschen erklärt.

Art. 2. Dem Kanton Waadt werden für die nämlichen Entsumpfungsarbeiten folgende Bundesbeiträge zugesichert: I. für die Verbreiterung und Vertiefung des Grand Canal, samt Erstellung von Ausmündungsdämmen, 45 °/o der wirklichen Kosten bis höchstens Fr. 1,973,250, als 45 °/o der neu berechneten Voranschlagssumme von Fr. 4,385,000; II. für die Erstellung der Nebenkanäle und der übrigen Bauten 40 % der wirklichen Kosten bis höchstens Fr. 586,000, als 40 % «1er neu berechneten Voranschlagssumme von Fr. 1,465,000.

»46 Art. 3. Für die Ausführung dieser Arbeiten werden 10 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 9) an gerechnet.

Art. 4. Die Auszahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen ; der gesamte jährliche Höchstbetrag ist auf Fr. 256,000 festgesetzt.

Art. 5. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen, und die unmittelbare Bauaufsicht, sowie die Kosten der Perimeteraufnahmen. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 6. Dem schweizerischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 7. Der Kanton Waadt verpflichtet sich, folgende forstlichen Massnahinen im Gebiet der Rhoneebene vorzunehmen : Gebiet der Gemeinde Ollon.

1. Anlage eines 100 m breiten Schutzstreifens zwischen Chalex und les Essertons; 2. Anlage eines 100 m breiten Schutzstreifens längs der Gryonne, in Ergänzung der bereits bestehenden Bestockung ; 3. Aufforstung des trockengelegten ehemaligen Bettes des Rhonearmes.

Gebiet der Gemeinde Aigle.

1. Anlage eines 100 m breiten Schutzstreifens längs der Grande Eau, von der Eisenbahnlinie bis zur Mündung in die Rhone ; 2. Anlage eines 100 m breiten Schutzstreifens zwischen Chalex und les Essertons; 3. Aufforstung des trockengelegten ehemaligen Bettes des Rhonearmes.

Gebiet der Gemeinde Mache.

Ergänzung des Schutzstreifens Grand Fossé durch Aufforstung eines wenigstens 60 m breiten Streifens bis zum Grand Canal.

547 Gebiet der Gemeinde Yvorne.

1. Anlage eines Schutzstreifens am Fusse des Paqueys bis zu dem Grand Buisson längs der Rhone auf einer Breite von wenigstens 100 m bis zur Vereinigung des Grand Fossé und des Grand Canal; 2. Anlage eines 100 m breiten°Schutzstreifens längs der Grande Eau, von deren Ausmündung bis zur Eisenbahnlinie.

Art. 8. Das schweizerische Oberbauinspektorat hat die planmassige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise zu kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beamten desselben die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 9. Es wird dem Kanton Waadt eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn die Annahmeerklärung nicht rechtzeitig abgegeben wird.

Durch die Annahmeerklärung verpflichtet sich der Kanton Waadt zur Durchführung des ganzen Projektes innert der vorgesehenen Frist von 10 Jahren.

Art. 10. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Waadt zu besorgen und vom schweizerischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

j.

Art. 11. Der vorliegende Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 12. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Waadt für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen St.

Maurice und dem Genfersee. (Vom 2. Juli 1918.)

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10.07.1918

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