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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Das unterzeichnete Departement hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Wählbarkeit an eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung vom 14. Juli 1910 und das Ergebnis der forstlich-wissenschaftlichen Staatsprüfung vom Frühjahr 1918 nachgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen : Benziger, Karl, von Einsiedeln (Schwyz), Brosi, Peter, von Klosters-Platz (Graubünden), Colombi, Fernando, von Bellinzona (Tessin), Despond, Pierre, von Domdidier (Freiburg), Dur, Alfred, von Burgdorf (Bern), Flury, Hans, von Saas (Graubünden), Francey, Jean, von Châtelard (Waadt), Hofstetter, Daniel, von Gais (Appenzell A.-Rh.), Jeker, Max, von Büsserach (Solothurn), Inhelder, Paul, von Sennwald (St. Gallen), Loosli, Robert, von Sumiswald (Bern), Maillât, Paul, von Courtedoux (Bern), Melcher, Nikolin, von Schieins (Graubünden), Müller, Ernst, von Zürich, Rüefli, Otto, von Grenchen (Solothurn).

B e r n , den 3. April 1918.

Schweiz. Departement des Innern.

Handelsstatistik-Ausfuhrdeklaration.

Laut Art. 4 der Verordnung vom 9. Mai 1917 betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande ist die Ausfuhrdeklaration vom Versender (Exporteur) auszustellen und zu unterzeichnen.

Diese Vorschrift wird sehr oft in der Weise missachtet, dass die Ausfuhrdeklaration bloss mit dem Firmastempel, nicht aber mit der Unterschrift des Absenders versehen ist.

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Es wird daher neuerdings auf die eingangs erwähnte Verordnung verwiesen, und die Ausgangszollämter werden in Zukunft nur noch solche Ausfuhrdeklarationen als gültig anerkennen, welche von einer hierzu bevollmächtigten Person unterzeichnet sind; der blosse Abdruck des Firmastempels ohne eine Unterschrift ist also ungenügend. Gegenüber der Zollverwaltung ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Deklaration die Exportfirma verantwortlich.

Ferner wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Bevollmächtigung zur Unterzeichnung der Deklaration an Speditionshäuser und Verkehrsanstalten ausgeschlossen ist.

B e r n , den 6. April 1918.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Uniformtüchern.

Die Zollverwaltung ist im Falle, über die Lieferung nachfolgend bezeichneter Tücher für Grenzwächter- und Zoll aufseheruniformen, für das Jahr 1919 Konkurrenz zu eröffnen: Bedarf m

'

Breite Minimal- Festgesetzter innert den gewicht Preis Leisten per Meter per Meter cm % ' Fr.

3500 Manteltuch, dunkelblaumeliert. . . 140 760 26. 70 3300 Waffenrocktuch, dunkel-dunkel blaumeliert 140 760 27. 20 3700 Hosentuch, Diagonal, dunkelblaumeliert 140 830 30. 15 2200 Sommerstoff (Loden), dunkel - dunkelblaumeliert, für Sommerblusen . . 140 450 14. 40 Waffenrock- und Manteltuch mit Strich.

Die abzuliefernden Tücher müssen den bei der Oberzolldirektion deponierten Normalmustern entsprechen und unterliegen der vorschriftsgemässen Kontrolle.

Stoffmuster, sowie gedruckte Lieferungsbedingungen können bei der Oberzolldirektion in Bern bezogen werden.

Schweizerische Fabrikanten, die an dieser Konkurrenz sich beteiligen wollen, haben ihre Offerten verschlossen und mit der Aufschrift: ,,Angebot für Grenzwächter- und Zollaufsehertücher" versehen bis und mit dem 19. April 1918 an die Oberzolldirektion einzureichen.

B e r n , den 28. März 1918.

(3..).

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1918

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.04.1918

Date Data Seite

297-298

Page Pagina Ref. No

10 026 700

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