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bezuges trägt der Bund. Ein Zehntel des Bruttosteuertrages verbleibt den Kantonen.

2. Art. 42, lit. f, der Bundesverfassung, lautend: ,,. . . aus den Beiträgen der Kantone, deren nähere Regulierung, vorzugsweise nach Massgabe der Steuerkraft derselben, der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist", wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: ,,. . . aus dem der Bundeskasse zufliessenden Ertrag der direkten Bundessteuern nach Massgabe von Art. 41bis"."

Das Begehren ist gemäss gesetzlicher Vorschrift der Bundesversammlung zu weiterer Behandlung vorgelegt worden.

Diese hat unterm 22. März 1918 nachfolgenden Beschluss gefasst : # S T #

Bundesbeschluss über

das Volksbegehren betreffend Aufnahme eines Artikels 41bis in die Bundesverfassung und Abänderung des Artikels 42, lit.f derselben (Einführung der direkten Bundessteuer).

(Vom

22. März 1918.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme vom Volksbegehren betreffend die Einführung der direkten Bundessteuer und vom Berichte des Bundesrates vom 25. Januar 1918, gestützt auf Art. 8 und ff. des Bundesgesetzes vom 27.Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Das Volksbegehren betreffend die Einführung der direkten Bundessteuer wird abgelehnt.

2. Das Volksbegehren wird dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

3. Dem Volke wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 12. März 1918.

Der Präsident : H. Bolli.

Der Protokollführer: David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. März 1918.

Der Präsident: H. Calame.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Die gesetzgebenden Bäte stellen somit den Antrag, es sei das Volksbegehren zu verwerfen.

Wer nun die vorgeschlagene, die jetzige Bundesverfassung abändernde neue Verfassungsbestimmung annehmen will, hat mit ,,Ja", wer sie dagegen im Sinne des Antrages der Bundesversammlung verwerfen will, mit ,,Nein" zu stimmen.

B e r n , den 28. März 1918.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzler

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren betreffend Aufnahme eines Artikels 41bis in die Bundesverfassung und Abänderung des Artikels 42, lit. f derselben (Einführung der direkten Bundessteuer). (Vom 22. März 1918.)

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1918

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03.04.1918

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474-475

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