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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich.

(Vom 16. März 1918.)

In Art. 14 der · Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich, rom 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 369), wird bestimmt, dass für die Beförderung von Personen eine Taxe von 10 Rappen für den ersten Kilometer und von 5 Rappen für jeden weitern Kilometer der Bahnlänge bezogen werden darf. Mittelst Eingabe vom 16. Januar dieses Jahres an unser Eisenbahndepartement stellt nun der Stadtrat Zürich das Gesuch, es möchte diese Bestimmung dahin abgeändert werden, dass für den ersten Kilometer eine Taxe von 15 Rappen und für jeden weitern Kilometer eine solche von 10 Rappen verlangt werden dürfe. Zur Begründung des Gesuches wird im wesentlichen ausgeführt, dass der Überschuss der Betriebseinnahmen im Jahre 1913 noch hinreichte, um die Einlagen in den Erneuerungsfonds, die Abschreibungen auf die zu tilgenden Verwendungen, die Verzinsung des Anlagekapitals und die Einlage in die Pensionskasse zu bestreiten. Die Jahre 1914 und 1915 hätten aber Passivsaldi von Fr. 230,810. 45, respektiv Fr. 341,495. 34, also von zusammen Fr. 572,305. 79 gebracht, ohne dass die zu tilgenden Verwendungen hätten abgeschrieben werden können. Das Jahr 1916 habe keinen weitern Rückschlag gebracht, vom aufgelaufenen Passivsaldo habe aber nichts getilgt werden können. Dieses Jahr habe eine Verkehrserholung aufgewiesen, die sich im Jahre 1917 infolge des starken Fremdenzustromes noch gesteigert habe. Bei gleichbleibenden Ausgaben hätte daher das finanzielle Gleichgewicht wieder annähernd erreicht werden können, wenn nicht eine ganz aussergewöhnliche Steigerung der Ausgaben eingesetzt hätte.

Diese sei auf die Vermehrung der Fahrleistungen, die Verteuerung der Betriebsmaterialien und insbesondere auf die eingetretene

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Erhöhung der Besoldungen und Löhne zurückzuführen. Für das Jahr 1918 sei deshalb ein Ausfall von Fr. 862,608 vorgesehen.

Mit den Rückschlägen der Jahre 1914, 1915 und dem mutmasslichen Rückschlag im Jahre 1917 (Fr. 241,290) werde sich auf Ende 1918 ein Passivsaldo von insgesamt Fr. 1,676,404 ergeben. Dass eine Besserung der Lage bei den gegenwärtigen Taxen erreicht werden könne, scheine ausgeschlossen. Das Unternehmen habe im Jahre 1918 für Gehälter und Löhne rund Fr. 1,200,000 mehr zu leisten als bisher. Die Ausgabe für Belohnung des Personals werde sich aber in den nächsten Jahren noch erhöhen, bis der grösste Teil des Personals die vorgeschriebenen Maxima erreicht haben werde.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch eingeladen, erklärt sich in seiner Zuschrift vom 9. März 1918 mit der in Aussicht genommenen Taxerhöhung einverstanden. Da auch wir dem Begehren um Erhöhung der Taxmaxima zustimmen können -- die gleichen Taxansätze sind bereits vor Jahresfrist der Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen Basel-Stadt zugestanden worden --, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 16. März 1918.

Im Eamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calomler.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

405 {Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreifend

Aenderung der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Stadtrates Zürich Tom 16. Januar 1918, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. März 1918, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A.8.

XIV, 369) der Stadt Zürich erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 24. April 1902, vom 28. März 1903 und vom 4. April 1914 (E. A. S. XVIH, 70, XIX, 60 und XXX, 77) abgeänderte Konzession für die Strassenbahn Zürich wird neuerdings dahin abgeändert, dass für die Beförderung von Personen (Art. 14) für den ersten Kilometer eine Taxe von 15 Rappen und für jeden folgenden Kilometer der Bahnlänge eine Taxe von 10 Rappen bezogen werden darf.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. April 1918 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich. (Vom 16. März 1918.)

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1918

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861

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20.03.1918

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403-405

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