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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich.

(Vom 11. Dezember 1918.)

Durch Bundesratsbeschluss vom 27. März dieses Jahres (E. A. S. XXXIV, 72) ist die Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich dahin abgeändert worden, dass für die Beförderung von Personen für den ersten Kilometer eine Taxe von 15 Rappen {statt 10 Rappen) und für jeden folgenden Kilometer der Bahnlange eine Taxe von 10 Rappen (statt 5 Rappen) bezogen werden darf. Da sich inzwischen herausgestellt hat, dass diese Taxerhöhung zur Deckung der stets wachsenden Betriebsausgaben nicht genügt, stellt der Stadtrat Zürich mittelst Eingabe vom 6. November abhin an unser Eisenbahndepartement das Gesuch um nochmalige Abänderung des Artikels 14 der Konzession in dem Sinne, dass die Taxe für den ersten Kilometer von 15 auf 20 Rappen erhöht ·werde. Der Stadtrat führt in seiner Eingabe im wesentlichen aus, die finanzielle Lage des Strassenbahnunternehmens habe sich weiterhin ungünstig gestaltet. Als eine erhebliche, seit der letzten Konzessionsänderung eingetretene Mehrbelastung seien die gemäss Gemeindebeschluss vom 1. September dieses Jahres auszurichtenden weitgehenden Teuerungszulagen zu erwähnen, für die im Jahr 1919 ein Betrag von rund Fr. 1,100,000 auszusetzen sein werde. Dazu komme die immer noch anhaltende Steigerung der übrigen Betriebsausgaben infolge fortgesetzter Verteuerung ·der Betriebsmaterialien und die erforderliche Neuanschaffung an Rollmaterial mit den nötigen Depotbauten.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, vom Eisenbahndepartement zur Vernehmlassung über das Konzessionsänderungsgesuch eingeladen, stimmt in seiner Zuschrift vom 30. November der in Aussicht genommenen Taxerhöhung zu.

Wir haben gegen die nachgesuchte Konzessionsänderung ebenfalls nichts einzuwenden und beantragen Ihnen daher, dem Gesuche des Stadtrates Zürich durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu entsprechen.

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Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 11. Dezember 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

·(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Stadtrates Zürich vom 6. November 1918, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1918, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (B. A. S.

XIV, 369) der Stadt Zürich erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 24. April 1902, 28. März 1903, 4. April 1914 und 27. März 1918 (E. A. S. XVIII, 70, XIX, 60, XXX, 77 und XXXIV, 72) abgeänderte Konzession für die Strassenbahn Zürich wird neuerdings dahin abgeändert, dass für die Beförderung von Personen (Art. 14) für den ersten Kilometer eine Taxe von 20 Rappen und für jeden folgenden Kilometer der Bahiilängo eine Taxe von 10 Rappen bezogen werden darf.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses,
Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. V.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der städtischen Strassenbahn Zürich. (Vom 11. Dezember 1918.)

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Jahr

1918

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52

Cahier Numero Geschäftsnummer

988

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1918

Date Data Seite

650-651

Page Pagina Ref. No

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