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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Einsendung der Pläne der anzulegenden "Wasserwerke.

(Vom 28. März 1918.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Gemäss Art. 5 und 17 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ist der Bundesrat befugt, die Pläne aller anzulegenden Wasserwerke daraufhin zu prüfen, ob sie in ihrer generellen Anlage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte entsprechen. Damit wollte das Gesetz eine Garantie dafür schaffen, dass das nationale Gut nicht durch unzweckmässige Massnahmen bei der Ausnutzung, wie unzweckmässige Zerstückelung von Gefällsstufen und dergleichen, eine Einbusse erleide.

Um in diesem Sinne wirken zu können, muss der Bundesrat überall da, wo die Wasserkraft auf Grund einer Verleihung ausgenutzt werden soll, schon vor der V e r l e i h u n g , und in allen. ändern Fällen wenigstens vor der Inangriffnahme der Bauten Kenntnis erlangen von der beabsichtigten Ausnutzung. Von der Erwägung ausgehend, dass bei weniger bedeutenden Werken der durch die unzweckmässige Ausnutzung eines kleinen Gewässers verursachte Schaden in der Regel nicht, schwerwiegend ist, hätten wir uns gerne darauf beschränkt, nur die Einsendung der Pläne, für die bedeutendem Werke vorzuschreiben. Dem steht jedoch die Erwägung entgegen, dass unter Umständen auch die Errichtung eines kleinern Werkes die spätere zweckmässige Ausnutzung des Einzugsgebietes des Hauptgewässers in hohem Grade beeinträchtigen kann. Wir sind zur Erkenntnis gelangt, dass eine materiell zutreffende Ausscheidung derjenigen Projekte, auf deren Überprüfung die Bundesbehörden verzichten könnten, heute nicht möglich ist, weshalb, wir uns entschliessen mussten, vorläufig v e r s u c h s w e i s e die Einsendung der Pläne für sämtliche anzulegenden Werke vorzuschreiben. Eine Verschleppung im

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Ausbau der Wasserkräfte wird aus dieser Massnahme deshalb nicht entstehen, weil die mit der Kontrolle beauftragten Organe des Bundes rasch darüber im klaren sein werden, ob es sich um ein Werk an einem Gewässer handelt, das für eine rationellere Kraftausnutzung in Betracht fällt.

Wir laden Sie daher ein, dafür besorgt zu sein, dass in Ihrem Kanton keine Verleihung erteilt wird, bevor die Bundesbehörden die Pläne der projektierten Werke geprüft und sich mit der generellen Anlage derselben einverstanden erklärt haben.

Die von den Bundesbehörden gestützt auf das Oberaufsichtsrecht des Bundes ausgesprochene Genehmigung der generellen Anlage des projektierten Werkes bildet für alle nach dem Erlass dieses Kreisschreibens erteilten Verleihungen die u n e r l ä s s l i c h e Vora u s s e t z u n g für die R e c h t s g ü l t i g k e i t der Verleihung.

Ist die Verleihung schon vor dem Brlass dieses Kreisschreibens erteilt worden, oder handelt es sich um eine Nutzbarmachung auf anderer Grundlage als der Verleihung (vgl. Art. 3, 4 und \ l des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes), so muss den Bundesbehörden v o r d e r A u s a r b e i t u n g d e r A u s f ü h r u n g s p r o j e k t e Gelegenheit gegeben werden, sich auf Grund der eingesandten Pläne über die generelle Anlage des Werkes auszusprechen. Diese Grundsätze gelten auch für die Erweiterung schon bestehender Anlagen, sofern die bestehende Anlage durch den vorgesehenen Umbau auf eine neue Basis gestellt werden soll.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen bitten wir Sie, dafür besorgt zu sein, dass die Pläne samt einer Situationskarte im Massstab l : 25,000 bzw. l : 50,000 und einem orientierenden Bericht der Verleihungsbehörde unserm D e p a r t e m e n t des I n n e r n eingesandt werden. Sind für die in Frage kommende Wasserkraft mehrere Bewerber vorhanden, so sind die Begehren und Pläne von sämtlichen Bewerbern einzusenden, und es sollte sich die Verleihungsbehörde unter Angabe der Gründe darüber aussprechen, welchem Bewerber sie den Vorzug zu geben gedenkt. Ist die Erstellung des projektierten Werkes von Einfluss auf ein Gewässer, das mit Hülfe von Bundessubventionen korrigiert worden ist, so sollten Bericht und Beilagen in zwei Exemplaren eingereicht werden (je ein Exemplar zuhanden der Abteilung für Wasserwirtschaft und ein Exemplar
zuhanden des Oberbauinspektorates).

Die zunehmende Bedeutung der Kraftausnutzung bringt für die technischen Organe des Bundes und der Kantone eine grosse Arbeitsvermehrung. Um dieselbe in möglichst kurzer Zeit be-

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-wältigen zu können, sollte eine möglichst zweckmässige Arbeitsverteilung zwischen den eidgenössischen und den kantonalen Organen erzielt werden. "Wir stellen uns diese Arbeitsverteilung so vor, dass die erste Prüfung der einlangenden Gesuche und Projekte, sowie die spätere Überwachung der Ausführung der Bauten und die Berechnung des Wasserzinses in erster Linie den Kantonen obliegen, während die eidgenössischen Instanzen insbesondere die Überprüfung der ihnen von den Kantonen eingesandten Berichte und Projekte und die Vermittlung zwischen den einzelnen Kantonen zu übernehmen hätten. Dabei ist beiderseits ein enger Kontakt zwischen den technischen Organen der Kantone und der schweizerischen Abteilung für Wasserwirtschaft anzustreben. Einzelne Kantone haben zur Bewältigung der ihnen obliegenden wichtigen Aufgaben auf dem Gebiete der Kraftausnutzung bereits besondere Wasserrechtsingenieure angestellt, und wir hoffen, dass alle Kantone, die über bedeutende Wasserkräfte verfügen, diesem Beispiel folgen werden.

Wir wollen endlich nicht unterlassen, beizufügen, dass das schweizerische Departement des Innern und die Abteilung für Wasserwirtschaft gerne bereit sind, den kantonalen Behörden die von ihnen gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Wir benutzen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 28. März

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t ; Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: · Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Einsendung der Pläne der anzulegenden Wasserwerke. (Vom 28. März 1918.)

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