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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.
Kreisschreiben des
schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen über die Abgabe von Brennmaterialien an Minderbemittelte.
(Vom 5. Februar 1918.)
Hochgeachtete Herren!
Durch den Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1918 betreffend die Leistung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Abgabe von Brennmaterialien zu ermässigtem Preise soll die Abgabe von Brennmaterialien (Holz, Torf, Kohlen) an Minderbemittelte, insbesondere an die am meisten Notleidenden, gefördert werden.
Wir laden Sie ein, diese Hülfsaktion Ihrerseits an die Hand zu; nehmen und dabei in erster Linie jener Minderbemittelter zu gedenken, die nicht armengenössig sind, deren Einkommen aber doch wesentlich unter den obern Grenzen der bekannten Einkommensansätze für Notstandsaktionsberechtigte sich bewegt.
Wir bitten Sie, sich der Einzelheiten wegen mit dem eidgenössischen Fürsorgeamt in Verbindung zu setzen und ihm mitzuteilen, welche Gemeinden die Aktion durchzuführen gedenken und wie sie dies zu tun beabsichtigen. Es handelt sich vor allem um Angaben über die zu treffende Auswahl der Bezüger (hierzu ist zu bemerken, dass Selbstversorger und von den Armenpflegen unterstützte Personen nicht in Betracht fallen), über die Kontrolle, die-Art und Menge des dem Berechtigten zuzuleitenden Brennmaterials, die Höhe der zu gewährenden Ermässigung, die Art der Abrechnung usw.
Falls Sie es für wünschenswert erachten, können die Gemeinden direkt mit dem eidgenössischen Fürsorgeamt verkehren.
Mit vorzüglicher Hochachtung Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.
244
Kreisschreiben des schweizerischen Bundesgerichts an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der untern Aufsichtsbehörden und der Konkursämter betreffend
Spezialanzeige der Fahrnissteigerung im Konkurs an die Inhaber von Pfandrechten.
(Vom 20. Oktober 1917.)
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat kürzlich entschieden, dass bei der Ansetzung einer Fahrnissteigerung auch im -- ordentlichen oder summarischen -- Konkursverfahren den Inhabern von Pfandrechten an den zu versteigernden Gegenständen Ort und Zeit der Steigerung durch eine besondere Anzeige mitgeteilt werden müsse.
Wir geben Ihnen von diesem Entscheide für sich und zuhanden der Konkursämter Ihres Kantons Kenntnis, indem wir Sie einladen, sich künftig daran zu halten.
Mit Hochachtung !
Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts, Der Präsident: Ursprung.
Der Gerichtsschreiber: Dr. Nicola.
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz, Monat
Januar
1918
1917
41
148
Zu-oder Abnahme
-- 107
B e r n , den 8. Februar 1918.
(B.-B. 1918, I, 56.)
Schweiz. AuswanderungsaniL
245
Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.
Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung ·and Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die schweizerische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Zählerfabrik Lundis & Gyr A.-G. in Zug.
CL Dynamometrischer Wattstundenzähler für Gleichstrom, · *42x Type AD (Zweileiter) und B D (Dreileiter).
Fabrikant: Schott & Gen., Glaswerk in Jena.
f~~* hjp Elektrolytzähler für Gleichstrom (STIA-Zäh l er).
Fabrikant: Siemens-Sclmcketi Werke G.m.b.H. in Nürnberg.
Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form W 3.
Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form W 5.
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Induktionszähler für Drehstrom (Vierleiter) mit drei TriebSystemen, Form D 5.
Induktionszähler für Dreileiter-Drehstrom, Formen D 6 und D 6 B.
("*· Dynamometrischer Wattstundenzähler für Gleichstrom, VÜD Form G 5.
S
Fabrikant: Trüb, Täuber & Cie. in Hombrechtikon (Zürich).
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Stromwandler, Type M x l (40 bis 60 Perioden).
B e r n , den 13. Februar
1918.
Der Präsident der Schweiz. Mass- und Gewichtskommission : Cd. Zsckokke.
246
Errichtung von Prüfämtern für Elektrizitätsverbrauchsmesser.
1. Ergänzung zur Bekanntmachung vom 5. Dezember 1917 (Bundesblatt. 1917, Bd. IV, S. 879).
Das eidg. Finanzdepartement hat die nachfolgenden Prüfämter zur Ausführung von amtlichen Prüfungen ermächtigt: -KoHipetemz: für
Prillami Klasse
Inlial»er
Gleichstrom bis
Amp. Volt Amp. Volt Amp. Volt
Nr.
30 31
Einphasen- Mehrphasenfehselsiramstrom Periodenbis bis zahi
III+ n+
E. W. der Stadt Winterthnr E. W. der Stadt St. Gallen (provisorisch)
400
520
30
250
10
250
10
750
60
B e r n , den 13. Februar 1918.
Eidg. Amt für Mass und Gewicht
Verpfändung einer Eisenbahn.
Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft ,,Seeländische Lokalbahnen (S. L. B.) Biel-Täuffelen-lns" stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die elektrische Schmalspurbahn Biel-Täuffelen-Ins, von Nidau (Schulhaus) bis Ins (Bahnhof der Bern-Neuenburg-Bahn), in einer Länge von 20,248 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihen» von Fr. 600,000, das zum Bau und zur Ausrüstung der Bahn verwendet worden ist.
Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, soll das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Boden ergreifen.
Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 20. Februar
247 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen PostHnd Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 31. Januar 1918.
(2..)
Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.
Verschollenheitserklärung.
Das Bezirksgericht Tablât (Kt. St. Gallen) hat mit Urteil vom 17. September 1917, am 25. Januar 1918 bestätigt durch die Rekurskommission des Kantonsgerichtes, Josef Anton Wettach, von Wittenbach, geboren 20. Juni 1842, Sohn des Josef Anton Wettach und der Marie Anna geb. Bruder, unter Rückbeziehung der Wirkungen auf den 20. September 19Q3, als verschollen erklärt.
St. F i d e n , den 6. Februar 1918.
(2.).
Bezirksgerichtskanzlei Tablât.
Verschollenheitsruf.
Das Bezirksgericht Tablât (Kt. St. Gallen) hat in seiner Sitzung vom 21. Januar 1918 beschlossen, gegen Michael Schedler, Gärtner, von Tiibach, geboren 3. Oktober 1851, Sohn des Peregrin Schedler und der Barbara Katharina geb. Hirzel, im Januar 1879 angeblich nach Frankreich ausgewandert, das Verschollenheitsverfahren einzuleiten.
Der Genannte und alle, die über dessen Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim Präsidium des Bezirksgerichtes Tablât zu melden, ansonst die Verschollenheitserklärung ausgesprochen und die Erbsehaft verteilt würde.
St. F i d e n , den 6. Februar 1918.
(2.).
Bezirksgerichtskanzlei Tablât.
248
Verschollenheitsruf.
Josefa Burch, des Meinrad und der Zäzilia geb. Vonwyl, geboren den 29. Juni 1842, von Samen, Schwändi, wanderte im Jahre 1881 nach Amerika aus, befand sich in New York und Brooklyn in Stellung und hat am 27. Januar 1895 von Brooklyn, Lindenstrasse 134, aus das letztemal ihren hiesigen Anverwandten geschrieben. Seither ist sie spurlos verschollen. Ebenso sind über den Bruder der Obigen, Franz Josef Burch, geboren den 19. November 1843, der seinerzeit, angeblich in den 1880er Jahren, nach Rumänien (Bukarest) verreiste, seit langen Jahren keine bestimmten Nachrichten mehr anhergekommen. Angeblieh soll er verstorben sein.
Interessenten haben nun das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt, und es ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod der beiden obgenannten Verschollenen oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen derselben Angaben machen kann, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 15. Februar 1919 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen innert dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so werden die unbekannt Abwesenden nach Massgabe von Art. 38 ZGB für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tod abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.
S a m e n , den 28. Januar 1918.
(2..)
Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.
Verschollenheitsruf.
Karolina Halter, des Ignaz und der Katharina geborne Enz, geboren den 23. Dezember 1850, von Giswil, ist seinerzeit nach Frankreich ausgewandert, hielt sich viele Jahre in Paris in Stellung auf und hat unterm 30. Dezember 1903 das letztemal, bereits in krankem Zustand, an ihre hiesigen Anverwandten geschrieben.
Seither ist sie verschollen.
Nachdem nun Interessenten das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt haben, ergeht hiermit zufolge
249
Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod der Verschollenen oder das Vorhandensein allfälliger Nachkommen Angaben machen kann, dio Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 15. Februar 1919 «1er Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird die unbekannt Abwesende für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.
S a m e n , den 28. Januar 1918.
(2..)
Namens der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.
Öffentlicher Erbenaufruf.
(Art. 555 des Schweiz. Zivilgesetzbuches.)
Am 5. Januar 1917 starb in Solothurn Jungfrau Maria Anna S, geb. den 20. März 1838, Bernhards sei. und der Anna, Maria Wyss geb. Bur, von Biberist, Pfründerin im St. Katharinahaus in Solothurn. Die Erben der Verstorbenen sind gänzlich unbekannt.
Diejenigen erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, werden hiermit aufgefordert, sich bis zum 1. März 1918 bei dem unterzeichneten Amtschreiber zum Erbgange anzumelden. Dieser Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Erbenausweise beizufügen.
. S o l o t h u r n , den S.Februar 1917.
(4....)
Der Amtschreiber von Solothurn : Heinis, Notar.
Zollbezug auf Postsendungen.
Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zoll-
250 behändlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.
Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichuung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.
,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.tt machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.
Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht,, handelt in seinem selbstoigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif, angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.
B o r n , den 6. Oktober
1911.
Schweiz. Oberzolldirektion.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1918
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
07
Cahier Numero Geschäftsnummer
243
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
13.02.1918
Date Data Seite
243-250
Page Pagina Ref. No
10 026 638
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