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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Preis für Notstandspetrol und Einschränkung des Petrolverbrauchs.

(Vom 21. Mai 1918.)

Hochgeehrte Herren !

1. Der Preis für Petrol ist, wie Ihnen bekannt, kürzlich erhöht worden. Zufolge verschiedener Umstände ist es nicht möglich gewesen, für sogenanntes Notstandspetrol gleichzeitig die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dies mag in einzelnen Gemeinden, wo die Petrolmarken für den Monat Mai schon verteilt waren, dazu geführt haben, dass die Bezüger von Notstandspetrol während dieses Monates noch zu 38 Cts. den Liter Petrol kaufen können. Wir sind nun bereit, in solchen Fällen auf Verlangen die Hälfte der den Kantonen erwachsenen Kosten zu tragen und ersuchen Sie, dem eidgenössischen Fürsorgeamt Ihre begründeten Begehren zur Prüfung einzureichen.

2. Ab 1. Juni beträgt die Preisermässigung für Notstandspetrol 20 Cts., statt 18 Cts. und der Notstandspetrolpreis 55 Cts.

pro Liter, berechnet nach der Formel : Einstandpreis 70 Detaillistenzuschlag 5 75 Ermässigung für Notstandspetrol 20 55 Cts. pro Liter.

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Der Bund gewährt den Kantonen für den Liter des an Berechtigte abgegebenen Petrol vom 1. Juni 1918 an eine Rückvergütung von 13 (früher 12) Cts., unter der Bedingung, dass die Kantone oder Kantone und Gemeinden 7 (früher ti) Cts. zur Verbilligung beifügen.

Es ist beabsichtigt, im Herbst wieder eine grössere Ermässigung auf den Notstandspetrolpreis zu gewähren.

3. Die Vorräte an Petrol sind so gering und die Einfuhr ist so knapp, dass wir Sie dringend ersuchen müssen, alle Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, den P e t r o l v e r b r a u c l i e i n z u s c h r ä n k e n . Was im Sommer verbraucht wird, wird uns im Winter fehlen.

Einstweilen überlassen wir es den Kantonen, diese Massnahmen zu bestimmen j falls sich ergibt, dass sie nicht genügen, müssten wir die Warenabteilung anweisen, während des Sommers nur ganz wenig Petrol abzugeben.

Wir nehmen an, dass Sie erwägen werden : 1. ob die Petrolabgabe während des Sommers nicht gänzlich eingestellt werden soll ; 2. falls dies nicht möglich, so wird dafür zu sorgen sein, dass nur diejenigen Alleinstehenden und Familien Petrol erhalten werden, die ohne Petrol nachgewiesenermassen nicht auskommen können. Tn erster Linie wird man Petrol denjenigen geben, die nur mit Petrol kochen können. Petrol zu Beleuchtungszwecken soll während des Sommers nicht abgegeben werden.

3. Vor allem ist es unzulässig, dass Familien, die über Gas oder Elektrizität verfügen, Petrol als Notreserve kaufen können.

Mit vorzüglicher Hochachtung Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess,

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Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1917 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Jahre 1917 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember) abschliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht auf das Ende, sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1916/17 bereits einzureichen und diejenige für das Geschäftsjahr 1917/18 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidgenössischen Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sieh sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für P'ersonen, die seit dem 1. Januar 1917 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 5. Juni 1918 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Steuerverwaltung zu verlangen.

215 Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 15. Juni 1918 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1917 bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen ; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich ·um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entsieht.

B e r n , den 25. Mai 1918.

(3.)..

Eidg. Steuerverwaltung.

Versand von ausfuhrverbotenen Waren ins Ausland mit der Briefpost.

Wie sich aus zahlreichen Anständen ergibt, scheint in weiten Kreisen die Meinung zu bestehen, dass kleine Mengen ausfuhrverbotener Waren ohne Ausfuhrbewilligung mit der Briefpos!; ins Ausland versandt werden dürfen. Demgegenüber wird aufmerksam gemacht, dass jede Ausfuhr von Waren, die vom Ausfuhrverbot betroffen werden, die Anwendung der zu Kraft bestebeaden Strafbestimmungen nach sich zieht, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung nicht vorliegt.

Da die Übertretung des Ausfuhrverbotes im allgemeinen ausser mit Konfiskation der Ware mit einer Busse, die ein Mehrfaches des Warenwertes erreichen kann, bestraffe wird, so wird davor gewarnt, ausfuhrverbotene Gegenstände mit Briefpost ohne Bewilligung der zuständigen Amtsstellen ins Ausland xu versenden.

B e r n , den 25. Mai 1918.

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Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Bauingenieur.

Ducrey, Maurice, von Sitten (Wallis).

Ale Kulturingenieur.

Sinos, Alexander, von Syra (Griechenland).

Als Vermessungsingenieur.

Brunner, Emil, von Zürich.

Dändliker, Paul, von Hombrechtikon (Zürich).

Hauser, Eugen, von Glarus.

Jetter, Henri, von La Chaux-de-Fonds (Neuenburg).

Jost, Alfred, von Willisau-Stadt (Luzern).

Suter, Paul, von Basel.

Als Ingenieur-Chemiker.

Brunhart, Josef, von Balzers (Liechtenstein).

Favre, Jacques, von Chezard-St. Martin (Neuenburg).

Fornasir, Virgilio, von Perteole (Österreich).

Sallmann, Richard, von Amriswil (Thurgau).

Sehlatter, Karl, von Winterthur (Zürich).

Schlenker, Ernst, von Wien (Österreich).

von Schulthess, Martin, von Zürich.

Serpek, Herbert, von Klein-Schwechat (Österreich).

Als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Locher, A. W. Max, von Zürich.

Z ü r i c h , April/Mai 1918.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Konkurrenzausschreibung.

Das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung für Landwirtschaft, eröffnet die Konkurrenz über den Druck der nachbezeichneten Formulare :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1918

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22

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29.05.1918

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212-216

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