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Die früher erteilten Bewilligungen zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen müssen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss den Vorschriften desselben und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen neu nachgesucht und erneuert werden; nach Ablauf dieser Frist verlieren sei ihre Gültigkeit.

Art. 58.

Ausnahmsweise können Lose im Auslande ausgegebener Prämienanleihen, auch wenn für sie eine Verkaufserlaubnis gemäss Art. 25 dieses Gesetzes nicht erteilt werden kann, zum Handel in der Schweiz zugelassen werden, sofern sie sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigentum oder Pfand im Besitze einer in der Schweiz niedergelassenen Einzelperson oder Firma befanden.

Voraussetzungen und Verfahren der Zulassung werden durch Verordnung des Bundesrates festgesetzt.

# S T #

Kreisschreiben des

schweizerischen Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Unzulässigkeit der Vornahme von Amtshandlungen in Strafsachen durch fremde Agenten oder Beamte auf Schweizergebiet und betreffend die Rechtshülfe in ausländischen Strafprozessen.

(Vom 9. August 1918.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Im Hinblick auf verschiedene Vorkommnisse sieht sich der Bundesrat veranlasst, an die Kantonsregierungen, auch zuhanden der in Frage kommenden kantonalen Behörden, folgendes zur Kenntnis zu bringen:

371

Gemäss anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ist es unzulässig, dass ausländische Beamte (z. B. Polizeibeamte, Konsuln) oder Agenten in ausländischen Strafprozessen Beweiserhebungen in der Schweiz vornehmen, da die selbständige Vornahme solcher Amtshandlungen durch ausländische Beamte oder Agenten eine Verletzung der schweizerischen Gebietshoheit bedeutet. Die betreffenden Ausländer machen sich eventuell strafbar im Sinne des Art. 39 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Hornung 1853 und eventuell wegen widerrechtlicher Ausübung amtlicher Funktionen. Wer ihnen bei derartigen Handlungen behülflich ist, kann als Mitschuldiger bestraft werden.

Aber auch die Mitwirkung von schweizerischen Justiz- oder Verwaltungsbehörden oder Beamten zu solchen widerrechtlichen Untersuchungen ist unzulässig, und Beamte, die sich gegen diese Regel verstossen, können ausser als Mitschuldige auch wegen Amtspflichtverletzung strafbar werden.

Der einzige zulässige Weg, Beweiserhebungen für ausländische Strafprozesse in der Schweiz vorzunehmen, ist derjenige der .Rechtshülfe durch die kompetenten schweizerischen Behörden.

Diese Rechtshülfe gewährt die Schweiz auf Ansuchen der ausländischen Behörden auf Grund von besonderen Staatsverträgen, wie Auslieferungsverträge, durch die darin bezeichneten Organe.

In allen nicht durch Staatsvertrag ausdrücklich vorgesehenen Fällen dagegen ist der einzige zulässige Weg für die Erlangung der Kechtshülfe derjenige der diplomatischen Anfrage beim Bundesrat.

Dieser leitet eventuell das Rechtshülfebegehren an die zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden.

Der Bundesrat beehrt sich, darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch ausländischer Staaten auf Gewährung der Rechtshülfe nur in bestimmten staatsvertraglich vorgesehenen Fällen besteht.

Nach schweizerischer Praxis wird der Bundesrat jedoch im allgemeinen diese Rechtshülfe gewähren. Dagegen haben die schweizerischen Behörden stets an dem auch durch die Ablieferungsverträge bestätigten Grundsatze festgehalten, dass eine Rechtshülfe in p o l i t i s c h e n P r o z e s s e n des Auslandes ausgeschlossen ist ; einzig für die Erhebung von Entlastungsbeweisen zugunsten der Angeklagten kann in politischen Strafprozessen seitens der Schweiz unter Umständen Rechtshülfe gewährt werden. Dasselbe gilt bei rein militärischen
oder fiskalischen Prozessen.

Demgemäss ergibt sich für die schweizerischen Behörden folgendes : Es ist schlechthin unzulässig, dass ausländische Beamte (insbssondere politische Beamte oder Konsuln oder sonstige Agenten)

372 in ausländischen Strafprozessen selbständig Beweiserhebungen irgendwelcher Art in der Schweiz vornehmen. Daran könnte auch der Umstand, dass die beteiligten, in der Schweiz befindlichen Personen mit ihrer Einvernahme durch ausländische Beamte oder Agenten oder mit der Herausgabe von Urkunden an dieselben einverstanden wären, nichts ändern, denn es handelt sich um die Wahrung des öffentlich-rechtlichen Prinzipes der schweizerischen Gebietshoheit. Die kantonalen Behörden werden daher eingeladen, solchen ausländischen Amtshandlungen in der Schweiz mit allem Nachdruck entgegenzutreten und jeden Fall, bei welchem ein ausländischer Beamter oder Agent den erwähnten Grundsätzen zuwiderhandelt, unverzüglich dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement zu melden. Die Bundesbehörden werden dann gegen derartige Verletzungen unserer Gebietshoheit die geeigneten Massnahmen ergreifen.

Begehren um Rechtshülfe in ausländischen Strafprozessen dürfen die kantonalen Behörden oder Beamten, auch die Verwaltungsbehörden, nur dann entsprechen, wenn sich die ausländischen Behörden in ihrem Gesuche um Rechtshülfe auf ausdrückliche Bestimmungen der Staatsverträge berufen können.

Sonst sind die betreffenden ausländischen Behörden auf den diplomatischen Weg zu verweisen, und es darf ihnen seitens der kantonalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden keine direkte Auskunft gegeben werden.

Wir benutzen diesen Anlass, Sie, getreue liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 9. August

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, ·" D e r Vizepräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Unzulässigkeit der Vornahme von Amtshandlungen in Strafsachen durch fremde Agenten oder Beamte auf Schweizergebiet und betreffend die Rechtshülfe in ausländisch...

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1918

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21.08.1918

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370-372

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