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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Einführung der Käsekarte.

(Vom 14. Mai 1918.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit die in unserem letzten Kreisschreiben bereits angekündigte Verfügung betreffend die Käsekarte zu unterbreiten und Ihnen über die Anwendung der letztern noch folgende nähere Wegleitung zu geben.

Die Organisation der leider notwendig gewordenen Käserationierung haben wir möglichst der bereits bestehenden Rationierung anderer Lebensmittel angepasst, so dass die Kantone und Gemeinden in der Lage sein werden, die Einführung der Käsekarte ohne weiteres den vorhandenen Amtsstellen anzugliedern. Die Käsekarte wird gegenwärtig erstellt und soll spätestens am 20. Mai den Kantonen zugestellt werden.-Die Kantone, welche dem eidgenössischen Milchamt bereits vor dem 20. Mai melden, wie viel Karten jede ihrer Gemeinden bekommen soll, können die Karten entsprechend zusammengestellt und abgezählt erhalten, so dass die Weiterleitung an die Gemeinden keine Verzögerung erleiden wird.

Im Hinblick auf die bestehende Organisation des Käsehandels kann die Überwachung dès Verkaufs, der Einzug und die Kontrolle der Abschnitte usw. vom eidgenössischen Milchamt mit Hülfe der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen ausgeübt werden, so dass die kantonalen und Gemeindestellen entsprechend entlastet werden und im wesentlichen nur für die richtige Verteilung der Käsekarten an die berechtigten Personen zu sorgen haben.

Immerhin verbleibt Ihnen auch die allgemeine Kontrolle des Käsekartenverkehrs und die polizeiliche Überwachung des Käse-

51 handele nach Massgabe der schon bestehenden eidegnössischen und kantonalen Vorschriften.

Die Zuteilung der Käsekarten wird nun allerdings nicht leicht sein, indem die Ausscheidung der berechtigten Personen nicht nur guten Willen und Gewissenhaftigkeit, sondern auch einen gewissen Einblick in die Ernährungsschwierigkeiten, denen jede einzelne Familie der Gemeinde ausgesetzt ist, erfordert.

Wir haben die Meinung, es sollte z. B. die Zuteilung von sogenannten Schwerarbeiterkarten nicht genau nach gleichen Grundsätzen erfolgen, wie für die Brotkarte und Fettkarte, sondern es sollte besonders auch auf den üblichen Fleischverbrauch Rücksicht genommen werden. In den Gegenden und Kantonen, in denen die Arbeiterbevölkerung schon bisher mehr Käse als Fleisch genossen hat, wird man in der Zuteilung von Schwerarbeiterkarten entgegenkommender verfahren können, als in andern. Das eidgenössische Milchamt hat von uns die Ermächtigung erhalten, in gewissen Fällen entsprechend grössere Zuteilung von Käsekarten an die Kantone zu machen, immerhin bitten wir Sie zu erwägen, dass die Möglichkeiten auch hier begrenzte sind, indem uns leider der Käse zu der wünschbaren Freigebigkeit nicht mehr zur Verfügung steht.

Sodann ist eine gewissenhafte Ausscheidung der Selbstversorger erforderlich. Wir bitten Sie, Ihre Gemeinden möglichst sofort zu einer bezüglichen Erhebung zu veranlassen und die Resultate dem eidgenössischen Milchamt bis spätestens den 30. Mai bekannt zu geben. Für die erstmalige Kartenzufceilung wird das eidgenössische Milchamt die Selbstversorger für jeden Kanton selber einschätzen und sodann allfällig notwendige Verbesserungen durch Nachlieferung von Karten vollziehen.

Die Ermittlung der Selbstversorger wird am besten durch die Stellung folgender Fragen geschehen : 1. Welche Haushaltungen betreiben im Sinne von Art. 12 der Verfügung die eigene Herstellung von Käse oder sind Inhaber eines Käsereibetriebes?

2. Welche Haushaltungen haben Käse als Anteilhaber aus einem Dorfsennten oder Alpsennten nach Art. 12 der Verfügung bezogen oder in nächster Zeit zu beziehen?

3. Welche Haushaltungen haben auf 1. Juni aus andern Gründen einen Vorrat von mehr als 3 kg Käse für jedes Haushaltungsmitglied, so dass sie auf die Käsekarte für die Monate Juni und Juli verzichten müssen?

4. Wie viele Personen zählen alle diese Haushaltungen?

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Jede Gern eind estolle wird ähnlich, wie dies für andere Lebensmittelkarten bereits geschehen ist, ein Verzeichnis der Kartenberechtigten und der nicht berechtigten Haushaltungen mit der Personenzahl anlegen und durchführen.

Die Milchviehbesitzer sind zum Bezüge der doppelten Käsekarte berechtigt. Die Zahl der Milchviehbesitzer wird vom Milchamt für die erstmalige Kartenausgabe auf Grund der Viehzählungsstatistik berechnet und später mit den direkten Angaben der Gemeinden verglichen und wo nötig richtig gestellt.

Die erste Käsekarte wird für die Monate Juni und Juli gültig sein und umfasst im gesamten eine Ration von 500 g, also 250 g für jeden Monat. Die Erfahrung lehrt, dass einzelne Familien ihre Lebensmittelkarten vorzeitig aufbrauchen. Beim Käse wird diese Gefahr vielleicht in vermehrtem Grade bestehen, weil die Käseration für viele Leute nicht als unbedingte Notwendigkeit betrachtet und mehr als willkommene Zugabe hingenommen werden wird. Um trotzdem eine zeitliche Verteilung der Käseabgabe zu bewirken, haben wir die Käsehandlungen durch die Käseunion instruieren lassen, dass sie im Monat Juni in der Regel nur die Hälfte der Käsekartenabschnitte einlösen sollen.

"Wir bitten Sie, diesen Ausführungen gemäss Ihre Vorbereitungen 2,u treffen. Das eidgenössische Milchamt wird Ihnen bereitwillig allfällig gewünschte weitere Auskunft erteilen.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweiß. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Kreisschreiben dee

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Erhebung über dio Anbauflächen von Kartoffeln im Jahre 1918.

(Vom 17. Mai .1918.)

Hochgeachtete Herren !

Die eidgenössische Kommission für Kartoffelversorgung hat wiederholt darüber beraten, welche Massnahmen getroffen werden müssen, um die Kartoffelernte des Jahres 1918 nach Sicherstellung des Saatgutes für das Frühjahr 1919 in vollem Umfange der menschlichen Ernährung dienstbar zu machen und eine ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise mit Speisekartoffeln zu sichern. Sie ist dabei einstimmig zum Schlüsse gekommen, dieser Zweck könne nur durch die rechtzeitige Erfassung und Rationierung der gesamten Kartoffelernte des Landes erreicht werden.

Als vorbereitende Massnahme für die Rationierung, bei der auf die Ernährungsweise der verschiedenen Bevölkerungskreise nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen und besonders auch den Haushaltungen, die ihren Bedarf durch eigenen Anbau decken, eine ausreichende Versorgung zu gewähren sein wird, soll unverzüglich eine Erhebung über dio Anbauflächen von Kartoffeln und die durchschnittliche Zahl der in den Haushaltungen der Produzenten regelmässig verpflegten Personen durchgeführt werden.

Die Ergebnisse dieser Erhebung werden ein vorläufiges Urteil erlauben darüber, welche Kartoffelmengen uns im kommenden Herbst bei normalen Durchschnittserträgen für die Ernährung der Bevölkerung ungefähr zur Verfügung stehen werden und wieviel davon für die Versorgung der Haushaltungen der Produzenten nötig sind. Sie werden gleichzeitig auch darüber Aufschluss geben, ob der durch den Bundesratsbeschluss vom 17. De-

54 zember 1917 betreffend die Bestandesaufnahme und den Anbau von Kartoffeln im Jahr 1918 vorgeschriebenen Anbaupflicht überall Genüge geleistet worden ist.

Wir. haben durch die mitfolgende V e r f ü g u n g vom 17. Mai 1918 die Erhebung über die Anbauflächen von Kartoffeln und über die durchschnittliche Zahl der in den Haushaltungen der Produzenten regelmässig verpflegten Personen auf die e r s t e H ä l f t e J u n i nächsthin angeordnet. Die Erhebung soll durch die Gemeindekartoffelstellen im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden und, wenn immer möglich, gleichzeitig mit der Erhebung über die Anbauflächen von Sommergetreide durchgeführt werden.

Die Zeit für die Versendung der Formulare, die Durchführung der Erhebung und die Verarbeitung des Erhebungsmaterials ist sehr knapp. Wir haben deshalb in der Verfügung angeordnet, das Erhebungsmaterial sei vom eidgenössischen statistischen Bureau den GemeindeJcartoffelstellen direkt zuzusenden und von ihnen nacli vollzogener Erhebung auch wieder direkt an das genannte Sureau zurückzuleiten. Den 'kantonalen Zentralstellen für Kartoffelversorgung sollen alier von den Gemeindekartoffelstellen Doppel der Gemeindesusammcnzüge übermittelt werden, die ihnen über die Kartoffelanbaufläche der Gemeinde und die Zahl der in den Haushaltungen der Produzenten regelmässig verpflegten Personen Auskunft geben. Diese Gemeindezusammenzüge werden den kantonalen Zentralstellen die Mittel in die Hand geben, die gesamte Kartoffelanbaufläche des Kantons zu berechnen und festzustellen, ob alle Gemeinden die ihnen von der kantonalen Behörde zugeteilte Anbaufläche mit Kartoffeln bestellt haben.

Wir hoffen, Sie seien mit dieser Vereinfachung des Geschäftsganges, die Ihrer kantonalen Zentralstelle für Kartoffelversorgung die Arbeit des Versendens, des Einsammeins und der Verarbeitug des Erhebungsmaterials abnimmt und eine raschere Feststellung der Gesamtergebnisse ermöglicht, einverstanden.

Das eidgenössische statistische Bureau wird sofort nach Eingang der ausgefüllten Erhebungskarten für jede Gemeinde die Kartoffelanbaufläche und die durchschnittliche Zahl der in den Haushaltungen der Produzenten regelmässig verpflegten Personen ausrechnen und die Ergebnisse kantonsweise und für die ganze Schweiz zusammenstellen. Diese Arbeit soll bis Mitte Juli beendigt sein. Die Ergebnisse werden den kantonalen Zentralstellen für Kartoffelversorgung unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.

55 Die Ergebnisse der durchzuführenden Erhebung werden die Grundlage bilden für die Rationierung der Speisekartoffeln, die durch eine besondere Verfügung geordnet werden soll. Es ist beabsichtigt, den Kartoffelpflanzern für jede in ihrem Haushalte regelmässig verpflegte Person den Ertrag einer bestimmten Fläche zu überlassen. Von der Mehranbaufläche werden sie per Ar eine noch zu bestimmende Menge Kartoffeln abzuliefern haben.

Diese Menge soll so festgesetzt werden, dass den Pflanzern unter allen Umständen das nötige Saatgut für das Frühjahr 1919 verbleibt.

Die Personen bzw. Haushaltungen, die ihren Bedarf nicht durch eigenen Anbau decken, werden Bezugskarten erhalten, die sie zum Zukauf einer bestimmten Menge Speisekartoffeln für jede im Haushalte regelmässig verpflegte Person berechtigen. Diese Menge kann endgültig jedoch erst festgesetzt werden, wenn die Ergebnisse der Erhebung über die Anbauflächen vorliegen und sich die Erträge mit annähernder Sicherheit schätzen lassen. Bei einer guten Ernte sollte es möglich sein, auf den Kopf der konsumierenden Bevölkerung 100 kg Speisekartoffeln zuzuteilen und noch gewisse Reserven anzulegen, doch wäre es verfrüht, diese Ration heute schon festzusetzen, bevor über den Ausfall der Ernte ein Urteil möglich ist.

Um aber den Konsumenten die Möglichkeit zu geben, gleich mit Beginn der Frühkartoffelernte Speisekartoffeln auf Rechnung der ihnen zukommenden Ration zu beziehen, kann mit der Ausstellung der Bezugskarten nicht bis zur endgültigen Festsetzung der bezugsberechtigten Menge zugewartet werden. Diese Karten sollten vielmehr anfangs Juli in den Händen der Bezugsberechtigten sein, und os müssen bis dahin die Vorbereitungen für die Rationierung in den Gemeinden so getroffen werden, dass die Ablieferung und der Bezug von Speisekartoffeln mit dem Beginn der Kartoffelernte ohne Störung vor sich gehen können. Wir werden die Frage der Erstellung einer einheitlichen Kartoffelbezugskarte für die ganze Schweiz unverzüglich prüfen und Ihnen darüber sobald wie möglich weitere Mitteilungen machen. Gleichzeitig werden wir dann auch die Kartoffeltnenge bestimmen, welche die Konsumenten vorläufig, d. h. bis zur endgültigen Festsetzung der bezugsberechtigten Ration, beziehen können. Allfällig vor Beginn der inländischen Kartoffelernte bzw. vor Anordnung der allgemeinen Rationierung der neuen Ernte eingeführte ausländische Frühkartoffeln werden in die Rationierung nicht einbezogen.

56 Die Kartoffelmengen, welche die einzelnen Gemeinden und Kantone zur Versorgung anderer Gemeinden oder Kantone abzuliefern bzw. auf deren Zulieferung sie Anspruch haben, werden: festgestellt und den kantonalen Zentralstellen für Kartoffel Versorgung mitgeteilt werden, sobald die Ergebnisse der Erhebung über die Anbauflächen vorliegen und die voraussichtlichen Erträge mit annähernder Sicherheit geschätzt werden können. Wir behalten uns aber vor, wenn nötig schon vorher Gebiete mit grosser Produktion durch unsere Zentralstelle für Kartoffel Versorgung zur Ablieferung von Frühkartoffeln zur Versorgung der Kantone mit ungenügender Produktion anzuhalten.

Wir werden Ihnen in einem folgenden Kreisschreiben von unsern weitern Anordnungen Kenntnis geben und bitten Sie inzwischen, uns in unsern Bestrebungen zur Durchführung einer richtigen Verteilung der diesjährigen Kartoffelernte tatkräftig z* unterstützen.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schnltkess.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der Gornergratbahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die elektrische Zahnradbahn von Zermatt nach dem Gornergrat in einer baulichen Länge von zirka 9600 Meter, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im II. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung, bis zum Belaufe von Fr. 500,000, von Vorschüssen, die zu Bahnzwecken verwendet worden sind oder verwendet werden.

Die Linie ist im ersten Range für Fr. 1,500,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 29. Mai 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 8. Mai 1918.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalladung.

1. Paris, Anselmo, geb. 1894, von Verona (Italien), früher Schlosser, dann Kurier des italienischen Konsulates in St. Gallen, wohnhaft gewesen in Rorschach, zurzeit unbekannten Aufenthalts in der Schweiz; 2. Kindle, Johann, von Balzers (Liechtenstein), Maurer, zirka 35--38 Jahre alt, wohnhaft in Melz-Balzers (Liechtenstein), und 3. Nagele, Rudolf, Fuhrhalter, von und in Triesen (Liechtenstein), zirka 45 Jahre alt, welche durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 30. März 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden sind, werden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht auf Freitag, den 31. Mai 1918, vormittags 8 Uhr, angesetzt ist. Sie werden andurch aufgefordert, zu dieser Verhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgerichte im Sitzungssaal des Kantonsgerichts in St. Gallen zu erscheinen, unter der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen sie verfahren würde.

L a u s a n n e , den 17. Mai 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts : Hauser.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalladung.

Huber, Josef, Sohn des Georg und der Hedwig geb. Kreycheck, geb. am 10. Oktober 1893, von Salzburg, zurzeit ohne bekannten Aufenthalts in der Schweiz, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 1918 in Anklagezustand versetzt und wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht dem Bundesstrafgerichte überwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass

58 a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Mittwoch, den 29. Mai 1918, vormittags 8 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in Zürich, Badenerstrasse 90, stattfindet; b. die Untersuchungsakten zu seiner Einsicht bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne aufliegen; c. ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen und bis zum 25. Mai allfällige Begehren um Vorladung von Zeugen oder Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung zu stellen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen, unter der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen ihn verfahren würde.

L a u s a n n e , den 17. Mai 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Hauser.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalladung.

Berget*, Daniel, von Bourg de Thizi (Frankreich), geb. am 16. April 1866, ehemaliger Sekretär des französischen Konsulates in Zürich, zurzeit ohne bekannten Domizils in der Schweiz, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Mai 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Mittwoch, den 29. Mai 1918, vormittags lO'/a Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in Zürich, Badenerstrasse 90, stattfindet ; b. die Untersuchungsakten zu seiner Einsicht bei der Bundesgerichtskanzlei in Lausanne aufliegen ; c. ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen und bis zum 25. Mai allfällige Anträge auf Vorladung von Zeugen oder Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung zu stellen.

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Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen, unter der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen ihn verfahren würde L a u s a n n e , den 17. Mai 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Hauser.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalladnng.

Chopard, Georges-Aurèle, von Sonvilier (Bern), geb. am 16. Juli 1880, Casserolier und Artist, zurzeit unbekannten Aufenthalts, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 29. April 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiete in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Donnerstag, den 30. Mai 1918, vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaal Nr. 61 des Bezirksgebäudes in Zürich, Badenerstrasse 90, stattfindet ; b. die Untersuchungsakten /u seiner Einsicht bei der Bundesgerichtskanzlei aufliegen ; c. ihm Frist eingeräumt ist bis zum 25. Mai, um allfällige Anträge auf Vorladung von Zeugen oder Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung zu stellen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur !-!auptverhandlung persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen, unter der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses gegen ihn verfahren würde.

L a u s a n n e , den 17. Mai 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts : Hauser.

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1918

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21

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22.05.1918

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