704 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Gemäss Art. 33 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1916 ist die Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1915 am Tage des Inkrafttretens des genannten Beschlusses, d. h. am 18. September 1916, für die nachfolgenden Jahre am ersten Tage nach Ablauf des Steuerjahres verfallen. Für die Steuerpflichtigen, die ihre Geschäftsjahre nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, gelten nach Art. 5, Absatz 3 (abgeändert gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. November 1917), die übungsgemäss abgeschlossenen Geschäftsjahre als Steuerjahre.

In Anwendung von Art. 33, Absatz 4, des obgenannten Bundesratsbeschlusses hat das eidgenössische Finanzdepartement die Zahlungstermine für die Kriegsgewinnsteuer festgesetzt wie folgt: Für das Steuerjahr 1915 und i 915/1916 auf 31. Mai 1917, ,, ,, ,, 1916 ,, 30. November 1917, ,, ,, ,, 1916/1917 ' ,, 31. Mai 1918, ,, ,, ,, 1917 ,, 30. November 1918.

Die Steuerpflichtigen haben dabei den Steuerbetrag bis längstens zu den genannten Terminen an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank in bar und kostenfrei zu bezahlen. Von diesen Terminen an wird auch der Zins berechnet für Steuerbeträge der betreffenden Perioden, die später bezahlt werden.

Jeder Steuerpflichtige erhält auch eine persönliche Zahlungsemladung, sei es auf Grund der erfolgten Einschätzung oder, wenn diese noch nicht stattgefunden hat, auf Grund seiner Steuererklärung, wobei dann die endgültige Abrechnung nach erfolgter Einschätzung vorbehalten wird. Er kann aber schon vorher Abschlagszahlungen auf den festzustellenden Steuerbetrag leisten.

Für Abschlagszahlungen, die wenigstens 30 Tage vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen erfolgen, wird ein Zins von 5 % für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum Zahlungstermin gewährt.

Es werden jederzeit auch Vorauszahlungen auf die Kriegsgewinnsteuer späterer Steuerperioden entgegengenommen, und es

705 ^wird für solche Vorauszahlungen den Steuerpflichtigen ebenfalls ein Zins von 5 °/o gewährt, berechnet vom Tage der Zahlung bis zum später festzusetzenden Zahlungstermin für die betreffende Steuerperiode.

· Jede an die eidgenössische Staatskasse oder für deren Rechnung an die schweizerische Nationalbank geleistete Abschlagszahlung oder Vorauszahlung ist der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zu avisieren.

Für die Steuerbeträge, die bis zum festgesetzten Zahlungstermin nicht bezahlt werden, wird Betreibung eingeleitet, und es wird überdies von dem auf den Zahlungstermin folgenden Tage hinweg ein Verzugszins von 5 % berechnet, und zwar .gelangt dieser Zins auch dann zur Anrechnung, wenn die definitive Einschätzung aus irgendeinem Grunde erst nach dem vom Finanzdepartement festgesetzten allgemeinen Zahlungstermin erfolgt, indem eben die Steuer auf diesen Termin geschuldet wird.

Ebenso hemmt die Einreichung eines Rekurses gegen die Taxation den Zinsenlauf nicht, sofern die eidgenössische Rekursbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Ist ein Steueranspruch gefährdet oder hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die eidgenössische Steuerverwaltung jederzeit Sicherheit verlangen.

B e r n , den 15. Juli

1918.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Zu verkaufen.

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Offerten sind schriftlich an die Alkoholverwaltung Bern zu richten.

(2..)

706

Nachtrag zum Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen ; Kanton Aargaii.

Neue Ermächtigung: 25. Darlehenskasse Spreitenbach.

Kanton Thurgau.

Neue Ermächtigungen : 45. Viehleihkasse der Ortsgemeinde Oppikon.

46. Viehleihkasse Thundorf.

\.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Kanton Waadt.

a. Ermächtigte Geldinstitute: Union vaudoise du Crédit, à Lausanne.

Banque populaire de la Broyé, à Payerne.

Crédit agricole du cercle de Grandson.

Crédit yverdonnois et ses agences de Cossonay, Echallena et Orbe.

Caisse de crédit mutuel de Combremont, à Combremontle-Grand.

Banque populaire suisse, à Lausanne.

Caisse populaire d'épargne et de crédit, à Lausanne.

Banque populaire suisse, à Montreux.

Caisse Raiffeisen d'Apples.

Banque de Nyon, à Nyon.

Banque de Payerne, à Payerne.

Crédit mutuel de La Vallée, au Sentier.

Caisse de Crédit mutuel de Gimel, à Gimel.

Caisse de Crédit mutuel de Ballaigues, à Ballaigues.

Crédit mutuel du cercle do la Sarraz, à la Sarraz.

Caisse de Crédit mutuel d'Ollon, à Ollon.

Crédit mutuel de Granges, à Granges.

*) Siehe ßundeahlatt 1918, III, 494 ff.

707

18. Crédit mutuel de Lucens et environs.

19. Sté. de crédit mutuel agricole de Villarzel, Sédeilles, Rossens et Marnand.

20. Caisse Raiffeisen de Corsier-Corseaux.

21. Caisse Raiffeisen de Bière.

22. Caisse de Crédit mutuel des agriculteurs de Gryon, à Gryon.

23. Caisse de Crédit mutuel (Raiffeisen) de Ballens.

24. Caisse de Crédit mutuel de Molondin, à Molondin.

25. Banque William Cuénod & Cie., S.-A., Vevey.

26. Crédit mutuel de Vaulion, à Vaulion.

27. Caisse Raiffeisen de Donneloye.

28. Caisse Raiffeisen de Mézières et environs, à Hézières.

29. Caisse de Crédit mutuel de Pampigny.

·30. Cavin, Alfred, Banquier, à Oron-la-Ville.

1.

2.

3.

4.

b. Gelöscht werden: Banque cantonale vaudoise.

Banque Chs. Schmidhauser
Crédit du Léman, à Vevey.

Caisse Raiffeisen de Daillens.

B e r n , den 16. Juli

1918.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Verkaufsvorschriften für Volksschuhe.

Für den Verkauf von Volksschuhen gelten die von der Volksschuhzentrale im Einverständnis mit der Abteilung für Industrielle Kriegswirtschaft festgesetzten, den Verkaufsstellen von der Volksschuhzentrale bekanntgegebenen Vorschriften und Preise (vgl. Art. 10 und 11 der Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 21. Juni 1918 über Lederfabrikate. Schweiz. Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 744).

Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 22. Mai 1918 über die Lederversorgung ·des Landes bestraft.

B e r n , den 16. Juli

1918.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung für Industrielle Kriegswirtschaft.

708

Rückzug der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeerkranz.

Frankreich hat unterm 22. März 1918 ein Gesetz erlassen, wonach seine Silberscheidemünzen zu 2 Franken, 1 Franken und 50 Rappen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeerkranz aus dem Umlauf zurückgezogen werden. Ein Dekret der französischen Regierung vom 3. Mai 1918 setzt die Frist zum Rückzug dieser Münzen in der Schweiz auf den 31. Dezember 1918 fest.

Wir bringen daher nachstehendes zur allgemeinen Kenntnis : 1. An die Bevölkerung der Schweiz ergeht die dringende Einladung, die in ihrem Besitze befindlichen französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeerkranz sobald als möglich, jedenfalls vor dem 31. Dezember 1918 den öffentlichen Kassen zuzuleiten. Wer nach diesem Zeitpunkt noch im Besitz solcher Münzen ist, hätte einen daraus entstehenden Schaden selber zu tragen.

2. Die öffentlichen Kassen werden die französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeerkranz bis zum 31. Dezember 1918 an Zahlungsstatt, jedoch nur bis zum Betrage von Fr. 100 auf jeder einzelnen Zahlung, annehmen. (Art. 6 des internationalen Münzvertrages.)

3. Als öffentliche Kassen, die bis zum 31. Dezember 1918' französische Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III.

mit dem Lorbeerkranz im Sinne der Bestimmungen in Ziffer 2 hiervor anzunehmen haben, sind neben der eidg. Staatskasse als Zentralstelle bezeichnet : die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Zoll-, Post- und Telegraphenbureaus, die Hauptkasse, die Kreiskassen und die Kassen in den Bahnhöfen der schweizerischen Bundesbahnen, sowie die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von den betreffenden Kantonsregierungen als solche bezeichnet werden. Überdies, haben sich die schweizerische Nationalbank mit ihren Zweiganstalten und Agenturen, sowie die schweizerischen Normal- und Schmalspurbahnen einverstanden erklärt, 'während der ganzen* Rückzugsperiode vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1918 an ihren, Schaltern die mehrerwähnten Münzen an Zahlungsstatt, bis zum Betrage von Fr. 100 auf jeder einzelnen Zahlung, anzunehmen.

4. Die Kassenstellen, die beim Rückzug der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem, Lorbeerkranz mitwirken, werden darauf aufmerksam gemacht,,.

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dass die Ablieferung der letzten Eingänge an die eidg. Staatskasse, in Rollen verpackt und ohne Beimischung anderer Münzsorten, bis zum 8. Januar 1919 vollzogen sein muss.

B e r n , den I.Juli 1918.

(3..).

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Das eidg. Finanzdepartement: Motta.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Emmentalbahn-Gesellschaft in Burgdorf stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die Emmentalbahn von Solothurn Hbf. (Anschluss an die S. B. B.) bis Obermatt (Anschluss an die S. B. B. Linie Bern-Langnau), in einer baulichen Länge von 38,s km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, inkl. die der Emmentalbahn-Gesellschaft gehörenden, auf dem Gebiete der S. B. B. erstellten und noch zu erstellenden Anlagen im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im II. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Hypothekaranleihens von Fr. 1,000,000, das zur Bestreitung der Kosten der Elektrifizierung der Bahnstrecke Hasle-Rüegsau bis Langnau, sowie zur Tilgung von schwebenden Schulden verwendet werden soll.

Soweit das Benützungs- und Eigentumsrecht von Bahnhöfen, Bahnstrecken etc. anderer Verwaltungen in Frage kommt, bleiben Drittmannsrechte vorbehalten.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemaeht, unter Ansetzung einer mit dem 7. August 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 17. Juli 1918.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Aktiengesellschaft Drahtseilbahn ,,Muottas-Muraigl" in Samaden stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die

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elektrische Drahtseilbahn Muottas-Muraigl bei Samadea in einer baulichen Länge von 2,m km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, aber ohne den Boden, der der Gemeinde Samaden gehört, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im l. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Kredites von Fr. 100,000, der zur Weiterführung des Betriebes verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgeinacht, unter Ansetzung einer mit dem 7. August 1918 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eiseiibahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 17. Juli 1918.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Aufruf.

Schmid, Johann Konrad, von Urnäsch, geboren 22. März 1826, von Hans Ulrich und Barbara Mösle, verehelicht mit Luise Rohner ist in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts nach Amerika ausgewandert. Seither ist von ihm und den seiner Ehe entsprossenen, in Amerika geborenen Kindern Schmid, Luise, geboren 26. Mai 1854, Schmid, Johann Konrad, geboren 16. März 1855, und Schmid, Katharina Ermine, geboren 4. Februar 1856, keine Nachricht mehr eingegangen.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 24. Juni 1918 und in Anwendung der Art. 35 ff. ZGB und Art; 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB werden hiermit die Vermissten selbst und ausser ihnen jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 27. Juni 1919 beim Gemeindehauptmannamte in Urnäsch (Kanton Appenzell, A.-Rh:, Schweiz) zu melden.

T r o g e n , den 25. Juni 1918.

(2..)

Die Obergerichtskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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24.07.1918

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