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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen.

(Vom 15. April 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Wir beehren uns, Ihnen im folgenden die vom Bundesrate und vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1917 erlassenen wichtigern Entscheide und Verfügungen auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen : Ortsbezeich1. Es ist unerlässlich, dass die Ortsnamen in Zivilstandsnung.

akten, die für das Ausland bestimmt sind, durch Beifügung des Departements, der Provinz, Bezirkshauptmannschaft, des Regierungsbezirks, Oberamtes, Bezirksamtes usw. näher bezeichnet werden (vgl. Weisung in Nr. 34 der Nachträge zum alten Handbuch).

Über2. Werden fremdsprachige Zivilstandsakten auf amtlichem setzungen Wege den kantonalen Aufsichtsbehörden zur Eintragung zugefremdsprachiger Zivil- leitet, so sind sie in der Regel von einer vollständigen oder abstandsakten. gekürzten, meist in die Beglaubigungsformel aufgenommenen Übersetzung begleitet. Sind die den Zivilstandsbeamten von den Beteiligten direkt übermittelten Akten nicht in einer unserer Nationalsprachen abgefasst, so haben die Beteiligten für deren Übersetzung zu sorgen.

Familienbüch3. Sind Schweizer im Auslande getraut worden, so kann lein.

ihnen das Zivilstandsamt des Heimatortes, gestützt auf die Einträge der Register B und die diesen zugrunde liegenden Urkunden, Familienbüchlein ausstellen.

Doppelbürger4. Erwirbt ein Schweizer ein ausländisches Bürgerrecht, recht (Schweiz ohne auf sein Schweizerbürgerrecht verzichtet zu haben, so kann und Ausland).

das ausländische Bürgerrecht in den schweizerischen Zivilstandsregistern zwar erwähnt werden ; doch wird dessen Träger in

809 der Schweiz lediglich als Schweizer behandelt. Zivilstandsvorfälle, die ihn oder seine Familie betreffen, sind daher dem ausländischen Heimatsstaate nicht mitzuteilen.

5. Der Zivilstandsbeamte hat der zuständigen Behörde An- Mitteilung von zeige zu machen, sobald er in seiner Amtstätigkeit vom Eintritt Bevormuneines Bevonnundungsfalles Kenntnis erhält (Art. 368, Absatz 2, dungsfällen.

ZGB und § 62 Zivilstandsregisterverordnung). Daraus ergibt sich, dass die Führer der Geburtsregister A und B nebeneinander verpflichtet sind, der Vormundschaftsbehörde von einer ausserehelichen Geburt Anzeige zu machen.

6. Die Nennung der Mutter im ausländischen Geburtsschein Filiation au8eines ausserehelichen Kindes genügt nach schweizerischer Auf- serehelicher Auslande fassuug, um dessen Abstammung zu beweisen. Da in Ländern, imgeborener deren Gesetzgebung den Grundsätzen des französischen Zivilgesetz- Kinder.

buches folgt, aussereheliche Kinder, die von der Mutter nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, als Kinder unbekannter Eltern behandelt werden und als solche die Staatsangehörigkeit des Landes ihrer Geburt erwerben, so ergibt sich, dass die in den vorgenannten Ländern geborenen Kinder schweizerischer Mütter doppelte Staatsangehörigkeit besitzen, wenn die Mutter im Geburtsscheine genannt ist, aber ihr Kind nicht förmlich anerkannt hat.

Die Nachteile dieses Verhältnisses werden dadurch vermieden, dass in solchen Fällen die Mutter ihr aussereholiches Kind in einer öffentlichen Urkunde, wenn auch nachträglich, anerkennt.

7. Zur Ehemündigerkliirung nach Art. 96, Absatz 2, ZGB, Ehemündigist die Regierung des Wohnsitzkantons ausschliesslich zuständig. erklärung.

Eine Weiterziehung des Entscheides an eine eidgenössische Verwaltungsbehörde ist ausgeschlossen.

8. Über die Art, wie die Fristen des Verkündungsverfahrens, Fristberech nung.

sowie die Wartezeit der Witwen und geschiedenen Personen zu berechnen sind, erliess das Departement unterm 6. Dezember 1917 ein Kreisschreiben, das im Bundesblatt von 1917, Band 4, Seite 877, veröffentlicht worden ist.

9. Auf die Anfrage einer kantonalen Aufsichtsbehörde hat Verkündung das Departement den Bescheid erteilt, dass die Vorschrift des von Ausländern.

Art. 106, Absatz 3, ZGB, ausschliesslich auf schweizerische Verhältnisse Anwendung findet, soweit sie sich
auf die Verktlndung am Heimatorte bezieht. Für Ausländer macht Art. 7 e des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Regel.

Wenn auch der schweizerische Zivilstandsbeamte nicht verpflichtet ist, Aufgebotsverhandlungen über Ausländer im Auslande

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amtlich zu veranlassen, so steht es ihm doch frei, im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse den Ausländern bei der Beschaffung der Bescheinigung über ihre Ehefâhigkeit behülflich zu sein.

Eintragung 10. Nach einer Mitteilung der schweizerischen Gesandtschweizeri- schaft in den Niederlanden kennt die niederländische Gesetzscher Ehescheidungs- gebung die Eintragung eines ausländischen Scheidungsurteils weder urteile in nie- am Rande des entsprechenden Eheregistereintrages, noch beim derländische Geburtseintrage eines in den Niederlanden geborenen geschiedenen Standesregi- Ehegatten. Unter diesen Umständen ist von der amtlichen Mitster.

teilung schweizerischer Ehescheidüngsurteile über niederländische Staatsangehörige zwecks Anmerkung in den heimatlichen Standesregistern abzusehen.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweig. Justiz- und Polizeidcpartement : Müller.

811

Kreisschreiben des

Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Schlachtviehversorgung.

(Vom 19. April 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Durch unsere Verfügung vom 18. Mai 1917 haben wir bekanntlich eine eidgenössische Anstalt für Schlachtviehversorgung errichtet, welche auch die Tätigkeit der frühem Organisation für Schlachtviehlieferung an die Armee übernommen hat. Die Anstalt hat ihren Betrieb am 1. Juni 1917 aufgenommen. Mit wenigen Ausnahmen sind anlässlich dieser Reorganisation die gleichen Personen, die bei der Vereinigung landwirtschaftlicher Verbände, Gesellschaften und Vereine für Schlachtviehlieferung an die Armee, als Kantonskommissäre und -Stellvertreter tätig waren, in den Dienst der eidgenössischen Anstalt für Schlachtviehversorgung getreten.

In der letzten Zeit haben sich infolge des geringen Angebotes an Schlachtvieh die Verhältnisse in bezug auf die Schlachtviehversorgung ständig verschlimmert. Um den Preistreibereien Einhalt zu tun, haben wir durch unsere Verfügung vom 28. März 1918 für den Verkauf von erstklassigem Vieh einen Höchstpreis von Fr. 2. 40 per kg Lebendgewicht festgesetzt. Wenn man sich überall strikte an diesen Preis halten würde, so müsste bald eine merkliche Entspannung eintreten. Nach den bisherigen Erfahrungen wird aber der anhaltende Mangel an Schlachtvieh voraussichtlich zur Folge haben, dass der Höchstpreis auf alle mögliche Weise zu umgehen versucht wird. Von verschiedener Seite ist uns schon gemeldet worden, dass der Handel auf Lebendgewicht jetzt vielfach durch den Verkauf von Stück (,,Überhaupt14) ersetzt werde. Es muss also damit gerechnet werden, dass die Schwierigkeiten in der Schlachtviehversorgung unseres Landes so lange andauern werden, als sich die natürlichen Verhältnisse in bezug auf den Viehauftrieb nicht gebessert haben.

Dies dürfte sehr wahrscheinlich nach der Heuernte der Fall sein.

812 Es würde der eidgenössischen Anstalt für Schlachtviehversorgung jedenfalls nur dann gelingen, die Preisbemessung vollständig in die Hände zu bekommen, wenn sie zu einer Monopolanstalt ausgebaut wird. Da jedoch das Schlachtviehmonopol eiuer Reihe tiefgreifender Vorbereitungen bedarf und der grosse hierfür erforderliche Apparat nicht von heute auf morgen in Bewegung gesetzt werden kann, müssen die notwendigen Vorkehren getroffen werden, um in der kritischen Zwischenzeit das erforderliche Vieh zu beschaffen.

Ein grundsätzlicher Entscheid über die Einführung des Monopols ist übrigens noch nicht getroffen. Immerhin sind die Vorbereitungen ziemlich weit fortgeschritten.

Da uns von den gegenwärtig amtenden Kommissären übereinstimmend gemeldet wird, es sei ihnen trotz allen Anstrengungen nicht möglich, das nötige Vieh aufzutreiben, sehen wir keinen ändern Ausweg, als dass die Gemeinden zur Auffuhr des Schlachtviehs verpflichtet werden. Durch unsere Verfügung vom 7. Juni 1917 wurde der eidgenössischen Anstalt für Schlachtviehversorgung das Recht der Enteignung von Schlachtvieh übertragen. Gemäss Art. l dieser Verordnung darf von rechtlicher Enteignungjedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn das laidie Bedürfnisse der Armee oder der Zivilbevölkerung nötige Schlachtvieh nicht auf dem Wege des freien Einkaufes beschafft werden kann. Diese Voraussetzung trifft heute zweifellos zu. Wir möchten aber wenn irgendwie möglich davon Umgang nehmen, zur Zwangsenteignung in den Ställen oder auf den Weiden der Eigentümer zu schreiten. Wir ziehen es deshalb wie gesagt vor, die Gemeinden zur Beschaffung der nötigen Tiere anzuhalten und hoffen, dass wir dort das nötige Verständnis für den Ernst der Situation und den entsprechenden guten Willen finden werden.

Wo dieser fehlen sollte, wären Zwangsmassnahmen natürlich unvermeidlich.

Es scheint uns durch die Verhältnisse gegeben zu sein, dass die Intervention bei den Gemeinden durch die bisherigen Kantonskommissäre erfolge. Die meisten derselben sind nun seit bald 4 Jahren im Amte und haben während dieser langen Dauer auf dem Gebiete der Schlachtviehversorgung viele und wertvolle Erfahrungen gesammelt. Niemand ist daher besser in der Lage, die Verhältnisse zutreffend zu beurteilen, als sie. Diese Personen verfügen namentlich über den nötigen Einblick darüber, welche Gemeinden bis heute wenig oder kein Schlachtvieh für die Armee geliefert haben und deshalb in erster Linie zu vermehrter Lieferung von Vieh anzuhalten sind.

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Als Kommissär für Ihren Kanton wurde seinerzeit vom Vorstande der eidgenössischen Anstalt für Schlachtviehversorgung Herr bezeichnet. Mit Rücksicht darauf, dass er sich während langer Zeit gut bewährt hat, möchten wir Ihnen empfehlen, diese Wahl auch Ihrerseits anzuerkennen. Es wird überdies namentlich nötig sein, dass Sie ihn mit den notwendigen Kompetenzen ausrüsten, die Gemeinden Ihres Kantons mit Ihrem Einverständnis zur Stellung des Schlachtviehes aufzufordern. Selbstverständlich steht nichts im Wege, wenn Sie diese Aufforderungen direkt, aber im Einvernehmen mit dem Kantonskommissär besorgen wollen. Wir ersuchen Sie, uns möglichst umgehend Ihre Stellungnahme zu obigen Ausführungen bekanntzugeben und gegebenenfalls die Ernennung des Herrn als Kantonskommissär zu bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

Beilagen: 1. Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Mai 1917 betreffend Errichtung einer eidgenössischen Anstalt für Schlachtviehversorgung.

2. Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 7. Juni 1917 betreuend die Enteignung von Schlachtvieh durch die eidgenössische Anstalt für Schlachtviehversorgung.

3. Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 28. März 1918 betreffend die Höchstpreise für Schlachtvieh und Fleisch von Grossvieh des Kindergeschlechts.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Isaria-Zählenver'ke A.-6-. in München.

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S S

Dynamometrischer Wattstundenzähler für Gleichstrom, Formen F und B.

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Formen J, J V, E J.

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Formen E, E V, W E.

Induktionszähler für Drehstrom (Vierleiter) mit drei Triebsystemen, Form D o.

Induktionszähler für mehrphasigen Wechselstrom : Form D für Drehstrom ohne Nulleiter; Form D 2 für Drehstrom mit Nulleiter bei Einführung von nur 2 Phasen und dem Nulleiter; Form Z 3 für verketteten Zweiphasenstrom ; Form Z 4 für unverketteten Zweiphasenstrom.

Fabrikant: Siemens-Halske A.-G-., Berlin.

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Stromwandler, Type Mtr S von 40 Perioden an aufwärts.

~rj Spannungswandler, Type Mtr 222.

B e r n , den 8. April

1918.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : Cd. Zsckokke.

8Ì5

Passvorschriften in Dänemark.

Laut einer Mitteilung des dänischen Konsulats in Zürich sind in Dänemark neue Vorschriften betreffend Einführung des PaSSZwanges erlassen worden.

Diese enthalten für Schweizer folgende Neuerung: 1. Schweizer, die nach Dänemark reisen, sind verpflichtet, sich bei Ankunft in Dänemark durch einen Pass zu legitimieren, der folgende Bedingungen erfüllt: Ein Pass darf nur lauten auf eine einzelne Person ; doch dürfen Kinder unter 12 Jahren, die mit dem betreffenden Passinhaber zusammen reisen, in dessen Pass eingetragen sein, mit Angabe von Namen, Alter, Geburtsort, Namen der Eltern etc.

Der Pass soll ausgestellt sein von einer nach der schweizerischen Gesetzgebung hierzu kompetenten Behörde und folgende Angaben enthalten : Familiennamen des Passinhabers, sämtliche Vornamen, sein Signalement, Stellung, Staat, in dem er Bürgerrecht besitzt, Wohnsitz des Passinhabers, sowie Zweck und ungefähre Dauer seines Aufenthaltes in Dänemark.

Auf dem Pass soll eine gute Photographie des Passinhabers aufgeklebt sein. Die Photographie soll durch einen Stempel der Passausstelluhgsbehörde gestempelt sein, und zwar so, dass die eine Hälfte des Stempels der Photographie und die andere Hälfte dem Pass aufgedruckt ist.

Unter der. Photographie soll der Passinhaber in Gegenwart .der Ausstellungsbehörde seinen Namen geschrieben haben, wobei der Pass mit einer von der erwähnten Behörde unterzeichneten Erklärung versehen sein soll, dass der Passinhaber mit der Person identisch ist, die durch die Photographie dargestellt wird, und dass er -den Pass und die Photographie eigenhändig unterzeichnet hat.

Ferner soll ein Pass, soweit er irgendeine Berichtigung enthält, mit einem besondern Stempel und Siegel der Passausstellungsbehörde versehen sein.

Sofern der Pass nicht auf schwedisch, norwegisch, englisch, französisch oder deutsch ausgestellt ist, soll im Pass eine Übersetzung des. ganzen Textes in wenigstens einer dieser Sprachen enthalten sein.

Ein Pass hat nur innert der im Pass erwähnten Zeitspanne Gültigkeit und gewährt dem Inhaber keinen Anspruch auf den Aufenthalt in Dänemark nach -Ablauf dieser Frist.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. II.

52

Siti 2. Der Pass soll unterzeichnet (visiert) sein für die Einreise nach und Aufenthalt in Dänemark durch den dänischen diplomatischen Vertreter oder den hierzu bevollmächtigten Konsularbeamten in dem Land, von dem aus die Reise unternommen wird.

Soweit ein solches Visum ausnahmsweise keine zeitliche Beschränkung enthält, ist es gültig für Einreise und Aufenthalt in Dänemark während drei Monaten.

In Dänemark wohnhafte Schweizer, die zeitweilig aus dem Lande reisen, ohne jedoch ihren Wohnsitz hier aufzugeben, müssen vor ihrer Ausreise ihren Pass mit der Bewilligung (Visum) des Chefs der Staatspolizei für die Rückreise versehen lassen. Diese kann gleichzeitig mit der Erteilung der Bewilligung das den Ausländern erteilte Visum für deren Aufenthalt hier verlängern.

Für das Visum ist eine Gebühr von 4 Kronen zu bezahlen, die an die Staatskasse fällt.

B e r n , den 20. April

1918.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Öffentlicher Erbenaufruf.

(Art. 566 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.)

Am 26. Februar 1918 verstarb im Altersasyl Bleichenberg, Gemeinde Biberist, die am 2. August 1845 geborene Christina Schibier, Urs Josefs sei. von Walterswil, Kanton Solothurn. Die Erben der Verstorbenen sind gänzlich unbekannt.

Diejenigen erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, werden hiermit aufgefordert, sich bis zum 15. April 1919 bei dem unterzeichneten Amtsschreiber zum Erbgange anzumelden.

Dieser Anmeldung sind die zivilstandsamtlichon Erbenausweise beizufügen.

S o l o t h u r n , den 9. April

1918.

Der Amtsschreiber von Kriegstetten : J. Wyttenbaeh, Notar.

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Wertangabe auf den Ausfuhrdeklarationen.

In Übereinstimmung mit Art. 7, lit. c, der Verordnung betreffend die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande, vom 9. Mai 1917, ist für alle nach dem Auslande gehenden Sendungen neben der Angabe des Bestimmungslandes, der genauen Warenbezeichnung nach Nummer und Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifs, der Menge, auch der W e r t zu deklarieren. Als Wert ist der Fakturawert (Exportverkaufswert) am Versendungsorte, in Schweizerwährung, einschliesslich der Transportspesen bis zur Schweizergrenze, jedoch ohne Mitberechnung ausländischer Fracht- oder Zollspesen, zu deklarieren.

Die gemachten Erfahrungen haben nun gezeigt, dass sowohl im Bahnverkehr als auch bei Postsendungen nicht der wirkliche Fakturawert, sondern, mit Rücksicht auf die Versicherung der betreffenden Sendungen, ein bedeutend niedrigerer, oder aber in Anbetracht der Kriegsrisiken ein bedeutend höherer Betrag in der Ausfuhrdeklaration vorgemerkt wird.

Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass eine Übereinstimmung der Wertangaben für die Transportversicherung mit den Wertangaben der Statistik nicht notwendig ist. Die Wertdeklaration für die Handelsstatistik, welche ihrer Bestimmung gemäss bei den Akten der Zollverwaltung bleibt, kann ganz unabhängig von derjenigen für die Transportversicherunggemacht werden ; doch muss die Wertangabe der Ausfuhrdeklaration mit derjenigen der Ausfuhrbewilligung in Übereinstimmung stehen.

Im Interesse einer möglichst genauen Statistik werden die Versender von Waren nach dem Auslande dringend eingeladen, im obigen Sinne den erwähnten Bestimmungen entsprechend, jeweilen den wirklichen Marktpreis in den Ausfuhrdeklarationen (rotes Formular) anzugeben.

B e r n , den 18. April 1918.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalzitation.

Dubochet, Jeanne, Tochter des August und der Anna, geb.

Dugnat, wieder verehelichte Parisod, geb. am 10. Oktober 1896, von Montreux (Waadt), zurzeit unbekannten Aufenthaltes, welche

818

durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Buadesgerichts vom 19. März 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntais gesetzt, dass die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte auf Montag den 6. Mai 1918, vormittags 8 Uhr, im Saale des Appellationsgerichts, Bäumleingasse l in Basel, angesetzt ist.

Gleichzeitig wird die Angeklagte aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich ZU erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen sie gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 20. April

1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts : Stooss.

Schweizerisches Bundesgericht.

EdiktaMtatioii.

de Theux, Raoul-Charles, Sohn des Josef und der Mathilde geb. de Potestà, geb. am 27. Mai 1892 in Hermalles sous Huy (Belgien), belgischer Staatsangehöriger, zuletzt Sekretär des britischen Konsulates in Lausanne, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichts vom 19. März 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes zugunsten einer fremden Macht auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundesstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte auf Montag den 6. Mai 1918, vormittags 8 Uhr, im Saale des Appellationsgerichts, Bäumleingasse l in Basel, angesetzt ist.

Gleichzeitig wird der Angeklagte aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen ihn gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 20. April 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: Stooss.

819

Verschollenheitsruf.

Meienberg, Josef Alois, geboren den 22. März 1857, Sohn des Meienberg, Peter Alois, und der M. Grenofeva geb. Palmer, von Menzingen, Kauton Zug, ist, seit mehr als 40 Jahren unbekannt abwesend und verschollen.

Auf Verlangen des Herrn Alois Meienberg, Uhrmacher, Habsburgerstrasse 21, Luzern, als Milerbe des Obgenannten, wird anmit erwähnter Meienberg, Josef Alois, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 10. März 1919 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Meienberg, Josef Alois, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38, ZGB).

(3..).

Z u g , den 20. Februar 1918.

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

# S T #

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Olenstabtollung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

AnBesoldung meldungatermln

Erfordernisse

Direktor der Diplomierter Ingenieur 6200 Abteilung für mit allgemeiner Bildung bis 8300 Wasserwirtschaft und administrativen Fähigkeiten. Beherrschung der deutschen u. französischen Sprache Persönliche Vorstellung nur auf Verlangen.

Departement des Innern

Finanz- und !

Zolldepartement (Zollverwaltung), Zollkreisdirektion Schaffhausen

Vorstand des Hauptzollamtes Zürich-Eilgut

und Niederlagshaus

4200

Umfassende Kenntnis des Zolldienstes

bis

30. April 1918

ÖL..)

4. Mai 1918

5600

i

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1918

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.04.1918

Date Data Seite

808-819

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10 026 712

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