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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung betreffend die Organisation des eidgenössischen Finanzdepartements.

(Vom 10. September 1918.)

Das Finanzdepartement hat von allen Departementen und Abteilungen der Bundesverwaltung beinahe die älteste Organisation.

Einzig die Bundeskanzlei stützt sich auf ältere organisatorische Bestimmungen. Alle übrigen Departemente und Verwaltungsabteilungen sind in den letzton Jahrzehnten neu organisiert, zum Teil sogar wiederholt neu organisiert worden. Wohl ist durch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung, vom 26. März 1914*), unter anderem versucht worden, eine folgerichtigere und gleichmässigere Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Departemente zu erzielen und mit unserm Beschluss über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, vom 17. November 1914**), wurde der Aufgabenkreis der einzelnen Departemente, ihrer Abteilungen und der ihnen angegliederten Verwaltungen näher umschrieben. Allein die personelle Organisation der Departemente, sowie der Bundeskanzlei und die Einreihung der einzelnen Beamtungen in die Besoldungsklassen des Besoldungsgesetzes wurden gemäss Art. 43 des vorerwähnten Bundesgesetzes vom 26. März 1914 der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Wir wurden allerdings ermächtigt, vorläufig die Veränderungen in der Zuteilung der Beamten vorzunehmen, die infolge des erwähnten Gesetzes notwendig wurden.

,Daneben blieben aber die bestehenden Organisationsgesetze der Departemente in Kraft.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXX, S. 292.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXX, S. 602.

460 Für das Finanzdepartement gilt somit im grossen und ganzen immer noch das Bundesgesetz betreffend die Reorganisation des Finanzdepartementes, die Besoldungen und Kautionen seiner Beamten und Angestellten, vom 11. Dezember 1882*).

Schon vor dem Kriege, besonders aber seither, sind die Anforderungen, die an einzelne Beamte gestellt werden, bedeutend gestiegen. Dies bewirkte eine beträchtliche Verschiebung in der Bedeutung gewisser Stellen. Nach aussen trat das durch die Schaffung einer neuen Abteilung, der eidgenössischen Steuerverwaltung, in die Erscheinung, bei der einzelne Besoldungsansätze gewählt wurden, die eine Ungleichheit gegenüber den ändern Abteilungen des Departements bedeuteten, wenn nicht die Reorganisation den billigen Ausgleich schaffen würde. Im übrigen haben der Rang und die Besoldung vieler Beamter nicht Schritt gehalten mit der Erweiterung und Zunahme ihres Tätigkeitsgebietes an Bedeutung und Verantwortung. In einigen wenigen Fällen suchte man durch regelmässige oder durch jedes Jahr neu zu beschliessende Zulagen einen gewissen Ausgleich zwischen Arbeitsleistung und Besoldung namentlich einiger älterer Beamter anzubahnen. Allein die Verhältnisse haben sich inzwischen so gestaltet, dass mit der Reorganisation des Finanzdepartementes, die übrigens schon im Jahre 1910 geplant war, nicht wohl länger zugewartet werden sollte. Dabei hat es die Meinung, dass nach der Annahme des vorliegenden Gesetzesentwurfes alle an Beamte des Finanzdepartements und seiner Abteilungen bezahlten festen, sowie die bisher von Jahr zu Jahr neu beschlossenen Zulagen in Wegfall kämen.

°b Die Bestimmungen des Gesetzes von 1882,. die die Grundlage für die gegenwärtige Organisation des Finanzdepartementes bilden, stimmen aber auch in anderer Hinsicht mit der Wirk lichkeit nicht mehr überein. Einmal ist die Pulververwaltung, die nach diesem Gesetze eine Abteilung des Finanzdepartementes bildet, von ihm abgetrennt und dem Militärdepartement unterstellt worden. Dagegen ist die seither geschaffene Alkoholverwaltung dem Finanzdepartement zugeteilt worden. Das Amt für Gold- und Silberwaren ging vom Handels-, Industrie- und Laiidwirtschaftsdepartement und das Amt für Mass und Gewicht, sowie das statistische Bureau gingen vom Departement des Innern an das Finanzdepartement über. Zu der Liegenschaftsverwaltung in.

Thun, die im erwähnten Gesetze allein aufgeführt war, traten *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. VII, S. 59.

461 im Laufe der Jahre die Liegenschaftsverwaltungen von HerisauSt. Gallen, Frauenfeld, Bière, Sand bei Schönbühl, Kloten-Bülach, Wallenstadt und Dübendorf hinzu.

Aber auch innerhalb der eigentlichen Finanzier waltung haben einschneidende Änderungen stattgefunden, die nicht zuletzt durch die Schaffung der Nationalbank bewirkt wurden. Diese hat zunächst den Geschäftsgang bei der eidgenössischen Staatskassebeeinflusst, deren Bargeld v erkehr und Kassengeschäfte vermindert wurden. Die Kassengeschäfte der Postverwaltung, der Telegraphenverwaltung und der Alkoholverwaltung gingen, soweit sie früher von der Staatskasse besorgt wurden, an die Nationalbank über.

So liefern z.B. die Kreispostkassen und die Bankpoststellen die überschüssigen Gelder nicht mehr der Staatskasse, sondern den Zweiganstalten und Geschäftsstellen der Nationalbank ab, von wo sie auch die nötigen Vorschüsse beziehen. Auch die Nettoeinnahmen der Zollverwaltung werden von den Kreiszollkassen nicht mehr der Staatskasse, sondern der Nationalbank übermittelt. Die Staatskasse hat dadurch naturgemäss an Bedeutung eingebüsst und sie kommt denn auch infolge der eingetretenen Verkehrsverminderung mit. weniger Personal als früher aus.

Eine andere Abteilung, die Bankiiotenkontrolle, ist durch die Eröffnung der Nationalbank fast vollständig aufgelöst worden.

Errichtet in Ausführung des Bundesgesetzes vom 8. März 1881 über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten *) zum Zwecke der Kontrollierung der Emissionsbanken, wurde .diese Aufgabe hinfällig, sobald die frühern Notenbanken aufgehört hatten, sich als solche zu betätigen. Dies erfolgte auf den 20. Juni 1910, indem gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes über die schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 1905**) an diesem Tage die den frühern Emissionsbanken zum Rückzug der Noten gestellte Frist von drei Jahren vom Tage der Geschäftseröffnung der Nationalbank an abgelaufen war. Die Arbeit des Banknoteninspektorates beschränkte sich nur noch auf die sich aus Art. 65 des Nationalbankgesetzes ergebende, bescheidene Tätigkeit, die vorerst der Finanzkontrolle, hierauf dem Finanzbureau und später der Buchhaltung überbunden wurde.

Nach dem Tode des frühern Banknoten- und Münzkontrolleurs wurde diese Stelle nicht mehr besetzt. Mit dem in Art. 7 der Verordnung über die Organisation und den Betrieb der eidgenössischen *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. V, S. 400.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXII, S. 47.

462 Münzverwaltung vom 29. Dezember 1905*) vorgesehenen Münzkommissariat wurde der Vorsteher des Amtes für Gold- und Silberwaren betraut. Dafür wurde ihm eine jährliche Entschädigung von Fr. 1000 aus dem Münzreservefonds zugesprochen. Diese Lösung empfahl sich um so mehr, als sie einen vom Finanzdepartement schon lange gewünschten und begründeten Besoldungsausgleich ermöglichte, da der Vorsteher des Amtes für Goldund Silberwaren seit vielen Jahren zur vollen Zufriedenheit des Departements einer Dienstabteilung vorsteht, aber immer noch in die II. Besoldungsklasse mit einer Höchstbesoldung von Fr. 7300 eingereiht war und es heute noch ist. Schon damals wurde in Aussicht genommen, diese Zulage bei einer allfälligen Reorganisation des Finanzdepartements und einer damit verbundenen Neuordnung der Besoldungen seiner Beamten und Angestellten dahinfallen zu lassen.

Durch die Eröffnung der Nationalbank wurde noch eine weitere Abteilung der Finanzverwaltung in ihrem Geschäftsbetrieb stark beeinflusst. Es betrifft dies die durch das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer eidgenössischen Wertschriftenverwaltung vom 18. Dezember 1891**) geschaffene Abteilung, deren Personal einen Chef und einen Gehülfen umfasste. Schon von Anfang an war in Aussicht genommen worden, dass die Wertschriften des Bundes der Nationalbank zur Aufbewahrung . und Verwaltung übergeben werden sollen. Als dann die Nationalbank ihr neues Bankgebäude in Bern bezogen hatte und damit über den nötigen Platz verfügte, wurde ihr im Jahr 1912 nach und nach der Wertschriftenbestarid des Bundes zur Aufbewahrung übergeben. Sie besorgt seither den Coupon-Inkasso und kontrolliert, wenn auch ohne Verbindlichkeit, die Auslosungen. Dem Finanzdepartement ist dagegen, ausser dem Verfügungsrecht des Departementsvorstehers über den An- und Verkauf, die Konversion usw.

von Wertschriften, die Buchführung über den Bestand der Wer:Schriften, Bürgschaften und Hinterlagen verblieben, eine Arbeit, die der Buchhaltung und später der neu geschaffenen Abteilung für das Kassen- und Rechnungswesen überbunden wurde. Die Abteilung Wertschriftenverwaltung beim Finanzdepartement wurde damit aufgehoben.

Um verschiedenen Aussetzungen, die am Kassen- und Rechnungswesen der Zentralverwaltung gemacht worden sind, Rechnung .zu tragen, haben wir auf 1. Januar 1912 die bis dahin vom *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXTI, S. 10.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. Xu, S. 690.

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Fiaanzbureau besorgte Buchhaltung zu einer besondern Abteilung gemacht und sie in engern Zusammenhang mit der Staatskasse gebracht. Nachdem dann der siebzigjährige Vorsteher der Staatsbuchhaltung am 15. September 1913 von seiner Stelle zurückgetreten war, beschlossen wir am 19. September 1913, vorbehaltlich ·der'endgültigen Ordnung der Angelegenheit in einem neuen Organi·sationsgesetz für das Finanzdepartement, die Abteilungen Staatskasse und Staatsbuchhaltung in eine einzige Abteilung mit der Bezeichnung ,,Kassen- und Rechnungswesen"1 zu verschmelzen. Zu ihrem Vorsteher hatten wir, mit dem Titel Direktor, den Hauptbuchhalter der Nationalbank gewählt, der die von der Finanzkommission und Subfinanzkommission der eidgenössischen Räte gewünschte kaufmännische doppelte Buchhaltung bei der Zentralverwaltung des Bundes und den Regiebetrieben einzuführen hatte.

Wir sehen im vorliegenden Gesetzesentwurf die Zuteilung der eidgenössischen Münz Verwaltung, deren Stellung bisher eine ·etwas unklare war, an das Finanzbureau vor.- Dies empfiehlt sich .aus verschiedenen Gründen, die durch die praktische Erfahrung an Stichhaltigkeit noch gewonnen haben. Fürs erste wird dadurch ·eine in dieser Hinsicht durchaus wünschenswerte Übereinstimmung mit der Organisation des eidgenössischen Militärdepartements er·zielt, da bei der Militärverwaltung die viel bedeutenderen Fabriken auch nicht unmittelbar dem Departementsvorsteher, sondern dem Chef der technischen Abteilung unterstellt sind. Zudem hat das Finanzbureau bei der Behandlung der Münz- und Währungsfragen, .sowie beim Ankauf von Edelmetallen, der dem Departement vorbehalten ist, tätig mitzuwirken. In der Praxis hat übrigens das Finanzbureau immer als Zwischenglied zwischen dem Vorsteher ·des Finanzdepartements und der Münz ver waltung gedient, so dass ·die Unterstellung der letztern unter das Finanzbureau nur eine gesetzliche Festlegung der Verhältnisse ist, wie sie sich aus der Praxis notwendigerweise herausgebildet haben, was ordnungshalber auch im Organisationsgesetz zum Ausdruck zu kommen hat.

Durch die vorstehenden Ausführungen glauben wir den .Nachweis dafür erbrächt zu haben, dass die schon zu wiederholten Malen in Aussicht genommene Neuorganisation des Finanzdepartements durchaus notwendig ist und nicht länger verzögert werden sollte. Wir gehen nun zur
Besprechung unseres Entwurfes, den wir Ihnen hiermit zu unterbreiten uns gestatten, über. Dabei schicken wir voraus, dass für diesen"^resetzesentwurf ausser Betracht fallen : die Zollverwaltung, die Gegenstand eines besondern Bundesgesetzes über ihre Organisation, vom 4. November 1910, Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. IV.

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bildet*} ; die eidgenössische Steuerverwaltung, die mit Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1918**) organisiert wurde ; die Alkoholverwaltung, deren Organisation auf dem Bundesratsbeschluss vom l8. März 1918 fusst.

Beim F i n a n z b u r e a u haben die Geschäfte stark zugenommen. Unter anderm ist dem Finanzbureau innert den Grenzen von Art. 40 unseres Beschlusses über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, vom 17. November 1914***), die selbständige Verwaltung der dem Finanzdepartement unterstellten Liegenschaften, deren Zahl sich, wie ·wir weiter vorn erwähnt haben, beträchtlich vermehrt hat, übertragen. Da die Geschäftslast des Finanzdepartements im allgemeinen bedeutend angewachsen ist, ergibt sich für das Finanzbureau auch aus der Besorgung des Sekretariates des Departements eine sehr erhebliche Mehrarbeit. Die Mitwirkung bei der Vorbereitung verschiedener finanzieller und finanzpolitischer Massnahmen des Bundes, die stets zunehmende Zahl der Mitberichte, die das Finanzdepartement dem Bundesrat über Vorlagen von finanzieller Tragweite der übrigen Departemente abzugeben hat, die Vorbereitung und Ausführung der Bundesbeschlüsse über die Kriegsbeihülfen und Kriegsteuerungszulagen, die vorbereitenden Arbeiten für die Errichtung einer Versicherungskasse der Beamten, Angestellten und ständigen Arbeiter der Bundesverwaltung geben unter anderm ein Bild von der sowohl nach Umfang als an Bedeutung gesteigerten Arbeit, die dem Finanzbureau auch nach der Schaffung der eidgenössischen Steuerverwaltung zufällt. Ausserdem besorgt das Finanzbureau in bisheriger Weise die Zusammenstellung und Drucklegung des Voranschlages, der Staatsrechnung, der Botschaften und Bundesbeschlussentwürfe betreffend die Nachtragskredite, sowie des Verzeichnisses der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nebst der Angabe der Besoldungsansätze und des Diensteintrittes. Von den übrigen Geschäften seien nur die Mitwirkung bei der Vorprüfung der Subventionsgesuche -- einzig im Jahre 1917 waren es deren nicht weniger als 321 -- nach Massgabe unseres bereits erwähnten Beschlusses vom 17. November 1914***) betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXVII, S. 118.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 121.

***) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXX, S. 602.

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ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, die Visierung und Ausstellung der Zahlungsmandate, die Öffnung der an das Finanzdepartement gerichteten Zuschriften und deren Überweisung an die verschiedenen Departementsabteilungen hervorgehoben.

Entsprechend der Benennung der leitenden Beamten der beiden zuletzt geschaffenen Abteilungen des Finanzdepartements, der Steuerverwaltung und der Kassen- und Rechnungswesenabteilung, erhält der Chef des Finanzbureaus, der zugleich die Funktionen eines Departementssekretärs ausübt, den seiner wirklichen Stellung entsprechenderen Titel Direktor. Seine Besoldung bleibt die bisherige.

Der jetzige Adjunkt wird zum I. Adjunkten an die Spitze des Departementssekretariats unter Versetzung in die erste und der Kanzleisekretär zum II. Adjunkten unter Zuteilung zur zweiten Besoldungsklasse befördert. Damit wird -ein angemessener Ausgleich zwischen Arbeitsleistung und Besoldung erwirkt. Statt eines Übersetzers sehen wir in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung der in französischer Sprache abzufassenden Arbeiten einen in die II., eventuell III. Besoldungsklasse einzureihenden Sekretär-Übersetzer vor. Zur Bewältigung der Kanzleigeschiifte in der Zukunft ist es nötig, die Anstellung von Kanzleisekretären (III. Besoldungsklasse) in Aussicht zu nehmen. Für die Stelle des Registrators wird die Einreihung in die III., eventuell IV.

Besoldungsklasse vorgesehen. Den gegenwärtigen Inhaber der Registratorenstelle, der bisher eine Zulage von Fr. 300 bezogen hat, gedenken wir unter Beseitigung dieser Zulage in die III.

Besoldungsklasse vorrücken zu lassen, in der Meinung, dass er künftig auch zu ändern Arbeiten herbeigezogen werden könne und dass später ein allfälliger Nachfolger zuerst in die IV. Besoldungsklasse eingereiht würde. Ein Kanzlist erster Klasse, der Notar ist und das Liegenschaftsinventar führt, erhält den zutreffenderen Titel ,,Führer des Liegenschaftsinventars" und wird in die dritte Besoldungsklasse versetzt.

Die Zahl der Liegensehaftsverwalter ist nicht begrenzt, da jederzeit neue hinzukommen können, wenn der Bund weitere Liegenschaften erwirbt.

Im übrigen ist eine Personal Vermehrung zurzeit nicht beabsichtigt.

Die eidgenössische Münzverwaltung hat besonders seit dem Bezug des neuen Münzgebäudes eine augenfällige Ausdehnung erfahren. ^Während die Münzstätte im Jahre 1897 drei Millionen Stück Münzen prägte, ist deren Zahl für das laufende Jahr auf

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12 Millionen angestiegen, wobei nicht zu vergessen ist, dass bis 1897 die Grosszahl der Münzplättchen in prägefertig vorgearbeitetem Zustande von auswärts bezogen wurde, so dass der Münzstätte fast ausschliesslich nur die eigentliche Prägung oblag. Seit 1897 ist das anders geworden. Mit Ausnahme der Zwanzigrappenstücke wickelt sich die Verarbeitung der Rohmetalle bis zu den gebrauchsfertigen Münzen in der Münzstätte ab.

Auch die Herstellung der Postwertzeichen verursacht der Münzstätte immer mehr Arbeit. Nicht nur haben die einzelnen Taxwerte im Laufe der Jahre immer grössere Auflagen erfahren -- eine Entwicklung, die durch den Krieg nur teilweise und vorübergehend gehemmt wurde --, sondern es kamen immer neue Taxwerte und Wertzeichensorten zu den bestehenden hinzu. Im verflossenen Jahre belief sich die Zahl der von der Münzstätte hergestellten Postwertzeichen auf rund 440 Millionen Stück. Da/Ai kommt nun noch der Druck der eidgenössischen Stempelmarken.

Angesichts dieser Arbeitsvermehrung, die ein Ansteigen des Personals von 18 Personen im Jahre 1897 auf 48 im Jahre 1918 bedingte, ist es erklärlich, dass heute auch bedeutend grössere Anforderungen an · den Direktor, der im Jahre 1897 in die zweite Besoldungsklasse eingereiht wurde, gestellt werden, als dies früher der Fall war. Aus diesem Grunde und in Würdigung der Verantwortung, die auf dem Direktor lastet, ist es nur recht und billig, wenn er in die erste Besoldungsklasse versetzt wird.

Was über die vermehrten Anforderungen und die grössere Verantwortlichkeit des Münzdirektors gesagt wurde, gilt in gewissem Umfange auch für den Buchhalter und Verifikator, der zudem die Kasse führt und den Direktor während seiner Abwesenheit vertritt. Es rechtfertigt sich deshalb, diesen Beamten in die zweite Besoldungsklasse einzureihen.

Die Betriebsausdehnung der eidgenössischen Münzstätte brachte es auch mit, dass die in der Verordnung über die Organisation und den Betrieb der Münzstätte, vom 29. Dezember 1905, aufgeführten Werkführer in der Folge über den ihnen ursprünglich zugedachten Betätigungskreis hinauswuchsen und zu Vorstehern der Abteilung für Münzfabrikation und der für Wertzeichenf abrikation wurden. Entsprechend den vielseitigen Kenntnissen und der guten allgemeinen Bildung, die von ihnen verlangt werden, sowie der auf ihnen lastenden Verantwortung empfiehlt sich deren Versetzung in die dritte Besoldungsklasse unter der hiervor erwähnten Bezeichung.

467 Ferner ist die Schaffung der Stelle eines ersten Mechanikers und eines ersten Maschinenmeisters unter Einreihung in die vierte Besoldungsklasse angezeigt. Dem ersten Mechaniker fallt die verantwortungsvolle Aufgabe der Erstellung der Stempel für die Münzprägungen zu. Er bekleidet damit ein Vertrauensamt, das besondere und eingehende Fachkenntnisse erfordert. Zudem leitet und überwacht er alle in der Mechanikerwerkstätte vorkommenden Arbeiten und er vertritt den Vorsteher der Münzfabrikationsabteilung. Ähnlich verhält es sich bei der Wertzeichenfabrikation mit dem ersten Maschinenmeister. Dieser leitet den Wertzeichendruck und muss hierfür gründliche Fachkenntnisse besitzen. Seine Stelle ist, ähnlich wie die des ersten Mechanikers, ein Vertrauensposten. Der erste Maschinenmeister wird den Vorsteher der Ab1 eilung für Wertzeichenfabrikation bezüglich des grössten Teils seiner Obliegenheiten in dessen Abwesenheit zu vertreten haben.

Wir stehen daher nicht an, sowohl den ersten Mechaniker als den ersten Maschinenmeister in den Rang von Beamten zu erheben.

Die F i n a n z k o n t r o l l e ist seit ihrer Schaffung im Jahre 1877 als selbständige Abteilung des Finanzdepartements betrachtet und geleitet worden. Anlässlich der parlamentarischen Verhandlungen über die Einführung eines Rechnungshofes in den Jahren .1901 und 1902, wurde die Selbständigkeit der Finanzkontrolle als wesentliche Voraussetzung für die Beibehaltung des gegenwärtigen Systems angesehen. Der Ständerat knüpfte seinen Beschluss, den Rechnungshof abzulehnen, ausdrücklich an die Bedingung, dass das den eidgenössischen Räten als Anhang zur Botschaft und als Beleg, wie die Kontrolle organisiert werden solle, vorgelegte Regulativ für die Finanzkontrolle die bundesrätliche Sanktion erhalte. Dies ist denn auch am 24. Februar 1'903 geschehen. Damit bleibt die Finanzkontrolle in die Verwaltung eingeordnet und bildet das ausführende Organ des Finanzdepartements in seiner Eigenschaft als Kontrolldepartement der Bundesverwaltung, das sämtliche Rechnungen letztinstanzlich zu überprüfen und zu genehmigen hat.

In direkter Beziehung zu den eidgenössischen Räten steht die Finanzkontrolle insofern, als sie verpflichtet ist, den Finauzkommissionen jeden möglichen Aufschluss zu erteilen, ihnen zu diesem Zweck alle Protokolle und Zensuren, alle
Korrespondenzen zwischen dem Finanzdepartement und den übrigen Departementen, der Bundeskanzlei und dem Bundesgericht, sowie alle Bundesratsbeschlüsse, welche sich auf die Überwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen, zur Dis-

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position zu stellen und ihnen für besondere Prüfungen und Untersuchungen das nötige Personal zur Verfügung zu halten.

Als Kontrollamt für die gesamte Finanzverwaltung des Bundes gewinnt die Finanzkontrolle einen umfassenden Überblick und eine sichere Orientierung über die Finanzgebahrung der einzelnen Verwaltungen und Dienstzweige, so dass sie vom Finanzdépartement auch zur Begutachtung und Vorbereitung einer Reihe von Fragen und Geschäften finanzieller Natur herangezogen wird.

Infolge der anhaltenden Geschäftsvermehrung haben wir schon seit vielen Jahren einem Revisor erster Klasse die Stellvertretung des Adjunkten mit verbindlicher Unterschrift übertragen und ihm hierfür eine Jahreszulage von Fr. 500 zuerkannt.

Der Chef der Finanzkontrolle, dessen Gehalt keine Veränderung erfährt, erhält den der Bedeutung seiner Stelle angemessenen Titel Direktor.

Den Verhältnissen entsprechend, wie sie sich mit der Zeit entwickelt haben, sehen wir die Schaffung der Stelle eines ersten Adjunkten vor, die in die erste Besoldungsklasse eingereiht wird. Die Versetzung des bisherigen Adjunkten und Stellvertreters des Chefs von der zweiten in die erste Besoldungsklasse rechtfertigt sich durch das Mass der Verantwortung, die auf diesem Beamten lastet. Damit wird übrigens die Stelle nur derjenigen anderer Adjunkte mit ähnlichem Rang gleichgestellt.

Die Schaffung der Stelle eines zweiten Adjunkten entspricht den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und bedeutet nur deren gesetzliche Festlegung. Neu ist die Schaffung von zwei bis drei Sekretärstellen mit Einreihung in die dritte bis zweite Besoldungsklasse. Einerseits der stark erweiterte Sekretariatsdienst der Finanzkontrolle mit seiner grossen und wichtigen Registratur und anderseits die Behandlung vieler Geschäfte des Amtes, die juristische Kenntnisse voraussetzen, machen die Schaffung dieser Stellen notwendig, die übrigens schon, allerdings einstweilen nur mit provisorischem Charakter, errichtet werden mussten. Nebenbei können diese Beamten auch zur Revisionsarbeit verwendet werden.

Das Revisionspersonal bestand bisher aus Revisionsgehülfen, Revisoren zweiter und Revisoren erster Klasse. Einzelnen Revisoren mussten im Laufe der Zeit Arbeiten zugewiesen werden, die ihre Ernennung zu Hauptrevisoren und die Versetzung in die zweite Gehaltsklasse rechtfertigen. Es
soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Finanzkontrolle ein den erstinstanzlichen Revisionsorganen der Departemente ü b e r g e o r d n e t e s Kontrollamt bildet, dass ihre

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Aufgabe eine weiter verzweigte und umfassendere ist, als die anderer Revisionsstellen des Bundes, und dass daher die Oberrevision der Finanzkontrolle von ändern, höhern Gesichtspunkten aus -zu gehen hat. Es ist deskalb nur billig und folgerichtig, wenn der Rang der selbständigen Hauptrevisoren entsprechend erhöht wird.

Eine Erweiterung des Geschäftskreises der Abteilung für K a s s e n - und R e c h n u n g s w e s e n hat die Verwaltung der eidgenössischen Anleihen (Verzinsung, Tilgung, usw.), die wir mit Beschluss vom 4. März 1916 *) dieser Abteilung übertragen haben, während früher die Finanzkontrolle diese Arbeit besorgte, und die weiter vorn erwähnte Zuteilung eines Revisors und eines Kanzlisten für die Kontrollierung der Banknoten, in dem beschränkten Rahmen, in dem sie gemäss unserer Verordnung vom 25. September 1916**) noch auszuüben ist, mit sich gebracht.

Den Direktor haben wir bei seiner Wahl am 18. März 1918, mit Rückwirkung auf 1. Januar 1918, gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten, in die erste Gehaltsklasse mit gesteigertem Besoldungsmaximum eingereiht. Seine Besoldung bleibt unverändert. Die Versetzung des Adjunkten in die erste Besoldungsklasse erscheint gegeben, da er als Stellvertreter des Direktors zu amten hat. Als Stellvertreter des Adjunkten amtet der Hauptbuchhalter, so dass von der Schaffung einer zweiten Adjunktenstelle abgesehen werden kann. Dagegen drängt sich die Einteilung der Stelle des Staatskassiers in die' zweite Besoldungsklasse auf, wobei wir immerhin der Ansicht sind, dass der jetzige langjährige Staatskassier auch fernerhin seine bisherige Besoldung (.erste Gehaltsklasse) beziehen soll. Die Stellung des Staatskassiers hat seit der Schaffung der Abteilung .für Kassen- und Rechnungswesen eine wesentliche Änderung erfahren, so dass sich ein Verbleiben in der ersten Gehaltsklasse nicht rechtfertigen liesse. Die Obliegenheiten des Staatskassiers beschränken sich auf die Einnahme und Ausgabe von Bargeld. Zudem wird die eidgenössische Staatskasse durch ·die andauernde Erweiterung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch -Postcheck- und Banküberweisungen immer mehr entlastet.

Die Stelle des Adjunkten der Staatskasse wird in der zweiten Besoldungsklasse unter Beibehaltung des bisherigen Höchstgehaltes von Fr. 6500 belassen. Der Kassengehülfe bezog bisher als Militärkassier eine Zulage von Fr. 600. Für ihn ist die Stelle *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 74.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 387.

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eines Nebenkassiers in Aussicht genommen, mit Versetzung vom der vierten in die dritte Besoldungsklasse. Diesem Beamten sind' zurzeit 2--3 ständige Aushelfer zugeteilt, da er neben dem eigentlichen Kassengeschäft auch den das Militär betreffendon bargeldlosen Zahlungsverkehr zu besorgen hat. Da der Dienst der Militärkasse auch nach Beendigung der Grenzbesetzung nicht von einem einzigen Beamten versehen werden kann, haben wir die Schaffung einer in die fünfte Klasse eingeteilten Kassengehülfenstelle vorgesehen. Der Expedient der Staatskasse bezieht gegenwärtig den Höchstansatz der sechsten Besoldungsklasse und eine Zulage von Fr. 300 im Jahr. Wir sehen seine Versetzung in die fünfte Besoldungsklasse vor.

Der das Journal führende Buchhaltungsgehülfe vertritt den Hauptbuchhalter während dessen Abwesenheit. Wir nehmen die Umwandlung der Gehülfen- in eine Buchhalterstelle, unter Versetzung von der vierten in die dritte Besoldungsklasse in -Aussicht.

Der Anleihensdienst, sowie die Buchführung über die Spezialfonds und Wertschriften wurde bisher in der Hauptsache von einem in die dritte Gehaltsklasse eingeteilten und eine Zulage von Fr. 500 beziehenden Gehülfen besorgt, dem Aushülfspersonal zugeteilt ist. Wir nehmen die Umwandlung dieser von einem tüchtigen und verdienten Beamten besetzten Gehülfenstelle in die eines Abteilungssekretärs unter Versetzung in die zweite Besoldungsklasse in Aussicht ; die Banknotenkontrolle wird von einem Revisor erster Klasse und einem Kanzlisten erster Klasse geführt.

Wir sehen die Umwandlung letzterer Stelle in die eines Revisor» zweiter Klasse vor. Für die Besorgung des Kanzleidienstes ist die Schaffung einer Registrator-Kanzlistenstelle in Aussicht genommen, deren Inhaber ausser der Registraturarbeit auch Kanzlistenarbeiten zu verrichten hätte. Auch die Schaffung einer Kanzleigehülfenstelle entspricht einem Bedürfnis; sie ist ebenfalls bereits provisorisch besetzt. Anderseits fällt die von uns unterm 10. Juli 1917 geschaffene Stelle eines ,,Buchhaltungsrevisors weg, da sich mehrere Beamte in diesen Dienst teilen.

Die Abteilung beschäftigt gegenwärtig 24 Personen, die im provisorischen Anstellungsverhältnis stehen; z. B. befassen sich sechs Fräulein ausschliesslich mit dem Couponsdienst. Durch dieSchaffung von untergeordneten Stellen, deren Anzahl in den Organisationsgesetzen
nicht festgelegt zu werden pflegt, wird es möglich, das Anstellungsverhältnis einiger dieser Kräfte in ein festes umzuwandeln.

Zur Förderung einer guten Abwicklung des Dienstes beim Statistischen Bureau wurde es in der Praxis bereits notwendig,

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die eigentlichen statistischen und die Verwaltungsarbeiten, zu welch letztern die Besorgung des Sekretariats, der Buchhaltung, der Bibliothek usw. gehört, auseinander zu halten. Wir sind der Ansicht, dass diese bewährte Arbeitstrennung auch im Ofganisationsgesetz zum Ausdruck zu kommen habe. Die Stellung und Besoldung des Direktors bleiben unverändert. An die Spitze des technischen Dienstes kommt der bisherige technische Adjunkt zu stehen, der als Stellvertreter des Direktors von der zweiten in die erste Besoldungsklasse versetzt wird. Die Arbeitsleistung, sowie die wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse, die von ihm in steigendem Masse verlangt werden, lassen diese Besserstellung als durchaus gerechtfertigt erscheinen. Dem technischen Dienst sind Statistiker erster und zweiter Klasse, Statistikgehülfen erster und zweiter Klasse und ein ärztlicher Sachverständiger zugeteilt. Die Besoldung des letztern wird vom Bundesrate nach Massgabe der im Dienste des statistischen Bureaus aufgewendeten Zeit festgesetzt. An der Klasseneinteilung des übrigen erwähnten technischen Personals wird nichts geändert.

Die Verwaltungsabteilung wird vom Verwaltungsadjunkten geleitet, den wir in die zweite Besoldungsklasse eingereiht haben.

Bisher führte der betreffende Beamte den Titel Sekretär- adminU strativer Adjunkt und er bezog die Höchstbesoldung der dritten Gehaltsklasse. Diese Beförderung rechtfertigt sich allein schon aus der Ausdehnung des Geschäftskreises, der diesem Beamten unterstellt ist. Dem Verwaltungsdienst, dem zeitweilig ziemlich viel auf Zusehen hin angestelltes Personal zugeteilt ist, gehören ausserdem der Bibliothekar, zwei Übersetzer, ein Bibliothekgehülfe, ein Kurz- und Maschinenschreiber, sowie ein Kanzlist erster und ein Kanzlist zweiter Klasse an. Die Gehaltsklasseneinteilung auch dieses Personals bleibt unverändert.

Das eidgenössische Amt für Mass und G e w i c h t erfährt gegenüber seiner jetzigen durch Bundesgesetz vom 21. Juni 1917 *) geschaffenen Organisation keine Änderungen.

Das eidgenössische Amt für Gold- und S i l b e r w a r e n steht den dreizehn Kontrollämtern vor, von denen die der obligatorischen Kontrolle unterliegenden goldenen, silbernen und Platinuhrgehiiuse und fakultativ die im Inlande hergestellten goldenen und silbernen Schmucksachen und Geräte auf ihren Feingehalt
geprüft und, wenn richtig befunden, mit dem amtlichen eidgenössischen Feingehaltsgarantiestempel versehen werden. Durch Beschluss vom *) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIII, S. 845.

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2. Februar 1917*) haben wir den Kontrollzwang auf die Platinwaren, für die seit dem 10. Februar 1914 die fakultative Kontrollierung bestand und durch Beschluss vom 16. Juni 1917 auf die aus dem Ausland eingeführten Gold-, Silber- und Platinwaren aller Art (obligatorische Einfuhrkontrolle) **) ausgedehnt. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Leiter und von verschiedenen Beamten der Abteilung eine gründliche, theoretische und praktische fachmännische Ausbildung als Gold- und Silberprobierer verlangt wird. Es sind dies Anforderungen, die immer grösser wurden und denen das Personal durchaus entspricht, mit denen aber die Einteilung in die Besoldungsklassen nicht Schritt gehalten hat. Wir stehen daher nicht an, den Chef, der gegenwärtig die Höchstbesoldung der zweiten Gehaltsklasse, Fr. 7300 sowie eine Zulage von Fr. 1000 als Münzkommissär bezieht, in die erste Klasse mit einer Höchstbesoldung von Fr. 8300 unter gleichzeitiger Streichung der Zulage zu versetzen. Bei diesem Anlass erhält er den Titel Direktor. Dies empfiehlt sich, weil die Vorstände einiger ihm unterstellten Kontrollämter diesen Titel führen. Für den Adjunkten sehen wir, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, die Versetzung von der dritten in die zweite Gehaltsklasse vor.

Der Registrator rückt zum Kontrolleur erster Klasse von der vierten in die dritte Gehaltsklasse und ein Kanzlist erster Klasse zum Kanzleisekretär ebenfalls von der vierten in die dritte Klasse vor, wie dies übrigens dem Voranschlag für 1918 entspricht.

Ferner ist die Beförderung des Kontrolleurs bei den Zollämtern in Basel zum Kontrolleur erster Klasse und damit die Versetzung von der vierten in die dritte Gehaltsklasse, sowie die Ernennung eines Technikers, der vereidigter Gold- und Silberprobierer ist und sieh gegenwärtig als Kanzlist erster Klasse in der fünften Gehaltsklasse befindet, zum Kontrolleur zweiter Klasse unter Versetzung in die vierte Gehaltsklasse in Aussicht genommen.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des nachfolgenden Gesetzesentwurfes und benützen den Anlass, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. September 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIII, S. 35.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIH, S. 378.

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Bundesgesetz betreffend

die Organisation des eidgenössischen Finanzdepartements.

Die Bundesversammlung de.r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1918, beschliesst:

Art. 1.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat folgende Abteilungen : 1. Finanzbureau, 2. Finanzkontrolle, 3. Kassen- und Rechnungswesen, 4. Statistisches Bureau, 5. Amt für Mass und Gewicht, 6. Amt für Gold- und Silberwaren, 7. Steuerverwaltung, 8. Zollverwaltung, 9. Alkoholverwaltung.

Art. 2.

Die Organisation der Steuerverwaltung, der Zollverwaltung und der Alkoholverwaltung bilden den Gegenstand besonderer Bestimmungen.

Organisation der Abteilungen.

Art. 3.

Finanzbureau.

Das Finanzbureau wird von einem Direktor geleitet, dem folgende Dienstabteilungen mit dem angegebenen Personal unterstellt sind:

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a. Lepartementsseìareiariat und Lìegenscliaftsverwaltung : I. Adjunkt, zugleich Stellvertreter des Direktors, II. Adjunkt, Sekretär-Übersetzer, Kanzleisekretäre, Registratur, Führer des Liegenschaftsinventars, Kanzlisten I. und II. Klasse, Liegenschaftsverwalter, Kanzleigehülfen ; b. Münsverwaltwng : Münzdirektor, Buchhalter und Verifikator, Stellvertreter des Direktors, Vorsteher der Abteilung für Münzfabrikation, Vorsteher der Abteilung für Wertzeichenfabrikation, Erster Mechaniker, Erster Maschinenmeister, Hauswart.

Art. 4.

Finanzkontrolle.

Das Personal der Finanzkontrolle besteht aus : Direktor, I. Adjunkt, Stellvertreter des Direktors, u. Adjunkt, zwei bis drei Sekretären, drei bis vier Hauptrevisoren, Revisoren I. und II. Klasse, Revisionsgehülfen.

Art. 5.

Kassen- und Rechnungswesen.

Das Personal dieser Abteilung setzt sich zusammen aus r Direktor, Adjunkt, Stellvertreter des Direktors, Staatskassier, Adjunkt des Staatskassiers, Hauptbuchhalter, Abteilungssekretär, Nebenkassier (Militärkassier), Buchhalter, Revisor I. Klasse, Buchhaltungsgehülfen,

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Revisor II. Klasse, Registrator-Kanzlist, Kanzlisten I. Klasse, Kassengehülfe, Expedient, Kanzlisten II. Klasse, Münzzähler, Kanzleigehülfe, andere Gehülfen und Gehülfinnen.

Art. 6.

Statistisches Bureau.

Das statistische Bureau wird durch einen Direktor geleitet, dem folgende zwei Unterabteilungen nebst dem angegebenen Personal unterstellt sind: · a. Technischer Dienst: technischer Adjunkt, Stellvertreter des Direktors, Statistiker I. und II. Klasse, Statistikgehülfen I. und II. Klasse, ärztlicher Sachverständiger ; b. Verwaltungsdienst : Verwaltungsadjunkt, Bibliothekar, ein bis zwei Übersetzer, Bibliothekgehülfe, Kurz- und Maschinenschreiber, Kanzlisten I. und II. Klasse.

Art. 7.

Amt für Mass und Gewicht.

Das Amt für Mass und Gewicht umfasst folgendes Personal : Direktor, Adjunkt, drei bis vier Ingenieure und Physiker, technische Beamte, Kanzleisekretär, Kanzlisten.

Art. 8.

Amt für Gold- und Silberwaren.

Das Amt für Gold- und Silberwaren umfasst folgendes Personal: .

.

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Direktor, zugleich Münzkommissär, Adjunkt, Kontrolleure I. und II. Klasse, Kanzleisekretäre L und II. Klasse, Kanzlisten I. und II. Klasse, Aushelfer.

Art. 9.

Die Beamten des Finanzdepartements unterstehen dem allgemeinen Besoldungsgesetz und werden folgendermassen in die Besoldungsklassen eingereiht : I. Klasse mit gesteigertem Maximum.

Die Direktoren des Finanzbureaus, der Finanzkontrolle, der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen und des statistischen Bureaus.

I. Klasse ohne gesteigertes Maximum.

Der I. Adjunkt des Departementssekretariats, der Münzdirektor, der I. Adjunkt der Finanzkontrolle, der Adjunkt der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen, der technische Adjunkt des statistischen Bureaus, der Direktor des Amtes für Mass und Gewicht und der Direktor des Amtes für Gold- und Silberwaren.

II. Klasse.

Der II. Adjunkt des Departementssekretariats, der Buchhalter und Verifikator der Münzverwaltung, der II. Adjunkt der Finanzkontrolle, der Staatskassier, der Adjunkt des Staatskassiers, der Hauptbuchhalter und der Abteilungssekretär der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen, der Verwaltungsadjunkt des statistischen Bureaus, der Adjunkt des Amtes für Mass und Gewicht,, der Adjunkt des Amtes für Gold- und Silberwaren.

HI. oder II. Klasse.

Sekretär-Übersetzer des Departementssekretariats, Sekretäre und Hauptrevisoren der Finanzkontrolle, Ingenieure und Physiker des Amtes für Mass und Gewicht.

III. Klasse.

Kanzleisekretäre und der Führer des Liegenschaftsinventars des Departementssekretariats, die Vorsteher der Abteilungen für Münzfabrikation und Wertzeichenfabrikation der Münzverwaltung, Revisoren I. Klasse der Finanzkontrolle, Nebenkassier (Militärkassier),

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Buchhalter und Revisor I. Klasse der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen, Statistiker I. Klasse, Bibliothekar und Übersetzer des statistischen Bureaus, Kanzleisekretäre I. Klasse und Kontrolleure I. Klasse des Amtes für Gold- und Silberwaren.

IV. oder m. Klasse.

Registratur des Departementssekretariats, Kanzleisekretär des Amtes für Mass und Gewicht.

IV. Klasse.

Erster Mechaniker und erster Maschinenmeister der Münzverwaltung, Revisoren II. Klasse der Finanzkontrolle, Buchhaltungsgehülfen, Revisor II. Klasse und Registrator-Kanzlist der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen, Statistiker II. Klasse des statistischen Bureaus, technische Beamte und Kanzleisekretär des Amtes für Mass und Gewicht, Kanzleisekretäre und Kontrolleure II. Klasse.

des Amtes für Gold- und Silberwaren.

V. Klasse.

Kanzlisten I. Klasse, Revisionsgehülfen, Kassengehülfe, Expedient der Staatskasse, Gehülfen, Statistikgehülfen I. Klasse, Kurz- und Maschinenschreiber des statistischen Bureaus.

VI. Klasse.

Kanzlisten II. Klasse, Revisionsgehülfen, Münzzähler und Statistikgehülfen II. Klasse.

VU. Klasse.

Kanzleigehülfen, Hauswart der Münzverwaltung, Gehülfinnen und Aushelfer.

Das Gehalt des ärztlichen Sachverständigen des statistischen Bureaus wird vom Bundesrat nach der für die medizinisch-statistischen Arbeiten aufgewendeten Zeit bemessen.

Als Liegenschaftsverwalter der Waffenplätze werden vom Bundesrate, wenn immer möglich, bereits am Platze wohnende Beamte bezeichnet, die die Verwaltung der Liegenschaften im Nebenamte besorgen können ; deren jährliche Entschädigung wird vom Bundesrate festgesetzt. Ergibt sich die Notwendigkeit, besondere Stellen von Liegenschaftsverwaltern zu schaffen, so ist der Bundesrat hierzu und zu deren Einreihung in die Besoldungsklassen ermächtigt.

Der Hauswart der Münzverwaltung hat freie Wohnung, Licht und Feuerung.

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Art. 10.

Die Anstellungs- und Löhnungsverhältnisse der Arbeiter der Liegenschaftsverwaltungen und der Münzverwaltung werden vom Finanzdepartement geordnet.

Art. 11.

Der Bundesrat reiht die zurzeit den in Art. l, Ziffer l bis und mit 6, genannten Abteilungen des Finanzdepartements angehörenden Beamten in die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Beamtenkategorien und Besoldungsklassen ein und setzt deren Besoldungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

Der Bundesrat erlässt ferner die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen, namentlich die über die Einrichtung, Leitung, Aufsicht und Geschäftsführung der gesamten Finanz Verwaltung des Bundes.

Art. 12.

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

·Auf diesen Zeitpunkt treten alle seinen Bestimmungen widersprechenden Vorschriften von Erlassen des Bundes ausser Wirksamkeit.

Insbesondere werden aufgehoben : 1. das Bundesgesetz betreffend die Reorganisation des Finanzdepartements, die Besoldungen und Kautionen seiner Beamten und Angestellten, vom 11. Dezember 1882*); 2. das Bundesgesetz betreffend Errichtung einer eidgenössischen Wertschriftenverwaltung, vom 18. Dezember 1891 **) ; 3. das Bundesgesetz betreffend Abänderung des Art. 19 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht, vom.

21. Juni 1917***).

*) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. VII, S. 59.

**) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XII, S. 690.

***) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXXIÏÏ, S. 845.

--*«S**--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des eidgenössischen Finanzdepartements. (Vom 10. September 1918.)

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1918

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38

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930

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459-478

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