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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1917/18 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Geschäftsjahre 1917/18 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am 20. Januar 1919 bei der eidg. Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember), sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahr abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1917 bereits einzureichen und diejenige für das Geschäftsjahr 1918 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidg. Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Seibaterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidg. Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1917 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

7;u Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinsehätzung. Steuerpflichtige, denen bis zum 10. Januar 1919 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidg.

Steuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis /um 20. Januar 1919 steuerbare Kricgsgewinne des Geschäftsjahres 1917/18 bei der eidg.

Stcuervorwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen ; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 20. Dezember 1918.

Eidg. Steuerverwaltung.

H. Bekanntmachung betreffend den Rückzug der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III.

mit dem Lorbeerkranz.

Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung vom 1. Juli 1918 bringen wir folgendes in Erinnerung: 1. Die Frist fUr den Rückzug der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons III. mit dem Lorbeerkranz geht mit dem 31. Dezember 1918 unwiderruflich zu Ende.

2. Die Besitzer solcher Silberscheidemtlnzen werden eingeladen, dieselben bis zu obigem Datum den mit dem Rückzuge betrauten Kassen an Zahlungsstatl zuzuleiten.

Diese Kassenstellen. sind, neben der eidg. Staatskasse als Zentralstelle, die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Zoll-, Postund Telegraphenbureaus, die Hauptkasse, die Kreiskas'sen und die Kassen in den Bahnhöfen der schweizerischen Bundesbahnen, sowie die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von den betreffenden Kantonsregierungen als solche bezeichnet wurden; die Kassen der schweizerischen Nationalbank mit ihren Zweiganstalten und Agenturen, sowie die Kassen der schweizerischen Normal- und Schmalspurbahnen.

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3. Vom 1.Januar 1919 hinweg hört jede Annahme der französischen Silberscheidemünzen mit dem Bildnis Napoleons IM. mit dem Lorbeerkranz durch die vorgenannten Kassen auf.

(2..)

B e r n , den 9. Dezember 1918.

Mag. Finanzdepartement : Motta.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1917 und 1918.

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4JT 4.ttonate

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Fr.

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Februar März .

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Mai Juni . .

Juli . .

August .

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4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605. 85 3,405,786. 32 3,450,007. 42 4,562,500. -- 2,741,538. 45 5,378,561. 99

1918

101 laloc

Fr. .

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

-- 3,404,535. 08 937,962. 92 3,296,123. -- 612,951. 20 -- 3,217,155. 41 1,607,995.

55 -- 3,580,013. 47 1,699,770. 92 -- 2,190,011. 32 3,535,148. 31 4,339,850. 09 94,158. 78 -- 3,910,882. 36 -- 257,723. 49 .._ 4,731,770. 06 1,325,983. 74 -- 4,266,1)91. 03 816,983. 61 3,332,306. 02 1,280,193.

98 -- 2,385,026. 41 356,512.04 --

Total 52,222,682. 08 Auf Ende Nov. 46,844,120. 09 39,999,807. 24

--

6,844,312. 85

Auslosung von Obligationen des 3 % eidg. Anleihens von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1919 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des 3 °/o eidgenössischen Anleihens von 1903 wird Mittwoch, den 15. Januar 1919, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71 Bundeshaus Westbau stattfinden.

B e r n , den 10. Dezember 1918.

(2..)

Eidgenössisches Finanzdepartement.

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Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekanntgemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt 12 Fr. im Jahr und 6 Fr.

im Halbjahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten: zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und G esetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Solleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben : die erscheinenden Nummern der schweizerischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze.

Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungea der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge au schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die schweizerische Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1919 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundcablatt.es und der Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesbluttes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stampili & Cie. in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, spätestens aber «Irei Monate nach Erscheinen der betreffenden ßundesblattnummer anzubringen.

B e r n , im Dezember 1918.

(8..).

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1918

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1918

Date Data Seite

733-736

Page Pagina Ref. No

10 026 962

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